Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 3 A 6049/23
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64.850,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verjährung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs.
Der Kläger ist örtlicher Träger der Jugendhilfe. Er gewährte Frau C. D. (im Folgenden: Hilfeempfängerin), die am 3.9.2000 in Syrien geboren ist und am 6.9.2015 unbegleitet in die Bundesrepublik eingereiste, vom 6.9.2015 bis zum 1.4.2020 fortlaufend Jugendhilfe, zunächst in Form der Inobhutnahme und ab dem 13.4.2016 als Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung bei einer Pflegefamilie und später in einer Wohngruppe. Ab dem 3.9.2018 gewährte er die Jugendhilfe als Hilfe für junge Volljährige.
Am 15.12.2015 rief der Kläger das Amtsgericht E. - Familiengericht - an und beantragte das Ruhen der elterlichen Sorge für die Hilfeempfängerin. Dieses bestellte ihr am 25.2.2016 einen Vormund.
Mit Schreiben vom 26.1.2016 bestimmte das Bundesverwaltungsamt den Landschaftsverband Rheinland zu dem zur Kostenerstattung verpflichteten überörtlichen Träger. Auf den Antrag des Klägers vom 21.7.2016 erkannte der Landschaftsverband mit Schreiben vom 12.1.2017 zunächst seine Kostenerstattungspflicht nach § 89d Abs. 3 SGB VIII (a. F.) vom 10.9.2015 bis zum 31.10.2015 an. Unter dem 8.11.2016 änderte der Landschaftsverband sein Kostenanerkenntnis für die Zeit ab dem 10.9.2015 ab, da der Kläger das Familiengericht nicht unverzüglich angerufen habe und die Inobhutnahme daher nicht den Bestimmungen des SGB VIII entspreche. Ab dem 1.11.2025 sei der überörtliche Träger des Klägers zuständig.
Unter dem 26.6.2017 (Eingang am 28.11.2017) stellte der Kläger bei dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (nachfolgend: Landesamt) einen Antrag auf Kostenerstattung für die von ihm gewährte Jugendhilfe.
Mit E-Mail vom 28.12.2017 an die örtlichen Jugendhilfeträger des Landes Niedersachsen stellte das Landesamt klar, dass angesichts des Flüchtlingszuzugs seit Anfang November 2015 bei der Anrufung des Familiengerichts für die Kostenerstattung im Zeitraum von November 2015 bis einschließlich März 2016 keine Fristenbindung gelte.
Am 12.8.2019 übersandte der Kläger auf vorherige Anforderung des Beklagten Teile seiner Jugendhilfeakte an das Landesamt.
Unter dem 16.8.2019 richtete das Landesamt folgendes Schreiben an den Kläger:

Mit E-Mail vom 9.9.2022 erhob das Landesamt gegenüber dem Kläger die Einrede der Verjährung.
Mit Schreiben vom 27.1.2023 übersandte der Kläger folgende Rechnungen an das Landesamt:
Zeitraum 1.1.2016 - 12.4.2016 (Kosten der Inobhutnahme): 2.052,20 €
Zeitraum 13.4.2016 - 31.12.2016 (Kosten der Hilfe zur Erziehung): 14.291,77 €
Zeitraum 1.1.2017 - 30.4.2017 (Kosten der Hilfe zur Erziehung): 10.949,19 €
Zeitraum 30.4.2017 - 31.12.2017 (Kosten der Hilfe zur Erziehung): 39.609,19 €
Das Landesamt lehnte die Kostenerstattung für die eingereichten Rechnungen mit Schreiben vom 13.4.2023 ab und verwies erneut auf die Einrede der Verjährung.
