Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11 K 4994/03

Tenor

1. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.11.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3428,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2003 aus 2528,99 EUR und seit 1. 1. 2005 aus 899,35 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Höhe des kindbezogenen Familienzuschlags für das dritte und vierte Kind des Klägers.
Der Kläger ist Beamter im Dienst der Beklagten und wird als Verwaltungsoberamtsrat nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldet. Er ist in dritter Ehe verheiratet und hat vier Kinder. Die Kinder ..., wohnen bei ihrer Mutter, der früheren Ehefrau des Klägers, welche ihrerseits ebenfalls Beamtin ist. Für diese Kinder werden der Mutter die kindbezogenen Teile des Familienzuschlags ausgezahlt. Aus der dritten Ehe des Klägers sind am 13.1.2000 das Kind ... und am 16.10.2002 das Kind ... hervorgegangen, für die der Kläger den kindbezogenen Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhält.
Mit Schreiben vom 30.09.2003 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe des an ihn ausbezahlten kindbezogenen Teils des Familienzuschlags für seine Kinder ... unter Berufung auf die durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. Er bat die Beklagte zugleich, das Verfahren ruhen zu lassen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, bis eine rechtskräftige Entscheidung in einem ähnlich gelagerten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt /M. vorliege. Mit Bescheid vom 12.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, sie könne aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz nur die im Bundesbesoldungsgesetz festgelegte Alimentation zusprechen, welche auch den durch das Bundesverfassungsgericht dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen entspräche.
Der Kläger hat am 23.12.2003 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Behörden und Gerichte aufgrund des Vollstreckungsausspruchs in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 an die dort aufgestellten Grundsätze zu Art. 33 Abs. 5 GG gebunden seien, wonach ein Beamter für sein drittes und viertes Kind jeweils einen Familienzuschlag erhalten müsse, der 115 % des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs eines Kindes erreichte. Außerdem rechnete der Kläger detailliert vor, welchen Betrag die Behörde ihm aufgrund der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für sein drittes und viertes Kind zahlen müsse.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.596,49 EUR für die Jahre 2000 bis einschließlich 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 513,84 EUR seit dem 01.01.2001; aus 524,08 EUR seit dem 01.01.2002; aus 606,01 EUR seit dem 01.01.2003; aus 937,72 EUR seit dem 01.01.2004 und aus 1.014,84 EUR seit dem 01.01.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung in vollem Umfang Bezug auf den Widerspruchsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der dem Gericht vorliegenden Akte der Beklagten (3 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
12 
I. Dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen.
13 
II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Mehrbesoldung für die Jahre 2000 bis 2004 in Höhe von 3428,34 EUR zu. Das Verwaltungsgericht ist befugt (und verpflichtet), die Beklagte unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit lag die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze.
14 
1. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013) entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 44, 249 = NJW 1977, 1869; BVerfGE 81, 363 = NVwZ 1990, 1061) entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet ist, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15%, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zu machen (so schon BVerfGE 81, 363, 382 f.). Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils geringer als 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.).
15 
Das BVerfG hat deshalb auf der Grundlage seiner Überlegungen nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber gerichtet, die Besoldungsvorschriften nach den aufgestellten Vorgaben zu ändern. Sollte der Gesetzgeber diesem Auftrag nicht bis zum 31.12.1999 nachgekommen sein, so gilt außerdem ab dem 1.1.2000, dass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit diesem Ausspruch hat das BVerfG auf Grundlage des § 35 BVerfGG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ ermächtigt, was sich ausdrücklich aus den Erläuterungen am Ende dieses Beschlusses ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004 - 2 C 34.02 -, DVBl. 2004, 1416 = ZBR 2005, 36). Die Entscheidung des BVerfG, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet ist, tritt damit anstelle eines förmlichen Gesetzes und ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, diese Entscheidung umzusetzen (BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Da die spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern geklärt sind, bedarf es keiner erneuten Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
16 
Die genannte Vollstreckungsanordnung des BVerfG ist hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Sie besteht nach der Überzeugung der Kammer auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Insbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung durch die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2004 nicht erledigt, vgl. zu den insoweit ergangenen Änderungen:
17 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999, BBVAnpG 99) vom 19.11.1999 (BGBl I S. 2198, 2200 u. 2211), insb. Art. 9 § 2
18 
- Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl I S. 1786, 1788)
19 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19.04.2001 (BGBl. I S. 618, 652 u. 664)
20 
- Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702, 3712)
21 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften(Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004, BBVAnpG 2003/2004) vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1810, 1822 u. 1834).
22 
Denn die Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass irgendeine Anpassung der Besoldung vorgenommen wird, sondern dass eine Anpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird. Die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte entfiele erst dann, wenn der Gesetzgeber eine Besoldung entsprechend den Maßstäben des BVerfG regelte. Ob das Monopol der Verwerfungskompetenz des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG außerdem auch dann wieder Vorrang gewänne, wenn auf Grund von Maßnahmen des Gesetzgebers oder wegen sonstiger Ereignisse die Berechnungsmethode des BVerfG in Frage gestellt würde, kann offen bleiben, da für die Zeit bis zum Jahre 2004 keine hinreichenden Änderungen erkennbar sind. Die allgemeinen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland haben sich seit der Entscheidung des BVerfG nicht wesentlich geändert. Von einer generellen (steuerlichen) Entlastung der Beamtenfamilien in einem Maße, das auf der Basis der Rechtsprechung des BVerfG einen Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile der Alimentation zur Finanzierung des Kindesunterhalts verfassungsgemäß erscheinen ließe, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden.
