Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (17. Kammer) - 17 A 1909/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Verletzung von Beteiligungsrechten anlässlich einer geplanten Unterbringung bestimmter Gefangener in einem Haus der Justizvollzugsanstalt F., was er als Arbeitsverdichtung für die Beschäftigten im Vollzugsdienst und deshalb als zustimmungspflichtig ansieht.
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In der Justizvollzugsvollzugsanstalt F. waren in der Vollzugsabteilung 3/53 ("Haus A / 4. OG") in der Vergangenheit reguläre Strafgefangene untergebracht. Die Untersuchungshaftabteilung der Justizvollzugsvollzugsanstalt wies im "Haus 4" aufgrund steigender Untersuchungshaftzahlen eine hohe Belegung bzw. eine Ausschöpfung der Haftplatzkapazitäten auf. Der Beteiligte plante, in der Vollzugsabteilung 3/53 auch Strafgefangene mit anhängiger Untersuchungshaft (Überhaft) unterzubringen, um das Haus 4 zu entlasten und eine Mehrfachbelegung bei Untersuchungshaftgefangenen entgegen ihrem Anspruch auf Einzelunterbringung zu vermeiden.
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Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass er in der Unterbringung von Strafhaft mit anhängiger Überhaft eine organisatorische Veränderung sehe, die eine Arbeitsverdichtung zur Folge habe und deshalb zustimmungspflichtig sei. Haus A benötige eine personelle Verstärkung von mindestens drei Bediensteten. Anfallende Aufgaben müssten separat gegenüber den Strafgefangenen der anderen Stationen ausgeführt werden. Auch werde die Notwendigkeit einer sozialen Betreuung der Gefangenen während der Aufschlusszeiten gesehen.
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Der Beteiligte antwortete unter dem 18. Januar 2016, dass keine zustimmungs- oder benehmenspflichtige Maßnahme vorliege. Eine wesentliche Änderung von Organisationsplänen und Geschäftsverteilungsplänen liege nicht vor. Darunter sei nicht die Neuzuweisung von Aufgaben an einzelne Beschäftigte oder die Umverteilung innerhalb bestehender Organisationsstrukturen zu verstehen. Wesentliche Änderungen könnten nur angenommen werden, wenn der Charakter der Dienststelle, ihre Gliederung oder jedenfalls einzelne Organisationseinheiten durch die Strukturveränderungen oder durch die Umverteilung maßgeblich verändert würden oder eine erhebliche Zahl des Personals betroffen würde. In der betroffenen Station werde weiterhin Strafhaft vollstreckt. Lediglich der Kontakt zu außerhalb dieser Station untergebrachten Strafgefangenen sei unter Untersuchungshaftbedingungen zu regeln. Die sich daraus ergebenden organisatorischen Änderungen könnten nicht als wesentlich betrachtet werden. Sollte durch Veränderung des Aufgabenzuschnitts höherer Personalbedarf entstehen, würde eine entsprechende Nachbesserung geprüft.
