Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (10. Kammer) - 10 A 784/07
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Kläger zu 1) betrifft.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Kläger zu 2) und 3) einzubürgern. Der Bescheid des Beklagten vom 10.01.2007 wird aufgehoben, soweit er dem Verpflichtungsausspruch entgegensteht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger sind türkische Staatsangehörige und begehren die Verpflichtung des Beklagten, sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern.
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Sie wurden am F.. G..1992 (Kläger zu 1), H.. I..1994 (Kläger zu 2) und J.. K..1998 (Klägerin zu 3) in L. geboren. Der Vater der Kläger wurde 2004 als Asylberechtigter unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert; die Einbürgerung der Mutter der Kläger scheiterte bisher an deren fehlenden Deutschkenntnissen. Die Kläger sind seit 1997 (Kläger zu 1) und 2)) bzw. 1998 (Klägerin zu 3)) im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen.
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Am 29.05.2006 beantragten die Kläger ihre Einbürgerung. Mit Bescheiden vom 10.01.2007, zugestellt am 24.01.2007, lehnte der Beklagte diese Anträge mit der Begründung ab, die Kläger erfüllten nicht die für ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erforderliche Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, da sie nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht auf Grund ihrer Minderjährigkeit nicht aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen werden könnten. Durch eine Änderung der Erlasslage sei die früher bestehende Möglichkeit, minderjährige Kinder unter Beibehaltung ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit einzubürgern, weggefallen.
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Die Kläger haben am 12.02.2007 Klage erhoben. Nachdem der Beklagte dem Kläger zu 1) am 08.06.2010 eine Einbürgerungszusicherung erteilt hatte, haben der Kläger zu 1) und der Beklagte den Rechtsstreit bezüglich des Klägers zu 1) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kläger zu 2) und 3) machen zur Begründung ihrer aufrecht erhaltenen Klage geltend, sie hätten einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehr-staatigkeit. Zwar setze die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG grundsätzlich voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgebe oder verliere. Hiervon werde aber nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StAG abgesehen, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsehe. Da minderjährige Kinder nicht ohne ihre Eltern aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen werden könnten, erfüllten sie die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung. Darüber hinaus seien sie auch deshalb einzubürgern, weil der türkische Staat ihre Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache und damit auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG vorlägen. Sie seien in der Bundesrepublik geboren und aufgewachsen, ihr Vater sei seit langem eingebürgert. Im Hinblick hierauf sei es unzumutbar, bis zu ihrer Volljährigkeit und damit noch Jahre zu warten, um eingebürgert werden zu können. Wenn nach der Erlasslage eine Einbürgerung ausgeschlossen sei, ergebe sich hieraus keine Bindung der Gerichte. Im Übrigen träfen in ihrem Fall die Erwägungen, die Anlass für den ihrer Einbürgerung entgegenstehenden Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport gewesen seien, nicht zu.
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Die Kläger zu 2) und 3) beantragen,
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den Beklagten zu verpflichten, sie unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern und den Bescheid des Beklagten vom 10.01.2007 aufzuheben, soweit er dem Verpflichtungsbegehren entgegensteht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, die Kläger zu 2) und 3) könnten derzeit nicht eingebürgert werden: Zwar sei mit Nr. 10.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern vom 10.12.2004, die für die Länder keine Verbindlichkeit entfalteten, die Möglichkeit einer Einbürgerung Minderjähriger unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit im Rahmen einer Anspruchseinbürgerung geschaffen worden. Es habe sich aber gezeigt, dass diese Möglichkeit zunehmend in den Fällen begehrt worden sei, in denen die Eltern der minderjährigen Einbürgerungsbewerber die Einbürgerungsvoraussetzungen selbst nicht hätten erfüllen können. Durch die Einbürgerung der zum Teil noch sehr jungen Minderjährigen hätte eine Aufenthaltssicherung für die gesamte Familie erreicht werden können, nicht aber eine einheitliche Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie. Hinzu sei gekommen, dass die mit der Einbürgerung verbundene Auflage, sich mit Volljährigkeit aus der Heimatstaatsangehörigkeit entlassen zu lassen, häufig nicht beachtet worden und zu ihrer Durchsetzung vielfach hoher Verwaltungsaufwand erforderlich gewesen sei. Deshalb habe Niedersachsen sich entschlossen, die vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit auf die Fälle der Ermessenseinbürgerung zu beschränken, bei denen darauf abzustellen sei, dass entweder die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil ebenfalls eingebürgert würden oder die Eltern deutsche Staatsangehörige seien. Entgegen der Auffassung der Kläger mache der türkische Staat ihre Entlassung auch nicht von unzumutbaren Bedingungen abhängig. Die Regelungen des türkischen Rechts, dass die Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit voraussetze bzw. der Wechsel der Staatsangehörigkeit gemeinsam mit den Eltern erfolgen solle, entspreche internationalen Gepflogenheiten; auch das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht sehe in der Entlassung Volljähriger den Regelfall.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Hinsichtlich des Klägers zu 1) ist das Verfahren auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in sinngemäßer Anwendung von § 92 Absatz 3 Satz 2 VwGO einzustellen.
