Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (10. Kammer) - 10 B 493/19
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 22. Januar 2019 gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2019 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung der Abschiebung nach Italien.
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Sie ist nach eigenen Angaben 1988 geboren, gambische Staatsangehörige und am 20. November 2017 auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist und beantragte am 25. Januar 2018 förmlich die Anerkennung als Asylberechtigte.
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In der Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags am 15. Februar 2018 gab die Antragstellerin an, dass sie bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, ihre Fluchtgründe dort habe vortragen können und ihrem Schutzgesuch stattgegeben worden sei. Die italienischen Behörden bestätigten auf ein Informationsersuchen der Antragsgegnerin unter dem 9. Januar 2019, dass der Antragstellerin am 27. Juli 2016 eine bis 27. Juli 2021 befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt worden sei.
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Mit Bescheid vom 11. Januar 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab, verneinte Abschiebungsverbote mit Ausnahme von Gambia, forderte die Antragstellerin zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihr die Abschiebung nach Italien an. Der Antragstellerin sei in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zuerkannt worden. Ihr in Deutschland gestellter Antrag sei daher gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, der angedrohten Abschiebung nach Italien stünden keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Der Bescheid wurde am 16. Januar 2019 durch Niederlegung in der örtlichen Postfiliale zugestellt.
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Am 22. Januar 2019 hat die Antragstellerin Klage erhoben – 10 A 492/19 – und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie den durch Italien zuerkannten Schutz nicht mehr in Anspruch nehmen könne, weil sie sich seit mehr als sechs Monaten außerhalb Italiens aufgehalten habe. Die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Italien sei außerdem derart schlecht, dass Abschiebungshindernisse im Hinblick auf Italien festzustellen seien. Sie sei zudem schwanger und könne weder als Schwangere noch als Mutter mit einem Neugeborenen nach Italien abgeschoben werden.
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung ihrer zum Aktenzeichen 10 A 492/19 erhobenen Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2019 ausgesprochene Abschiebungsandrohung anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
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Die Entscheidung ergeht aufgrund von § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
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I. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, soweit sich die Klage gegen die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung richtet, und fristgerecht gestellt worden.
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2. Der Antrag ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers, von einem Vollzug der Abschiebungsandrohung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem gesetzlich angeordneten Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt. Hier überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn nach der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.
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Die Antragsgegnerin stützt die Ablehnung des Schutzgesuchs als unzulässig auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen tatsächlich vor, weil die Antragstellerin in Italien bereits einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen und damit internationalen subsidiären Schutz erhalten hat.
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Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt gem. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG über die Unzulässigkeit des Asylantrags hinaus allerdings voraus, dass keine Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Das ist, wie auch § 35 AsylG voraussetzt, bei einem Staat, der der Antragstellerin internationalen Schutz gewährt hat, regelmäßig der Fall.
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Denn auch im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Wertung des europäischen Rechts zu beachten, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen und die Grundlage für das Prinzip gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem bilden (vgl. EuGH, Urteil vom 7.6.2016 – C-63/15, Ghezelbash –, juris Rn. 60). Diese vereinheitlichten Aufnahmebedingungen ermöglichen es regelmäßig auch, von dem anderen Mitgliedstaat aus das Hauptsacheverfahren in Deutschland einschließlich eines erforderlichen Vorabentscheidungsverfahrens durchzuführen.
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Das schließt allerdings nicht gänzlich aus, dass in einem Mitgliedstaat Aufnahmebedingungen herrschen, die für bestimmte Gruppen von anerkannt Schutzberechtigten oder anerkannt Schutzberechtigten allgemein die hinreichende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen und möglicherweise auch unionsrechtliche Hindernisse begründen, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen. Welcher Maßstab an solche tatsächlichen Umstände zu legen ist, ist obergerichtlich ebenso wenig abschließend geklärt wie die unionsrechtlichen Folgen solcher Umstände. Zwar gilt auch dann grundsätzlich, dass die Antragstellerin die gerichtliche Klärung im Hauptsacheverfahren von dem anderen Mitgliedstaat aus erreichen könnte.
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Erst wenn eine Vorlagefrage in einem anhängigen Vorabentscheidungsersuchen auch im eigenen Verfahren der Antragstellerin entscheidungserheblich ist und zugleich Gründe vorliegen, die nach der Überstellung in den anderen Mitgliedstaat die Rechtsverfolgung in der Hauptsache und die Vorlage der maßgeblichen Frage an den EuGH unmöglich machen oder unzumutbar erschweren würden, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, ein überwiegendes Suspensivinteresse anzunehmen und dem Eilrechtsschutzbegehren zu entsprechen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2017 – 2 BvR 1872/17 –, juris Rn. 19 f.). Beides ist hier der Fall.
