Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 4 K 1390/03

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.
Die 1961 geborenen Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute, die 1987, 1992, 1986 und 1996 geborenen Kläger zu 3. bis 6. ihre Kinder. Sämtliche Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige, zählen sich eigenen Angaben zufolge zur ethnischen Minderheit der Ashkali und stammen aus dem Kosovo, von wo die Kläger zu 1. bis 5. im Jahre 1992 ins Bundesgebiet einreisten, wo dann der Kläger zu 6. geboren wurde.
Am 10.09.1992 beantragten die Kläger zu 1. bis 5. erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte, was das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit 01.01.2005: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [vgl. § 5 Abs. 1 AsylVfG], im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 02.02.1995 ablehnte. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zudem wurde den Klägern zu 1. bis 5. für den Fall, dass sie nicht innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens ausreisten, die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Die von den Klägern zu 1. bis 5. hiergegen erhobene Klage wurde mit seit dem 27.05.1998 rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.04.1998 - A 6 K 11489/95 - abgewiesen.
Seit dem 10.07.1998 wurden die Kläger geduldet.
Am 08.09.2000 stellten die Kläger zu 1. bis 5. beim Bundesamt einen Wiederaufnahmeantrag zu § 53 AuslG. Mit Bescheid vom 10.10.2000 lehnte das Bundesamt die Abänderung seines Bescheides vom 02.02.1995 bezüglich § 53 AuslG ab, was das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit seit dem 05.06.2002 rechtskräftigem Urteil vom 07.05.2002 - A 4 K 12554/00 - bestätigte. Für den Kläger zu 6. wurde am 25.09.2002 erstmals ein Asylantrag gestellt. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 07.10.2002 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dem Kläger zu 6. wurde für den Fall, dass er nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids ausreise, die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Der gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe abgelehnt (vgl. Beschl.v. 21.11.2002 - A 6 K 12978/02 - ), die ebenfalls erhobene Klage wurde abgewiesen (vgl. Urt. v. 26.05.2003 - A 6 K 12977/02 -, rechtskräftig seit dem 23.07.2003).
Lediglich von November 2001 bis März 2002 waren die Kläger sozialhilfebezugsfrei, erhielten jedoch seit April 2002 wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Bereits am 11.09.2001 hatten die Kläger beim Landratsamt Karlsruhe die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.06.2001, Az.: 4-13-Jug/104 beantragt. Zur Begründung trugen sie vor, dass der Kläger zu 1. seit dem 30.08.2001 in einer Vollzeitbeschäftigung und die Klägerin zu 2. seit dem 02.04.2001 in einer Teilzeitbeschäftigung stünden. Die Kinder, die Kläger zu 3. bis 6., besuchten die vorgesehenen schulischen Einrichtungen.
Mit Verfügung vom 08.05.2002 lehnte das Landratsamt Karlsruhe die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ab und führte zur Begründung aus, dass die Kläger keine Aufenthaltsbefugnis nach dem Erlass vom 15.06.2001 erhalten könnten, weil sie nicht die Voraussetzung erfüllten, zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltsbefugnisse seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Auch fehle der Nachweis, dass der Arbeitgeber dringend auf die Kläger zu 1. oder 2. angewiesen sei. Des weiteren bezögen die Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie seien zudem nicht im Besitz jugoslawischer Pässe. Auch eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 AuslG i.V.m. den Abs. 3 und 4 des § 30 AuslG könne den Klägern nicht erteilt werden, weil sie freiwillig ausreisen könnten. Die freiwillige Rückkehrmöglichkeit sei grundsätzlich so lange anzunehmen, als noch nicht durch einen gescheiterten Einreiseversuch in den Heimatstaat das Gegenteil nachgewiesen worden sei. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen sei schon nicht das Ermessen nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG eröffnet. Sämtliche Gründe, die gegen eine freiwillige Ausreise sprechen könnten, seien bereits vom Bundesamt geprüft worden. Wenn dieses schon nicht einmal Abschiebungshindernisse festgestellt habe und somit eine Abschiebung rein rechtlich zulässig wäre, sei erst recht davon auszugehen, dass eine freiwillige Ausreise möglich und zumutbar sei.