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Die Klage der Kläger zu 2) und 3) (im Folgenden: die Kläger) ist zulässig und begründet. Sie haben einen aus § 10 StAG folgenden Anspruch auf Einbürgerung.
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Nach dieser Vorschrift haben Ausländer, die seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten sind, einen Anspruch auf Einbürgerung, sofern die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 StAG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dass die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist nicht streitig; der Beklagte hat auf gerichtliche Nachfrage am 06.05.2010 und erneut in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2010 erklärt, dass dies der Fall sei. Streitig ist allein, ob die Einbürgerung der Kläger deshalb ausgeschlossen ist, weil sie nicht, wie § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG verlangt, ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren.
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Die Kläger sind zwar bereit, ihre türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, dies ist jedoch nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz (gegenwärtig) nicht möglich.
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Nach § 25 des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes - Gesetz Nr. 5901 vom 29.05.2009 (Resmi Gazete Nr. 27256 vom 12.06.2009, deutsche Übersetzung durch Nomer-Ertan/Kossendey in StAZ 2009, 346) - ist Voraussetzung für die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit u.a., dass die betreffende Person volljährig und urteilsfähig ist. Eine Entlassung Minderjähriger (die Kläger sind auch nach türkischem Recht erst nach Vollendung des 18. Lebensjahrs volljährig) aus der türkischen Staatsangehörigkeit ist also grundsätzlich nicht möglich. Lediglich im Zusammenhang mit der Entlassung ihrer Eltern oder eines Elternteils können Minderjährige die türkische Staatsangehörigkeit verlieren. § 27 Abs. 2 Satz 2 tStAG bestimmt insoweit:
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„…Auf Antrag eines Elternteils, der die türkische Staatsangehörigkeit verloren hat, verlieren auch die Kinder zusammen mit dieser Person die türkische Staatsangehörigkeit mit Zustimmung des anderen Elternteils. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet der Richter. Die Kinder von Eltern, die beide die türkische Staatsangehörigkeit durch Entlassungsurkunde verloren haben, verlieren ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit.“
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Die Eltern der Kläger sind beide noch türkische Staatsangehörige. Der Vater der Kläger könnte wohl - sofern er nicht wegen Nichtableistung des Militärdienstes gesucht wird, § 25 c) tStAG -, mit Aussicht auf Erfolg seine Entlassung beantragen, da er seit 2004 auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und deshalb die Entlassungsvoraussetzung des § 25 b) tStAG erfüllt, wonach die Entlassung voraussetzt, dass der Betreffende die Staatsangehörigkeit eines fremden Staates erworben hat oder glaubhafte Indizien für den Erwerb vorlegt. Gemeinsam mit ihrem Vater würden in einem solchen Fall auch die Kläger die türkische Staatsangehörigkeit verlieren, vorausgesetzt ihre Mutter stimmt zu. Dem Vater der Kläger ist es allerdings nicht zumutbar, einen Antrag auf Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Er ist als Asylberechtigter anerkannt, besitzt deshalb einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und hatte somit einen aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG folgenden Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Ist es ihm somit nach der gesetzgeberischen Wertung nicht zumutbar, einen Entlassungsantrag zu stellen, um selbst die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen, muss dies erst Recht im Zusammenhang mit der Einbürgerung seiner Kinder gelten. Ein Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit als Folge der Entlassung der Mutter der Kläger aus der türkischen Staatsangehörigkeit ist nicht möglich, weil die Mutter der Kläger mangels ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann und damit nicht die in § 25 b) tStAG normierte Voraussetzung für die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit erfüllt.
