Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 A 2706/05
Gründe
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Entscheidend ist daher, dass im Fall des Klägers nach dem bisher bekannten Sachverhalt auch die Erteilungsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt war. Für die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach der im Jahre 2004 angesetzte Verlustvortrag bei der Beurteilung der Frage, ob der Lebensunterhalt des Klägers gesichert ist, berücksichtigt werden müsste, lassen sich nach summarischer Beurteilung keine durchgreifenden rechtlichen Argumente finden:
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Was zu dem für die hypothetische Bedarfsberechnung zu berücksichtigenden Einkommen (§ 11 Satz 1 SGB II) des Klägers aus seiner gewerblichen Tätigkeit zählt, bestimmt sich nach Maßgabe des 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 1 der VO zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld). Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit, wobei allerdings das Einkommen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nur für das Kalenderjahr zu berechnen ist, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr). Danach ist es ausgeschlossen, dass ein abschnittsübergreifender Verlustausgleich bei der Gewinnfeststellung zur Ermittlung des sozialrechtlichen Einkommensbegriffs berücksichtigt werden kann, denn der Verlustabzug nach § 10d EStG zählt weder als Verlustrücktrag (Abs. 1) noch als Verlustvortrag (Abs. 2) zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Er muss deshalb bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens aus Gewinn nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV außer Betracht bleiben (BSGE 88, 117 ff. = NJW 2002 S. 3570, 3571). Vielmehr stellt § 15 SGB IV darauf ab, dass die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist und die Grundlagen für ihre Festsetzung jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln sind (§ 2 Abs.7 EStG).
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Der Verlustabzug aus § 10d EStG durchbricht dieses (Jahres -) Prinzips unabhängig von der tatsächlichen Gewinnsituation nur in Bezug auf die steuerliche Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden, um die bei schwankenden Einnahmen in der Vergangenheit betriebswirtschaftlich entstandenen Verluste über mehrere Jahre verteilen zu können. Da sich dies aber nicht auf die tatsächliche Gewinnsituation auswirkt, berühren Verluste aus anderen Erhebungsabschnitten, die gemäß § 10d EStG abgezogen werden dürfen, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Beschluss vom 5.1.2005 - XI B 39/04 -, n.v., m.w.N.; zitiert nach juris) nicht das notwendige Existenzminimums eines Steuerpflichtigen.
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Danach war das tatsächliche Arbeitseinkommen des Klägers aus dem Gewerbebetrieb für die Bedarfsberechnung nicht um 1/12 des im Steuerjahr 2004 angesetzten Verlustvortrags (426,50 Euro) zu vermindern, sondern entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers von einen Bruttoeinkommen in Höhe von 2.180,08 Euro auszugehen, was für die Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers ausreichte.
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