Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (9. Kammer) - 9 A 1469/02

Tenor

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.. Es liegt kein Fall des § 188 VwGO vor, denn es geht nicht um einen Rechtstreit im Rahmen der Sozialhilfe. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr ein kommunales Hausverbot. Der Kläger ist auch nicht selbst Sozialhilfeempfänger, so dass das Hausverbot auch nicht in Zusammenhang mit einem Hilfefall des Klägers verhängt wurde. Der Kläger vertritt vielmehr dritte Personen und die Vorfälle, weshalb das Hausverbot verhängt wurde, basieren auf der Tätigkeit des Klägers als Bevollmächtigter.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE060024882&psml=bsndprod.psml&max=true

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.