Am 21.12.2023 hat der Kläger Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89d Abs. 1 SGB VIII gegen den Beklagten zu haben. Zwar setze dieser Anspruch nach § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII voraus, dass das Jugendamt unverzüglich das Familiengericht angerufen habe, um einen Vormund zu bestellen. Dem habe der Beklagte durch seine Weisung vom 28.12.2017 aber dahingehend Rechnung getragen, dass er die Fristenbindung für den dort benannten Zeitraum aufgehoben habe. Der Anspruch sei entsprechend § 111 Satz 1 SGB X auch innerhalb eines Jahres nach Ablauf des letzten Tages der Hilfegewährung geltend gemacht worden. Schließlich sei der Anspruch nicht verjährt. Zwar würden die Ansprüche grundsätzlich analog § 113 SGB X für das Jahr 2016 mit Ablauf des 31.12.2020 und für das Jahr 2017 mit Ablauf des 31.12.2021 verjähren. Durch das Kostenanerkenntnis vom 16.8.2019 beginne die Verjährung jedoch nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut, sodass Verjährungsende einheitlich der 31.12.2023 sei. Dem Schreiben des Landesamts sei unzweideutig ein rechtsgeschäftliches Schuldanerkenntnis zu entnehmen. Angesichts der Flüchtlingskrise und der Überlastung der Jugendämter habe es zwischen den Beteiligten auch einen konkreten Anlass für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegeben. Die Zusicherung der Kostenerstattung habe gerade den Zweck, etwaige Unklarheiten auszuräumen, um das Verfahren zu beschleunigen. Soweit der Beklagte vertrete, bei seinem als "ANERKENNTNIS" betitelten Schreiben handele es sich nicht um ein Anerkenntnis, spreche schon der Wortlaut dagegen. Es stelle sich die Frage, warum der Beklagte den eingeschränkten Erklärungsinhalt, den er seinem Schreiben beimessen wolle, nicht ausdrücklich formuliert habe. Auch die haushalterische Planungssicherheit des Beklagten stehe der Wirkung des Schreibens nicht entgegen, da er seine Belastung ab dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses berechnen könne.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 66.902,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass der zwischen ihm und dem Kläger ansonsten unstrittige Anspruch auf Kostenerstattung vollständig mit Ablauf des 31.12.2021 verjährt sei. Bei dem Schreiben vom 16.8.2019 handele es sich nicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Ein solches habe zur Voraussetzung, dass die Parteien das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollten. Zwischen den Beteiligten habe es aber weder Streit noch Ungewissheit gegeben. Sowohl der Kläger als auch das Landesamt seien im August 2019 übereinstimmend von einer Kostenerstattungspflicht ausgegangen. Zudem habe es keinen Anlass für ein Anerkenntnis gegeben. Solche Schreiben seien bereits vor der Flüchtlingskrise ständige Verwaltungspraxis gewesen. Ein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille habe nicht vorgelegen, da er, der Beklagte, keine gesetzlich nicht bestehende Verpflichtung begründen wollte. Auch einen Einwendungsausschluss habe er damit nicht herbeiführen wollen, weil es seiner Verwaltungspraxis entspreche, die Anspruchsvoraussetzungen sowohl vor Abgabe des Anerkenntnisses als auch bei der späteren Rechnungsprüfung zu prüfen. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des Schreibens, das eine Bedingung für die Kostenerstattung anführe. Aus einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.3.2020 - 10 LC 181/18 -) folge, dass der Zweck des Anerkenntnisses im Bereich sozialrechtlicher Erstattungsansprüche vielmehr darin bestehe, dass damit der Kostenerstattungspflichtige seine Erfüllungsbereitschaft anzeige, und es dem Anspruchsinhaber bestätigen solle, dass dieser mit seinem Anspruch nicht mehr an der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X zu scheitern drohe. Mit seinem Schreiben vom 16.8.2019 habe er somit gegenüber dem Kläger lediglich signalisiert, dass er von seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Kostenerstattung wisse, ohne jedoch den Anspruch dem Grunde nach anzuerkennen. Ein Anerkenntnis dem Grunde nach sei ihm zu diesem Zeitpunkt auch nicht möglich gewesen, da die Prüfung der Voraussetzungen erst im Rahmen der sachlichen Rechnungsprüfung erfolge. Auch Sinn und Zweck des § 113 SGB X würden gegen den Neubeginn der Verjährung sprechen, da dies seine haushaltsmäßige Planungssicherheit aushebeln würde. Weil eine Verjährung am 16.8.2019 noch nicht zu besorgen gewesen sei, sei auch nicht erklärlich, warum er ein für ihn nachteiliges deklaratorisches Schuldanerkenntnis ein bis zwei Jahre vor Fristablauf habe aussprechen sollen. Der Kläger sei im Laufe des Verfahrens mehrfach darauf hingewiesen worden, dass über seinen Antrag erst mit Einreichung der Rechnungen abschließend entschieden werden könne. Die zeitnahe Abgabe der Anerkenntnisschreiben sei oftmals nicht möglich; würde man diesen Schreiben die Wirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zuerkennen, würde dies dazu führen, dass die örtlichen Träger die vierjährige Verjährungsfrist unterlaufen könnten. Schließlich habe der Kläger seinen Anspruch verwirkt, da eine derart späte Geltendmachung - sechs Jahre nach Entstehen des Anspruchs - gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Hilfsweise folge aus einer entsprechenden Anwendung des § 112 SGB X, dass es der Behörde möglich sein müsse, irrtümliche Anerkenntnisse zu widerrufen, was er hilfsweise erkläre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A)
Das Rubrum der ursprünglich gegen das Landesamt gerichteten Klage war von Amts wegen zu korrigieren. Der richtige Beklagte in diesem Verfahren ist das Land Niedersachsen, vertreten durch das Landesamt. Zwar ist die Klage nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die Behörde selbst zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, sofern das Landesrecht dies bestimmt (s. § 79 Abs. 2 NJG). Ist aber, wie hier, Leistungsklage erhoben, richtet sich der richtige Beklagte nach dem Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 78 Rn. 26 m.w.N.). Die Leistungsklage ist hier sowohl die erhobene als auch die richtige Klageart, weil der Beklagte (bzw. das Landesamt) weder einen Verwaltungsakt erlassen hat noch hätte erlassen müssen (vgl. VGH BaWü, Urt. v. 30.1.2024 - 12 S 253/22 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urt. v. 27.8.1998 - 16 A 3477/97 -, juris Rn. 11).
