Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (7. Kammer) - 7 A 1906/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Pflegesätzen für das Jahr 2002.
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Die Klägerin betreibt ein Pflegeheim für seelisch und geistig Behinderte (sog. Langzeitbereich des D.).
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Zwischen dem beklagten Land und der Klägerin wurde bislang keine förmliche schriftliche Leistungsvereinbarung iSd § 93 Abs. 2 Nr. 1 BSHG/ § 76 Abs. 1 SGB XII abgeschlossen. Ein Rechtsstreit über die Frage des Abschlusses eines Leistungsvereinbarung ist vor dem Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg anhängig.
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Mit Schreiben vom 12.11.2001 forderte die Klägerin das damalige NLZSA zu Verhandlungen über einen Pflegesatz für 2002 auf. Da das Land eine Vereinbarung ablehnte (Schreiben des NLZSA vom 19.11.2001), wandte sich die Klägerin unter dem 22.11.2001 an die Beigeladene und beantragte die Festsetzung eines Pflegesatzes in Höhe von 259,74 DM täglich pro Pflegeplatz.
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Mit Bescheid vom März 2002 (wohl vom 20.03.2002, vgl. Bl. 48 der Beiakte A, das Tagesdatum wurde im Original jedoch nicht eingesetzt, vgl. Bl. 44 der Gerichtsakte) lehnte die Beigeladene eine Festsetzung der Vergütung wegen einer fehlenden Leistungsvereinbarung ab.
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Die Klägerin hat am 02.04.2002 Klage erhoben.
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Mit der Klage verfolgt sie ihr Ziel, einen Pflegesatz von 259,74 DM pro Tag und Platz zu erhalten, weiter. Sie ist der Ansicht, das Fehlen einer schriftlichen Leistungsvereinbarung stehe der Festsetzung einer Vergütung durch die Beigeladene nicht entgegen. Der Beklagte kenne den Leistungsstandard ihrer Einrichtung.
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Die Klägerin beantragte zunächst,
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den Beklagte zu verpflichten mit ihr, der Klägerin, für den von ihr betriebenen Langzeitbereich für Behinderte für den Vereinbarungszeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 Entgelte gem. §§ 92 Abs. 2, 93a Abs. 2 BSHG in Höhe von 41,19 DM entsprechend 21,06 € Grundpauschale 171,85 DM entsprechend 87,86 Maßnahmepauschale 46,70 DM entsprechend 23,87 € Investitionskosten zu vereinbaren.
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In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin nunmehr
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den Bescheid der Schiedsstelle von März 2002 aufzuheben,
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hilfsweise,
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durch einen Gutachter feststellen zu lassen, dass der Anteil der schwer geistig Behinderten in der Einrichtung im Jahr 2002 bei 55% und der schwer seelisch Behinderten bei 45% lag.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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Er tritt der Klage entgegen.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer lässt offen, ob überhaupt noch zulässigerweise die am 02.04.2002 erhobene Klage in eine Anfechtungsklage geändert werden konnte. Ursprünglich hatte die Klägerin - ausschließlich - eine reine Leistungsklage gerichtet auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erhoben. Erst in der mündlichen Verhandlung änderte sie ihr Klagebegehren und stellte die Klage auf eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beigeladenen vom März 2002 um. Da dieser Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, könnte die nunmehr erhobene Anfechtungsklage möglicherweise verfristet sein. Letztendlich kann die Zulässigkeit jedoch dahingestellt bleiben, denn die Klage ist in jedem Fall unbegründet.
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Die Anfechtungsklage bleibt mit ihrem Hauptantrag (I.) und mit ihrem Hilfsantrag (II.) ohne Erfolg.
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I. Die Klägerin kann eine Aufhebung der Entscheidung der Schiedsstelle nicht beanspruchen. Die angegriffene Entscheidung der Schiedsstelle ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
- 22
I.1. Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle ist darauf beschränkt, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt hat und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2002 - 5 C 25/01 - (FEVS 53, 484); BVerwGE 108, 47ff. (50, 53, 55); ebenso BSGE 87, 199 ff. (202) zur Schiedsstelle nach § 76 SGB XI). Das beruht darauf, dass der Gesetzgeber die Schiedsstelle als weisungsfreies, mit Vertretern der Interessen der betroffenen Gruppen besetztes Konfliktlösungs- und Schlichtungsgremium ausgestaltet und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er dieses Gremium als mit der zu regelnden Materie vertrautes und zu einer vermittelnden Zusammenführung potentiell gegenläufiger Interessen berufenes Entscheidungsorgan für geeignet hält, eine sach- und interessengerechte Lösung zu finden. Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe (insbesondere Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit) eine Einschätzungsprärogative zu, die vom Gericht nur eingeschränkt auf rechtliche Fehler überprüft werden kann.