Den von den Klägern unter dem 17.05.2002 hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003 zurück. Es bestätigte die Ausführungen in der Ausgangsverfügung, wonach den Klägern kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 zustehe. Auch könne den Klägern zu 1. bis 5. keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs.5 i.V.m. Abs. 3 und 4 AuslG erteilt werden. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Abs. 3 stehe entgegen, dass die Kläger freiwillig ausreisen könnten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG seien nicht erfüllt, weil die Kläger noch nicht seit mehr als zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Der Kläger zu 6. könne keine Aufenthaltsbefugnis erhalten, weil dem § 11 Abs. 1 AuslG entgegenstehe, solange der Kläger noch ein nicht rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren betreibe.
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Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 22.04.2003 zugestellt.
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Am 28.04.2003 haben die Kläger Klage erhoben.
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Sie machen geltend, für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach Erlasslage dürfe es nicht auf die strikte Erfüllung von Beschäftigungszeiten ankommen. Vielmehr müsse die in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit liegende Integrationsleistung gewürdigt werden. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sei den Klägern, insbesondere den Kindern, eine Rückkehr in den Kosovo, wo ihnen als Minderheitenangehörige zudem eine schwerwiegende Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter drohe, nicht zumutbar. Eine Aufenthaltsbeendigung würde unter Verhältnismäßigkeitsgründen gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstoßen. Eine Rückkehr wäre für die Kinder brutal, weil es fraglich sei, ob sie aufgrund ihrer Erziehung, ihres Aufwachsens und ihrer Persönlichkeitsentwicklung hier in Deutschland in der Lage wären, sich auf die ganz besonders harten Lebensbedingungen im Kosovo ein- bzw. umzustellen. Das Herausreißen aus der bisherigen sozialen Umgebung könne die Gefahr schwerer Schäden für die Persönlichkeitsentwicklung bis hin zur sog. „emotionalen Verwahrlosung“ in sich bergen. Auch dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass eine schutzwürdige Eingliederung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht erfolgen könne, wenn der betreffende Ausländer sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhalte. Zwar habe der EGMR bislang derartige Fälle nicht entschieden, doch bedeute dies nicht, dass nur legal eingereiste Ausländer unter die Schutzgarantie des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen sollten, zumal die Menschenrechte für Jedermann Geltung beanspruchten. Schließlich tragen die Kläger selbst vor, dass sie deshalb nicht zurück in den Kosovo wollten, weil sie sich in Deutschland in ständiger ärztlicher Behandlung befänden und ihr Haus im Kosovo niedergebrannt sei. Sie verweisen zum Beleg auf diverse ärztliche Atteste sowie eine Bescheinigung der Feuerlöschbrigade Pristina vom 02.03.2000.
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Die Kläger beantragen, die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen.
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Zur Begründung dieses Antrags nimmt der Beklagte Bezug auf die Ausgangsverfügung und den Widerspruchsbescheid und verweist nochmals darauf, dass die Kläger als Ashkali seit Mai 2005 auch zwangsweise in den Kosovo zurückgeführt werden könnten und eine freiwillige Ausreise dorthin jederzeit möglich sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem nunmehr geltenden Aufenthaltsgesetz, insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG, komme mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Die Ausreise der Kläger sei weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen unmöglich. Ein Ausreisehindernis bestehe nicht, da die Ausreise in den Kosovo jederzeit auf dem Land- und Luftweg möglich sei. Ausweispapiere zum Grenzübertritt könnten von der zuständigen Ausländerbehörde umgehend ausgestellt werden. In den Asylverfahren seien keine Abschiebungshindernisse festgestellt worden, die die Kläger an der Ausreise hinderten.
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Dem Gericht liegen 6 Bände Akten des Landratsamtes Karlsruhe sowie ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
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Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnisse (§ 113 Abs.1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
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I. Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Klageantrag -, ob den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis (nach dem Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag - gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagtenseite diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes zum 31.12.2004 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob den Klägern ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Mangels anderweitiger Übergangsvorschriften tritt insofern an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt entsprechende Aufenthaltstitel (vgl. § 101 Abs. 1 u. 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - u. Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung/einen Aufenthaltstitel ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen der Aufenthaltstitel zwingend zu versagen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 <310>; Urt. v. 22.02.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 <41>; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352). Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes.