B)
Die zulässige Leistungsklage ist weit überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 64.850,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Der Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung ist dem Grunde nach in Höhe von 66.902,35 € entstanden (dazu I.). Dieser Anspruch ist überwiegend - in Höhe von 64.850,15 € - weder erloschen noch in seiner Durchsetzbarkeit gehemmt (II.). Auch die Zinsforderung steht dem Kläger im Umfang seines Obsiegens zu (III.).
I.
Anspruchsgrundlage für die streitbefangene Kostenerstattung ist § 42d Abs. 5 SGB VIII i.V.m. § 89d Abs. 1 SGB VIII.
Nach § 42d Abs. 5 SGB VIII ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 SGB VIII (a. F.) erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die nach dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen. Die Erstattung dieser Kosten richtet sich nach § 89d Abs. 1 SGB VIII.
Nach § 89d Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Kläger hat der Hilfeempfängerin innerhalb eines Monats nach ihrer Einreise Jugendhilfe - zunächst in Form der Inobhutnahme - gewährt. Zudem hat sich seine Zuständigkeit nach § 87 SGB VIII in der bis zum 31.10.2015 geltenden Fassung nach deren tatsächlichen Aufenthaltsort gerichtet. Der Kläger hat - zwischen den Beteiligten unstreitig - für die Hilfeempfängerin Kosten in Höhe von insgesamt 66.902,35 € aufgewendet.
Die Jugendhilfemaßnahme war auch, soweit im vorliegenden Rechtsstreit zu prüfen, rechtmäßig. Nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten (nur) zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Nicht entschieden werden muss, ob der Kläger entgegen § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII das Familiengericht nicht unverzüglich angerufen hat oder ob der Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert wäre, sich wegen seiner E-Mail vom 28.12.2017 auf eine etwaige nicht unverzügliche Anrufung zu berufen. Denn der Kläger hatte das Familiengericht am 15.12.2015 angerufen und damit jedenfalls zeitlich vor der Entstehung der hier streitgegenständlichen Kosten ab dem 1.1.2016. Da die Inobhutnahme einen Dauerverwaltungsakt darstellt, wirkt sich auch eine möglicherweise verspätete Anrufung des Familiengerichts so aus, dass die Inobhutnahme jedenfalls ab diesem Zeitpunkt (wieder) rechtmäßig wird. Eine andere rechtmäßige Maßnahme als die (Fortdauer der) Inobhutnahme hätte der Kläger zu diesem Zeitpunkt mangels Entscheidung des Familiengerichts nicht treffen können. Andere Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
Der Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung ist nicht verjährt (dazu 1.) oder verwirkt (2.). Allerdings ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Inobhutnahme in Höhe von 2.052,20 € gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen (dazu 3.).
1.
Die Forderung ist nicht verjährt.
Die Verjährung von jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsansprüchen richtet sich nach § 113 SGB X (analog). Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
§ 113 SGB X kann für die Bestimmung des Verjährungsbeginns bzgl. Erstattungsansprüchen nach den §§ 89 ff. SGB VIII nicht direkt herangezogen werden, da bei den §§ 89 ff. SGB VIII die Erstattungspflicht nicht auf einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers beruht. Im Ergebnis besteht daher allgemein Einigkeit, dass die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, zu laufen beginnt (Schweigler in: BeckOGK, 1.8.2025, SGB VIII § 89f Rn. 25.1 m.w.N.; vgl. Kunkel/Pattar in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89f Rn. 33).
