Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (9. Kammer) - 9 A 118/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung über die Kosten ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger, der im Jahr 2004 neben Arbeitslosenhilfe ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt von der Beklagten erhielt, begehrt die Übernahme des Eigenanteils für Medikamente und ärztliche Behandlungen (sog. „Praxisgebühr“) für das Jahr 2004 sowie eine gesonderte monatliche Beihilfe iHv. 65 € zum Kauf nichtverschreibungspflichtiger Medikamente.
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Am 12.03.2004 ging bei der Landeshauptstadt Hannover, die namens und im Auftrag der Beklagten den Hilfefall des Klägers regelte, ein handschriftlicher Antrag des Klägers ein, in dem er die Übernahme von „Medikamentengebühren“ begehrte.
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Die Stadt verstand den Antrag als Antrag auf Übernahme von Rezept-, Praxis- und Medikamentengebühren und lehnte ihn mit Bescheid vom 17.03.2004 ab.
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Hiergegen legte der Kläger vertreten durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte Widerspruch ein. Begründet wurde er im wesentlichen damit, dass der Kläger an Diabetes mellitus Typ II, Adipositas und einem chronischen Darmleiden leide. Er könne die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von 35,52 € nicht aus dem Regelsatz bestreiten. Außerdem benötige er Medikamente wie Buscopan, Lefax, Sedareston, die monatliche Kosten in Höhe von 65,00 € verursachen würden.
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Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2004 zurück. Die Beklagte behandelte darin aber nur die Frage der Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze und ging auf die Frage der Kostenübernahme für nichtverschreibungspflichtige Medikamente nicht ein.
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Der Kläger hat am 04.06.2004 Klage erhoben.
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Er trägt vor: Die Eigenleistungen bis zur Belastungsgrenze könne er nicht aus dem Regelsatz bestreiten. Die Regelsätze seien zum 01.01.2004 nicht angepasst worden. Außerdem benötige er laufend Medikamente, die nicht mehr von der Krankenkasse bezahlt würden. Es handele sich insbesondere um Arzneimittel wie Buscopan, Lefax und Sedareston. Dadurch entstünden ihm monatliche Kosten von ca. 65,00 €. Später ergänzte er die Medikamentenliste um Bronchoform, Gelomyrtol forte, Nubral Forte, Tannosgut und Clodern. Er vertritt die Ansicht, sein im Widerspruchsschreiben enthaltenen diesbezüglicher Antrag sei nicht beschieden worden, insoweit sei die Klage als Untätigkeitsklage zulässig (Schriftsatz vom 13.02.2006).
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Im Laufe des Verfahrens legte der Kläger ärztliche Verordnungen in Form von Privatrezepten vom 14.06.2004 über Buscopan und Lefax (Dr. D.) und über Bronchofortund, Sedariston Konzentrat und Gelomyrtol (Facharzt für Allgemeinmedizin E.) vor. Aus den Verordnungen ist nicht zu ersehen, dass diese Medikamente tatsächlich gekauft wurden.
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Der Kläger beantragte ursprünglich (Bl. 2 der Gerichtsakte),
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1.) den Bescheid vom 17.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2004 aufzuheben;
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2.) die Beklagte zu verpflichten, ihm die Kosten für die zu tragen Eigenleistungen ab 01.01.2004 für Praxisgebühr, Zuzahlungen für Arzneimittel u.a. bis zur Belastungsgrenze zu erstatten,
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten, ihm die Kosten für die von ihm zu tragenden Eigenleistungen ab 01.01.2004 zu erstatten, soweit sie in dem Monat, in dem sie anfallen, die Belastung von 2,96 € übersteigen,
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Darlehen zu gewähren, soweit die zu tragende Eigenleistungen ab 01.01.2004 in dem Monat, in dem sie anfallen, die Belastung von 2,96 € übersteigen;
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3.) die Beklagte zu verpflichten, ihm eine monatliche Beihilfe wegen notwendiger Arzneimittel in Höhe von 65,00 € zu gewähren.
