Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (2. Kammer) - 2 A 8905/05

Tatbestand

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Der Kläger ist als Angehöriger der Polizeiinspektion B. im Einsatz- und Streifendienst auf der Bundesautobahn 7 tätig. Am 19.05.2005 verlor er bei der Suche nach Unfallspuren im Bereich der Autobahnböschung seine Sehbrille. Daraufhin beantragte er mit Schreiben vom 23.05.2005 unter Beifügung der Optikerrechnung vom 12.04.2003 den Ersatz des ihm durch Verlust der Brille entstandenen Schadens in Höhe von 775,82 €. Er trug vor, er sei an Buschwerk und Zweigen hängen geblieben und habe die Brille dabei vom Kopf gestreift. Möglicherweise sei die Brille durch den Luftzug vorbeifahrender Lkws vom Standstreifen weggeweht worden, denn es habe sich um eine sehr leichte Brille mit Kunststoffgläsern und Titangestell gehandelt.

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Mit Bescheid vom 24.11.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Brille Schadensersatz in Höhe von 354,- €. Sie führte aus, grds. werde Schadensersatz geleistet, wenn das Schadensereignis bei Ausübung des Dienstes eingetreten sei und es sich bei dem beschädigten Gegenstand um einen üblicherweise im Dienst getragenen handele. Zudem werde regelmäßig nur der Wert von vergleichbaren Gegenständen mittlerer Art und Güte ersetzt. Mit dieser Ermessensausübung werde den Verwaltungsvorschriften zu § 96 NBG und den Übereinkünften der Polizeibehörden des Landes Niedersachsen Rechnung getragen. Bei der Beschädigung von Brillen werde nach diesen Grundfestlegungen als Höchstsatz für die Gläser 100 % der Beihilfesätze zugrundegelegt und für die Brillenfassung ein Höchstbetrag von 105,- €, der sich an den üblichen Erstattungssätzen der privaten Krankenversicherungen orientiere. Die Zugrundelegung der Beihilfesätze für Gläser beruhe auf dem Gedanken, dass im Rahmen der Beihilfesätze eine für den Dienst taugliche Brille besorgt werden könne. Neben der Brillenfassung mit 105,- € seien hier zwei Mehrstärkengläser rechts und links zu je 92,50 € und die Zuschläge für Dreistufenglas zu je 21,- € sowie für getönte Gläser zu je 11,- € erstattungsfähig.

