Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 A 2003/09
Tenor
Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger, ein früherer Amtsinspektor im JVD, begehrt die Abgeltung seines Resturlaubes. Seit dem 20.01.2006 war er dienstunfähig erkrankt und wurde zum 01.07.2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
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Unstreitig hat er in den Jahren 2006 und 2007 keinen Tag von seinem Urlaubanspruch von je 30 Tagen im Jahr in Anspruch genommen, ebenso wenig wie im Jahr 2008, für das ein Urlaubsanspruch von 15 Tagen bestand. Daneben wies der Kläger mit Stand vom 30.06.2008 ein Zeitguthaben von 10:09 Stunden Mehrarbeit/Überstunden auf.
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Mit Schreiben vom 31.03.2009 beantragte der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH die Abgeltung seines Urlaubsanspruches und seiner Mehrarbeit. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.04.2009, zugestellt am 25.04.2009, hinsichtlich der Urlaubsabgeltung ab. Mit Bescheid vom 23.04.2009 gewährte sie jedoch hinsichtlich der Mehrarbeit dem Kläger Mehrarbeitsvergütung für 10 Stunden und 9 Minuten.
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Der Kläger hat am 13.05.2009 Klage erhoben.
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Er beruft sich auf ein Urteil des EuGH vom 20.01.2009. Unter den europäischen Begriff des Arbeitnehmers nach der EG-Richtlinie 2003/88 würden auch Beamte fallen. Hinsichtlich der Abgeltung seines Urlaubsanspruches gehe er von einem Tagesverdienst von 148,30 € aus.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2009 die Beklagte zu verurteilen, ihm, dem Kläger, Abgeltung für 30 Urlaubstage für das Jahr 2006, für 30 Urlaubstage für das Jahr 2007 und für 15 Urlaubstage für das Jahr 2008 sowie Mehrarbeitsvergütung für 10:09 Stunden zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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Sie tritt der Klage entgegen. Hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung sei dem Klägerbegehren längst stattgegeben worden. Weshalb insoweit Klage erhoben worden sei, sei nicht nachvollziehbar.
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Hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung erklärten beide Beteiligte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
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Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 15.10.2009 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.
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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung weiterhin ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen; zugleich entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen insoweit über die Kosten.
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Die im Übrigen als Verpflichtungsklage (die Ablehnung der Urlaubsabgeltung in Geld wie die Entscheidungen über die Urlaubsgewährung selbst ist als Verwaltungsakt anzusehen ist vgl. VG Koblenz, Urt. v. 21.07.2009 - 6 K 1253/08.Ko -, zit. n. juris, m. Hinweisen auf GKÖD § 89 BBG Rdnr. 60; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG/BeamtVG, § 89 BBG Rdnr. 50) zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung seines nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubes. Dieser ist zwischenzeitlich verfallen.
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Nach § 99 NBG in der bis März 2009 geltenden Fassung bzw. nunmehr § 44 BeamtStG jeweils iVm. § 8 der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) verfällt ein dem Beamten zustehender Erholungsurlaub, wenn er nicht innerhalb von 9 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten worden ist. Eine Abgeltung von Urlaub, welcher infolge einer Erkrankung und/oder Versetzung in den Ruhestand nicht angetreten werden konnte, sehen weder die Beamtengesetze noch die NEUrlVO vor. In Anbetracht des Gesetzesvorbehalt für Ansprüche des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (vgl. §§ 2 Abs. 1 BBesG, 3 Abs. 1 BeamtVG) besteht keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die hier klageweise geltend gemachten Ansprüche. Insoweit war und ist die Regelung über den Erholungsurlaub in § 99 NBG a.F. bzw. § 44 BeamtStG und der Erholungsurlaubsverordnung abschließend und einer erweiterten Auslegung nicht zugänglich. Auch der Erlass des Nds. MI vom 23.07.2009 ändert daran nichts. Er eröffnet nur die Möglichkeit, dass ggf. ein Urlaubanspruch nach länger andauernder Erkrankung noch genommen werden kann und nicht verfällt, wenn der Beamte seinen Dienst wieder antritt.
