Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (3. Kammer) - 3 A 8488/05
Gründe
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I. Die Erinnerungsführerin und Beklagte des Hauptsacheverfahrens wendet sich gegen einen Kostenansatz des Gerichts.
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Dem Hauptsacheverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
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Die Beklagte hatte dem Kläger mit Wohngeldbescheid Nr. 04 vom 01.07.2003 für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 30.04.2004 Wohngeld in Höhe von monatlich 25,00 Euro gewährt. Mit Wohngeldbescheid Nr. 05 vom 26.02.2004 hob sie diesen Bescheid für den Zeitraum vom 01.10.2003 bis zum 30.04.2004 auf und forderte den Kläger zur Erstattung des im Zeitraum von Oktober 2003 bis März 2004 überzahlten Wohngeldes in Höhe von insgesamt 150,00 Euro auf. Mit Wohngeldbescheiden Nrn. 06 und 07 jeweils auch vom 26.02.2004 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Wohngeld für den Kläger für die Zeiträume ab dem 01.11.2003 sowie ab dem 01.01.2004 ab. Gegen diese drei Bescheide erhob der Kläger mit Schreiben vom 08.03.2004 jeweils Widerspruch. Diese Widersprüche wies die Bezirksregierung Hannover mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2004 als unbegründet zurück. Der Kläger erhob am 19.08.2004 Klage. Während des Klageverfahrens hob die Beklagte mit Wohngeldbescheid Nr. 08 vom 26.09.2005 ihren Wohngeldbescheid Nr. 05 vom 26.02.2004 für den Monat Oktober 2003 auf und bewilligte dem Kläger für diesen Zeitraum Wohngeld in Höhe von 25,00 Euro. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.11.2005 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich des Wohngeldbescheides Nr. 05 übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit ist das Verfahren mit Beschluss vom 24.11.2005 abgetrennt, zunächst zum Aktenzeichen 3 A 8488/05 fortgeführt und sodann mit Beschluss vom 30.11.2005 eingestellt worden. Im Übrigen wird das Klageverfahren noch zum Aktenzeichen 3 A 4075/04 fortgeführt. Mit dem Einstellungsbeschluss vom 30.11.2005 - 3 A 8488/05 - erlegte das Gericht der Beklagten und jetzigen Erinnerungsführerin die Kosten dieses Verfahrens auf, führte aber gleichzeitig aus, Gerichtskosten seien nach § 188 Satz 2 VwGO nicht zu erheben.
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Gleichwohl übersandte die Kostenbeamtin des Gerichts im Verfahren 3 A 8488/05 der Beklagten und Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 19.12.2005 eine Kostenrechnung vom selben Tag, mit der - ausgehend von einem Gegenstandswert von 25,00 Euro - 3,0 Gerichtsgebühren nach lfd. Nr. 5110 KV zu je 25,00 Euro und somit insgesamt Gebühren in Höhe von 75,00 Euro gefordert wurden.
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Gegen diesen Kostenansatz hat die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 02.01.2006, dieser bei Gericht eingegangen am 03.01.2006, Erinnerung erhoben.
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Zur Begründung macht sie geltend, der Kostenansatz sei rechtsfehlerhaft, weil nach dem Beschluss des Gerichts vom 30.11.2005 - 3 A 8488/05 - keine Gerichtskosten zu erheben seien.
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Der Einzelrichter hat das Verfahren zur Entscheidung über die Erinnerung mit unanfechtbarem Beschluss vom 05.01.2006 nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache der Kammer übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu den Verfahren 3 A 4075/04 und 3 A 8488/05 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Erinnerungsführerin (Beiakte A) verwiesen.
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II. Die Entscheidung ergeht nach Übertragung durch den Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG durch die Kammer.
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Der von der Erinnerungsführerin angefochtene Kostenansatz des Gerichts vom 19.12.2005 ist aufzuheben, denn die hiergegen von der Erinnerungsführerin eingelegte Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist zulässig und begründet. In dem Verfahren 3 A 8488/05 sind gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 i. V. m. Satz 1 VwGO, Satz 1 in der Fassung nach Artikel 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3302), diese nach Artikel 4 Abs. 1 des 7. SGGÄndG (a. a. O.) am 01.01.2005 in Kraft getreten, keine Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Der Kostenansatz erfolgte daher zu Unrecht.
