Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 A 685/10
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
- 1
Das Verfahren ist trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betrieben worden. Die Klage gilt daher gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, so dass das Verfahren nach den §§ 92 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen ist.
- 2
Mit Verfügung vom 20.04.2010 wurde der Kläger aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung das Verfahren zu betreiben und die mit Kostenrechnung vom 02.12.2009 in Rechnung gestellten Gerichtsgebühren in Höhe von 363,00 € zu zahlen oder Hinderungsgründe nachzuweisen.
- 3
Die Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO ist auch möglich, wenn ein Kläger dadurch nicht weiter am Verfahren mitwirkt, dass er den Gerichtskostenvorschuss nicht leistet (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 09.04.2009 - 5 K 333/09.DA(2) -, zit. n. juris).
- 4
Die Verfügung vom 20.04.2010 wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 21.04.2010 zugestellt. Entsprechend lief die Frist am 21.06.2010 ab.
- 5
Bis zu diesen Zeitpunkt hat der Kläger das Verfahren nicht betrieben. Weder hat er den Kostenvorschuss gezahlt noch durch Vorlage und Glaubhaftmachung seiner Einkommens-und Vermögensverhältnisse substantiiert dargelegt, warum er die Kosten nicht aufzubringen in der Lage ist. Auch konnte der Kläger weder substantiiert noch glaubhaft darlegen, warum er die geforderte Handlungen nicht vornehmen konnte.
- 6
Zwar hat der Kläger dann noch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und damit Hinderungsgründe dargelegt. Dieser Antrag ging jedoch erst lange nach Fristablauf als Telefax am 12.07.2010 ein und war zudem nicht unterschrieben. Das vom Kläger unterzeichnete Original ging erst am 15.07.2010 bei Gericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Fiktionswirkung des § 92 Abs. 2 VwGO jedoch bereits eingetreten.
- 7
Im Übrigen kann auch nicht in Befangenheitsantrag des Klägers vom 29.04.2010 ein „Betreiben“ i. S. des § 92 Abs. 2 VwGO gesehen werden. Das Betreiben muss sich nämlich nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf das „Verfahren“ als solches beziehen. Hingegen will der Antragsteller mit einem Befangenheitsantrag naturgemäß nur die Ablehnung einer oder mehrerer Gerichtspersonen erreichen, wobei lediglich deren Unparteilichkeit in Frage gestellt wird, § 54 Abs. 1 i. V. mit § 41 ff. ZPO (VG Darmstadt, a.a.O.).
- 8
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
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