23 
2. Aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials hat die Kammer somit die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihr auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des BVerfG verwehrt. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des BVerfG ergibt sich folgender Rechengang, der unter Zuhilfenahme eines Tabellenkalkulationsprogramms nachvollzogen wurde:
24 
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3 a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen (da Beamte unter die gemäß § 10c Abs. 3 EStG gekürzte Vorsorgepauschale fallen, wobei ab 2001 die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung amtlicher Lohnsteuertabellen in § 38c EStG entfallen ist und das Bundesministerium der Finanzen nunmehr jährlich einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer erstellt, § 39b Abs. 8 EStG), der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v.H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
25 
Im vorliegenden Fall war dementsprechend für die Jahre 2000 bis 2004 das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13, und eine allgemeine Stellenzulage zugrunde zu legen. Einmalzahlungen fanden nur im Jahre 2003 in Höhe von 287,83 EUR sowie im Jahre 2004 in Höhe von 50,-- EUR statt. Die Lohnsteuer wurde mit Hilfe der besonderen Lohnsteuertabelle errechnet, wobei von der Steuerklasse III ausgegangen wurde. Kinderfreibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil entsprechend der Vollstreckungsanordnung des BVerfG jeweils das Kindergeld in Ansatz gebracht wurde (vgl. zur alternativen Berücksichtigung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen § 31 Satz 1 EStG). Die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung) errechnete sich in den Jahren 2000 bis 2002 nach dem bundeseinheitlichen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl. I 1975, 1173, 1238, zuletzt geändert durch Art. 3 G. v. 16.02.2002 I 686) mit wechselnden, vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktoren (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 des genannten Bundesgesetzes; für 2000: 89,79 v.H., für 2001: 88,21 v.H, für 2002: 0,8631, für 2003: 0,8429 ) Für das Jahr 2004 basiert die Sonderzahlung für Bundesbeamte auf § 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes (BZSG) in der Fassung des Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. 12. 2003 (BGBl. I S. 3076).
26 
Für das Grundgehalt ergeben sich folgende Werte:
27 
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2000 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.055,69 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 84.668,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2001 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.182,69 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 86.192,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2002 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 3.753,25 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 45.039,00 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2003 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Juni 3.753,25 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Monatsgrundgehalt in der Zeit Juli-Dez. 3.843,33 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 45.579,48 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2004 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-März 3.843,33 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Monatsgrundgehalt in der Zeit April-Juli 3.881,76 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Monatsgrundgehalt in der Zeit August-Dez. 3.920,58 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 46.659,93 EUR
28 
Die Stellenzulage errechnet sich im Falle des Klägers wie folgt:
29 
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2000 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 128,15 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 1.537,80 DM
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2001 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 130,46 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 1.565,52 DM
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2002 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 68,17 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 818,04 EUR
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2003 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Juni 68,17 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Stellenzulage in der Zeit Juli-Dez. 69,81 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 827,88 EUR
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2004 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-März 69,81 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Stellenzulage in der Zeit April-Juli 70,51 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Stellenzulage in der Zeit August-Dez. 71,22 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 847,57 EUR
30 
Für den Familienzuschlag ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnung:
31 
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2000 (in DM): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2000 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 513,54 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 928,50 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 6.162,48 DM Ergebnis 11.142,00 DM
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2001 (in DM): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2001 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 522,80 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 945,23 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 6.273,60 DM Ergebnis 11.342,76 DM
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2002 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2002 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 549,13 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 3.278,40 EUR Ergebnis 6.589,56 EUR
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2003 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2003 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 714,68 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 731,84 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6 Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 3.317,76 EUR Ergebnis 8.679,12 EUR
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2004 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2004 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 731,84 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 282,56 EUR Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 734,16 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4 Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 285,38 EUR Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 746,54 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5 Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 3.396,42 EUR Ergebnis 8.864,86 EUR
32 
Der ermittelten Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (vgl. § 22 BSHG) eines Kindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v.H. (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322). Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden.