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Danach begegnet die Entscheidung der Schiedsstelle keinen rechtlichen Bedenken.
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I.2. Die Entscheidung der Schiedsstelle entspricht den Anforderungen der hier noch maßgeblichen Regelungen der §§ 93 Abs. 2, 93 a, 93 b, 94 des Bundessozialhilfegesetztes (BSHG) in der seinerzeit geltenden Fassung.
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§ 93 Abs. 2 BSHG bestimmt, dass der Sozialhilfeträger, in den Fällen, in denen - wie hier - die Leistungen von einer Einrichtung erbracht werden, zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband deine Vereinbarung über
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1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung (Leistungsvereinbarung)
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2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und
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3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung)
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besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.
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Die Vereinbarung über die Leistung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals, sowie die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung. In die Vereinbarung ist die Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Hilfeempfänger aufzunehmen und zu betreuen. Die Leistungen müssen ausreichend zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 93 a Abs. 1 BSHG).
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Vergütungen für Leistungen nach Absatz 1 bestehen mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmenpauschale wird nach Gruppen für Hilfeempfänger mit vergleichbarem Hilfebedarf kalkuliert (§ 93 a Abs. 2 BSHG).
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Gemäß § 93 b BSHG sind die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 94 auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG sind öffentlich-rechtliche Verträge (vgl. ebenso BVerwG, Urteil vom 30.09.1993 - 5 C 41.91 - BVerwGE, 94, 202; Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auflage § 93 Rn. 24 mwN), die - mangels anderweitiger gesetzlicher Regelungen - gemäß § 56 SGB X der Schriftform bedürfen (vgl. Urteil der 7. Kammer vom 08.04. 1994, 7 A 2040/03; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht FEVS 51, 175; Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auflage § 93 a Rn. 2; Hauck-Noftz, SGB XII, § 75 Rn. 21).
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Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben, hat die Schiedsstelle den Antrag der Klägerin auf Entscheidung über eine Vergütungsvereinbarung für den Zeitraum des Jahres 2002 zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ohne einen vereinbarten Leistungsrahmen nach § 93 Abs. 2 BSHG könnten die von der Klägerin kalkulierten Kosten unter den Kriterien der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von der Schiedsstelle nicht beurteilt werden.
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Mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 27.03.2003 - 8 PS 37/03 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks) geht die Kammer davon aus, dass eine Leistungsvergütung nur festgesetzt werden kann, wenn Art und Umfang der zu vergütenden Leistungen feststehen, m.a.W., eine den rechtlichen Anforderungen der §§ 93 Abs. 2 Nr. 1, 93 a Abs. 1 BSHG entsprechende Leistungsvereinbarung vorliegt.
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Dass die Entscheidung der Schiedsstelle über die Vergütung, eine den rechtlichen Anforderungen der §§ 93 Abs. 2 Nr. 1, 93 a Abs. 1 BSHG entsprechende Leistungsvereinbarung voraussetzt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung des § 93a Abs. 2 BSHG. Danach richtet sich die Vergütung nach den Leistungen nach Absatz 1 der Regelung d.h. nach der zwischen den Beteiligten nach § 93 a Abs. 1 BSHG geschlossenen Leistungsvereinbarung.
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Eine den Anforderungen des § 93 a BSHG entsprechende förmliche Leistungsvereinbarung liegt nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten nicht vor.
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I.3. Auf eine förmliche Leistungsvereinbarung konnte die Schiedsstelle auch nicht verzichten.
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a. Dem steht bereits das Erfordernis der Schriftform der Leistungsvereinbarung
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(§ 56 SGB X) entgegen. Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dem Beklagten sei der Einwand der fehlenden Schriftform im Hinblick auf den Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt. Die Anwendung des aus § 242 BGB folgenden Grundsatzes der unzulässigen Rechtsausübung setzt - jedenfalls - voraus, dass der Beklagte durch ein vorangegangenes Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen die Klägerin in schutzwürdiger Weise davon ausgehen durfte, dass sich der Beklagte nicht auf das Schriftformerfordernis der Leistungsvereinbarung nach § 56 SGB X berufen würde. Diese Vorraussetzungen liegen hier - sichtlich - nicht vor. Der Annahme eines entsprechenden Vertrauenstatbestandes steht bereits der Umstand entgegen, dass die Beteiligten ihr Einvernehmen über den Leistungsstandard im Zuge ihrer Protokollerklärungen ausdrücklich auf den Zeitraum bis Ende 1994 beschränkt haben. Gegen ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin spricht im Übrigen die Tatsache, dass die Beteiligten auch für den streitgegenständlichen Zeitraum gerade keine - auch nur mündliche - einvernehmliche Einigung erzielen konnten und im Verfahren - 7 A 4338/05 - den Verwaltungsrechtsweg beschritten haben.
