Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 B 3888/07
Gründe
I.
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Der am H. in I. geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde auf Antrag seiner Eltern bei Eintritt der Schulpflicht am 01.08.2000 (Schuljahr 2000/2001) für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt. Zu Beginn des Schuljahres 2001/2002 wurde er bei der Volksschule J. angemeldet, ab September 2001 wurde er allerdings in der Volksschule K. beschult. Ab Dezember 2002 besuchte er die Volksschule L., dort wiederholte er im Schuljahr 2003/2004 die 2. Klasse. Während des Besuchs der 3. Klasse wechselte er Anfang März 2005 auf eine in M. gelegene Grundschule über. Im Mai 2005 wechselte er auf eine in N. gelegene Grundschule über und wurde dort zuletzt in der 4. Klasse beschult.
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Nach erneutem Wohnsitzwechsel wurde er am 13.12.2005 in eine 4. Klasse der Grundschule O. in Hannover aufgenommen. Die Klassenkonferenz beschloss am 06.03.2006, das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten, der im Bereich des Lernens vermutet wurde. Dazu heißt es im Bericht seiner damaligen Klassenlehrerin vom 16.03.2006, der Antragsteller sei den Anforderungen der 4. Klasse nicht gewachsen. Aus einer möglichen Überforderung könnten auch die deutlichen Mängel des Antragstellers in seinem Sozialverhalten resultieren. Das daraufhin von der P. -Schule, einer Schule mit dem Schwerpunkt Lernen, eingeholte Beratungsgutachten vom 30.04.2006 kam zum Ergebnis, dass die intellektuellen Fähigkeiten des Antragstellers gerade noch im durchschnittlichen Bereich liegen und Hinweise auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich des Lernens nicht zu erkennen seien. Der Antragsteller, der mit seiner Mutter und seiner damals 18 Jahre alten Schwester in Hannover-Q. lebe, habe jedoch deutliche Schwierigkeiten in seinem Sozialverhalten.
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Die Förderkommission stellte in ihrer Sitzung am 31.05.2006 fest, dass das Leistungs- und Konzentrationsvermögen des Antragstellers in Einzelsituationen deutlich anders zu beurteilen sei als in Gruppensituationen. Der Antragsteller könne zwar von seinem Leistungsvermögen her den Anforderungen der Hauptschule entsprechen. Seine deutlichen Sozialprobleme könnten aber dem erfolgreichen Besuch der Hauptschule entgegenstehen. Die Förderkommission empfahl, einen möglichen Förderbedarf des Antragstellers im Bereich der sozialen und emotionalen Entwicklung zu prüfen. Die Grundschule gab für den Antragsteller am 21.06.2006 eine Hauptschulempfehlung ab und wies im Zeugnis der 4. Klasse vom 21.06.2006 darauf hin, dass das Sozialverhalten des Antragstellers nicht den Erwartungen entspreche.
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Der Antragsteller besuchte mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 eine 5. Klasse der R. -Schule, einer Hauptschule in Hannover. Die Klassenkonferenz beschloss am 23.01.2007, das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten, der im Bereich der sozialen und emotionalen Entwicklung vermutet wurde. Die Lehrerin S. erklärte dazu, der Antragsteller störe massiv den Unterricht, insbesondere lache er häufig zwanghaft. Die Klassenlehrerin führte in ihrem Bericht vom 23.01. 2007 aus, der Antragsteller lenke sich und andere durch Reden, Lachen und Faxen ab. Er habe in der Klasse eher eine Außenseiterrolle. Mit einem anderen Schüler bilde er eine Einheit, die andere Schüler häufig beschimpfe und ihnen Schläge androhe.
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Am 26.01.2007 übersandte der Schulleiter der Hauptschule die Akte an die Schule T., eine Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. Kurze Zeit später, am 08.03.2007, beschloss die Klassenkonferenz der vom Antragsteller auf der Hauptschule besuchten 5. Klasse, ihm den Ausschluss vom Unterricht anzudrohen. Er müsse bei einem weiteren Fehlverhalten damit rechnen, dass er für mindestens 2 Wochen vom Unterricht ausgeschlossen werde. Die Mutter des Antragstellers war bei dieser Sitzung anwesend, die Ausführungen der anderen Beteiligten wurden ihr von Herrn U. übersetzt.