33 
Die Berechnung des Gesamtbedarfs ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
34 
Alte Bundesländer 01.07.1998 bis 30.06.1999
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Bayern 262,00 DM 340,00 DM 471,00 DM 338,78 DM
Berlin 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Bremen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hamburg 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hessen 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Niedersachsen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Nordrhein-Westfalen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Rheinland-Pfalz 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Saarland 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Schleswig-Holstein 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 269,45 DM 350,18 DM 484,82 DM 348,71 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.886,18 DM 2.451,27 DM 1.939,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.276,73 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 348,71 DM
Alte Bundesländer 01.07.1999 bis 30.06.2000
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Bayern 265,00 DM 345,00 DM 477,00 DM 343,22 DM
Berlin 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Bremen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hamburg 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hessen 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Niedersachsen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Nordrhein-Westfalen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Rheinland-Pfalz 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Saarland 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Schleswig-Holstein 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 273,18 DM 355,00 DM 490,82 DM 353,36 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.912,27 DM 2.485,00 DM 1.963,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.360,55 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 353,36 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 1999 (01.01. bis 31.12.1999):
Wert 01.01. bis 30.06. 348,71 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 353,36 DM
Jahreswert 351,04 DM
Alte Bundesländer 01.07.2000 bis 30.06.2001
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Bayern 267,00 DM 346,00 DM 480,00 DM 345,06 DM
Berlin 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Bremen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hamburg 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hessen 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Niedersachsen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Nordrhein-Westfalen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Rheinland-Pfalz 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Saarland 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Schleswig-Holstein 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 274,45 DM 356,91 DM 493,82 DM 355,27 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.921,18 DM 2.498,36 DM 1.975,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.394,82 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 355,27 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2000 (01.01. bis 31.12.2000):
Wert 01.01. bis 30.06. 353,36 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 355,27 DM
Jahreswert 354,32 DM
Alte Bundesländer 01.07.2001 bis 30.06.2002
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 281,00 DM 365,00 DM 506,00 DM 363,67 DM
Bayern 272,00 DM 353,00 DM 489,00 DM 351,72 DM
Berlin 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Bremen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hamburg 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hessen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Niedersachsen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Nordrhein-Westfalen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Rheinland-Pfalz 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Saarland 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Schleswig-Holstein 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 280,18 DM 363,91 DM 503,64 DM 362,40 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.961,27 DM 2.547,36 DM 2.014,55 DM
Summe der gewicht. Werte 6.523,18 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 362,40 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2001 (01.01. bis 31.12.2001):
Wert 01.01. bis 30.06. 355,27 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 362,40 DM
Jahreswert 358,83 DM
Alte Bundesländer 01.07.2002 bis 30.06.2003
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Bayern 142,00 EUR 185,00 EUR 256,00 EUR 184,06 EUR
Berlin 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Bremen 147,00 EUR 191,00 EUR 264,00 EUR 190,11 EUR
Hamburg 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Hessen 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Niedersachsen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Nordrhein-Westfalen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Rheinland-Pfalz 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Saarland 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Schleswig-Holstein 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 146,55 EUR 189,82 EUR 263,45 EUR 189,35 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.025,82 EUR 1.328,73 EUR 1.053,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.408,36 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 189,35 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2002 (01.01. bis 31.12.2002):
Wert 01.01. bis 30.06. 185,29 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 189,35 EUR
Jahreswert 187,32 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2003 bis 30.06.2004
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2003 (01.01. bis 31.12.2003):
Wert 01.01. bis 30.06. 189,35 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 190,19 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2004 bis 30.06.2005
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2004 (01.01. bis 31.12.2004):
Wert 01.01. bis 30.06. 191,04 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 191,04 EUR
35 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 m² sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des BVerfG sind die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Abzustellen ist vielmehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht, der gemäß § 39 WoGG alle vier Jahre bis zum 30.6. des betreffenden Jahres erstellt wird. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Die Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Für die Folgejahre 2003 und 2004 kann angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen werden (vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts: durchschnittlicher Mietanstieg im Jahre 2003: 1,1 v.H.). Die Berechnung im Einzelnen ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
36 
1999 11,48 DM Rückrechnung von 2000 (1,2 v.H.)
2000 11,62 DM Rückrechnung von 2001 (1,1 v.H.)
2001 11,75 DM Rückrechnung von 2002 (1,4 v.H.)
2002 6,09 EUR Ausgangswert (6,09 EUR = 11,91 DM)
2003 6,15 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2002
