Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 A 304/09
Tatbestand
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Die Klägerin studierte bis zum Sommersemester 2006 an der D-Universität zu E. ein Studium im Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik und bestand dort am 3. Juni 2006 die Diplomprüfung endgültig nicht, nachdem sie im Pflichtfach Besondere Betriebswirtschaftlehre wiederholt keine ausreichenden Leistungen erreicht hatte. In den Fachprüfungen der weiteren wirtschaftswissenschaftlichen Pflichtfächer sowie im Studienfach Wirtschaftspädagogik hatte sie die Noten „ausreichend“, bzw. „befriedigend“ erzielt, ihre Diplomarbeit hatte sie mit der Note „gut“ abgeschlossen. Anschließend nahm die Klägerin an der Leuphana Universität Lüneburg das Studium im Studiengang "Lehramt an Berufsbildenden Schulen" mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft auf. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 beantragte sie bei dem Beklagten unter Vorlage der ihr von der D-Universität erteilten Zeugnisse und Leistungsübersichten, die erbrachten Diplomprüfungsleistungen auf die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, Schwerpunkt Wirtschaftswissenschaften, anzurechnen.
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Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2007 ab, weil die Klägerin an der D-Universität E. mit dem endgültigen Nichtbestehen der Diplomprüfung im Fach „Besondere Betriebswirtschaftslehre“ bereits die gesamte Prüfung, die Ihr den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im Schwerpunkt Wirtschaftswissenschaften in Niedersachsen ermöglichen sollte, absolviert und endgültig nicht bestanden habe. Aus Gründen der Chancengleichheit müsse sie wie Prüflinge in Niedersachsen behandelt und ihr daher eine zusätzliche Prüfungsmöglichkeit verwehrt werden. Zugleich vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die Klägerin im Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen mit dem Ziel Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in Niedersachsen an der Universität Lüneburg nicht ordnungsgemäß immatrikuliert sei.
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Die Klägerin erhob - der Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten folgend - Widerspruch, beschränkte allerdings ihr Anrechnungsbegehren auf die von ihr in der Diplomprüfung der D-Universität erbrachte und mit der Note „3,5 (befriedigend)“ bewertete Prüfungsleistung im wirtschaftswissenschaftlichen Pflichtfach Rechnungswesen.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2008 als unbegründet zurück.
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Die Klägerin hat am 16. Juni 2008 Klage erhoben und diese wie folgt begründet:
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Weder habe sie mit dem Scheitern in der Diplomprüfung an der D-Universität eine zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen berechtigende Prüfung endgültig nicht bestanden, noch sei die Grundlage für eine Anrechnung der Prüfungsleistung im wirtschaftswissenschaftlichen Pflichtfach Rechnungswesen entfallen. Vielmehr seien alle in der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Niedersachsen (PVO-Lehr I) genannten Voraussetzungen der für eine Anrechnung dieser Prüfungsleistung erfüllt.
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Für die Annahme des Beklagten, wonach nicht nur die Erste Staatsprüfung, sondern gleichermaßen auch das Diplom im Studiengang Wirtschaftspädagogik zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst führt, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Entscheidend für den Zugang zum Vorbereitungsdienst seien allein die Voraussetzungen der anzuwendenden Prüfungsordnung, die in ihrem Fall erfüllt seien, weil sie nach wie vor die Erste Staatsprüfung absolvieren dürfe. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten verletze sie deshalb in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Grundgesetz (GG).
