1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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| | Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung eines auf seine Eltern übertragenen Bausparguthabens als Vermögen im Rahmen der Ausbildungsförderung. |
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| | Der Kläger schloss im Februar 2002 eine Ausbildung zum Bankkaufmann ab. Ab September 2002 besuchte er die ...-Schule in Pforzheim, eine kaufmännische Schule, mit dem Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife im Juli 2003. Diese Ausbildung brach er im Januar 2003 aus Gesundheitsgründen ab. |
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| | Für diese Ausbildung begehrte er mit beim Beklagten am 20.09.2002 eingegangenem Antrag Ausbildungsförderung. |
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| | Durch eine vorgelegte Verdienstabrechnung erfuhr der Beklagte von einem Bausparvertrag des Klägers. Für diesen bestand am 31.08.2002 ein Abrechnungsguthaben von 3.754,60 EUR. Diesen Bausparvertrag hatte der Kläger auf seine Eltern übertragen. Den Abschluss der Übertragung teilte ihm die Bausparkasse mit Schreiben vom 19.09.2002 mit. |
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| | Bei einer Vorsprache beim Beklagten erklärte der Vater des Klägers, die Übertragung des Bausparvertrags sei erfolgt, um Schulden des Klägers bei seinen Eltern zu begleichen, die durch Zahlung von verschiedenen Rechnungen für ein auf den Vater zugelassenes, aber vom Kläger benutztes Kraftfahrzeug entstanden seien (Kfz-Haftpflichtversicherung 1.312,-- EUR, Winterreifen 111,-- EUR; Sommerreifen 220,-- EUR; Reparatur 2.012,-- EUR; Kfz-Steuer 194,-- EUR; insgesamt 3.849,-- EUR). Der Kläger und sein Vater versicherten eidesstattlich, dass es sich bei diesen Beträgen um Schulden gehandelt habe. Der Kläger erklärte weiter, das Kraftfahrzeug stehe in seinem Eigentum und sei „aus finanz-versicherungstechnischen Gründen“ auf seinen Vater zugelassen. |
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| | Mit Bescheid vom 30.01.2003 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 09/2002 bis 07/2003 Ausbildungsförderung in Höhe von 59,-- EUR monatlich. Dabei wurde u. a. das Bausparguthaben als Vermögen angerechnet. |
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| | Hiergegen erhob der Kläger am 10.02.2003 „Einspruch“ mit der Begründung, der eingesetzte Vermögensbetrag sei zu hoch; das angesetzte Vermögen habe er bei Antragstellung nicht besessen und er besitze es auch jetzt nicht, könne es also nicht für seinen Lebensunterhalt verwenden. |
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| | Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 03.11.2003 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Inhaber des Bausparguthabens gewesen, gleichwohl sei es seinem Vermögen zuzurechnen, weil die Übertragung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Die zur Rechtfertigung geltend gemachten Schulden gegenüber den Eltern könnten nicht anerkannt werden, denn es seien nur solche Schulden abzugsfähig, zu deren Erfüllung eine rechtliche Verpflichtung bestehe. Eine solche Verpflichtung zur Tilgung der „Schulden“ bei den Eltern sei nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft, nachdem das Fahrzeug auf den Vater zugelassen sei und die Rechnungen - soweit sie einen Adressaten enthielten - auf diesen ausgestellt seien. Die eidesstattlichen Versicherungen hätten keinen Beweiswert, da sie nicht strafbewehrt seien und derartige Bescheinigungen aus Gefälligkeit ausgestellt würden. Auch falle auf, dass der Vater auch geringe Einzelposten (z. B. 111,-- EUR für Winterreifen) bezahlt habe, obwohl der Kläger zu dieser Zeit genügend Einkünfte gehabt habe. Dies alles lasse darauf schließen, dass der Vater auch Eigentümer des Fahrzeuges sei. Zumindest handle es sich um keine gleichwertige Gegenleistung, weil der Kläger die im Wohnort (Pforzheim) gelegene Ausbildungsstätte auch zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte erreichen können, so dass das Fahrzeug nicht der ausbildungsbedingten Lebensführung gedient habe. Es dränge sich insgesamt der Eindruck auf, der Kläger habe sein Vermögen reduzieren wollen. |
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| | Mit der am 18.11.2003 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger, |
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| | den Bescheid des Beklagten vom 30.01.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 09/2002 bis 01/2003 ohne Anrechnung des Bausparguthabens von 3.754,60 EUR als Vermögen zu gewähren. |
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| | Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Bei den Schulden bei seinen Eltern habe es sich um echte Schulden gehandelt. Bei der Übertragung des Bausparguthabens habe er von der Möglichkeit der Beantragung von Ausbildungsförderung noch gar nicht gewusst, so dass von Rechtsmissbrauch keine Rede sein könne. Dass die Ausbildungsstätte zu Fuß erreichbar sei, sei abwegig, da die Entfernung 13 km (einfach) betrage. |
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| | Er hält an seinem Standpunkt fest und verweist insbesondere auf den Widerspruchsbescheid. |
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| | Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung Angaben zu den geleisteten Zahlungen gemacht. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. |
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| | Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren. |