2004 6,21 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2003
37 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322).
38 
Fasst man die genannten Rechenschritte zusammen, so ergibt sich folgende Berechnung:
39 
Jahr: 2000 2001 2002 2003 2004
(Eingabe DM) (Eingabe DM)
Einkommen mit 2 Kindern (Jahresbetrag!)
Grundgehalt der Endstufe der Bes.gruppe
(variabel!) 84.668,28 DM 86.192,28 DM 45.039,00 EUR 45.579,48 EUR 46.659,93 EUR
Einmalzahlungen 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 287,83 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (variabel!) 1.537,80 DM 1.565,52 DM 818,04 EUR 827,88 EUR 847,57 EUR
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 255,65 EUR 255,65 EUR 0,00 EUR
Jährl. Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.585,19 EUR 3.585,32 EUR 2.545,20 EUR
Familienzuschlag (variabel!) 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.278,40 EUR 3.317,76 EUR 3.396,42 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 99.880,04 DM 101.543,49 DM 52.976,28 EUR 53.853,92 EUR 53.499,12 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.323,34 DM 8.461,96 DM 4.414,69 EUR 4.487,83 EUR 4.458,26 EUR
Monatliches Kindergeld (Jahresdurchschnitt) 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR 308,00 EUR 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (bes. Tabelle, Klasse?) 18.768,00 DM 17.702,00 DM 9.376,00 EUR 9.650,00 EUR 8.800,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.032,24 DM 973,61 DM 515,68 EUR 530,75 EUR 484,00 EUR
Kist. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.501,44 DM 1.416,16 DM 750,08 EUR 772,00 EUR 704,00 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 40.176,48 EUR 41.645,60 EUR 42.334,52 EUR 42.901,17 EUR 43.511,12 EUR
Nettobezüge (EUR) einschl. Kindergeld 43.489,65 EUR 44.958,78 EUR 46.030,52 EUR 46.597,17 EUR 47.207,12 EUR
zur Info: Gesamt-Monatsnettoeinkommen 3.624,14 EUR 3.746,56 EUR 3.835,88 EUR 3.883,10 EUR 3.933,93 EUR
Einkommen mit der tatsächlichen
Kinderzahl (3 oder mehr) (Jahresbetrag)
Grundgehalt der Endstufe der Bes.gruppe
(variabel) 84.668,28 DM 86.192,28 DM 45.039,00 EUR 45.579,48 EUR 46.659,93 EUR
Einmalzahlungen 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 287,83 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (variabel!) 1.537,80 DM 1.565,52 DM 818,04 EUR 827,88 EUR 847,57 EUR
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 255,65 EUR 255,65 EUR 0,00 EUR
Jährl. Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.874,46 EUR 4.017,49 EUR 2.818,62 EUR
Familienzuschlag (variabel!) 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.589,56 EUR 8.679,12 EUR 8.864,86 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 105.282,15 DM 107.035,28 DM 56.576,71 EUR 59.647,45 EUR 59.240,98 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.773,51 DM 8.919,61 DM 4.714,73 EUR 4.970,62 EUR 4.936,75 EUR
Monatliches Kindergeld (Jahresdurchschnitt) 840,00 DM 840,00 DM 506,75 EUR 641,00 EUR 641,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (bes. Tabelle, Klasse?) 20.558,00 DM 19.452,00 DM 10.534,00 EUR 11.560,00 EUR 10.604,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.130,69 DM 1.069,86 DM 579,37 EUR 635,80 EUR 583,22 EUR
Kist. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.644,64 DM 1.556,16 DM 842,72 EUR 924,80 EUR 848,32 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 41.899,77 EUR 43.437,96 EUR 44.620,62 EUR 46.526,85 EUR 47.205,44 EUR
Nettobezüge (EUR) einschl. Kindergeld 47.053,59 EUR 48.591,78 EUR 50.701,62 EUR 54.218,85 EUR 54.897,44 EUR
zur Info: Gesamt-Monatsnettoeinkommen 3.921,13 EUR 4.049,31 EUR 4.225,14 EUR 4.518,24 EUR 4.574,79 EUR
Differenz der Nettoergebnisse einschl. KiG 3.563,94 EUR 3.633,00 EUR 4.671,11 EUR 7.621,69 EUR 7.690,32 EUR
Gesamtbedarf für das 3. (4. usw.) Kind
gewichteter Durchschnittsregelsatz 354,32 DM 358,83 DM 187,32 EUR 190,19 EUR 191,04 EUR
Unterkunftskosten (11 qm) 127,82 DM 129,25 DM 66,99 EUR 67,65 EUR 68,31 EUR
Ergebnis sozialhilferechtl. Gesamtbedarf (EUR) 295,82 EUR 299,46 EUR 305,17 EUR 309,41 EUR 311,22 EUR
davon 115% 340,19 EUR 344,38 EUR 350,95 EUR 355,82 EUR 357,90 EUR
Jahreswert für ein Kind 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 4.211,37 EUR 4.269,83 EUR 4.294,84 EUR
Zahl der über 2 hinausgehenden Kinder 1 1 1/2 2 2
Jahresgesamtwert für alle weiteren Kinder 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 5.264,22 EUR 8.539,66 EUR 8.589,67 EUR
Jährlicher Anspruch bei 3 bzw.4 Kindern 518,34 EUR 499,57 EUR 593,11 EUR 917,97 EUR 899,35 EUR
(gerechnet auf zwölf Monate) für 2000 für 2001 für 2002 für 2003 für 2004
Anzahl der Monate (0 bis 12) 12 12 12 12 12
Ergebnis je Jahr 518,34 EUR 499,57 EUR 593,11 EUR 917,97 EUR 899,35 EUR
Gesamtanspruch:  3428,34EUR
40 
3. Soweit der Kläger Besoldungsansprüche geltend macht, die über den vorgenannten Gesamtanspruch hinausgehen, war seine Klage abzuweisen, da seine Berechnung nicht den Vorgaben der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Im Einzelnen wird auf den vorstehenden Rechenvorgang verwiesen. Abweichungen bestehen insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger berechneten Sonderzuwendungen, die für das Gericht nicht nachvollziehbar sind, und die Verwendung der Splittingtabelle, die durch die Anwendung der besonderen Steuertabelle für Beamte zu ersetzen ist. Eine Überleitungszulage war ebenfalls nicht anzusetzen, da bei der Berechnung des Bruttoeinkommens nur die Teile der Besoldung zu berücksichtigen sind, die den Beamten allgemein zustehen.
41 
4. Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Am 23.12.2003 ging die Klage bei Gericht ein. Der Anspruch auf Mehrbesoldung für das Jahr 2004 ist nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG nur jahresweise geltend zu machen und damit erst ab 1.1. 2005 zu verzinsen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Gründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Fragen der Geltung der Vollstreckungsanordnung und der Berechnungsweise der Alimentation für Beamte mit mehr als zwei Kindern sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

Gründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
12 
I. Dem sich aus § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO ergebenden Vorverfahrenserfordernis ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Besoldungszeitraums entsprochen.
13 
II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Mehrbesoldung für die Jahre 2000 bis 2004 in Höhe von 3428,34 EUR zu. Das Verwaltungsgericht ist befugt (und verpflichtet), die Beklagte unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit lag die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze.
14 
1. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013) entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 44, 249 = NJW 1977, 1869; BVerfGE 81, 363 = NVwZ 1990, 1061) entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet ist, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15%, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zu machen (so schon BVerfGE 81, 363, 382 f.). Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils geringer als 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.).
