Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (8. Kammer) - 8 C 3704/08
Gründe
I.
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Die von den Antragstellerinnen und Antragstellern gestellten Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz dienen der Sicherung von Ansprüchen auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule Hannover (Antragsgegnerin) zum Wintersemester 2008/2009.
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Für die haushaltsrechtlich als Landesbetrieb organisierte Medizinische Hochschule Hannover hat der Niedersächsische Gesetzgeber als Teil des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2008 in dem Bewirtschaftungsvermerk 12 zum Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2008 (Kapitel 0619 Anlage 1 zum Einzelplan 06) folgende Festlegung getroffen: „Die Zulassungszahl beträgt ab dem Wintersemester 2006/2007 im Studiengang Medizin 270.“
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Daneben hat das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur für das Wintersemester 2008/2009 in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2008/2009 und zum Sommersemester 2009 - ZZ-VO 2008/2009 - (vom 3.7.2008, Nds. GVBl. S. 223) für den Studiengang (Human-) Medizin bei der Antragsgegnerin eine Zulassungszahl von 270 festgesetzt.
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Die Antragsgegnerin hat den Regelstudiengang Medizin mit Wirkung zum Wintersemester 2005/2006 geschlossen und zeitgleich mit Beginn des Studienjahres 2005/2006 den Modellstudiengang „Hannibal“ („Hannoveraner Integrierte Berufsorientierte Adaptierte Lehre“) eingerichtet. Dieser sieht abweichend von der herkömmlichen Trennung der universitären Arztausbildung in einen vorklinischen und einen klinischen Ausbildungsabschnitt durchgehend eine Verbindung zwischen den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Medizin vor. Der Modellstudiengang besteht aus einem integrierten Studienabschnitt von mindestens vier Jahren und zehn Monaten sowie einem Praktischen Jahr. Der integrierte Studienabschnitt gliedert sich in fünf Studienjahre, in welchen die Lehrveranstaltungen in jedem Studienjahr in drei Tertialen von jeweils zehn Wochen im Herbst, Winter und Frühjahr angeboten werden. Für die Studierenden des Modellstudiengangs entfällt das Ablegen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. An seine Stelle treten nach Maßgabe der für den Modellstudiengang erlassenen Prüfungsordnung der Antragsgegnerin (Hochschul-) Prüfungen in Modulen, die aus der Zusammenfassung von Lehrveranstaltungen zu thematisch und zeitlich geschlossenen Einheiten gebildet worden sind. Inhaltlich ist die Ausbildung zum Arzt bereits in den ersten beiden Studienjahren neben der Vermittlung der theoretischen Grundlagen der Medizin auf die Krankheit und den Patienten ausgerichtet.
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Die Antragstellerin zu Nr. 157 (8 C 4699/08) beansprucht mit ihrem Hauptbegehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, sie zum Medizinstudium innerhalb der mit der Zulassungszahl von 270 festgesetzten Kapazität zuzulassen; hilfsweise begehrt sie einstweiligen Rechtsschutz zur Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Antragstellerin zu Nr. 157 hatte aufgrund erfolgter Vorauswahl durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen am 29. August 2008 bei der Antragsgegnerin am Auswahlgespräch im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschule teilgenommen. Mit dem im Auftrag der Antragsgegnerin ergangenen Bescheid der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) vom 23. September 2008 ist ihre Studienplatzbewerbung abgelehnt worden, nachdem die An-tragsgegnerin in diesem Fall den Rangplatz 261 bei einem Grenzrang von 156 ermittelt hatte. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin zu Nr. 157 im Verfahren 8 A 4788/08 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.
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Die übrigen Antragstellerinnen und Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität oder zur Beteiligung an einem Verfahren zur Verteilung zusätzlicher Studienplätze, zum Teil hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt oder bis zum Eintritt eines kapazitätsbestimmenden Engpasses. Dabei stützen die Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 123 bis 125 sowie Nrn. 168 bis 221 ihre Ansprüche hilfsweise auch auf die Vergabe wieder frei gewordener Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität.
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Mit ihren Hauptanträgen begehren die Antragstellerin zu Nr. 123 (8 C 5385/08) eine Zulassung zum Medizinstudium im 5. Fachsemester, die Antragstellerin zu Nr. 172 (8 C 4940/08) eine Zulassung im 3. Fachsemester und die Antragstellerin zu Nr. 122 (8 C 4634/08) eine Zulassung im 2. Fachsemester. Die übrigen Antragstellerinnen und Antragsteller verfolgen ausschließlich das Ziel, bei der Antragsgegnerin das Studium der Humanmedizin als Studienanfängerinnen und -anfänger im 1. Fachsemester aufnehmen zu können.
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Alle Antragstellerinnen und Antragsteller besitzen entweder die deutsche Hochschulzugangsberechtigung oder erfüllen, soweit sie nicht deutsche Staatsangehörige sind, die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nach Art. 1 § 1 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen. Einige Antragstellerinnen und Antragsteller haben eine Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben. In diesen Fällen ist die Gleichwertigkeit ihres Bildungsabschlusses entweder durch einen Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachgewiesen oder nach inhaltlicher Prüfung durch die Kammer in Anwendung der Bewertungsvorschläge der im Sekretariat der Kultusministerkonferenz der Länder eingerichteten Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen Kultusministerkonferenz anzunehmen.
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Zur Begründung ihrer Rechtsschutzanträge machen die Antragstellerinnen und Antragsteller im Einzelnen unter Darlegung ihrer Rechtsauffassungen zu den Anforderungen der Ermittlung einer stellenbezogenen Ausbildungskapazität geltend, dass die festgesetzte Studienplatzzahl die tatsächliche Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin nicht erschöpfe.
