Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 A 5926/09
Tatbestand
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Die Kläger sind die gemeinschaftlich sorgeberechtigten Eltern ihrer Tochter E.. E. besucht gegenwärtig in F. den 9. Jahrgang der R.-Schule, einer Realschule.
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Die Schulgebäude der R.-Schule befinden sich gemeinsam mit dem davon baulich getrennten, sich aber in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Schulgebäude der Grundschule G. auf einem an der Schlesierstraße im Stadtteil G. der Stadt F. gelegenen Schulgrundstück. Das Schulgebäude der Grundschule wird zum Teil von der R.-Schule mitbenutzt, indem dort die Klassenräume des 9. und 10. Schuljahrgangs untergebracht sind, während sich die übrigen Klassen- und Fachräume sowie die Verwaltung der R.-Schule in den Gebäuden der Realschule befinden. Dem Stundenplan für das Schuljahr 2009/2010 zufolge findet der Unterricht von E. mit insgesamt 9 Wochenstunden in den Fächern Musik, Chemie, Physik, Französisch und Sport in den Schulgebäuden der R.-Schule und mit den verbleibenden 19 Wochenstunden im Klassenraum im Grundschulgebäude statt.
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Der Schulweg von der Wohnung E.s zum Eingang des Grundschulgebäudes beträgt 1.875 m, während der Schulweg zum nächsten Eingang des Schulgebäudes der R.-Schule eine Länge von 2.130 m hat.
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Nachdem Herr C. am 3. August 2009 bei der Stadt F. an die Überlassung der Schülerjahresfahrkarte für seine Tochter erinnert hatte, holte die Stadt F. eine Auskunft der R.-Schule dazu ein, wo der Unterricht der Schülerin in diesem Schuljahr in der Regel stattfinde. Die R.-Schule teilte der Stadt F. am 1. Oktober 2009 mit, dass sich für die Schülerinnen und Schüler der 9. und 10. Jahrgänge hinsichtlich des Lernmittelpunktes durch Stundenplanänderungen von Halbjahr zu Halbjahr Veränderungen ergeben könnten und die Praxis der Stadt, bei einem Wechsel zwischen dem Realschul- und dem Grundschulgebäude die Schülerfahrkarte zu gewähren oder zu entziehen, unpraktikabel sei.
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Die Stadt F. zog die Stunden- und Raumverteilungspläne der 9. und 10. Jahrgänge aus dem 2. Halbjahr des Schuljahres 2008/2009 und des 1. Halbjahres des Schuljahres 2009/2010 bei und lehnte anschließend die Teilnahme E. s an der Schülerbeförderung des Beklagten im Schuljahr 2009/2010 mit einem nur an Herrn C. adressierten Bescheid vom 23. Oktober 2009 ab.
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In den Gründen des Bescheids wies die Stadt F. darauf hin, dass die in der Satzung des Beklagten vom 1. August 2008 (Beförderungssatzung) festgelegte Mindestentfernung von mehr als 2.000 m für den Weg der Schülerin von ihrer Wohnung zum Gebäude der Grundschule G. nicht erreicht werde. Die Auswertung der Stundenpläne habe ergeben, dass der Unterricht der Schülerin mit 18 gegenüber 9 Stunden überwiegend nicht im Hauptgebäude der Realschule, sondern in der Regel im Gebäude der Grundschule stattfinde. Abschließend wurde in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Stadt F. die Aufgabe der Schülerbeförderung gemäß § 114 Abs. 5 NSchG durchführe.
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Der Vater der Schülerin, Herr B. C., hat am 25. November 2009 Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten, die Teilnahme seiner Tochter E. an der Schülerbeförderung zur R.-Schule zu bewilligen, beansprucht. Seine Ehefrau, Frau A. C., hat sich der Klageerhebung am 31. Mai 2010 angeschlossen. Die Kläger machen nach Vorlage des Stundenplans ihrer Tochter geltend, dass der Unterricht von E. an jedem Schultag nicht nur im Gebäude der Grundschule G., sondern auch im Hauptgebäude der R.-Schule stattfinde.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid der Stadt F. vom 23. Oktober 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Beförderung der Schülerin M. C. zur R.-Schule im Schuljahr 2009/2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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Der Beklagte bezweifelt die Aktivlegitimation der Kläger und meint, ihre Teilnahme an der Schülerbeförderung könne im Klagewege nur von der Schülerin selbst, vertreten durch ihre Sorgeberechtigten, verfolgt werden. Im Übrigen nimmt der Beklagte auf den Bescheid der Stadt F. vom 23. Oktober 2009, den er sich ausweislich seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2010 zu Eigen gemacht hat, und auf seine Beförderungssatzung Bezug.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig.
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Der Umstand, dass die Teilnahme an der Schülerbeförderung ihrer Tochter vorprozessual nicht von beiden Klägern beantragt worden ist, steht einer Erhebung der Verpflichtungsklage durch beide Kläger nach § 42 Abs. 1 VwGO nicht entgegen.