15 
Das BVerfG hat deshalb auf der Grundlage seiner Überlegungen nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber gerichtet, die Besoldungsvorschriften nach den aufgestellten Vorgaben zu ändern. Sollte der Gesetzgeber diesem Auftrag nicht bis zum 31.12.1999 nachgekommen sein, so gilt außerdem ab dem 1.1.2000, dass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit diesem Ausspruch hat das BVerfG auf Grundlage des § 35 BVerfGG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer „gesetzesreformatorischen Judikatur“ ermächtigt, was sich ausdrücklich aus den Erläuterungen am Ende dieses Beschlusses ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004 - 2 C 34.02 -, DVBl. 2004, 1416 = ZBR 2005, 36). Die Entscheidung des BVerfG, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet ist, tritt damit anstelle eines förmlichen Gesetzes und ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, diese Entscheidung umzusetzen (BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Da die spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern geklärt sind, bedarf es keiner erneuten Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
16 
Die genannte Vollstreckungsanordnung des BVerfG ist hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, a.a.O.). Sie besteht nach der Überzeugung der Kammer auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Insbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung durch die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2004 nicht erledigt, vgl. zu den insoweit ergangenen Änderungen:
17 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999, BBVAnpG 99) vom 19.11.1999 (BGBl I S. 2198, 2200 u. 2211), insb. Art. 9 § 2
18 
- Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl I S. 1786, 1788)
19 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19.04.2001 (BGBl. I S. 618, 652 u. 664)
20 
- Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702, 3712)
21 
- Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften(Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004, BBVAnpG 2003/2004) vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1810, 1822 u. 1834).
22 
Denn die Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass irgendeine Anpassung der Besoldung vorgenommen wird, sondern dass eine Anpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird. Die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte entfiele erst dann, wenn der Gesetzgeber eine Besoldung entsprechend den Maßstäben des BVerfG regelte. Ob das Monopol der Verwerfungskompetenz des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG außerdem auch dann wieder Vorrang gewänne, wenn auf Grund von Maßnahmen des Gesetzgebers oder wegen sonstiger Ereignisse die Berechnungsmethode des BVerfG in Frage gestellt würde, kann offen bleiben, da für die Zeit bis zum Jahre 2004 keine hinreichenden Änderungen erkennbar sind. Die allgemeinen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland haben sich seit der Entscheidung des BVerfG nicht wesentlich geändert. Von einer generellen (steuerlichen) Entlastung der Beamtenfamilien in einem Maße, das auf der Basis der Rechtsprechung des BVerfG einen Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile der Alimentation zur Finanzierung des Kindesunterhalts verfassungsgemäß erscheinen ließe, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden.
23 
2. Aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials hat die Kammer somit die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihr auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des BVerfG verwehrt. Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des BVerfG ergibt sich folgender Rechengang, der unter Zuhilfenahme eines Tabellenkalkulationsprogramms nachvollzogen wurde:
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Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3 a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen (da Beamte unter die gemäß § 10c Abs. 3 EStG gekürzte Vorsorgepauschale fallen, wobei ab 2001 die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung amtlicher Lohnsteuertabellen in § 38c EStG entfallen ist und das Bundesministerium der Finanzen nunmehr jährlich einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer erstellt, § 39b Abs. 8 EStG), der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v.H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.
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Im vorliegenden Fall war dementsprechend für die Jahre 2000 bis 2004 das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13, und eine allgemeine Stellenzulage zugrunde zu legen. Einmalzahlungen fanden nur im Jahre 2003 in Höhe von 287,83 EUR sowie im Jahre 2004 in Höhe von 50,-- EUR statt. Die Lohnsteuer wurde mit Hilfe der besonderen Lohnsteuertabelle errechnet, wobei von der Steuerklasse III ausgegangen wurde. Kinderfreibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil entsprechend der Vollstreckungsanordnung des BVerfG jeweils das Kindergeld in Ansatz gebracht wurde (vgl. zur alternativen Berücksichtigung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen § 31 Satz 1 EStG). Die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung) errechnete sich in den Jahren 2000 bis 2002 nach dem bundeseinheitlichen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl. I 1975, 1173, 1238, zuletzt geändert durch Art. 3 G. v. 16.02.2002 I 686) mit wechselnden, vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktoren (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 des genannten Bundesgesetzes; für 2000: 89,79 v.H., für 2001: 88,21 v.H, für 2002: 0,8631, für 2003: 0,8429 ) Für das Jahr 2004 basiert die Sonderzahlung für Bundesbeamte auf § 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes (BZSG) in der Fassung des Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. 12. 2003 (BGBl. I S. 3076).