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Selbst wenn sich § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter (PVO-Lehr II) der von dem Beklagten unterstellte Umkehrschluss entnehmen ließe, hätte sie entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung nicht eine zur Ersten Staatsprüfung gleichwertige Prüfung endgültig nicht bestanden, sondern mit ihrer gleichwertigen Prüfungsleistung im Fach Rechnungswesen alle Voraussetzungen für die Erste Staatsprüfung erbracht. Für diese gleichwertige Leistung müsse sie nach Art. 3 Abs. 1 GG den Prüflingen in Niedersachsen gleichgestellt werden. Insoweit stelle die endgültig nicht bestandene Fachprüfung in Betriebswirtschaftlicher Steuerlehre nur eine nicht zu berücksichtigende Mehrleistung dar. Schließlich werde ihr durch die Anrechnung der Prüfungsleistung im Fach Rechnungswesen des Schwerpunktfachs Betriebswirtschaftslehre nach § 15 PVO-Lehr I auch keine weitere zusätzliche Prüfungsmöglichkeit eingeräumt. Vielmehr werde sie die Erste Staatsprüfung nach Anrechnung dieser noch streitigen Prüfungsleistung erfolgreich absolviert haben.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19. November 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2008 zu verpflichten, die Prüfungsleistung „Rechnungswesen“ aus dem Schwerpunktfach Betriebswirtschaftslehre der D-Universität zu E. vom 11. Mai 2006 in dem Studiengang Wirtschaftspädagogik nach § 15 PVO-Lehr I auf die Erste Staatsprüfung für die Laufbahn des Lehramts an berufsbildenden Schulen anzurechnen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte vertritt die Auffassung, eine positive Anrechnungsentscheidung hänge nach den §§ 15, 5 und 2 PVO-Lehr I davon ab, dass die Klägerin berechtigt sei, an der Ersten Staatsprüfung mit dem Ziel des Eintritts in den Vorbereitungsdienst teilzunehmen. Das sei nicht der Fall, denn gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 PVO-Lehr II werde in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nur eingestellt, wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden habe. Zwar sei die Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftspädagogik nach Nr. 1 b) der Durchführungsbestimmungen zu § 3 PVO-Lehr II in Verbindung mit den Studien- und Prüfungsbestimmungen der D-Universität eine der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in Niedersachsen gleichwertige Prüfung. Im Umkehrschluss habe § 3 Abs. 1 Nr. 2 PVO-Lehr II aber zur Folge, dass nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt werde, wer eine als gleichwertig anerkannte Prüfung nicht bestanden habe.
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Wer endgültig in einer Prüfung scheitere, die diesem Zweck der Ersten Staatsprüfung entspreche, könne dasselbe Ziel nicht erneut in einem Erstversuch der Staatsprüfung verfolgen, denn dies liefe Art. 12 Abs. 1 und Art 3 Abs. 1 GG zuwider. Da die Frage der fachlichen Geeignetheit der Klägerin für den angestrebten Lehrerberuf mit dem Nichtbestehen der Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftspädagogik bereits geklärt worden sei, würde ihr ein zusätzlicher Staatsprüfungsversuch Möglichkeiten zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst verschaffen, die Prüflinge in Niedersachsen nicht hätten, wodurch diese als Mitbewerber um die zu vergebenden Referendarplätze entsprechend benachteiligt wären. Mit der angefochtenen Entscheidung werde die Klägerin also nicht mit Prüflingen in Niedersachsen ungleich, sondern gleich behandelt. Nr.7 der Durchführungsbestimmungen zu § 15 PVO-Lehr I stehe dem nicht entgegen. Zwar solle danach die Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen auch bei nicht bestandenen Prüfungen möglich sein. Allerdings diene die Durchführungsbestimmung nicht dazu, zusätzliche Prüfungsversuche einzuräumen, um den Vorbereitungsdienst zu erreichen, was im Übrigen auch den Regelungen des § 13 PVO-Lehr I über die begrenzte Wiederholbarkeit der Ersten Staatsprüfung widerspräche.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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Soweit es der Beklagte in dem Bescheid vom 19. November 2007 abgelehnt hat, die von der D-Universität zu E. am 11. Mai 2006 mit der Note „befriedigend (3,5)“ bescheinigte Prüfungsleistung im Fach Rechnungswesen aus dem Schwerpunktfach Betriebswirtschaftslehre des Studiengangs Wirtschaftpädagogik nach § 15 PVO-Lehr I auf die Erste Staatsprüfung der Klägerin anzurechnen, ist dieser Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzuheben. Zugleich wird der Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, diese Anrechnung vorzunehmen, denn hierauf hat die Klägerin einen Rechtsanspruch.