- 40
b. Dessen ungeachtet kommt ein Verzicht auf die förmliche Leistungsvereinbarung auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.03.2001 - 4 L 2155/00 - in Betracht.
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Zwar hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.03.2001 zu der bis Ende 1993 gültigen Regelung des § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG ausgeführt, dass eine für die Festsetzung des Entgelts erforderliche Beschreibung der angebotenen Leistungen der Einrichtung entbehrlich sei, wenn die Einrichtung typische Leistungen erbringe und sonstige Umstände, die Zweifel an den Angaben in ihrem Kosten- und Leistungsnachweis begründen könnten, nicht bestehen.
- 42
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Entscheidung noch zu § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG in der vor dem 01. Januar 1999 gültigen Fassung (BSHG a.F.) und mithin zu einer Rechtslage ergangen ist, in der die Schiedsstelle nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG (a.F.) auch (noch) für die Entscheidung über die Leistungsvereinbarung zuständig gewesen ist und damit im Zweifelsfall auch dazu berufen war, Streitpunkte der Leistungsbeschreibung zu klären. Durch die zum 01.01.1999 in Kraft getretene und hier maßgebliche Neuregelung des § 93 a Abs. 2 i.V.m. § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG hat der Gesetzgeber der Schiedsstelle diese Zuständigkeit aber gerade entzogen. Zudem betraf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ein typisches Alten- und Pflegeheim, in dem keine atypischen Leistungen erbracht wurden. Die Einrichtung der Klägerin, in der umfängliche atypische Leistungen erbracht werden, ist mit einem „Standard-Altenheim indes nicht vergleichbar.
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I.4. Die fehlenden Leistungsvereinbarung lässt sich auch nicht durch etwaige anderweitige Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten ersetzen.
- 44
Eine den Anforderungen „entsprechende“ Leistungsvereinbarung lässt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus der bis zum 31.12.2001 geltenden Übergangsfassung des Landesrahmenvertrages und/oder der ab 01.01.2002 geltenden endgültigen Fassung des Landesrahmenvertrages herleiten und ersetzen.
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Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin Vertragspartei der Übergangsfassung des bis zum 31.12.2001 geltenden Landesrahmenvertrages und/oder der ab 01.01.2002 geltenden endgültigen Fassung des Landesrahmenvertrages I, II geworden bzw. den Verträgen beigetreten ist. Vielmehr ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich die Klägerin dem Geschehen des Landesrahmenvertrages gerade nicht unterwerfen wollte und daher einen Beitritt zum Landesrahmenvertrag stets abgelehnt hat. Auch im Verfahren - 3 A 541/03 - das die 3. Kammer am 27.03.2006 verhandelt hat, und in dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Arbeitsgemeinschaft Privater Heime Bundesverband e.V. (APH) vertritt, der die Klägerin angehört, hat der Prozessbevollmächtigte vorgetragen, dass die bei der Arbeitsgemeinschaft Privater Heime Bundesverband e.V. (APH) zusammengeschlossenen Einrichtungen den Verträgen nicht beigetreten seien.
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Damit kann die Klägerin - ungeachtet des Urteils der 3. Kammer vom 27.03.2006 im Verfahren 3 A 541/03, wonach die im Jahr 2002 abgeschlossenen Verträge „Niedersächsischer Landesrahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG“ (oder LRV I) und „Niedersächsischer Landesrahmenvertrag zur Vergleichbarkeit“ (oder LRV II) nicht die rechtlichen Anforderungen eines Landesrahmenvertrages nach § 93 d Abs. 2 BSHG erfüllen - weder aus der bis zum 31.12.2001 geltenden Übergangsfassung des Landesrahmenvertrages noch aus den im Jahr 2002 abgeschlossenen Landesrahmenverträgen I, II eine ihr günstige Regelung zur Leistungsvereinbarung herleiten.
