Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 A 5895/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin ist - dies ist zwischen den Beteiligten nicht strittig - (Mit-)Erbin ihrer am 14.07.2013 verstorbenen beihilfeberechtigten Mutter, Frau F.. Sie begehrt eine weitere Beihilfe für den Zeitraum Dezember 2012 bis März 2013 zu der Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim.
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Die verstorbene F. lebte im Senioren Wohnpark G.. Die Unterbringungskosten wurden zunächst vollständig in Höhe des sich aus § 43 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI ergebenden Betrages von der H. - Pflegekasse - aufgrund einer früheren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Frau I. übernommen.
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Im November 2012 verstarb der Ehemann der Frau I. und Vater der jetzigen Klägerin. Er war Versorgungsempfänger des Bundes gewesen. Mit dem Tod ihres Mannes stand der Mutter der Klägerin eine Witwenversorgung zu. Damit wurde sie gleichzeitig auch beihilfeberechtigt. Nach der Aussage der für die Leistungsabrechnungen bei der Senioren Wohnpark G. zuständigen Mitarbeiterin, der Zeugin J., wurde die Senioren Wohnpark G. nicht über die nunmehr gegebene Beihilfeberechtigung der Frau F. informiert. Die Seniorenresidenz rechnete zunächst weiterhin den vollen Pflegesatz mit der H. - Pflegekasse - ab.
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Im Rahmen einer Änderung der Pflegestufe der verstorbenen Mutter der Klägerin ab April 2013 erlangte die Senioren Wohnpark G. nach Aussage der Zeugin J. zwar Kenntnis von der Beihilfeberechtigung der Mutter der Klägerin, ging jedoch von einem Zeitpunkt erst ab April 2013 aus.
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Nach einer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Notiz fand am 18.02.2015 ein Telefongespräch zwischen der Senioren Wohnpark G. und der der H. - Pflegekasse - statt. Die Zeugin gibt an, hierbei erstmals von der Beihilfeberechtigung der verstorbenen F. bereits ab Dezember 2012 erfahren zu haben.
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Unter dem 19.02.2015 stellte das Pflegeheim für „vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI“ mit der Begründung „Nachberechnung“ der verstorbenen Beamtin einen Betrag iHv. 2.197,95 € in Rechnung. In dieser Summe war hinsichtlich der Monate Dezember 2012 bis März 2013 ein Nachforderungsbetrag von monatlich 511,00 €, insgesamt mithin 2044,00 €, enthalten (Bl. 24 - 31 Beiakte; der Betrag von 511,00 € entspricht der Hälfte des Betrages für die Pflegestufe 1 nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI in der bis 2014 geltenden Fassung). Die Rechnung war noch an Frau F. adressiert. Dieser Rechnung waren „Nachberechnungsanlagen“ für die Monate Dezember 2012 bis Juni 2013 beigefügt.
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Unter dem 20.02.2015 wandte sich die K. - Pflegekasse - an das Seniorenheim und teilte mit, dass die verstorbene Beamtin beihilfeberechtigt sei und forderte für die Zeit vom 01.12.2012 bis 14.07.2013 einen Betrag von 702,41 € zurück (Beiakte Bl. 20).
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In einer Zahlungserinnerung vom 10.08.2015 (Beiakten Bl. 23), diesmal an die Klägerin adressiert, heißt es, die L. habe mitgeteilt, dass die Mutter der Klägerin beihilfeberechtigt gewesen sei und deshalb ein Teil der von der L. bezahlten Rechnungen von der Beihilfestelle übernommen werde. Man habe deshalb ab Dezember 2012 Korrekturrechnungen herstellen müssen.
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Am 12.08.2015 beantragte die Klägerin eine Beihilfe für die Rechnung vom 19.0.2.2015 (Bl. 22 der Beiakte). Sie habe „zu ihrem „großen Schreck“ die Rechnungen erst jetzt erhalten (Bl. 21 der Beiakte).
- 10
Mit Bescheid vom 21.08.2015 der Deutschen Post - Service Niederlassung HR Deutschland -lehnte die Beklagte eine Beihilfe ab. Die Klägerin habe die Jahresfrist für die Beihilfebeantragung nicht eingehalten.
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Dem hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin half die Beklagte insoweit ab, als sie mit Bescheid vom 28.10.2015 eine Beihilfe in Höhe von 151,95 € gewährte und wies ihn im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2015 zurück.
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Die Beihilfe für die Zeit vom April 2013 bis Juli 2013 sei bestandskräftig festgesetzt worden. Dem Widerspruch werde aber abgeholfen, soweit ein Zuschlag nach § 87b SGB XI nachberechnet worden sei. Die Nachberechnungen für die Zeit vom Dezember 2012 bis März 2013 beträfen allein die von der Pflegekasse gezahlte Pflegepauschale. Die zwischen Dezember 2012 bis März 2013 entstandenen Aufwendungen hätten ohne weiteres etwa schon am 02.07.2013 beantragt werden können. Auch die Frist für eine Wiedereinsetzung nach § 32 Abs. 3 VwVfG sei abgelaufen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 31.10.2015 zugestellt.