Danach wären zwar an sich die Ansprüche des Klägers für das Jahr 2016 mit Ablauf des Jahres 2020 und die Ansprüche für das Jahr 2017 mit Ablauf des Jahres 2021 verjährt. Die Verjährung der Ansprüche hat jedoch infolge der vom Landesamt unter dem 16.8.2019 gegenüber dem Kläger abgegebenen Erklärung nach § 113 Abs. 2 SGB X neu zu laufen begonnen (dazu a)), sodass die Frist zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 21.12.2023 noch nicht abgelaufen war. Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden (b)). Die Verjährung ist durch die Klageerhebung weiter gehemmt (c)).
a)
Nach § 113 Abs. 2 SGB X gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.
Für ein Anerkenntnis in diesem Sinne genügt jedes - auch ein rein tatsächliches - Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen werde (BGH, Urt. v. 24.1.2019 - IX ZR 233/17 -, juris Rn. 15). Es bedarf bei der Frage, ob ein derartiges Anerkenntnis vorliegt, stets einer umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2015 - VI ZR 87/14 -, juris Rn. 7). Ein solches Anerkenntnis ist kein Rechtsgeschäft, sondern eine geschäftsähnliche Handlung, deren Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Schuldners eintreten (OLG München, Urt. v. 11.8.2014 - 15 U 2960/12 Rae -, juris Rn. 260).
Das Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist sowohl in den Voraussetzungen als auch in der Rechtsfolge von den rechtsgeschäftlichen Anerkenntnissen (deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis) zu unterscheiden (Jacoby, in: Staudinger (2024) BGB, § 212 Rn. 6; vgl. auch VG Mainz, Urt. v. 22.11.2018 - 1 K 1434/17.MZ -, juris Rn. 58; Meller-Hannich in: BeckOGK, 15.10.2025, BGB § 212 Rn. 5). Anders als bei dem Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB bedarf es keines erkennbaren Bindungswillens des Schuldners (Grothe in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 212 Rn. 6). Ein Schuldanerkenntnis i. S. v. § 781 BGB hat zur Voraussetzung, dass die Parteien das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es endgültig festzulegen suchen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 17.3.2020 - 10 LC 181/18 -, juris Rn. 62 f.), was für ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB nicht gefordert ist.
Nach diesen Maßgaben enthält das Schreiben des Landesamts vom 16.8.2019 ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Das Landesamt hat hierin sein Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht und dieser durfte daher darauf vertrauen, dass der Beklagte sich nicht alsbald auf die Verjährung berufen werde.
Für diesen Erklärungsinhalt spricht bereits der Wortlaut des Schreibens, das in der Betreffzeile - sogar in Schriftgröße und -art deutlich hervorgehoben - mit dem Wort "ANERKENNTNIS" überschrieben ist und im Textkörper ausführt: "Meine Kostenerstattungspflicht für die von Ihnen beantragte Jugendhilfemaßnahme erkenne ich gem. § 89d I SGB VIII vom 01.11.2015 längstens bis zur Vollendung des 21. Lj. an, soweit Drittverpflichtete nicht in Anspruch genommen werden können." Die Ansicht des Beklagten, die ausdrücklich als "ANERKENNTNIS" bezeichnete und formulierte Erklärung bewirke gleichwohl keine der im Recht vorgesehenen Folgen eines Anerkenntnisses kann demgegenüber nicht überzeugen. Im Rahmen der Korrespondenz von Behörden ist aus Sicht des maßgeblichen Empfängerhorizonts zu erwarten und auch ohne Weiteres zu Grunde zu legen, dass - gerade von einer Mittelbehörde der unmittelbaren Landesverwaltung, die über entsprechenden juristischen Sachverstand verfügt bzw. verfügen sollte, - Rechtsbegriffe auch als solche verwendet werden, wenn sich aus ihren Schreiben - wie hier - keine anderweitige Begriffsverwendung erkennen lässt. Hätte der Beklagte die Wirkungen seines "Anerkenntnisses" vom 16.08.2019 auf eine Art Eingangsbestätigung oder allein auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X beschränken wollen, läge die Formulierung "rechtzeitig eingegangen" deutlich näher als "Anerkenntnis". Auch darin allein eine (allgemeine?) Anzeige der Zahlungsbereitschaft zu sehen, geht fehl. Es bedarf keiner Erörterung, dass an Recht und Gesetz gebundene Behörden für begründete Ansprüche gegen sie zahlungsbereit sind. Infolgedessen besteht auch kein regelhafter Bedarf für eine bloße Erklärung zur allgemeinen Zahlungsbereitschaft, die keine weiteren Rechtsfolgen auslöst.