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Die Planungen waren auch Gegenstand einer Abteilungskonferenz vom 20. Januar 2016, an der auch die Stellvertreterin des Beteiligten und der Fachbereichsleiter Personal und Organisation teilnahmen. Die Stellvertreterin des Beteiligten hielt zuvor am 7. Januar 2016 in einem Vermerk fest, dass anlässlich der Maßnahme durch die Vollzugsabteilung 3/53 die Einrichtung einer zweiten Freistunde, die Festlegung von Telefonzeiten unter Anwesenheit eines Bediensteten im Stationsbüro und weitergehende Einschlusszeiten etwa für die Reinigung der Station durch Hausarbeiter zu planen seien. Außerdem solle eine Abstimmung hinsichtlich der Teilnahme der Gefangenen am Sport und an den Behandlungsmaßnahmen für Untersuchungshaftgefangene erfolgen. In der Abteilungskonferenz wies die Dienststelle (nach der Endversion des Protokolls) auf die beabsichtigte Entlastung des Hauses 4 hin. Es werde in der Vollzugsabteilung 3/53 in Kauf genommen, dass die Gefangenen ggf. unzulässig reguläre Strafgefangene kontaktieren könnten. Es müsse lediglich eine räumliche Trennung gegeben sein, die gesichert sei. Infolge der Herausnahme von 16 Strafgefangenen aus der Abteilung komme es nur zu einer Arbeitsumverteilung, nicht aber zu Mehrarbeit. Die Stationsbediensteten wiesen darauf hin, dass sich das Arbeitsaufkommen erheblich erhöhen könnte, da alle Maßnahmen separat durchgeführt werden müssten und noch die Telefonüberwachung hinzukomme. Gerade vormittags bewegten sich alle Nichtarbeiter, Rentner, Schüler und ProgZ-Gefangene im Haus. Eine zusätzliche Freistunde werde kaum zu bewerkstelligen sein. Die Dienststelle entgegnete, dass das Risiko einer Nichteinhaltung der Trennung von Straf- und Untersuchungshaft bei der Anstaltsleitung liege. Zudem wurde bei nachgewiesenem Bedarf punktuelle Verstärkung angeboten.
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Unter dem 2. Februar 2016 forderte der Antragsteller den Beteiligten auf, die streitige Maßnahme bis zur Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens vorläufig zu unterlassen sowie einen Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte anzuerkennen. Der Beteiligte stellte daraufhin unter dem 10. Februar 2016 die Maßnahme zurück. Aufgrund eines Wasserrohrbruchs im Haus 7 seien im Haus A 4. OG Untersuchungshaftgefangene untergebracht, die durch originär im Haus 7 tätige Bedienstete beaufsichtigt und betreut würden. Zu gegebener Zeit werde der Beteiligte auf die Maßnahme zurückkommen.
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Am 21. März 2016 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Die Maßnahme der Unterbringung von Strafhaft mit anhängiger Untersuchungshaft als Überhaft in der Vollzugsabteilung 3/53 stelle eine nach der personalvertretungsrechtlichen Generalklausel mitbestimmungspflichtige organisatorische und innerdienstliche Maßnahme dar, die sich nicht nur kurzfristig und wesentlich auf sämtliche Beschäftigte des Hauses A auswirke. Die Trennung zwischen Strafhaft und Untersuchungshaft müsse zwingend gewahrt werden. Sämtliche Aufgaben der Insassen in Untersuchungshaft müssten unabhängig von den Insassen der anderen Stationen durchgeführt werden. So müsse eine weitere Freistunde eingerichtet und es müssten zusätzliche Telefonzeiten festgelegt werden. Die neue Station müsse unter der Woche im Früh- und Spätdienst und am Wochenende im Tagesdienst besetzt sein. Die geplante Maßnahme stelle keine Aufstellung oder Änderung von Organisationsplänen und Geschäftsverteilungsplänen dar. Unter einem Organisationsplan sei die Darstellung der Behördenstruktur zu verstehen; der Geschäftsverteilungsplan weise demgegenüber im Einzelnen den Aufgabenbestand der Behördeneinheiten und die dort jeweils eingesetzten Beschäftigten aus. Es gehe somit um die verwaltungsinterne Aufbau- und Ablauforganisation. Die vom Beteiligten beabsichtigte Maßnahme sei jedoch nicht als eine Änderung der inneren Behördenstruktur zu sehen. Weder in den §§ 64 bis 67 NPersVG noch in § 75 NPersVG sei die streitgegenständliche Maßnahme geregelt, so dass eine Mitbestimmungspflicht aus der Generalklausel des § 64 Abs. 1 NPersVG folge. Bei anderweitiger Sichtweise sei die Änderung aufgrund erheblicher Arbeitsverdichtung durchaus als wesentlich zu qualifizieren. Die Behauptung des Beteiligten, das geplante Nebeneinander von Strafhaft und Untersuchungshaft stelle keine Mehrbelastung dar, sei unzutreffend. Sämtliche Arbeitsabläufe wie Kammerbesuche, Arztbesuche, Freistunde müssten getrennt voneinander durchgeführt werden. Damit fänden Beaufsichtigungs- und Betreuungsaufgaben nicht in der gleichen Weise statt, wie bei einer ausschließlichen Unterbringung von Strafhaft. Zur Sicherstellung des Trennungsgrundsatzes sei es nicht ausreichend, wenn - wie derzeit - zwei Beamte gleichzeitig ihren Dienst verrichteten. Mit der gegenwärtigen Erhöhung der Personalstärke um drei Bedienstete infolge der Unterbringung von Untersuchungshaftgefangenen aus Haus 7 sei die Arbeitsbelastung gut zu bewältigen. Ohne das zusätzliche Personal würde die zusätzliche Arbeit aber nicht bewältigt werden können.