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Am 22.12.2005 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und vorgetragen, die von der Beklagten vorgenommene Analogie zu den Beihilfevorschriften könne nicht greifen. Er nehme Bezug auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 07.03.1991, in dem die Zuchttauglichkeit eines Jagdhundes als wertbestimmender Faktor angesehen werde. Ebenso wenig wie es einem Beamten untersagt sei, einen zuchttauglichen Rassehund zur Jagd mitzunehmen, könne es ihm verwehrt werden, ein Brillengestell auf eigene Kosten anzuschaffen und im Dienst zu tragen. Dieses sei auch keineswegs ein Luxusgegenstand, sondern entspreche seinem amtsangemessenen Auftreten. Er wolle schlicht den Zustand wiederhergestellt wissen, der vor dem Verlust der Brille bestanden habe. Auch das OVG Lüneburg nehme auf die §§ 249 ff BGB Bezug. Die Beklagte habe sich durch ihre Verwaltungspraxis selbst gebunden. Insbesondere bei der Ersetzung von persönlichen Gegenständen im Rahmen der Castortransporte seien ohne Abzug die nachgewiesenen Werte der zerstörten oder verlorengegangenen Gegenstände ersetzt worden. Es gebe keinen sachlichen Grund, den Einsatz im Streifendienst auf der Autobahn anders zu behandeln. Eine andere Entscheidung als der Ausgleich entstandener Vermögensschäden könne nicht ermessensrichtig sein. Die Fürsorgeverpflichtung liege beim Dienstherrn. Er müsse nicht einen finanziellen Schaden erleiden, um den Fiskus zu schonen. Es gebe auch keine besondere Versicherung gegen den Verlust einer Brille. Ein sparsamer Beamter, der nur Brillen im Rahmen der Beihilfehöchstsätze anschaffe, werde im Hinblick auf die hier begehrte Entscheidung auch nicht benachteiligt. Jeder erhalte danach den Zustand, der vor dem Ereignis bestanden habe. Ein Vorwurf für das Verlieren der Brille könne ihm nicht gemacht werden. Grobe Fahrlässigkeit sei unstreitig nicht gegeben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 24.11.2005 zu verpflichten, ihm durch Bescheid weitere 421,82 € zu gewähren und nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn auszuzahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und trägt ergänzend vor, die Ausstattung der Brille sei über die medizinischen und dienstlichen Notwendigkeiten deutlich hinausgegangen. Der Kläger habe die Sehhilfe nicht aus Glas, sondern besonders leichten Kunststoffelementen fertigen und besonders entspiegeln lassen. Überdies habe er ein ebenfalls besonders leichtes Gestell bestellt. Wenn ein Beamter im Dienst eine höherwertigere Sehhilfe oder höherwertigere persönliche Kleidung trage, könne das Verlustrisiko hierfür grds. nicht auf die Landeskasse verlagert werden. Bei § 96 Abs. 1 Satz 1 NBG handele es sich um eine vom Land Niedersachsen erlassene Billigkeitsnorm, wie sie in anderen Ländern und dem Bund gar nicht bestünden, wo Erstattungen vollends auf der Grundlage der Billigkeit und von Verwaltungsvorschriften erfolgten. § 96 NBG solle dazu dienen, den für das Land tätigen Beamten nicht durch das Verlustrisiko privater Gegenstände an seiner Einsatzfreude zu hindern. Ihm solle dabei aber nicht jegliche Sorge um seine persönlichen Gegenstände abgenommen werden. Um das eigene Risiko zu minimieren, könne der Beamte im Falle einer Sehhilfe zudem eine besondere Versicherung abschließen. Ihre Schadensersatzleistung sei gegenüber einer Versicherungsleistung dann aber subsidiär. Die vom Kläger angeführte, einen dienstlich genutzten Hund betreffende Entscheidung des OVG sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit dem Dienstherrn besonderer Nutzen aus den überdienstlichen Qualitäten des Tieres zugute gekommen sei. Soweit sich der Kläger auf die angeblichen Erstattungsgepflogenheiten im Hinblick auf die Castortransporte berufe, fehle es an substantiiertem Vortrag dazu. § 96 NBG sei auch keine Verpflichtung des Landes zu entnehmen, seine Beamten von jedwedem Schadensrisiko freizustellen. Zwar sei § 96 NBG keine Beihilfenorm. Die Beihilferichtlinien dienten aber als sachlich geeignete Anhaltspunkte für die Ermittlung einer angemessenen Schadensersatzleistung und würden deshalb von allen Polizeidirektionen des Landes Niedersachsen für die Ermittlung von Schadensersatzleistungen herangezogen. Vergleichbar werden auch in diversen anderen Bundesländern, z. B. Bayern, verfahren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und durch den Einzelrichter, dem der Rechtsstreit von der Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO übertragen wurde.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann weder die Aufhebung des Bescheids vom 24.11.2005 noch die Gewährung weiteren Schadensersatzes oder eine Neubescheidung über sein Schadensersatzbegehren beanspruchen. Denn die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

