Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (3. Kammer) - 3 A 255/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Gewährung von Wohngeldleistungen ab November 2006.

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Die 1985 geborene Klägerin legte im Sommer 2006 ihr Abitur ab. Da sie für die beabsichtigte Ausbildung zur Ergotherapeutin keinen Ausbildungsplatz an einer staatlichen Schule erhalten hatte, besuchte sie ab dem 01.08.2006 eine private Berufsfachschule. Das monatliche Schulgeld in Höhe von 280 € überweist ihre Mutter direkt an den Schulträger. Zum 01.11.2006 mietete die Klägerin von ihrer Mutter eine Wohnung an, für die sie eine Miete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 250 € monatlich zu entrichten hat. Von ihrem Vater erhielt die Klägerin Unterhaltszahlungen in Höhe von 260 € monatlich. Daneben trug er die Ausgaben für ihr Handy von rund 30 € pro Monat. Seit dem 01.11.2007 überweist der Vater der Klägerin ihr monatlich 300 €, von denen sie ihre Handy-Kosten nunmehr selbst bestreiten muss. Die Mutter der Klägerin unterstützt die Klägerin monatlich mit 236 € (154 € weitergeleitetes Kindergeld und 82 € "Taschengeld"). Ein Antrag der Klägerin auf BAföG-Leistungen wurde im November 2006 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bedarf sich nur nach § 12 Abs. 1 BAföG berechne, da die Voraussetzungen des höheren Bedarfs für eine auswärtige Unterbringung nach § 12 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 a BAföG nicht vorlägen, denn die Ausbildungsstätte sei von den Wohnungen beider Elternteile aus in angemessener Zeit erreichbar. Dieser Bedarf werde von dem anzurechnenden Einkommen der Eltern der Klägerin gedeckt.

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Am 28.11.2006 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung eines Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz, den die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2006 abschlägig beschied. Sie hielt die Anwendung des Wohngeldgesetzes gemäß § 41 Abs. 3 WoGG für ausgeschlossen, da der Klägerin dem Grunde nach Leistungen nach dem BAföG zustünden.

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In ihrer am 11.01.2007 erhobenen Klage vertritt die Klägerin den Standpunkt, dass die Ausschlussnorm des § 41 Abs. 3 WoGG nicht auf sie angewendet werden dürfe. Zweck dieser Vorschrift sei es, eine doppelte Geltendmachung von Wohnkosten zu vermeiden. Da ihr dem Grunde nach keine Unterkunftskosten nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zustünden, werde sie davon nicht erfasst. Das entspreche auch der Anordnung in Ziff. 41.31 Abs. 1 lit m WoGVwV, die die Beklagte hier fehlerhaft interpretiere. Demnach stehe ihr auf der Basis eines anrechenbares Einkommens von 445,56 € ein Wohngeldanspruch zu. Die von der Mutter geleisteten Schulgeldzahlungen seien ihr nicht als Einkommen zuzurechnen. Zum einen erhalte sie diesen Betrag nicht und selbst wenn das Geld ihr zuflösse, würde es sich lediglich um einen durchlaufenden Posten handeln. Zum anderen stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn sie allein aufgrund des Besuchs einer privaten Schule und der damit verbundenen Schulgeldzahlungen keine Wohngeldleistungen erhalten würde. Sie habe keinen Platz an einer öffentlichen Schule bekommen und die Ausbildung an einer Privatschule nur begonnen, um den Ausbildungsbeginn nicht auf unbestimmte Zeit aufschieben zu müssen. Das zu geringe staatliche Ausbildungsangebot dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Mit den ihr zur Verfügung stehenden sehr knappen Mitteln komme sie aus, weil sie sparsam wirtschafte und auf vieles verzichte.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.12.2006 zu verpflichten, ihr ab dem 01.11.2008 Wohngeldleistungen in Höhe von 119,00 € monatlich zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung von Ziff. 41.31 Abs. 1 lit m WoGVwV von Leistungen nach dem WoGG ausgeschlossen sei. Die dort in Bezug genommene Fördereinschränkung nach § 2 Abs. 1 a BAföG gelte nur für Ausbildungsstätten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, die Klägerin besuche aber eine Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG. Ohnedies ergäbe sich für die Klägerin aber auch kein Wohngeldanspruch, weil ihr Einkommen zu hoch sei. Das von ihrer Mutter gezahlte Schulgeld sei als Einkommen zu berücksichtigen, da es einen geldwerten Vorteil für sie darstelle. Zudem seien ihre Angaben zu den Einkommensverhältnissen unplausibel, da ihr nach Abzug der bekannten Fixkosten nur ungefähr die Hälfte des Betrages des Regelleistungsbetrages für Arbeitslosengeld II zur Verfügung stehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27.10.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klägerin hat für den Zeitraum ab dem 01.11.2006 keinen Anspruch auf Gewährung eines Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz.