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Üben beide Elternteile die Personensorge aus, wird ihr minderjähriges Kind von ihnen gemeinschaftlich vertreten (§ 1629 Abs. 1 BGB). Als Teil des Rechts der Personensorge bestimmt dieses Vertretungsrecht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Beschluss vom 15.08.2006 - 6 B 4352/06 -, NdsVBl. 2007, 230) zugleich die Reichweite der materiellen Elternrechte im Zusammenhang mit schulischen Angelegenheiten ihrer Kinder. Zu diesen materiellen Rechten der Eltern zählt dabei auch das Recht, eine Schülerbeförderung ihrer Kinder nach Maßgabe des NSchG zu fordern und notfalls einzuklagen, denn sie haben nicht nur die schulrechtliche Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihre schulpflichtigen Kinder regelmäßig die Schule aufsuchen (§ 71 Abs. 1 NSchG), sondern zugleich nach den §§ 1626 Abs. 1 und 1631 Abs. 1 BGB die Rechtspflicht, dafür zu sorgen, dass der Schulweg im Rahmen ihrer Möglichkeiten unter sicheren und zumutbaren Bedingungen bewältigt wird.
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Ausgenommen vom Zwang der gemeinschaftlichen gesetzlichen Vertretung durch beide Sorgeberechtigten sind Entscheidungen der Eltern in Angelegenheiten des täglichen Lebens ihres Kindes. Nach dem allgemeinen Grundsatz aus § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB, der sich aus der Bestimmung des § 1628 Satz 1 BGB ableitet (Bamberger/Roth, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1687 Rdnr. 6) und deshalb nicht nur für dauernd getrennt, sondern in familiärer Gemeinschaft lebende Sorgeberechtigte gilt, können die Entscheidungen der Eltern in Angelegenheiten des täglichen Lebens ihres Kindes von einem Elternteil allein getroffen werden. Entscheidungen in den Angelegenheiten des täglichen Lebens sind nach der Legaldefinition in § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Im Schulleben zählen dazu der beispielsweise laufende Kontakt mit der Schule, die Wahrnehmung nicht versetzungs-, abschluss- und beurteilungsrelevanter Zeugnisangelegenheiten, die Teilnahme an Elternabenden, der Kauf und Ersatz von Lernmitteln und Materialien, die Teilnahme an Tagesausflügen und Exkursionen, ferner die Entschuldigungen für Versäumnisse sowie die Frage, wer das Kind von der Schule abholt.
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In diese Aufzählung reiht sich auch die Beantragung der Schülerjahresfahrkarte bei der im Einzelfall zuständigen Stelle (Schule, Behörde, Verkehrsunternehmen) ein, wenn der Beförderungsträger seine Pflicht zur Schülerbeförderung - wie im vorliegenden Fall - angesichts der vorhandenen Liniennetzes im öffentlichen Personennahverkehr und der zwingenden Kostengesichtspunkte unzweifelhaft nicht im Wege der Individualbeförderung oder des Freistellungsverkehrs, sondern regelmäßig durch Überlassung einer Schülerjahresfahrkarte für den Stadtbusverkehr erfüllt. Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall das alleinige Handeln des Vaters der Schülerin gegenüber der Stadt F. wirksam war.
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Anderes gilt nach Überzeugung der Kammer allerdings für die nach Ablehnung der Überlassung einer Schülerjahresfahrkarte notwendige Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht, die angesichts ihrer besonderen rechtlichen Bedeutung im Hinblick auf die Verantwortung der Eltern für einen sicheren Schulweg und wegen der mit der Klage möglicherweise veranlassten Kosten nicht mehr als Geschäft des täglichen Bedarfs angesehen werden kann. Diesem Umstand haben die Kläger zulässigerweise dadurch Rechnung getragen, dass sich die Mutter der Schülerin der zunächst von dem Vater allein erhobenen Verpflichtungsklage angeschlossen hat. Dies war innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglich, weil die Stadt F. die Entscheidung über die Ablehnung der Schülerbeförderung E. s zwar dem allein antragsberechtigten Vater der Schülerin bekanntgegeben, nicht aber auch die Mutter über den dagegen möglichen Rechtsbehelf belehrt hat.
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Die Klage ist aber unbegründet.
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Der Bescheid der Stadt F. vom 23. Oktober 2009 ist rechtmäßig. Zwar bringt der Inhalt des Bescheids nur unvollkommen zum Ausdruck, dass die darin getroffene Sachentscheidung im Rahmen eines Heranziehungsverhältnisses nach § 114 Abs. 5 Satz 1 NSchG und damit als eine Entscheidung im Namen und Auftrag des Beklagten als Träger der Schülerbeförderung ergangen ist. Mit der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2010, in welcher dieser sich die Sachentscheidung der Stadt F. zu Eigen gemacht hat, sind aber die diesbezüglichen Zweifel an der Bestimmtheit des Bescheides beseitigt worden.
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Die Ablehnung der Teilnahme der Tochter der Kläger an der Schülerbeförderung im Schuljahr 2009/2010 ist auch materiell rechtmäßig.