Soweit der Beklagte meint, der Kläger habe gewusst, dass er sowohl die Höhe als auch den Grund des Anspruchs in der sachlichen Rechnungsprüfung erneut prüfen werde, steht das der Auslegung des Schreibens im obengenannten Sinne nicht entgegen. Zum einen bewirkt das Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB keinen Einwendungsausschluss, sondern hat lediglich Auswirkungen auf die Verjährung; das Anerkenntnis steht daher einer späteren sachlichen Prüfung des Anspruchs sowohl dem Grunde nach als auch in der Höhe nicht entgegen. Zum anderen konnte der Kläger hier davon ausgehen, dass der Beklagte den Anspruch jedenfalls dem Grunde nach bereits geprüft hatte. Denn unter dem 16.11.2018 hatte dieser den Kläger aufgefordert, weitere Angaben zu dem Fall zu machen und hierzu ausgeführt: "Über Ihren Antrag auf Anerkennung der Kostenerstattung bzw. der vorgelegten Kostenrechnung kann noch nicht abschließend entschieden werden, da folgende Unterlagen nicht beigefügt waren [...]". Der Kläger hatte daraufhin Auszüge aus seiner Jugendhilfeakte übersandt. Als nächste Rückmeldung des Beklagten erfolgte unter dem 16.8.2019 das "Anerkenntnis". Damit steht dieses Schreiben im Kontext der vorherigen Aufforderung und der Ankündigung einer Entscheidung. Der Kläger konnte deshalb davon ausgehen, dass der Anspruch zumindest dem Grunde nach anhand der vorgelegten Unterlagen geprüft worden war. Dass der Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht beziffert werden konnte, steht einem Anerkenntnis dem Grunde nach nicht entgegen.
Unerheblich ist auch, mit welcher Absicht der Beklagte das Schreiben vom 16.8.2019 formuliert hat. Entscheidend ist allein die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen allen am Kostenerstattungsverfahren beteiligten Behörden Einigkeit über die Bedeutung solcher Schreiben - insbesondere im Sinne der Interpretation des Beklagten - bestanden hätte.
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf für ihn geltende haushalterische Grundsätze. Der Beklagte hat es selbst in der Hand, entsprechend formulierte Anerkenntnisse nicht abzugeben und so dafür zu sorgen, dass die vierjährige Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 SGB X nicht erneut beginnt. Seine Planungssicherheit kann nicht durch seine eigenen Handlungen beeinträchtigt sein.
Der Auslegung des Schreibens als Anerkenntnis dem Grunde nach steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte sein Anerkenntnis an eine vorrangige Inanspruchnahme von Dritten geknüpft hat. Das Anerkenntnis ist nicht grundsätzlich bedingungsfeindlich (vgl. Brandenburgisches OLG, Urt. v. 18.7.2013 - 12 U 21/12 -, juris Rn. 24; LG Cottbus, Urt. v. 28.2.2024 - 4 O 581/21 -, juris Rn. 46). Das folgt schon daraus, dass ein Anerkenntnis dem Grunde nach ausreicht. Auch dann steht der Eintritt ungewisser Ereignisse der Wirkung des Anerkenntnisses auf die Verjährung nicht entgegen. Erforderlich ist nur, dass trotz der Bedingung ein unbeschränkter Leistungswille des Schuldners erkennbar ist und darauf ein entsprechendes Vertrauen des Gläubigers gründet. Das ist hier der Fall. Die vom Beklagten formulierte Einschränkung hinsichtlich vorrangiger Leistungspflichten Dritter stellt bereits keine echte Bedingung dar, sondern ist eine sogenannte Gegenwartsbedingung, bei der die Gestaltungswirkung von einem objektiv bereits feststehenden, für den Erklärenden nur subjektiv ungewissen Ereignis abhängig ist (vgl. zu Gestaltungsrechten: BGH, Beschl. v. 5.3.2019 - VIII ZR 190/18 -, juris Rn. 24 m.w.N.). Da dies keine echte Bedingung ist, steht das der Auslegung als Anerkenntnis dem Grunde nach nicht entgegen (vgl. auch VG Cottbus, Urt. v. 23.2.2006 - 5 K 960/01 -, juris Rn. 32). Aus Sicht des Klägers und des Beklagten war hier zudem klar, dass dem hier streitigen Anspruch wegen der in § 89d Abs. 5 SGB VIII statuierten Vorrangregelung keine andere Leistungspflicht entgegengehalten werden konnte, zumal der Beklagte diesen Umstand auch geprüft hatte, indem er sich das Anerkenntnis des Landschaftsverbands Rheinland hatte vorlegen lassen. Insofern hat der Beklagte durch den "Vorbehalt" aus Empfängersicht allenfalls erkennen lassen, dass er dem Anspruch des Klägers möglicherweise zwar die Einwendung eines anderen vorrangigen Anspruchs, jedenfalls aber nicht die Verjährung entgegenhalten werde. Auch wenn diese Einschränkung aber als echte Bedingung zu behandeln wäre, wäre das aufschiebend oder auflösend bedingte Ereignis hier unmittelbar eingetreten, weshalb es der Wirksamkeit ab dem 16.8.2019 nicht entgegensteht.