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Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes, denn das Landratsamt und ihm folgend das Regierungspräsidium haben die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AuslG bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und folglich das ihnen im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
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II. Ist demnach das Aufenthaltsgesetz als maßgebliches Recht heranzuziehen, so kann den Klägern als abgelehnten Asylbewerbern vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
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Da die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 bis 24 AufenthG offensichtlich nicht gegeben sind, kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht.
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1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheidet aus, da die Kläger nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und das Bundesamt bei ihnen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat.
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2. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Frage. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt in den gerichtlich bestätigten Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002 festgestellt hat, dass im Falle der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist der Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 - und v. 21.08.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77), der sich die Kammer angeschlossen hat. An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch den gleichlautenden § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nichts geändert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Beschl. v. 11.02.2005 - 11 S 839/04 -). Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff. AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 01.01.2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 01.01.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 01.01.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111).
25 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Kläger daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamtes zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vor.
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3. Die Kläger können auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wie die Kläger von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Kläger erstreben erkennbar keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor -) Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“, und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
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4. Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor.
28 
Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
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Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt.
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a) Die Kläger sind zwar aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Ablehnungsentscheidung führte zum Erlöschen ihrer aufgrund der Asylantragstellung von Gesetzes wegen vorgesehenen Aufenthaltsgestattung (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs.1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Auch die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden vom 02.02.1995 und 07.10.2002 wurden vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG). Schließlich steht auch kein laufendes Asylverfahren der Erteilung eines Aufenthaltstitels (mehr) entgegen (vgl. § 10 Abs. 1 AufenthG, der § 11 Abs. 1 AuslG entspricht).
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b) Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass die Ausreise der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
32 
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - (VBlBW 2005, 356) ausgeführt, dass die Frage, ob ein solches Ausreisehindernis besteht, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses gelten. Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist es nicht erkennbar, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, keine Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen, wenn bereits die Abschiebung nicht unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht möglich und zumutbar ist.
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aa) Ein tatsächliches Ausreisehindernis muss bei den Klägern verneint werden, weil es schon an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis fehlt.
34 
Zwar sind die Kläger wohl nicht im Besitz gültiger Reisepässe, doch hat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass den Klägern jederzeit Ausweispapiere zum Grenzübertritt ausgestellt werden könnten. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rückreise der Kläger in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte. Auch die derzeit geltende baden-württembergische Erlasslage begründet kein tatsächliches Abschiebungshindernis. Danach (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) sind Rückführungen von albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh ohne Einschränkungen, von Angehörigen der Minderheit der Ashkali und Ägypter in breitem Umfang (ab Mai 2005 monatlich 150, ab Juli 2005 250 Personen, vgl. Ziff. 4 des o.g. Schreibens) möglich. Die Abschiebung von Roma ist seit Juli 2005 möglich, jedoch beschränkt sich der Personenkreis der rückzuführenden Personen zunächst auf Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Die Rückführung der Minderheit der Serben bleibt weiterhin zurückgestellt. Albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh, Ashkali und Ägypter werden nur noch monatliche Duldungen erteilt, die mit der (auflösenden) Bedingung versehen sind, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Duldungen für Angehörige der Roma-Minderheit sind auf sechs Monate befristet und enthalten dieselbe auflösende Bedingung. Lediglich Duldungen für Serben, die ebenfalls für sechs Monate erteilt werden sollen, sind bedingungsfrei.
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Hieraus vermag die Kammer im Falle der Kläger ein tatsächliches Abschiebungshindernis nicht abzuleiten. Nach der Erlasslage ist zwischenzeitlich auch die Abschiebung von Ashkali möglich, zu denen sich die Kläger nach eigenen Angaben zählen. Trotz der zunächst zahlenmäßig begrenzten Rückführung von Angehörigen dieser Minderheit kann von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis nur dann ausgegangen werden, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 <238>; Beschl. v. 21.05.1996 - 1 B 78.96 -, Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295), es sei denn, ein derartiger Abschiebungsversuch wäre mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295). Ob die UNMIK-Verwaltung im Kosovo nicht bereit wäre, die Kläger aufzunehmen, kann angesichts der grundsätzlich möglichen Abschiebung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden und sich nur dann erweisen, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist.
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bb) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Kläger nicht unmöglich. Denn sie können bereits kein rechtliches Abschiebungshindernis für sich in Anspruch nehmen.
