Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (9. Kammer) - 9 A 461/08

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches.

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Der Kläger war Halter des PKW Daimler-Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen E.. Mit diesem Fahrzeug wurde am 31. Oktober 2006 in F., A. G. /H., eine Geschwindigkeitsübertretung begangen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h wurde, nach Abzug des Toleranzwertes, um 28 km/h überschritten. Das Fahrzeug fuhr abzüglich des Toleranzwertes mit einer Geschwindigkeit von 78km/h. Ein geeichtes Geschwindigkeitsmessgerät erfasste die Ordnungswidrigkeit und zeichnete automatisch gefertigte Frontfotos auf. Auf den Frontfotos ist zu erkennen, dass das Fahrzeug von einer männlichen Person geführt wurde.

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Mit Schreiben vom 9. November 2006 übersandte die Ordnungswidrigkeitenbehörde der Stadt F. dem Kläger einen Anhörungsbogen im Rahmen des Bußgeldverfahrens. Dem Kläger werde vorgeworfen, die besagte Ordnungswidrigkeit begangen zu haben und gebeten Angaben zu seiner Person und zur Sache zu machen. Auf dem Anhörungsbogen war ein Fotoausschnitt mit dem Fahrer abgebildet. Der Kläger sandte den Bogen nicht zurück.

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Daraufhin bat die Ordnungswidrigkeitenbehörde der Stadt F. zunächst unter dem 6. Dezember 2006 die Meldebehörde I. um die Übersendung einer Fotokopie des Pass- oder Ausweisfotos des Klägers. Unter dem 20. Dezember 2006 erließ die Stadt F. gegen den Kläger einen Bußgeldbescheid. Sie ordnete ein Bußgeld von 60,00 Euro und die Eintragung von 3 Punkten auf dem Punktekonto des Klägers beim Kraftfahrtbundesamt an. Weil der Personalausweis des Klägers durch die Einwohnermeldebehörde der Stadt F. ausgestellt worden war, beantragte sie unter dem 28. Dezember 2006 die Übersendung einer Fotokopie des Fotos von dieser.

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Mit Schreiben vom 23. Januar 2008 legte der Kläger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Auf den Einspruch des Klägers hin gab die Stadt F. das Verfahren an die Staatsanwaltschaft F. ab. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht F. am 8. Juni 2007 bestritt der Kläger, der für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortliche Fahrer gewesen zu sein. Das Amtsgericht F. stellte das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein. Nach Inaugenscheinnahme des Frontfotos des verantwortlichen Fahrzeugführers und den Einlassungen des Klägers bestünden Zweifel an seiner Fahrereigenschaft.

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Mit Bescheid vom 4. September 2007 ordnete der Beklagte nach erfolgter Anhörung die Führung eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. oder das an dessen Stelle tretende/getretene Fahrzeug an. Er ordnete die Auflage für die Dauer von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit des Bescheides an. Zugleich setzte er in dem Bescheid Verwaltungskosten in Höhe von 72,63 Euro fest.

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Hiergegen hat der Kläger am 11. September 2007 Klage erhoben. Er macht geltend, das Verfahren habe sich erledigt, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen J. besitze er nicht mehr. Er habe das Fahrzeug ausschließlich geschäftlich genutzt, nunmehr verkauft und kein Ersatzfahrzeug angeschafft. Auch der Mitarbeiter, der das Fahrzeug vornehmlich genutzt habe, sei nicht mehr bei ihm beschäftigt. Das Fahrzeug sei daher ersatzlos geblieben. Die Führung eines Fahrtenbuches könne daher nicht mehr realisiert werden. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Die Fahrtenbuchauflage richte sich zwar gegen ihn als natürliche Person, beziehe sich jedoch auf ein bestimmtes Fahrzeug. Über dieses Fahrzeug hinaus sei er Halter von 5 weiteren PKW und einem Anhänger. Einen dieser PKW nutze er privat, zwei vermiete er. Die übrigen zwei PKW hätten die amtlichen Kennzeichen K. und L., er nutze diese Fahrzeuge geschäftlich. Auch die Kostenfestsetzung in dem Bescheid sei rechtswidrig.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 4. September 2007 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht unter Vertiefung der Gründe des Bescheides geltend, dass sich die Anordnung der Führung des Fahrtenbuches nicht durch die Veräußerung des Fahrzeugs erledigt habe. Die Fahrtenbuchauflage erstrecke sich zulässigerweise auch auf Ersatzfahrzeuge. Die Auflage knüpfe nicht an das Fahrzeug sondern an den Halter an. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses sei der Kläger noch Halter des Fahrzeugs gewesen und habe zumindest bis zum Verlust der der Haltereigenschaft am 19. Oktober 2007 das Fahrtenbuch führen können. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen. Der angefochtene Bescheid werde dahingehend konkretisiert, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K. als Ersatzfahrzeug benannt werde. Dieses werde ebenso wie das ursprüngliche Fahrzeug geschäftlich genutzt.