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| | Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden. |
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| | Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des Bausparguthabens als Vermögen; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.01.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2003 sind daher rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). |
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| | Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Dabei wird die Ausbildungsförderung für den Bedarf des Auszubildenden geleistet, nämlich für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (§ 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG). Nach § 26 Abs. 1 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 ff. BAföG angerechnet. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen, also auch Bankguthaben, als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der auch die Kammer folgt, rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99-, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284). |
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| | In Anwendung dieser Grundsätze ist das Bausparguthaben in Höhe von 3.754,60 EUR als Vermögen des Klägers anzurechnen. |
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| | Auch ein Bausparguthaben ist eine Forderung im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, FamRZ 1983, S. 1174; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Januar 2004, § 27 Rn. 6). Rechtliche Verwertungshindernisse bestehen nicht (zur Übertragung sogleich). |
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| | Allerdings ist nach § 28 Abs. 2 BAföG grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend; der umstrittene Geldbetrag war im Zeitpunkt des hier maßgeblichen Antrags nicht mehr auf einem Konto des Klägers vorhanden., weil er den Bausparvertrag auf seine Eltern übertragen hatte. Dies schließt aber nicht aus, dem Kläger dieses Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensverfügung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, juris, NJW 1983, 2829). Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dabei - das sie wie schon in der mündlichen Verhandlung auch hier mehrmals betont - nicht voraus, dass der Kläger subjektiv verwerflich gehandelt hat; vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Vermögensverfügung zeitnah zur Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Ist die Vermögensverfügung zweckwidrig, kann der Auszubildende durch Ausschöpfen der nach bürgerlichem Recht zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht erreichen, dass ihm Ausbildungsförderung zuerkannt wird. |
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| | Die Vermögensanrechnung nach §§ 26 ff BAföG verfolgt den Zweck, dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Nach § 30 BAföG wird das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, die Freibeträge übersteigende Vermögen, verteilt auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums, auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen in erster Linie für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. Da Ausbildungsförderung wegen des vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird, ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung für jeden folgenden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen, ob noch vorhandenes Vermögen weiterhin der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Setzt die Ausbildungsförderung danach erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden ein, dann handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts, wenn er, um eine (ggf. erneute) Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Könnte eine Anrechnung des übertragenen Vermögens unterbleiben, obwohl dem Auszubildenden eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung nicht zugeflossen ist, dann würde der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck, dem unbedingten Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen, verfehlt werden. Der Auszubildende wird gesetzlich auf den Einsatz angerechneten Vermögens verwiesen, um sich dadurch die Mittel zu verschaffen, die ihm sonst durch die Leistung von staatlicher Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt würden, damit die Durchführung einer Ausbildung nicht an seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit scheitert. Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen wird die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehen Umfang nicht erreicht. Gerade weil der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht zur Verfügung steht, stellt sich auch eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an einen Elternteil als Rechtsmissbrauch dar. Mit dem Zweck der Vermögensanrechnung wäre unvereinbar, wenn damit erreicht werden könnte, dass das übertragene Vermögen weder beim Auszubildenden noch bei seinen Eltern anzurechnen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 a.a.O.). |
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| | Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Übertragung des Bausparguthabens auf die Eltern des Klägers als „rechtsmissbräuchlich“ im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn anzusehen. |
|
