Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 A 4111/10
Tatbestand
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Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2005/2006 bei der Beklagten im Studiengang Tiermedizin. Aufgrund von Vorstudienzeiten befand sie sich im Wintersemester 2006/2007 im 17. Hochschulsemester. Auf Aufforderung durch die Beklagte zahlte die Klägerin die jeweils fällige Langzeitstudiengebühr anlässlich der Rückmeldungen bis einschließlich Wintersemester 2010/2011.
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Am 19.08.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung, dass sie für das Wintersemester 2010/2011 und für das Sommersemester 2011 keine Langzeitstudiengebühren zahlen muss und begehrte die Rückzahlung insoweit gezahlter Gebühren. Sie befände sich in diesem Zeitraum im nach der Studienordnung der Beklagten vorgesehenen Praktischen Jahr. Gem. §§ 11 Abs. 4 Nr. 6, 13 Abs. 1 NHG seien jedoch Studierende, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren von der Erhebung der Langzeitstudiengebühr ausgenommen.
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Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.08.2010 ab. Der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 4 Nr. 6 NHG greife nicht ein. Bei dem praktischen Teil des Studiums der Tiermedizin handele es sich nicht um ein praktisches Studiensemester im Sinne dieser Norm. Zwar sei im Jahre 2005 aus Gründen der Optimierung des Lehrangebots, der Optimierung der Vermittlung der praktischen Inhalte des Studiums und aus Kostengründen der Schwerpunkt der praktischen Ausbildung für das 9. und 10. Fachsemester eingeführt worden. Diese praktische Ausbildung dauere 10 - 14 Wochen und finde in den Instituten und Kliniken der Beklagten als Intensivunterricht in Kleingruppen statt. Ein Teil der Studierenden sei im Wintersemester, ein Teil zwischen Winter- und Sommersemester und ein Teil im Sommersemester an der Hochschule. Zudem absolviere gut ein Drittel eines Studienjahrgangs auch einen zweiten Zyklus des praktischen Teils an der Hochschule, welcher auf das große Praktikum gem. § 54 Abs. 2 TAppO bzw. § 57 Abs. 2 TAppV angerechnet werde. Jedoch sei dadurch kein Praxissemester im Sinne des NHG eingeführt worden. Es habe lediglich eine Umverteilung der (theoretischen) Pflichtlehrstunden, die früher dem 9. und 10. Fachsemester zugeordnet gewesen seien, auf die 5. bis 8. Fachsemester stattgefunden. Auch der Tatbestand des § 11 Abs. 4 Nr. 7 NHG sei nicht erfüllt. Diese Norm beziehe sich ausschließlich auf das Praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte.
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Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben.
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Sie habe die Langzeitstudiengebühr in Höhe von 800,00 € für das Wintersemester 2010/2011 zwar entrichtet, habe aber einen Erstattungsanspruch, da der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 4 Nr. 6 NHG vorliege. Sie befände sich im Wintersemester 2010/2011 im 9. Fachsemester und im Sommersemester 2011 im 10. Fachsemester. Nach dem Studienplan der Beklagten sei für diese beiden Semester ein praktisches Jahr vorgesehen, so dass die Studierenden in diesem Zeitraum von der Zahlung von Studienbeiträgen und Langzeitstudiengebühren befreit sein dürften. Die von der Beklagten geltend gemachten finanziellen Gründe rechtfertigen keine andere Sichtweise, da es nach dem Wortlaut des § 11 Abs.4 Nr. 6 NHG nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen ein praktisches Studiensemester eingeführt werde.
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Auch eine Einschränkung, dass ein praktisches Studiensemester im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 6 NHG nur dann gegeben sei, wenn Studierende der Hochschule keine Kosten verursachten, sei dieser Norm nicht zu entnehmen. Dies ergebe sich aus einer systematischen Auslegung, wenn man die Ausnahmetatbestände des § 11 Abs. 4 Nr. 1 - 3 NHG betrachte. Voraussetzung sei danach lediglich die Betreuung eines Kindes, die Pflege eines Angehörigen bzw. die Wahrnehmung des Amtes als Gleichstellungsbeauftragte, nicht jedoch dass die Studierenden keine Kosten verursachenden Leistungen der Hochschule in Anspruch nehmen würden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. August 2010 zu verpflichten, die Langzeitstudiengebühr für das Wintersemester 2010/2011 in Höhe von 800,00 EUR an die Klägerin zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest. § 11 Abs.4 Nr. 6 NHG sei bereits nach dem Wortlaut der Norm nicht einschlägig. Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um ein praktisches Studiensemester sondern um einen Zeitraum von 52 Wochen, in dem eine praktische Studienzeit durchgeführt werde.