37 
(1) Insoweit können sie sich nicht auf die allgemeine politische Situation in ihrem Heimatland und die Gefährdungslage als Angehörige der Minderheit der Ashkali sowie angeblich behandlungsbedürftige und im Kosovo nicht behandelbare Erkrankungen stützen. Denn dabei handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Berufung auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten scheidet indes aus. Die Feststellung derartiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse fällt nämlich in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes, weshalb die Ausländerbehörde zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Diese zu § 30 Abs. 3 AuslG entwickelte Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 u. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -) gilt auch in Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356). Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG vor, nämlich in den Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002, ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG handelt, gem. § 42 S. 1 AsylVfG auch nach dem 31.12.2004 gebunden (s. o. unter II.2.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG die Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine - allgemeine oder individuelle - Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte. Der entsprechenden Anwendung dieser zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangenen Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG schließt sich die Kammer an. Ihr steht auch nicht entgegen, dass § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht mehr wie noch § 30 Abs. 3 AuslG kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen anknüpft, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise. Diese Änderung ist nämlich für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteile v. 21.06.2004 und 06.10.2004, jeweils a.a.O.) ist die Unmöglichkeit und (Un)zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängig. Derartige - zielstaatsbezogene - Abschiebungshindernisse und damit Ausreisehindernisse wurden vom Bundesamt bei den Klägern aber gerade verneint.
38 
(2) Es liegt auch kein von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor, da schon kein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellbar ist.
39 
Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK oder aus Art. 8 EMRK in unmittelbarer Anwendung. Die Kläger können sich nicht im Hinblick auf ihre Integration darauf berufen, dass Art. 8 EMRK der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entgegenstünde. Aus Art. 8 EMRK folgt grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setzt zudem - entgegen der von den Kläger vertretenen Auffassung - voraus, dass sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwGE 65, 188 [195]; 66, 268 [273]; Urt. v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Diese Voraussetzung ist in Fällen einer bloßen Duldung jedenfalls nicht erfüllt. Auch in der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat nur dann angenommen wurde, wenn sich der Ausländer rechtmäßig im Vertragsstaat aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Urt. v. 19.06.1996, InfAuslR 1996, 245 - Gül - u. Urt. v. 21.06.1988, InfAuslR 1994, 84 - Berrehab -; s. auch Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -). Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann somit während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Denn für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet ist nach dem geltenden deutschen Ausländerrecht der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, der im wesentlichen § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG entspricht). Eine Duldung hingegen, in deren Besitz die Kläger sich seit Jahren befinden, gewährt keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt einen Ausländer, der sich illegal hier aufhält, lediglich vorübergehend von einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung, lässt aber die Ausreisepflicht unberührt (vgl. § 60 a Abs. 3 AufenthG). Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urt. v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 -, InfAuslR 2005, 106) setzt sich mit dieser Problematik nicht hinreichend auseinander und vermag vor dem Hintergrund der insoweit gefestigten und oben zitierten Rechtsprechung des EGMR, des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg nicht zu überzeugen.
40 
Ein rechtliches Abschiebungshindernis können die Kläger auch nicht daraus herleiten, dass sie aufgrund von Abschiebestoppregelungen jahrelang geduldet wurden. Insbesondere greifen in diesem Zusammenhang keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, da die Kläger seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylerstantrags im Jahre 1998 bzw. 2002 vollziehbar ausreisepflichtig sind und seitdem mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, nachdem ihre Abschiebung auch immer nur durch Duldungen vorübergehend ausgesetzt worden war (so auch VG Saarlouis, Urt. v. 06.07.2005 - 10 K 277/04 -, JURIS).
41 
Die durch Erlass geschaffene Verwaltungspraxis vermag - auch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - ebenfalls kein rechtliches Abschiebungshindernis zu begründen (so aber VG Braunschweig, Urt. v. 29.06.2005 - 6 A 171/05 -). Nach der baden-württembergischen, oben unter aa) dargestellten Erlasslage (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) werden auch der Minderheit der Ashkali zugehörige serbisch-montenegrinische Staatsangehörige nur noch auflösend bedingt geduldet: die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Eine derartige Duldung steht jedoch einer Abschiebung gerade nicht entgegen und kann daher kein rechtliches Abschiebungshindernis begründen. Ob das VG Braunschweig in seiner Entscheidung von einer Duldung ohne auflösende Bedingung ausging oder wie im Falle von Serben aus dem Kosovo zu entscheiden wäre, deren Duldungen in Baden-Württemberg keine auflösende Bedingung enthalten, kann daher vorliegend dahinstehen.