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Nach Anhörung der Beteiligten ist das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 28. August 2008 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf die Einzelrichterin übertragen werden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat keine grundsätzliche Bedeutung.

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist § 31a StVZO. Gemäß S. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für einen oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften in dem genannten Sinne ist darin zu sehen, dass am 31. Oktober 2006 mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen M., dessen Halter der Kläger ist, in F., N. in H. die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h, nach Abzug der Toleranzgrenze, um 28 km/h überschritten wurde.

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Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers war auch nicht möglich i.S.d. § 31a StVZO. Von der Unmöglichkeit der Feststellung ist dann auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss v. 23. Dezember 1996, Az.: 11 B 84/96; Beschluss v. 21. Oktober1987, Az.: 7 B 162/87, Buchholz 442.16 § 31a StZVO Nr. 12 und Nr. 18). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Er hat den Anhörungsbogen, mit dem er zu der Verkehrsordnungswidrigkeit angehört wurde, nicht zurückgesandt. Der Abgleich mit dem der Meldebehörde der Stadt F. vorliegenden Ausweisfoto des Klägers verblieb ebenfalls erfolglos. In der mündlichen Verhandlung im Ordnungswidrigkeitsverfahrens hat der Kläger bestritten, der Fahrer gewesen zu sein. Hinsichtlich der Person des verantwortlichen Fahrers hat er keine Angaben gemacht. Weitere Ermittlungsmaßnahmen waren dem Beklagten nicht zumutbar.

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Die Veräußerung des in dem Bescheid genannten Fahrzeugs nach Erlass des Bescheides berührt die Erfüllung des Tatbestandes nicht. Der Kläger ist, wie sich aus dem von dem Beklagten am 26. März 2008 vorgelegten Auszug aus dem Kraftfahrzeugzulassungsregister ergibt, seit dem 20. Januar 2005 Halter eines weiteren, mit dem veräußerten Fahrzeug vergleichbaren PKW. Er ist Halter des Daimler-Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen K.. Gemäß § 31a Abs. 1 S. 2 StVZO kann die Behörde ein oder weitere Fahrzeuge des Betroffenen als Ersatzfahrzeug bestimmen. Dies hat der Beklagte hier mit der Benennung des vorstehenden Fahrzeugs getan. Durch die Vorschrift des § 31 a Abs. 1 S. 2 StVZO soll verhindert werden, dass sich der Halter durch den Verkauf des mit der Auflage versehenen Fahrzeugs der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht. Die Verpflichtung des Halters, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs ein Fahrtenbuch zu führen, anhand dessen die Feststellung des für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers künftig sichergestellt werden kann, soll nicht umgangen werden können. Es soll verhindert werden, dass er das mit der Fahrtenbuchauflage belastete Fahrzeug veräußert oder stilllegt um sich der Auflage zu entledigen. Daher soll die Straßenverkehrsbehörde die mit der Fahrtenbuchauflage verbundene Verpflichtung bei Veräußerung des "Tatfahrzeugs" ersatzweise auf ein oder mehrere andere Fahrzeuge desselben Halters erstrecken können.Mittels § 31a Abs. 1 S. 2 StVZO soll in Ergänzung der Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht der §§ 18, 23 StVZO dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 28. Februar 1964, BVerwGE 18, 107; BVerwG, Beschluss v. 12. Februar 1980, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 7). Durch die Regelung des § 31 a StVZO soll daher nicht der Umgang mit einem bestimmten Fahrzeug, sondern die Beachtung der einem Kfz-Halter obliegenden Aufsichtspflicht über die von ihm in Verkehr gebrachten Fahrzeuge sichergestellt werden. Vor dem Hintergrund dieses Zwecks der Fahrtenbuchauflage ist der Begriff "Ersatzfahrzeug" in § 31 a Abs. 1 S. 2 StVZO weitgreifend zu verstehen. Deshalb zählen als "Ersatzfahrzeug" auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 17. September 2007, Az.: 12 ME 225/07; OVG Berlin, Beschluss v. 13. März 2003, Az.: 8 S 330.02, NJW 2003, 2402; VGH München, Beschluss v. 27. Januar 2004, Az.: 11 CS 03.2940, BayVBl 2004, 633). Ersatzfahrzeug in diesem Sinne ist auch jedes (vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug, das denselben Nutzungszweck erfüllt (vgl.: OVG Lüneburg, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss v. 13. März 2003, a.a.O.). Ob ein Fahrzeug „demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt ist“, hängt davon ab, ob beide Kraftfahrzeuge in vergleichbarer Weise zu geschäftlichen und/oder privaten Zwecken eingesetzt werden/worden sind (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Das neue Fahrzeug des Klägers stellt ein Ersatzfahrzeug im Sinne der Vorschrift dar. Der Kläger war bereits vor Erlass der Fahrtenbuchauflage dessen Halter und nutzt auch dieses Fahrzeug, wie schon das ursprüngliche Fahrzeug, geschäftlich. Damit entspricht der Nutzungszweck dieses Fahrzeugs in vergleichbarer dem Nutzungszweck des „Tatfahrzeugs“.