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Nunmehr beantragt der Kläger (Schriftsatz vom 13.02.2006),
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1.) die Beklagte zu verpflichten, ihm für 2004 Zuzahlungen wie Eigenanteile, Zuzahlungen, Praxisgebühr in Höhe von 35,52 € zu erstatten;
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2.) die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste zu bewilligen
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hilfsweise,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu gewähren, soweit die Notwendigkeit durch ärztliches Attest nachgewiesen wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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Sie tritt der Klage entgegen.
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Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 14.02.2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.
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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung weiterhin ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Es ist fraglich, ob die Klage im vollem Umfange zulässig ist. Letztendlich kommt es darauf aber nicht an. Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
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Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Erstattung von 35,52 € an Eigenleistungen für 2004 zu noch eine monatliche Beihilfe iHv. 65,00 € zum Kauf nicht verschreibungspflichtiger Medikamente.
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1.) Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze
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Der anwaltlich vertretene Kläger hat - trotz Aufforderung durch das Gericht - zum Einen noch nicht einmal dargelegt, ob er überhaupt im Jahr 2004 Zuzahlungen in Höhe von 35,52 € geleistet hat, die erstattet werden könnten bzw. ob und wenn ja in welcher Höhe entsprechende Forderungen noch offen sind. Nachweise dazu hat er nicht vorgelegt. Insoweit steht schon ein entsprechender Bedarf nicht fest und die Klage kann allein deshalb keinen Erfolg haben.
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Der Kläger hat erstmals am 12.03.2004 bei der Stadt Hannover die Übernahme von Eigenbeteiligungen aus Sozialhilfehilfemitteln beantragt. Sofern - was mangels entsprechender Darlegung trotz Nachfragen des Gerichts nicht eindeutig abzuklären war - ein Anspruch auf Erstattung von in der Zeit vom 01.01.2004 bis 11.03.2004 geleisteter Zahlungen geltend gemacht wird, scheitert die Klage insoweit bereits an § 5 Abs. 1 BSHG, weil ein entsprechender Bedarf zuvor nicht dem Sozialamt bekannt geworden ist.
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Nach ständiger Rechtsprechung steht der Fall des Klägers nur bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, d.h., bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, der hier am 05.05.2004 erging, zur Überprüfung des Gerichts. Hinsichtlich der Übernahme bzw. Erstattung von Zahlungen nach dem 05.05.2004 hätte ein neues Verwaltungs- und Vorverfahren durchlaufen werden müssen. Soweit der Kläger die Übernahme oder Erstattung von nach dem 05.05.2004 entstandener Zuzahlungen begehren sollte, ist die Klage insoweit schon unzulässig.
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Aber auch für die Zeit vom 12.03.2004 bis 05.05.2004 kann der Kläger nicht die Übernahme eventuell noch offener Zuzahlungen begehren, selbst wenn derartige Kosten ihm entstanden sein sollten.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Zuzahlungen nach dem SGB V im Wege gesonderter Beihilfen. Ein Anspruch auf gesonderte Übernahme der Zuzahlungen durch Gewährung einer einmaligen Beihilfe besteht nur insoweit, als der Bedarf nicht ein Regelbedarf ist und deshalb nicht durch Regelsatzleistungen abgegolten ist. Regelbedarf ist der ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern (zu deren Einteilung in Gruppen vgl. § 2 RegelsatzVO) gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf nach § 1 Abs. 1 RegelsatzVO. Die Abgrenzung, was vom Gegenstand und vom Wert her zum Regelbedarf gehört, hat der Normgeber in § 22 BSHG in Verbindung mit § 1 RegelsatzVO festgelegt (BVerwG, Urteil vom 13.12.1990 - 5 C 17.88 -, FEVS 41, 221). Durch Artikel 29 des am 01.01.2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG vom 14.11.2003 <BGBl. I, S. 2190>) hat er in § 1 Abs. 1 Satz 2 der RegelsatzVO die Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des Gesetzes (BSHG) übernommen werden, aufgenommen. Aufgrund der Änderungen des § 38 BSHG durch Artikel 28 des GMG (Streichung des bisherigen zweiten Halbsatzes in Abs. 1 Satz 1 und Aufhebung des bisherigen Abs. 2) werden die Leistungen nicht gesondert übernommen. Damit hat der Gesetzgeber die sog. Praxisgebühr und die Zuzahlungen zu Medikamenten zum Regelbedarf erklärt (so auch schon Einzelrichterin der beschließenden Kammer im Beschluss vom 20.01.2004 - 7 B 224/04 - und im Beschluss vom 15.01.2004 - 7 B 59/04 - sowie Einzelrichter der Kammer im Beschluss vom 28.01.2004 - 7 B 432/04 -).