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Am 22.03.2007 führten die bei der Förderschule tätige Diplom - Sozialpädagogin V. und die Mutter des Antragstellers ein Gespräch in der Förderschule. Die Mutter erklärte dabei, sie lebe seit 1998 vom Vater des Antragstellers getrennt, seit dem Jahr 2000 seien sie geschieden. Beide Elternteile seien sorgeberechtigt. Der Antragsteller sei das jüngste von 3 Kindern. Eine 21 Jahre alte Schwester lebe in W. /Österreich, die andere 19 Jahre alte Schwester lebe mit ihr und dem Antragsteller in einer 3-Zimmer-Wohnung in Hannover-Q.. Sie und ihre Tochter seien derzeit arbeitslos. Der Antragsteller sei kein schlechter Junge, sie glaube nicht an die behaupteten Probleme im Arbeits- und Sozialverhalten. Vielmehr seien die Klassenlehrerin und die Englischlehrerin gegen den Antragsteller, ihren Sohn, eingestellt.
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Ausweislich eines Gesprächsvermerks telefonierte die Gutachterin am 16.04.2007 mit der Mutter und der Schwester des Antragstellers. Die Gutachterin wies nach dem Inhalt dieses Gesprächsvermerks auf den von ihr festgestellten umfassenden Förderbedarf im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung, einen möglichen Antrag auf Einberufung der Förderkommission und auf das Klagerecht gegen einen Bescheid der Landesschulbehörde hin. Die Mutter des Antragstellers beantragte nach Aktenlage nicht die Einberufung der Förderkommission.
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Die Gutachterin empfahl in dem am 29.05.2007 erstellten Beratungsgutachten, einen Förderbedarf des Antragstellers im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung festzustellen und ihn in die Schule T. umzuschulen. Am 31.05.2007 empfahlen die Klassenlehrerin und die Gutachterin, den Antragsteller auf einer Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung zu beschulen, weil nur dort eine hinreichende Aussicht bestehe, das Sozialverhalten des Antragstellers so zu verändern, dass er sich an bestehende Klassen- und Schulregeln halte und sich angemessen und gewaltfrei mit seinen Mitschülern auseinandersetze.
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Die Antragsgegnerin schloss sich dieser Empfehlung an, stellte mit Bescheid vom 09.07.2007 einen sonderpädagogischen Förderbedarf des Antragstellers im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung fest und überwies ihn mit Beginn des Schuljahres 2007/ 2008 der Schule T., einer Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung in Hannover. Dazu heißt es im Wesentlichen, der Antragsteller könne zwar mit seiner schwach durchschnittlichen Intelligenz die Anforderungen der Hauptschule erfüllen. Sein problematisches Arbeits- und Sozialverhalten stehe dem aber entgegen. Er missachte weitgehend Unterrichts- und Schulregeln, sei leicht reizbar, provoziere und beleidige Mitschüler massiv und falle durch zwanghaftes, unkontrolliertes Lachen auf. Er nehme mittlerweile eine Außenseiterrolle in der Klasse ein. Die sofortige Vollziehung der Förderschulüberweisung sei geboten, weil der Antragsteller durch sein aggressives und unbedachtes Verhalten andere Schüler gefährde und die durch ihn verursachte Unruhe im Unterricht auch nicht mehr hinnehmbar sei.