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Der Antragsteller beantragt,
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festzustellen, dass der Antragsteller anlässlich der Maßnahme "Unterbringung von Strafhaft mit anhängiger Untersuchungshaft als Überhaft im Haus A / 4. OG" im Wege der Mitbestimmung, hilfsweise im Wege der Benehmensherstellung, zu beteiligen ist und den Beteiligten zu verpflichten, die Maßnahme nicht zu vollziehen, bis dieser die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung durchgeführt hat.
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Der Beteiligte beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Strafgefangene mit anhängiger Untersuchungshaft seien nach der Bezeichnung und Gesetzessystematik der Gruppe der Strafgefangenen zuzurechnen, sodass allein die Unterbringung in einer Strafhaftabteilung angezeigt sei. Eine beteiligungspflichtige Maßnahme liege nicht vor. Insbesondere liege keine Aufstellung oder wesentliche Änderung von Organisationsplänen und Geschäftsverteilungsplänen vor. In der betroffenen Station des Hauses A werde weiterhin Strafhaft vollstreckt. Lediglich der Kontakt zu außerhalb dieser Station untergebrachten Strafgefangenen sei je nach richterlicher Anordnung im Einzelfall unter Untersuchungshaftbedingungen zu regeln. Dieser Umstand lag aber auch schon bei der vorherigen Unterbringung dieser Gefangenengruppe in der Untersuchungshaftabteilung vor. Auch dort hätten unterschiedliche richterliche Verfügungen berücksichtigt werden müssen. Insoweit liege lediglich eine Umverteilung von Aufgaben vor. Die sich aus der geplanten Unterbringung ergebenden organisatorischen Änderungen in der Vollzugsabteilung könnten nicht als wesentlich betrachtet werden. Sie generierten keine Mehrarbeit oder dem betroffenen Personal unbekannte Belastungen. Der Vollzug von Strafhaft wie auch Untersuchungshaft sei Bestandteil der Ausbildung und der anschließenden Rotation in den ersten fünf Berufsjahren. Die Aufgaben der Bediensteten im Stationsdienst seien gemäß Geschäftsverteilungsplänen identisch; die Bediensteten seien in der Lage, sich den jeweiligen besonderen Anforderungen der Haftarten schnell anzupassen. Das Nebeneinander verschiedener Haftarten in einer Abteilung stelle keine Mehrbelastung dar. In der Abteilung stünden ohnehin vier baulich voneinander getrennte Geschosse zur Unterbringung von Gefangenen zur Verfügung, sodass die Trennung per se gegeben sei. Veränderungen könnten sich lediglich für Wege auf dem Anstaltsgelände ergeben, wenn ggf. aufgrund des Trennungsgrundsatzes einzelne Gefangene nicht in einer Gruppe mit anderen Gefangenen zusammentreffen dürften. Dies gelte im Wesentlichen für die Freistunde. Dafür würde ein Bediensteter täglich eine Stunde mit einer Aufgabe betraut, die vorher nicht habe wahrgenommen werden müssen. Dies mache aber keine wesentliche Arbeitsverdichtung aus. Zusätzliche Telefonzeiten ergäben sich nicht. Bei Untersuchungshaftgefangenen könne es erforderlich sein, Telefonate mitzuhören. Dies könne bei Bedarf durch die im Dienst befindlichen Bediensteten erfolgen; das Erfordernis einer ständigen Anwesenheit von Personal im 4. OG ergebe sich daraus nicht. Durch die geplante Änderung sei zudem eine deutliche Entlastung zu erwarten. Im 4. OG hätten 16 Haftplätze für Strafgefangene zur Verfügung gestanden; Strafgefangene mit anhängiger Untersuchungshaft seien aber regelmäßig nur 8 bis 10 unterzubringen. Aufgrund des Vorliegens einer unter § 75 NPersVG zu subsumierenden Organisationsänderung werde die Generalklausel des § 64 Abs. 1 NPersVG gesperrt. Die Qualität einer Maßnahme bekomme der Sachverhalt erst dann, wenn eine Änderung von Organisations- oder Geschäftsverteilungsplänen wesentlich sei, was hier nicht der Fall sei. Darunter falle nicht die Zuweisung von Aufgaben an einzelne Bedienstete oder die Umverteilung innerhalb bestehender Organisationsstrukturen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beteiligten Bezug genommen.
