Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 A 2823/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Zusage der Umzugskostenvergütung für ihren Umzug von M. nach Hannover.
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Sie war zunächst bei der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften M. tätig. Dort verfügte die Klägerin auch über eine Wohnung. Die Klägerin ist verheiratet; ihr Ehemann lebte und wohnte aber bereits zur Zeit der Tätigkeit der Klägerin in M. in Hannover. In der Wohnung ihres Ehemannes war die Klägerin schon mit Hauptwohnsitz gemeldet.
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Mit Verfügung vom 21.12.2009 wurde die Klägerin ab 01.01.2010 aus dienstlichen Gründen zur damaligen Behörde „Landvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen“ in Hannover versetzt, zunächst jedoch bis Ende März 2010 nach M. rückabgeordnet. Nach Ablauf der Rück-Abordnung löste die Klägerin ihre Wohnung in M. auf.
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Mit Wirkung vom 01.01.2011 errichtete das Land Niedersachsen das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen. Sowohl die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften M. als auch die Landvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen gingen in der neugebildeten Behörde auf.
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Mit Bescheid vom 17.03.2010 lehnte die Landvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen die Zusage von Umzugskostenvergütung ab. Die Klägerin habe (auch) eine Wohnung in Hannover und diese liege im Einzugsbereich des neuen Dienstortes.
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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Landvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2010, zugestellt am 25.05.2010, zurückwies.
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Die Klägerin hat am 24.06.2010 Klage erhoben.
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Sie trägt vor, nach zutreffender Gesetzesauslegung könne mit dem Begriff der Wohnung in § 3 Abs. 1 Nr. 1c BUKG nur die Wohnung in M. gemeint sein, weil nur diese mit dem bisherigen Dienstort in Verbindung gestanden habe. Darauf, dass am neuen Dienstort bereits eine andere Wohnung bestanden habe, komme es nicht an. Die Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung in M. hätten nach Hannover verbracht werden müssen. Eine Anknüpfung an den Lebensmittelpunkt sei sachlich nicht gerechtfertigt. Dieser Begriff ergebe sich nicht aus dem Umzugskostenrecht. Ein Abstellen auf die Ehewohnung nach dem Meldegesetz sei diskriminierend. Wäre sie nicht mit ihrem Ehemann verheiratet, sondern wäre er nur ihr nichtehelicher Lebensgefährte, wäre es auf die Frage einer Ehewohnung nicht angekommen. Da sich ihr Ehemann so gut wie nie in M. aufgehalten habe, sei eine Verlegung der Ehewohnung nach M. keine sinnvolle Alternative gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2010 die Umzugskostenvergütungszusage für den bereits erfolgten Umzug von M. nach Hannover aus Anlass der Versetzungsverfügung vom 21.12.2009 zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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Bewohne ein Beamter mehrere Wohnungen, so sei für die Frage der Zusage der Umzugskostenvergütung die Wohnung maßgeblich, die der Lebensmittelpunkt des Beamten darstelle. Dies sei regelmäßig die Familienwohnung. Die Familienwohnung der Klägerin habe bereits in Hannover bestanden. Da diese Wohnung im Einzugsbereich des neuen Dienstortes liege, komme keine Umzugskostenzusage in Betracht.
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Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.
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Nach Bildung des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen hat das Gericht von Amtswegen das Rubrum geändert. Das Landesamt ist Rechtsnachfolger der Landvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen und hat dessen Stelle als Beklagter eingenommen.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Umzugskostenvergütungszusage.
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Das Gericht lässt es dahinstehen, ob die frühere Landvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen überhaupt über Umzugskosten für die Klägerin entscheiden durfte. Es geht im vorliegenden Fall um einen geltend gemachten Anspruch auf Umzugskostenvergütungszusage nach §§ 120 Abs. 2 NBG, 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG (Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort). Nach Nr. 5.1 des RdErl. d. MF vom 20.11.2006 - 26 16 00/3 - ist für die Zusage der Umzugskostenvergütung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG die Behörde bzw. die Dienststelle zuständig, die für die zugrunde liegende Maßnahme zuständig ist. Die zugrunde liegende Maßnahme ist hier die Versetzung der Klägerin nach Hannover sein. Diese Versetzung wurde durch die Behörde für Geoinformation, Landesentwicklung und Liegenschaften M. mit Bescheid vom 21.12.2009 geregelt, nicht jedoch von der Landvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen. Aus Ziff. II 1.4 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen lässt sich die Zuständigkeit der Landvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen nicht herleiten. II 1.4 Satz 3 und 4 der AB stehen im Zusammenhang so dass eine Maßnahme nach Satz 4 nur dann möglich ist, wenn die Voraussetzungen des Satz 3 gegeben sind. D.h., es muss ein Fall vorliegen, in dem nur die abgebende Behörde eine unmittelbare Landesbehörde ist. Die Klägerin wurde zum damaligen Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen versetzt. Bei der aufnehmenden Behörde hat es sich um einen Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO gehandelt. Die Rechtsform ergibt sich aus der Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen. Nach § 1 Abs. 1 dieser Regelung war der Landesbetrieb weiterhin Teil der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, er unterstand nach § 5 der Anweisung nicht nur der Fach-, sondern auch der Dienstaufsicht des Innenministeriums. Letztendlich bedarf dies hier aber keiner abschließenden Klärung mehr. Mit dem Zusammenschluss sowohl der seinerzeit abgebenden und aufnehmenden Behörde zur jetzigen Beklagten ist diese nunmehr auf jeden Fall für die Entscheidung über Umzugkosten für ihre Beamten zuständig und mithin passiv legitimiert.
