Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 B 5198/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EURO festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG).
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen seine dauerhafte Zuweisung zur VCS GmbH in B..
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Er ist Beamter im statusrechtlichen Amt eines Technischen Fernmeldehauptsekretärs bei der Deutschen Telekom. 2008 wurde er zur Niederlassung Personalbetreuung für zu Inlandstöchtern beurlaubte Mitarbeiter (PBM-NL) in Berlin versetzt und gleichzeitig bis 31.12.2008 ohne Dienstbezüge beurlaubt, um eine arbeitsvertraglich geregelte Tätigkeit bei dem Unternehmen D. aufzunehmen. Seit 01.01.2009 ist der Antragsteller ohne Beschäftigung.
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Nach vorheriger Anhörung wies die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Verfügung vom 07.10.2010 den Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCR) in B. mit Wirkung vom 01.11.2010 zu. Er soll danach dort die Tätigkeit eines Sachbearbeiters Projektmanagement ausüben. Gleichzeitig ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihres Bescheides an. Mit der Zuweisung werde dem Rechtsanspruch auf Beschäftigung des Beamten Rechnung getragen. Eine anderweitige Beschäftigung sei nicht möglich. Für die zu erfüllende Tätigkeit müsste andernfalls zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden.
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Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.
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Am 05.11.2010 hat der Antragsteller bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
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Er trägt hinsichtlich der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor, es sei nicht erkennbar, dass ohne ihn die Antragsgegnerin Personal vom freien Arbeitsmarkt rekrutieren müsste. Die Anordnung sei nur mit einer formelhaften Begründung versehen.
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Ein auf Dauer bestehender Arbeitsposten, dessen Zuordnung zu seinem Statusamt nach dessen Wertigkeit möglich sei, gebe es bei der VCS GmbH nicht. Es bestehe die Gefahr, dass ihm später möglicherweise die Tätigkeit eines Service-Center-Agenten zugewiesen werde. Das Megaplanprojekt selbst sei befristet. Auch sei seine Tätigkeitsbeschreibung nicht hinreichend bestimmt.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12.10.2010 gegen den Zuweisungsbescheid vom 07.10.2010 wiederherzustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen
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Sie tritt dem Antrag entgegen. Der Betriebsrat sei beteiligt worden. Die zugewiesene Tätigkeit entspreche der Besoldungsgruppe A 9.
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Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 18.11.2010 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
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Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.
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Das angerufene Verwaltungsgericht ist örtlich zuständig.
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Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist bei Streitigkeiten von Beamten gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO deren (bürgerlicher) Wohnsitz, wenn es ihnen an einem dienstlichen Wohnsitz mangelt. So ist es hier bei dem Antragsteller. Unter dem dienstlichen Wohnsitz ist die den Dienstposten des Beamten einschließende, regelmäßig eingerichtete, kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit zu verstehen (Böck, Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in beamten-, soldaten- und richterrechtlichen Streitigkeiten, DÖD 2001, 297 [299]; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 52 Rdnr. 17; ausgelegt in Anlehnung an § 15 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung: BVerwGE 27, 41 [44 f.]). Die in Berlin ansässige Niederlassung Personalbetreuung für zu Töchtern beurlaubte Beamte (PBM-NL) der Beklagten, zu welcher der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 2008 versetzt wurde, erfüllt nicht diese Voraussetzung. Die Aufgabe der Niederlassung beschränkt sich darauf, die dienstrechtlichen Befugnisse gegenüber dem Antragsteller auszuüben. Sie hält hingegen für ihn nicht einen Dienstposten vor. Ein solcher fehlt ihm überhaupt bei der gemäß § 4 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes – PostPersRG – als Verwaltung geltenden Deutschen Telekom AG. In einem solchen, dem herkömmlichen Beamtenrecht fremden Fall besteht kein Anlass, nach § 52 Nr. 4 VwGO den Sitz der zu dienstrechtlichen Maßnahmen befugten Niederlassung der Aktiengesellschaft für gerichtsstandsbestimmend zu halten. Denn die Regelung über die örtliche Zuständigkeit im Dienstrecht trägt nicht etwaigen besonderen Bedürfnissen des Dienstherrn Rechnung. Sie ist vielmehr in Abkehr von der Behördensitzorientierung in § 52 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1 VwGO darauf angelegt, den Beamten entgegenzukommen. Das macht schon der Wortlaut deutlich, der in erster Linie von den Wohnsitzen der Beamten handelt und den Sitz der Behörden nach § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO nur subsidiär beachtet. Den Beamten sollen typischerweise weite Anfahrten zu einem Gerichtstermin erspart werden (VG Berlin, Beschl. v. 22.07.2008 - 5 A 160.08 -, zit. n. juris). Der bürgerliche Wohnsitz des Antragstellers liegt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Hannover.