II.
- 14
Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die begehrte Feststellung der Beteiligungspflicht ist nach § 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NPersVG statthaft, da zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten die Zuständigkeit der Personalvertretung anlässlich einer vom Beteiligten beabsichtigten Maßnahme im Streit ist. Es besteht insoweit auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Unterbringung von Strafgefangenen mit anhängiger Untersuchungshaft in der Vollzugsabteilung 3/53 in der ursprünglich vorgesehenen Form nach wie vor beabsichtigt ist und lediglich zurückgestellt wurde. Im Anhörungstermin hat der Beteiligte dies nochmals unter Hinweis darauf bekräftigt, dass die in der Vergangenheit praktizierte gemeinsame Unterbringung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen mit anhängiger Untersuchungshaft als Überhaft nicht fortgeführt werden solle.
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Der Feststellungantrag ist aber nicht begründet. Die geplante Maßnahme der Unterbringung von Strafgefangenen mit anhängiger Untersuchungshaft in der Vollzugsabteilung 3/53, Haus A / 4. OG bei gleichzeitiger Herausnahme der regulären Strafgefangenen auf 16 Haftplätzen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers weder mitbestimmungspflichtig, noch ist das Benehmen herzustellen.
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Das vom Antragsteller reklamierte Mitbestimmungsrecht aufgrund der Generalklausel des § 64 Abs. 1 NPersVG, wonach der Personalrat bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen gleichberechtigt mitbestimmt, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken, besteht hinsichtlich der vom Beteiligten geplanten Maßnahme nicht. Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 NPersVG regeln die §§ 65 bis 67 und 75 die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend. Der Sachverhalt ist in § 75 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG zumindest als beteiligungspflichtig "angeregelt". Nach dieser Vorschrift hat die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Organisationsplänen und Geschäftsverteilungsplänen herzustellen. Entgegen der vom Antragsteller in erster Linie vertretenen Argumentation stellt die beabsichtigte Maßnahme durchaus eine dieser Norm unterfallende Änderung hinsichtlich der Organisation bzw. Geschäftsverteilung dar. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang zunächst zutreffend darauf, dass es bei Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen um die verwaltungsinterne Aufbau- und Ablauf-organisation geht und Maßnahmen, die insoweit nur mittelbar eine Änderung zur Folge haben, den Beteiligungstatbestand noch nicht erfüllen (Nds. OVG, Beschl. vom 24.09.2009 - 18 LP 9/08 -, juris Rn. 21; nachfolgend: BVerwG, Beschl. vom 11.05.2011 - 6 P 5/10 -, juris Rn. 19 f.). Er verkennt indessen, dass es - anders als in der Fallkonstellation, die dem zitierten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag - vorliegend nicht um einen durch eine übergeordnete Stelle und damit "von außen" bewirkten Aufgabenzuwachs der Justizvollzugsvollzugsanstalt F. geht, sondern gerade um die interne Organisation der Aufgabenerfüllung und damit um eine innerdienstliche Maßnahme i. S. v. § 64 Abs. 1 und 75 Abs. 1 NPersVG (vgl. zum Fehlen eines innerdienstlichen Charakters etwa: Nds. OVG, Beschl. v. 24.01.2008 - 18 MP 14/07 -, juris Rn. 5; ferner zur Abgrenzung im Vollzugsbereich: Beschl. d. Kammer v. 24.06.2015 - 