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Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 48 bis 68, 122 und 158 bis 164 vertreten die Auffassung, dass der Modellstudiengang nach Ablauf von nunmehr sechs Semestern vollständig erprobt sei. Dennoch gebe es weiterhin kein einheitliches und transparentes, normativ festgelegtes System der Berechnung der Ausbildungskapazität, was vor dem Hintergrund einer erschöpfenden Nutzung der Aufnahmekapazität nicht länger toleriert werden könne. Die Antragstellerin zu Nr. 122 macht geltend, dass die „Kontrollberechnungen“ der Antragsgegnerin kein abstrakt objektives Kapazitätsberechnungssystem darstellten. Mit der festgesetzten Zulassungszahl von 270 werde die stellenbezogene Aufnahmekapazität um ein Vielfaches unterschritten, und die Annahme der Antragsgegnerin, von den auf jeden Studierenden entfallenden 694 Ausbildungsstunden müssten 692 Stunden am Patienten unterrichtet werden, verkenne das Wesen der Arztausbildung und die Möglichkeit des Einsatzes moderner Informationstechnik. Die Antragstellerin zu Nr. 157 trägt vor, dass die von der Antragsgegnerin vorgetragene Methode der Kapazitätsberechnung nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht und der Kapazitätsverordnung entspreche. Auch die Berechnung der Ausbildungskapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten sei völlig unhaltbar, weil dieser Parameter inzwischen durch die Gesundheitsreform völlig überholt sei. Insoweit könne es verfassungsrechtlich nicht länger hingenommen werden, dass der Normgeber der KapVO untätig bleibe und die kapazitätsrechtlichen Parameter im Laufe der Jahrzehnte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten anpasse. Aus diesem Grund ließen inzwischen die meisten Universitäten wesentlich mehr als die nach der limitierten Bettenkapazität errechneten Zahl von Studenten für den klinischen Studienabschnitt zu.
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Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 122 und 123 bis 125 meinen, dass die Antragsgegnerin nach Ablauf der Erprobungsphase des Modellstudiengangs verpflichtet sei, Kooperationen mit außeruniversitären Krankenhäusern einzugehen, um ihre Ausbildungskapazität im Modellstudiengang zu erschöpfen. Dies habe die Antragsgegnerin bisher versäumt. Die Antragstellerin und Antragsteller zu Nrn. 123 bis 125 sind der Auffassung, dass die festgesetzte Zulassungszahl wegen dieses Versäumnisses um einen Sicherheitszuschlag von 15 vom Hundert erhöht werden müsse. Mit den Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 158 bis 164 vertreten sie im Übrigen die Auffassung, der Vortrag der Antragsgegnerin, wonach es im Modellstudiengang keinen Schwund gebe, sei nicht nachvollziehbar.
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Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 168 bis 221 machen darüber hinaus geltend, dass in die Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten nach § 17 Abs. 1 KapVO auch die mit Privatpatienten belegten Betten einbezogen werden müssten. Außerdem sei § 17 Abs. 1 KapVO nicht als Engpassregelung formuliert, was zur Folge habe, dass bei seiner Anwendung auch der Schwund im Bestand der Studierenden berücksichtigt werden müsse. Mit den Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 158 bis 164 tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 168 bis 221 vor, dass bei der Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten nach § 17 Abs. 1 KapVO angesichts der zurückgegangenen Verweildauer der Patienten für die Zählung der tagesbelegten Betten ausschließlich auf die ausbildungsbezogenen Wochentage von Montag bis Freitag abgestellt werden dürfe, denn an den Wochenenden fänden planbare Operationen und eine klinische Ausbildung der Studierenden nicht statt. Auch das System der Mitternachtszählung der Pflegetage sei angesichts des neueren Krankenhausfinanzierungssystems für die Bestimmung der klinischen Ausbildungskapazität untauglich. Einer verkürzten Verweildauer stehe der Trend zu ambulanten Operationen sowie eine ständig steigende Zahl poliklinischer Neuzugänge gegenüber. Auch steige die Zahl der Behandlungsfälle in bestimmten Fachrichtungen der klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Medizin, für die Betten nicht vorhanden seien, wie dieses zum Beispiel für die Radiologie und die Sportmedizin gelte. Weil § 17 Abs. 1 KapVO danach kein geeigneter Berechnungsparameter mehr sei, müsse die klinische Ausbildungskapazität um einen Sicherheitszuschlag von 15 vom Hundert und damit um 41 weitere Studienplätze erhöht werden. Demzufolge, so die Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 168 bis 221, seien Haushaltsgesetzgeber und Verordnungsgeber bei der Festsetzung von 270 Studienplätzen von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen; insoweit hätte eine zutreffende Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität bereits für das Studienjahr 2002/2003 zu 300 Studienplätzen führen müssen.
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Die Antragstellerin zu Nr. 157 (8 C 4699/08) macht zur Begründung ihres mit der Begründung des Hauptantrags in erster Linie verfolgten innerkapazitären Zulassungsanspruchs geltend, dass die Ablehnung ihrer Studienplatzbewerbung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und nicht plausibel begründet worden sei. Sie legt ein selbst verfasstes Gedächtnisprotokoll und eine eidesstattlicher Versicherung vom 10. Oktober 2008 zum Ablauf und Inhalt des Auswahlgesprächs vor. Im Einzelnen rügt die Antragstellerin zu Nr. 157 die fehlende Zugehörigkeit der Mitglieder der Auswahlkommission zur Professorengruppe, die übermäßige Dauer des Auswahlgesprächs, die vorübergehend fehlende Beteiligung eines Kommissionsmitglieds, das Fehlen einheitlicher Bewertungsmaßstäbe, eines ordnungsgemäßen Verfahrensprotokolls und einer substantiierten Begründung sowohl für die Bewertung der Gesprächsbeiträge als auch die Vergabe von nur 9 von 15 möglichen Punkten.
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Die Antragstellerin zu Nr. 123 (8 C 5385/08) beantragt,
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die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie im 5. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester, vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen, falls nach den Vergabekriterien des Gerichts ein Studienplatz auf sie entfällt.
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Die Antragstellerin zu Nr. 172 (8 C 4940/08) beantragt,
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die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie im 3. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester, vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen.
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Die Antragstellerin zu Nr. 122 (8 C 4634/08) beantragt,
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die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie zum Wintersemesters 2008/2009 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester, hilfsweise im 1. Fachsemester zuzulassen.
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Die Antragstellerin zu Nr. 157 (8 C 4699/08) beantragt,
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die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen,
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hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie erneut zu einem Auswahlgespräch im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschule zuzulassen und sie erneut über ihre Studienplatzbewerbung zu bescheiden.
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Die übrigen Antragstellerinnen und Antragsteller beantragen entweder sinngemäß,
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die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, zur Verteilung weiterer Studienplätze im Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester, im Wintersemester 2008/2009 ein Auswahlverfahren durchzuführen, sie an diesem Auswahlverfahren zu beteiligen und ihnen vorläufig einen Studienplatz zuzuweisen, sofern nach den gerichtlich angeordneten Vergabekriterien ein Studienplatz auf sie entfällt,
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oder
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die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie im Wintersemester 2008/2009 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen.
