Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11 K 3674/04

Tenor

1. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30.08.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.170,01 EUR netto für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2004 zuzüglich Zinsen aus 1.553,-- EUR seit dem 10.11.2004 sowie Zinsen aus 617,01 EUR seit dem 01.01.2005 in Höhe von 5 v.H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

5. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die angemessene kinderbezogene Besoldung des Klägers, der Vater von drei (in den Jahren 1991, 1993 und 1997 geborenen) Kindern ist, für die er kindergeldberechtigt ist.
Der Kläger war in der Zeit von 1995 bis zum 30.09.2001 als wissenschaftlicher Assistent (Besoldungsgruppe C 1) an der Universität XXX tätig. Anschließend arbeitete er als Rechtsanwalt, so dass er vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2003 nicht in einem Beamtenverhältnis stand. Mit Wirkung vom 01.10.2003 wurde er zum Hochschuldozenten (Besoldungsgruppe C 2) ernannt.
Mit Schreiben vom 03.03.1999 wandte sich der Kläger unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.11.1998 - Az. 2 BvL 26/91 u.a. - an das Landesamt für Besoldung und Versorgung und forderte dieses auf, ihm verbindlich per Bescheid zu bestätigen, dass er einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf höhere Besoldung habe und nach der anstehenden gesetzlichen Neuregelung in seinem Fall eine Nachzahlung erfolgen werde. Dem Kläger wurde daraufhin mit Schreiben des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 23.07.1999 mitgeteilt, dass nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens entschieden werde.
Mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 17.08.1999 beantragte der Kläger sodann beim Landesamt für Besoldung und Versorgung festzustellen, dass er ab Juni 1997 nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf eine höhere Besoldung besitze, als ihm nach dem BBesG gewährt worden sei und weiterhin gewährt werde, und dass dieser Anspruch unabhängig von einer gesetzlichen Neuregelung anerkannt werde. Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 30.08.1999 ab.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 06.09.1999 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 23.11.2000 zurückgewiesen wurde.
Mit seiner am 08.12.2000 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen, eine höhere Besoldung zu erhalten, weiter. Seine Klage begründet er im Wesentlichen wie folgt: Der Gesetzgeber sei mit Art. 9 § 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99 vom 19.11.1999 - BGBl. I S. 2198 -) seinen Alimentationspflichten, wie sie das BVerfG mit Beschluss vom 24.11.1998 - BVerfGE 99, 300 - festgestellt habe, nicht vollständig nachgekommen. Die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind um 200,-- DM brutto ab dem 01.01.1999 entspreche nicht den verfassungsgerichtlichen Vorgaben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe in seinem Urteil vom 17.06.2004 (2 C 34.02) das Recht der Verwaltungsgerichte zum Ausspruch einer Zahlungsverpflichtung angenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr, nachdem er mit Schriftsatz vom 09.11.2004 seinen ursprünglich gestellten Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umgeändert hat,
den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30.08.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.11.2004 insgesamt 1530,-- EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2004, für Dezember 2004 insgesamt 39,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 sowie für Januar 2005 insgesamt 25,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:
12 
Das BVerwG habe in seinem Urteil vom 17.06.2004 entschieden, dass die Verwaltungsgerichte mit Wirkung ab dem 01.01.2000 befugt seien, den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den Vorgaben der Entscheidung des BVerfG vom 24.11.1998 entspreche. Die für die Besoldung zuständigen Verwaltungsbehörden seien an die geltende Fassung des BBesG gebunden und aufgrund des Gesetzesvorbehalts für Besoldung nicht befugt, davon abweichende Leistungen beim Familienzuschlag zu gewähren. Infolgedessen könne dem Klagebegehren weder ganz noch teilweise entsprochen werden. Da der Gesetzgeber die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31.12.1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen gehabt habe, gelte die Vollstreckungsanordnung erst mit Wirkung vom 01.01.2000. Dem Kläger stehe daher jedenfalls der für das Jahr 1999 geltend gemachte Anspruch nicht zu.
13 
Da der Kläger in dem Zeitraum vom 01.10.2001 bis 30.09.2003 nicht in einem Beamtenverhältnis gestanden und demzufolge keinen Anspruch auf Besoldung gehabt habe, hätte er seinen Anspruch für den Zeitraum ab dem 01.10.2003 durch einen Widerspruch/Antrag wieder geltend machen müssen. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 24.11.1998 müssten Besoldungsansprüche nämlich zeitnah, also für das laufende Haushaltsjahr geltend gemacht werden.
14 
Das BVerfG sei in seinem Beschluss vom 24.11.1998 nicht von sog. „Zeitbeamten“ ausgegangen; vielmehr seien „Lebenszeitbeamte“ und deren Besoldung Gegenstand der Entscheidung gewesen. Die vom BVerfG umschriebene „Sicherungsfunktion“, welche die Alimentation für das Berufsbeamtentum habe, lasse sich nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen.
15 
Im Übrigen werde eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG mit dem Ziel angeregt, die Fragen der kinderbezogenen Bezahlung für dritte und weitere Kinder zumindest ab dem Jahr 2002 erneut verfassungsrechtlich würdigen zu lassen. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seien für Beamtenfamilien mit Kindern gerade in den letzten Jahren vor allem durch steuerrechtliche Entlastungsmaßnahmen verbessert worden, zuletzt durch das Vorziehen der dritten Stufe der Steuerreform zum 01.01.2004. Die steuerlichen Kinderfreibeträge seien erhöht worden; zusätzlich könne ein neuer Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung jedes Kindes gewährt werden. Ab 2002 könnten darüber hinaus erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Des Weiteren habe der Besoldungsgesetzgeber nach der Entscheidung des BVerfG mit Art. 9 § 2 des BBVAnpG 99 zunächst eine Regelung geschaffen, wonach der Familienzuschlag nach Anlage V des BBesG bereits für die Zeit ab dem 01.01.1999 für die Jahre 1999 und 2000 pauschal und einheitlich für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 102,26 EUR monatlich erhöht worden sei. In den folgenden Jahren habe der Gesetzgeber die Beträge des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder mehrfach erhöht und den ursprünglichen Erhöhungsbetrag ab dem dritten Kind in die Anlage V zum BBesG eingefügt, nämlich mit dem Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 für das Jahr 2001, mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001 ab 2002 und mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 entsprechend der allgemeinen linearen Anpassung in drei Schritten, zuletzt zum 01.08.2004 (Anhebung auf 230,58 EUR). Mit diesen Regelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht sei der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Bezahlung für die dritten und weiteren Kinder nachgekommen. Da der Gesetzgeber nicht untätig geblieben sei, könne nur das BVerfG das geänderte Besoldungsgesetz für verfassungswidrig erklären.
