Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 A 4862/06

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen drei Bescheide der Beklagten, mit denen sie für die beiden vergangenen und das gegenwärtige Semester jeweils zu einer Langzeitstudiengebühr herangezogen worden ist.

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Vom Wintersemester 1980/81 bis zum Wintersemester 1986/87 studierte die Klägerin an der Fachhochschule D. im Diplomstudiengang Bauingenieurwesen. Nach Abschluss jenes Studiums schloss sich die Berufstätigkeit der Klägerin als Bauingenieurin an. Während dieser Zeit belegte sie vom Wintersemester 1990/91 bis Sommersemester 1992 vier Kurse des Weiterbildenden Studiengangs Bauingenieurwesen an der Universität A.. Zwei weitere Kurse folgten an der E. Universität F. im Sommersemester 1997 und im Sommersemester 1998. Im Wintersemester 2004/05 war die Klägerin als Gasthörerin bei der Fachhochschule D. im Studiengang Bauingenieurwesen eingeschrieben. Seit dem Wintersemester 2005/2006 ist die Klägerin als Studierende im Masterstudiengang Bauingenieurwesen bei der beklagten Universität in A. immatrikuliert.

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Mit Bescheid vom 24. Juli 2006 zog die Beklagte die Klägerin zu einer Langzeitstudiengebühr in Höhe von 800,00 Euro für das Wintersemester 2006/2007 heran.

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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 16. August 2006 Klage erhoben.

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Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 zurückgenommen und zugleich gegen die Klägerin für das Wintersemester 2006/2007 eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 600,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung dieses Bescheides führte die Beklagte aus, die für die Erhebung der Gebühr maßgebliche Regelstudienzeit für den jetzt gewählten Studiengang belaufe sich auf 10 Semester. Auf diesen Zeitraum zuzüglich vier weiterer Semester seien das 13 Semester währende Studium an der Fachhochschule D. sowie die bereits in A. absolvierten zwei Semester im Masterstudiengang Bauingenieurwesen anzurechnen. Die Ausbildung in den Weiterbildungsstudiengängen sei dagegen nicht mehr berücksichtigt worden. Hieraus folge, dass die Klägerin gemäß § 13 Abs. 1 und 2 NHG eine Langzeitstudiengebühr für das Wintersemester 2006/2007 in Höhe von 600,00 Euro zu zahlen habe.

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Die Klägerin hat die Klage daraufhin geändert und gegen den Heranziehungsbescheid vom 17. Oktober 2006 gerichtet. Ferner hat sie am 5. Februar 2007 im Verfahren 6 A 664/07 Klage gegen den Langzeitstudiengebührenbescheid vom 5. Januar 2007 über 700,00 Euro für das Sommersemester 2007 und am 27. Juli 2007 im Verfahren 6 A 3772/07 Klage gegen den Langzeitstudiengebührenbescheid vom 27. Juni 2007 über 700,00 Euro für das Wintersemester 2007/2008 erhoben.

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Zur Begründung ihrer Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, dass sie die Regelstudienzeit im Masterstudiengang Bauingenieurwesen nicht überschritten habe. Für diesen gelte eine Regelstudiendauer von einem Jahr bis höchsten zwei Jahren, so dass sie die Langzeitstudiengebühr noch nicht zu zahlen habe. Sie habe nämlich keinen universitären Bachelorstudienabschlusses erworben, sondern sei aufgrund ihres Fachhochschulabschlusses für den Masterstudiengang zugelassen worden, allerdings mit der Auflage, innerhalb des ersten und zweiten Semesters vier Kurse mindestens mit der Note 4,0 zu bestehen. Außerdem müsse sie zusätzlich eine Studienarbeit erbringen, wohingegen Studierende des Bachelorstudiengangs die Bachelorabschlussarbeit als Studienarbeit einbringen könnten. Daraus folge, dass sie sich nicht in einem konsekutiven Master-Studiengang befinde und aus diesem Grund auch nicht studienbeitragspflichtig nach § 11 NHG sei. Im Übrigen bestreite sie, die staatlich finanzierte Hochschulinfrastruktur in erhöhtem Maße in Anspruch zu nehmen, zumal sie ihren Fachhochschulabschluss bereits im Jahre 1986 erworben habe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2006, soweit sie darin zu einer Langzeitstudiengebühr für das Wintersemester 2006/2007 in Höhe von 600,00 Euro herangezogen worden ist, sowie die Langzeitstudiengebührenbescheide der Beklagten vom 5. Januar 2007 und 27. Juni 2007 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Verwaltungsgericht hat die Klageverfahren 6 A 4862/06, 6 A 664/07 und 6 A 3772/07 in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 6 A 4862/06 verbunden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten verweist das Verwaltungsgericht ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 A 4862/06, 6 A 664/07 und 6 A 3772/07 sowie der zu diesen Akten beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A).

Entscheidungsgründe

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Das nach Verbindung der Klageverfahren nur noch als eine einheitliche Klage verfolgte Rechtsschutzbegehren der Klägerin ist nicht begründet.

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Die mit den angefochtenen Gebührenbescheiden festgesetzte Erhebung von Langzeitstudiengebühren ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.

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Die streitbefangenen Gebührenerhebungen für das Studium der Klägerin vom Wintersemester 2005/2006 bis einschließlich Wintersemester 2007/2008 stützen sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) in der Fassung des Art. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (vom 15.12.2006; Nds. GVBl. S. 426). Danach erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land von den Studierenden wegen der erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur für jedes Semester eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 600,00 Euro ab dem folgenden ersten Semester, wenn ein Studienbeitrag wegen Zeitablaufs nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 NHG nicht mehr erhoben wird, sowie in Höhe von 700,00 ab dem folgenden dritten Semester. Diese Erhebungsvoraussetzungen sind erfüllt, denn das Studium der Klägerin im Masterstudiengang Bauingenieurwesen ist studienbeitragspflichtig und ein Studienbeitrag wird in ihrem Fall nicht mehr erhoben.