Soweit die Beteiligten darüber streiten, ob in dem Schreiben vom 16.8.2019 ein deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis zu sehen ist, kommt es hierauf nicht an, da ein Schuldanerkenntnis andere Voraussetzungen hat als ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nicht mit Erfolg kann sich der Beklagte daher auch auf ein Urteil des Nds. OVG (v. 17.3.2020 - 10 LC 181/18 -, juris Rn. 59 mit Verweis auf VG Lüneburg, Urt. v. 11.6.2013 - 4 A 277/11 -, n.v.; vgl. auch Bay. VGH, Urt. v. 23.9.2003 - 12 B 01.241 -, juris Rn. 20) berufen. Danach sollten Schuldanerkenntnisse im Bereich sozialrechtlicher Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern die Erfüllungsbereitschaft im Rahmen der derzeit angenommenen örtlichen Zuständigkeit anzeigen und die rechtzeitige Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 111 Satz 1 SGB X (bei unveränderter Sachlage) bestätigen. Diese Deutung steht aber nicht im Widerspruch zu der Auslegung als Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB, da die Anzeige von Erfüllungsbereitschaft in Bezug auf einen konkreten Anspruch hierfür bereits ausreichend ist (Lakkis in: jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 212 Rn. 3). Der Beklagte verkennt, dass in dem vom Nds. OVG entschiedenen Rechtsstreit eine Verjährung nicht im Raum stand und das OVG lediglich zu den Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlichen Schuldanerkenntnisses entschieden hat.
b)
Das streitbefangene Anerkenntnis kann nicht widerrufen werden.
Unerheblich ist, ob ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich widerrufen werden kann. Denn jedenfalls würden für eine dahingehende Irrtumsanfechtung die Vorschriften der §§ 119 ff. BGB entsprechend gelten (vgl. Grothe in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 212 Rn. 12), deren Anfechtungsfristen (s. § 121 BGB) hier durch die Widerrufserklärung vom 29.4.2025 ersichtlich nicht eingehalten wären. Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob sich der Beklagte bei Abgabe der Erklärung vom 16.8.2019 überhaupt in einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum befand, oder ob allein die etwaige Fehlvorstellung von der rechtlichen Tragweite seiner materiell-rechtlich richtigen Erklärung im Hinblick auf den Lauf der Verjährungsfrist gerade nicht von § 119 Abs. 1 BGB erfasst ist.
Sofern sich der Beklagte für die Zulässigkeit des Widerrufs auf die analoge Anwendung des § 112 SGB X beruft, wonach die gezahlten Beträge zurückzuerstatten sind, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, unterliegt er einem Zirkelschluss. Denn selbst wenn man hieraus ableitet, dass ein zu Unrecht abgegebenes Kostenanerkenntnis widerrufen werden kann (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2012, 579 (589); JAmt 2015, 148, VG Köln, Urt. v. 29.6.2020 - 26 K 9737/17 -, juris Rn. 50, VG Halle, Urt. v. 5.10.2023 - 5 A 476/21 - juris Rn. 53) setzt die analoge Anwendung der Vorschrift jedenfalls voraus, dass die Erklärung "zu Unrecht" abgegeben worden ist. Das ist hier aber nicht der Fall, da die Kostenerstattungspflicht des Beklagten im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung - wie ausgeführt - bestanden hat. Die Anwendung der Norm auf Konstellationen wie hier würde dazu führen, dass der Beklagte einseitig die von § 113 Abs. 2 SGB X angeordneten Rechtsfolgen des Anerkenntnisses beseitigen könnte.