16 
Dem Gericht lagen die Besoldungsakten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung betreffend den Kläger vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
18 
I. Dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Antrag und der Widerspruch des Klägers sowie die darauf ergangenen Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung bei sachgerechter Auslegung auch auf die Zeit ab Oktober 2003 beziehen, in welcher der Kläger nach der Unterbrechung von Oktober 2001 bis September 2003 wieder in einem Beamtenverhältnis stand. Jedenfalls wäre es eine reine, dem Kläger nicht zumutbare Förmelei, die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens zu verlangen, nachdem der Beklagte eindeutig erklärt hat, dass er die Ansprüche des Klägers für unberechtigt hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.1983 - 7 C 97/81 -, NVwZ 1984, 507; Urt. v. 09.05.1985 - 2 C 16/83 -, NVwZ 1986, 374).
19 
II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Mehrbesoldung für die Jahre 1999 bis 2004 in Höhe von 2.170,01 EUR zu. Das Verwaltungsgericht ist befugt (und verpflichtet), den Beklagten unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit lag die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze.
20 
1. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013) entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 44, 249 = NJW 1977, 1869; BVerfGE 81, 363 = NVwZ 1990, 1061) entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet ist, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15%, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zu machen (so schon BVerfGE 81, 363, 382 f.). Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils geringer als 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.).
21 
Das BVerfG hat deshalb auf der Grundlage seiner Überlegungen nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber gerichtet, die Besoldungsvorschriften nach den aufgestellten Vorgaben zu ändern. Sollte der Gesetzgeber diesem Auftrag nicht bis zum 31.12.1999 nachgekommen sein, so gilt außerdem ab dem 1.1.2000, dass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit diesem Ausspruch hat das BVerfG auf Grundlage des § 35 BVerfGG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ ermächtigt, was sich ausdrücklich aus den Erläuterungen am Ende dieses Beschlusses ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004 - 2 C 34.02 -, DVBl. 2004, 1416 = ZBR 2005, 36). Die Entscheidung des BVerfG, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet ist, tritt damit anstelle eines förmlichen Gesetzes und ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, diese Entscheidung umzusetzen (BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Da die spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern geklärt sind, bedarf es keiner erneuten Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
22 
Die genannte Vollstreckungsanordnung des BVerfG ist hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Sie besteht nach der Überzeugung der Kammer auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Insbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung durch die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2004 nicht erledigt, vgl. zu den insoweit ergangenen Änderungen:
23 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999, BBVAnpG 99) vom 19.11.1999 (BGBl I S. 2198, 2200 u. 2211), insb. Art. 9 § 2
24 
- Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl I S. 1786, 1788)
25 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19.04.2001 (BGBl. I S. 618, 652 u. 664)
26 
- Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702, 3712)
27 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften(Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004, BBVAnpG 2003/2004) vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1810, 1822 u. 1834).
28 
Denn die Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass irgendeine Anpassung der Besoldung vorgenommen wird, sondern dass eine Anpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird. Die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte entfiele erst dann, wenn der Gesetzgeber eine Besoldung entsprechend den Maßstäben des BVerfG regelte. Ob das Monopol der Verwerfungskompetenz des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG außerdem auch dann wieder Vorrang gewänne, wenn auf Grund von Maßnahmen des Gesetzgebers oder wegen sonstiger Ereignisse die Berechnungsmethode des BVerfG in Frage gestellt würde, kann offen bleiben, da für die Zeit bis zum Jahre 2004 keine hinreichenden Änderungen erkennbar sind. Die allgemeinen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland haben sich seit der Entscheidung des BVerfG nicht wesentlich geändert. Von einer generellen (steuerlichen) Entlastung der Beamtenfamilien in einem Maße, das auf der Basis der Rechtsprechung des BVerfG einen Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile der Alimentation zur Finanzierung des Kindesunterhalts verfassungsgemäß erscheinen ließe, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden.
29 
2. Auf die Vollstreckungsanordnung des BVerfG kann sich auch der Kläger berufen, obwohl dieser in den Jahren 1999 bis 2001 der Besoldungsgruppe C 1 angehörte bzw. seit dem Jahre 2003 der Besoldungsgruppe C 2 angehört, während diese Besoldungsgruppen nicht Gegenstand der an das BVerfG gerichteten Vorlageverfahren waren. Das BVerfG hat in den hier erheblichen Teilen seiner Entscheidung keine Einschränkung auf bestimmte Besoldungsgruppen vorgenommen, sondern die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien allgemein als unzureichend angesehen (vgl. insbesondere Leitsatz 2 des Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.). Der Vollstreckungsanordnung lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie nur für so genannte Lebenszeitbeamte gelten solle. Die Sicherungsfunktion der Alimentation berührt vielmehr auch Zeitbeamte wie den Kläger.
30 
3. Aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials hat die Kammer somit die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihr auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des BVerfG verwehrt. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des BVerfG ergibt sich folgender Rechengang, der unter Zuhilfenahme eines Tabellenkalkulationsprogramms nachvollzogen wurde:
31 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3 a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen (da Beamte unter die gemäß § 10c Abs. 3 EStG gekürzte Vorsorgepauschale fallen, wobei ab 2001 die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung amtlicher Lohnsteuertabellen in § 38c EStG entfallen ist und das Bundesministerium der Finanzen nunmehr jährlich einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer erstellt, § 39b Abs. 8 EStG), der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v.H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
32 
Im vorliegenden Fall war dementsprechend für die Jahre 1999 bis 2001 das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe C 1, für die Jahre 2003 und 2004 das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe C 2 zugrunde zu legen. Eine allgemeine Stellenzulage fiel nur in den Jahren 1999 bis 2001 an. Einmalzahlungen fanden nur im Jahre 1999 in Höhe von 300,-- DM sowie im Jahre 2004 in Höhe von 50,-- EUR statt. Die Lohnsteuer wurde mit Hilfe der besonderen Lohnsteuertabelle errechnet, wobei von der Steuerklasse III ausgegangen wurde. Kinderfreibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil entsprechend der Vollstreckungsanordnung des BVerfG jeweils das Kindergeld in Ansatz gebracht wurde (vgl. zur alternativen Berücksichtigung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen § 31 Satz 1 EStG). Die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung) errechnete sich in den Jahren 1999 bis 2002 nach dem bundeseinheitlichen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl. I 1975, 1173, 1238, zuletzt geändert durch Art. 3 G. v. 16.02.2002 I 686) mit wechselnden, vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktoren (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 des genannten Bundesgesetzes; für 1999 und 2000: 89,79 v.H., für 2001: 88,21 v.H.). Für das Jahr 2003 basiert die Sonderzahlung für Landesbeamte auf Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg, ab dem Jahr 2004 auf Art. 1 des genannten Landesgesetzes (Landessonderzahlungsgesetz - LSZG - v. 29.10.2003, LGBl. S. 693).