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In der Sache wurde der Klägerin zu Recht die Umzugskostenvergütung versagt.
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Nach § 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBG ist zwar die Umzugskostenvergütung zuzusagen bei einem Umzug aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, wenn nicht nach Maßgabe einer Verordnung nach Abs. 2 der Vorschrift davon u.a. im öffentlichen Interesse abgesehen werden kann. Jedoch ist eine entsprechende Verordnung bislang nicht erlassen worden, so dass gem. § 120 Abs. 2 NBG zur Zeit noch § 98 NBG in der bis März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift regelt sich die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG). Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Klageanspruches kann im vorliegenden Fall nur §§ 120 NBG, 3 Abs. 1 Nr. BUKG in Betracht kommen.
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Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG ist grundsätzlich Umzugskostenvergütung zuzusagen aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einem anderen als dem bisherigen Dienstort. Hier wurde die Klägerin zwar aus dienstlichen Gründen von M. nach Hannover versetzt. Die Vorschrift bestimmt allerdings weiter (Buchstabe. c), dass keine Umzugskostenvergütung zuzusagen ist, wenn die Wohnung des Beamten auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt. Mithin ist die Zusage der Umzugskostenvergütung ausgeschlossen, wenn ein Beamter bereits im Einzugsgebiet des Dienstortes wohnt, in den er versetzt wird.
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Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift kann mit der Wohnung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG nur die bisherige vom versetzten Beamten bewohnte Wohnung gemeint sein. Dies dürfte zwischen den Beteiligten auch unstreitig sein.
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Hier verfügte die Klägerin im Zeitpunkt der Versetzung jedoch über zwei Wohnungen. Zum einen ihre Wohnung in M., die eindeutig nicht im Einzugsbereich des neuen Dienstortes lag und damit den Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG nicht auslösen kann; zum anderen jedoch auch die mit ihrem Ehemann gemeinsam bewohnte eheliche Wohnung in Hannover, die im neuen Dienstort liegt und deshalb die Zusage der Umzugskostenvergütung ausschließt.
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Ob möglicherweise das Vorhandensein überhaupt einer weiteren - schon vor der Versetzung genutzten und nicht erst wegen der Versetzung ggf. im Wege des „Vorwegumzugs“ bezogenen - Wohnung am neuen Dienstort bereits ausreicht, um die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG auszuschließen, bedarf hier keine Entscheidung. Darauf beruft sich der Beklagte nicht. Der Beklagte bzw. sein Rechtsvorgänger hat hier vielmehr darauf abgestellt, in welcher Wohnung der Lebensmittelpunkt der Klägerin lag und hierbei als Lebensmittelpunkt die Familienwohnung der Klägerin ausgewählt. Dies ist sachgerecht. Denn ein wesentliches Ziel der Zusage der Umzugskostenvergütung ist die Wahrung der Möglichkeit des Zusammenlebens des Beamten mit seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen (so auch Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Loseblattwerk, § 3 BUKG Rdnr. 75a). Die Familienwohnung war - dies wird von der Klägerin selbst vorgetragen - auch in der Vergangenheit lange vor der Versetzung bereits die Wohnung in Hannover.
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Eine Diskriminierung von Ehe und Familie ist darin nicht zu sehen. Zum Einen stand es den Eheleuten frei, als ihren Lebensmittelpunkt und damit als Familienwohnung die Wohnung in M. zu wählen (die Wohnung des Mannes muss nicht zwangsläufig immer die Familienwohnung sein). Zum Anderen werden Beamte in nicht eheliche Lebensgemeinschaften nicht besser behandelt. Lebt ein Beamter unverheiratet mit einem Partner zusammen und haben beide in einem Ort eine gemeinsame Wohnung angemietet und sich dort jeweils mit Hauptwohnsitz angemeldet, um dort ihre Paarbeziehung zu leben, so wäre diese Wohnung wohl grundsätzlich ebenfalls als Lebensmittelpunkt und damit als „Quasi“-Familienwohnung zu werten. Handelt es sich aber um eine mehr lockere Lebensgemeinschaft, so dass jeder Partner der Beziehung seinen Lebensmittelpunkt doch in einer anderen Wohnung unterhält, würde es sich um einen anderen Sachverhalt handelt, der nicht mit dem Fall der Klägerin vergleichbar ist. Im Übrigen steht es dem deutschen Eherecht nicht entgegen, wenn verheiratete Partner dahingehend eine Vereinbarung treffen, dass sie - ohne im gesetzlichen Sinn getrennt zu leben - jeder für sich eine eigene Wohnung unterhalten (vgl. dazu auch SG Koblenz, Urt. v. 20.04.2010 - S 16 AS 967/09 -, zit. n. juris). Die Klägerin hatte nach alledem jedenfalls hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten, von einem Eingriff in Ehe und Familie kann nicht die Rede sein.
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Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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