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Teilweise stellen diese Antragstellerinnen und Antragsteller zusätzlich entweder den Hilfsantrag, sie an einem Vergabeverfahren beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zu beteiligen oder den Hilfsantrag, ihnen beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt vorläufig einen Studienplatz zuzuweisen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Die Antragsgegnerin tritt im Verfahren 8 C 4699/08 dem Vortrag der Antragstellerin zu Nr. 157 entgegen und legt Ablichtungen der in dem betreffenden Vergabeverfahren entstandenen Verwaltungsvorgänge, eine tabellarische Aufstellung der Auswertung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens der Hochschule sowie dienstliche Erklärungen des Privatdozenten Dr. A. und der Professorin Dr. B. zum Verlauf des Auswahlgesprächs der Antragstellerin zu Nr. 157 vor.
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Die Antragstellerin legt im Übrigen ihre Unterlagen zur Kapazitätsberechnung vor und begründet das Ergebnis der Berechnung, die zur Grundlage der festgesetzten Zulassungszahl gemacht worden ist, im Wesentlichen wie folgt:
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Ihre Kapazitätsberechnung lehne sich wie in den Vorjahren in Anknüpfung an die Zielvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur an die Parameter der patientenbezogenen Kapazitätsberechnung des § 17 KapVO an. Dies führe unter Berücksichtigung der Zahlen der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge des Jahres 2007 zu 260 Studienplätzen wobei sich der Schwund rechnerisch nicht auswirke.
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Allerdings vernachlässige diese Berechnung die Besonderheiten des integrierten einphasigen Modellstudienganges. Deshalb habe sie in der Ergebnisberechnung auf folgende nach § 20 KapVO zulässige Schätzungen und prognostische Annahmen zurückgegriffen:
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Während die auf Gutachten gestützten Berechnungsparameter des § 17 KapVO auf dem Patientenbedarf für drei gleichzeitig unterrichtete klinische Jahrgänge beruhten, müsse für den Modellstudiengang Patientenmitwirkung zusätzlich für die ersten beiden Studienjahre eingeworben werden. Dem könne durch eine Multiplikation der klassischen patientenbezogenen Kapazität mit 3/5 Rechnung getragen werden, was zur einer dem Modellstudiengang angepassten patientenbezogene Kapazität von 156,0657 Studienplätze führe. Angesichts der Anpassung der Krankenversorgung an das System der Diagnosis Related Groups (DRG) und die auch im Sachstandsbericht des Vorjahres geschilderte Entwicklung des Casemixindex der Hochschule habe sie mit einem Abschlag von 10 vom Hundert auf den Parameter des § 17 KapVO kalkuliert, was zu einer Verminderung der patientenbezogene Kapazität des Modellstudiengangs von 156,0657 Plätzen um 15,6066 Plätze führe.
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Allerdings habe sie diese Berechnung nach oben korrigiert. Denn die 3/5-Formel bewerte die 5 Studienjahre gleich, während der Praxisbezug im Modellstudiengang in den drei letzten Jahren des Studiums bedeutender als in den beiden ersten sei. Deshalb habe sie den im Modellstudiengang entstehenden Verzahnungsgewinn durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität um 2/5 der angepassten patientenbezogenen Kapazität, also um 62,4263 Plätze ergänzt. Den verbleibenden, über 202,8854 Studienplätze hinausgehenden Kapazitätsmangel habe sie sich überkapazitär selbst auferlegt und damit dem zukünftigen Gewinn durch eine dauerhafte vertragliche Einbindung von Lehrkrankenhäusern Rechnung getragen. Eine weitergehende Einbindung externer Ausbildung müsse gerade in der Aufbauphase des Modellstudiengangs und seiner Unterrichtsgestaltung ausscheiden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Neuerungen des Modellstudiengangs nicht hinreichend umgesetzt würden, was im Ergebnis zumindest einem teilweisen Scheitern des Modellstudiengangs gleichkäme. Insgesamt schließe die so im Kapazitätsbericht errechnete, der patientenbezogene Regelstudienplatzkapazität gegenübergestellte maximal zu leistende bzw. erst zu erschließende Kapazität im Modellstudiengang mit 257,7879 Plätzen ab.
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Ein Schwundzuschlag sei im Modellstudiengang weder erforderlich noch möglich. Einerseits würde sich ein Schwund ausweislich der Parallelberechnung für den Regelstudiengang nicht auf die festgesetzte Zulassungszahl auswirken. Andererseits habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 u.a. - darauf hingewiesen, dass in den ersten Jahren eines Modellstudienganges eine Schwundberechnung unterbleiben könne.
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II.
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I. Der auf eine vorläufige Zulassung im 5. Fachsemester gerichteten Rechtsschutzantrag der Antragstellerin zu Nr. 123 (8 C 5385/08) ist mit dem Hauptantrag zulässig und begründet.
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Die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer II. der Beschlussgründe zeigen auf, dass die Grenze der Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin bei einer Aufnahme von insgesamt 311 Studierenden anzunehmen ist. Hierbei handelt es sich zugleich um die für das 5. Fachsemester maßgebliche Aufnahmekapazität. Die in Anlage 1 zu § 1 ZZ-VO 2008/2009 für das Wintersemester des Studienjahres 2008/2009 festgesetzte Zulassungszahl von 270 ist um weitere 41 Studienplätze auf insgesamt 311 zu erhöhen. Mangels spezieller Bestimmung ist diese für die Aufnahme von Studienanfängern maßgebliche Zahl von 311 Studienplätzen gemäß § 2 Satz 2 und 3 ZZ-VO 2008/2009 auch für die Aufnahmekapazität im 5. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin maßgebend. Sie lässt die vorläufige Zulassung der Antragstellerin zu Nr. 123 (8 C 5385/08) zum Medizinstudium im 5. Fachsemester zu, denn ausweislich des Vortrags in der Antragserwiderung vom 24. November 2008 sind im gegenwärtig laufenden Wintersemester 2008/2009 nur 271 Studierende mit dem 5. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin immatrikuliert. Schließlich hat die Antragstellerin zu Nr. 123 mit den Anlagen ihrer Antragsschrift auch glaubhaft gemacht, dass sie sowohl die besonderen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der §§ 2 und 3 Hochschul-VergabeVO als auch die persönliche Voraussetzung einer Ausbildungsreife im 5. Fachsemester erfüllt. Nach erfolgter Anerkennung der Gleichwertigkeit der von der Antragstellerin zu Nr. 123 in Ungarn abgelegten Prüfungen mit dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hat die Antragsgegnerin zu gewährleisten, dass die Antragstellerin zu Nr. 123 einen ihrem Ausbildungsstand im Regelstudiengang entsprechenden gleichberechtigten Zugang zum 5. Fachsemester des Modellstudiengangs erhält (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 6 ÄApprO).