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Der Kläger hat aus § 96 Abs. 1 Satz 1 NBG, der hier einschlägig ist und den auch die Beteiligten ihrer Prüfung zugrundegelegt haben, keinen Anspruch auf den geltend gemachten weiteren Schadensersatz. Die Bestimmung beruht auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und ist nach Sinn und Zweck als Billigkeitsregelung zu verstehen. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 NBG kann Beamten Ersatz geleistet werden, wenn bei Ausübung des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört wurden oder abhanden gekommen sind, ohne das ein Dienstunfall vorlag. Die Vorschrift gewährt keinen Rechtsanspruch auf Schadensersatz, sondern stellt diesen in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde. Dabei besteht für die Behörde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein großer Ermessensspielraum, der nur durch die Verwaltungsvorschriften und die tatsächliche Verwaltungsübung eingegrenzt wird (vgl. Kümmel, Beamtenrecht, LsBlS, § 96 NBG, Rdnr. 2.2).

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Zwischen den Beteiligten allein streitig ist die Frage des Umfangs der Ersatzpflicht, d. h. ob die Beklagte dem Kläger den Schaden in der Höhe erstatten muss, wie er tatsächlich bei ihm eingetreten ist, oder ob sie auch in geringerem und ggf. welchem Umfang Ersatz leisten darf. Diese ist unter Berücksichtigung der VV zu § 96 NBG (Gem.RdErl.d.MI, d.StK u.d.übr.Min. v. 25.11.1992 - 15.2-03102/2.4-, Nds. MBl. 1993, 111 ff) und der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beklagten dahin zu beantworten, dass dem Kläger ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz über die ihm gezahlten 354,- € hinaus nicht zusteht.

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Schon der Wortlaut des § 96 Abs. 1 Satz 1 NBG stellt auf solche Gegenstände ab, die „üblicherweise“ bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, ohne dass das Gesetz selbst eine nähere Definition enthält, was unter "üblich" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Ziffer 3.1 der VV zu § 96 NBG erklärt, dass zu den üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführten Gegenständen insbesondere solche gehören, die im Dienst benötigt werden. Ohne Frage liegt diese Voraussetzung hinsichtlich einer Sehhilfe für den Kläger vor. Damit ist allerdings eine Aussage zu der Qualität der "benötigten" Brille noch nicht getroffen. Da die VV zu § 96 NBG hierzu und auch im übrigen keine unmittelbare Regelung für im Dienst abhanden gekommene Brillen enthält, sind die dortigen Bestimmungen zu beachten, die die Schadensersatzleistung allgemein regeln. Dabei bietet Nr. 3.3 der VV zu § 96 NBG einen Anhalt, der sich zu Beschädigungen an besonders wertvollen Gegenständen verhält. Für Schäden an solchen Sachen ist danach nämlich der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art und Güte zugrunde zu legen. Dieser Gedanke lässt sich ohne weiteres auch auf abhanden gekommene Gegenstände wie hier die Brille des Klägers übertragen, weil ein Grund für eine sachliche Differenzierung gerade bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des geschädigten Beamten nicht besteht. Diese Bestimmung in den Verwaltungsvorschriften findet zudem eine Entsprechung im Gesetzeswortlaut, nach dem die Ersatzpflicht des Dienstherrn auf "üblicherweise" bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführte Gegenstände beschränkt ist. Hierzu gehören aber besonders hochwertige Gegenstände und Kleidungsstücke im allgemeinen nicht, insbesondere dann nicht, wenn mit der Art der Dienstausübung ein gewisses Beschädigungsrisiko verbunden ist. Dieses dürfte bei Beamten des Polizeivollzugsdienstes regelmäßig bestehen.