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Der Rechtsanspruch der Klägerin folgt weiterhin aus § 15 Abs. 2 Satz 1 der PVO-Lehr I (vom 15.04.1998; Nds. GVBl. S. 399, mit späteren Änderungen). Zwar ist die Verordnungsermächtigung der PVO-Lehr I mit Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts (vom 25.03.2009, Nds. GVBl. S. 72) mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft getreten. Das an dessen Stelle in Kraft getretene Niedersächsische Beamtengesetz (NBG) vom selben Tage regelt aber in der Übergangsvorschrift des § 122 Satz 1, dass auch die auf das frühere NBG gestützten Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für die Laufbahnen der Lehrämter längstens bis zum 31. Dezember 2012 fortgelten.
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§ 15 Abs. 2 Satz 1 PVO Lehr I schreibt vor, dass aus anderen Staats- oder Hochschulprüfungen Prüfungsfächer und Prüfungsteile, bei fachpraktischen Prüfungen auch Teilprüfungen auf die Prüfung angerechnet werden, wenn sie fachlich gleichwertig sind. Davon, dass eine fachliche Gleichwertigkeit der in der Bescheinigung der D-Universität vom 11. Mai 2006 mit der Note „befriedigend (3,5)“ ausgewiesenen Prüfungsleistung im Fach Rechnungswesen aus dem Schwerpunktfach Betriebswirtschaftslehre des Studiengangs Wirtschaftpädagogik mit der in Niedersachsen nach § 47 Abs. 3 Nr. 14 PVO-Lehr I als Schwerpunkt der Betriebswirtschaftslehre zu erbringenden Prüfungsleistung im Fach Rechnungswesen und Controlling vorliegt, gehen die Beteiligten uneingeschränkt aus.
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Regelungen über eine Ausnahme von der Anrechnungspflicht des § 15 Abs. 2 Satz 1 enthält die PVO Lehr I nicht.
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Aus diesem Grund ändert die Rechtsauffassung des Beklagten, wonach die Klägerin die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des Lehramtes an berufsbildenden Schulen nicht erfüllt, nichts daran, dass die gleichwertigen Prüfungsleistungen der Klägerin auf die Erste Staatsprüfung angerechnet werden müssen. Zwar stützen sich die fachlichen Prüfungsanforderungen der PVO-Lehr I, zu denen auch die Anrechnungsvorschrift zählt, auf eine laufbahnrechtliche Ermächtigungsgrundlage (vgl. § 202 Abs. 1 NBG a.F.). Die Frage, ob die Klägerin nach Maßgabe der Vorschriften des Laufbahnrechts, insbesondere des § 3 Abs. 1 Nr. 2 PVO-Lehr II, zukünftig die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen erfüllen wird, stellt sich vorliegend nicht. Sie ist weder Streitgegenstand dieses Verfahrens, noch macht die PVO-Lehr I die (spätere) Erfüllung der laufbahnrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst zum Gegenstand der Prüfungszulassung.
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Anderes könnte nur gelten, wenn bereits jetzt feststünde, dass der Klägerin ein Sachbescheidungsinteresse für die beanspruchte Anrechnung fehlte, weil sie in keinem Fall die Voraussetzungen für die zwischen den Beteiligten gegenwärtig streitige Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erfüllte. Das ist aber nicht der Fall.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für die Laufbahnen der Lehrämter sind in § 5 Abs. 1 PVO-Lehr I abschließend geregelt. Danach wird zugelassen, wer
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1. ein ordnungsgemäßes Studium nachweist,
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2. die Zwischenprüfung als Hochschulprüfung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Hochschulgesetzes bestanden hat und
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3. die übrigen Zulassungsvoraussetzungen nach den Besonderen Vorschriften und den Anlagen 1 bis 5 erfüllt.
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Dafür, dass die Klägerin ein ordnungsgemäßes Studium an der Leuphana Universität Lüneburg nicht nachweisen könnte, ist nichts ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Beklagte die Auffassung vertritt, die Klägerin sei „nicht ordnungsgemäß immatrikuliert“ ändert nichts daran, dass ihr Status als Studierende durch Verwaltungsakt (Immatrikulation) begründet worden ist. Von einer Exmatrikulation oder fehlenden Rückmeldung der Klägerin bis zur Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung hat der Beklagte in Bezug auf die ihm obliegende Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nichts vorgetragen.