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Die zitierte zum 01.01.2005 in Kraft getretene Neufassung des § 188 VwGO ist auf dieses Verfahren anzuwenden, obwohl das Verfahren vor dem 01.01.2005, nämlich am 19.08.2004, anhängig geworden ist. Dies ergibt sich daraus, dass das 7. SGGÄndG hinsichtlich der Neufassung des § 188 Satz 1 VwGO keine Übergangsbestimmung enthält, wie sie beispielsweise in § 194 Abs. 5 VwGO enthalten ist. Ohne eine solche Übergangsbestimmung ist jedoch davon auszugehen, dass die Neuregelung auf alle im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens noch anhängigen Verfahren anzuwenden ist und die allgemeine Regelung in § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG insoweit zurücktritt (so BVerwG, Beschluss vom 20.01.1994 - 9 B 15.94 - juris, dort Rn. 4, zur seinerzeitigen Neufassung des § 83 b Abs. 2 AsylVfG; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2005 - 12 S 1061/05 - juris, a. E.). Nur vorsorglich weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie der letztgenannten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg auch insoweit jedenfalls im Ergebnis zustimmt, als davon auszugehen ist, dass trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit des neuen Rechts auf bei den Verwaltungsgerichten noch anhängige und vor dem 01.01.2005 anhängig gewordene Verfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes Gerichtskosten in solchen Verfahren nicht (erstmals) zu erheben sind; Verfahren dieser Art bleiben vielmehr in jedem Fall gerichtskostenfrei (so auch der Wille des Gesetzgebers; vgl. Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung des Deutschen Bundestages - 13. Ausschuss -, BT-Drs. 15/3867, S. 4).
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Nach der danach anzuwendenden Fassung des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 i. V. m. Satz 1 n. F. VwGO werden Gerichtskosten u. a. in den Verfahren „in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes“ nicht erhoben. Dem Begriff der „Fürsorge“ ist nach Auffassung der Kammer auch das Wohngeldrecht zuzuordnen (ebenso z. B. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 188 Rn. 2 a. E. m. w. N.).
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Die gegenteilige Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 02.11.2005 - 4 LA 255/05 - veröffentlicht im Internet in der Rechtsprechungsdatenbank des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts) hält die Kammer für nicht überzeugend.
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Dies gilt bereits für die Mutmaßung, der Gesetzgeber habe bei der o. g. Neufassung des Satzes 1 des § 188 VwGO gemeint, den sachlichen Anwendungsbereich des § 188 VwGO nicht zu erweitern. Denn ausweislich der auch vom OVG zitierten Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung des Deutschen Bundestages - 13. Ausschuss -, BT-Drs. 15/3867, S. 4) wollte der Gesetzgeber den von ihm nunmehr (wieder) verwendeten Begriff der „Fürsorge“ u. a. in Anlehnung an den gleichlautenden verfassungsrechtlichen Begriff in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG verstanden wissen. Dem Gebiet der „öffentlichen Fürsorge“ nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG rechnet die ganz überwiegende Meinung in der verfassungsrechtlichen Literatur das Wohngeldrecht aber zu (vgl. Maunz in: Maunz/Dürig, GG, Kommentar, Stand: 45. Ergänzungslieferung August 2005, Artikel 74 Rn. 108; Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 5. Aufl. 2000, Artikel 74 Rn. 18; von Münch in: ders. [Hrsg.], GG, Kommentar, Band 3, 2. Aufl. 1983, Artikel 74 Rn. 24; Pestalozza in: v. Mangoldt/Klein/Pestalozza, GG, Kommentar, Band 8, 3. Aufl. 1996, Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 Rn. 335, jeweils m. w. N.; ferner: Hering, Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Sozialhilfe und ihre Grenzen, DÖV 1975, 8 [14]; Buchsbaum in: Buchsbaum/Großmann/Hartmann, Wohngeldrecht, Kommentar, 2. Aufl., Stand: 10. Ergänzungslieferung Juli 2005, Teil A 1 Nr. I. 6 [S. 5 f.] m. w. N.).
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Selbst wenn „der Gesetzgeber“ aber (in seiner Mehrheit) andere Vorstellungen über die Bedeutung der von ihm vorgenommenen Änderung der Norm gehabt haben sollte, wäre dies hier unerheblich. Denn es ist nicht maßgeblich, was der Gesetzgeber zu regeln meinte, sondern was er geregelt hat; das Gewicht der historischen Auslegung darf nicht überschätzt werden (BVerfG, Beschluss vom 16.08.2001 - 1 BvL 6/01 - NVwZ-RR 2002, 117 [118]). Jedenfalls muss der „Wille des Gesetzgebers“, soll er entscheidende Bedeutung für die Auslegung einer nach Wortsinn und Bedeutungszusammenhang unklaren Gesetzesbestimmung erlangen, einen hinreichend klaren Ausdruck im Gesetz gefunden haben (Nds. OVG, Beschluss vom 24.07.2003 - 2 ME 147/03 - juris = NdsVBl. 2003, 329). Wenn der Gesetzgeber hier tatsächlich, wie das OVG meint, den sachlichen Anwendungsbereich des § 188 VwGO nicht erweitern wollte, so hätte er dies nach Ansicht der Kammer nicht hinreichend deutlich im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck gebracht.