42 
cc) Ist die Abschiebung der Kläger nach dem Vorstehenden nicht unmöglich, fehlt es schon deshalb an der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, ohne dass es darauf ankommt, ob die - freiwillige - Ausreise den Klägern zumutbar wäre.
43 
c) Mangelt es schon an der tatbestandlichen Voraussetzung eines Ausreisehindernisses, bedarf es auch nicht der weiteren Prüfung, ob mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
44 
d) Schließlich verschafft die Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, den Klägern keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnis. § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG setzt nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG voraus, was daraus folgt, dass § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.). Da die Kläger jedoch schon nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG erfüllen, kommt es auch nicht darauf an, ob ihre Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
45 
III. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, ergänzend zu prüfen, ob die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz - AuslG - beanspruchen konnten. Eine derartige Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -). In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt.
46 
Eine derartige Fallkonstellation ist bei den Klägern indes nicht gegeben. Deren aufenthaltsrechtliche Position hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre gem. § 30 Abs. 5 AuslG im Falle der Kläger nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG in Betracht gekommen. Die sich im Rahmen dieser beiden Vorschriften stellenden Rechtsfragen entsprechen jedoch denjenigen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, so dass sich insoweit auch keine Verschlechterung für die Kläger ergeben hat.
47 
Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die von den Klägern ursprünglich gem. § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.06.2001 begehrten Aufenthaltsbefugnisse. Nicht nur dass die Kläger zu 1. und 2. die in den Erlassregelungen zwingend vorgesehenen Beschäftigungszeiten, wie von ihnen selbst eingeräumt, nicht erfüllten, so hätten sie jedenfalls aufgrund der ab dem 17.06.2002 geänderten Erlasslage, die die Aufhebung aller früheren Aufenthaltsregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für nichtalbanische Volkszugehörige aus dem Kosovo vorsah, Aufenthaltsbefugnisse nicht mehr erhalten bzw. verlängert bekommen können. Selbst wenn den Klägern daher zu Unrecht Aufenthaltsbefugnisse aufgrund der Erlassregelungen in den Jahren 2001 und 2002 versagt worden wären, hätten sie jedenfalls ab dem 17.06.2002 und folglich auch im für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf - rückwirkende - Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Folglich konnte aufgrund der bereits zuvor eingetretenen Änderung der Rechtslage sich diese auch nicht durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes verschlechtern, was Voraussetzung für eine Doppelprüfung wäre.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S.1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
49 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
18 
Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 08.05.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.04.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnisse (§ 113 Abs.1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
19 
I. Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Klageantrag -, ob den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis (nach dem Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag - gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagtenseite diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes zum 31.12.2004 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob den Klägern ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Mangels anderweitiger Übergangsvorschriften tritt insofern an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt entsprechende Aufenthaltstitel (vgl. § 101 Abs. 1 u. 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - u. Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung/einen Aufenthaltstitel ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen der Aufenthaltstitel zwingend zu versagen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 <310>; Urt. v. 22.02.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 <41>; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352). Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes.
20 
Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes, denn das Landratsamt und ihm folgend das Regierungspräsidium haben die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AuslG bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und folglich das ihnen im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
II. Ist demnach das Aufenthaltsgesetz als maßgebliches Recht heranzuziehen, so kann den Klägern als abgelehnten Asylbewerbern vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
Da die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 bis 24 AufenthG offensichtlich nicht gegeben sind, kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht.
23 
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheidet aus, da die Kläger nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und das Bundesamt bei ihnen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat.
24 
2. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Frage. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt in den gerichtlich bestätigten Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002 festgestellt hat, dass im Falle der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist der Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 - und v. 21.08.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77), der sich die Kammer angeschlossen hat. An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch den gleichlautenden § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nichts geändert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Beschl. v. 11.02.2005 - 11 S 839/04 -). Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff. AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 01.01.2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 01.01.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 01.01.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111).
25 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Kläger daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamtes zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vor.