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Zwar bestimmt § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), dass Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten ist. Diese Regelung gilt jedoch nur für privatrechtliche Arbeitnehmer, nicht für Beamte. Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kann auch nicht in einer analogen Anwendung von Urlaubsabgeltungsnormen aus anderen Rechtsgebieten, wie insbesondere dem privaten Arbeitsrecht und unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gefunden werden, weil insoweit gerade keine planwidrige Lücke vorliegt. Die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses mit den im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG hergebrachten Grundsätzen der Treuepflicht des Beamten und der Alimentationspflicht des Dienstherrn, wie sie insbesondere in der Verfallsvorschrift des § 8 NEUrlVO als Ausschlussbestimmung ohne Ausnahmemöglichkeit zum Ausdruck kommen, stehen dem entgegen und stellen insoweit auch einen sachlichen Differenzierungsgrund für die unterschiedlichen Rechtsfolgen dar. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur einhellige Meinung (vgl. BVerwG vom 10.2. 1977, vom 25.2.1988 und vom 31.7.1997, zitiert jeweils nach juris; Rh Pf OVG NVwZ 1984,52; VGH BW NVwZ 1995,189; VG Köln DÖD 1978,207; VG Koblenz DÖD 1980,95; GKÖD § 89 BBG RdNr. 13; PWLB § 89 BBG RdNr. 13). Dies gilt auch dann, wenn der Urlaub aus nicht vom Beamten zu vertretenden Gründen wie hier wegen Krankheit und Ruhestandsversetzung nicht (mehr) genommen werden kann (vgl. dazu auch VG Ansbach, Urteil v. 15.02.2006, AN 11 K 05.03817, zit. n. juris). Nach Sinn und Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub verfallen Resturlaubsansprüche vielmehr mit Ablauf des Zeitraums, bis zu dem Erholungsurlaub äußerstenfalls übertragen werden kann, ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen der Resturlaub nicht rechtzeitig angetreten wurde (BVerwG, Beschl. vom 27.10.1982, - 2 B 95/81 -, zit. n. juris). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die den Beamten im übrigen nicht vor jedem - auch unverschuldetem - Rechtsverlust bewahrt, ist auf dem Gebiet der Urlaubsregelung durch die jeweils geltenden Rechtsvorschriften (hier: § 89 Abs. 1 BBG iVm. den Bestimmungen der Urlaubsverordnung) konkretisiert. Hierüber hinausgehende Ansprüche, etwa auf Urlaubsabgeltung in Geld, bestehen für den Beamten grundsätzlich nicht und können auch nicht aus der Fürsorgepflicht direkt abgeleitet werden. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht nicht über das hinaus, das Beamten oder früheren Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist (stRspr des BVerwG, vgl. Urteil vom 4.11.1976 - 2 C 40/74 - sowie Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 38/99 -, zit. n. juris; s.a. VG Hannover, Urteil vom 24.11.2008 - 13 A 5098/08 -).
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Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, insbesondere nicht Abs. 2 dieser Vorschrift. In Art. 7 dieser Richtlinie ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten der EU die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind (Abs. 1) und dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf (Abs. 2).