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Dagegen hat der auf eine vorläufige Zulassung im 3. Fachsemester abzielende Hauptantrag der Antragstellerin zu Nr. 172 (8 C 4940/08) mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
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Das zuletzt Gesagte gilt für den auf eine vorläufige Zulassung zum Medizinstudium im 2. Fachsemester gerichteten Hauptantrag der Antragstellerin zu Nr. 122 (8 C 4634/08).
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II. Die übrigen, nicht in Ziffer I. der Beschlussformel genannten, auf ein Medizinstudium im 1. Fachsemester abzielenden Haupt und Hilfsanträge der Antragstellerinnen und Antragsteller sind zulässig. Sie sind allerdings nur nach Maßgabe des angeordneten Los- und Nachrückverfahrens begründet.
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Wie nachfolgend ausgeführt wird, wird die Studienplatzkapazität der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin mit der festgesetzten Zulassungszahl von 270 für den Studiengang Humanmedizin nicht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise beschränkt. Vielmehr lässt sich eine Grenze der Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin - mit Verbindlichkeit für die Entscheidung in den Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz - angesichts des Fehlens einer dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechenden, in Rechtssätzen bestimmten Ermittlungsmethode nur dadurch gewinnen, dass die Kammer das verfassungsrechtlich geschützte Interesse der Antragsteller an einem soweit wie möglich ungehinderten Zugang zur ärztlichen Berufsausbildung einerseits mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten und an den Anforderungen des Arztberufs ausgerichteten Studienbetriebs der Antragsgegnerin andererseits abwägt, was zu einer so bestimmten Kapazitätsgrenze von insgesamt 311 Studienplätzen führt. Insoweit schließt sich die Kammer der diesbezüglichen Rechtsauffassung der Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn.168 bis 221 an.
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Von diesen 311 Studienplätzen sind ausweislich der vorgelegten Immatrikulationsliste im Vergabeverfahren nach der ZVS-VergabeVO und infolge einer Überbuchung im Umfang von vier Studienplätzen insgesamt 274 Studienplätze vergeben worden, so dass eine bisher nicht erschöpfte und nach Maßgabe dieses Beschlusses zu verteilende Ausbildungskapazität von 37 Studienplätzen verbleibt.
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Die Festsetzung einer Zulassungszahl von 270 durch den Bewirtschaftungsvermerk 12 zum Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb Medizinische Hochschule Hannover für das Geschäftsjahr 2008 (Kapitel 0619 Anlage 1 zum Einzelplan 06 des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2008) und in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZZ-VO 2008/2009 verstößt nach Überzeugung der Kammer gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Arbeitsstätte frei zu wählen.
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Rechtssätze, die mit der Festsetzung von Zulassungszahlen absolute Zulassungsbeschränkungen normieren und damit in die freie Wahl der Ausbildungsstätte eingreifen, können sich zwar auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG stützen. Allerdings stellen sie zugleich Regelungen der Berufswahl im Sinne der zu diesem Grundrecht entwickelten Zwei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 -,BVerfGE 7, 377, 401 ff.) in Gestalt objektiver Zulassungsvoraussetzungen dar. Als solche müssen sich diese Rechtssätze auf das absolut Notwendige beschränken; sie sind daher nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut und nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, Urteil vom 11.6.1958, a.a.O. S. 408 f.). Unter Bezugnahme auf diese allgemeinen Grundsätze zum Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 - (BVerfGE 33, 303 ff.) enge verfassungsrechtliche Grenzen absoluter Zulassungsbeschränkungen in einer bestimmten Fachrichtung (numerus clausus) gezogen:
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Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger sind danach nur dann verfassungsmäßig, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG, Urteil vom 18.7.1972, a.a.O. S. 338 ff.). Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Art und Weise der Kapazitätsermittlung zum Kern des Zulassungswesens gehört. Daher fällt nicht nur die rechtliche Verankerung einer Zulassungsbeschränkung, sondern auch die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien für die Kapazitätsermittlung an sich in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, wobei ein formalisiertes, gerichtlich kontrollierbares Verfahren dafür vorsorgen muss, dass die wesentlichen Entscheidungsfaktoren geprüft und die mit der Norm angestrebten Ziele wirklich erreicht werden. Dies wiederum bedingt, dass Kapazitätsfestsetzungen möglichst aufgrund objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien und durch Rechtsnormen nach vorherigem kritischem Zusammenwirken zwischen Hochschule und staatlichen Behörden zu erfolgen haben.
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An solchen Rechtsnormen, die objektiviert und nachvollziehbar die Art und Weise der Kapazitätsermittlung in dem an der Medizinischen Hochschule Hannover eingerichteten Modellstudiengang Hannibal vorgeben, fehlt es vollständig.
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Die Festsetzung einer Studienplatzzahl von 270 im Bewirtschaftungsvermerk 12 des Wirtschaftsplanes der Medizinischen Hochschule Hannover für das Geschäftsjahr 2008 kann das verfassungsrechtliche Gebot einer Festlegung von Art und Weise der Kapazitätsermittlung des Modellstudiengangs nicht ersetzen. Zwar ist die Festsetzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 LHO Bestandteil des Haushaltsplanes und damit Gegenstand einer formell-gesetzlichen Feststellung. Allerdings stützt sich die im Bewirtschaftungsvermerk festgelegte Kapazitätsgrenze von 270 Studienplätzen nicht auf eine gesetzlich bestimmte Methode ihrer Ermittlung. Auch eine Regelung, die in Ausfüllung der Verordnungsermächtigung des Art. 16 Abs. 1 Nr. 9 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen - Studienplatzstaatsvertrag - Normwerte und Methodik der Kapazitätsermittlung des Modellstudiengangs festlegte, existiert nicht.