33 
Für das Grundgehalt ergeben sich folgende Werte:
34 
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 1999 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Mai 6.856,84 DM
Monatsgrundgehalt in der Zeit Juni-Dez. 7.055,69 DM
Ergebnis: 83.674,03 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2000 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.055,69 DM
Ergebnis 84.668,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2001 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.182,69 DM
Ergebnis 86.192,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2003 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Juni 4.601,36 EUR
Monatsgrundgehalt in der Zeit Juli-Dez. 4.711,79 EUR
Ergebnis 55.878,90 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2004 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-März 4.711,79 EUR
Monatsgrundgehalt in der Zeit April-Juli 4.758,91 EUR
Monatsgrundgehalt in der Zeit August-Dez. 4.806,50 EUR
Ergebnis 57.203,51 EUR
35 
Die Stellenzulage errechnet sich im Falle des Klägers wie folgt:
36 
Berechnung der allgemeinen Stellenzulage für das Jahr 1999 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Mai 124,55 DM
Stellenzulage in der Zeit Juni-Dez. 128,15 DM
Ergebnis: 1.519,80 DM
Berechnung der allgemeinen Stellenzulage für das Jahr 2000 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 128,15 DM
Ergebnis 1.537,80 DM
Berechnung der allgemeinen Stellenzulage für das Jahr 2001 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 130,46 DM
Ergebnis 1.565,52 DM
37 
Für den Familienzuschlag ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnung:
38 
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 1999 (in DM): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 1999 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Mai 499,06 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Mai 907,96 DM
Familienzuschlag in der Zeit Juni-Dez. 513,54 DM Familienzuschlag in der Zeit Juni-Dez. 928,50 DM
Ergebnis: 6.090,08 DM Ergebnis: 11.039,30 DM
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 2000 (in DM): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 2000 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 513,54 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 928,50 DM
Ergebnis 6.162,48 DM Ergebnis 11.142,00 DM
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 2001 (in DM): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 2001 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 522,80 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 945,23 DM
Ergebnis 6.273,60 DM Ergebnis 11.342,76 DM
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 2003 (in EUR): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 2003 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 493,94 EUR
Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 505,80 EUR
Ergebnis 3.317,76 EUR Ergebnis 5.998,44 EUR
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 2004 (in EUR): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 2004 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 505,80 EUR
Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 282,56 EUR Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 510,86 EUR
Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 285,38 EUR Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 515,96 EUR
Ergebnis 3.396,42 EUR Ergebnis 6.140,64 EUR
39 
Der ermittelten Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (vgl. § 22 BSHG) eines Kindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v.H. (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322). Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden.
40 
Die Berechnung des Gesamtbedarfs ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
41 
Alte Bundesländer 01.07.1998 bis 30.06.1999
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Bayern 262,00 DM 340,00 DM 471,00 DM 338,78 DM
Berlin 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Bremen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hamburg 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hessen 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Niedersachsen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Nordrhein-Westfalen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Rheinland-Pfalz 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Saarland 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Schleswig-Holstein 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 269,45 DM 350,18 DM 484,82 DM 348,71 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.886,18 DM 2.451,27 DM 1.939,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.276,73 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 348,71 DM
Alte Bundesländer 01.07.1999 bis 30.06.2000
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Bayern 265,00 DM 345,00 DM 477,00 DM 343,22 DM
Berlin 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Bremen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hamburg 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hessen 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Niedersachsen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Nordrhein-Westfalen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Rheinland-Pfalz 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Saarland 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Schleswig-Holstein 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 273,18 DM 355,00 DM 490,82 DM 353,36 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.912,27 DM 2.485,00 DM 1.963,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.360,55 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 353,36 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 1999 (01.01. bis 31.12.1999):
Wert 01.01. bis 30.06. 348,71 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 353,36 DM
Jahreswert 351,04 DM
Alte Bundesländer 01.07.2000 bis 30.06.2001
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Bayern 267,00 DM 346,00 DM 480,00 DM 345,06 DM
Berlin 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Bremen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hamburg 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hessen 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Niedersachsen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Nordrhein-Westfalen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Rheinland-Pfalz 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Saarland 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Schleswig-Holstein 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 274,45 DM 356,91 DM 493,82 DM 355,27 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.921,18 DM 2.498,36 DM 1.975,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.394,82 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 355,27 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2000 (01.01. bis 31.12.2000):
Wert 01.01. bis 30.06. 353,36 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 355,27 DM
Jahreswert 354,32 DM
Alte Bundesländer 01.07.2001 bis 30.06.2002
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 281,00 DM 365,00 DM 506,00 DM 363,67 DM
Bayern 272,00 DM 353,00 DM 489,00 DM 351,72 DM
Berlin 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Bremen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hamburg 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hessen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Niedersachsen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Nordrhein-Westfalen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Rheinland-Pfalz 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Saarland 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Schleswig-Holstein 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 280,18 DM 363,91 DM 503,64 DM 362,40 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.961,27 DM 2.547,36 DM 2.014,55 DM
Summe der gewicht. Werte 6.523,18 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 362,40 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2001 (01.01. bis 31.12.2001):
Wert 01.01. bis 30.06. 355,27 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 362,40 DM
Jahreswert 358,83 DM
Alte Bundesländer 01.07.2002 bis 30.06.2003
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Bayern 142,00 EUR 185,00 EUR 256,00 EUR 184,06 EUR
Berlin 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Bremen 147,00 EUR 191,00 EUR 264,00 EUR 190,11 EUR
Hamburg 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Hessen 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Niedersachsen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Nordrhein-Westfalen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Rheinland-Pfalz 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Saarland 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Schleswig-Holstein 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 146,55 EUR 189,82 EUR 263,45 EUR 189,35 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.025,82 EUR 1.328,73 EUR 1.053,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.408,36 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 189,35 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2002 (01.01. bis 31.12.2002):
Wert 01.01. bis 30.06. 185,29 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 189,35 EUR
Jahreswert 187,32 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2003 bis 30.06.2004
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2003 (01.01. bis 31.12.2003):
Wert 01.01. bis 30.06. 189,35 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 190,19 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2004 bis 30.06.2005
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2004 (01.01. bis 31.12.2004):
Wert 01.01. bis 30.06. 191,04 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 191,04 EUR
42 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 m² sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des BVerfG sind die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Abzustellen ist vielmehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht, der gemäß § 39 WoGG alle vier Jahre bis zum 30.6. des betreffenden Jahres erstellt wird. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Die Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Für die Folgejahre 2003 und 2004 kann angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen werden (vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts: durchschnittlicher Mietanstieg im Jahre 2003: 1,1 v.H.). Die Berechnung im Einzelnen ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
43 
1999 11,48 DM Rückrechnung von 2000 (1,2 v.H.)
2000 11,62 DM Rückrechnung von 2001 (1,1 v.H.)
2001 11,75 DM Rückrechnung von 2002 (1,4 v.H.)
2002 6,09 EUR Ausgangswert (6,09 EUR = 11,91 DM)
2003 6,15 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2002
2004 6,21 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2003
44 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322).
