Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (3. Kammer) - 3 A 1868/07

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 Abs. 1 RVG. Die Höhe des festgesetzten Wertes bestimmt sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte nach dem Auffangwert aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.

2

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist bei gerichtskostenfreien Verfahren nicht § 23 Abs. 1 RVG, sondern § 23 Abs. 3 RVG anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.04.2007, Az. 6 PB 18/06, veröffentlicht in juris, u. Beschl. v. 21.03.2007, Az. 6 PB 17/06, PersR 2008, 26; HessVGH, Beschl. v. 09.04.2008, Az. 22 TL 2257/07, LKRZ 2008, 314; Hamburgisches OVG, Besch. v. 09.06.2008, Az. 8 Bf 233/07.PVL, NordÖR 2008, 364; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Besch. v. 21.07.2008, Az. 16 E 1263/07.PVL, veröffentlicht in juris; VG Hannover, Beschl. v. 01.03.2006, Az. 17 A 109/06, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG im Internet; Beschl. v. 08.09.2008, Az. 3 A 3159/07; a.A. und für eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 1 RVG hingegen BayVGH, Beschl. v. 29.12.2006, Az. 17 P 06.2136, 17 P 06.2137, 17 PC 06.2217).

3

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit er sich nicht aus den in Satz 1 genannten Vorschriften ergibt und auch sonst nicht feststeht; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000 Euro, dach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen.

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Hier steht der Wert der Streitigkeit weder fest, noch ergibt er sich aus den in § 23 Abs. 3 S. 1 RVG genannten Normen. Da bei einer Anfechtung der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten keine wirtschaftliche Bewertung des Rechtsstreites möglich ist, ist auf den Auffangwert zurückzugreifen. Für eine höhere oder niedrigere Einstufung bestehen keine Anhaltspunkte. Den Gegenstandswert allein wegen der Anwendbarkeit der Verwaltungsgerichtsordnung auf den in § 52 Abs. 2 GKG für gerichtskostenpflichtige Verfahren vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegebenen Auffangwert von 5.000 Euro zu erhöhen, ist mit den Vorgaben in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nicht vereinbar (so aber das BVerwG a.a.O.). Denn eine Erhöhung oder Verminderung ist lediglich nach Lage des Falles vorgesehen. Die Zuweisung zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist aber gerade keine Besonderheit des einzelnen Falles, sondern ein Charakteristikum sämtlicher gerichtskostenfreier Verfahren, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Zudem waren sowohl die Bestimmungen zum Auffangwert in § 52 Abs. 2 GKG als auch in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG Bestandteile des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004. Es muss daher angenommen werden, dass der Gesetzgeber sich bewusst für die Festlegung unterschiedlich hoher Auffangwerte entschieden hat. Eine generelle Korrektur für bestimmte Verfahrensarten erscheint daher nicht vertretbar (vgl. Hamburgisches OVG, a.a.O; im Ergebnis übereinstimmend OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, HessVGH u. VG Hannover jeweils a.a.O.). Eine unterschiedliche kostenmäßige Behandlung inhaltlich ähnlicher Verfahren wie der gerichtskostenfreien Verfahren über die Zustimmung zur Kündigung nach dem SGB IX und der gerichtskostenpflichtigen Verfahren über die Zustimmung zur Kündigung nach dem BEEG und dem MuSchG muss daher hingenommen werden.

5

Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass der - unverbindliche - Streitwertkatalog der Streitwertkommission vom 07./08.07.2004 unter Ziff. 39.1 empfiehlt, für Streitigkeiten über die Zustimmung des Integrationsamtes den Auffangwert anzusetzen. Denn aus dem Streitwertkatalog geht nicht hervor, ob damit der Auffangwert aus § 52 Abs. 2 GKG oder aus § 23 Abs. 3 S. 2 RVG gemeint ist.

 


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