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Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO sind für die Kapazitätsbestimmung des Modellstudiengangs nicht anwendbar, weil sie mit ihren speziellen Regelungen über die Grundlagen und die Berechnung der Ausbildungskapazität im Studiengang Medizin von der in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vorgegebenen Organisation der Ausbildung und Prüfung der Studierenden ausgehen. Sie knüpfen dabei grundlegend an die personelle Ausstattung einer Hochschule an und sehen angesichts der Unterteilung des Studiums in einen vorklinischen und einen klinischen Ausbildungsabschnitt in § 7 Abs. 3 KapVO die Unterteilung des Studiengangs in bestimmte, nur zu Berechnungszwecken gebildete Lehreinheiten vor. Diese Grundlagen und Methoden der Kapazitätsberechnung in der KapVO können auf den bei der Antragsgegnerin eingerichteten Modellstudiengang, der die Unterteilung des Studiums in einen vorklinischen und einen klinischen Ausbildungsabschnitt nicht kennt, keine Anwendung finden. Dementsprechend haben die Antragsgegnerin und das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur vereinbart, dass die Zulassungszahl für den Modellstudiengang gemäß § 20 KapVO i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Studienplatzstaatsvertrag abweichend von der KapVO auf der Grundlage der patientenbezogenen Kapazitätsberechnung festgesetzt wird (vgl. Abschn. A Nr. 2 der Zielvereinbarung vom 26.5.2005 für die Jahre 2005 bis 2008).
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Von derselben Annahme geht auch der Landesgesetzgeber aus, wenn er mit dem Bewirtschaftungsvermerk 12 zum Wirtschaftsplan 2008 „ab dem Wintersemester 2006/2007“ eine Zulassungszahl von 270 bestimmt. Diese Bestimmung geht auf die mit Art. 5 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (Nds. GVBl. S. 426) eingeführte Regelung des § 10 Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG) zurück. Diese lautet in der gegenwärtig geltenden Fassung:
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"§ 10 Festsetzungen im Haushaltsplan
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Sind in den Fällen des Artikels 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages im Haushaltsplan des Landes abweichend von Artikel 16 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 des Staatsvertrages für die jeweilige Hochschule die Zulassungszahlen für die Studiengänge durch eine verbindliche Erläuterung festgesetzt worden, so sind diese maßgeblich."
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Mit dieser Regelung wollte der Landesgesetzgeber erstmalig durch der Festsetzung der Zulassungszahl für den Modellstudiengang „Hannibal“ von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Studienplatzstaatsvertrages Gebrauch machen (Begründung des Gesetzentwurfs zum Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29.8.2005, LT-Drs. 15/2170 S. 10 zu Artikel 4). Eine weitere Überlegung des Gesetzgebers (a.a.O.) war, dass im Fall des Modellstudiengangs Hannibal Vorgaben für die Ermittlung der Aufnahmekapazitäten nicht existierten, ferner dass die Medizinische Hochschule Hannover unter Berücksichtigung ihrer Studiengangsplanung eine Zulassungszahl von 270 vorgeschlagen hatte und dass diese sich an der bisherigen klinisch-praktischen Ausbildungskapazität orientierende Zahl von 280 Studienanfängerplätzen unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Patienten zu einer angemessen Betreuung und Ausbildung im Rahmen der neuen Studienorganisation führe.
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Nicht berücksichtigt hat der Gesetzgeber dabei allerdings, dass es sich mit dem in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte nicht vereinbaren lässt, wenn sich die Festsetzung einer Zulassungszahl nicht normativ aus einer gesetzlichen Regelung oder einer (Kapazitäts-) Verordnung ableiten lässt. Insoweit reicht es für eine verfassungsrechtliche zulässige Beschränkung des Zugangs zum Medizinstudium gerade nicht aus, dass sich die Festsetzung einer Zulassungszahl an tatsächlichen Verhältnissen oder den nicht mehr anwendbaren rechtlichen kapazitätsrechtlichen Verhältnissen vergangener Studienjahre orientiert. Denn die Kapazitätsbemessung darf vor dem Hintergrund der Grundrechte der Studienanfänger nicht etwa eine von rein tatsächlichen Gegebenheiten - wie Personal-, Raum- und Mittelbestand, Bettenzahl und Studienverhalten - abhängige empirische Größe sein, sondern muss weitgehend normativ bestimmt werden (BVerfG, Urteil vom 18.7.1972, a.a.O., S. 340 f.). Eine Vereinbarkeit der im Bewirtschaftungsvermerk 12 zum Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2008 festgelegten Zulassungszahl mit dem Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte hätte es somit erforderlich gemacht, dass entweder der Landesgesetzgeber selbst die Berechnungsgrundlagen und -wege für die Ermittlung der Aufnahmekapazität des Modellstudiengangs Hannibal festgelegt oder aber zunächst das Ergehen einer entsprechenden Kapazitätsverordnung durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur abgewartet hätte. Da beides nicht der Fall ist, fehlt es insoweit an einem Gesetz im materiellen Sinne, aus dessen Bestimmungen sich die Bemessung der mit der Zulassungszahl des Bewirtschaftungsvermerks umschriebenen Aufnahmekapazität im Einzelnen ableiten lässt. Dieses Regelungsdefizit führt nach Überzeugung der Kammer zwingend zur Verfassungswidrigkeit der Anwendung des § 10 NHZG für das Studienjahr 2008/2009 durch den Bewirtschaftungsvermerk 12 zum Wirtschaftsplan der Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2008.
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Fehlt es aber bereits an einer normativen Ableitung der Zulassungszahl, kommt es weiterhin nicht darauf an, ob sich die Innovationsklausel des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Studienplatzstaatsvertrag mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbaren lässt, soweit sie den Verordnungsgeber ermächtigt, bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden in Modellstudiengängen von dem in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Studienplatzstaatsvertrag wiedergegebenen Gebot der vollständigen Kapazitätserschöpfung abzuweichen (vgl. dazu im Einzelnen Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., S. 99 f.)
- 56
Die Kammer ist in den vorliegenden Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung über die Vergabe zusätzlicher, über die festgesetzte Zulassungszahl von 270 hinaus vorhandener Studienplätze das Verfahren auszusetzen, um nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der genannten Bestimmung des Haushaltsgesetzes 2008 mit Art. 12 Abs. 1 GG einzuholen.
- 57
Vielmehr erwartet das Bundesverfassungsgericht von den Tatsachengerichten, dass diese auch dann im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO effektiven Rechtsschutz gewähren, wenn der Wahrnehmung der Grundrechte des Rechtsuchenden ein verfassungswidriges Gesetz entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 13 ff. = NJW 1995 S. 2477 ff.). Hält ein Gericht eine für seine Entscheidung maßgebliche Gesetzesnorm für verfassungswidrig, so ist es durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschluss vom 24.6.1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382, 389 = NJW 1992 S. 2749 ff.). Insoweit stützt sich die Praxis der Verwaltungsgerichte, im Rahmen der Prüfung eines Zulassungsanspruchs aus Art. 12 Abs. 1 GG inzident zu prüfen, ob ausreichende Grundlagen einer Kapazitätsfestsetzung vorliegen, auf die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Zusammenhang hervorgehobene Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.4.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265 ff. = NJW 1975 S. 1504 ff.).