45 
Fasst man die genannten Rechenschritte zusammen, so ergibt sich folgende Berechnung:
46 
Jahr: 1999 2000 2001 2003 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Jahreswert) 83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 55.878,90 EUR 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (Jahreswert) 1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.011,48 DM 7.011,48 DM 5.284,07 DM 788,81 EUR 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.317,76 EUR 3.396,42 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 99.095,39 DM 99.880,04 DM 99.815,47 DM 59.985,47 EUR 63.994,20 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.257,95 DM 8.323,34 DM 8.317,96 DM 4.998,79 EUR 5.332,85 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (besond. Tabelle, Klasse 3) 19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.162,00 DM 11.680,00 EUR 12.162,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.064,25 DM 1.032,24 DM 943,91 DM 642,40 EUR 668,91 EUR
KiSt. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.548,00 DM 1.501,44 DM 1.372,96 DM 934,40 EUR 972,96 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 39.437,55 EUR 40.176,48 EUR 41.075,45 EUR 46.728,67 EUR 50.190,33 EUR
Nettoergebnis (EUR) einschl. Kindergeld 42.505,30 EUR 43.489,65 EUR 44.388,62 EUR 50.424,67 EUR 53.886,33 EUR
Einkommen mit der tatsächlichen Kinderzahl (hier 3) (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe (Jahreswert) 83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 55.878,90 EUR 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (Jahreswert) 1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.425,09 DM 7.434,07 DM 5.613,54 DM 863,14 EUR 3.567,14 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 5.998,44 EUR 6.140,64 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 104.467,20 DM 105.282,15 DM 105.214,10 DM 62.740,48 EUR 66.961,29 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.705,60 DM 8.773,51 DM 8.767,84 DM 5.228,37 EUR 5.580,11 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (besond. Tabelle, Klasse 3) 21.090,00 DM 20.558,00 DM 18.864,00 DM 12.612,00 EUR 13.164,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.159,95 DM 1.130,69 DM 1.037,52 DM 693,66 EUR 724,02 EUR
KiSt. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.687,20 DM 1.644,64 DM 1.509,12 DM 1.008,96 EUR 1.053,11 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 41.174,36 EUR 41.899,77 EUR 42.848,03 EUR 48.425,86 EUR 52.020,16 EUR
Nettoergebnis (EUR) einschl. Kindergeld 46.082,76 EUR 47.053,49 EUR 48.001,85 EUR 53.969,86 EUR 57.564,16 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter Durchschnittsregelsatz 351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 190,19 EUR 191,04 EUR
Unterkunftskosten (11 qm) 126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 67,65 EUR 68,31 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf (EUR) 292,86 EUR 295,82 EUR 299,46 EUR 309,41 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,19 EUR 344,38 EUR 355,82 EUR 357,90 EUR
Jahreswert für das dritte Kind 4.041,47 EUR 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 4.269,83 EUR 4.294,84 EUR
Jährlicher Anspruch bei 3 Kindern 464,00 EUR 518,34 EUR 519,34 EUR 724,64 EUR 617,01 EUR
Anzahl der Monate im Beamtenverhältnis 12 12 9 3 12
Ergebnis je Jahr 464,00 EUR 518,34 EUR 389,51 EUR 181,16 EUR 617,01 EUR
Gesamtanspruch: 2.170,01 EUR
47 
4. Dem Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass sich die Vollstreckungsanordnung des BVerfG lediglich auf die Zeit ab dem Jahre 2000 beziehe. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.1999 gesetzt, um seiner Verpflichtung zu einer angemessenen Alimentation nachzukommen und für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Für den Fall, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nicht entsprechen sollte, gelte mit Wirkung vom 01.01.2000 die Vollstreckungsbefugnis der Fachgerichte (vgl. Tenor Ziffer 2 des Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.). Dem ist zu entnehmen, dass ab dem genannten Zeitpunkt 01.01.2000 und nicht bereits früher die Verwaltungsgerichte zur Berechnung der angemessenen Besoldung befugt und verpflichtet sind. Der weitere Schluss, dass eine Berechnung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig sei, kann daraus indes nicht gezogen werden. Dies würde nämlich eine Rechtsschutzlücke für das Jahr 1999 aufwerfen, die vom BVerfG nicht gewollt sein kann. Alle Beamten mit mehr als zwei Kindern hätten dann eine verfassungswidrige Minderbesoldung im Jahre 1999 hinzunehmen. Die Entscheidung des BVerfG kann deshalb nur so verstanden werden, dass ab dem 01.01.2000 von den Verwaltungsgerichten auch rückwirkend eine im Gesetz nicht vorgesehene, höhere Besoldung zugesprochen werden kann. Der Kläger hat seinen Anspruch für das Jahr 1999 auch rechtzeitig geltend gemacht (vgl. zur Verjährung der Besoldungsansprüche aus dem Jahre 1999 die Regelungen der §§ 197, 198, 201 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB, §§ 195, 199 BGB, zur Verjährung jüngerer Ansprüche Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, §§ 195, 199 BGB).
48 
5. Ein Abrücken von den Vorgaben der Vollstreckungsanordnung durch eine besondere Rechnungsweise oder eine erneute Vorlage an das BVerfG war auch nicht dadurch veranlasst, dass die Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zumindest teilweise ebenfalls (als Beamtin) im öffentlichen Dienst tätig gewesen ist. Dies führt zwar dazu, dass dem Kläger der Familienzuschlag nicht in vollem Umfang zufließt und deshalb das Berechnungsmodell der Vollstreckungsanordnung auf den vorliegenden Fall nicht in vollem Umfang angepasst erscheint (vgl. § 40 Abs. 4 und 5 BBesG). Es handelt sich jedoch nicht nur um eine pauschalierende und typisierende Rechenweise, bei der einzelne Ungenauigkeiten prinzipbedingt hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2004, a.a.O., S. 10 des amtl. Umdrucks), sondern auch um eine bindende, nicht modifizierbare Vorgabe des BVerfG. Der volle Familienzuschlag der Stufe 2 (vgl. § 40 Abs. 2 BBesG i.V.m. Anlage 5 zum BBesG) war deshalb rechnerisch beim Einkommen des Klägers anzusetzen. Dabei kann dahinstehen, wie sich die Rechtsprechung des BVerfG auf die Ansprüche des anderen verbeamteten Ehegatten auswirkt, wenn dieser ebenfalls mehr als zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. Im vorliegenden Fall hat nur einer der Eheleute, der kindergeldberechtigte Ehemann, Klage erhoben.