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Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtauffassung handelt es sich bei dem von der Beklagten angebotenen Masterstudiengang der Fachrichtung Bauingenieurwesen zweifelsfrei um den Teil eines konsekutiven und damit studienbeitragspflichtigen Studiengangs im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG. Die Frage ob ein Masterstudiengang als Teil eines konsekutiven Hochschulbildungsgangs auf einem Bachelorstudiengang aufbaut oder ein ausschließlich postgraduales oder ergänzendes Bildungsangebot darstellt, beantwortet sich nach Organisation und Aufbau des betreffenden Studienangebots, wie diese in die vorgeschriebene Akkreditierung des Studiengangs (§ 6 Abs. 2 Satz 2 NHG) eingeflossen sind und nicht nach dem individuellen Werdegang des Studierenden. Aus der Studienordnung der Beklagten für die Studiengänge Bauingenieurwesen mit den Abschlüssen Diplom, Bachelor of Science und Master of Science vom 3. März 2004 folgt in § 4 Satz 1 ausdrücklich, dass das Studium zum Erwerb des Abschlusses Master of Science in Bauingenieurwesen Teil eines konsekutiven Studiengangs ist, der sich nach Maßgabe des § 5 Satz 1 der Studienordnung und § 3 der Prüfungsordnung ist für die Studiengänge des Bauingenieurwesens vom 22. September 1999 einheitlich in ein insgesamt 10 Semester währendes Grund-, Fach- und Vertiefungsstudium eingliedert.

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Für diesen Masterstudiengang wird im Fall der Klägerin seit dem Sommersemester 2006 ein Studienbeitrag nicht mehr erhoben, denn § 11 Abs. 1 Satz 2 NHG bestimmt, dass ein Studienbeitrag für jedes Semester der Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester erhoben wird. Da die Regelstudienzeit nach § 3 Abs. 2 bis 4 nach der Prüfungsordnung - wie bereits ausgeführt - eine Studiendauer einschließlich der Masterprüfung von 10 Semestern vorsieht, ist für die Ausbildung der Klägerin von einem Erhebungszeitraum für den Studienbeitrag von 14 Semestern auszugehen.

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Diese Studiendauer hat die Klägerin zwar noch nicht durch das Studium bei der Beklagten erreicht. Entscheidend ist aber, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 NHG Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) auf die Zeit für die Erhebung des Studienbeitrags angerechnet werden. Danach müssen für die Bemessung der zeitlichen Grenze des Studienbeitrags der Klägerin auch 13 Hochschulsemester aus ihrem Studium an der Fachhochschule D. hinzugerechnet werden, so dass sich die Klägerin im Sommersemester 2006 im 15. Hochschulsemester befand. Das hat zur Folge, dass nach der in § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG vorgesehenen Staffelung der Langzeitstudiengebühr im Wintersemester 2006/2007 eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 600,00 Euro und in den folgenden beiden Semestern jeweils in Höhe von 700,00 Euro mit Ablauf der Rückmeldefrist fällig geworden waren.

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Dass sich die Klägerin dabei auf einen der in § 11 Abs. 2 NHG aufgezählten Befreiungstatbestände berufen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere berücksichtigt der Gesetzgeber bei der Bemessung der Studienbeitragszeit weder Zeiten einer Berufstätigkeit noch den bloßen Zeitablauf zwischen einem Erst- und einem Zweitstudium. Das gilt nach der Rechtsprechung der Kammer selbst dann, wenn eine (Zweit-) Studierende im Anschluss ihr erstes Studium trotz Erwerb des Diploms in dem betreffenden Beruf wegen Arbeitsplatzmangels keine Anstellung gefunden hatte und sich danach aus sozialen Gründen entschlossen hatte, ein Zweitstudium zu ergreifen (vgl. Urteil vom 29.9.2004 - 6 A 1243/03 - betr. Architektur FH). Angesichts der dem Abgabenrecht typischen Pauschalierung der Erhebungstatbestände kommt es allein darauf an, dass allgemein gesehen mit einem Zweitstudium die staatlich finanzierte Hochschulinfrastruktur in einem erhöhten Maße in Anspruch genommen wird. Dass der Gesetzgeber dabei nicht danach differenziert, ob (Vor-) Studienzeiten an Hochschulen im Sinne des HRG tatsächlich materiell gleichwertig mit dem später gewählten Universitätsstudium sind, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, der nicht nur Gleichbehandlung verlangt, sondern es auch verbietet, wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Für die Erhebung einer Langzeitstudiengebühr und die Bestimmung von Ausnahmetatbeständen muss der Gesetzgeber nicht die gerechtesten Anknüpfungspunkte finden. Vielmehr ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sich öffentliche Gebührenvorschriften auch an den Grundsätzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung orientieren dürfen (BVerfG, Beschluss v. 25.8.1999, NJW 1999 S. 3549, 3550). Auch die Frage, ob und in welchem Maße ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium die wissenschaftliche Ausbildung eines Studierenden tatsächlich gefördert hat, lässt sich mit einem vernünftigen Verwaltungsaufwand nicht feststellen. Daher verstößt eine Studiengebührenregelung, die wie die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 NHG pauschal allein an die tatsächliche Dauer von (Vor-) Studienzeiten anknüpft und nicht nach den Inhalten des Erststudiums fragt, nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32 ff. = DVBl. 2002 S. 60, 65 f.).

 


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