17 A 7819/14 -, juris Rn. 21). Aus dem Umstand, dass der Sachverhalt in § 75 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG "angeregelt" ist, scheidet aufgrund des § 64 Abs. 3 Satz 2 NPersVG ein Mitbestimmungsrecht nach der Generalklausel des § 64 Abs. 1 NPersVG aus. Der Generalklausel kommt nämlich nicht etwa die Funktion zu, das Nichteingreifen eines bestimmten Mitbestimmungstatbestandes aus den Katalogen der §§ 65 bis 67 NPersVG und § 75 NPersVG wegen Fehlens einer dort genannten spezifischen Voraussetzung zu kompensieren. Sie soll vielmehr ermöglichen, dass vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene und daher nicht vertypte Sachverhalte wegen ihrer Rechtsähnlichkeit mit Letzteren in die Mitbestimmung einbezogen werden können (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, Personalvertretung Niedersachsen, Stand: April 2017, § 64 Rn. 7). Dementsprechend ist in § 64 Abs. 3 Satz 1 NPersVG geregelt, dass es sich bei den in §§ 65 bis 67 NPersVG benannten einzelnen Maßnahmen um eine beispielhafte Aufzählung handelt, die die Mitbestimmung bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht ausschließt.
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Eine Mitbestimmungspflicht der vorliegend in Rede stehenden Maßnahme resultiert auch nicht aus einem Katalogtatbestand der §§ 65 bis 67 NPersVG, was zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten auch unstreitig ist. Insbesondere liegt nicht schon wegen der vom Antragsteller befürchteten Arbeitsverdichtung eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG) vor, da die geplante Maßnahme weder bewusst auf eine solche Arbeitsverdichtung bei den dortigen Beschäftigten abzielt noch eine solche zwangsläufig und unausweichlich eintreten wird und zugleich kompensationslos hingenommen werden soll (vgl. zu den insoweit geltenden Anforderungen: BVerwG, Beschl. v. 14.06.2011 - 6 P 10/10 -, juris Rn. 27 f.; BVerwG, Beschl. vom 13.09.2012 - 6 PB 10/12 -, juris Rn. 11, VG Hannover, Beschl. v. 12.08.2014 - 16 A 5760/14 -, n. v.).
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Für die Maßnahme ist auch nicht nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG das Benehmen herzustellen. Zwar liegt bei der beabsichtigten Unterbringung von Strafgefangenen mit anhängiger Untersuchungshaft eine Änderung von Organisations- bzw. Geschäftsverteilungsplänen vor. Die Dienststelle hat das Benehmen mit dem Personalrat aber nicht bei jedweder Änderung der Organisation oder Geschäftsverteilung herzustellen, sondern nur dann, wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Wesentliche Änderungen sind solche auf die Behördenstruktur einwirkende Maßnahmen, die die Gliederung der Behörde oder ihrer Organisationseinheiten oder die die einzelnen Gliederungen prägende Festlegung der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben und der internen Zuständigkeiten verändern. Die bloße Zuweisung neuer Aufgaben an einzelne Beschäftigte oder die neue Verteilung von Aufgaben und internen Zuständigkeiten innerhalb fortbestehender Gliederungen stellen noch keine wesentliche Änderung dar (Dembowski/Ladwig/Sellmann, a. a. O., § 75 Rn. 31 m. w. N.; Bieler/Müller-Fritzsche: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz, 16. Aufl., § 75 Rn. 24). Schutzzweck des Beteiligungstatbestandes ist es, dass die Personalvertretung im Hinblick auf anschließende personelle Durchführungsmaßnahmen (etwa Umsetzungen, Abordnungen, Versetzungen) möglichst frühzeitig die schutzwürdigen und -bedürftigen Belange der betroffenen Beschäftigten in die Entscheidungsprozesse einbringen kann, um unzumutbare Erschwernisse zu verhindern und vor allem soziale Aspekte zur Geltung zu bringen (Dembowski/Ladwig/Sellmann, a. a. O. § 75 Rn. 27 f.).