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Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin dem Anspruchsausschluss aus § 41 Abs. 3 WoGG unterfällt und ob die Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen glaubhaft sind, da ihr anrechenbares Einkommen jedenfalls zu hoch ist. Nach § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. Anlage 3 zum WoGG ergibt sich bei einer zu berücksichtigenden Miete von 250 € erst ab einem anrechenbaren Einkommen von weniger als 740 € ein Wohngeldanspruch.

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Das gem. §§ 9 ff. WoGG anrechenbare Einkommen der Klägerin betrug hingegen für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 31.10.2007 757,64 € und für den Zeitraum ab dem 01.11.2007 767,04 € monatlich.

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Die Zahlungen ihrer Eltern sind gemäß § 10 Abs. 2 Ziff. 5.1 WoGG als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Nach dieser Norm gehören die nach § 22 Abs. 1 S. 2 EStG dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Haushalt rechnenden Personen gewährt werden, zum Einkommen. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 EStG sind Bezüge, die einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist. Die Zahlungen werden der Klägerin von ihren unterhalts- und einkommenssteuerpflichtigen Eltern außerhalb ihres Haushaltes gewährt. Sie umfassen auch die Schulgeldzahlungen (vgl. auch die ausdrückliche Erwähnung in Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, 2. Aufl., 12. Lieferung, Stand 11/07, § 10 Rn. 555). Dass die Mutter der Klägerin diese direkt an die Schule leistet, steht dieser Bewertung nicht entgegen, da die Klägerin dadurch von der Forderung der Schule befreit wird und somit einen geldwerten Vorteil erlangt (vgl. Schmidt, EStG, 23. Aufl. 2004, § 22 Rn. 7: auch die Übernahme von Aufwendungen sind vermögenswerte Zuflüsse und damit Bezüge im Sinne dieser Vorschrift).

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Eine Absetzung der Schulgeldzahlungen als Werbungskosten kommt nicht in Betracht. Nach § 10 Abs. 3 WoGG können Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen nach § 10 Abs. 2 WoGG in der zu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe abgezogen werden. Zwar stehen sowohl das Schulgeld als auch die sonstigen Unterhaltsleistungen im Zusammenhang mit dem Fachschulbesuch der Klägerin, die Zahlung des Schulgeldes ist jedoch keine direkte Voraussetzung für die Gewährung des übrigen Unterhaltes. Zudem sind Kosten der erstmaligen Berufsausbildung auch bei Einkommen nach § 10 Abs. 1 WoGG nicht abzugsfähig, da sie gemäß §§ 12 Nr. 5, 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG allenfalls als Sonderausgaben, nicht aber als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (vgl. auch Beschl. d. Sächs. OVG v. 23.08.2007, Az. 4 E 202/07; Beschl. d. VG München v. 15.12.2006, Az. M 22 E 06.4358, jeweils veröffentlicht in juris; Urt. d. VG Braunschweig vom 18.10.2007, Az. 53/07).

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Die Schulgeldzahlungen der Mutter können auch nicht aus Billigkeitsgründen unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften in §§ 9 - 14 WoGG eine abschließende Regelung zur Ermittlung des wohngeldrechtlich relevanten Einkommens und möglicher Abzugsbeträge getroffen. Eine Härtefallklausel ist dort nicht vorgesehen. Es ist auch nicht geboten, eine derartige Bewertung im Wege verfassungskonformer Auslegung zu ermöglichen. Die Anwendung der erwähnten Regelungen des Wohngeldgesetzes bedeutet keine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin. Im Hinblick auf den in § 1 Abs. 1 WoGG formulierten Zweck des Wohngeldgesetzes, angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, ist die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung der Höhe der Wohngeldleistung nach der Höhe des Einkommens sachgerecht. Die Klägerin erhält umfangreiche Unterhaltszahlungen von ihren Eltern, weil diese ihre Entscheidung unterstützen, angesichts des als zu knapp empfundenen staatlichen Bildungsangebotes eine private Fachschule zu besuchen, um ihr Berufsziel zügig zu erreichen. Dass das Wohngeldgesetz keine Möglichkeit vorsieht, dieses Motiv für die Unterhaltszahlungen durch eine weitere Differenzierung zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden, da es nicht Aufgabe des Wohngeldgesetzes ist, die Auswirkungen bildungspolitischer Entscheidungen zu kompensieren.

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Demnach errechnet sich das Einkommen für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 31.10.2007 aus den Unterhaltszahlungen der Mutter in Höhe von 516 € (236 € weitergeleitetes Kindergeld und "Taschengeld" + 280 € Schulgeld) und des Vaters in Höhe von 290 € (260 € Unterhalt + 30 € Handykosten). Von dieser Summe von 806 € sind gemäß § 12 Abs. 3 WoGG noch 6 % (48,36 €) abzuziehen, so dass ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 757,64 € verbleibt. Für den Zeitraum ab dem 01.11.2007 ergibt sich nach dem gleichen Berechnungsmuster ein anrechenbares Einkommen von 767,04 € monatlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

 


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