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Im Übrigen hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich auf den ersten Landesrahmenvertrag berufen, der jedoch mit Ablauf des Jahres 2001 endete. Wie die Klägerin selbst (Schriftsatz vom 28.03.2006 im Verfahren 7 A 666/06, Blatt 4) vorträgt, ist sie dem sich daran anschließenden Rahmenvertrag nicht beigetreten, so dass sie sich auch von daher nicht für das Jahr 2002 auf dessen Regelungen berufen kann.
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Ein „Einvernehmen“ zwischen der Klägerin und dem Beklagten über die Leistungsstandards, ergibt sich auch nicht aus den genannten Protokollerklärungen der Beteiligten im Verfahren vor der 3. Kammer und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 5 C 17.97 - . Zwar haben die Beteiligten zuletzt in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - BVerwG 5 C 17.97 -, im Termin der mündlichen Verhandlung am 19.11.1998, zu Protokoll erklärt, dass zwischen ihnen Einigkeit darüber bestehe, dass hinsichtlich des Leistungsumfang im Zeitraum vom 01.08.1994 bis 31.12.1994 die tatsächlich erbrachten Leistungen maßgeblich sein sollen. Dieser Erklärung kommt aber - schon aufgrund ihrer ausdrücklichen Beschränkung auf den Zeitraum bis zum 31.12.1994 - für den hier streitgegenständlichen nachfolgenden Zeitraum keine Wirkung zu. Für den streitgegenständlichen Zeitraum haben die Beteiligten keine entsprechenden übereinstimmenden Erklärungen abgegeben. Vielmehr hat die Klägerin aufgrund der fehlenden Einigung der Parteien über die Leistungsvereinbarung im Verfahren 7 A 4338/05 den Verwaltungsrechtsweg beschritten, mit dem Ziel, den Beklagten zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung zu verpflichten. Mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil vom 16. Dezember 2005 hat die 7. Kammer des Gerichts die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, das Leistungsangebot der Klägerin anzunehmen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung verweist die Kammer auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung der 7. Kammer des Gerichts, Urteil vom 16.12.2005 - 7 A 4338/05 -.
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Aufgrund der umfänglichen rechtlichen Auseinandersetzungen konnte die Klägerin auch im Übrigen nicht ernsthaft davon ausgehen, dass ein „stillschweigendes Einvernehmen“ über die Leistungsstandards bestand.
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I.5. Die Schiedsstelle ist im Rahmen ihrer Entscheidung über die Vergütungsvereinbarung auch nicht verpflichtet, die fehlende Einigung der Beteiligten über Streitpunkte der Leistungsvereinbarung selbst herbeizuführen oder den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amtswegen aufzuklären und die Leistungsvereinbarung durch eigene Feststellungen zu ersetzen.
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Soweit das Hessische Landessozialgericht (Beschluss vom 20.06.2005 - L 7 SO 2/05 ER) und das Landessozialgericht NRW (Beschluss vom 01.12.2005 - L 9 B 22/05 SO ER) dazu neigen, der Beigeladenen entgegen dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 SGB XII gleichwohl eine entsprechende Kompetenz einzuräumen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
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Zwar hat die Schiedsstelle die „Vorfragen“ der Vergütungsvereinbarung, wie z.B. die Frage „ob“ eine Leistungsvereinbarung geschlossen worden ist, zu klären. Ist zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe eine Leistungsvereinbarung nach §§ 93 Abs. 2, 93 a Abs. 2 BSHG oder jedenfalls ein Einvernehmen über den Leistungsstandard der Einrichtung (noch) nicht zustande gekommen, ist die Schiedsstelle im Rahmen ihrer Entscheidung über die Vergütungsvereinbarung grundsätzlich aber nicht verpflichtet, diese „Lücke“ zu schließen. Sie hat im Rahmen ihrer Entscheidung über die Vergütungsvereinbarung weder auf eine Einigung der Beteiligten hinsichtlich des endgültigen Abschlusses der Leistungsvereinbarung hinzuwirken, noch hat sie eine fehlende Leistungsvereinbarung durch eigenständige Feststellungen zu den wesentlichen Leistungsmerkmalen (§ 93 a Abs. 1 BSHG) zu ersetzen. Die Auffassung, die Schiedsstelle sei im Rahmen ihrer Entscheidung über die Vergütungsvereinbarung auch verpflichtet, die Entscheidung über die Leistungsvereinbarung zu treffen; jedenfalls sei die Schiedsstelle aber verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären und die fehlende Leistungsvereinbarung ggf. durch eigene Feststellungen zu ersetzen, verkennt nach der Auffassung der Kammer den gesetzlichen Auftrag und die Funktion der Schiedsstelle, so wie der sich auch aus den Regelungen der §§ 93 b Abs. 1, 94 BSHG und der amtlichen Begründung (BTDrs 13/2440, Seite 30) ergibt. Im Unterschied zu dem bis Ende 1998 geltenden Recht entscheidet die Schiedsstelle - nach dem Wortlaut der seit dem 01.01.1999 geltenden Regelung des § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG - nicht mehr über die Leistungsvereinbarung, sondern nur noch über die Vergütungsvereinbarung (ebenso Mergler/Zink BSHG, Loseblattsammlung, § 93 b Rn 7 ff.; Schellhorn BSHG Kommentar, 16. Auflage, § 94 Rn 4; Hauck-Noftz, SGB XII, § 77 Rn. 8). Das Schiedsstellenverfahren wird nach der amtlichen Begründung zu § 93 b nur bei einer Nichteinigung im Rahmen der Vergütungsvereinbarung vorgesehen (vgl. BTDrs. 13/2440, Seite 30, Zu § 93 b).