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Bei der Unterbringung von Strafgefangenen mit anhängiger Untersuchungshaft im Haus A / 4. OG der Vollzugsabteilung 3/53 geht es unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Beteiligungstatbestandes noch nicht um eine wesentliche organisatorische Änderung, sondern vielmehr um eine Umverteilung von Aufgaben innerhalb der unverändert fortbestehenden strukturellen Gliederung der Justizvollzugsvollzugsanstalt F.. Aus Anlass der Umverteilung der Strafgefangenen mit anhängiger Untersuchungshaft mögen zwar in einem gewissen Umfang Aufgaben im täglichen Arbeitsablauf anfallen, die bei regulären Strafgefangenen jedenfalls nicht regelmäßig anfallen. Sämtliche von den Justizvollzugsbediensteten wahrzunehmenden Aufgaben sowohl bei regulären Strafgefangenen als auch bei solchen mit anhängiger Untersuchungshaft fallen indessen unter die bereits bestehenden Aufgabenbeschreibungen in den Geschäftsverteilungsplänen. Sogar die Geschäftsverteilungspläne bei "reiner" Strafhaft einerseits und "reiner" Untersuchungshaft andererseits sind nahezu identisch. Auch hat der Beteiligte überzeugend darauf hingewiesen, dass die Bediensteten jedenfalls während der ersten fünf Berufsjahre zwischen den Haftarten rotieren und insoweit die jeweiligen Anforderungen kennengelernt haben. Die für die Vollzugsabteilung 3/53 geplanten Änderungen führen gemessen am Anforderungsprofil mithin nicht zu qualitativ anderen Aufgaben, sondern (allenfalls) zu quantitativen Veränderungen (etwa die Durchführung einer zweiten Freistunde). Dass bei den Vollzugsbediensteten möglicherweise die Betreuung von Strafgefangen mit anhängiger Untersuchungshaft ebenso wie die reine Untersuchungshaft "unbeliebter" sein mag, weil im täglichen Ablauf andere individuelle Anforderungen zu bewältigen sein können, reicht für die Annahme wesentlicher qualitativer Unterschiede in der Aufgabenwahrnehmung nicht aus. Der Vorsitzende des Antragstellers hat im Anhörungstermin die Unterschiede dahingehend plastisch beschrieben, dass Untersuchungshäftlinge, die gerade von der Straße kämen, "wilder" seien. Allerdings kann diese Beschreibung für Strafgefangene mit anhängiger Untersuchungshaft als Überhaft regelmäßig so schon nicht zutreffen, denn diese haben notwendig bereits Strafhaft verbüßt. Auch ansonsten würden die im Anhörungstermin beschriebenen Unterschiede zwischen den Gefangenengruppen nicht die Annahme rechtlich relevanter qualitativer Unterschiede begründen können. Die sich aus der Organisation und der Geschäftsverteilung für die Bediensteten ergebenden Anforderungen sind jeweils identisch. Dass im Bereich der Untersuchungshaft tendenziell jüngere und im Bereich der Strafhaft tendenziell ältere Bedienstete eingesetzt sein mögen, ändert daran nichts.