- 13
Die Klägerin hat am 25.11.2015 Klage erhoben.
- 14
Sie trägt vor, der Senioren Wohnpark G. habe erst mit Schreiben vom 19.02.2015 die hier streitigen Kosten abgerechnet. Für diese Rechnungen habe sie innerhalb der Jahresfrist fristgerecht Beihilfe beantragt.
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Auf die Sondervorschrift hinsichtlich Pflegeleistungen in § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV könne nicht abgestellt werden. Hier sei die Besonderheit zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, erstmals am 12.08.2015 durch die Mahnung mit der Rechnung vom 19.02.2015 überhaupt von der Forderung erfahren habe. Außerdem habe sich die Beklagte im Ablehnungsbescheid auf den Ablauf der Jahresfrist seit Rechnungsdatum berufen. Daran müsse sich die Beklagte festhalten lassen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2015 zu verpflichten, der Klägerin weitere Beihilfe für Pflegeleistungen der Seniorenwohnpark Weser GmbH gegenüber der verstorbenen Frau Karin Englisch für die Zeit von Dezember 2012 bis März 2013 in Höhe von 2.046,00 € zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es spreche einiges dafür, dass die Nachberechnungen bereits im August 2013 erfolgt seien und am 19.02.2015 nur eine „Zweitrechnung“ erstellt worden sei. Im Übrigen sei § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV für den Beginn der Jahresfrist der letzte Tag des Monats maßgebend, indem die Pflege erbracht werde; unabhängig vom Rechnungsdatum sei die Frist damit spätestens im Juli 2014 abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht mehr möglich.
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In der mündlichen Verhandlung wurde die Zeugin J. vernommen. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 24
Die Klägerin hat die Ausschlussfrist des § 54 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) versäumt und keinen Anspruch mehr auf Gewährung einer Beihilfe.
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Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV wird eine Beihilfe grundsätzlich gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Rechnungsdatum beantragt wird. Die streitigen Rechnungen tragen hier das Datum 19.02.2015; ein Antrag wurde von der Klägerin am 12.08.2015 gestellt. Ausgehend davon, wäre die Jahresfrist eingehalten.
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Im vorliegenden Fall kommt es für den Beginn der Jahresfrist jedoch nicht auf das Rechnungsdatum an. Die streitigen Rechnungen beziehen sich auf Pflegeleistungen Bei Pflegeleistungen ist nach § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV für die Berechnung der Jahresfrist der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege, um deren Kosten es geht, erbracht wurde.
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Zweck der in § 54 BBhV geregelten Jahresfrist ist es, der Beihilfestelle in angemessener Zeit Klarheit über die festzusetzende Beihilfe zu geben und Unwägbarkeiten für den Landeshaushalt durch verzögerte Beantragung von Beihilfen zu reduzieren. Deshalb sollen beihilfefähige Aufwendungen möglichst zeitnah geltend gemacht werden, sobald ihre Höhe feststeht. Die Höhe des für eine Pflegeleistung berechneten Betrags steht in der Regel im Voraus fest. Da Pflegeleistungen meistens gleichartig über einen längeren Zeitraum erbracht werden, werden Pflegeverträge geschlossen, die für die wiederkehrenden Leistungen pauschale Sätze vorsehen (vgl. Urteil der Kammer vom 12.01.2016 - 13 A 370/14 -).
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Die Kammer hat in Erwägung gezogen, ob auch in Fällen, in denen Pflegeentgelte nachberechnet werden, für den Beginn der Jahresfrist in Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV der letzte Tag des Monats maßgebend ist, in dem die Pflege erbracht wurde. Dies könnte nämlich zu einem Ausschluss von Beihilfe wegen Versäumung der Jahresfrist führen, obwohl der betroffene Beihilfeberechtigte in einem solchen Fall unter Umständen gar nicht in der Lage war, innerhalb der Jahresfrist entsprechende Beihilfeanträge zu stellen, aus Unkenntnis, dass es zu einer Nachforderung kommt und weil in solchen Fällen die Höhe des für eine Pflegeleistung berechneten Betrages eben nicht, wie im Regelfall, im Voraus feststeht. In entsprechenden Fallkonstellationen könnte es deshalb geboten sein, in analoger Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV und in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 6 Abs. 6 BBhV für den Beginn der Jahresfrist auch hier an das Rechnungsdatum anzuknüpfen. Im vorliegenden Fall würde die Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV, dazu führen, dass die Klägerin noch rechtzeitig, innerhalb der Jahresfrist, Beihilfe beantragt hat. Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Senioren Wohnpark Weser GmbH erstmals am 19.02.2015 bezüglich der hier in Rede stehenden Pflegeleistungen eine Rechnung erstellt hat. Das hat die in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeugin J., die für die Leistungsabrechnungen bei der Senioren Wohnpark Weser GmbH zuständige Mitarbeiterin, in einer nachvollziehbaren, widerspruchfreien und damit überzeugenden Darstellung der Abläufe der Rechnungsstellung eindeutig bestätigt. Der Beihilfeantrag der Klägerin vom 12.08.2015 wäre also noch fristgerecht erfolgt.