| | Dass die Übertragung zeitnah zur Antragstellung erfolgte, bedarf keiner näheren Ausführungen. Die Mitteilung über den Abschluss der Übertragung durch die Bausparkasse erfolgte am 19.09.2002, die Antragstellung am 20.09.2002. Ob der Kläger bei Erteilung des Auftrags der Übertragung wusste, dass es die Möglichkeit des Erhalts von Ausbildungsförderung gibt, wie er bestreitet, ist für diese rein zeitliche Beurteilung unerheblich. |
|
| | Ebenso liegt auf der Hand, dass die Übertragung den mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck, also dem Nachrang der staatlichen Förderung, zuwider läuft. Auch das Bedarf keiner Vertiefung. |
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| | Die Übertragung ist auch ohne gleichwertige Gegenleistung im Rechtssinne erfolgt. Da der Kläger insoweit geltend macht, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei seinen Eltern erfolgt, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie für den Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögensbetrag gelten (§ 28 Abs. 3 S. 1 BAföG; so wohl auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, S. 62). Hiernach ist erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht; es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, a.a.O.; Urt. d. Kammer v. 21.08.2002 - 10 K 468/02 - m.w.N.; Rothe/Blanke, a.a.O., § 28 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 28 Rn 8). |
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| | Schon daran fehlt es hier. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe dem Kläger die streitigen Auslagen vorgestreckt, ohne eine schriftliche oder auch nur mündliche Absprache über Zeitpunkt und Art der Rückzahlung zu treffen. Man sei davon ausgegangen, der Kläger werde es irgendwann zurückzahlen. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht von einer rechtlichen Zahlungsverpflichtung, deren Geltendmachung ernstlich zu erwarten war, ausgegangen werden kann. Vielmehr ist anzunehmen, dass es im Belieben des Klägers stand, wann und wie immer er seinen Eltern die verauslagten Beträge ersetzte. Für den Fall, dass er das nicht konnte, war wohl noch nicht einmal mit einer zwangsweise Durchsetzung, etwa durch Pfändung, zu rechnen. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, die Vermögensübertragung habe ihre ausschlaggebende Ursache nicht in der Verauslagung der Beträge als solche, sondern vielmehr in dem Umstand gehabt, dass der Kläger überraschend eine weitere Ausbildung angestrebt habe, was seinen Vater angesichts der vom Kläger getätigten Ausgaben „wütig“ gemacht habe. Auch das spricht gegen eine rechtlich verbindlich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung. Eine derart unwägbare „Schuld“ ist nicht nach § 28 Abs. 3 BAföG abziehbar und deshalb auch nicht als gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung des Bausparguthabens anzusehen. |
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| | Selbst wenn der Kläger und seine Eltern bei Verauslagung der streitigen Beträge jeweils die mündliche Absprache getroffen hätten, der Kläger solle diese Summen noch im Sommer 2002 zurückbezahlen, wäre dies nicht als Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen. Was Darlehen unter nahen Angehörigen, insbesondere Kindern und Eltern angeht, hält die Kammer es für angebracht, auch im Recht der Ausbildungsförderung die Grundsätze anzuwenden, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für Angehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelt worden sind. Danach sind Darlehensverträge zwischen Angehörigen steuerlich - hier: ausbildungsförderungsrechtlich - nur dann anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich, s. z. B. BFH, Beschl. v. 25.06.2002 - X B 30/01 -, juris, Urt. v. 19.02.2002, BFHE 198, S. 288 = NJW 2002, S. 3726, Urt. v. 09.10.2001 - VIII R 5/01 -, juris, Beschl. v. 04.07.2001 - IV B 108/00 -, juris, Urt. v. 29.06.1993 - IX R 44/89 -, juris, Urt. v. 28.01.1993 - IV R 109/91 -, juris, u. Urt. v. 18.12.1990, BFHE 163, S. 444, LS auch FamRZ 1991, S. 938). Dieser Fremdvergleich ist notwendig, um eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherzustellen (BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.), die allein aufgrund übereinstimmender Behauptungen von Eltern und Kindern regelmäßig nicht möglich ist (dazu schon VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 2262/97-). Vereinbarungen entsprechen regelmäßig nur dann dem Fremdüblichen, wenn eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung getroffen worden ist und der Rückzahlungsanspruch bei längerfristiger Laufzeit ausreichend gesichert ist (s. BFH, Urt. v. 28.01.1993, a.a.O.). Die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs sind im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen (auch dazu BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.). Es kann ein Anzeichen für eine nicht ernsthafte Vereinbarung sein, dass keine Tilgungsraten und kein Tilgungszeitpunkt festgelegt sind (auch insoweit BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.). |
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| | Hiernach könnten die vom Vater des Klägers verauslagten Summen in Höhe von insgesamt 3.849,-- EUR nicht als Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG und damit auch nicht als gleichwertige Gegenleistung im Rahmen der Beurteilung des „Rechtsmissbrauchs“ anerkannt werden, selbst wenn eine mündliche Absprache über die Rückzahlung getroffen worden wäre. Denn unter Fremden wären derartige Summen nicht ohne schriftliche Vereinbarung zum Nachweis für den Fall des Erfordernisses zwangsweiser Durchsetzung getroffen worden. Auch wären schriftliche Abreden über die Laufzeit und Tilgungen fremdüblich, die hier nicht getroffen wurden. |