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Für das Grundgehalt ergeben sich folgende Werte:
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Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2000 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.055,69 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 84.668,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2001 (in DM):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 7.182,69 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 86.192,28 DM
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2002 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dez. 3.753,25 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 45.039,00 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2003 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Juni 3.753,25 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Monatsgrundgehalt in der Zeit Juli-Dez. 3.843,33 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 45.579,48 EUR
Berechnung des Grundgehalts für das Jahr 2004 (in EUR):
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-März 3.843,33 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Monatsgrundgehalt in der Zeit April-Juli 3.881,76 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Monatsgrundgehalt in der Zeit August-Dez. 3.920,58 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 46.659,93 EUR
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Die Stellenzulage errechnet sich im Falle des Klägers wie folgt:
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Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2000 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 128,15 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 1.537,80 DM
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2001 (in DM):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 130,46 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 1.565,52 DM
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2002 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Dez. 68,17 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 818,04 EUR
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2003 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-Juni 68,17 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Stellenzulage in der Zeit Juli-Dez. 69,81 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 827,88 EUR
Berechnung der allg. Stellenzulage für das Jahr 2004 (in EUR):
Stellenzulage in der Zeit Januar-März 69,81 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Stellenzulage in der Zeit April-Juli 70,51 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Stellenzulage in der Zeit August-Dez. 71,22 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 847,57 EUR
30 
Für den Familienzuschlag ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnung:
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Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2000 (in DM): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2000 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 513,54 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 928,50 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 6.162,48 DM Ergebnis 11.142,00 DM
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2001 (in DM): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2001 (in DM):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 522,80 DM Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 945,23 DM
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 6.273,60 DM Ergebnis 11.342,76 DM
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2002 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2002 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Dez. 549,13 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Dez. 12
Ergebnis 3.278,40 EUR Ergebnis 6.589,56 EUR
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2003 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2003 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 273,20 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-Juni 714,68 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-Juni 6
Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Juli-Dez. 731,84 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6 Anzahl der Monate in der Zeit Juli-Dez. 6
Ergebnis 3.317,76 EUR Ergebnis 8.679,12 EUR
Familienzuschlag 2 Kinder Jahr 2004 (in EUR): Familienzuschlag bei tatsächl. Kinderzahl Jahr 2004 (in EUR):
Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 279,76 EUR Familienzuschlag in der Zeit Januar-März 731,84 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3 Anzahl der Monate in der Zeit Januar-März 3
Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 282,56 EUR Familienzuschlag in der Zeit April-Juli 734,16 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4 Anzahl der Monate in der Zeit April-Juli 4
Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 285,38 EUR Familienzuschlag in der Zeit August-Dez. 746,54 EUR
Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5 Anzahl der Monate in der Zeit August-Dez. 5
Ergebnis 3.396,42 EUR Ergebnis 8.864,86 EUR
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Der ermittelten Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (vgl. § 22 BSHG) eines Kindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v.H. (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322). Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden.
33 
Die Berechnung des Gesamtbedarfs ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
34 
Alte Bundesländer 01.07.1998 bis 30.06.1999
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Bayern 262,00 DM 340,00 DM 471,00 DM 338,78 DM
Berlin 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Bremen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hamburg 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Hessen 271,00 DM 352,00 DM 487,00 DM 350,50 DM
Niedersachsen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Nordrhein-Westfalen 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Rheinland-Pfalz 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Saarland 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
Schleswig-Holstein 270,00 DM 351,00 DM 486,00 DM 349,50 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 269,45 DM 350,18 DM 484,82 DM 348,71 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.886,18 DM 2.451,27 DM 1.939,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.276,73 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 348,71 DM
Alte Bundesländer 01.07.1999 bis 30.06.2000
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Bayern 265,00 DM 345,00 DM 477,00 DM 343,22 DM
Berlin 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Bremen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hamburg 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Hessen 274,00 DM 356,00 DM 493,00 DM 354,56 DM