49 
6. Dem Kläger konnte ein über seinen bezifferten Leistungsantrag hinausgehender Geldbetrag zugesprochen werden. Das Gericht ist zwar grundsätzlich an einen Antrag in quantitativer Hinsicht gebunden (§ 88 VwGO). § 88 VwGO legitimiert den Richter grundsätzlich nicht, an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens - wollen sollte. Ein Antrag darf deshalb nicht in einen anderen umgedeutet und insbesondere auch nicht überschritten werden. Ergibt sich indes aus dem gesamten Vorbringen, dass die Formulierung des Antrags dem wahren Klageziel nicht (voll) entspricht und die konkrete Fassung auf einem Irrtum beruht, so darf der Antrag nicht isoliert betrachtet werden. Er muss vielmehr im Kontext gesehen werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er seine Rechnung als variable „Modellrechnung“ verstehe und der Berechnung des Gerichts unter Anwendung der Maßgaben von BVerfG und BVerwG in vollem Umfang folgen wolle. Die von ihm bezifferte Summe sei beispielhaft zu verstehen. Er hat damit auch zum Ausdruck gebracht, das Kostenrisiko, das sich daraus für ihn ergeben kann, auf sich zu nehmen. Die in dem ausformulierten Antrag genannte Summe ist nicht mehr als das Ergebnis eines rechnerischen Irrtums. Die Auslegung des klägerischen Vorbringens in entsprechender Anwendung von § 133 BGB ergibt, dass der Kläger eine Nachzahlung entsprechend den Vorgaben von BVerfG und BVerwG begehrt. Der so verstandene Antrag des Klägers ist auch nicht zu unbestimmt, da ihm die genaue Berechnung seines Besoldungsmehranspruchs nicht zuzumuten war. Die Kalkulation ist nicht nur sehr aufwändig. Der Kläger befindet sich auch deshalb in einer besonderen Ausnahmesituation, weil es für seinen Anspruch keine gesetzlich formulierte Grundlage gibt, sondern lediglich die Vollstreckungsanordnung des BVerfG existiert. Ausnahmsweise war es deshalb zulässig, über die vom Kläger bezifferte Geldsumme hinauszugehen.
50 
7. Soweit sich die Klage auch auf den Monat Januar 2005 bezieht, kann sie keinen Erfolg haben. Es fehlt insoweit bereits deshalb an einer Befugnis zur Verurteilung des Beklagten, weil der Januar des Jahres 2005 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen war und damit eine Stattgabe dem Vorrang verfassungskonformer Gesetzgebung zuwiderlaufen würde. Im Übrigen legt das Gericht die Vollstreckungsanordnung des BVerfG in dem Beschluss vom 24.11.1998 so aus, dass Ansprüche aufgrund der normersetzenden Interimsregelung nur jahresweise geltend gemacht werden können, denn bei den Berechnungen wird ausweislich der Entscheidungsgründe des BVerfG zu C III 2 von jährlichen Bezügen ausgegangen.
51 
Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Am 10.11.2004 ging der Schriftsatz bei Gericht ein, mit dem der Kläger seinen Feststellungs- in einen Leistungsantrag umstellte, während auf die zuvor rechtshängige Feststellungsklage die §§ 291, 288 BGB nicht anwendbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1984 - IVb ZR 51/83 -, BGHZ 93, 183 = NJW 1985, 1074, 1075). Der Anspruch auf Mehrbesoldung für das Jahr 2004 ist nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG in der hier vorgenommenen Auslegung erst seit dem 01.01.2005 einklagbar und damit erst ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO.
53 
Die Gründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Fragen der Geltung der Vollstreckungsanordnung und der Berechnungsweise der Alimentation für Beamte mit mehr als zwei Kindern sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
18 
I. Dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Antrag und der Widerspruch des Klägers sowie die darauf ergangenen Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung bei sachgerechter Auslegung auch auf die Zeit ab Oktober 2003 beziehen, in welcher der Kläger nach der Unterbrechung von Oktober 2001 bis September 2003 wieder in einem Beamtenverhältnis stand. Jedenfalls wäre es eine reine, dem Kläger nicht zumutbare Förmelei, die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens zu verlangen, nachdem der Beklagte eindeutig erklärt hat, dass er die Ansprüche des Klägers für unberechtigt hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.1983 - 7 C 97/81 -, NVwZ 1984, 507; Urt. v. 09.05.1985 - 2 C 16/83 -, NVwZ 1986, 374).
19 
II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Mehrbesoldung für die Jahre 1999 bis 2004 in Höhe von 2.170,01 EUR zu. Das Verwaltungsgericht ist befugt (und verpflichtet), den Beklagten unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit lag die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze.
20 
1. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013) entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 44, 249 = NJW 1977, 1869; BVerfGE 81, 363 = NVwZ 1990, 1061) entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet ist, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15%, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zu machen (so schon BVerfGE 81, 363, 382 f.). Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils geringer als 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.).
21 
Das BVerfG hat deshalb auf der Grundlage seiner Überlegungen nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber gerichtet, die Besoldungsvorschriften nach den aufgestellten Vorgaben zu ändern. Sollte der Gesetzgeber diesem Auftrag nicht bis zum 31.12.1999 nachgekommen sein, so gilt außerdem ab dem 1.1.2000, dass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit diesem Ausspruch hat das BVerfG auf Grundlage des § 35 BVerfGG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ ermächtigt, was sich ausdrücklich aus den Erläuterungen am Ende dieses Beschlusses ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004 - 2 C 34.02 -, DVBl. 2004, 1416 = ZBR 2005, 36). Die Entscheidung des BVerfG, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet ist, tritt damit anstelle eines förmlichen Gesetzes und ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, diese Entscheidung umzusetzen (BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Da die spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern geklärt sind, bedarf es keiner erneuten Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
22 
Die genannte Vollstreckungsanordnung des BVerfG ist hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Sie besteht nach der Überzeugung der Kammer auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Insbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung durch die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2004 nicht erledigt, vgl. zu den insoweit ergangenen Änderungen:
23 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999, BBVAnpG 99) vom 19.11.1999 (BGBl I S. 2198, 2200 u. 2211), insb. Art. 9 § 2
24 
- Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl I S. 1786, 1788)
25 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19.04.2001 (BGBl. I S. 618, 652 u. 664)
26 
- Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702, 3712)
27 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften(Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004, BBVAnpG 2003/2004) vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1810, 1822 u. 1834).
28 
Denn die Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass irgendeine Anpassung der Besoldung vorgenommen wird, sondern dass eine Anpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird. Die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte entfiele erst dann, wenn der Gesetzgeber eine Besoldung entsprechend den Maßstäben des BVerfG regelte. Ob das Monopol der Verwerfungskompetenz des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG außerdem auch dann wieder Vorrang gewänne, wenn auf Grund von Maßnahmen des Gesetzgebers oder wegen sonstiger Ereignisse die Berechnungsmethode des BVerfG in Frage gestellt würde, kann offen bleiben, da für die Zeit bis zum Jahre 2004 keine hinreichenden Änderungen erkennbar sind. Die allgemeinen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland haben sich seit der Entscheidung des BVerfG nicht wesentlich geändert. Von einer generellen (steuerlichen) Entlastung der Beamtenfamilien in einem Maße, das auf der Basis der Rechtsprechung des BVerfG einen Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile der Alimentation zur Finanzierung des Kindesunterhalts verfassungsgemäß erscheinen ließe, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden.
29 
2. Auf die Vollstreckungsanordnung des BVerfG kann sich auch der Kläger berufen, obwohl dieser in den Jahren 1999 bis 2001 der Besoldungsgruppe C 1 angehörte bzw. seit dem Jahre 2003 der Besoldungsgruppe C 2 angehört, während diese Besoldungsgruppen nicht Gegenstand der an das BVerfG gerichteten Vorlageverfahren waren. Das BVerfG hat in den hier erheblichen Teilen seiner Entscheidung keine Einschränkung auf bestimmte Besoldungsgruppen vorgenommen, sondern die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien allgemein als unzureichend angesehen (vgl. insbesondere Leitsatz 2 des Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.). Der Vollstreckungsanordnung lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie nur für so genannte Lebenszeitbeamte gelten solle. Die Sicherungsfunktion der Alimentation berührt vielmehr auch Zeitbeamte wie den Kläger.