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Auch unter Berücksichtigung der Zielrichtung des § 11 Abs. 4 Nr. 6 und 7 NHG falle die praktische Studienzeit bei der Beklagten nicht unter diese Norm. Grund für diese Ausnahmetatbestände sei, dass Studierende in diesem Zeitraum keine Leistungen der Hochschule in Anspruch nehmen würden. Dies sei jedoch während der praktischen Ausbildung bei der Beklagten nicht der Fall. In diesem Zeitraum werde zwar ein Teil der Ausbildung in externen Einrichtungen absolviert. Ein wesentlicher Teil fände jedoch in den Einrichtungen der Beklagten statt, darunter auch theoretische Elemente wie z.B. der Querschnittsunterricht. Zudem habe die Einführung des praktischen Schwerpunkts dazu geführt, dass Pflichtlehrstunden des 9. und 10. Fachsemesters auf die Fachsemester 5 bis 8 umverteilt worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Langzeitstudiengebühr für das Wintersemester 2010/2011.
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Die Klägerin ist im Wintersemester 2010/2011 (und auch im Sommersemester 2011) zur Zahlung von Langzeitstudiengebühren verpflichtet. Gem. § 13 Abs. 1 NHG erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land von den Studierenden eine Langzeitstudiengebühr, wenn ein Studienbeitrag nicht mehr zu entrichten ist. Für das Studium der Tiermedizin ist ein Studienbeitrag gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 NHG für die Dauer von 15 Semestern zu entrichten. Da Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des HRG anzurechnen sind, befand sich die Klägerin im Wintersemester 2010/2011 im 25. Hochschulsemester.
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Die Klägerin ist von der Erhebung von Studiengebühren nicht gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 NHG i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 oder 7 NHG ausgenommen:
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a) Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 NHG sind nicht erfüllt.
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Danach sind von der Erhebung der Studiengebühr Studierende ausgenommen, die das Praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte absolvieren oder nachbereiten. Die Klägerin studiert jedoch Tiermedizin und nicht Medizin. Eine analoge Anwendung der Norm kommt unabhängig von der Frage, ob eine derartige abgabenrechtliche Spezialnorm überhaupt analogiefähig ist, nicht in Betracht. Das "Praktische Jahr" während des Studiums der Tiermedizin an der Beklagten ist nicht bundesgesetzlich in einem formellen Gesetz sondern in einer Anlage zur Studienordnung der Beklagten geregelt ist. Das Erfordernis einer Regelung in einer Studien- und Prüfungsordnung wird jedoch spezialgesetzlich abschließend in § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 NHG vorausgesetzt.
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b) Auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 NHG sind nicht erfüllt.
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Danach sind Studierende von der Erhebung von Studiengebühren ausgenommen, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren.
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Das ist hier nicht der Fall. Zwar wird nach dem Studienplan der Studienordnung der Beklagten das 5. Studienjahr als sog. "Praktisches Jahr" durchgeführt. Dabei handelt es sich aber nicht um ein praktisches Studiensemester im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 NHG. Ein praktisches Studiensemester ist ein in das Studium integriertes, von der Hochschule geregeltes, inhaltlich bestimmtes und betreutes und mit Lehrveranstaltungen begleitetes Studiensemester, das in der Regel in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis außerhalb der Hochschule abgeleistet wird. Dies bedeutet, dass ein Praxissemester während der Vorlesungszeit, jedoch außerhalb der Hochschule absolviert wird. Typischerweise wird dabei ein entsprechender Vertrag zwischen den Studierenden und der Praxisstelle abgeschlossen, der u.a. Fragen der Kostenerstattung für die Studierenden, die Gewährung von Urlaub und die Freistellung für Verpflichtungen an der Hochschule regelt und die Studierenden in die Nähe von Beschäftigten rücken lässt.
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Davon zu unterscheiden sind die sog. Praktika, die ebenfalls außerhalb der Hochschule stattfinden, jedoch im Gegensatz zum praktischen Studiensemester außerhalb der Vorlesungszeit. Der Praktikant wird dabei nicht in dem Maße wie der "Praxisstudent" in den Betriebsablauf des Unternehmens integriert.
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Das "Praktische Jahr" der Beklagten besteht aus den Elementen "Klinischer Unterricht" und "Praktika". Beide Elemente erfüllen nicht alle Anforderungen des Begriffs "praktisches Studiensemester". Der "Klinische Unterricht" findet nicht außerhalb sondern zwingend in der Hochschule statt und stellt sich zudem als personalintensives Lehrangebot dar.