Niedersachsen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Nordrhein-Westfalen 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Rheinland-Pfalz 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Saarland 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
Schleswig-Holstein 274,00 DM 356,00 DM 492,00 DM 354,33 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 273,18 DM 355,00 DM 490,82 DM 353,36 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.912,27 DM 2.485,00 DM 1.963,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.360,55 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 353,36 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 1999 (01.01. bis 31.12.1999):
Wert 01.01. bis 30.06. 348,71 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 353,36 DM
Jahreswert 351,04 DM
Alte Bundesländer 01.07.2000 bis 30.06.2001
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Bayern 267,00 DM 346,00 DM 480,00 DM 345,06 DM
Berlin 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Bremen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hamburg 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Hessen 276,00 DM 358,00 DM 496,00 DM 356,78 DM
Niedersachsen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Nordrhein-Westfalen 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Rheinland-Pfalz 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Saarland 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
Schleswig-Holstein 275,00 DM 358,00 DM 495,00 DM 356,17 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 274,45 DM 356,91 DM 493,82 DM 355,27 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.921,18 DM 2.498,36 DM 1.975,27 DM
Summe der gewicht. Werte 6.394,82 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 355,27 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2000 (01.01. bis 31.12.2000):
Wert 01.01. bis 30.06. 353,36 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 355,27 DM
Jahreswert 354,32 DM
Alte Bundesländer 01.07.2001 bis 30.06.2002
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 281,00 DM 365,00 DM 506,00 DM 363,67 DM
Bayern 272,00 DM 353,00 DM 489,00 DM 351,72 DM
Berlin 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Bremen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hamburg 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Hessen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Niedersachsen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Nordrhein-Westfalen 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Rheinland-Pfalz 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Saarland 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
Schleswig-Holstein 281,00 DM 365,00 DM 505,00 DM 363,44 DM
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 280,18 DM 363,91 DM 503,64 DM 362,40 DM
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.961,27 DM 2.547,36 DM 2.014,55 DM
Summe der gewicht. Werte 6.523,18 DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz 362,40 DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2001 (01.01. bis 31.12.2001):
Wert 01.01. bis 30.06. 355,27 DM
Wert 01.07. bis 31.12. 362,40 DM
Jahreswert 358,83 DM
Alte Bundesländer 01.07.2002 bis 30.06.2003
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Bayern 142,00 EUR 185,00 EUR 256,00 EUR 184,06 EUR
Berlin 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Bremen 147,00 EUR 191,00 EUR 264,00 EUR 190,11 EUR
Hamburg 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Hessen 147,00 EUR 191,00 EUR 265,00 EUR 190,33 EUR
Niedersachsen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Nordrhein-Westfalen 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Rheinland-Pfalz 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Saarland 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
Schleswig-Holstein 147,00 EUR 190,00 EUR 264,00 EUR 189,72 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 146,55 EUR 189,82 EUR 263,45 EUR 189,35 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.025,82 EUR 1.328,73 EUR 1.053,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.408,36 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 189,35 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2002 (01.01. bis 31.12.2002):
Wert 01.01. bis 30.06. 185,29 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 189,35 EUR
Jahreswert 187,32 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2003 bis 30.06.2004
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2003 (01.01. bis 31.12.2003):
Wert 01.01. bis 30.06. 189,35 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 190,19 EUR
Alte Bundesländer 01.07.2004 bis 30.06.2005
0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Bayern 144,00 EUR 187,00 EUR 258,00 EUR 186,06 EUR
Berlin 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Bremen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hamburg 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Hessen 149,00 EUR 193,00 EUR 267,00 EUR 192,33 EUR
Niedersachsen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Nordrhein-Westfalen 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Rheinland-Pfalz 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Saarland 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
Schleswig-Holstein 148,00 EUR 192,00 EUR 266,00 EUR 191,33 EUR
gewicht. Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt 147,82 EUR 191,73 EUR 265,45 EUR 191,04 EUR
Gewichtungsfaktor 7 7 4
Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 EUR 1.342,09 EUR 1.061,82 EUR
Summe der gewicht. Werte 3.438,64 EUR
Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 EUR
Gesamtbedarf für das Jahr 2004 (01.01. bis 31.12.2004):
Wert 01.01. bis 30.06. 191,04 EUR
Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 EUR
Jahreswert 191,04 EUR
35 
Weiterhin werden die Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 m² sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des BVerfG sind die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Abzustellen ist vielmehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht, der gemäß § 39 WoGG alle vier Jahre bis zum 30.6. des betreffenden Jahres erstellt wird. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Die Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000 nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Für die Folgejahre 2003 und 2004 kann angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H. zum Vorjahreswert ausgegangen werden (vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2004 des Statistischen Bundesamts: durchschnittlicher Mietanstieg im Jahre 2003: 1,1 v.H.). Die Berechnung im Einzelnen ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
36 
1999 11,48 DM Rückrechnung von 2000 (1,2 v.H.)
2000 11,62 DM Rückrechnung von 2001 (1,1 v.H.)
2001 11,75 DM Rückrechnung von 2002 (1,4 v.H.)
2002 6,09 EUR Ausgangswert (6,09 EUR = 11,91 DM)
2003 6,15 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2002