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Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06, C-350/06 und C 520/06 u.a. entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte und dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
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Darauf kann sich der Kläger indes nicht berufen. Das Verwaltungsgericht Koblenz (a.a.O.) hat zu der Frage, ob aufgrund des vorgenannten EuGH-Urteils auch Beamte ein Anspruch in Geld auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs zusteht, ausgeführt:
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„Aus diesem Urteil des EuGH lässt sich für den Kläger jedoch kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines Resturlaubes herleiten. Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG - sogenannte Arbeitszeitrichtlinie - im deutschen Beamtenrecht ist nicht möglich. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass es sich um eine Richtlinie handelt, die dem Wortlaut nach allein für Arbeitnehmer Geltung beansprucht. Auch für den Bereich des Arbeitsrechts nimmt das BAG in seiner den EuGH-Urteilen nachfolgenden Entscheidung vom 24. März 2009 (9 AZR 983/07, im Folgenden zitiert nach juris) keine unmittelbare Geltung der Richtlinie mangels Vorliegens der Anforderungen von Art. 249 Abs. 3 EGV an, sondern legt § 7 Abs. 4 BUrlG richtlinienkonform aus. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung scheidet im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Norm des § 11 UrlVO jedoch aus. Denn eine richtlinienkonforme Auslegung ist nur möglich, solange dadurch keine eindeutigen Entscheidungen des nationalen Gesetzgebers geändert werden und damit auch die nach deutschem Verfassungsrecht gegebene Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG sowie das Gewaltenteilungsprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG nicht verletzt werden (vgl. BAG, Urteil vom 24. März 2009, 9 AZR 983/07, Rn 65). Anders als im Fall von § 7 Abs. 4 BUrlG, in dem das BAG aufgrund der angeführten EuGH-Entscheidungen eine richtlinienkonforme Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion vornehmen konnte, scheidet eine solche Auslegung von § 11 UrlVO aus, da es hier wie oben dargelegt an einer verdeckten Regelungslücke fehlt. Auch über Artikel 3 Abs. 1 GG lässt sich eine entsprechende Anwendung auf Beamte unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung nicht begründen. So führt der EuGH aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts in der Richtlinie 2003/88 als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs zu behandeln seien. Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts solle der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Rdnr. 60, zitiert nach juris). Daraus folge, dass die finanzielle Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch habe, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, in der Weise zu berechnen sei, dass der Arbeitnehmer so gestellt werde, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt (EuGH a.a.O., Rdnr. 61). Diese Erwägungen sind auf das Beamtenverhältnis nicht übertragbar. Insoweit ist hinsichtlich zusätzlicher Zahlungen auf den bereits angesprochenen Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht zu verweisen. Auch gilt insoweit die strukturelle Andersartigkeit des Beamtenverhältnisses, die eine Vergütung einzelner Tätigkeiten und so auch ein Entgelt für den Urlaub nicht vorsieht, sondern von einer umfassenden Einbindung des Beamten in ein Rechts- und Pflichtverhältnis ausgeht.“
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Dem schließt sich das erkennende Gericht für das niedersächsische Recht an, wobei es offen bleiben kann, ob aus der o.g. Richtlinie überhaupt ein unmittelbarer Anspruch abgeleitet werden kann (wie es beispielsweise das VG Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 04.08.2009 - 1 L 667/09 - [zit. n. juris] meint oder ob dies mit dem VG Koblenz nicht der Fall sein kann). Zwar verweist der Kläger zu Recht darauf, dass der europarechtliche Arbeitnehmerbegriff grundsätzlich auch Beamte erfasst (vgl. dazu auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.08.2009 - 1 L 667/09 -, zit. n. juris). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Besonderheiten in der Bundesrepublik Deutschland ist dem bundesdeutschen Beamtenrecht jedoch ein Austauschverhältnis zwischen Dienstleistung einerseits und Vergütung andererseits grundsätzlich fremd. Ein Beamter wird nicht für seine Dienstleistung entlohnt, sondern seinem Amt entsprechend amtsangemessen alimentiert. Es handelt sich gerade nicht um ein Vertragsverhältnis, welches den Austausch von Leistungen zum Gegenstand hat. Zweck des Erholungsurlaubes ist es, dem Beamten die Auffrischung und Erhaltung der Arbeitskraft zu ermöglichen. Dieser Zweck würde bei einer Abgeltung in Geld nicht erreicht. Die o.g. Entscheidung des EuGH ist nach alledem nicht auf die Abgeltung von Urlaubsansprüchen in Geld für in den Ruhestand getretene Beamte übertragbar.
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Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw., soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht hierbei billigem Ermessen, dem Kläger auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn die Erledigungserklärung stellt sich als verdeckte Klagerücknahme dar. Bereits im hier angefochtenen Bescheid vom 22.04.2009 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung veranlasst werde. Einen Tag später, mit Bescheid vom 23.04.2009, wurde dem Kläger dann ausdrücklich die Mehrarbeitsvergütung gewährt. Gleichwohl hat er auch noch diesbezüglich am 13.05.2009 Klage erhoben. Insoweit war die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis von Anfang an unzulässig.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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