Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 B 3858/07
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt, weiterhin an einem Stellenbesetzungsverfahren als Bewerber teilhaben zu können.
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Der Antragsteller ist Polizeibeamter. Er war bis zu seiner Umsetzung als Dienstabteilungsleiter, Pilot und Vertreter des Leiters Einsatz im Flugdienst bei der Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen bei der Zentralen Polizeidirektion eingesetzt.
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Während seiner Tätigkeit in dieser Abteilung versandte er über den dortigen Computer elektronische Nachrichten, die auch von anderen Mitarbeitern der Staffel eingesehen werden konnten. Sie beschäftigten sich mit Sparvorschlägen. U.a. hieß es in einer dieser „Mails“ wörtlich: „... um die Dienststelle nicht nach Gefühl, sondern mit entsprechenden Sachverstand führen zu können ...“
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Ein Flugtechniker (PK {C.}) wendete sich in einem auch an den Personalrat gerichteten Schreiben dagegen, dass der Antragsteller seiner Ansicht nach die Belegschaft gezielt verunsichere und eigentlich die Entfernung von Flugtechnikern aus dem Cockpit anstrebe. Ein PHK {D.} (Pilot und stellv. Staffelleiter) warf dem Antragsteller u.a. vor, dass sich das Personal der TSt nach Kenntnisnahme bestimmter Schreiben des Antragstellers erregt und betroffen gezeigt habe. In einem in der Disziplinarakte des Antragstellers enthaltenen Schreiben vom 05.09.2006 führte der Polizeidirektor F. weitere Vorkommnisse auf.
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Wegen all dieser Vorfälle setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller ab Mitte September 2006 in eine andere Abteilung der Zentralen Polizeidirektion um. Gegen diese Maßnahme wandte sich der Antragsteller mit einer Klage, die vom Verwaltungsgericht Hannover zwischenzeitlich abgewiesen wurde (Aktenzeichen 13 A 6867/06); jedoch ist das Urteil bislang noch nicht rechtskräftig. Ein Eilverfahren gegen die genannte Umsetzung blieb in zwei Instanzen erfolglos (Az. 13 B 6868/06 VG Hannover bzw. 5 ME 295/06 OVG Lüneburg).
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Ebenfalls im September 2006 leitete die Antragsgegnerin ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller wegen der vorgenannten Vorkommnisse ein, welches noch nicht abgeschlossen ist.
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Im Mai 2007 schrieb die Antragsgegnerin zum 01.10.2007 den Dienstposten „Leiter/in Einsatz/Flugbetriebsleiterin bei der Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen“. U.a. wurde von den Bewerbern in der Ausschreibung auch „Aufgeschlossenheit, Teamfähigkeit, Einfühlungsvermögen“ gefordert.
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Ende Mai 2007 bewarb sich auch der Antragsteller auf diese Ausschreibung.
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Mit Schreiben vom 25.06.2007 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass er in der Vorauswahl als Bewerber ausgeschieden sei. Er sei wegen Störung des Betriebsfriedens umgesetzt worden. Zur Wahrung des Betriebsfriedens sei eine Rückkehr zur Hubschrauberstaffel nicht möglich. Er erfülle nicht die Anforderungen an die Aufgeschlossenheit, Teamfähigkeit und Einfühlungsvermögen.
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Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 02.08.2007 um vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht nachgesucht.
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Er trägt vor, die Vorauswahl sei rechtswidrig und entspreche nicht den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG. Außerdem habe er nicht den Betriebsfrieden gestört.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn weiter am Verfahren für die Besetzung des Dienstpostens „Leiter Einsatz/Flugbetriebsleiter“ zu beteiligen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen
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Sie tritt dem Antrag entgegen. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit gezeigt, dass er verschiedene Persönlichkeitsmerkmale, die im Anforderungsprofil genannt seien, nicht erfülle.
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Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 12.09.2007 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Disziplinarakte Bezug genommen.
II.
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Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.
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Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
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Eine einstweilige Anordnung kann das Gericht gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses dann erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin besteht und ohne eine vorläufige Regelung wesentliche, in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO näher beschriebene Nachteile zu entstehen drohen.