2004 6,21 EUR Steigerung 1 v.H. gegenüber 2003
37 
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322).
38 
Fasst man die genannten Rechenschritte zusammen, so ergibt sich folgende Berechnung:
39 
Jahr: 2000 2001 2002 2003 2004
(Eingabe DM) (Eingabe DM)
Einkommen mit 2 Kindern (Jahresbetrag!)
Grundgehalt der Endstufe der Bes.gruppe
(variabel!) 84.668,28 DM 86.192,28 DM 45.039,00 EUR 45.579,48 EUR 46.659,93 EUR
Einmalzahlungen 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 287,83 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (variabel!) 1.537,80 DM 1.565,52 DM 818,04 EUR 827,88 EUR 847,57 EUR
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 255,65 EUR 255,65 EUR 0,00 EUR
Jährl. Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.011,48 DM 7.012,09 DM 3.585,19 EUR 3.585,32 EUR 2.545,20 EUR
Familienzuschlag (variabel!) 6.162,48 DM 6.273,60 DM 3.278,40 EUR 3.317,76 EUR 3.396,42 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 99.880,04 DM 101.543,49 DM 52.976,28 EUR 53.853,92 EUR 53.499,12 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.323,34 DM 8.461,96 DM 4.414,69 EUR 4.487,83 EUR 4.458,26 EUR
Monatliches Kindergeld (Jahresdurchschnitt) 540,00 DM 540,00 DM 308,00 EUR 308,00 EUR 308,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (bes. Tabelle, Klasse?) 18.768,00 DM 17.702,00 DM 9.376,00 EUR 9.650,00 EUR 8.800,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.032,24 DM 973,61 DM 515,68 EUR 530,75 EUR 484,00 EUR
Kist. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.501,44 DM 1.416,16 DM 750,08 EUR 772,00 EUR 704,00 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 40.176,48 EUR 41.645,60 EUR 42.334,52 EUR 42.901,17 EUR 43.511,12 EUR
Nettobezüge (EUR) einschl. Kindergeld 43.489,65 EUR 44.958,78 EUR 46.030,52 EUR 46.597,17 EUR 47.207,12 EUR
zur Info: Gesamt-Monatsnettoeinkommen 3.624,14 EUR 3.746,56 EUR 3.835,88 EUR 3.883,10 EUR 3.933,93 EUR
Einkommen mit der tatsächlichen
Kinderzahl (3 oder mehr) (Jahresbetrag)
Grundgehalt der Endstufe der Bes.gruppe
(variabel) 84.668,28 DM 86.192,28 DM 45.039,00 EUR 45.579,48 EUR 46.659,93 EUR
Einmalzahlungen 0,00 DM 0,00 DM 0,00 EUR 287,83 EUR 50,00 EUR
allgemeine Stellenzulage (variabel!) 1.537,80 DM 1.565,52 DM 818,04 EUR 827,88 EUR 847,57 EUR
Urlaubsgeld 500,00 DM 500,00 DM 255,65 EUR 255,65 EUR 0,00 EUR
Jährl. Sonderzuwendung / Sonderzahlung 7.434,07 DM 7.434,72 DM 3.874,46 EUR 4.017,49 EUR 2.818,62 EUR
Familienzuschlag (variabel!) 11.142,00 DM 11.342,76 DM 6.589,56 EUR 8.679,12 EUR 8.864,86 EUR
zu versteuerndes Jahreseinkommen 105.282,15 DM 107.035,28 DM 56.576,71 EUR 59.647,45 EUR 59.240,98 EUR
zu versteuerndes Monatseinkommen 8.773,51 DM 8.919,61 DM 4.714,73 EUR 4.970,62 EUR 4.936,75 EUR
Monatliches Kindergeld (Jahresdurchschnitt) 840,00 DM 840,00 DM 506,75 EUR 641,00 EUR 641,00 EUR
Abzüge:
Einkommensteuer (bes. Tabelle, Klasse?) 20.558,00 DM 19.452,00 DM 10.534,00 EUR 11.560,00 EUR 10.604,00 EUR
Soli (5,5 % der ESt, aber Betragsgrenzen) 1.130,69 DM 1.069,86 DM 579,37 EUR 635,80 EUR 583,22 EUR
Kist. (in BW 8 % der LSt, max. 3,5 % Eink.) 1.644,64 DM 1.556,16 DM 842,72 EUR 924,80 EUR 848,32 EUR
Nettoergebnis (EUR) ohne Kindergeld 41.899,77 EUR 43.437,96 EUR 44.620,62 EUR 46.526,85 EUR 47.205,44 EUR
Nettobezüge (EUR) einschl. Kindergeld 47.053,59 EUR 48.591,78 EUR 50.701,62 EUR 54.218,85 EUR 54.897,44 EUR
zur Info: Gesamt-Monatsnettoeinkommen 3.921,13 EUR 4.049,31 EUR 4.225,14 EUR 4.518,24 EUR 4.574,79 EUR
Differenz der Nettoergebnisse einschl. KiG 3.563,94 EUR 3.633,00 EUR 4.671,11 EUR 7.621,69 EUR 7.690,32 EUR
Gesamtbedarf für das 3. (4. usw.) Kind
gewichteter Durchschnittsregelsatz 354,32 DM 358,83 DM 187,32 EUR 190,19 EUR 191,04 EUR
Unterkunftskosten (11 qm) 127,82 DM 129,25 DM 66,99 EUR 67,65 EUR 68,31 EUR
Ergebnis sozialhilferechtl. Gesamtbedarf (EUR) 295,82 EUR 299,46 EUR 305,17 EUR 309,41 EUR 311,22 EUR
davon 115% 340,19 EUR 344,38 EUR 350,95 EUR 355,82 EUR 357,90 EUR
Jahreswert für ein Kind 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 4.211,37 EUR 4.269,83 EUR 4.294,84 EUR
Zahl der über 2 hinausgehenden Kinder 1 1 1/2 2 2
Jahresgesamtwert für alle weiteren Kinder 4.082,28 EUR 4.132,57 EUR 5.264,22 EUR 8.539,66 EUR 8.589,67 EUR
Jährlicher Anspruch bei 3 bzw.4 Kindern 518,34 EUR 499,57 EUR 593,11 EUR 917,97 EUR 899,35 EUR
(gerechnet auf zwölf Monate) für 2000 für 2001 für 2002 für 2003 für 2004
Anzahl der Monate (0 bis 12) 12 12 12 12 12
Ergebnis je Jahr 518,34 EUR 499,57 EUR 593,11 EUR 917,97 EUR 899,35 EUR
Gesamtanspruch:  3428,34EUR
40 
3. Soweit der Kläger Besoldungsansprüche geltend macht, die über den vorgenannten Gesamtanspruch hinausgehen, war seine Klage abzuweisen, da seine Berechnung nicht den Vorgaben der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Im Einzelnen wird auf den vorstehenden Rechenvorgang verwiesen. Abweichungen bestehen insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger berechneten Sonderzuwendungen, die für das Gericht nicht nachvollziehbar sind, und die Verwendung der Splittingtabelle, die durch die Anwendung der besonderen Steuertabelle für Beamte zu ersetzen ist. Eine Überleitungszulage war ebenfalls nicht anzusetzen, da bei der Berechnung des Bruttoeinkommens nur die Teile der Besoldung zu berücksichtigen sind, die den Beamten allgemein zustehen.
41 
4. Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Am 23.12.2003 ging die Klage bei Gericht ein. Der Anspruch auf Mehrbesoldung für das Jahr 2004 ist nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG nur jahresweise geltend zu machen und damit erst ab 1.1. 2005 zu verzinsen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Gründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Fragen der Geltung der Vollstreckungsanordnung und der Berechnungsweise der Alimentation für Beamte mit mehr als zwei Kindern sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

Sonstige Literatur

 
44 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
45 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
46 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
47 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
48 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
49 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
50 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
51 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
52 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
53 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
54 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
55 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
56 
BESCHLUSS:
57 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a. F. (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift § 72 Nr. 1 GKG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG - BGBl. 2004 I, 718) auf EUR 3.596,49 festgesetzt.
58 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a. F. verwiesen.

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Referenzen

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