30 
3. Aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials hat die Kammer somit die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihr auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des BVerfG verwehrt. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des BVerfG ergibt sich folgender Rechengang, der unter Zuhilfenahme eines Tabellenkalkulationsprogramms nachvollzogen wurde:
31 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3 a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen (da Beamte unter die gemäß § 10c Abs. 3 EStG gekürzte Vorsorgepauschale fallen, wobei ab 2001 die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung amtlicher Lohnsteuertabellen in § 38c EStG entfallen ist und das Bundesministerium der Finanzen nunmehr jährlich einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer erstellt, § 39b Abs. 8 EStG), der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v.H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
32 
Im vorliegenden Fall war dementsprechend für die Jahre 1999 bis 2001 das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe C 1, für die Jahre 2003 und 2004 das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe C 2 zugrunde zu legen. Eine allgemeine Stellenzulage fiel nur in den Jahren 1999 bis 2001 an. Einmalzahlungen fanden nur im Jahre 1999 in Höhe von 300,-- DM sowie im Jahre 2004 in Höhe von 50,-- EUR statt. Die Lohnsteuer wurde mit Hilfe der besonderen Lohnsteuertabelle errechnet, wobei von der Steuerklasse III ausgegangen wurde. Kinderfreibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil entsprechend der Vollstreckungsanordnung des BVerfG jeweils das Kindergeld in Ansatz gebracht wurde (vgl. zur alternativen Berücksichtigung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen § 31 Satz 1 EStG). Die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung) errechnete sich in den Jahren 1999 bis 2002 nach dem bundeseinheitlichen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl. I 1975, 1173, 1238, zuletzt geändert durch Art. 3 G. v. 16.02.2002 I 686) mit wechselnden, vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktoren (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 des genannten Bundesgesetzes; für 1999 und 2000: 89,79 v.H., für 2001: 88,21 v.H.). Für das Jahr 2003 basiert die Sonderzahlung für Landesbeamte auf Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg, ab dem Jahr 2004 auf Art. 1 des genannten Landesgesetzes (Landessonderzahlungsgesetz - LSZG - v. 29.10.2003, LGBl. S. 693).
33 
Für das Grundgehalt ergeben sich folgende Werte:
34 
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 1999 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Mai 6.856,84 DM
Monatsgrundgehalt in der Zeit Juni-Dez. 7.055,69 DM
Ergebnis: 83.674,03 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2000 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.055,69 DM
Ergebnis 84.668,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2001 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.182,69 DM
Ergebnis 86.192,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2003 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Juni 4.601,36 EUR
Monatsgrundgehalt in der Zeit Juli-Dez. 4.711,79 EUR
Ergebnis 55.878,90 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2004 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-März 4.711,79 EUR
Monatsgrundgehalt in der Zeit April-Juli 4.758,91 EUR
Monatsgrundgehalt in der Zeit August-Dez. 4.806,50 EUR
Ergebnis 57.203,51 EUR
35 
Die Stellenzulage errechnet sich im Falle des Klägers wie folgt:
36 
Berechnung der allgemeinen Stellenzulage für das Jahr 1999 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Mai 124,55 DM
Stellenzulage in der Zeit Juni-Dez. 128,15 DM
Ergebnis: 1.519,80 DM
Berechnung der allgemeinen Stellenzulage für das Jahr 2000 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 128,15 DM
Ergebnis 1.537,80 DM
Berechnung der allgemeinen Stellenzulage für das Jahr 2001 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 130,46 DM
Ergebnis 1.565,52 DM
37 
Für den Familienzuschlag ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnung:
38 
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 1999 (in DM): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 1999 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Mai 499,06 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Mai 907,96 DM
Familienzuschlag in der Zeit Juni-Dez. 513,54 DM Familienzuschlag in der Zeit Juni-Dez. 928,50 DM
Ergebnis: 6.090,08 DM Ergebnis: 11.039,30 DM
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 2000 (in DM): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 2000 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 513,54 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 928,50 DM
Ergebnis 6.162,48 DM Ergebnis 11.142,00 DM
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 2001 (in DM): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 2001 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 522,80 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 945,23 DM
Ergebnis 6.273,60 DM Ergebnis 11.342,76 DM
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 2003 (in EUR): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 2003 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 493,94 EUR
Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 505,80 EUR
Ergebnis 3.317,76 EUR Ergebnis 5.998,44 EUR
Familienzuschlag zwei Kinder Jahr 2004 (in EUR): Familienzuschlag bei drei Kindern Jahr 2004 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 505,80 EUR
Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 282,56 EUR Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 510,86 EUR
Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 285,38 EUR Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 515,96 EUR
Ergebnis 3.396,42 EUR Ergebnis 6.140,64 EUR
39 
Der ermittelten Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (vgl. § 22 BSHG) eines Kindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v.H. (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322). Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden.