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Auch die von dem Gesetzgeber gewollte Konzeption, nämlich die vorrangige, eigenverantwortliche Verpflichtung der Vertragsparteien zur Einigung und der demgegenüber nachrangige Schlichtungsauftrag der Schiedsstelle, sprechen gegen den von der Klägerin vertretenen „weiten“ Auftrag der Schiedsstelle. Dazu wird auch in der amtlichen Begründung zu der durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung des Spar- und Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms - 2. SKWPG - geänderten Regelung des § 93 BSHG (BTDrs.12/5510 Seite 11) ausgeführt: „Für die Vertragsparteien besteht die Pflicht zur Einigung. Kommt eine solche nicht zustande, so kann ein Vertragspartner das Schiedsverfahren beschreiten, in dem er die dafür eingerichtete Schiedsstelle anruft. In einem festgelegten Verfahren entscheidet die Schiedsstelle mit bindender Wirkung über die Streitpunkte“. Mit der durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBl I, S. 1088 geänderten Regelung der §§ 93 a Abs. 2, 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG hat der Gesetzgeber das Schiedsverfahren aber ausdrücklich auf die Streitpunkte der Vergütungsvereinbarung beschränkt (vgl. BTDrs. 13/2440, Seite 30, Zu § 93 b).
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Die Entstehungsgeschichte der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Regelungen der §§ 76 Abs. 2, 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, die in ihrem Wortlaut im Wesentlichen mit den Regelungen der §§ 93 a Abs. 2, 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG übereinstimmen, stützt ebenfalls die Auffassung, dass die Schiedsstelle nur über die Streitpunkte der Vergütungsvereinbarung zu befinden hat, und sie nicht dazu berufen ist, eine fehlende Leistungsvereinbarung herbeizuführen oder zu ersetzen.
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Der ursprüngliche Entwurf der Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 2 SBG XII (jetzt § 77 Abs.1 Satz 2 SGB XII) enthielt die Formulierung (BTDrs. 15/1514, Seite 21):
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„Kommt eine Vereinbarung nach § 71 Abs. 1 und 2 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande,...entscheidet die Schiedsstelle nach § 75 auf Antrag einer Partei über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.“
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Die Regelung verwies damit nicht nur auf eine mangelnde Einigung hinsichtlich der Vergütungsvereinbarung (§ 71 Abs. 2, jetzt § 76 Abs. 2 SGB XII) sondern auch auf eine mangelnde Einigung hinsichtlich der Leistungsvereinbarung (§ 71 Abs. 1, jetzt § 76 Abs.1 SGB XII). Zur Begründung wurde ausgeführt (BTDrs 15/1514, Seite 64, Zu § 72):
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„Die Vorschrift überträgt weitgehend den bisherigen § 93 b des Bundessozialhilfegesetzes. In Absatz 1 Satz 2 wird der Forderung der Praxis Rechnung getragen, die Schiedsstellenfähigkeit auf die Leistungsvereinbarung zu erstrecken. Damit wird vermieden, dass der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, die den Abschluss einer Leistungsvereinbarung voraussetzt, von einer Partei verhindert werden kann. Im Übrigen erleichtert die Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung die Möglichkeit, im Rahmen des Persönlichen Budgets neue Dienste zu gewinnen.“
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Die in dem Entwurf des § 72 Abs. 1 Satz 2 SBG XII enthaltene Angabe „§ 71 Abs. 1 und 2“ hat der Gesetzgeber nach der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16. Dezember 2003 (BTDrs. 15/2260 Seite 4) zu Artikel 1 16. (zu § 72 SGB XII) durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt. Die zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung des
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§ 77 Abs.1 Satz 2 SGB XII enthält dementsprechend lediglich den Verweis auf Abs. 2 der Regelung des § 76 SGB XII. Damit hat der Gesetzgeber letztlich den Wortlaut der bis zum 31.12.2004 geltenden Regelungen der §§ 93 a Abs. 2, 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG beibehalten und es damit bewusst bei der eingeschränkten Schiedsstellenfähigkeit der Vergütungsvereinbarung belassen.