26 
3. Die Kläger können auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wie die Kläger von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Kläger erstreben erkennbar keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor -) Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“, und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
4. Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor.
28 
Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
29 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt.
30 
a) Die Kläger sind zwar aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Ablehnungsentscheidung führte zum Erlöschen ihrer aufgrund der Asylantragstellung von Gesetzes wegen vorgesehenen Aufenthaltsgestattung (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs.1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Auch die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden vom 02.02.1995 und 07.10.2002 wurden vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG). Schließlich steht auch kein laufendes Asylverfahren der Erteilung eines Aufenthaltstitels (mehr) entgegen (vgl. § 10 Abs. 1 AufenthG, der § 11 Abs. 1 AuslG entspricht).
31 
b) Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass die Ausreise der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
32 
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - (VBlBW 2005, 356) ausgeführt, dass die Frage, ob ein solches Ausreisehindernis besteht, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses gelten. Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist es nicht erkennbar, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, keine Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen, wenn bereits die Abschiebung nicht unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht möglich und zumutbar ist.
33 
aa) Ein tatsächliches Ausreisehindernis muss bei den Klägern verneint werden, weil es schon an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis fehlt.
34 
Zwar sind die Kläger wohl nicht im Besitz gültiger Reisepässe, doch hat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass den Klägern jederzeit Ausweispapiere zum Grenzübertritt ausgestellt werden könnten. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rückreise der Kläger in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte. Auch die derzeit geltende baden-württembergische Erlasslage begründet kein tatsächliches Abschiebungshindernis. Danach (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) sind Rückführungen von albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh ohne Einschränkungen, von Angehörigen der Minderheit der Ashkali und Ägypter in breitem Umfang (ab Mai 2005 monatlich 150, ab Juli 2005 250 Personen, vgl. Ziff. 4 des o.g. Schreibens) möglich. Die Abschiebung von Roma ist seit Juli 2005 möglich, jedoch beschränkt sich der Personenkreis der rückzuführenden Personen zunächst auf Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Die Rückführung der Minderheit der Serben bleibt weiterhin zurückgestellt. Albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh, Ashkali und Ägypter werden nur noch monatliche Duldungen erteilt, die mit der (auflösenden) Bedingung versehen sind, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Duldungen für Angehörige der Roma-Minderheit sind auf sechs Monate befristet und enthalten dieselbe auflösende Bedingung. Lediglich Duldungen für Serben, die ebenfalls für sechs Monate erteilt werden sollen, sind bedingungsfrei.
35 
Hieraus vermag die Kammer im Falle der Kläger ein tatsächliches Abschiebungshindernis nicht abzuleiten. Nach der Erlasslage ist zwischenzeitlich auch die Abschiebung von Ashkali möglich, zu denen sich die Kläger nach eigenen Angaben zählen. Trotz der zunächst zahlenmäßig begrenzten Rückführung von Angehörigen dieser Minderheit kann von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis nur dann ausgegangen werden, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 <238>; Beschl. v. 21.05.1996 - 1 B 78.96 -, Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295), es sei denn, ein derartiger Abschiebungsversuch wäre mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295). Ob die UNMIK-Verwaltung im Kosovo nicht bereit wäre, die Kläger aufzunehmen, kann angesichts der grundsätzlich möglichen Abschiebung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden und sich nur dann erweisen, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist.
36 
bb) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Kläger nicht unmöglich. Denn sie können bereits kein rechtliches Abschiebungshindernis für sich in Anspruch nehmen.
37 
(1) Insoweit können sie sich nicht auf die allgemeine politische Situation in ihrem Heimatland und die Gefährdungslage als Angehörige der Minderheit der Ashkali sowie angeblich behandlungsbedürftige und im Kosovo nicht behandelbare Erkrankungen stützen. Denn dabei handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Berufung auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten scheidet indes aus. Die Feststellung derartiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse fällt nämlich in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes, weshalb die Ausländerbehörde zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Diese zu § 30 Abs. 3 AuslG entwickelte Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 u. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -) gilt auch in Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356). Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG vor, nämlich in den Bescheiden vom 02.02.1995, 10.10.2000 und 07.10.2002, ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG handelt, gem. § 42 S. 1 AsylVfG auch nach dem 31.12.2004 gebunden (s. o. unter II.2.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG die Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine - allgemeine oder individuelle - Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte. Der entsprechenden Anwendung dieser zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangenen Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG schließt sich die Kammer an. Ihr steht auch nicht entgegen, dass § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht mehr wie noch § 30 Abs. 3 AuslG kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen anknüpft, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise. Diese Änderung ist nämlich für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteile v. 21.06.2004 und 06.10.2004, jeweils a.a.O.) ist die Unmöglichkeit und (Un)zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängig. Derartige - zielstaatsbezogene - Abschiebungshindernisse und damit Ausreisehindernisse wurden vom Bundesamt bei den Klägern aber gerade verneint.