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Zum einen hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit Beschluss vom 15. März 2017 – A 11 S 2151/16 – ausgeführt, dass nach der einschlägigen Berichtslage, insbesondere dem ausführlichen Recherchebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016
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„konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass international Schutzberechtigte einem konkreten Risiko ausgesetzt sein könnten, bei einem Leben völlig am Rande der Gesellschaft obdachlos zu werden und zu verelenden. ... Die Schweizerische Flüchtlingshilfe betont mehrfach, dass das völlig unzureichend entwickelte Sozialsystem in weiten Teilen durch den Rückhalt in familiären Strukturen zu erklären ist, bzw. anders gewendet nur wegen dieses Rückhalt unter der italienischen Bevölkerung Not nicht ein generelles Phänomen darstellt. Diese Strukturen fehlen aber bei den Schutzberechtigten völlig. Dass hier die kompensatorisch greifenden Integrationsprogramme in Italien gegenwärtig weitgehend fehlen und namentlich der Zugang zu den unerlässlichen Sprachkursen mehr oder weniger dem Zufall überlassen ist, beschreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (S. 53 f.) eindrücklich. Zwar soll ein Integrationsplan verabschiedet werden, er existiert allerdings noch nicht, geschweige denn, dass er umgesetzt würde; aktuell wird weiter hiervon geredet, mehr aber nicht (vgl. etwa Tagesspiegel v. 01.01.2017). Wenn überhaupt, werden einige wenige Projekte nur von Nichtregierungsorganisationen organisiert. Bei dieser Ausgangslage wäre es in Ermangelung eines ausgebauten vielfältigen sozialen Sicherungssystems unrealistisch, die Schutzberechtigten auf einen Rechtsweg zu verweisen, weil schon wegen teilweiser fehlender Ansprüche der Aspekt der Inländerbehandlung ins Abseits führen muss. Abgesehen davon dürfte die Effektivität ernsthaft infrage stehen. Dass die großen strukturellen Defizite des staatlichen Sozialsystems im weitesten Sinne angesichts der in den vergangenen Jahren stark angestiegenen Flüchtlingszahlen in Italien effektiv durch Nichtregierungsorganisationen und Kirchen ausgeglichen werden können, lässt der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nicht erkennen; wäre dieses der Fall, könnten die von ihr beschriebenen Verhältnisse so nicht eingetreten sein. Jedenfalls wäre dieser Frage gegebenenfalls noch weiter nachzugehen.“ (vgl. VGH Mannheim, – a. a. O. –, juris Rn. 26).
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Ob schon solche Umstände die Antragsgegnerin unionsrechtlich hindern würden, den Antrag der Antragstellerin als unzulässig abzulehnen und ihre Abschiebung nach Italien anzuordnen, ist Gegenstand eines immer noch anhängigen Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Gerichtshof der europäischen Union – C-540/17 – zu den Fragen,
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- ob zum einen ein Mitgliedstaat unionsrechtlich gehindert ist, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Italien) in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU entspricht und/oder gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstößt, und
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- ob es einem solchen Verstoß zum anderen gleichsteht, wenn anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates, oder anerkannte Flüchtlinge eigenen Staatsangehörigen in den Existenzbedingungen zwar formalrechtlich gleichgestellt sind, sie aber faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben und es an einem entsprechend dimensionierten und den besonderen Bedürfnissen des betroffenen Personenkreises gerecht werdenden Integrationsprogramm zur Sicherstellung einer faktischen Inländergleichbehandlung fehlt (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 2.8.2017 – 1 C 37/16 –, juris).
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Diese Vorlagefragen sind für das Verfahren der Antragstellerin vorgreiflich, weil dort letztendlich zu klären ist, ob Umstände wie fehlende nationale Integrationsprogramme von Unionsrechts wegen der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig entgegenstehen. Entsprechend wäre – vorbehaltlich der Möglichkeit der Aussetzung im Hinblick auf die in dem bereits vorgelegten anderen Verfahren zu erwartende Klärung – eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH im Hauptsacheverfahren erforderlich.
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Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Soweit dort die Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgericht als nicht vorgreiflich erachtet werden, weil der Senat die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorlagefragen zu 1. verneint (vgl. Urteil vom 6.4.2018 – 10 LB 109/18 – und Beschluss vom 21.12.2018 – 10 LB 201/18 –), bleibt dort die weiterhin vorgreifliche Vorlagefrage zu 2. unbeantwortet, ob es dem (durch das Nds. Oberverwaltungsgericht verneinten) Verstoß gegen Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU entspricht und/oder gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK gleichsteht, wenn anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates, oder anerkannte Flüchtlinge eigenen Staatsangehörigen in den Existenzbedingungen zwar formalrechtlich gleichgestellt sind, sie aber faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben und es an einem entsprechend dimensionierten und den besonderen Bedürfnissen des betroffenen Personenkreises gerecht werdenden Integrationsprogramm zur Sicherstellung einer faktischen Inländergleichbehandlung fehlt, und ob diese Annahme tatsächlich zutrifft.
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Falls sich aus der tatsächlichen Situationsbeschreibung ein unionsrechtliches Hindernis ergibt, das Schutzgesuch der Antragstellerin trotz der Zuerkennung von internationalem Schutz durch Italien als unzulässig abzulehnen, folgt daraus zur Überzeugung zugleich, dass dieses Hindernis auch ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen würde und zugleich die Rechtsverfolgung in der Hauptsache und eine Vorlage der maßgeblichen Frage an den EuGH unmöglich machen oder unzumutbar erschweren würde. Denn es besteht unter diesen Umständen die ernsthafte Gefahr, dass die Antragstellerin in der beschriebenen Situation der Verelendung am Rande der Gesellschaft keine tatsächliche Möglichkeit hätte, überhaupt Kontakt zu einem Verfahrensbevollmächtigten im Inland zu halten, geschweige denn in dieser Situation ein Gerichtsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat zu betreiben.
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