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In der Sache jedoch ist der zulässige Antrag unbegründet.
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Die Anordnung des Sofortvollzuges wurde von der Antragsgegnerin entsprechend § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet.
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Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Sie lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin die erforderliche Abwägung zwischen dem besonderen öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Zuweisung und dem privaten Aufschubinteresse der Antragstellerin vorgenommen hat und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles dem Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe rechtfertigen ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zuweisung. Zur Begründung des besonderen Interesses hat die Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl der Umsetzung des Anspruchs der Antragstellerin auf eine amtsangemessene Beschäftigung als auch dem Interesse der Antragsgegnerin an einer Deckung des dringenden Personalbedarfs sowie der Vermeidung zusätzlicher Personalkosten dient. Es handelt sich bei den Zuweisungen um immer wiederkehrende Sachverhaltsgestaltungen, so dass diese Begründung auch in anderen Fällen verwendet werden konnte, ohne dass der Antragsgegnerin der Vorwurf gemacht werden könnte, lediglich formelhafte Begründungen zu verwenden. Der Antragsgegnerin kann nicht zugemutet werden, einen dringenden Personalbedarf etwa durch kostenträchtige Neueinstellungen zu decken, wenn anderen Orts noch eigene Kräfte vorhanden sind, die entsprechend eingesetzt werden können und an ihrem bisherigen Dienstort nicht mehr benötigt werden (so schon Beschluss der Kammer - Einzelrichter - vom 07.07.2008 - 13 B 3141/08 -
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Auch in materieller Hinsicht ist die angegriffene Verfügung nicht zu beanstanden.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelf (§ 80 Abs. 1 VwGO) ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. Dabei prüft das Gericht zum einen, ob im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet wurde. Zum anderen trifft das Gericht eine eigene Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des bzw. der Antragsteller, vorläufig von den Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aufschubinteresse) und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Sofortvollzugsinteresse). Bei dieser Interessenabwägung sind wiederum zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des bzw. der Antragsteller in der Hauptsache zu berücksichtigen, soweit diese bei summarischer Prüfung absehbar sind. Bestehen bereits bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und wird der Rechtsbehelf deshalb in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, ist dem Antrag regelmäßig stattzugeben, denn ein überwiegendes öffentliches (oder anderes privates) Interesse am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kommt nicht in Betracht. Bestehen solche Zweifel nicht, erweist sich also der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, so ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel abzulehnen. So liegt es hier.
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Die Maßnahme der Antragsgegnerin ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.
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Rechtsgrundlage dieser Maßnahme ist § 4 Abs. 4 PostPersRG. Danach kann ein Beamter dauerhafte einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung zugewiesen werden bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
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Die VCR gehört zu den Unternehmen, an die eine Zuweisung erfolgen kann.
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Das dringende betriebliche und personalwirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, auf die zur weiteren Begründung in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird. Es geht darum, den Antragsteller, der von der Antragsgegnerin fortlaufend alimentiert wird, seinen Amt entsprechend möglichst effektiv einzusetzen. Ob der Arbeitsposten überhaupt erst durch eine Verlagerung von Aufgaben von der Deutschen Telekom auf die Tochtergesellschaft geschaffen wurde (wie der Antragsteller vorträgt), bedarf hier keiner Klärung. Etwaige Aufgabenverlagerungen liegen im Organisationsermessen der Deutschen Telekom. Die Zuweisung ist auch nach allgemein beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar.
