1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
| | |
| |
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist und der Beteiligte auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt verzichtet.
|
|
| |
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
|
|
| |
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91).
|
|
| |
Voraussetzung für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die dazu führt, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -, juris). Dabei muss eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten. Der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.). Damit ist geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern der des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
|
|
| |
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich soweit geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind.
|
|
| |
Zum einen haben sich die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände geändert, aus denen es auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der albanischen Volkszugehörigen in den serbisch dominierten Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe war noch davon ausgegangen, dass das durch die Bundesrepublik Jugoslawien unter Slobodan Milosevic betriebene Verfolgungsprogramm gegen albanische Volkszugehörige in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien auch nach dem durch die NATO erzwungenen Ende der Vertreibungsmaßnahmen im Kosovo fortbestehe. Dieses Verfolgungsprogramm wird mit hinreichender Sicherheit heute nicht mehr betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Regime von Slobodan Milosevic seit Oktober 2000 nicht mehr existiert. Vielmehr wurde anschließend eine Demokratisierung des Staatswesens eingeleitet, wodurch hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe unterbleiben (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.02.2004).
|
|
| |
Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Kosovo existenzielle Gefahren drohen, die es ausschlössen anzunehmen, das Kosovo stelle - unterstellt, dem Kläger drohe im restlichen Serbien und Montenegro weiterhin politische Verfolgung - keine hinreichend sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative dar.
|
|
| |
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Aus diesen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe eine Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 07.07.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
|
|
| |
Auch im Übrigen droht dem Kläger im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung (vgl. dazu z.B. das Urteil der erkennenden Kammer vom 24.08.2000 - A 2 K 10244/00 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 steht das Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die Ausübung der Regierungsgewalt des Staates Serbien und Montenegro über das Kosovo ist dagegen de facto suspendiert. Auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) übernimmt die VN-Mission die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Durch die Etablierung dieser internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern auch gegen die anderen ethnischen Gruppen ein Ende gefunden (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
|
|
| |
Daran hat sich auch nach den Unruhen im Kosovo vom März 2004 nichts geändert. Denn für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht, auch so weit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist - nur dann, wenn der Staat oder eine quasi-staatliche Gewalt ausübende Organisation zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm bzw. ihr an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. die Klarstellung in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91 und BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE, 80, 315 ff.). KFOR und UNMIK, die im Kosovo de facto die staatliche Gewalt des Staates Serbien und Montenegro wahrnehmen, sind schutzbereit und grundsätzlich auch dazu in der Lage, wenn sie auch die Sicherheit nicht in jedem Einzelfall immer zuverlässig gewährleisten können. Vielmehr haben die KFOR-Truppen, nachdem die NATO nach den Unruhen vom März 2004 eine Verstärkung von 2.000 Mann in das Kosovo geschickt hat, die Sicherheitslage wieder unter Kontrolle (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo); UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen v. 30.03.2004).
|
|
| |
Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
|
|
| |
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigter anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - nicht etwa im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts dieser Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
|
|
| |
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist).
|
|
| |
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
|
|
| |
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
|
|
| |
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
|
|
| |
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
|
|
| |
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257 (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
|
|
| |
Das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Beruft sich der Ausländer - wie der Kläger - nur auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, muss wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine Gefahrenlage gegeben sein, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben oder Opfer einer Gewalttat zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
|
|
| |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
|
|
| |
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.
|
|
| | |
| |
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist und der Beteiligte auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt verzichtet.
|
|
| |
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
|
|
| |
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91).
|
|
| |
Voraussetzung für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die dazu führt, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -, juris). Dabei muss eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten. Der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.). Damit ist geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern der des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
|
|
| |
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich soweit geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind.
|
|
| |
Zum einen haben sich die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände geändert, aus denen es auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der albanischen Volkszugehörigen in den serbisch dominierten Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe war noch davon ausgegangen, dass das durch die Bundesrepublik Jugoslawien unter Slobodan Milosevic betriebene Verfolgungsprogramm gegen albanische Volkszugehörige in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien auch nach dem durch die NATO erzwungenen Ende der Vertreibungsmaßnahmen im Kosovo fortbestehe. Dieses Verfolgungsprogramm wird mit hinreichender Sicherheit heute nicht mehr betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Regime von Slobodan Milosevic seit Oktober 2000 nicht mehr existiert. Vielmehr wurde anschließend eine Demokratisierung des Staatswesens eingeleitet, wodurch hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe unterbleiben (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.02.2004).
|
|
| |
Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Kosovo existenzielle Gefahren drohen, die es ausschlössen anzunehmen, das Kosovo stelle - unterstellt, dem Kläger drohe im restlichen Serbien und Montenegro weiterhin politische Verfolgung - keine hinreichend sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative dar.
|
|
| |
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Aus diesen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe eine Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 07.07.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
|
|
| |
Auch im Übrigen droht dem Kläger im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung (vgl. dazu z.B. das Urteil der erkennenden Kammer vom 24.08.2000 - A 2 K 10244/00 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 steht das Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die Ausübung der Regierungsgewalt des Staates Serbien und Montenegro über das Kosovo ist dagegen de facto suspendiert. Auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) übernimmt die VN-Mission die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Durch die Etablierung dieser internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern auch gegen die anderen ethnischen Gruppen ein Ende gefunden (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
|
|
| |
Daran hat sich auch nach den Unruhen im Kosovo vom März 2004 nichts geändert. Denn für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht, auch so weit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist - nur dann, wenn der Staat oder eine quasi-staatliche Gewalt ausübende Organisation zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm bzw. ihr an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. die Klarstellung in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91 und BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE, 80, 315 ff.). KFOR und UNMIK, die im Kosovo de facto die staatliche Gewalt des Staates Serbien und Montenegro wahrnehmen, sind schutzbereit und grundsätzlich auch dazu in der Lage, wenn sie auch die Sicherheit nicht in jedem Einzelfall immer zuverlässig gewährleisten können. Vielmehr haben die KFOR-Truppen, nachdem die NATO nach den Unruhen vom März 2004 eine Verstärkung von 2.000 Mann in das Kosovo geschickt hat, die Sicherheitslage wieder unter Kontrolle (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo); UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen v. 30.03.2004).
|
|
| |
Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
|
|
| |
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigter anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - nicht etwa im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts dieser Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
|
|
| |
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist).
|
|
| |
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
|
|
| |
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
|
|
| |
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
|
|
| |
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
|
|
| |
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257 (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
|
|
| |
Das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Beruft sich der Ausländer - wie der Kläger - nur auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, muss wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine Gefahrenlage gegeben sein, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben oder Opfer einer Gewalttat zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
|
|
| |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
|
|
| |
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.
|
|