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Im vorliegenden Fall ist es dem Antragsteller nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO
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Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller im weiteren Auswahlverfahren nicht weiter zu berücksichtigen, weil er das Anforderungsprofil nicht erfülle, ist nicht zu beanstanden.
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Zeigt es sich im Laufe eines Bewerbungsverfahrens, dass einige Bewerber schon von vornherein bestimmte, in der Ausschreibung geforderte Anforderungsprofile nicht erfüllen, so kann die für die für die Auswahl zuständige Stelle bereits in diesem Stadium des Verfahrens diese Bewerber aus dem weiteren Auswahlverfahren ausscheiden. Denn wenn jetzt schon feststeht, dass diese Bewerber nicht für geeignet gehalten werden, wäre es lediglich eine Farce, diese Entscheidung bis zum Ende des Auswahlverfahrens formal offen zu halten. Dies kann auch nicht im Interesse der betroffenen Bewerber liegen. Ein Ausschluss bereits in der ersten, noch die Gesamtheit aller in betrachtkommenden Beamten in den Blick nehmenden Stufe ist nach alledem jedenfalls dann möglich, wenn ein einen Bewerbervergleich ermöglichendes Anforderungsprofil zu dem Leistungs- und Befähigungsprofil der Bewerbe in nachvollziehbarer Weise in Beziehung gesetzt werden kann (OVG Münster, Urt. v. 28.04.2004 - 1 A 1721/01 -, zit. n. Juris). Dies ist vorliegend der Fall.
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In der Ausschreibung der hier in Rede stehenden Stelle war von der Antragsgegnerin von den Bewerben gefordert worden, dass sie über persönliche und soziale Kompetenzen wie Aufgeschlossenheit, Teamfähigkeit und Einfühlungsvermögen verfügen müssen. Die Antragsgegnerin ist zu dem Schluss gekommen, dass der Antragsteller dieses Anforderungsprofil nicht im gefordertem Umfange entspricht. Das Gericht vermag dies nicht zu beanstanden. Es kann insbesondere nicht seine Einschätzung anstelle der Einschätzung der Antragsgegnerin setzen, sondern nur auf etwaige Fehler oder auf sachfremde Erwägungen hin überprüfen. Die Einschätzung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin ist jedoch nicht willkürlich. Sachfremden Erwägungen sind nicht ersichtlich. Grundlage hierfür sind vielmehr die Ereignisse, die letztendlich auch zu den Disziplinarverfahren gegenüber dem Antragsteller geführt haben. Zwar ist das Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen und sind die Vorwürfe im Einzelnen noch nicht vollständig geklärt. Die Antragsgegnerin kann sich aber in zulässigerweise schon in diesem Stadium ein Urteil darüber bilden, ob der Antragsteller die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle erfüllt oder nicht. Es kann insbesondere von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden, dass sie das Stellenbesetzungsverfahren für Stellen, auf die sich der Antragsteller bewirbt, so lange aussetzt, bis - möglicherweise erst nach Jahren - über die disziplinarrechtlichen Vorwürfe in letzter Instanz entschieden wurde. Dem steht bereits die Pflicht der öffentlichen Verwaltung entgegen, die ihr anvertrauten Aufgabenbereiche bestmöglich im öffentlichen Interesse wahrzunehmen (vgl. dazu auch schon VG Gießen, Beschl. v. 0.12.2004 - 5 G 5454/04 -, zit. n. Juris).
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Entsprechend ist es rechtlich begründet (und in der Regel auch üblich), einen Beamten für die Dauer der disziplinarischen Untersuchung und des ggf. anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung oder einer entsprechenden Maßnahme auszunehmen Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte oder in vergleichbarer Weise förderte und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden (s.a. VG Aachen, Urteil vom 07.09.2006 - 1 K 3919/04 - und BVerwG, Urteil vom 13.05.1987 - 6 C 32/85 -, zit. jeweils n. Juris). Hinweise darauf, dass die Vorwürfe des Disziplinarverfahrens offensichtlich völlig unbegründet bzw. das Disziplinarverfahren aus sachfremden Erwägungen heraus - etwa, um den Antragsteller von diesem Stellenbesetzungsverfahren ausschließen zu können - eingeleitet wurde, liegen nicht vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 2 GKG n.F..
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