Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (17. Kammer) - 17 A 109/06
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. ergehende Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 Abs. 1 RVG. Die Höhe des mit 4.000 € festgesetzten Wertes bestimmt sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.
- 2
Im gerichtlichen Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitgliedes nach den §§ 47 Abs. 1 und 108 Abs. 1 BPersVG entspricht es durchgängiger Praxis der Kammer, der Empfehlung in Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004 S. 1327 ff.) zu folgen und den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit mit dem gebührenrechtlichen Auffangwert festzusetzen (ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.1999 - 18 O 2481/97 - mit Hinweis auf dieselbe Praxis des BVerwG). Dasselbe gilt für Verfahren nach den §§ 9 Abs. 4 BPersVG und 58 Abs. 4 NPersVG, in denen das Verwaltungsgericht konstitutiv über die Auflösung von Arbeitsverhältnissen entscheidet (vgl. VGH München, PersV 1995 S. 142; VGH Mannheim, PersR 1997 S. 493).
- 3
Der Umstand, dass der anwaltlich vertretene Beschäftigte im gerichtlichen Verfahren nach § 108 Abs. 1 BPersVG im Unterschied zum ebenfalls beteiligten Personalrat nicht in Erfüllung seiner Aufgaben als Personalratsmitglied tätig wird, sondern seine eigenen individualrechtlichen Interessen aus dem Arbeitsverhältnis wahrnimmt (BVerwG, PersR 2004 S. 181), ändert nichts daran, dass das Verfahren ausschließlich einen personalvertretungsrechtlichen Gegenstand hat. Die von dem Dienststellenleiter beantragte Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung durch das Verwaltungsgericht nimmt zwar die Beantwortung der arbeitsrechtlichen Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Personalratsmitgliedes wegen eines wichtigen Grundes (§ 626 Abs. 1 BGB) gekündigt werden kann, im Ergebnis vorweg. Die präjudizielle Wirkung der Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung für einen eventuellen Kündigungsschutzprozess ändert aber nichts daran, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch im Verhältnis zwischen dem öffentlichen Arbeitgeber und dem beteiligten Beschäftigten nur eine der Kündigungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG herstellt, den Arbeitgeber aber nicht in seiner freien Entscheidung, von einem Ausspruch der Kündigung abzusehen, bindet. Deshalb lassen sich nicht nur für die anwaltliche Vertretung des beteiligten Personalrats, sondern auch für die des beteiligten Personalratsmitgliedes nicht genügend tatsächliche Anhaltspunkte für den in einem bestimmten Geldbetrag ausgedrückten Wert der Sache finden.
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