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Die Kläger haben jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
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Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) - die spätere Änderung von § 12 StAG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) betrifft nicht Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 StAG - wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG dann anzunehmen, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn ein Staat nach seiner Rechtsordnung den Austritt oder die Entlassung aus der eigenen Staatsangehörigkeit rechtlich verbietet oder nicht vorsieht (Berlit in GK-StAR IV-2 § 12 Rdn. 35). Der Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG erfasst damit jedenfalls die Fälle, in denen die Aufgabe oder der Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Recht des ausländischen Staates nicht vorgesehen ist, dessen Rechtsordnung also außer dem Tod keinen Verlust- oder Entlassungstatbestand enthält (Berlit in GK-StAR IV-2 § 12 Rdn. 36; Makarov/v. Mangold, Deutsches StAngR, § 87 Rd. 10). Unter maßgeblicher Berufung auf den Wortlaut der Vorschrift soll § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG nach wohl überwiegender Auffassung dem gegenüber nicht auf Fälle anzuwenden sein, in denen die Aufgabe oder der Verlust der Staatsangehörigkeit an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze geknüpft und daher für eine bestimmte Altersgruppe rechtlich nicht möglich ist. Bei nach dem Recht des ausländischen Staates grundsätzlich gegebener Entlassungsmöglichkeit stelle der Wortlaut der Nr. 1 nicht darauf ab, an welche sachlichen Voraussetzungen das Recht des ausländischen Staates die Aufgabe oder den Verlust der Staatsangehörigkeit knüpfe. Er enthalte insbesondere keinen Hinweis darauf, dass das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit für alle Staatsangehörigen ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen gleichermaßen möglich sein müsse und damit Fälle des Nichtvorliegens gesetzlicher Entlassungsvoraussetzungen als Fälle der rechtlichen Unmöglichkeit begriffen werden müssten (Berlit in GK-StAR IV-2 § 12 Rdn. 37; Hailbronner in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, StAG § 12 Rdn. 13; a.A. ohne Begründung Marx, Kommentar zum StAG, 1997, § 87 AuslG Rdn. 26).
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Die gesetzliche Entwicklung der hier in Rede stehenden Vorschrift über die ausnahmsweise Hinnahme von Mehrstaatigkeit und der darin zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers nötigen allerdings zu einer anderen Beurteilung:
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§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG geht letztlich zurück auf § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG, der zusammen mit den übrigen einbürgerungsrechtlichen Vorschriften des Ausländergesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) mit Wirkung vom 01.01.1991 eingeführt wurde und folgenden Wortlaut hatte:
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„ Von der Voraussetzung des § 85 Nr. 1 und des § 86 Abs. 1 Nr. 1 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
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1. das Recht des Heimatstaates das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,“
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Eine Sonderregelung für Minderjährige ohne Entlassungsmöglichkeit enthielt § 87 Abs. 3 AuslG 1990:
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„Erfordert die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers, erhält dieser, wenn er nach dem Recht seines Heimatlandes noch minderjährig ist, eine Einbürgerungszusicherung.“
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Mit der Einführung einer gesetzlichen Regelung für Ausnahmen vom Einbürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit durch das Ausländergesetz 1990 hatte der Gesetzgeber erkennbar kein „Neuland“ betreten. Er hatte vielmehr zunächst inhaltlich - zum Teil sogar wörtlich - auf die in den Einbürgerungsrichtlinien (GMBl. 1978, 16) niedergelegten Kriterien (so bei § 87 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 AuslG a. F. auf Ziffer 5.3.3.1) zurückgegriffen. Die Gesetzesmaterialien zu § 87 AuslG a.F. enthalten zur Frage der Hinnahme von Mehrstaatigkeit nur allgemeine Ausführungen. Die einzelnen Ausnahmefälle sind nicht näher erläutert (vgl. BT-Drs. 11/6321, 47 f., 84).
