Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (7. Kammer) - 7 B 6258/09

Tenor

Der Antragsgegnerin zu 1) wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig bis zum Ablauf von einer Woche nach Zustellung einer Entscheidung über den beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten Asylantrag vom 14.12.2009 an den Antragsteller auszusetzen. Soweit bereits eine Abschiebungsanordnung erlassen wurde, wird der Antragsgegnerin zu 1) aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig bis zum Ablauf von einer Woche nach Zustellung einer Entscheidung über den beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten Asylantrag vom 14.12.2009 an den Antragsteller nicht durchgeführt werden darf.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin zu 1) zu 1/2.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) trägt der Antragsteller.

Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., C., bewilligt, soweit der Sachantrag sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet; im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der nach ärztlichem Dafürhalten 1990 geborene Antragsteller, angeblich afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 08.11.2009 im Rahmen einer grenzpolizeilichen Grenzüberwachung im IC 141 am Bahnhof D. nahe der niederländischen Grenze ohne Papiere aufgegriffen. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass er am 02.12.2006 in Griechenland, am 12.10.2009 in Ungarn und am 25.10.2009 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. Die Antragsgegnerin zu 2) erließ daraufhin unter dem 14.10.2009 eine auf § 57 AufenthG gestützte Zurückschiebungsverfügung nach Griechenland, die ersichtlich bestandskräftig ist und beantragte gegen den Antragsteller Zurückschiebungshaft, die mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 09.11.2009 für die Dauer von längstens 3 Monaten angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 10.11.2009 ersuchte die Bundesrepublik Deutschland Griechenland um Übernahme des Asylverfahrens des Antragstellers nach der Dublin II-Verordnung. Eine Stellungnahme der griechischen Behörden erfolgte hierauf nicht. Mit Schreiben vom 02.12.2009 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) eine Zustimmungsfiktion nach Art. 18 Abs. 7 bzw. 20 Abs. 1 c EG-VO Nr. 343/2003 (Dublin-II) fest.

2

Seit dem 09.11.2009 befindet sich der Antragsteller in Abschiebehaft in der JVA F.. Am 14.12.2009 stellte er beim Bundesamt einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und forderte es auf, die Zurückschiebung des Antragstellers nach Griechenland auszusetzen.

3

Der Antragsteller hat am 21.12.2009 beim Verwaltungsgericht Hannover um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zunächst beantragt,

4

der Antragsgegnerin zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,

5

Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig auszusetzen und für den Fall, dass eine Abschiebungsanordnung zwischenzeitlich erlassen worden ist, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Zurückschiebung nach Griechenland vorläufig nicht durchgeführt werden dürfe

6

und

7

ihm für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

8

Mit Schriftsatz vom 04.01.2010 hat der Antragsteller den Antrag erweitert und zusätzlich sinngemäß beantragt,

9

die Antragsgegnerin zu 2) zu beteiligen und diese zu verpflichten, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig auszusetzen und für den Fall, dass eine Abschiebungsanordnung zwischenzeitlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassen worden ist, der Antragsgegnerin zu 2) mitzuteilen, dass eine Zurückschiebung nach Griechenland vorläufig nicht durchgeführt werden dürfe.

10

Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Sie hält den Antrag für unzulässig, weil ein Anordnungsgrund schon nicht gegeben sei. Im Übrigen sehe es trotz der Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichts keinen Anlass, Überstellungen nach Griechenland generell auszusetzen. Es halte vielmehr an seiner bestehenden Verfahrenspraxis fest, die Abschiebung während eines laufenden Eilverfahrens nicht zu vollziehen und von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts bei besonders schutzbedürftigen Personen großzügig Gebrauch zu machen.

13

Die Antragsgegnerin zu 2) beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Sie verweist auf eine Vereinbarung mit der Deutschen Botschaft, wonach nunmehr für zurückgeführte Asylsuchende in Griechenland die Möglichkeit bestünde, sich in der Deutschen Botschaft zu informieren, ob dort Schriftstücke für sie eingegangen seien, die das Asylverfahren in Deutschland beträfen.

16

Wegen der weiten Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

17

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Sachantrag aus den nachfolgenden Gründen zu 1) Erfolg hat; im Übrigen war er abzulehnen (2).

18

1. Der gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Sachantrag ist zulässig und begründet.

19

Der Antrag ist zulässig.

20

Zwar ist dem Antragsteller die Überstellung nach Griechenland bislang noch nicht konkret in Aussicht gestellt worden. Ihm ist gleichwohl nicht zuzumuten, zunächst die Zustellung eines Bescheides nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG abzuwarten, weil es nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers und der Kenntnis der Kammer der ständigen Praxis des Bundesamtes entspricht, dem Asylbewerber den Bescheid nach § 27a AsylVfG durch die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde erst am Tag seiner Überstellung persönlich zuzustellen, sodass effektiver Rechtsschutz kaum noch möglich ist (vgl. VG Minden, Beschl. v. 10.09.2009 - 9 L 474/09.A -, juris).