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Die entgegengesetzte Ansicht des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 14.01.2004 - 4 B 64/04 -) überzeugt nicht. Zwar ist es richtig, dass die Regelsätze seit 01.01.2004 bisher nicht erhöht wurden. Dem Gesetzgeber ist es jedoch unbenommen, auch ohne Erhöhung der Regelsätze Empfängern von Sozialhilfe zusätzlich den Eigenanteil für Medikamente und sonstige Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze aufzubürden. Schließlich wird dies auch allen anderen, insbesondere den Beziehern von kleinen Einkommen knapp über dem Sozialhilfebedarf zugemutet, ohne dass sich deren Einkommen entsprechend erhöht haben. Die Empfängern von Sozialhilfe werden gegenüber den Beziehern kleiner Einkommen sogar trotz der Neuregelungen immer noch besser gestellt. Denn bei Ihnen fällt nur einmal im Jahr eine Zuzahlung bis zur Höhe von 2 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes - bei chronisch Erkrankten von 1 v.H. - an. Bei Beziehern kleiner Einkommen ist hingegen das gesamte Bruttoeinkommen, also auch die Einkommensteile, die zur Deckung von Unterkunftskosten und etwaigen Mehrbedarfen sowie den Bedarf an einmaligen Leistungen (etwa Bekleidung) verwendet werden, bei der Bemessung der Belastungsgrenze anzusetzen. Insoweit hat der Gesetzgeber die besonderen Verhältnisse von Sozialhilfeempfängern durchaus gesehen und durch eine relativ gesehen sehr entgegenkommende Regelung berücksichtigt.
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Die Bemessung der Belastungsgrenze wird nach § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 SGB V auf das Jahreseinkommen berechnet. Bei dem Anfang 2004 anzusetzenden Regelsatz für einen Haushaltsvorstand iHv. 296 € ist die Belastungsgrenze nach alledem vom Jahresbetrag iHv. 3552 € zu berechnen. Die „normale“ Belastungsgrenze von 2 v.H. ist mithin bei einem Zuzahlungsbetrag von 71,04 € erreicht, im Fall des Klägers hier aber bei einer chronischen Erkrankung (1 v.H.) schon bei einem Betrag von 35,52 €. Bis zu diesem Betrag muss auch ein Sozialhilfeempfänger seine Krankheitskosten aus dem Regelsatz bestreiten.
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Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat diese Ansicht in seinem Beschluss vom 06.05.2004 - 4 ME 88/04 im Prinzip bestätigt. Auch hiernach sind die Kosten vom Regelsatz abgedeckt. Das Oberverwaltungsgericht hatte seinerzeit die Behörde lediglich zu einer großzügigeren Darlehensgewährungen verpflichtet, um den Bedarf an Zuzahlungen abzudecken. Im Endeffekt aber fallen auch nach dieser Rechtsprechung die Kosten dem Hilfeempfänger zur Last. Das erkennende Gericht braucht nicht mehr der Frage nachzugehen, ob hinsichtlich der Frage der Darlehensgewährung der oben genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu folgen wäre oder nicht. Das Jahr 2004 ist längst abgelaufen, so dass der Kläger den Betrag von maximal 35,52 € im Laufe der Zeit unschwer hätte ansparen können. Er kann nicht im nachhinein die Gewährung eines Darlehens verlangen, welches er nun sofort wieder zurückzahlen müsste. Im Übrigen geht es dem anwaltlich vertretenen Kläger ausweislich des Klageantrages und seines Vortrages auch nicht um Gewährung eines Darlehens, sondern er begehrt eine nicht rückzahlbare Beihilfe. Diese ist, wie oben ausgeführt, jedoch rechtlich ausgeschlossen.