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Was die mithin (allenfalls) verbleibende - und von Antragsteller auch in den Vordergrund gerückte - quantitative Seite der Aufgabenbewältigung infolge des Trennungsgrundsatz zwischen Straf- und Untersuchungsgefangenen betrifft, so ist vor dem Hintergrund des skizzierten Schutzzwecks des Beteiligungstatbestandes maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich an die Änderung unmittelbar anschließende personelle Folge- bzw. Durchführungsmaßnahmen offenbar gar nicht in Rede stehen. Es ist nicht etwa angedacht, dass es infolge der Unterbringung von Strafgefangenen mit anhängiger Untersuchungshaft in der Vollzugsabteilung 3/53 zu Umsetzungen kommen wird. Vielmehr wird aus Sicht des Beteiligten die dortige Aufgabenwahrnehmung auch nach der Veränderung aufgrund der durchschnittlich geringeren Auslastung der Haftplätze im Haus A / 4. OG mit dem gleichen Personal zu bewerkstelligen sein. Diese Sichtweise erscheint nach Auffassung der Kammer auch durchaus naheliegend. Dies gilt insbesondere vor dem vom Beteiligten im Anhörungstermin beschriebenen Hintergrund, dass die vom Justizministerium vorgegebenen Personalschlüssel für den Bereich der Strafhaft und der Untersuchungshaft jeweils identisch sind. Der Schutzzeck des § 75 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG gebietet es nicht, im Hinblick auf eine vom Antragsteller bloß befürchtete Arbeitsverdichtung eine Wesentlichkeit der organisatorischen Änderung anzunehmen. Dies wäre etwa zu erwägen, wenn klar abzusehen wäre, dass die organisatorische Änderung für die betroffenen Bediensteten eine Maßnahme der Hebung der Arbeitsleistung zur Folge hätte. Das ist indessen nicht der Fall, weil der Beteiligte stets betont hat, bei einem sich wider Erwarten herausstellenden Personalmehrbedarf eine Nachbesserung zu prüfen. Aus der für den etwaigen Bedarfsfall in Aussicht gestellten Nachbesserung, bei der auch eine Personalverlagerung in Rede stehen könnte, ergibt sich ebenfalls keine Wesentlichkeit der Änderung. Die Notwendigkeit einer Nachbesserung kann schon nicht als hinreichend konkret angesehen werden, gerade wenn in Rechnung gestellt wird, dass sich die Zahl der in der betroffenen Station des Hauses A / 4. OG (durchschnittlich) besetzten Haftplätze sogar reduzieren würde. Klar ist, dass etwa bei der Durchführung einer zweiten Freistunde oder bei der Begleitung von Gefangenen Arbeitskraft der Vollzugsbediensteten gebunden wird, die währenddessen für anderweitige Aufgaben nicht zur Verfügung steht. Dass etwa während der Durchführung der Freistunde oder bei den vom Vorsitzenden des Antragstellers angesprochenen zusätzlich erforderlich werdenden Gängen mit den Gefangenen zu deren Terminen Arbeit "liegen bleiben" würde, die entweder von demselben Bediensteten später nachgeholt oder sogleich von einem anderen Bediensteten erledigt werden müsste, erschließt sich der Kammer nicht. Naheliegend erscheint vielmehr, dass es im Kern lediglich um eine Veränderung bei der jeweiligen örtlichen Präsenz der Vollzugsbediensteten im Rahmen ihrer Beaufsichtigungsaufgaben handelt.
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Mit dem Antrag des Antragstellers, die Maßnahme nicht zu vollziehen, bis dieser die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung durchgeführt hat, muss sich die Kammer nicht befassen. Der Verpflichtungsantrag ist erkennbar nur für den Fall des Erfolgs des Feststellungsantrags als (unechter) Hilfsantrag gestellt und steht wegen der Erfolglosigkeit des Feststellungsantrags nicht zu Entscheidung an.
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Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Beschlussverfahren ist frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts. Eine Erstattung von Aufwendungen ist nicht vorgesehen.
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