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Hinsichtlich der Bestimmung des Ersatzfahrzeugs kommt es auch nicht darauf an, dass das ursprüngliche Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. von einem anderen Mitarbeiter benutzt worden sei, der nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht mehr bei dem Unternehmen tätig sein soll. Auch der Vortrag, das Fahrzeug O. werde geschäftsintern ausschließlich zu anderen geschäftlichen Zwecken genutzt als das ursprüngliche Fahrzeug, ist rechtlich unerheblich. Für die Bestimmung des Nutzungszwecks nach § 31a Abs. 1 StVZO kann es nur auf die objektive Zweckbestimmung, nicht aber darauf ankommen, welcher individuelle Fahrer das Fahrzeug für den Halter im Rahmen seines Geschäftsbetriebes nutzt (vgl. OVG Berlin, a.a.O.). Auf die individuelle Nutzung des Firmenfahrzeuges kommt es rechtlich deshalb schon nicht an, weil der Halter oder sein Beauftragter, nicht aber der jeweilige Fahrer für das Führen des Fahrtenbuches verantwortlich ist (vgl. OVG Berlin, a.a.O.). Auch wäre § 31a Abs. 1 StVZO dadurch umgehbar, dass bei Fahrtenbuchauflagen für geschäftlich genutzte Fahrzeuge der individuelle Fahrer oder der geschäftsinterne Nutzungszweck verändert wird. Würde man bei derartigen geschäftsinternen Veränderungen von einer Veränderung des Nutzungszwecks ausgehen, wäre dem Rechtsgedanken der Gefahrenabwehr in § 31a StVZO nicht genüge getan.

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Die angefochtene Entscheidung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Sie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die Geschwindigkeitsübertretung ist erheblich, sie wäre nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 60,00 Euro und mit einem Eintrag von drei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet worden. Unabhängig hiervon ist der Verstoß hier insbesondere auch wegen der deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften nicht als geringfügig anzusehen, weil dem vorliegenden Verstoß ein erhöhtes Verkehrsgefährdungspotential innewohnt. Geschwindigkeitsübertretungen stellen hauptsächliche Unfallursachen dar. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist hier daher als ein erheblicher Verkehrsverstoß anzusehen, der bereits nach einem erstmaligen Vorfall die Anordnung rechtfertigt, ein Fahrtenbuch zu führen, selbst wenn durch sie eine konkrete Gefährdung nicht eingetreten ist. Um die aus dem gegebenen Anlass gebotene nachprüfbare Überwachung der Fahrzeugbenutzung durchzuführen und den Fahrzeughalter zur zukünftigen Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anhalten zu können, ist eine gewisse, nicht zu geringe Dauer der Fahrtenbuchauflage erforderlich. Sechs Monate übersteigen das Maß der bei einem Geschwindigkeitsverstoß der hier gegebenen Größenordnung gebotenen effektiven Kontrolle nicht und stellen deshalb keine übermäßige Belastung dar. Bereits ein Geschwindigkeitsverstoß, der zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister von einem Punkt führt, rechtfertigt eine Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches von sechs Monaten (vgl. BVerwG, Urteil v. 17. Mai 1995, Az.: 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227; OVG Lüneburg, Beschluss v. 08. März 1999, Az.: 12 L 976/99, juris). Bei dem vorliegenden Geschwindigkeitsverstoß, der gemäß Nr. 5.4 der Anlage 13 („Punktebewertung nach dem Punktesystem“) zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu einer Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister geführt hätte, verletzt es den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf sechs Monate zu bemessen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss v. 30. Oktober 1991, Az.: 10 S 2544/91, NZV 1992, 167 f.).

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Gegen die Kostenfestsetzung bestehen weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken. Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) dürfen für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen im Straßenverkehr stehen, Gebühren erhoben werden. Dies trifft auf die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuches zu. Die Höhe der festzusetzenden Gebühr richtet sich nach § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Anlage GebOSt. Gemäß Nr. 252 Anlage GebOSt werden für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung Gebühren in Höhe von 21,50 Euro bis 93,10 Euro erhoben. Der Beklagte hat die Gebühr mit 70,00 Euro angesetzt, dieser Betrag ist mit Blick auf die Bearbeitungs- und Überwachungsaufgaben nicht zu hoch bemessen. Zugleich konnte er gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt das Entgelt in Höhe von 2,63 Euro für die Zustellung des Bescheides durch die Post mit Postzustellungsurkunde als Auslage geltend machen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 und S. 2 i.Vm. § 709 S. 2 ZPO.

 


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