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2. Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente
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Bei wohlwollender Auslegung kann wohl im Widerspruchsschreiben vom 24.03.2004 auch ein Antrag auf Zahlung von zusätzlich monatlich 65,00 € für weitere nichtverschreibungspflichtige Medikamente gesehen werden, wenn er auch reichlich unbestimmt ist. Dem Kläger ist auch beizupflichten, dass über diesen Antrag nicht im Widerspruchsbescheid entschieden wurde. Denn im Widerspruchsbescheid wurde sich nur mit der Frage der Zuzahlungen nach dem SGB V bis zur Belastungsgrenze auseinandergesetzt.
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Allerdings hat der Kläger bereits am 04.06.2004 - und damit noch innerhalb der 3-Monats-Frist des § 75 VwGO Klage erhoben. Folgt man der Auffassung, dass eine verfrüht erhobene Untätigkeitsklage nicht nachträglich in die Zulässigkeit hineinwachsen kann, wäre die Klage insoweit schon unzulässig.
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Weder der Stadt Hannover noch der Beklagten ist es indes gelungen, bis heute über diesen Antrag zu entscheiden. Ab 25.06.2004 hätte auch zulässigerweise eine Untätigkeitsklage erhoben werden können. Folgt man der Auffassung, dass die Klage in die Zulässigkeit hineinwachsen kann, wäre eine Untätigkeitsklage zwar grundsätzlich zulässig, bliebe aber letztendlich ebenfalls erfolglos.
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Nach dem Wortlaut der Anträge zu urteilen, begehrt der Kläger offenbar seit 01.01.2004 fortlaufend bis heute die zusätzliche Gewährung von 65,00 € monatlich.
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Hinsichtlich des zur Überprüfung des Gerichts stehenden Zeitraumes gilt Folgendes: Auszugehen ist davon, dass bei Verpflichtungsklagen wegen laufender Leistungen der Sozialhilfe Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung regelmäßig nur der Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ist. Bei Untätigkeitsklagen gemäß § 75 VwGO, bei denen es an einer (letzten) Behördenentscheidung gerade fehlt, ist es sachgerecht, die gerichtliche Prüfung des Falles auf den Zeitraum zu beschränken, innerhalb dessen die Erhebung einer Untätigkeitsklage regelmäßig unzulässig ist und die Behörde deshalb mit einer Klageerhebung nicht zu rechnen braucht (vgl. Schrandt, ZfSH/SGB 1994, 582). Daraus folgt, dass die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu laufenden Leistungen der Sozialhilfe bei Untätigkeitsklagen, in denen - wie hier - die ausstehende Behördenentscheidung nicht nachgeholt ist, auf den Zeitraum von drei Monaten seit Eingang des Antrages, wenn schon dieser unbeschieden geblieben ist, zu begrenzen ist. Für nachfolgende Zeiträume bedarf es wieder der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, wobei anzunehmen ist, dass sich der Träger der Sozialhilfe an dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens orientiert, solange die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverändert bleiben (Beschluss des Nds. OVG Lüneburg vom 01.09.2000 - 4 L 406/00).
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Soweit der Klageantrag Zeiten bis zum 23.03.2004 in sein Klagebegehren mit einbezieht, steht einem Anspruch ebenfalls schon § 5 Abs. 1 BSHG entgegen. Für den Zeitraum ab 25.06.2004 bedürfte es die Durchführung eines weiteres Verwaltungsverfahrens und die Klage ist insoweit trotz der Regelung in § 75 VwGO unzulässig.
