Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 A 3482/08
Tenor
Der Beklagten wird verpflichtet, die Aufwendungen für den Sohn des Klägers anlässlich des Urovysion-Tests am 22.03.2007 als beihilfefähig anzuerkennen und eine entsprechende Beihilfe zu bewilligen. Der Bescheid vom 07.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger, ein pensionierter Beamter des Landes Niedersachsen, begehrt eine Beihilfe zu Aufwendungen für seinen Sohn. Unstreitig ist der Sohn mit einem Bemessungssatz von 80 v.H. beim Beihilfeanspruch des Klägers zu berücksichtigen.
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Im Mai 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten u.a. die beihilferechtliche Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Behandlung seines Sohnes H. am 22.03.2007. Mit Rechnung vom 16.04.2007 war dort von Fachärzten für Urologie Dr. C. und Dr. D. u.a. die GOÄ-Ziff. 4873 berechnet worden für folgende Maßnahme: „ Urovysion 4 Gensonden (FISH) analog zu Chromosomenanalyse v. Fibroblasten. “ Bei einem Bemessungssatz von 1,80 ergab sich insoweit eine Rechnungssumme in Höhe von 317,90 €. Die Ärztin Dr. D. T. erläuterte diese Position in einem Schreiben vom 12.06.2007 u.a. dahingehend, dass es sich bei dem Test um eine genetische Untersuchung handele, welche bei der Diagnostik und Nachsorge von Blasentumoren und Tumoren der oberen Harnwege eingesetzt werden kann. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ärztliche Stellungnahme Bezug genommen (Bl. 7 der Beiakte A).
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Der Beklagte holte eine amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt Bremen ein. Danach handelt es sich bei dem Urovysion-Test um ein in der Nachsorge von bereits erkannten und behandelten Tumoren der Harnwege wissenschaftlich anerkanntes Verfahren. Der Amtsärztin lagen allerdings ihrer Ansicht nach keine ausreichenden Informationen für eine besondere Dringlichkeit der Durchführung des Urovysion-Test bei H. vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die amtsärztliche Stellungnahme auf Bl. 27 der Beiakte A verwiesen.
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Mit Bescheid vom 07.11.2007 lehnte daraufhin der Beklagte die Anerkennung der Beihilfefähigkeit für diese Aufwendungen ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und reichte ein weiteres Schreiben der seinerzeit behandelnden Ärzte vom 19.12.2007 ein, auf welches ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 36 der Beiakte A). Die Amtsärztin sah jedoch keinen Anlass, deshalb von ihrer bisherigen Stellungnahme abzuweichen.
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Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2008 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 25.06.2008 gegen Empfangsbekenntnis abgesandt, ein ausgefülltes Empfangsbekenntnis findet sich nicht bei den Akten.
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Der Kläger hat am 15.07.2008 Klage erhoben.
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Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Nach den ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärztin sei der Test als letztes nicht invasives ( d.h., nicht mit Mitteln, die in den Körper eindringen; Anm. des Gerichts ) Diagnoseverfahren zum Tumorausschluss eingesetzt worden. In Berlin und Brandenburg werde dieser Test ohne weiteren von den Beihilfestellen anerkannt.
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Der Kläger stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Sinngemäß begehrt er,
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den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, die Aufwendungen für seinen Sohn für den Urovysion-Test am 22.03.2007 als beihilfefähig anzuerkennen und eine entsprechende Beihilfe zu bewilligen
- 10
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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Er nimmt Bezug auf die Gründe seiner Bescheide. Bei dem Test handele es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode. Es sei nicht in der Nachsorge eingesetzt worden, sondern zur Abklärung des Auftauchens roter Blutkörperchen im Urin. Ein Ausnahmefall sei beim Sohn des Klägers nach den vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahmen nicht gegeben.
- 13
Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 13.01.2010 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
- 15
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.
- 17
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung weiterhin ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auch auf eine Beihilfe für den sog. Urovysion-Test.
- 19
Beihilfefähig sind nach § 87c Abs. 1 NBG a.F iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der früheren Beihilfevorschriften des Bundes (BhV), Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Aus der Neufassung des niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25.03.2009 ergeben sich keine Änderungen. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 80 Abs. 6 NBG n.F. ist gemäß § 120 NBG n.F. der § 87c NBG in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.
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Die Aufwendungen für den Urovysion-Test waren in diesem Sinne notwendig und angemessen.
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Die Amtsärztin des Gesundheitsamtes Bremen hat bestätigt, dass es sich bei diesem Test um ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren handelt. Dem Gericht liegen keine gegenteiligen Erkenntnisse vor.
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Zutreffend ist zwar, dass dieser Test vor allem in der Nachsorge bei vorhandenen Tumorerkrankungen eingesetzt wird, weil damit bevorstehende Rezidive auch bei negativer Zystoskopie frühzeitig identifizierbar sind. Dies steht seiner Eignung für die Abklärung, ob überhaupt eine Tumorerkrankung vorliegt, jedoch nicht entgegen. Denn es macht keinen Unterschied, ob im Rahmen der Nachsorge ein etwaiges erneutes Auftreten von Tumoren untersucht oder geprüft werden sollen, ob erstmals eine Tumorerkrankung vorliegt.
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Anlass für eine derartige Prüfung bestand beim Sohn des Klägers. Nach den Auskünften der Fachärzte Dr. T. und Dr. K. trat beim Kläger mehrfach eine Mikrohämaturie auf, die ein typisches Symptom für einen Tumor des Harntraktes darstellt. Das Gericht hat keine Zweifel an der entsprechenden Darstellung der behandelnden Ärzte in deren Schreiben vom 19.12.2007. Die Ärzte haben weiterhin dargelegt, dass zuvor mit labortechnischen, sonografischen und endoskopischen Maßnahmen in üblicher Weise versucht wurde, die Ursache der Mikrohämaturie herauszufinden. Angesichts dieser Umstände ist die Einschätzung der behandelnden Ärzte, dass sich der streitige Test in erster Linie nun in erster Linie als nicht invasives Verfahren zur weiteren Diagnostik zum Tumorausschluss angeboten hat, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Angesichts der wiederholt auftretenden Symptome für einen Tumor im Harntrakt vermag das Gericht diesem Verfahren auch die vom Beklagten geforderte „Dringlichkeit“ nicht absprechen.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Aufwendungen bei einem Bemessungssatz von 1,8 nicht angemessen ist, liegen nicht vor.
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Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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