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Die Pflicht des Beklagten aus § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG, die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten, besteht nicht unbegrenzt. Vielmehr räumt der Gesetzgeber in § 114 Abs. 2 Satz 1 NSchG die Möglichkeit ein, eine Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht, zu bestimmen.
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Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Beklagte in § 2 seiner Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis F. vom 3. April 2008 (ABl. LK F. S. 300) Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die einen Beförderungs- oder Erstattungsanspruch auslösende „Mindestentfernung zwischen Wohnung (Haustür des Wohngebäudes) und Schule (nächstgelegener Eingang des Schulgebäudes, in dem die Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig stattfinden)“, 2.000 m beträgt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen der Satzungsermächtigung des § 114 Abs. 2 Satz 1 NSchG, wenn der Träger der Schülerbeförderung in seiner Beförderungssatzung die Messpunkte „Wohnung“ und „Schule“ näher bestimmt, um im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und der Rechtssicherheit eine möglichst einheitliche und am Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte Anwendung der Entfernungsbestimmung zu ermöglichen. Geometrisch wird eine Mindestentfernung sowohl durch die Länge einer Strecke als auch die Anfangs- und Endpunkte bestimmt. Dabei können sich in der Praxis der Schülerbeförderung erfahrungsgemäß sowohl bei unterschiedlich gestalteten Wohnanlagen als auch bei großen und verzweigten Schulanlagen, z.B. von Gesamtschulen oder Schulzentren oder bei dem Vorhandensein von Außenstellen von Schulen, immer wieder Zweifel an der Richtigkeit des Anfangs- und des Endpunktes des Schulwegs ergeben, weil die Entfernung zu den jeweiligen Schuleingängen oder -gebäuden derselben Schule angesichts der Verschiedenheit der Schulwege der Schülerinnen und Schüler zum Teil erheblich voneinander abweichen.
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Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Bestimmung in § 2 der Beförderungssatzung im Fall der 9. und 10. Jahrgänge der R.-Schule so anwendet, dass Messpunkt für die Streckenermittlung nicht der nächste Eingang der Realschulgebäude, sondern der des Gebäudes der Grundschule G. ist, auch wenn die Schülerin nicht Schüler dieser Schule sind. Die von den Klägern substantiiert nicht bestrittene Ermittlung des so bestimmten Schulweges erreicht mit 1.875 m die eine Schülerbeförderung auslösende Mindestentfernung nicht. Zwar findet Unterricht der Tochter der Kläger „regelmäßig“ auch in den benachbarten Gebäuden der R.-Schule statt, nämlich aus weislich des Stundenplans in den Fächern Musik, Chemie, Physik, Französisch und Sport. Soweit dieser Unterricht mit Ausnahme des Unterrichts in der Fremdsprache Französisch nur in besonderen Fachräumen durchgeführt werden kann, was üblicherweise zumindest in den Fächern Sport, Chemie und Physik der Fall ist, wird dieser Umstand beförderungsrechtlich außer Betracht gelassen werden können, denn das Aufsuchen der Fachräume auf demselben Schulgelände wird bei natürlicher Betrachtungsweise nicht als Schulweg angesehen.
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Entscheidend ist aber, dass Unterrichtsmittelpunkt auch von Schülerinnen und Schülern im Sekundarbereich I in aller Regel ein fest zugewiesener Klassen- oder Stammgruppenraum ist, so auch im Fall des 9. Jahrgangs der R.-Schule. Das wird im Fall der Tochter der Kläger daran deutlich, dass mit Ausnahme des Faches Französisch der überwiegende Teil des Pflichtunterrichts der 9. Klasse der Realschule im Klassenraum stattfindet, der Klassenraum somit unterrichtsbezogen der zentrale Treffpunkt für die Schülerinnen und Schüler der 9. Klasse ist, auch wenn dieser nach dem vorgelegten Stundenplan Donnerstags mit dem Fach Sport und damit im Unterschied zu den übrigen Schultagen nicht im Klassenraum beginnt. Unter diesen Umständen lässt es sich rechtlich mit den Begriffen „Schule“ in § 114 Abs. 2 Satz 1 NSchG und dem „regelmäßigen Stattfinden“ der Unterrichtsveranstaltungen in § 2 der Beförderungssatzung vereinbaren, dass der Beklagte bei der Verteilung des Unterrichts auf mehrere Schulgebäude für den Messpunkt allein auf den nächsten benutzbaren Eingang des Schulgebäudes, in welchem sich der Klassenraum befindet, abstellt.
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Anderes könnte gelten, wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund der Unterrichts- oder Raumorganisation der Schule schultäglich verpflichtet sind, zunächst stets ein bestimmtes Schulgebäude aufzusuchen, um sich dort die notwendigen Informationen über den Schultag zu verschaffen. Eine solche generelle Pflicht zur Information im Hauptgebäude der Realschule oder an einem anderen zentralen Informationspunkt besteht aber in der R.-Schule nicht.
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