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Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 87 Abs. 3 - im Entwurf: § 86 Abs. 2- (BT-Drs 11/ 6321 Seite 84):
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„Absatz 2 gibt den minderjährigen Ausländern die Garantie, dass sie eingebürgert werden, sobald sie volljährig geworden und aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen sind.“,
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bietet keine verlässliche Hilfe für die Entscheidung der Frage, ob § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG 1990 auch die Unmöglichkeit der Entlassung für Minderjährige als Fall des Nichtvorsehens des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit erfasst. Einerseits lässt sich argumentieren, wenn Ausländer, die wegen ihrer Minderjährigkeit nicht aus der Staatsangehörigkeit ihres Heimatstaates entlassen werden können, nur eine Einbürgerungszusicherung erhalten, könne man aus systematischen Gründen das Volljährigkeitserfordernis nicht als Fall der rechtlichen Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der Staatsangehörigkeit im Sinne der Nr. 1 verstehen. Denn bei einer derartigen Gleichsetzung wären diese Personen ja einzubürgern, einer Vorschrift über die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hätte es nicht bedurft (vgl. Berlit in GK-StAR IV-2 § 12 Rdn. 39). Andererseits kann man die in § 87 Abs. 3 AuslG 1990 getroffene Regelung auch so verstehen, dass mit ihr ein eigentlich aus § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG 1990 folgender Einbürgerungsanspruch auf einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert wird.
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Durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 05.07.1999 (BGBl. I S. 1618) wurde bei der Bestimmung des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AuslG lediglich der Begriff des „Heimatstaates“ durch den Begriff des „ausländischen Staates“ ersetzt, die Änderung ist also für die hier zu entscheidende Frage unergiebig.
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Dagegen finden sich in den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 87 AuslG durch das Staatsangehörigkeitsreformgesetz Ausführungen zu einzelnen der aufgelisteten Ausnahmetatbestände (BR-Drs. 188/99, S. 24 f.). Zu § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AuslG heißt es:
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„Satz 2 Nr. 1 betrifft die rechtliche Unmöglichkeit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Dazu zählt grundsätzlich auch der Fall, dass der Ausländer aus Altersgründen die ausländische Staatsangehörigkeit (noch) nicht aufgeben kann (vgl. aber Abs. 4).“
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§ 87 Abs. 4 des (Gesetz gewordenen) Entwurfs lautete:
- 34
„Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.“
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Der Hinweis in der Entwurfsbegründung auf Absatz 4 trägt damit nichts zur Klärung der Reichweite der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 getroffenen Regelung bei.
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Von entscheidender Bedeutung ist aber die Änderung der Vorschrift über die Behandlung von Einbürgerungsanträgen minderjähriger Ausländer, die wegen ihres Alters nicht aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden können. § 87 Abs. 5 AuslG in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) hatte nämlich folgenden Wortlaut:
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„Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im Übrigen nicht vor, so erhält der Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1eine Einbürgerungszusicherung.“
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In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es hierzu (BR-Drs. 188/99 Seite 26):
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„In Absatz 5 wird eine Sonderregelung für Ausländer getroffen, die nur wegen Minderjährigkeit nicht aus der ausländischen Staatsangehörigkeit entlassen werden können. Wie bei der bisherigen Einbürgerungspraxis zu § 87 Abs. 3 AuslG 1990 soll diese Vorschrift nur angewendet werden, wenn nicht mehr als zwei Jahre bis zum Erreichen der Volljährigkeit fehlen, und ansonsten eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit auf der Grundlager von § 8 StAG vorgenommen werden können. In der Regelung wird klargestellt, dass sie eine Abweichung von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 (Unmöglichkeit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit) enthält.“
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Wenn diese Regelung eine Abweichung von § 87 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 darstellen soll, kann das nur bedeuten, dass nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 an sich ein Anspruch auf Einbürgerung bestünde, der durch Absatz 5 aber auf einen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung zurückgenommen wird. Das würde dann auch mit der oben wiedergegebenen Begründung zu § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG harmonieren. Der Klammerzusatz in dieser Begründung mit dem Hinweis auf Absatz 4 würde sich so gesehen möglicherweise als Redaktionsversehen darstellen: gemeint war Absatz 5, geschrieben hat man Absatz 4.