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Die Kammer hatte bisher für die Rechtsverhältnisse in den drei vergangenen Studienjahren berücksichtigt, dass die normative Bestimmung der Grundlagen und Wege der Kapazitätsberechnung bei der erstmaligen Einführung eines Modellstudiengangs zwar prognostische Einschätzungen erfordert, daneben aber auch eine nachträgliche Beurteilung der Ausbildungssituation in ihrer Erprobung notwendig macht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.5.2004 - 13 C 20/04 -). Sie ist daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 21.12.2006 - 2 NB 347/06 -) davon ausgegangen, dass dem Normgeber ein begrenzter Zeitraum zur Entwicklung eines Kapazitätsberechnungsmodells, welches sich nicht nur auf prognostische Einschätzungen, sondern auch auf eine Erprobung des Modellstudiengangs in der Praxis stützen kann, eingeräumt werden muss.
- 59
Deshalb hatte die Kammer mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 26.11.2008 - 2 NB 34/08 u.a. -, http://www.dbovg.niedersachsen.de) keine Bedenken gegen die Anwendung der Innovationsklausel der §§ 1 Abs. 2 und 20 KapVO auf den Modellstudiengang Hannibal für einen bestimmten vorübergehenden Zeitraum nach seiner Einführung gesehen. Allerdings hat die Kammer in diesem Zusammenhang in des Gründen ihres Beschlusses vom 18. Dezember 2007 - 8 C 3884/07 u.a. - unter Bezugnahme auf die Beschlussgründe zu den Kapazitätsberechnungen für die Studienjahre 2005/2006 und 2006/2007 noch einmal ausdrücklich hervorgehoben, dass (zumindest) der Verordnungsgeber zukünftig verpflichtet sein wird, die Berechnungsgrundlagen und -methoden für die Ermittlung der Aufnahmekapazität des dem § 41 ÄApprO entsprechenden Modellstudiengangs festzusetzen und dass die Gestaltungsbefugnis des Normgebers auch bei der Einführung neuer Ausbildungsstrukturen nicht unbegrenzt ist. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den kapazitätsrechtlichen Auswirkungen der Neuordnung der Personalstruktur an den Hochschulen (BVerfG, Beschluss vom 8.2.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 179 ff = DVBl. 1984 S. 556 ff.) hat die Kammer in jenem Beschluss erneut das sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebende Erfordernis zur generellen Festlegung nachprüfbarer Berechnungsmethoden und -parameter der Kapazitätsberechnung hervorgehoben. Bei diesen Hinweisen ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Innnovationsklausel des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Studienplatzstaatsvertrag bei ihrer verfassungskonformer Auslegung den Normgeber nicht auf Dauer von der Notwendigkeit einer gesetzlichen Bestimmung der Grundlagen und Wege der Kapazitätsberechnung des Modellstudiengangs im Fach Humanmedizin befreit. Die Kammer folgt insoweit uneingeschränkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juli 1992 - 7 S 8.92 - (zitiert nach juris), wonach der Studienplatzstaatsvertrag dem Normgeber nur ein Ermessen einräumt, bei der Festsetzung der Zulassungszahl von dem Kapazitätserschöpfungsgebot abzuweichen. Bei der Ausübung des Ermessens ist jedoch - wie bei allen Entscheidungen des Gesetzgebers zu absoluten Zugangsbeschränkungen - grundsätzlich das Grundrecht der Studienbewerber aus Artikel 12 Abs. 1 GG auf freie Wahl des Berufes zu berücksichtigen. Für das (weitere) Fehlen normativ festgelegter Bemessungsgrundlagen und -methoden müssen daher im Einzelfall tragende Gründe dargelegt werden, die mit der Erprobung des Modellstudienganges selbst zusammenhängen. Dabei sind an die Darlegung solcher Gründe im Fall der Modellstudiengangs Hannibal besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil die Einführung dieses Studiengangs nach dem Willen der Antragsgegnerin und des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur nicht unter dem Vorbehalt eines Versuchs- oder Erprobungsstadiums steht, sondern den zeitgleich geschlossenen Regelstudiengang Medizin an der Medizinischen Hochschule Hannover uneingeschränkt ersetzt.
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Die danach im Vorfeld der Kapazitätsberechnung anzustellenden praktischen Erhebungen und fachlichen Einschätzungen der Wissenschaftsverwaltung zu den Anforderungen des Modellstudiengangs Hannibal an die personelle und räumliche Ausstattung der Hochschule, die notwendige Anzahl und Eignung vorhandener Patienten und nicht zuletzt die unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles kapazitätsfreundlichsten Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) bei Lehrveranstaltungen mit und ohne Patientenmitwirkung müssen notwendigerweise eine zeitliche Grenze finden. Insoweit gilt für die vorliegende Problematik fehlender Normwerte des Modellstudiengangs nichts anderes als für die ebenfalls nur vorübergehend zulässige Festsetzung von Curricularnormwerten für neu eingeführte Studiengänge durch Erlass des Fachministeriums nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO. Andernfalls verlöre das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 GG für die Wahl des Medizinstudiums bei der Antragsgegnerin seine in dem Numerus-Clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1972 (a.a.O.) dargelegte Bedeutung.
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Dennoch haben die Erfahrungen und Einschätzungen der Antragsgegnerin über die Rahmenbedingungen einer mit der Ausbildung zum Arzt noch verträglichen Relation der Zahl der Studierenden zu den personellen und sächlichen Ressourcen der Hochschule bislang nicht zu einem Tätigwerden des Niedersächsischen Gesetz- oder Verordnungsgebers geführt, obwohl dem Normgeber bewusst sein muss, dass sich die Berechnung der Ausbildungskapazität für den Modellstudiengang nicht auf die Formel des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KapVO stützen lässt. So ist schon in der Antragserwiderung der Hochschule auf die Rechtsschutzanträge im Studienjahr 2005/2006 (s. Beschluss der Kammer vom 18.1.2006 - 6 C 5167/05 u.a. -; http://www.dbovg.niedersachsen.de) darauf hingewiesen worden, dass mit der Verzahnung der theoretischen und praktischen Ausbildung in den ersten beiden Studienjahren zugleich theoretische Studieninhalte in die spätere Studienphase verlagert würden und dass das Ergebnis der angepassten patientenbezogenen Kapazität aus diesem Grund „analog § 17 KapVO“ um 2/5 erhöht worden sei.
