Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 B 5235/06
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 39.369,01 EURO festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG).
Gründe
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I. Die Antragstellerin begehrt ihre Weiterverwendung im Amt einer leitenden Ministerialrätin.
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Sie ist Beamtin auf Lebenszeit des Landes Niedersachsen und wurde im Januar 1998 zur Ministerialrätin der Besoldungsgruppe B 2 ernannt.
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Am 09.10.2001 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren zur Leitenden Ministerialrätin ernannt.
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Mit Schreiben ihres jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 03.08.2006 an die Antragsgegnerin begehrte sie eine Verlängerung ihrer Amtszeit. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25.08.2006 ab.
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Die Klägerin hat am 29.08.2006 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
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Sie vertritt die Auffassung, § 194a NBG sei verfassungswidrig. Daraus folge die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr das Amt einer Ltd. MR’in auf Lebenszeit zu übertragen. Im Übrigen sei es bislang gängige Praxis des Landes gewesen, die erste Amtszeit eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 194a NBG mit dem jeweiligen bisherigen Amtsinhaber zu verlängern. Im Rahmen der Gleichbehandlung habe auch sie einen Anspruch auf Verlängerung. Der Gesetzgeber bereite eine Änderung des § 194a NBG vor. Danach sei vorgesehen, zukünftig nach einer zweijährigen Probezeit das Amt auf Lebenszeit zu übertragen. Dies müsse die Antragsgegnerin schon jetzt beachten. Es reiche nicht aus, wenn die Antragsgegnerin die Bewährung der Antragstellerin generell in Frage stelle.
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Die Antragstellerin beantragt,
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*dem Antragsgegner (richtig: der Antragsgegnerin) im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das mit der Urkunde vom 17.09.2001 für die Dauer von 5 Jahren begründete Beamtenverhältnis auf Zeit - hilfsweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs -zu verlängern,
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weiter hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihr Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beraten und zu beschließen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen
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Sie tritt dem Antrag entgegen.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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II. Der zulässige Antrag ist - sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich der Hilfsanträge - unbegründet.
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Eine einstweilige Anordnung kann das Gericht gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses dann erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin besteht und ohne eine vorläufige Regelung wesentliche, in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO näher beschriebene Nachteile zu entstehen drohen.
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Die Kammer lässt offen, ob nicht der Hauptantrag schon unzulässigerweise die Hauptsache vorwegnehmen würde. Darauf kommt es letztendlich nicht an. Im vorliegenden Fall ist es der Antragstellerin jedenfalls nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO
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Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, die im Übrigen nur eingeschränkt vom Gericht überprüfbar ist (§ 114 VwGO), die Antragstellerin zur Zeit nicht für weitere fünf Jahre zur Leitenden Ministerialrätin zu ernennen, ist nicht zu beanstanden.
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Die Antragsgegnerin hat sich entschlossen, im Hinblick auf die geplanten Änderungen der Vorschrift des § 194a NBG derzeit keine weiteren Ämter auf Zeit mehr zu übertragen. Diese Entscheidung ist ermessensgerecht und nicht willkürlich. Ermessensfehler sind nicht festzustellen. Selbst wenn in der Vergangenheit regelmäßig Beamten auf Zeit nach § 194a NBG eine zweite Amtszeit ermöglicht wurde und es deshalb - jedenfalls wie die Antragstellerin meint - zu einer gewissen Ermessensbindung gekommen sein sollte, ist mit der geplanten Änderung der Vorschrift eine neue Sachlage eingetreten, die eine andere Entscheidung rechtfertigt.
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§ 194 a NBG gibt im Übrigen keinen Anspruch auf Übertragung eines Amtes bzw. auf Verlängerung auf weiteren 5 Jahre. Ein Anspruch aus § 194a Abs. 1 Satz 4 NBG, der eine Übertragung auf Lebenszeit regelt, scheitert bereits daran, dass sich die Antragstellerin erst in der ersten fünfjährigen Amtszeit befindet und deshalb die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Im Übrigen handelt es sich auch insoweit nur um eine „Soll-Vorschrift“, die immer noch Ausnahmen zulassen würde.
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Daneben kennt das Beamtenrecht grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, § 14 Abs. 5 NBG.
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Nach alledem kommt es auf die Frage, ob sich die Antragstellerin im bislang innegehabten Amt bewährt hat oder nicht, nicht an.
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Im Übrigen trägt die Antragstellerin selbst vor, § 194a NBG sei verfassungswidrig. Wenn es so sein sollte - bislang wurde die Vorschrift allerdings noch nicht für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben - wäre eine Nichtanwendung der Regelungen zur zeitweisen Übertragung von Beförderungsämtern erst recht nicht zu beanstanden.
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Ansprüche aus zukünftigen Gesetzesvorhaben kann die Antragstellerin ebenfalls nicht geltend machen. Solange § 194a NBG nicht geändert bzw. durch eine andere Vorschrift ersetzt ist, kann sich ein Beamter nicht auf möglicherweise geplante neue Regelungen, die aber noch nicht Gesetz geworden sind, berufen.
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Da bereits ein Anordnungsanspruch verneint werden muss, kann die Frage, ob daneben überhaupt ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung besteht, offen bleiben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 2 GKG n.F.. Der Antrag im Verfahren nach § 123 VwGO zielte in erster Linie auf eine Verlängerung für weitere 5 Jahre und hätte im Erfolgsfalle damit die Hauptsache vorweggenommen. Eine Ermäßigung des Streitwertes auf die Hälfte für das Eilverfahren kommt deshalb nicht in Betracht.
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