- 41
Durch Artikel 5 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) wurden die Einbürgerungsvorschriften des bisherigen Ausländergesetzes systematisch folgerichtig in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingegliedert. Hierbei wurde die Regelung des § 87 Abs. 5 AuslG in der Fassung des Staatsangehörigkeitsreformgesetzes mit folgender Begründung (BT-Drs. 15/420, Seite 116) nicht übernommen:
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„Die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung an Minderjährige, die nach dem Recht ihres Herkunftsstaats erst nach Erreichen der Volljährigkeit ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben können (§ 87 Abs. 5 AuslG), hat sich in der Praxis nicht bewährt. Da die Einbürgerungszusicherung unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage erteilt wird, ist nach Erreichen der Volljährigkeit neu zu prüfen, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind. Durch den Wegfall dieser Regelung können Einbürgerungsverfahren ohne Nachteile für die Betroffenen vereinfacht und beschleunigt und Verwaltungskosten eingespart werden.“
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Dieser Begründung ist zu entnehmen, dass man mit dem Wegfall der Sonderregelung „Einbürgerungszusicherung“ wieder zum Normalfall „Einbürgerung“ zurückkehren wollte.
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Dass dies auch im Gesetzgebungsverfahren so gesehen wurde, wird aus den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Änderungsanträgen deutlich, die, soweit hier von Interesse, folgendes beinhalten (BT-Drs. 15/955 Seite 41):
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„109. Zu Artikel 5 Nr. 8 (§ 12 Abs. 5 - neu - StAG)
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In Artikel 5 Nr. 8 ist dem § 12 folgender Absatz 5 anzufügen:
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„(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im Übrigen nicht vor, so erhält ein Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbürgerungszusicherung. Kann der Ausländer die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nach Heimatrecht erst beantragen, wenn er ein Lebensalter erreicht hat, das über dem ausländischen Volljährigkeitsalter liegt, darf die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nur unter der Auflage erfolgen, dass der Eingebürgerte die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit betreibt, sobald er das für die Antragstellung vorgesehene Lebensalter erreicht hat.“
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Begründung:
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Die Streichung des bisherigen § 87 Abs. 5 Ausländergesetz ist nicht gerechtfertigt. Damit soll wiederum für einen größeren Personenkreis Mehrstaatigkeit generell hingenommen werden. Die Argumentation in der Begründung, nach Erreichen der Volljährigkeit müsste neu geprüft werden, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind, verkennt, dass diese Neuprüfung bei Ablauf jeder Einbürgerungszusicherung erforderlich ist. Mit dieser Argumentation dürfte überhaupt keine Einbürgerungszusicherung mehr ausgestellt werden.
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Außerdem werden bisher bereits Einbürgerungszusicherungen für Minderjährige immer dann ausgestellt, wenn bis zum Erreichen des Volljährigkeitsalters zwei Jahre oder weniger Zeit verbleiben. Bei der Einbürgerung von unter 16 Jahre alten Einbürgerungsbewerbern ist der Verwaltungsaufwand verhältnismäßig gering, weil es sich in diesen regelmäßig um eine Miteinbürgerung von Kindern handelt, wobei der Prüfungsaufwand sehr reduziert ist. Die alleinige Einbürgerung von Minderjährigen unter 16 Jahren kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Zu bedenken bleibt dabei auch, dass mit der Streichung des § 87 Abs. 5 AuslG bei der Einbürgerung einer Familie zwar die minderjährigen Kinder häufig ohne Entlassungsnachweis aus der bisherigen Staatsangehörigkeit eingebürgert werden, die Eltern der Kinder jedoch entlassen werden und im Gegensatz zu ihren Kindern die rechtliche Trennung von ihrem bisherigen Heimatstaat vollzogen haben.“
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Mit ihren Änderungsanträgen hat sich die Fraktion der CDU/CSU allerdings nicht durchsetzen können, es verblieb vielmehr bei der Streichung von § 87 Abs. 5 AuslG. Anhaltspunkte dafür, dass die im Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion dargelegte Konsequenz dieser Streichung von der Regierungsmehrheit nicht gewollt gewesen wäre, finden sich in den weiteren Gesetzesmaterialien nicht.
