Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 A 2098/08
Tatbestand
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Die Kläger wohnten mit ihrer Tochter P. ursprünglich in Hannover. Zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 wurde P. in die 5. Klasse der Wilhelm-Raabe-Schule eingeschult. Derzeit besucht sie dort die 6. Klasse. Der Unterricht für die Klassen 5 und 6 findet nicht in der Hauptstelle des Gymnasiums sondern in der Außenstelle Birkenstraße in Hannover statt.
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Im Oktober 2007 verzog die Familie der Kläger nach Ronnenberg, J. -Straße. Die Wohnung liegt im Schulbezirk einer Kooperativen Gesamtschule (KGS) der Stadt Ronnenberg. Ein Gymnasium besteht im Stadtgebiet von Ronnenberg nicht. Die Entfernung von der Wohnung der Kläger sowohl bis zur Hauptstelle als auch bis zur Außenstelle der Wilhelm-Raabe-Schule beträgt mehr als 2.000 m.
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Auf Anfrage teilte die Beklagte am 4.10.2007 der Wilhelm-Raabe-Schule mit, dass die Tochter der Kläger keine Schülerfahrkarte (mehr) erhalten könne. Bei der Berechnung der Mindestentfernung von 2000 m sei nicht auf die tatsächlich besuchte Schule, sondern auf das von der Wohnung der Kläger aus nächstgelegene Gymnasium abzustellen, hier auf die Außenstelle der Helene-Lange-Schule in Hannover, Plantagenstraße. Die Entfernung zwischen der Wohnung der Kläger und dieser Außenstelle betrage 1.705 m.
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Mit Schreiben vom 05.03.2008 beantragten die Kläger bei der Beklagten erneut die Zuteilung einer Schülerfahrkarte. Bei der Mindestentfernung sei auf die Entfernung zwischen der Wohnung und der Hauptstelle der Helene-Lange-Schule abzustellen. Diese betrage ca. 5.500 m.
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Mit Bescheid vom 11.03.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Ein Beförderungs- bzw. Erstattungsanspruch bestünde nur für den Weg zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform, jedoch innerhalb der gewählten Schulform zur nächsten Schule, die den von der Schülerin bzw. dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbiete. Da die Tochter der Kläger im Schulbezirk der KGS Ronnenberg wohne, habe sie zwar gem. § 63 Abs. 4 Nr. 4 NSchG die Möglichkeit, ein Gymnasium eines anderen Schulträgers zu besuchen, somit auch die Wilhelm-Raabe-Schule der Stadt Hannover. Das zur Wohnung nächstgelegene Gymnasium befände sich jedoch im Schulzentrum Badenstedt, Plantagenstraße. In der dort befindlichen Außenstelle der Helene-Lange-Schule würden die 5. und 6. Klassen dieses Gymnasiums unterrichtet.
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Daraufhin haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus:
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Bei der Feststellung der Mindestentfernung sei auf die Wilhelm-Raabe-Schule abzustellen. Zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 hätten sie im Stadtgebiet von Hannover gewohnt. Die Wilhelm-Raabe-Schule sei die erste Wahl für ihre Tochter gewesen. Dieses Gymnasium böte aufgrund ihres Angebots von bilingualem Unterricht im Verhältnis zur Helene-Lange-Schule einen eigenständigen Bildungsgang an. Selbst wenn auf die Helene-Lange-Schule abzustellen wäre, dürfte jedenfalls nicht auf die Außenstelle abgestellt werden. Vielmehr müsste man dann auf die von der Wohnung der Kläger ca. 5,5 Kilometer entfernte Hauptstelle dieser Schule abstellen. In der Außenstelle würden nicht alle Lerninhalte angeboten, der wesentliche Teil des Unterrichts finde in der Hauptstelle statt. Zudem sei auch nach § 1 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzung der Beklagten auf den Eingang des Schulhauptgebäudes abzustellen.
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Nachweise für die getätigten Aufwendungen für dien Schülerbeförderung könnten nicht vorgelegt werden.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2008 zu verpflichten, ihre Tochter P. für die Zukunft bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009 an der Schülerbeförderung von ihrer Wohnung bis zur Außenstelle der Wilhelm-Raabe-Schule teilnehmen zu lassen, und den Klägern für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2009 den Betrag von 600,00 € als Aufwendungen der Schülerbeförderung zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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Die Beklagte tritt dem Vorbringen entgegen.
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§ 1 Abs. 2 der Schülerbeförderungsatzung sei nicht einschlägig. Diese Norm betreffe nur den Fall, dass sich auf einem Grundstück mehrere Unterrichtsgebäude derselben Schule befänden. Bei der Mindestentfernung sei auf die Außenstelle der Helene-Lange-Schule abzustellen. Die Wilhelm-Raabe-Schule böte im Verhältnis zur Helene-Lange-Schule keinen eigenen Bildungsgang an.