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Die Kammer teilt die von den Antragstellerinnen und Antragstellern geäußerte Rechtsauffassung, wonach sich das Fehlen normativer Regelungen zu den Grundlagen und Wegen der Berechnung der Aufnahmekapazität des Modellstudiengangs nach dem jetzt verstrichenen Zeitraum von deutlich mehr als drei Jahren seit Abschluss der Zielvereinbarung vom 22. Mai 2005 sachlich nicht mehr rechtfertigen lässt.
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Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin keine Gründe für die weitere Untätigkeit des Gesetz- oder Verordnungsgebers vorträgt, lassen sich sachliche Gründe nicht mehr in den Besonderheiten der Organisation und der Inhalte der Lehrveranstaltungen (Module) und Prüfungen des Modellstudiengangs Hannibal vermuten. Denn die Antragsgegnerin hat inzwischen umfangreiche Erfahrungen mit der Durchführung des Modellstudiengangs gemacht und schon in dem im Anschluss an das Studienjahr 2006/2007 angefertigten und dem Verwaltungsgericht zum Wintersemester 2007/2008 vorgelegten Bericht der Hochschullehrer Prof. Dr. C. und Privatdozent Dr. D. über den Fortschritt der Realisierung des Modellstudiengangs Hannibal (Erfahrungsbericht) eine ausführliche Beschreibung der Anforderungen an die Gruppeneinteilungen innerhalb der Module sowie eine detaillierte Gegenüberstellung der patientenbezogenen Unterrichtsstunden des Modellstudiengangs mit denen des Regelstudiengangs im klinischen Ausbildungsabschnitt (Seiten 28 ff. des Erfahrungsberichts) entworfen. Hieraus hatte die Antragsgegnerin bereits für das Studienjahr 2007/2008 konkrete Zahlen über den Bedarf an mitwirkungsbereiten Patienten abgeleitet und in den betreffenden Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen (Beschluss der Kammer vom 18.12.2007 - 8 C 3884/07 u.a. -). Zugleich hatte die Kammer in dem genannten Beschluss vom 18. Dezember 2007 darauf hingewiesen, dass die Berechnungsvorgaben des § 17 Abs. 1 KapVO gerade auf die Besonderheiten des klinischen Teiles des Regelstudiengangs Medizin abstellen, indem sie für den spezifischen klinisch-praktischen Ausbildungsbedarf eines Studierenden im klinischen Studienabschnitt von bestimmten Unterrichtsstunden und Gruppengrößen für den Unterricht am Krankenbett ausgehen und dass sich aus diesem Grund die Erkenntnisse über die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der Patienten, welche der Festlegung von 15,5 % der tagesbelegten Betten als patientenbezogene Ausbildungskapazität in § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KapVO zugrunde liegen, ohne sachverständige Untersuchungen nicht von vornherein auf die notwendige „Patientenmitwirkung“ in Vorlesungen, Seminaren und Praktika des Modellstudiengangs übertragen lassen.
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Ebenso wenig ließe es sich jetzt noch aus den Besonderheiten des Modellstudiengangs heraus erklären, dass die Antragsgegnerin erst mit der im November 2008 verfassten 1. Fortschreibung des Erfahrungsberichts (Anlage AG 4 zur Antragserwiderung vom 24.11.2008) unterschiedliche Modelle der Kapazitätsberechnung gegenübergestellt und dabei ein eigenes Modell (Modell 5) entwickelt hat. Abgesehen von dem inzwischen verstrichenen Zeitraum stützt sich auch das erst im November 2008 entwickelte sog. “neue Modell” nicht auf neue Erkenntnisse. Es beinhaltet nämlich nur die der Studienordnung des Modellstudiengangs entnommenen Stundenzahlen für Blockpraktika und Unterricht am Krankenbett, die Gruppengrößen als Mittelwerte nach den hochschulintern festgelegten Soll-Vorgaben, die der Studienordnung entnommene Anzahl der Semesterwochenstunden sowie die dem Vomhundertsatz des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO zugrunde liegenden Annahmen von Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der Patientinnen und Patienten. Damit handelt es sich um ein Berechnungsmodell, das von seit längerer Zeit bekannten Größen ausgeht und nicht erst langwierig entwickelt werden musste. Demzufolge lässt sich der 1. Fortschreibung des Erfahrungsberichts auch nicht entnehmen, dass in den vergangenen Jahren etwa zeitaufwändige, zu einer weiteren, sachlich begründeten Verzögerung der Entwicklung von Berechnungsmodellen führende Beobachtungen, Untersuchungen oder Begutachtungen durchgeführt worden wären, um neue Erkenntnisse insbesondere hinsichtlich der Gruppengrößen, der Eignungswahrscheinlichkeit und der Patientenbelastbarkeit für die speziellen Anforderungen der Module des Modellstudiengangs zu gewinnen.
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Danach muss die Kammer mangels entgegenstehender Tatsachen davon ausgehen, dass der Niedersächsische Landtag oder das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur in den vergangenen drei Jahren im Zusammenwirken mit der Antragsgegnerin in der Lage gewesen wäre, Einschätzungen zu bestimmten Kapazitätsberechnungsmodellen zu entwickeln und die Umsetzung dieser Einschätzungen in eine Rechtsnorm zu bewerkstelligen.
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Da dies nicht geschehen ist und es nunmehr im vierten Studienjahr nach Einrichtung des Modellstudiengangs weiterhin an den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18.7.1972, a.a.O.) notwendigen normativen Vorgaben für die Kapazitätsbemessung fehlt, lässt sich durch Entscheidung der Kammer keine abweichende Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin errechnen. Der Inhalt der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Zulassungsansprüche der Antragstellerinnen und Antragsteller kann daher nur im Wege einer Interessenabwägung zwischen dem in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und dem ebenfalls von Art. 12 Abs. 1 GG vorgegebenen Interesse an einer Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebes der Hochschule bestimmt werden, wobei zu beachten ist, dass der Zusammenbruch der Studienbetriebs im Fall einer Zulassung aller Antragstellerinnen und Antragsteller angesichts der Zahlen der bisher in den Eingangssemestern immatrikulierten Studierenden ernsthaft drohen könnte. Des Weiteren sind in die Abwägung auch die Interessen der bereits für das Medizinstudium zugelassenen Studierenden einzustellen, die durch die Zulassung einer größeren Anzahl weiterer Studienbewerber und die daraus folgenden Überlastung des Studienbetriebs beeinträchtigt werden können.