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| | Bei der gebotenen Gesamtbildbetrachtung fällt weiter ins Auge, dass die streitigen Aufwendungen am 01.01., 07.01, 12.02, 08.04, 25.04 und 01.07.2002 erbracht wurden. Zu dieser Zeit hatte der Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann Anfang Februar 2002 jedenfalls über Monate hinweg einen Nettoverdienst von 2.476,80 EUR als Bankkaufmann bei der Raiffeisengebietsbank Neuhausen. Er verfügte außerdem über Bankguthaben, von denen er in der Zeit vom 30.08. bis 19.09.2002 1.710,76 abhob, um sich u. a. zum täglichen Leben nicht unabdingbare Güter wie eine Musikanlage und einen DVD-Spieler zu kaufen. Es bestand also gar keine Notwendigkeit, dass der Vater des Klägers die Summen verauslagte. Ebenso wenig bestand eine Notwendigkeit, die verauslagten Summen im Sommer 2002 oder danach bis zum Ende des (ursprünglichen) Bewilligungszeitraums im Juli 2003 zurückzuzahlen. Dass die Eltern des Klägers auf diese Rückzahlung finanziell angewiesen waren, kann nicht angenommen werden, schon weil sie sich letztlich mit einem Bausparguthaben begnügt haben, auf das ein Zugriff in diesem Zeitraum jedenfalls nicht ohne gravierende Nachteile möglich war. Diese Gesamtumstände sprechen dagegen, dass die - hier unterstellten mündlichen - Absprachen zwischen dem Kläger und seinen Eltern einen Fremdvergleich standhielten. |
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| | Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Aufbringung von Kosten für Versicherung, Reparaturen und Inspektionen eines dem Auszubildenden gehörenden Kraftfahrzeugs nicht bereits regelmäßig als - nicht als Schulden anzusehende - Unterhaltsleistungen der Eltern einzustufen ist (so VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 428/98 - u. - 13 K 2262/97 -). |
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| | Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei. |
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| | Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden. |
|
| | Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des Bausparguthabens als Vermögen; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.01.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2003 sind daher rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). |
|
| | Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Dabei wird die Ausbildungsförderung für den Bedarf des Auszubildenden geleistet, nämlich für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (§ 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG). Nach § 26 Abs. 1 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 ff. BAföG angerechnet. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen, also auch Bankguthaben, als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der auch die Kammer folgt, rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99-, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284). |
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| | In Anwendung dieser Grundsätze ist das Bausparguthaben in Höhe von 3.754,60 EUR als Vermögen des Klägers anzurechnen. |
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| | Auch ein Bausparguthaben ist eine Forderung im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, FamRZ 1983, S. 1174; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Januar 2004, § 27 Rn. 6). Rechtliche Verwertungshindernisse bestehen nicht (zur Übertragung sogleich). |
|
| | Allerdings ist nach § 28 Abs. 2 BAföG grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend; der umstrittene Geldbetrag war im Zeitpunkt des hier maßgeblichen Antrags nicht mehr auf einem Konto des Klägers vorhanden., weil er den Bausparvertrag auf seine Eltern übertragen hatte. Dies schließt aber nicht aus, dem Kläger dieses Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen insoweit zuzurechnen, als die Vermögensverfügung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, juris, NJW 1983, 2829). Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dabei - das sie wie schon in der mündlichen Verhandlung auch hier mehrmals betont - nicht voraus, dass der Kläger subjektiv verwerflich gehandelt hat; vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Vermögensverfügung zeitnah zur Antragstellung und ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist sowie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Ist die Vermögensverfügung zweckwidrig, kann der Auszubildende durch Ausschöpfen der nach bürgerlichem Recht zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht erreichen, dass ihm Ausbildungsförderung zuerkannt wird. |
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| | Die Vermögensanrechnung nach §§ 26 ff BAföG verfolgt den Zweck, dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Nach § 30 BAföG wird das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, die Freibeträge übersteigende Vermögen, verteilt auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums, auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen in erster Linie für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. Da Ausbildungsförderung wegen des vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird, ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung für jeden folgenden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen, ob noch vorhandenes Vermögen weiterhin der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Setzt die Ausbildungsförderung danach erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden ein, dann handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts, wenn er, um eine (ggf. erneute) Anrechnung von Vermögen im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Könnte eine Anrechnung des übertragenen Vermögens unterbleiben, obwohl dem Auszubildenden eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung nicht zugeflossen ist, dann würde der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck, dem unbedingten Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen, verfehlt werden. Der Auszubildende wird gesetzlich auf den Einsatz angerechneten Vermögens verwiesen, um sich dadurch die Mittel zu verschaffen, die ihm sonst durch die Leistung von staatlicher Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt würden, damit die Durchführung einer Ausbildung nicht an seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit scheitert. Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen wird die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehen Umfang nicht erreicht. Gerade weil der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht zur Verfügung steht, stellt sich auch eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an einen Elternteil als Rechtsmissbrauch dar. Mit dem Zweck der Vermögensanrechnung wäre unvereinbar, wenn damit erreicht werden könnte, dass das übertragene Vermögen weder beim Auszubildenden noch bei seinen Eltern anzurechnen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 a.a.O.). |
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| | Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Übertragung des Bausparguthabens auf die Eltern des Klägers als „rechtsmissbräuchlich“ im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn anzusehen. |
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| | Dass die Übertragung zeitnah zur Antragstellung erfolgte, bedarf keiner näheren Ausführungen. Die Mitteilung über den Abschluss der Übertragung durch die Bausparkasse erfolgte am 19.09.2002, die Antragstellung am 20.09.2002. Ob der Kläger bei Erteilung des Auftrags der Übertragung wusste, dass es die Möglichkeit des Erhalts von Ausbildungsförderung gibt, wie er bestreitet, ist für diese rein zeitliche Beurteilung unerheblich. |
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| | Ebenso liegt auf der Hand, dass die Übertragung den mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck, also dem Nachrang der staatlichen Förderung, zuwider läuft. Auch das Bedarf keiner Vertiefung. |
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| | Die Übertragung ist auch ohne gleichwertige Gegenleistung im Rechtssinne erfolgt. Da der Kläger insoweit geltend macht, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei seinen Eltern erfolgt, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie für den Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögensbetrag gelten (§ 28 Abs. 3 S. 1 BAföG; so wohl auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, S. 62). Hiernach ist erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht; es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, a.a.O.; Urt. d. Kammer v. 21.08.2002 - 10 K 468/02 - m.w.N.; Rothe/Blanke, a.a.O., § 28 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 28 Rn 8). |
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| | Schon daran fehlt es hier. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe dem Kläger die streitigen Auslagen vorgestreckt, ohne eine schriftliche oder auch nur mündliche Absprache über Zeitpunkt und Art der Rückzahlung zu treffen. Man sei davon ausgegangen, der Kläger werde es irgendwann zurückzahlen. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht von einer rechtlichen Zahlungsverpflichtung, deren Geltendmachung ernstlich zu erwarten war, ausgegangen werden kann. Vielmehr ist anzunehmen, dass es im Belieben des Klägers stand, wann und wie immer er seinen Eltern die verauslagten Beträge ersetzte. Für den Fall, dass er das nicht konnte, war wohl noch nicht einmal mit einer zwangsweise Durchsetzung, etwa durch Pfändung, zu rechnen. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, die Vermögensübertragung habe ihre ausschlaggebende Ursache nicht in der Verauslagung der Beträge als solche, sondern vielmehr in dem Umstand gehabt, dass der Kläger überraschend eine weitere Ausbildung angestrebt habe, was seinen Vater angesichts der vom Kläger getätigten Ausgaben „wütig“ gemacht habe. Auch das spricht gegen eine rechtlich verbindlich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung. Eine derart unwägbare „Schuld“ ist nicht nach § 28 Abs. 3 BAföG abziehbar und deshalb auch nicht als gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung des Bausparguthabens anzusehen. |