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Die "Praktika" für den Studiengang Tiermedizin finden in der Regel an Einrichtungen außerhalb der Hochschule und außerhalb der Vorlesungszeit (§ 54 TAppV) statt. Dass die Praktika aufgrund der von der Beklagten gewählten Organisationsform tatsächlich auch während der allgemeinen Vorlesungszeit stattfinden (können), ändert daran nichts. Dies liegt daran, dass die Beklagte aus organisatorischen Gründen die Vorlesungszeiten für das 9. und 10. Fachsemester verändert und auf die ersten 8 Fachsemester konzentriert hat. Dies hat zur Folge, dass für die Studierenden des 9. und 10. Fachsemesters für den Zeitraum der Praktika keine Vorlesungen angeboten werden, die Praktika also in die vorlesungsfreie Zeit fallen. Dies hat dementsprechend nicht zur Folge, dass aus einem Praktikum ein "praktisches Studiensemester" wird. Ein "praktisches Studiensemester" ist vielmehr etwas anderes. Ein "praktisches Studiensemester" ist ein bestimmter Studienabschnitt, der zur Erreichung eines bestimmten Ausbildungszwecks gebildet wird, welcher sich nicht - wie hier - durch eine beliebige Zerstückelung oder Zusammenfassung praktischer Teile erreichen lässt.
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Unabhängig davon betrifft § 11 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 NHG die Fälle, in denen eine Hochschule kraft ihres hochschulautonomen Rechtssetzungsrechts in einer Studien- oder Prüfungsordnung aus ausbildungsbezogenen Gründen für einen bestimmten Studiengang ein oder mehrere praktische Studiensemester vorsieht. Der Fall, dass ein durch höherrangiges Recht vorgesehener praktischer Teil der Ausbildung zur Ausnahme von der Studiengebührenpflicht führt, ist spezialgesetzlich in § 11 Abs. 4 Nr. 7 NHG geregelt. Die Ausbildung im Studiengang Tiermedizin unterliegt aber grundsätzlich nicht der hochschulautonomen Rechtssetzung. Die Ausbildung ist vielmehr grundsätzlich in der TAppV für die Hochschulen verbindlich geregelt. Eine hochschulinterne Studienordnung kann daher nur die Spielräume ausfüllen, die die TAppV den Hochschulen gewährt. Da in der TAppV ein "praktisches Studiensemester" als gesonderter Abschnitt der Ausbildung weder verbindlich noch fakultativ vorgesehen ist, ist es der Beklagten rechtlich verwehrt ein "praktisches Studiensemester" als besonderen Ausbildungsabschnitt einzuführen.
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Die Einführung eines unzulässigen "praktischen Studiensemesters" hat die Beklagte aber auch nicht beabsichtigt. Die Wortwahl im Studienplan macht deutlich, dass nicht ein besonderer - in der TAppV nicht vorgesehener Ausbildungsabschnitt - eingeführt werden sollte, sondern lediglich eine so nach der TAppV nicht verbotene Konzentration der verschiedenen praktischen Teile des Studiums (Klinischer Unterricht und mehrere Praktika) erfolgen sollte.
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Schließlich ist das "Praktische Jahr" der Beklagten auch "quantitativ" kein "praktisches Studiensemester" im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 6 NHG.
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Da der konkrete Ablauf des Praktischen Jahres aus organisatorischen Gründen für jeden Studierenden unterschiedlich ist, kann und darf bei der Frage, ob das Studienjahr inhaltlich ein oder zwei praktische Studiensemester im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 6 NHG darstellen könnte, nicht auf den individuellen (zufälligen) Ablauf für einen konkreten Studierenden abgestellt werden. Vielmehr ist eine generalisierende Betrachtung des ganzen Studienjahres geboten. Innerhalb des Praktischen Jahres wird Klinischer Unterricht im Umfang von 460 Stunden an der Beklagten in unterschiedlichen Einrichtungen abgehalten (sog. praktisches Semester). D.h. während des "praktischen Semesters" nehmen die Studierenden ein Lehrangebot der Hochschule in Form von Kleingruppenunterricht durch Lehrpersonal der Beklagten in den Einrichtungen der Beklagten wahr.
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Der wochenmäßige Umfang dieser Lehrnachfrage von 10 - 14 Wochen entspricht der Dauer der üblichen Vorlesungszeit eines Semesters. Der stundenmäßige Umfang von 460 Stunden ist erheblich. Insgesamt umfasst das Studium der Tiermedizin 3850 Stunden, d.h. im Schnitt 385 Stunden pro Semester. Verteilt man die 460 Stunden Lehrnachfrage auf das 9. und 10. Fachsemester werden im Schnitt 230 Stunden pro Semester angeboten, d.h. ca. 60% der durchschnittlichen Semesterstundenzahl bezogen auf die gesamte Studienzeit. Es liegt also ein maßgebliches und nicht nur begleitendes Lehrangebot vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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