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In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 186 bis 221 folgt die Kammer (vgl. Beschluss vom 16.2.2007 - 8 C 4973/06 u.a. -; betr. Tiermedizin) den vom Verwaltungsgerichts Göttingen (vgl. Beschluss vom 14.12.2004 - 8 C 803/04 u.a. -) entwickelten und in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10.7.2006 - 2 NB 12/06 -; http://www.dbovg.niedersachsen.de) bestätigten Grundsätzen, wonach die für den betreffenden Studiengang bisher gerichtlich für zulässig erkannte Zulassungszahl um einen Sicherheitsaufschlag von 15 vom Hundert erhöht wird. Sie orientiert sich dabei an der Interessenabwägung des Landesgesetzgebers, der in § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG vorgesehen hat, dass der Verordnungsgeber einer Hochschule in den dort genannten Ausnahmesituationen eine die Aufnahmekapazität um bis zu 15 vom Hundert übersteigende Überlast zumuten kann. Im Fall des Modellstudiengangs Hannibal führt die Interessenabwägung zur Erhöhung der für die Rechtsverhältnisse im Studienjahr 2007/2008 als noch rechtmäßig erkannten Zulassungszahl von 270 (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.11.2008 - 2 NB 34/08 u.a. -; http://www.dbovg.niedersachsen.de) um 41 auf insgesamt 311 Studienplätze, von denen 37 Studienplätze (s.o.) noch nicht besetzt sind.
- 68
Auch die Antragstellerin zu Nr. 157 (8 C 4699/08) kann über die Beteiligung an der Vergabe dieser 37 Studienplätze und Zulassung nach Maßgabe des Beschlusstenors hinaus nicht ihre unmittelbare Zulassung zum Studium der Humanmedizin beanspruchen. Denn einen hierauf gerichteten Anspruchsanspruch hat die Antragstellerin entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO auch nicht mit ihrem Vortrag zu einem innerkapazitären Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Die Kammer folgt insoweit nicht der von der Antragstellerin zu Nr. 157 vertretenen Rechtauffassung, wonach ein unmittelbarer Zulassungsanspruch aus den von ihr gerügten Rechtsfehlern des innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl von 270 Studienplätzen durchgeführten Auswahlverfahrens der Hochschule folgen müsste.
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Einem solchen, allein auf Verfahrensfehler gestützten Anordnungsanspruch steht entgegen, dass mit der erfolgten Zulassung von insgesamt 274 Studierenden zum Medizinstudium und deren anschließender Immatrikulation alle nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZZ-VO 2008/2009 innerkapazitär festgelegten 270 Studienplätze an andere Studienplatzbewerberinnen und -bewerber vergeben worden sind. Diese Rechtstatsache führt zwingend zur Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität und des in § 10 der ZVS-VergabeVO ausschließlich zur Verteilung der festgesetzten 270 Studienplätze vorgesehenen Auswahlverfahrens. Das Verwaltungsgericht Hannover hat in seinem Beschluss vom 25. Januar 2006 - 6 C 6938/05 - (juris) darauf hingewiesen, dass das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG allein nicht geeignet ist, die gesetzlich bestimmten Schranken eines subjektiven Rechts zu überwinden. Verfahrensrechtlich findet diese Erkenntnis ihren Niederschlag in § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach ein aus rechtswidrigem Behördenhandeln sich ergebender Folgenbeseitigungsanspruch nur dann mit Erfolg durchgesetzt werden kann, wenn die Beseitigung der Vollzugsfolgen tatsächlich und rechtlich (noch) möglich ist. Gegenstand des Auswahlverfahrens der Hochschule ist aber nur die Vergabe der nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben des § 30 HRG und des § 7 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen und aufgrund der Verordnungsermächtigung in Art. 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrags durch Rechtsverordnung festgelegten Studienplätze. Ist dieses so, beschränkt die normative Festlegung der Ausbildungskapazität eines Studiengangs in der Gestalt einer abschließend bestimmten Anzahl von Studienplätzen notwendigerweise den innerhalb des Vergabeverfahrens geltend gemachten subjektiven Zulassungsanspruch einer Studienplatzbewerberin oder eines Studienplatzbewerbers. Gerade dieses Ziel wird mit der Festsetzung von Zulassungszahlen im Interesse der Funktionsfähigkeit der Hochschulen und der Sicherung einer qualitativ ausreichenden Lehre verfolgt.
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Ist danach die festgesetzte Zulassungszahl ein Gesetz im materiellen Sinne, kann ihre Geltung nach Abschluss der in der ZVS-Vergabeverordnung vorgesehenen Vergabe- und Nachrückverfahren nur noch mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im außerkapazitären Zulassungsverfahren angegriffen werden, und zwar mit der Begründung, dass sich die Festsetzung der Zulassungszahl nicht mit dem höherrangigen Grundrecht auf freien Zugang zu einem berufsbezogenen Studium aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbaren lässt. Zwar ist auch dieses Gegenstand des Hauptantrags der Antragstellerin zur Nr. 157; insoweit kommen ihr aber keine besseren Rechte als den übrigen Antragstellerinnen und Antragstellerinnen, die sich nur auf eine mangelnde (außerkapazitäre) Ausschöpfung der Aufnahmekapazität berufen, zu. Vielmehr hat auch die Antragstellerin zu Nr. 157 nur einen Zulassungsanspruch nach Maßgabe des angeordneten Vergabe- und Nachrückverfahrens. Daraus folgt die allgemeine Erkenntnis, dass Studienbewerberinnen und -bewerber ihre Ansprüche auf rechtsfehlerfreie Beteiligung und Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschule rechtzeitig bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens einschließlich etwaiger Nachrückverfahren mit einer hierfür geeigneten einstweiligen Anordnung sichern lassen müssen, um keine unwiederbringlichen Rechtsnachteile zu erfahren. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die Hochschule verpflichtet wird, vorläufig einen (innerkapazitären) Studienplatz freizuhalten (ebenso BayVGH, Beschluss vom 20.3.2006, NVwZ-RR 2006 S. 695, 700).
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Ist dies dagegen wie im Fall der Antragstellerin zu Nr. 157 nicht geschehen und sind tatsächlich alle innerkapazitären Studienplätze aufgrund von Zulassungsentscheidungen und Nachrücken Rangbesserer vergeben, lässt sich auch für den Erlass der hilfsweise beantragten einstweiligen Anordnung zur Wiederholung des Auswahlgesprächs kein Anordnungsgrund glaubhaft machen.
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