c)
Die Verjährung ist vor Fristablauf durch die Erhebung der Klage am 21.12.2023 gehemmt. Nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung u.a. durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Das gilt hier trotz der fehlenden Beklagteneigenschaft des ursprünglich verklagten Landesamts. Zwar gilt im Grundsatz, dass § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur dann den Ablauf der Verjährung hemmt, wenn sich die Klage gegen den richtigen Schuldner richtet, weil nur diese Klage die mit der Norm intendierte Warnfunktion für den Schuldner erfüllen kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1981 - VII ZR 160/80 -, juris Rn. 19). In der vorliegenden Konstellation erfüllt jedoch auch die fälschlicherweise an die Behörde gerichtete Klage diese Warnfunktion. Denn auch § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO macht die Behörden nicht zum Rechtsträger, sondern räumt den Ländern die Möglichkeit ein, die passive Prozessführungsbefugnis für den Rechtsträger auf Behörden zu übertragen. Die Behörde wird in dem Fall als passiver Prozessstandschafter für den Rechtsträger tätig (Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 78 Rn. 42 m.w.N.). Daher "richtet" sich auch eine gegen eine Behörde geführte Klage gegen ihren Rechtsträger. In diesem Sinne regelt auch § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO, dass zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt. Zwar gilt diese Norm unmittelbar lediglich für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Rechtsgedanke der Norm ist jedoch auf die übrigen Klagearten übertragbar (Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 78 Rn. 61). Genügt für eine wirksame Klageerhebung bereits die Angabe der handelnden Behörde, müssen auch die Rechtsfolgen der Klageerhebung - hier die Hemmung der Verjährung - den Rechtsträger der Behörde treffen.
2.
Der Kläger hat den Anspruch nicht verwirkt.
Das im Bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung ist ebenso im Sozialrecht anerkannt. Eine Verwirkung eines Anspruchs tritt unter der Voraussetzung ein, dass der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 28.11.1990 - 3 CB 40/90 -, juris) darf ein Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus der bloßen Untätigkeit einer Behörde keine Verwirkung eines Anspruchs ergeben kann. Vielmehr ist hierzu ein konkretes Verhalten des Gläubigers erforderlich, aus dem der Schluss gezogen werden kann, dass dieser von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen werde (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 6.7.2005 - 12 B 01.1042 -, juris Rn. 11; VG Ansbach, Urt. v. 14.7.2011 - AN 14 K 10.00614 -, juris Rn. 40; zum Vorstehenden VG Würzburg, Urt. v. 17.1.2019 - W 3 K 18.646 -, juris Rn. 30).
Hier liegt jedenfalls das Umstandsmoment nicht vor. Eine Äußerung des Klägers, die verzichtsähnlich gedeutet werden könnte, lässt sich den Vorgängen nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass der Kläger - wie ausgeführt - auf Grund des Anerkenntnisses darauf vertrauen durfte, dass sich der Beklagte nicht auf die Verjährung berufen werde. Er durfte daher die neubegonnene Verjährungsfrist vollständig ausschöpfen.
3.
Der Kläger hat den Anspruch auch weit überwiegend innerhalb der Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht. Die Kosten für die Inobhutnahme bis zum 13.4.2016 sind jedoch verfristet geltend gemacht.
Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 5 C 9/15 -, juris Rn. 14).
Für jugendhilferechtliche Erstattungsansprüche ist die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zu bestimmen. Danach bilden grundsätzlich alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (BVerwG, Urt. v. 27.4.2017 - 5 C 8/16 -, juris Rn. 10). Zwar deckten die zunächst erfolgte Inobhutnahme und die sich unmittelbar anschließenden Hilfen zur Erziehung denselben jugendhilfefachlichen Bedarf. Die Inobhutnahme i. S. d. § 42 SGB VIII ist aber im Verhältnis zu den sich anschließenden Jugendhilfeleistungen gleichwohl eine eigenständige "Leistung" i. S. d. § 111 S. 1 SGB X, da es sich jugendhilferechtlich nicht um eine Leistung, sondern um eine "sonstige Maßnahme" handelt (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 5 C 9/15 -, juris Rn. 10 ff. [13]).
Nach dieser Maßgabe ist die Jahresfrist für die ab dem 13.4.2016 durchgehend gewährte Jugendhilfeleistung in Form einer Hilfe zur Erziehung mit Antragseingang am 28.11.2017 gewahrt, da sie vor dem Ablauf des letzten Tages, an dem diese Gesamtleistung erbracht wurde, geltend gemacht wurde.