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Entscheidend kommt es überdies auf die tatsächliche Verwaltungsübung bei der Beklagten an. Diese trägt insoweit vor, es sei unter allen Polizeidirektionen in Niedersachsen abgestimmt worden, bei Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigungen oder Verlusts von Brillen die Beihilfesätze zugrunde zulegen und zwar für die Gläser 100 % der Beihilfesätze und für die Brillenfassung einen Höchstbetrag von 105,- €. Auch aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht im Sinne dieser Verwaltungspraxis auch tatsächlich verfährt. Soweit er vorträgt, die Beklagten habe im Rahmen der Castortransporte beschädigte oder verlorengegangene Gegenstände den Beamten ohne jeden Abzug oder Teilabzug ersetzt, fehlt es auf das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten an jeglicher konkreter Ergänzung des Klägers. Jedenfalls eine Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Sachverhalte lässt sich somit nicht feststellen. Selbst wenn im Einzelfall die Beklagte in einem vergleichbaren Fall einmal "vollen" Schadensersatz gewährt hätte, würde dies an der bestehenden Verwaltungspraxis nichts ändern. Der Kläger hätte gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Wiederholung eines etwaigen Fehlers.

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Das Zugrundelegen der Beihilfesätze ist aus Sicht des Gerichts auch sachgerecht. Zwar steht der Schadensersatzanspruch mit dem Beihilfeanspruch nicht in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang. Beide Regelungen beruhen aber auf dem Grundgedanken der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten und sollen sie in gewissem Umfang wirtschaftliche Belastungen mildern, ohne dass die Beamten allerdings Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Aufwendungen oder des ihnen im Dienst entstandenen Schadens haben. Die Zugrundelegung der Beihilfesätze für eine Brille orientiert sich zudem erkennbar auch an dem Gedanken, dass der Beamte jedenfalls eine für die Dienstausübung taugliche Brille benötigt und eine solche im Falle des Verlustes während des Dienstes auch zu ersetzen ist. Damit berücksichtigt die Regelung zum einen das öffentliche Interesse daran, dass der Beamten etwa gefahrgeneigte dienstliche Tätigkeiten nicht aus Sorge vor drohenden Sach- oder Körperschäden scheuen muss, andererseits Ersatz aus Steuermitteln aber nur für solche Gegenstände geleistet wird, die der Beamte in der berechtigten Vorstellung legitimer Risikoübertragung in die Sphäre des Dienstherrn in den Dienst mitbringt. Er unterliegt insoweit abhängig von der Art seiner dienstlichen Tätigkeit in gewisser Weise auch der Schadens- bzw. Risikominderungspflicht.

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Auch aus der Entscheidung des Nds. OVG vom 07.03.1991 kann der Kläger ein anderes Ergebnis nicht herleiten. Zum einen waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des OVG die VV zum NBG noch nicht erlassen. Zudem weist die Frage, ob die Zuchttauglichkeit eines Hundes zu den im Rahmen der Schadensersatzgewährung nach § 96 NBG wertbestimmenden Faktoren gehört und ein Betrag wegen „Abnutzung“ abzuziehen ist, inhaltlich starke Unterschiede zu der Frage auf, ob die Kosten für eine Brille auch ersatzfähig sind, soweit sie über den entsprechenden Beihilfehöchstsätzen liegen.

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Im Ergebnis kann die Ermessensausübung der Beklagten bei der Schadensersatzgewährung an den Kläger hier jedenfalls nicht beanstandet werden. Ihre Entscheidung bewegt sich vielmehr in den gesetzlichen Grenzen des ihr eröffneten Ermessens. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Die Fürsorgepflicht, auf der die hinsichtlich des Ersatzes von Sachschäden des Beamten zu treffende Billigkeitsentscheidung beruht, beinhaltet nicht nur die Pflicht, Schaden vom Beamten abzuwenden, sondern sie erstreckt sich auch auf die Sachen des Beamten, die dieser notwendig und im üblichen Rahmen zum Dienst mitbringt. Hierzu gehört Bekleidung wie auch sonstige Gegenstände. Durch die in § 96 Abs. 1 Satz 1 NBG enthaltene Einschränkung „...die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden...“ wird der Maßstab für den Schadensersatz aber auch ohne Rückgriff auf die VV auf Gegenstände mittlerer Art und Güte beschränkt. Diesen Gedanken hat die Beklagte ihrer Entscheidung erkennbar zugrundegelegt und daher in einem dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise von dem ihr eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

 


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