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Die eingeschränkte Schiedsstellenfähigkeit trägt letztlich auch der eingeschränkten personellen Ausstattung der Schiedsstelle mit ehrenamtlichen Mitgliedern (§ 94 Abs. 3 BSHG) Rechnung. Durch diese personelle Ausstattung ist die Schiedsstelle nicht dafür konzipiert, den entscheidungserheblichen Sachverhalt in dem von der Klägerin geforderten vollen Umfang von Amtswegen aufzuklären und die mangelnde Leistungsvereinbarung zu ersetzen (vgl. ebenso Schellhorn, BSHG § 94 Rn. 5). Eine derartige Verpflichtung zur umfänglichen Aufklärung ist zudem auch mit ihrem gesetzlichen Auftrag „unverzüglich“ zu entscheiden (§ 93b Abs. 1 Satz 2 BSHG) schwerlich zu vereinbaren (vgl. ähnlich Hauck/Noftz SGB XII, § 77 Rn 16) .
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I. 6. Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen würde, dass die Schiedsstelle im Verfahren über die Vergütungsvereinbarung im Einzelfall verpflichtet sein kann, auch eine Einigung oder Entscheidung zu Streitpunkten der Leistungsvereinbarung herbeizuführen, hat die Schiedsstelle - jedenfalls im vorliegenden Einzelfall - eine Prüfung der Streitpunkte der Leistungsvereinbarung zu Recht nicht vorgenommen.
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Das Schiedsstellenverfahren ist ein Antragsverfahren, in dem sich der Gegenstand der Prüfung der Schiedsstelle nach dem Antrag bestimmt (§ 93b Abs. 1 Satz 2 BSHG).Der Antrag konkretisiert die Streitpunkte über die die Vertragsparteien eine Einigung nicht erzielt haben und bestimmt damit zugleich den Prüfungsrahmen der Schiedsstelle (vgl. ebenso Hauck/Noftz SGB XII § 77 Rn 13 mwN). Davon ausgehend war die Schiedsstelle im vorliegenden Einzelfall nicht zur Prüfung der Streitpunkte der Leistungsvereinbarung verpflichtet, weil sich der Antrag der Klägerin nicht auf Streitpunkte der Leistungsvereinbarung sondern ausschließlich auf Streitpunkte der Vergütungsvereinbarung erstreckte.
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Ob die Beigeladene in ihren Vergütungsfestsetzungen für die Zeit vor 1999 möglicherweise konkludent eine - ggf. auch unvollständige - Leistungsfestsetzung mit geregelt hat oder nicht (es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene dies zumindest nicht wollte), kann offen bleiben. Eine derartige konkludente Festsetzung gilt nicht ohne weiteres weiter sondern ist untrennbar mit der Festsetzung der Vergütung verbunden, die jedoch sich immer nur auf einen bestimmten Zeitraum bezieht.
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Fehlt mithin eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Leistungsvereinbarung, so ist nicht hinlänglich bestimmt, für welche Leistungen überhaupt eine Vergütung festgesetzt werden soll. Ohne eine wirksamen Leistungsvereinbarung kommt eine Vergütungsvereinbarung bzw. eine die Vereinbarung ersetzende Festsetzung der Schiedsstelle nicht in Betracht (vgl. auch BayVGH, Beschl. vom 19.09.2005 - 12 CE 05.1725 -, zit. n. Juris). Denn es muss erst feststehen, wofür bezahlt werden soll, bevor über die Höhe der Bezahlung entschieden werden kann.
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II. Hat die Klage mithin mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg, so bleibt sie auch mit ihrem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag ohne Erfolg. Die mit dem Hilfsantrag unter Beweis gestellten Fragen, sind nach den die Entscheidung tragenden, vorgenannten Gründen nicht entscheidungserheblich.
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III. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Satz 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) nicht ausgesetzt hat.
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