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Aber auch für den Zeitraum vom 24.03.2004 bis 25.06.2004 besteht kein Anspruch auf Gewährung von weiteren 65,00 € monatlich aus Sozialhilfemitteln.
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Mit Schriftsatz vom 27.07.2004 legte der Kläger in Kopien zwei Rezepte jeweils vom 14.06.2004 der Ärzte Dr.Dr. D. B. und B. J. vor. Eine ärztliche Verordnung vor diesem Zeitraum und damit überhaupt ein möglicher Bedarf im Zeitraum vom 24.03.2004 bis 13.06.2004 wurde nicht dargelegt. Insoweit scheitert ein Anspruch auf Sozialhilfe bereits hieran.
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Es kann offen bleiben, ob die Kosten der Medikamente laut den beiden Verordnungen vom 14.06.2004 einen Betrag von 65,00 € erreichten, ob Buscopan und Lepax - da sie die gleichen Beschwerden lindern sollen - nebeneinander eingenommen werden mussten und ob verschreibungspflichtige Medikamente als Alternativen bereitstanden oder nicht. Deshalb bedarf es auch nicht wie vom Kläger angeregt, einer Befragung der Ärzte Dr. Dr. B. und J. .
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Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er die damals verordneten Medikamente überhaupt erhalten hat und den Betrag auslegte bzw. dieser ihm gestundet wurde. Sein Vorbringen im Schriftsatz vom 13.02.2006 spricht vielmehr dafür, dass er die Medikamente nicht gekauft hat. Er trägt vor, er könne die Kosten nicht aus dem Regelsatz aufbringen und habe auf Medikamente verzichten müssen. Und er hat auch auf zweimalige Nachfrage des Gerichts (Verfügungen vom 25.10.2005 und 05.12.2005) nicht mitgeteilt und erst recht nicht belegt, welche Medikamente er konkret nun erworben hat.
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Im Nachhinein kann jedoch der Bedarf an diesen Medikamenten für den Zeitraum vom 14.06. bis 25.06.2004 nun auch nicht mehr befriedigt werden. Eine Gewährung von entsprechenden Beihilfen kommt von daher nicht mehr in Betracht. Die Frage, ob möglicherweise die zusätzliche Kostenbelastung durch nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V seit 01.01.2004 grundsätzlich von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen sind und deshalb unabhängig vom Erreichen der Belastungsgrenze für Zuzahlungen die Krankenversicherten in jedem Falle trifft, dazu führen kann, dass das Existenzminimum nicht mehr gesichert ist, braucht nach alledem vorliegend nicht geklärt zu werden
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Im übrigen wäre auch zu berücksichtigen, dass gemäß vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu beschließenden Richtlinien bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt auch weiterhin ausnahmsweise verordnet werden können. Bei der Festlegung dieser Arzneimittel ist dabei der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinien konnte der Vertragsarzt nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach vorgenannten Kriterien verordnen (§ 34 Absatz 1 Satz 2 - 4 SGB V). Der anwaltlich vertretene Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises durch das Gericht in der Verfügung vom 25.10.2005 mit keinem Wort dargelegt, weshalb denn - wenn die Medikamente denn unabdingbar notwendig waren - der behandelnde Arzt keine Verordnung nach § 34 SGB V ausgefertigt hat.
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3. Hilfsantrag
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Der mit Schriftsatz vom 13.02.2006 gestellte Hilfsantrag ist unzulässig. Er scheitert an § 43 Abs. 2 VwGO. Der Kläger konnte und kann sein Begehren mit einer Verpflichtungsklage verfolgen, ggf. wäre Rechtsschutz in einem vorläufigen Verfahren nach § 123 VwGO zu beantragen. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob für eine derartige Feststellungsklage zum jetzigen Zeitpunkt die Beklagte überhaupt noch passiv legitimiert ist oder ob nicht vielmehr (es spricht einiges dafür, dass der Kläger jetzt Leistungen nach dem SGB II erhält, weil er 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen hat) nunmehr die sog. ARGE für den Kläger zuständig ist.
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Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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