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Die Kammer ist jedoch zu der Einschätzung gelangt, dass eine solche Auslegung der Beihilfevorschriften, die in Fällen der Nachberechnung von Pflegeleistungen dazu führt, für den Beginn der Jahresfrist nicht auf § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV (letzter Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde), sondern § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV (Rechnungsdatum) abzustellen, nur gerechtfertigt ist, wenn es zu der verspäteten Rechnungsstellung über ein Jahr nach Erbringung der Pflegeleistungen aus Gründen gekommen ist, die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Beihilfeberechtigten liegen. Denn nur, wenn der Beihilfeberechtigte aus Gründen außerhalb seines Verantwortungsbereichs gar nicht in der Lage war, für Pflegeleistungen innerhalb der Jahresfrist des § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV Beihilfe zu beantragen, drängt es sich auf, sich von dem Wortlaut der Beihilfevorschriften zu lösen und auch bei Pflegeleistungen auf das Rechnungsdatum abzustellen. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Nachberechnung der Pflegeleistungen nur deshalb erforderlich geworden, weil die Senioren Wohnpark Weser GmbH über die Beihilfeberechtigung der verstorbenen Frau Karin Englisch nicht informiert worden war. Die Zeugin M. hat kundgetan, dass sie nicht wusste und es ihr insbesondere auch nicht mitgeteilt worden war, dass Frau I. nach dem Tod ihres Ehemannes beihilfeberechtigt geworden ist. Erst in einem Telefongespräch, dass sie am 18.02.2015 mit einer Mitarbeiterin der BKK geführt hat, habe sie erfahren, dass Frau Englisch bereits ab dem 01.02.2012 und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt beihilfeberechtigt war. Von Frau I., ihren Angehörigen oder Bevollmächtigten, sei die Senioren Wohnpark Weser GmbH nicht über die Beihilfeberechtigung von Frau I. informiert worden. Hätte die verstorbene beihilfeberechtigte Frau F. dies - gegebenenfalls über Bevollmächtigte oder Angehörige – getan, dann wäre es auch nicht zu einer Nachberechnung der Pflegeentgelte durch die Senioren N. gekommen. Der Umstand, dass es überhaupt zu einer Nachberechnung der Pflegeleistungen gekommen ist, lange Zeit nachdem die Pflegeleistungen erbracht waren, liegt damit in der Sphäre der Klägerpartei begründet.
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Es mag durchaus sein, dass weder Frau F. selbst noch die Klägerin sich der Konsequenzen hinsichtlich des Beihilfeanspruches bewusst waren, als im Rahmen der Witwenversorgung die Verstorbene Versorgungsempfängerin wurde. Sie - die Klägerin und ihre Mutter - haben es aber zumindest versäumt, entsprechend - etwa bei der Beihilfestelle - nachzufragen und sich kundig zu machen. Die verspätete Nachforderung von Pflegeleistungen liegt nach alledem in der Sphäre der Beihilfeberechtigten und kann schon deshalb keine besondere Härte begründen, die ein Abweichen vom ausdrücklichen Wortlaut der Beihilfebestimmungen rechtfertigen könnte.
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Der Beihilfeanspruch ist nach alledem wegen Versäumnis der Jahresfrist erloschen.
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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt - unabhängig von der Frage, ob die Mitteilung der Klägerin in dem „Kurzbrief“ vom 12.08.2015, sie habe zu ihrem „großen Schrecken“ erst jetzt die Rechnungen erhalten, bereits schon als Antrag auf Wiedereinsetzung unter Darlegung des Nichtverschuldens gewertet werden kann - nach § 32 Abs. 3 VwVfG nicht mehr in Betracht. Die sich hieraus ergebene weitere Jahresfrist endete hinsichtlich der Nachforderung für März 2013 mit Ablauf des März 2015, für die anderen drei Monate entsprechend früher. Im August 2015 war jedenfalls eine Wiedereinsetzung nicht mehr möglich.
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Es bedarf hier keiner Aufklärung mehr, weshalb in dem Schreiben der BKK vom 20.02.2015 nur von einem Betrag von 702,41 € - und dies für einen weit längeren Zeitraum (Dezember 2012 bis Juli 2013) - die Rede ist und ob und ggf. in welcher Höhe, die BKK überhaupt berechtigt war, Leistungen wieder zurückzufordern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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