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Vielmehr spricht schon bei grammatikalischer Auslegung des § 188 VwGO zunächst ganz Überwiegendes dafür, dass der sachliche Anwendungsbereich der Norm durch die Gesetzesänderung sehr wohl erweitert wurde: Wenn sich der Gesetzgeber, wie hier geschehen, dafür entscheidet, in einer gesetzlichen Bestimmung die Wörter „der Sozialhilfe“ durch die Wörter „in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes“ zu ersetzen, ergibt sich aus dem geänderten Wortsinn eindeutig, dass der Begriff der „Fürsorge“ weiter zu verstehen ist als der der „Sozialhilfe“, da Letzterer ja offensichtlich nur einen Teilbereich des Gebietes der Fürsorge ausmachen soll.
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Darüber hinaus ist die Kammer auch der Auffassung, dass das Wohngeldrecht dem Begriff der „Fürsorge“ in § 188 Satz 1 VwGO n. F. unterfällt. Zwar mag es zutreffen, dass das Wohngeldrecht früher nicht dem Begriff der „Sozialhilfe“ im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO a. F. entsprach (so jedenfalls OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.03.1982 - 14 B 39/81 - FEVS 31, 245; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 4/69 - juris = BVerfGE 27, 220). Dies gilt nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht für den neu (besser: wieder) in § 188 Satz 1 VwGO eingefügten Begriff der „Fürsorge“.
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Denn zum einen ist dieser Begriff nach Auffassung der Kammer aus rechtssystematischen Gründen und - wie dargelegt - nach dem Willen des Gesetzgebers in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Begriff der „öffentlichen Fürsorge“ nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG auszulegen, dem das Wohngeldrecht - wie ebenfalls dargelegt - nach ganz überwiegender Auffassung in der verfassungsrechtlichen Literatur zuzuordnen ist (Nachweise s. o.).
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Zum anderen dürfte das Wohngeldrecht dem Begriff der „allgemeinen öffentlichen Fürsorge“ in § 188 Satz 1 VwGO in der bis zum In-Kraft-Treten der Neufassung durch Artikel 4 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20.08.1975 (BGBl. I S. 2189 [2229]) gültig gewesenen Fassung zuzurechnen gewesen sein (so wohl auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.03.1982, a. a. O.; zur Auslegung des Begriffs „allgemeine öffentliche Fürsorge“ vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 15.04.1964 - BVerwG V C 45.63 - BVerwGE 18, 216 [219 ff.]; Urteil vom 09.10.1973 - BVerwG V C 15.73 - BVerwGE 44, 110 [113 f.]). Auch von daher erscheint es nicht recht schlüssig, das Wohngeldrecht nun, nach Wiedereinführung des Begriffs „Fürsorge“, nicht mehr diesem Begriff zuzuordnen.
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Außerdem spricht für die Kammer die Einordnung des Wohngeldrechts in das SGB zum 01.01.1976 (vgl. dazu Buchsbaum, a. a. O., Teil A 1 Nr. II. 5 [S. 9 ff.] m. w. N.; § 26 SGB I) angesichts der Zwecksetzung des SGB (vgl. § 1 SGB I) maßgeblich dafür, dass Wohngeld als Leistung der „Fürsorge“ im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO n. F. zu verstehen. War das Wohngeld früher möglicherweise vorrangig als Leistung der objektbezogenen Wohnungsbauförderung zu verstehen, so hat es sich spätestens mit der Einordnung in das SGB zu einer individuellen Sozialleistung gewandelt (vgl. Buchsbaum, ebenda). Von daher ist es zumindest nach heutiger Rechtslage unerheblich, dass der Gesetzgeber das Wohngeld bzw. seine Vorläuferleistungen früher ausdrücklich nicht als Leistung der öffentlichen Fürsorge (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen = Artikel VII des Gesetzes vom 23.06.1960 [BGBl. I S. 389 B.]) bzw. Leistung der Sozialhilfe (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 29.07.1963 [BGBl. I S. 508 C.] und § 1 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes vom 01.04.1965 [BGBl. I S. 178 D.]) bezeichnet hat (aus diesem Grund dürfte im Übrigen auch die rechtliche Einordnung des Wohngeldes durch das BVerfG in seinem o. g. Beschluss vom 14.11.1969 [a. a. O.] heute in dieser Form nicht mehr vertretbar sein). Selbst wenn die Einordnung des Wohngeldrechts in das SGB nicht dazu geführt haben sollte, dieses Gebiet der „Sozialhilfe“ im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO a. F. zuordnen zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.03.1982, a. a. O.), so unterfällt es damit doch jedenfalls dem nunmehr (wieder) verwandten Begriff der „Fürsorge“.
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Die Zulassung der Beschwerde beruht auf § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG und erfolgt, weil die zur Entscheidung stehenden Fragen angesichts der fehlenden Klärung in der Rechtsprechung bzw. wegen der von der Auffassung der Kammer abweichenden Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG grundsätzliche Bedeutung haben.
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Dieses Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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