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Der Antragsteller hat am 06.08.2007, vertreten allein durch seine Mutter, bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und zugleich Klage (6 A 3887/07) erhoben. Mit Schriftsatz vom 23.08.2007 hat er eine Vollmacht seines Vaters vorgelegt. Er trägt vor: Seine Mutter sei nicht hinreichend am Feststellungsverfahren beteiligt worden. Ihr sei weder ein Merkblatt über das Verfahren ausgehändigt noch ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einberufung einer Förderkommission erteilt worden. Auch bei dem Gespräch in der Förderschule am 22.03.2007 sei sie nicht auf die Förderkommission hingewiesen worden. Sie hätte bei einem entsprechenden Hinweis die Einberufung der Förderkommission beantragt. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung auch nicht hinreichend seinen kulturellen Hintergrund berücksichtigt. Er stamme aus einer türkischen Familie. Da seine Eltern geschieden seien, habe er kein männliches Vorbild zuhause. Dies sei für seine Entwicklung und sein Verhalten von besonderer Bedeutung. Die Antragsgegnerin hätte vor ihrer Entscheidung auch eine sprachkundige Lehrkraft und einen Kinder- und Jugendpsychiater heranziehen müssen. Er habe außerdem nicht hinreichend Förderunterricht erhalten. Seine Schwierigkeiten resultierten auch daraus, dass er von der Familie nicht die notwendige Hilfe und Aufmerksamkeit erhalte.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 6 A 3887/07 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.07.2007 wiederherzustellen.
......
II.
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Der zulässige Antrag ist begründet.
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Das private Interesse des Antragstellers, vorläufig die bislang von ihm besuchte Hauptschule weiter besuchen zu können, überwiegt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung das öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Überweisung des Antragstellers an die Schule T.. Die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.07.2007 angeordnete Überweisung des Antragstellers an die Schule T., eine Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, wird sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts voraussichtlich als rechtswidrig erweisen.
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Das Gericht kann derzeit nicht feststellen, dass die Mutter des Antragstellers hinreichend über die Möglichkeit informiert worden ist, die Einberufung einer Förderkommission zu beantragen. Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 01.11.1997 (Nds. GVBl. S. 458) - VO-SF - beruft die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule auf Antrag der Erziehungsberechtigen - die Mutter des Antragstellers hatte eine Vollmacht des Vaters vorgelegt - eine Förderkommission. Einen solchen Antrag hat die Mutter des Antragstellers nicht gestellt. Allerdings bestimmt Nr. 3 der ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs - Erg.Best. VO-SF - (Erlass des MK vom 06.11.1997, SVBl. S. 385), dass die Erziehungsberechtigten vor der Einleitung des Feststellungsverfahrens schriftlich zu einem Gespräch einzuladen sind. Dabei sollen sie auch von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Schule auf ihr Recht hingewiesen werden, eine Förderkommission zu beantragen. Das entsprechende Merkblatt sollte ausländischen Erziehungsberechtigten möglichst in ihrer Muttersprache zur Verfügung gestellt werden. Der vorgelegte Verwaltungsvorgang lässt nicht erkennen, dass der Leiter der Hauptschule mit der Mutter des Antragstellers ein solches Gespräch geführt und ihr ein Merkblatt über das Feststellungsverfahren ausgehändigt hat. Im Bericht der Klassenlehrerin vom 23.01.2007 wird zwar angedeutet, dass am 13.12.2006 ein Gespräch mit der Mutter des Antragstellers geführt worden ist. Wer bei diesem Gespräch anwesend gewesen ist und welche Informationen der Mutter dabei gegeben worden sind, lässt diese Andeutung aber nicht erkennen. Der Inhalt dieses Gesprächs und das Veranlasste sind jedenfalls nicht entsprechend Nr. 3 Satz 6 Erg.Best. VO-SF aktenkundig gemacht worden, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, die Mutter des Antragstellers sei bei diesem oder einem anderen Gespräch in der Hauptschule hinreichend auf ihr Recht hingewiesen worden, die Einberufung einer Förderkommission zu beantragen.