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| | Selbst wenn der Kläger und seine Eltern bei Verauslagung der streitigen Beträge jeweils die mündliche Absprache getroffen hätten, der Kläger solle diese Summen noch im Sommer 2002 zurückbezahlen, wäre dies nicht als Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen. Was Darlehen unter nahen Angehörigen, insbesondere Kindern und Eltern angeht, hält die Kammer es für angebracht, auch im Recht der Ausbildungsförderung die Grundsätze anzuwenden, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für Angehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelt worden sind. Danach sind Darlehensverträge zwischen Angehörigen steuerlich - hier: ausbildungsförderungsrechtlich - nur dann anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich, s. z. B. BFH, Beschl. v. 25.06.2002 - X B 30/01 -, juris, Urt. v. 19.02.2002, BFHE 198, S. 288 = NJW 2002, S. 3726, Urt. v. 09.10.2001 - VIII R 5/01 -, juris, Beschl. v. 04.07.2001 - IV B 108/00 -, juris, Urt. v. 29.06.1993 - IX R 44/89 -, juris, Urt. v. 28.01.1993 - IV R 109/91 -, juris, u. Urt. v. 18.12.1990, BFHE 163, S. 444, LS auch FamRZ 1991, S. 938). Dieser Fremdvergleich ist notwendig, um eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherzustellen (BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.), die allein aufgrund übereinstimmender Behauptungen von Eltern und Kindern regelmäßig nicht möglich ist (dazu schon VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 2262/97-). Vereinbarungen entsprechen regelmäßig nur dann dem Fremdüblichen, wenn eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung getroffen worden ist und der Rückzahlungsanspruch bei längerfristiger Laufzeit ausreichend gesichert ist (s. BFH, Urt. v. 28.01.1993, a.a.O.). Die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs sind im Rahmen der gebotenen Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen (auch dazu BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.). Es kann ein Anzeichen für eine nicht ernsthafte Vereinbarung sein, dass keine Tilgungsraten und kein Tilgungszeitpunkt festgelegt sind (auch insoweit BFH, Urt. v. 09.10.2001, a.a.O.). |
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| | Hiernach könnten die vom Vater des Klägers verauslagten Summen in Höhe von insgesamt 3.849,-- EUR nicht als Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG und damit auch nicht als gleichwertige Gegenleistung im Rahmen der Beurteilung des „Rechtsmissbrauchs“ anerkannt werden, selbst wenn eine mündliche Absprache über die Rückzahlung getroffen worden wäre. Denn unter Fremden wären derartige Summen nicht ohne schriftliche Vereinbarung zum Nachweis für den Fall des Erfordernisses zwangsweiser Durchsetzung getroffen worden. Auch wären schriftliche Abreden über die Laufzeit und Tilgungen fremdüblich, die hier nicht getroffen wurden. |
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| | Bei der gebotenen Gesamtbildbetrachtung fällt weiter ins Auge, dass die streitigen Aufwendungen am 01.01., 07.01, 12.02, 08.04, 25.04 und 01.07.2002 erbracht wurden. Zu dieser Zeit hatte der Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann Anfang Februar 2002 jedenfalls über Monate hinweg einen Nettoverdienst von 2.476,80 EUR als Bankkaufmann bei der Raiffeisengebietsbank Neuhausen. Er verfügte außerdem über Bankguthaben, von denen er in der Zeit vom 30.08. bis 19.09.2002 1.710,76 abhob, um sich u. a. zum täglichen Leben nicht unabdingbare Güter wie eine Musikanlage und einen DVD-Spieler zu kaufen. Es bestand also gar keine Notwendigkeit, dass der Vater des Klägers die Summen verauslagte. Ebenso wenig bestand eine Notwendigkeit, die verauslagten Summen im Sommer 2002 oder danach bis zum Ende des (ursprünglichen) Bewilligungszeitraums im Juli 2003 zurückzuzahlen. Dass die Eltern des Klägers auf diese Rückzahlung finanziell angewiesen waren, kann nicht angenommen werden, schon weil sie sich letztlich mit einem Bausparguthaben begnügt haben, auf das ein Zugriff in diesem Zeitraum jedenfalls nicht ohne gravierende Nachteile möglich war. Diese Gesamtumstände sprechen dagegen, dass die - hier unterstellten mündlichen - Absprachen zwischen dem Kläger und seinen Eltern einen Fremdvergleich standhielten. |
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| | Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Aufbringung von Kosten für Versicherung, Reparaturen und Inspektionen eines dem Auszubildenden gehörenden Kraftfahrzeugs nicht bereits regelmäßig als - nicht als Schulden anzusehende - Unterhaltsleistungen der Eltern einzustufen ist (so VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.1998 - 13 K 428/98 - u. - 13 K 2262/97 -). |
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| | Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei. |
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| | Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen. |
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| | Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn |
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| | 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, |
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| | 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, |
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| | 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, |
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| | 4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder |
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| | 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. |
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| | Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. |
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| | Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. |
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| | In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. |
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| | In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. |
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| | In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. |
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| | Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). |
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