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Dass die Klägerin, die im Besitz des Vordiploms aus dem Studiengang Wirtschaftspädagogik ist, die übrigen Zulassungsvoraussetzungen endgültig nicht erfüllen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Von der rechtlichen Zulassungsschwelle einer endgültig nicht bestandenen Diplomprüfung in einer als der Ersten Staatsprüfung gleichwertig anerkannten Vorbildung ist in den Zulassungsbestimmungen der PVO-Lehr I nicht die Rede. Auch stellt die PVO-Lehr I für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung nicht darauf ab, ob die Kandidatin oder der Kandidat zukünftig in den Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen oder eines anderen Bundeslandes eingestellt werden kann, ob das erfolgreich abgeschlossenes Lehramtsstudium im konkreten Fall nur eine Einstellung in Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst ermöglichen soll (vgl. § 15 Besondere Nds. Laufbahnverordnung - Bes. NLVO -) oder ob eine spätere Tätigkeit als Privatlehrerin oder bei privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen oder im Landesschuldienst als pädagogische Mitarbeiterin beabsichtigt ist.
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Der von dem Beklagten gezogene „Umkehrschluss“ aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 PVO-Lehr II allein kann einer Anrechnung und einer Zulassung zur Staatsprüfung nicht entgegengehalten werden. Denn § 3 Abs. 1 Nr. 2 PVO-Lehr II regelt die Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst, nicht aber die fachlichen Voraussetzungen der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter. Eine Prüfungsregelung, welche die Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst zum Bestandteil der Zulassungsvoraussetzungen der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter und damit auch der Anrechnung von anderweitig erbrachten gleichwertigen Prüfungsleistungen machte, müsste aber angesichts der Bedeutung der Ersten Staatsprüfung für die vom Grundrecht der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG erfasste Ausübung des Lehrerberufs - auch in anderen Ämtern und Tätigkeiten als denen einer Lehrkraft im Sinne von § 50 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) - ausdrücklich in einem Gesetz im materiellen Sinne enthalten sein. Denn Regelungen, die wie die staatliche Prüfungsordnungen den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen einer Prüfung und damit von dem Ausgang des wertenden Urteils von Prüfern abhängig machen, begründen subjektive Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Beruf im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht zur Einschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Stufentheorie (Urteil vom 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 -,BVerfGE 7, 377, 401 ff.) und greifen damit unmittelbar in das Grundrecht des Betroffenen, in seiner Berufswahl frei zu sein, ein. Ein solcher Eingriff ist nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) formell nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.
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Der Regelungsvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt zwar auch berufsbeeinflussende Normierungen durch auf Grund eines Gesetzes ergangene Rechtssätze, verlangt also nicht schlechthin und nicht für alle einschränkenden Tatbestände ein Gesetz im formellen Sinne (BVerwG, Urteil vom 1.12.1978 - BVerwGE 57, 130 ff. = NJW 1979 S. 2417 ff.). Ob dieses auch für das von dem Beklagten gesehene Zulassungshindernis gelten würde, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls muss dem Rechtssatzvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Bedeutung der Anrechnung bestimmter Noten auf die inhaltlichen Prüfungsanforderungen auf jeden Fall in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Genüge getan werden (vgl. BVerwG, a.a.O., zur Anrechnung der Ausbildungsnote auf die Gesamtnote der zweiten juristischen Staatsprüfung), denn sowohl die Anrechnung von Vorleistungen - als auch die Zulassung zur Prüfung selbst als eigentliche Schranke des Berufszugangs - sind in ihren Auswirkungen entscheidend für den Erfolg der Ausbildung und damit wesentliche Zugangsschranken. Diese müssen entweder in der Prüfungsordnung über die entsprechende Staatsprüfung oder aber in Bezug auf Hochschulprüfungen in der Prüfungsordnung der Hochschule getroffen werden (vgl. (BVerfG, Beschluss vom 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 ff. = NVwZ 1989 S. 850, 851; für Anrechnungen: Urteil der Kammer vom 26.3.2009 - 6 A 5340/09 -, JURIS).
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