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Die Niederschrift über die Besprechung zwischen der Diplom - Sozialpädagogin V. und der Mutter des Antragstellers am 22.03.2007 bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass bei diesem Gespräch über die mögliche Einrichtung einer Förderkommission gesprochen und der Mutter diesbezüglich Informationen gegeben worden sind. Die Gutachterin hat allerdings die Mutter des Antragstellers ausweislich des Vermerks über das am 16.04. 2007 geführte Telefongespräch darum gebeten, spätestens nach 3 Arbeitstagen mitzuteilen, ob sie einen Antrag auf Einrichtung einer Förderkommission stellen wolle. Diese Gesprächsnotiz rechtfertigt jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht die Annahme, die Mutter des Antragstellers sei damit hinreichend auf die Möglichkeit eines Antrags auf Einberufung der Förderkommission hingewiesen worden. Es ist bereits unklar, ob das Gespräch unmittelbar mit der Mutter oder der ebenfalls im Hause lebenden 19 Jahre alten Schwester des Antragstellers oder mit beiden geführt worden ist. Bei der am 08.03.2007 in der Hauptschule durchgeführten Klassenkonferenz ist es erkennbar für notwendig gehalten worden, der Mutter des Antragstellers die Gesprächsinhalte übersetzen zu lassen. Dies könnte Zweifel daran aufkommen lassen, ob die Mutter des Antragstellers im Rahmen eines auf Deutsch geführten Telefongesprächs hinreichend über die Förderkommission informiert werden kann. Im Übrigen hat die Mutter des Antragstellers anlässlich dieses Telefongesprächs die Informationen jedenfalls nicht in der in Nr. 3 Erg.Best. VO-SF vorgesehenen schriftlichen Form erhalten.
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Die unzureichende Information über das Recht, die Einrichtung einer Förderkommission zu beantragen, begründet einen durchgreifenden Verfahrensmangel. Das in der VO - SF vorgesehene Verfahren dient auch dazu, die Grundrechtspositionen der Eltern und Schüler aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG angemessen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.10.1997, BVerfGE 96, 288, 309; VG Hannover, Urt. v. 30.04. 3003, 6 A 5604/02; Urt. v. 26.02.1998, 2 A 537/97 Hi. und 2 A 137/97 Hi.). Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 08.10.1997, BVerfGE 96, 288, 309) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Schulgesetze hinsichtlich der für die Schullaufbahn bedeutsamen Einstufung von Kindern Verfahren vorsehen müssen, in denen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler an der Entscheidungsfindung beteiligt werde und ihr Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zur Geltung bringen könne. Dieser Grundrechtschutz durch Verfahren gebietet nicht nur die Beachtung der VO-SF selbst, sondern auch der ergänzenden Bestimmungen zur VO-SF, soweit sie Informations- und Beteiligungsrechte der sorgeberechtigten Eltern regeln (vgl. dazu auch Beschluss der Kammer vom 02.10.2006, 6 B 6299/06). Aus diesem Grunde kann insbesondere auch die auf unzureichender Information der Eltern beruhende Nichteinberufung einer Förderkommission zur Aufhebung einer Förderschulzuweisung führen, weil es sich nicht ausschließen lässt, dass die gemeinschaftlich erarbeitete Empfehlung dieses Kollegialorgans zum weiteren Schulbesuch des Kindes Einfluss auf die Entscheidung der Schulbehörde hat.
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Da bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 09.07.2007 bestehen, kommt es nicht darauf an, ob die Feststellungen im Bericht der Klassenlehrerin vom 23.01.2007 und im Beratungsgutachten der Förderschule vom 29.05.2007 die Annahme eines sonderpädagogischen Förderbedarfs des Antragstellers im Bereich der sozialen und emotionalen Entwicklung rechtfertigen. Nur ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass es in der Regel unerheblich ist, ob gravierende Verhaltensstörungen auch auf einem besonderen kulturellen Hintergrund des Schülers beruhen. Das Niedersächsische Schulgesetz knüpft mit dem in § 68 Abs. 1 NSchG verankertem Gebot der bestmöglichen Förderung allein an den pädagogischen Befund an und gebietet deshalb nicht zwingend und in jedem Falle eine umfassende Ursachenanalyse (vgl. Beschluss der Kammer vom 22.08. 2007, 6 B 4059/07). Dies verlangt auch der vom Antragsteller zitierte Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums - MK - vom 03.02.1993 „Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft“ (SVBL 1993, 27) nicht. Dieser Erlass enthält in Nr. 6 lediglich für die Überweisung auf eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen besondere Regelungen. Dass gravierende Verhaltensauffälligkeiten, die eine angemessene Beschulung eines Schülers auf einer Regelschule ausschließen, der Überweisung auf eine entsprechende Förderschule entgegenstehen, wenn sie auf einem Migrationshintergrund beruhen, ist weder dem Erlass des MK vom 03.02.1993 zu entnehmen noch in der bisherigen Rechtssprechung der Kammer und des Niedersächsischen OVG angenommen worden.
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