40 
Die Berechnung des Gesamtbedarfs ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
41 
Alte Bundesländer 01.07.1998 bis 30.06.1999
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Bayern 262,00 DM 340,00 DM 471,00 DM 338,78 DM
Berlin 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Bremen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hamburg 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hessen 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Niedersachsen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Nordrhein-Westfalen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Rheinland-Pfalz 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Saarland 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Schleswig-Holstein 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 269,45 DM 350,18 DM 484,82 DM 348,71 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.886,18 DM 2.451,27 DM 1.939,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.276,73 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 348,71 DM
Alte Bundesländer 01.07.1999 bis 30.06.2000
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Bayern 265,00 DM 345,00 DM 477,00 DM 343,22 DM
Berlin 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Bremen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hamburg 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hessen 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Niedersachsen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Nordrhein-Westfalen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Rheinland-Pfalz 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Saarland 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Schleswig-Holstein 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 273,18 DM 355,00 DM 490,82 DM 353,36 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.912,27 DM 2.485,00 DM 1.963,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.360,55 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 353,36 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 1999 (01.01. bis 31.12.1999):
Wert 01.01. bis 30.06. 348,71 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 353,36 DM
Jahreswert 351,04 DM
Alte Bundesländer 01.07.2000 bis 30.06.2001
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Bayern 267,00 DM 346,00 DM 480,00 DM 345,06 DM
Berlin 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Bremen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hamburg 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hessen 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Niedersachsen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Nordrhein-Westfalen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Rheinland-Pfalz 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Saarland 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Schleswig-Holstein 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 274,45 DM 356,91 DM 493,82 DM 355,27 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.921,18 DM 2.498,36 DM 1.975,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.394,82 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 355,27 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2000 (01.01. bis 31.12.2000):
Wert 01.01. bis 30.06. 353,36 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 355,27 DM
Jahreswert 354,32 DM
Alte Bundesländer 01.07.2001 bis 30.06.2002
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 281,00 DM 365,00 DM 506,00 DM 363,67 DM
Bayern 272,00 DM 353,00 DM 489,00 DM 351,72 DM
Berlin 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Bremen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hamburg 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hessen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Niedersachsen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Nordrhein-Westfalen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Rheinland-Pfalz 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Saarland 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Schleswig-Holstein 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 280,18 DM 363,91 DM 503,64 DM 362,40 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.961,27 DM 2.547,36 DM 2.014,55 DM
Summe der gewicht. Werte 6.523,18 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 362,40 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2001 (01.01. bis 31.12.2001):
Wert 01.01. bis 30.06. 355,27 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 362,40 DM
Jahreswert 358,83 DM
Alte Bundesländer 01.07.2002 bis 30.06.2003
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Bayern 142,00 EUR 185,00 EUR 256,00 EUR 184,06 EUR
Berlin 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Bremen 147,00 EUR 191,00 EUR 264,00 EUR 190,11 EUR
Hamburg 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Hessen 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Niedersachsen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Nordrhein-Westfalen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Rheinland-Pfalz 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Saarland 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Schleswig-Holstein 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 146,55 EUR 189,82 EUR 263,45 EUR 189,35 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.025,82 EUR 1.328,73 EUR 1.053,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.408,36 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 189,35 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2002 (01.01. bis 31.12.2002):
Wert 01.01. bis 30.06. 185,29 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 189,35 EUR
Jahreswert 187,32 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2003 bis 30.06.2004
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2003 (01.01. bis 31.12.2003):
Wert 01.01. bis 30.06. 189,35 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 190,19 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2004 bis 30.06.2005
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2004 (01.01. bis 31.12.2004):
Wert 01.01. bis 30.06. 191,04 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 191,04 EUR
42 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 m² sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des BVerfG sind die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Abzustellen ist vielmehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht, der gemäß § 39 WoGG alle vier Jahre bis zum 30.6. des betreffenden Jahres erstellt wird. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Die Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Für die Folgejahre 2003 und 2004 kann angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen werden (vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts: durchschnittlicher Mietanstieg im Jahre 2003: 1,1 v.H.). Die Berechnung im Einzelnen ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
43 
1999 11,48 DM Rückrechnung von 2000 (1,2 v.H.)
2000 11,62 DM Rückrechnung von 2001 (1,1 v.H.)
2001 11,75 DM Rückrechnung von 2002 (1,4 v.H.)
2002 6,09 EUR Ausgangswert (6,09 EUR = 11,91 DM)
2003 6,15 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2002
2004 6,21 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2003
44 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322).
45 
Fasst man die genannten Rechenschritte zusammen, so ergibt sich folgende Berechnung:
46 
Jahr: 1999 2000 2001 2003 2004
Einkommen mit 2 Kindern (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Jahreswert) 83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 55.878,90 EUR 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (Jahreswert) 1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.011,48 DM 7.011,48 DM 5.284,07 DM 788,81 EUR 3.344,27 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 6.090,08 DM 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.317,76 EUR 3.396,42 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 99.095,39 DM 99.880,04 DM 99.815,47 DM 59.985,47 EUR 63.994,20 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.257,95 DM 8.323,34 DM 8.317,96 DM 4.998,79 EUR 5.332,85 EUR
Monatliches Kindergeld 500,00 DM 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (besond. Tabelle, Klasse 3) 19.350,00 DM 18.768,00 DM 17.162,00 DM 11.680,00 EUR 12.162,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.064,25 DM 1.032,24 DM 943,91 DM 642,40 EUR 668,91 EUR
KiSt. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.548,00 DM 1.501,44 DM 1.372,96 DM 934,40 EUR 972,96 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 39.437,55 EUR 40.176,48 EUR 41.075,45 EUR 46.728,67 EUR 50.190,33 EUR
Nettoergebnis (EUR) einschl. Kindergeld 42.505,30 EUR 43.489,65 EUR 44.388,62 EUR 50.424,67 EUR 53.886,33 EUR
Einkommen mit der tatsächlichen Kinderzahl (hier 3) (Jahreswert):
Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe (Jahreswert) 83.674,03 DM 84.668,28 DM 86.192,28 DM 55.878,90 EUR 57.203,51 EUR
Einmalzahlungen (Jahreswert) 300,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (Jahreswert) 1.519,80 DM 1.537,80 DM 1.565,52 DM 0,00 EUR 0,00 EUR
Urlaubsgeld (Jahreswert) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM 0,00 EUR 0,00 EUR
Jährliche Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.425,09 DM 7.434,07 DM 5.613,54 DM 863,14 EUR 3.567,14 EUR
Familienzuschlag (Jahreswert) 11.039,30 DM 11.142,00 DM 11.342,76 DM 5.998,44 EUR 6.140,64 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 104.467,20 DM 105.282,15 DM 105.214,10 DM 62.740,48 EUR 66.961,29 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.705,60 DM 8.773,51 DM 8.767,84 DM 5.228,37 EUR 5.580,11 EUR
Monatliches Kindergeld 800,00 DM 840,00 DM 840,00 DM 462,00 EUR 462,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (besond. Tabelle, Klasse 3) 21.090,00 DM 20.558,00 DM 18.864,00 DM 12.612,00 EUR 13.164,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.159,95 DM 1.130,69 DM 1.037,52 DM 693,66 EUR 724,02 EUR
KiSt. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.687,20 DM 1.644,64 DM 1.509,12 DM 1.008,96 EUR 1.053,11 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 41.174,36 EUR 41.899,77 EUR 42.848,03 EUR 48.425,86 EUR 52.020,16 EUR
Nettoergebnis (EUR) einschl. Kindergeld 46.082,76 EUR 47.053,49 EUR 48.001,85 EUR 53.969,86 EUR 57.564,16 EUR
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter Durchschnittsregelsatz 351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 190,19 EUR 191,04 EUR
Unterkunftskosten (11 qm) 126,28 DM 127,82 DM 129,25 DM 67,65 EUR 68,31 EUR
Ergebnis sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf (EUR) 292,86 EUR 295,82 EUR 299,46 EUR 309,41 EUR 311,22 EUR
davon 115% 336,79 EUR 340,19 EUR 344,38 EUR 355,82 EUR 357,90 EUR
Jahreswert für das dritte Kind 4.041,47 EUR 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 4.269,83 EUR 4.294,84 EUR
Jährlicher Anspruch bei 3 Kindern 464,00 EUR 518,34 EUR 519,34 EUR 724,64 EUR 617,01 EUR
Anzahl der Monate im Beamtenverhältnis 12 12 9 3 12
Ergebnis je Jahr 464,00 EUR 518,34 EUR 389,51 EUR 181,16 EUR 617,01 EUR
Gesamtanspruch: 2.170,01 EUR
47 
4. Dem Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass sich die Vollstreckungsanordnung des BVerfG lediglich auf die Zeit ab dem Jahre 2000 beziehe. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.1999 gesetzt, um seiner Verpflichtung zu einer angemessenen Alimentation nachzukommen und für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Für den Fall, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nicht entsprechen sollte, gelte mit Wirkung vom 01.01.2000 die Vollstreckungsbefugnis der Fachgerichte (vgl. Tenor Ziffer 2 des Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.). Dem ist zu entnehmen, dass ab dem genannten Zeitpunkt 01.01.2000 und nicht bereits früher die Verwaltungsgerichte zur Berechnung der angemessenen Besoldung befugt und verpflichtet sind. Der weitere Schluss, dass eine Berechnung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig sei, kann daraus indes nicht gezogen werden. Dies würde nämlich eine Rechtsschutzlücke für das Jahr 1999 aufwerfen, die vom BVerfG nicht gewollt sein kann. Alle Beamten mit mehr als zwei Kindern hätten dann eine verfassungswidrige Minderbesoldung im Jahre 1999 hinzunehmen. Die Entscheidung des BVerfG kann deshalb nur so verstanden werden, dass ab dem 01.01.2000 von den Verwaltungsgerichten auch rückwirkend eine im Gesetz nicht vorgesehene, höhere Besoldung zugesprochen werden kann. Der Kläger hat seinen Anspruch für das Jahr 1999 auch rechtzeitig geltend gemacht (vgl. zur Verjährung der Besoldungsansprüche aus dem Jahre 1999 die Regelungen der §§ 197, 198, 201 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB, §§ 195, 199 BGB, zur Verjährung jüngerer Ansprüche Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, §§ 195, 199 BGB).