21

Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Hiernach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der - wie hier - auf dem Wege des § 27a AsylVfG ermittelt worden ist, zwar nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Die vorläufige Untersagung der Abschiebung nach § 123 VwGO kommt jedoch dann in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 AufenthG in Zweifel ziehende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49; Beschl. v. 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, 1281).

22

Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen zu Rückführungen nach Griechenland (zuletzt Beschl. v. 08.12.2009 - 2 BvR 2780/09 -, veröffentlich unter www.bverfg.de/entscheidungen/rk) im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG die Vollziehung der Abschiebung nach Griechenland vorläufig untersagt, ohne sich daran durch Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG und § 34a Abs. 2 AsylVfG gehindert zu sehen. Diese Entscheidung ist auch im Rahmen des fachgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes zu verwirklichen, ohne dass dem das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG entgegenstehen würde (OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2009 - 13 MC 166/09 -, Datenbank OVG). Die Statthaftigkeit fachgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes zu verneinen und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes deshalb zu versagen hätte demgegenüber zur Folge, dass dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerden jedenfalls gegenwärtig aller Voraussicht nach erfolgreich wären. Dem kann auf fachgerichtlicher Ebene derzeit nur dadurch Rechnung getragen werden, dass in "Dublin II - Fällen", in denen es um Rücküberstellungen nach Griechenland geht, Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht bereits nach § 34a Abs. 2 AsylVfG und Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG als unstatthaft angesehen werden (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 07.10.2009 - 8 B 1433/09.A -, juris, das im Ergebnis die Möglichkeit fachgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellungen nach Griechenland ebenfalls bejaht).

23

Der Antrag ist auch begründet.

24

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.

25

Die danach zu treffende Interessenabwägung wird auch in materieller Hinsicht durch die Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichts vorgezeichnet, in denen es ausdrücklich auf die den Asylantragstellern drohenden Nachteile infolge einer Abschiebung nach Griechenland hingewiesen und eine Vollziehung der Abschiebung vorläufig untersagt hat. Der Einzelrichter sieht in Anbetracht der Aktualität der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen keinen Anlass, darüber hinaus noch weitere Erwägungen zu der Frage der dem Antragsteller individuell drohenden Nachteile infolge einer Rücküberstellung anzustellen. Es gibt keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation des Antragstellers in Griechenland besser darstellen würde, als die Situation der Asylbewerber in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen. Die von der Antragsgegnerin zu 2) erwähnte Vereinbarung mit der Deutschen Botschaft, die die Antragsgegnerin zu 1) im Übrigen in ihrer Antragserwiderung ausdrücklich nicht erwähnt, datiert vom 26.10.2009 und sollte demnach dem Bundesverfassungsgericht am 08.12.2009 bekannt gewesen sein. Im Übrigen räumt die Antragsgegnerin ein, dass die Deutsche Botschaft nicht in der Lage sei, eine Zustellungspflicht in Griechenland zu übernehmen, sodass die Effizienz dieser Vereinbarung eher zweifelhaft erscheint.

26

Die einstweilige Anordnung ist nur in dem tenorierten Umfang notwendig, um die Rechte des Antragstellers zu wahren. Anders als die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover (vgl. Beschl. v. 10.12.2009 - 13 B 6047/09 -, Datenbank OVG) erachtet der Einzelrichter die in § 36 Abs. 3 AsylVfG normierte Wochenfrist für angemessen, um dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes zu genügen.

27

2. Für den gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichteten Sachantrag besteht hingegen kein Rechtsschutzbedürfnis.

28

Der Einzelrichter entscheidet auch über diesen Antrag, weil überwiegendes dafür spricht, auch diesen dem Asylverfahrensrecht zuzuordnen. Der Antragsteller hat zwar erst nach Ergehen der ersichtlich bestandskräftigen Zurückschiebungsverfügung der Antragsgegnerin zu 2) vom 14.10.2009 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, aber schon in anderen europäischen Ländern zuvor um Asyl nachgesucht; da diese Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sind, dürfte die auf § 57 AufenthG gestützte Zurückschiebungsverfügung unter europarechtlichem Blickwinkel dem Asylverfahrensrecht zuzuordnen sein, zumal die auf § 57 AufenthG gestützte Zurückschiebung auch zutreffend in den für die Durchführung des Asylverfahrens europarechtlich zuständigen Staat Griechenland erfolgen soll.

29

Das für diesen Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Antragsgegnerin bereits in ihrer Schutzschrift vom 23.12.2009 auf Seite 6 unten darauf verwiesen hat, dass der beim Bundesamt gestellte Asylantrag ein Zurückschiebungshemmnis über den Zeitraum der Antragsprüfung und Bescheidung bewirke. Mit der - erweiterten - Antragsschrift vom 04.01.2010 werden keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die darauf schließen ließen, dass die Antragsgegnerin zu 2) ihre Zurückschiebungsverfügung während des beim Bundesamt anhängigen Asylverfahrens vollziehen werde.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

31

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

 


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