In Höhe von 2.052,20 € ist der Anspruch des Klägers jedoch untergegangen. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Inobhutnahme am 28.11.2017 nicht fristgerecht geltend gemacht. Der Antrag hätte spätestens am 13.4.2017 beim Beklagten eingehen müssen.
Soweit in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten auf dem Antrag des Klägers von der Sachbearbeiterin des Beklagten handschriftlich vermerkt ist: "Keine Verfristung nach § 111 S. 1 SGB X, da Abschlag gezahlt wurde" ist das für das Gericht nicht nachvollziehbar. Den zeitlichen Abläufen zufolge konnte zum Zeitpunkt des Antragseingangs noch kein Abschlag gezahlt worden sein, da der Kläger seinen Antrag damit erstmals geltend gemacht hatte. Auch die Beteiligten konnten den Vermerk in der mündlichen Verhandlung nicht erklären.
In dem Schreiben vom 16.8.2019 ist auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen, mit dem der Beklagte auf die Anwendung der Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X verzichtet hätte.
Das deklaratorische oder kausale Schuldanerkenntnis ist gesetzlich nicht geregelt. Es schafft keine neue Anspruchsgrundlage, sondern hat zum Ziel, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen. Die Schuldbestätigung muss durch bestimmte Vorgänge - etwa Meinungsverschiedenheiten der Parteien - veranlasst sein und kann daher nicht mit der Begründung des Schuldverhältnisses als solchem zusammenfallen. Fehlt es an Zweifeln oder Unklarheiten, so können Erklärungen des Schuldners wie die Bitte um Stundung nicht als Schuldanerkenntnis verstanden werden (Gehrlein in: BeckOK BGB, 76. Ed. 1.11.2025, § 781 Rn. 9 m.w.N; vgl. Nds. OVG, Urt. v. 17.3.2020 - 10 LC 181/18 -, juris Rn. 62).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Aus den Vorgängen der Beteiligten ist nicht ersichtlich, dass diese vor der Abgabe des Anerkenntnisschreibens vom 16.8.2019 über die Ausschlussfrist des § 111 SGB X gestritten hätten. Auch lässt sich dem Schreiben ein entsprechender Wille, gerade auf die Einhaltung der Ausschlussfrist zu verzichten, nicht entnehmen. Eine dahingehend in der Rechtsprechung teilweise angedeutete allgemeine Wirkung von solchen Anerkenntnissen in Kostenerstattungsverfahren lässt sich dem konkreten Schreiben nicht entnehmen. Denn gerade die Einhaltung der Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB X lässt sich schematisch prüfen. Es ist nicht davon auszugehen, dass gerade diesbezüglich regelmäßig Streit zwischen den Schuldnern und Gläubigern der Kostenerstattung besteht, weshalb einer standardisierten Erklärung im Verwaltungsverfahren regelhaft eine einwendungsausschließende Bedeutung beizumessen wäre.
III.
Der Kläger hat im Umfang des Erfolgs der Klage Anspruch auf Verzinsung seiner Forderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz analog §§ 288 Abs. 1, 291 BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2001 - 5 C 34/00 -, juris) seit Rechtshängigkeit der Klage am 21.12.2023 (vgl. § 90 VwGO).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Kläger mit seiner Klageforderung etwa zu 97% obsiegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
V.
Die Berufung ist nicht zuzulassen.
Das Urteil steht nicht in Divergenz zu der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.3.2020 - 10 LC 181/18 -), da in dieser keine Fragen der Verjährung behandelt wurden.
Aus Sicht der Kammer ist die Sache auch nicht grundsätzlich bedeutsam. Eine Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich bedeutsam, wenn sich ihre Beantwortung unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Roth in: BeckOK VwGO, 75. Ed. 1.10.2025, § 124 Rn. 55 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die Maßstäbe des Anerkenntnisses im Sinne des § 212 BGB sind obergerichtlich hinreichend geklärt und auf das Verwaltungsverfahren übertragbar. Besonderheiten weist demgegenüber weder das Schreiben des Landesamts noch das konkrete Verwaltungsverfahren auf. Aus Sicht der Kammer rechtfertigt deshalb auch der Umstand, dass das Landesamt bis in die Gegenwart hinein weiterhin das hier streitbefangene Formularschreiben zur Erklärung eines Kostenanerkenntnisses nutzt und neben dem entschiedenen Fall eine Reihe weiterer sachlich im Wesentlichen gleichgelagerter Fälle noch streitbefangen sind, nicht die Zulassung der Berufung.
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