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Mit der Zuweisung wird dem Antragsteller eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit übertragen. Grundsätzlich setzt dies voraus, dass Beamten ein ihrem Statusamt entsprechendes Amt im abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Sinne übertragen ist. Das Amt im statusrechtlichen Sinne ist durch seine Zuordnung zu einer Laufbahngruppe, seiner besoldungsrechtlichen Zuordnung (insbesondere durch das Endgrundgehalt) sowie seine Amtsbezeichnung gekennzeichnet. Der Antragsteller befindet im Statusamt Technischer Fernmeldehauptsekretär. Das Amt ist der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes zugeordnet. Inhaber eines Statusamtes können nach Artikel 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihnen ein ihrem Statusamt angemessenes abstrakt-funktionelles und konkret-funktionelles Amt übertragen wird (Bundesverwaltungsgericht, U. v. 18.09.2008 - 2 C 3/07 - Juris Randnummer 14 ff.). Artikel 33 Abs. 5 GG, der in § 18 BBesG seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat, verbietet eine dauerhafte Entkopplung von Statusamt und Funktionsamt (vgl. BVerfG, B. v. 03.07.1985 - 2 BvL 16/82, BVerfGE 70, Seite 251 ff. (267). Als Postnachfolgeunternehmen ist die Antragsgegnerin ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen (§ 1 Abs. 1 PostPersRG). Die u.a. zum Pflichtenkreis der Antragsgegnerin zählende Überleitung und Eingliederung der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost in neue Ämter der eigenen Aktiengesellschaften und/oder der eigenen und fremden Unternehmen(§ 2 Abs. 4 PostPersRG) und die Verpflichtung zur Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten d. h. unter Zuweisung eines dem Statusamt entsprechenden Amtes im konkret-funktionellen und abstrakt-funktionellen Sinne erfordern eine entsprechende Strukturierung und Zuordnung der abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Ämter durch die Antragsgegnerin, die dies nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen darf. In Anbetracht dieser Aufgaben und vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse ist zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass sie sich in verschiedenen Bereichen Umstrukturierung und Eingliederung weiterhin in der Phase Planung und Umsetzung befindet. Die Erfüllung der Aufgaben, die auch die Stellenplanung und Zuordnung von Ämtern der Besoldungsordnungen A und B in neue Ämter beinhaltet, erfordert Zeit. Diese Zeit ist der Antragsgegnerin - auch vor dem Hintergrund der derzeit erschwerten wirtschaftlichen Situation - einzuräumen.
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Das dem Antragsteller mit der Zuweisung übertragene Amt im konkret-funktionellen Sinne ist nach summarischer Prüfung amtsangemessen. Der Anspruch des Antragstellers auf eine seinem Statusamt angemessene Beschäftigung durch Übertragung eines entsprechenden Amtes im funktionellen Sinne wird nicht verletzt. Die in der Zuweisungsverfügung beschriebene Tätigkeit ist hinreichend konkret und dem Statusamt des Antragsteller als Technischen Fernmeldehauptsekretär angemessen. Mit der Maßnahme trägt die Antragsgegnerin ihre Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers Rechnung.
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Mit Beendigung der Tätigkeit bei der D. war der Antragsteller beschäftigungslos, so dass sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht mehr erfüllt werden konnte. Diesem Missstand wird mit der Zuweisungsverfügung abgeholfen. Es ist auch mit den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht feststellbar, dass die dem Antragsteller mit der angegriffenen Verfügung zugewiesene Tätigkeit nicht amtsangemessen ist. Ausweislich der Aufgabenbeschreibung in der angefochtenen Verfügung vom 07.10.2010, auf die verwiesen wird, ist das wahrzunehmende Aufgabenspektrum zu breitbandig angelegt, dass eine amtsangemessene Beschäftigung für Beamte des mittleren Dienstes auch in den höheren Besoldungsgruppen A 8 und A 9 m.D. BBesO möglich ist.
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Für Befürchtungen, der Antragsteller könne später doch noch anders eingesetzt werden, finden sich keine Anhaltspunkte; es handelt sich insoweit um eine rein spekulative Argumentation. Meint der Antragsteller später, er werde nicht mehr amtsangemessen beschäftigt, steht es ihm frei, dann dagegen rechtliche Schritte zu unternehmen.
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Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand sieht das Gericht auch keine anderen Ermessensfehler, die die Zuweisungsverfügung rechtswidrig machen würden. Die Antragsgegnerin hat alle erforderlichen Umstände in ihre Abwägung eingestellt und keine ersichtlich unverhältnismäßige Entscheidung getroffen. Letztlich besteht für den Antragsteller als Bundesbeamten die beamtenrechtliche Pflicht, persönliche Belastungen bei Einsatz an einem anderen Dienstort in Kauf zu nehmen. Bundesbeamte müssen grundsätzlich mit ihrem Einsatz im gesamten Bundesgebiet rechnen.
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Nach all dem überwiegen gegenwärtig die Gründe, die für die Rechtmäßigkeit der mit Widerspruch angefochtenen Zuweisungsverfügung sprechen. Jedenfalls kann das Gericht kein privates Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen der sofortigen Vollziehbarkeit vorläufig verschont zu werden, von solcher Intensität erkennen, dass dieses Interesse das öffentliche Vollzugsinteresse an der wohl rechtmäßigen Maßnahme überwiegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Der für ein etwaiges späteres Hauptsacheverfahren maßgebende Streitwert von 5000,00 Euro wurde in Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtschutzverfahrens auf die Hälfte reduziert.
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