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Im Hinblick auf die historische Entwicklung und den hierbei eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers geht die Kammer angesichts des insofern offenen Wortlauts daher davon aus, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG auch die Fälle erfasst, in denen ein Ausscheiden aus der Heimatstaatsangehörigkeit wegen der Minderjährigkeit des Einbürgerungsbewerbers (noch) nicht möglich ist.
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Auch die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern - Stand: 17. April 2009 - gehen für die hier zu entscheidende Fallkonstellation von einem Einbürgerungsanspruch aus, wenn es dort unter Nummer 10.1.1.4 u.a. heißt:
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„Lässt der ausländische Staat die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, ist die Einbürgerung mit einer schriftlichen Auflage zu versehen, in der dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufgegeben werden und in der er verpflichtet wird, diese Handlungen unverzüglich vorzunehmen. Zur Durchsetzung der Auflage kann - auch mehrfach - ein Zwangsgeld nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen verhängt werden. Vom Vollzug der Auflage ist abzusehen, wenn nach der Einbürgerung ein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entsteht.“
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Diese Regelung soll allerdings nach dem Willen des Niedersächsischen Innenministeriums in Niedersachsen keine Anwendung finden. Zu Nummer 10.1.1.4 heißt es vielmehr in den Niedersächsischen Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz - Runderlass des MI vom 10.06.2008 (Nds. MBl. Seite 607) - u.a.:
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„Eine (vorübergehende) Hinnahme von Mehrstaatigkeit scheidet bei der (selbständigen) Einbürgerung Minderjähriger aus, soweit eine Aufgabe oder ein Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit noch nicht herbeigeführt werden kann, weil der ausländische Staat die (selbständige) Entlassung Minderjähriger aus ihrer Staatsangehörigkeit oder den (selbständigen) Verlust der Staatsangehörigkeit bei Minderjährigen nicht zulässt. Unberührt davon bleiben die selbständigen Einbürgerungen Minderjähriger, bei denen eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit aus anderen Gründen unter den Voraussetzungen des § 12 StAG in Betracht kommt.“
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Da die Kläger aber - wie dargelegt - einen aus § 10, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG folgenden Rechtsanspruch auf Einbürgerung haben, ohne dass dem Beklagten Ermessen eingeräumt wäre, kommt es auf die in diesen Verwaltungsvorschriften und in den sonstigen vom Beklagten angeführten Erlassen getroffenen Regelungen vorliegend nicht an. Im Erlasswege kann ein gesetzlich begründeter Anspruch nicht beseitigt werden.
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Im Hinblick darauf, dass die Kläger lediglich einen Anspruch auf Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit haben, wird der Beklagte der Einbürgerung als Nebenbestimmung eine Auflage beifügen dürfen, durch die den Klägern aufgegeben wird, nach Erreichen der Volljährigkeit die zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit notwendigen Handlungen vorzunehmen. Eine solche Auflage ist nach § 36 Abs. 1 VwVfG zulässig, weil sie sicherstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllt sind.
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Die Kosten des Verfahrens sind insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen. Dies folgt, soweit er - in Bezug auf die Kläger zu 2) und 3) - unterlegen ist, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Verfahrensteils beruht die Kostentragungspflicht des Beklagten auf § 161 Abs. 2 VwGO. Da der Kläger zu 1) bei streitiger Entscheidung obsiegt hätte, entspricht es der Billigkeit, auch insoweit den Beklagten mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.
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Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die Reichweite von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG grundsätzliche Bedeutung.
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