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Das Gericht hat Stellungnahmen der Helene-Lange-Schule eingeholt. Danach werden die sich in der Außenstelle befindlichen 4 Klassen der Jahrgänge 5 und 6 dort mit vollständigem Unterricht versorgt. Lediglich zu einzelnen Arbeitsgemeinschaften (auf freiwilliger Basis) müssen die Schüler ins Hauptgebäude wechseln. Die übrigen Klassen der Jahrgänge 5 und 6 befänden sich im Hauptgebäude. Die Tochter der Kläger hätte im Oktober 2007 in eine 5. Klasse bzw. im August 2008 in eine 6 Klasse der Helene-Lange-Schule aufgenommen werden können, wahlweise im Hauptgebäude oder in der Außenstelle.
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Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass ihre Tochter in der Zukunft bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009 an der Schülerbeförderung von ihrer Wohnung in Ronnenberg zur Außenstelle der Wilhelm-Rabe-Schule in Hannover teilnimmt (a). Einen Anspruch auf Ersatz der in der Vergangenheit getätigten Aufwendungen zur Schülerbeförderung haben die Kläger demgegenüber nicht (b).
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(a) Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Teilnahmeanspruch ist § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG. Danach hat die Beklagte als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der ersten bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Allerdings hängt die Beförderungs- oder Erstattungspflicht nach § 114 Abs. 2 NSchG von dem Erreichen einer Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule ab, die vom Träger der Schülerbeförderung unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Schülerrinnen und Schüler und der Sicherheit des Schulweges festgelegt wird. Weiterhin besteht die Beförderung- oder Erstattungspflicht nur für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform, jedoch innerhalb der gewählten Schulform zur nächsten Schule, die den von der Schülerin oder dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet (§ 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG).
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Die von der Beklagten in § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Schülerbeförderung auf zwei Kilometer festgelegte Mindestentfernung wird im Fall der Tochter der Kläger überschritten. Dabei ist gem. § 114 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 4 Nr. 4 NSchG auf die Entfernung von der Wohnung der Kläger zur Außenstelle der Wilhelm-Raabe-Schule abzustellen, welche mehr als 2.000 m beträgt.
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Nach § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG gilt eine Schule, die von einer Schülerin oder einem Schüler gemäß § 63 Abs. 4 NSchG besucht wird, als nächste Schule. Gem. § 63 Abs. 4 Nr. 4 NSchG können Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk einer Gesamtschule haben, eine Hauptschule, eine Realschule oder ein Gymnasium desselben oder eines anderen Schulträgers besuchen.
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Die Tochter der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 63 Abs. 4 Nr. 4 NSchG. Ihr Wohnsitz liegt im Schulbezirk einer Gesamtschule der Stadt Ronnenberg. Somit ist sie ohne weiteres berechtigt, ein Gymnasium desselben oder eines anderen Schulträgers zu besuchen. Diese Schule, hier die Wilhelm-Raabe-Schule, gilt dann nach dem Wortlaut des § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG als nächste Schule.
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§ 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die von § 63 Abs. 4 Nr. 4 NSchG betroffenen Schülerinnen und Schüler zwar eine andere Schule als die Gesamtschule besuchen dürfen, bei der Frage der Schülerbeförderung jedoch einschränkend § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG mit der Folge zu berücksichtigen wäre, das unabhängig von der in rechtlich zulässiger Weise gewählten Schule tatsächlich auf die nächstgelegene Schule derselben Schulform, die denselben Bildungsgang anbietet, abzustellen ist. Der Wortlaut des Gesetzes gibt dafür nichts her. Hätte der Gesetzgeber diese Beschränkung gewollt, hätte er einfach in § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG den Fall des § 63 Abs. 4 NSchG nicht aufzählen müssen. Dann hätten die betroffenen Schüler nach § 63 Abs. 4 NSchG das Wahlrecht gehabt, eine Schule der "klassischen" Schulform besuchen zu dürfen, gleichwohl wäre innerhalb der gewählten Schulform (hier Gymnasium) § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG zu beachten. Durch die Aufnahme des § 63 Abs. 4 NSchG in den Ausnahmekatalog des § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG wird daher die schülerbeförderungsrechtliche Stellung der betroffenen Schüler erweitert. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Schülerinnen und Schüler, wenn sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, bestimmte Nachteile in Kauf nehmen müssen. So haben sie keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule. Vielmehr müssen sie sich selbst eine aufnahmefähige Schule der gewünschten Schulform suchen.
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Die konkrete Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf Schülerbeförderung richtet sich nach § 3 Abs. 1 der Satzung. Danach wird der Anspruch auf Schülerbeförderung entweder durch Bereitstellung von Fahrkarten für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (z.B. "Schul-Cards") oder durch Angebot tatsächlicher Beförderungsleistungen erfüllt. Insoweit steht der Beklagten ein Wahlrecht zu.
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(b) Hinsichtlich des zurückliegenden Zeitraums vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2009 richtet sich der Anspruch der Kläger auf Erstattung der von ihnen getätigten Aufwendungen nach §§ 5, 6 der Schülerbeförderungsatzung der Beklagten. Da die Kläger jedoch keine von Ihnen erbrachten Aufwendungen nachgewiesen haben, war die Klage insoweit abzuweisen.
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