48 
5. Ein Abrücken von den Vorgaben der Vollstreckungsanordnung durch eine besondere Rechnungsweise oder eine erneute Vorlage an das BVerfG war auch nicht dadurch veranlasst, dass die Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zumindest teilweise ebenfalls (als Beamtin) im öffentlichen Dienst tätig gewesen ist. Dies führt zwar dazu, dass dem Kläger der Familienzuschlag nicht in vollem Umfang zufließt und deshalb das Berechnungsmodell der Vollstreckungsanordnung auf den vorliegenden Fall nicht in vollem Umfang angepasst erscheint (vgl. § 40 Abs. 4 und 5 BBesG). Es handelt sich jedoch nicht nur um eine pauschalierende und typisierende Rechenweise, bei der einzelne Ungenauigkeiten prinzipbedingt hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2004, a.a.O., S. 10 des amtl. Umdrucks), sondern auch um eine bindende, nicht modifizierbare Vorgabe des BVerfG. Der volle Familienzuschlag der Stufe 2 (vgl. § 40 Abs. 2 BBesG i.V.m. Anlage 5 zum BBesG) war deshalb rechnerisch beim Einkommen des Klägers anzusetzen. Dabei kann dahinstehen, wie sich die Rechtsprechung des BVerfG auf die Ansprüche des anderen verbeamteten Ehegatten auswirkt, wenn dieser ebenfalls mehr als zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. Im vorliegenden Fall hat nur einer der Eheleute, der kindergeldberechtigte Ehemann, Klage erhoben.
49 
6. Dem Kläger konnte ein über seinen bezifferten Leistungsantrag hinausgehender Geldbetrag zugesprochen werden. Das Gericht ist zwar grundsätzlich an einen Antrag in quantitativer Hinsicht gebunden (§ 88 VwGO). § 88 VwGO legitimiert den Richter grundsätzlich nicht, an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens - wollen sollte. Ein Antrag darf deshalb nicht in einen anderen umgedeutet und insbesondere auch nicht überschritten werden. Ergibt sich indes aus dem gesamten Vorbringen, dass die Formulierung des Antrags dem wahren Klageziel nicht (voll) entspricht und die konkrete Fassung auf einem Irrtum beruht, so darf der Antrag nicht isoliert betrachtet werden. Er muss vielmehr im Kontext gesehen werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er seine Rechnung als variable „Modellrechnung“ verstehe und der Berechnung des Gerichts unter Anwendung der Maßgaben von BVerfG und BVerwG in vollem Umfang folgen wolle. Die von ihm bezifferte Summe sei beispielhaft zu verstehen. Er hat damit auch zum Ausdruck gebracht, das Kostenrisiko, das sich daraus für ihn ergeben kann, auf sich zu nehmen. Die in dem ausformulierten Antrag genannte Summe ist nicht mehr als das Ergebnis eines rechnerischen Irrtums. Die Auslegung des klägerischen Vorbringens in entsprechender Anwendung von § 133 BGB ergibt, dass der Kläger eine Nachzahlung entsprechend den Vorgaben von BVerfG und BVerwG begehrt. Der so verstandene Antrag des Klägers ist auch nicht zu unbestimmt, da ihm die genaue Berechnung seines Besoldungsmehranspruchs nicht zuzumuten war. Die Kalkulation ist nicht nur sehr aufwändig. Der Kläger befindet sich auch deshalb in einer besonderen Ausnahmesituation, weil es für seinen Anspruch keine gesetzlich formulierte Grundlage gibt, sondern lediglich die Vollstreckungsanordnung des BVerfG existiert. Ausnahmsweise war es deshalb zulässig, über die vom Kläger bezifferte Geldsumme hinauszugehen.
50 
7. Soweit sich die Klage auch auf den Monat Januar 2005 bezieht, kann sie keinen Erfolg haben. Es fehlt insoweit bereits deshalb an einer Befugnis zur Verurteilung des Beklagten, weil der Januar des Jahres 2005 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen war und damit eine Stattgabe dem Vorrang verfassungskonformer Gesetzgebung zuwiderlaufen würde. Im Übrigen legt das Gericht die Vollstreckungsanordnung des BVerfG in dem Beschluss vom 24.11.1998 so aus, dass Ansprüche aufgrund der normersetzenden Interimsregelung nur jahresweise geltend gemacht werden können, denn bei den Berechnungen wird ausweislich der Entscheidungsgründe des BVerfG zu C III 2 von jährlichen Bezügen ausgegangen.
51 
Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Am 10.11.2004 ging der Schriftsatz bei Gericht ein, mit dem der Kläger seinen Feststellungs- in einen Leistungsantrag umstellte, während auf die zuvor rechtshängige Feststellungsklage die §§ 291, 288 BGB nicht anwendbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1984 - IVb ZR 51/83 -, BGHZ 93, 183 = NJW 1985, 1074, 1075). Der Anspruch auf Mehrbesoldung für das Jahr 2004 ist nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG in der hier vorgenommenen Auslegung erst seit dem 01.01.2005 einklagbar und damit erst ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO.
53 
Die Gründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Fragen der Geltung der Vollstreckungsanordnung und der Berechnungsweise der Alimentation für Beamte mit mehr als zwei Kindern sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

Sonstige Literatur

 
54 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
55 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
56 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
57 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
58 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
59 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
60 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
61 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
62 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
63 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
64 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
65 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
66 
BESCHLUSS:
67 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a.F. (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG - BGBl. 2004 I, 718) auf EUR 2.195,01 (Summe aus EUR 2.170,01 für die Jahre 1999 bis 2004 und 25,-- EUR für den Monat Januar 2005) festgesetzt.
68 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. verwiesen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.