38 
(2) Es liegt auch kein von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor, da schon kein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellbar ist.
39 
Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK oder aus Art. 8 EMRK in unmittelbarer Anwendung. Die Kläger können sich nicht im Hinblick auf ihre Integration darauf berufen, dass Art. 8 EMRK der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entgegenstünde. Aus Art. 8 EMRK folgt grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setzt zudem - entgegen der von den Kläger vertretenen Auffassung - voraus, dass sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwGE 65, 188 [195]; 66, 268 [273]; Urt. v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Diese Voraussetzung ist in Fällen einer bloßen Duldung jedenfalls nicht erfüllt. Auch in der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat nur dann angenommen wurde, wenn sich der Ausländer rechtmäßig im Vertragsstaat aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Urt. v. 19.06.1996, InfAuslR 1996, 245 - Gül - u. Urt. v. 21.06.1988, InfAuslR 1994, 84 - Berrehab -; s. auch Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -). Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann somit während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Denn für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet ist nach dem geltenden deutschen Ausländerrecht der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, der im wesentlichen § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG entspricht). Eine Duldung hingegen, in deren Besitz die Kläger sich seit Jahren befinden, gewährt keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt einen Ausländer, der sich illegal hier aufhält, lediglich vorübergehend von einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung, lässt aber die Ausreisepflicht unberührt (vgl. § 60 a Abs. 3 AufenthG). Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urt. v. 24.06.2004 - 11 K 4809/03 -, InfAuslR 2005, 106) setzt sich mit dieser Problematik nicht hinreichend auseinander und vermag vor dem Hintergrund der insoweit gefestigten und oben zitierten Rechtsprechung des EGMR, des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg nicht zu überzeugen.
40 
Ein rechtliches Abschiebungshindernis können die Kläger auch nicht daraus herleiten, dass sie aufgrund von Abschiebestoppregelungen jahrelang geduldet wurden. Insbesondere greifen in diesem Zusammenhang keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, da die Kläger seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylerstantrags im Jahre 1998 bzw. 2002 vollziehbar ausreisepflichtig sind und seitdem mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, nachdem ihre Abschiebung auch immer nur durch Duldungen vorübergehend ausgesetzt worden war (so auch VG Saarlouis, Urt. v. 06.07.2005 - 10 K 277/04 -, JURIS).
41 
Die durch Erlass geschaffene Verwaltungspraxis vermag - auch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - ebenfalls kein rechtliches Abschiebungshindernis zu begründen (so aber VG Braunschweig, Urt. v. 29.06.2005 - 6 A 171/05 -). Nach der baden-württembergischen, oben unter aa) dargestellten Erlasslage (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) werden auch der Minderheit der Ashkali zugehörige serbisch-montenegrinische Staatsangehörige nur noch auflösend bedingt geduldet: die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Eine derartige Duldung steht jedoch einer Abschiebung gerade nicht entgegen und kann daher kein rechtliches Abschiebungshindernis begründen. Ob das VG Braunschweig in seiner Entscheidung von einer Duldung ohne auflösende Bedingung ausging oder wie im Falle von Serben aus dem Kosovo zu entscheiden wäre, deren Duldungen in Baden-Württemberg keine auflösende Bedingung enthalten, kann daher vorliegend dahinstehen.
42 
cc) Ist die Abschiebung der Kläger nach dem Vorstehenden nicht unmöglich, fehlt es schon deshalb an der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, ohne dass es darauf ankommt, ob die - freiwillige - Ausreise den Klägern zumutbar wäre.
43 
c) Mangelt es schon an der tatbestandlichen Voraussetzung eines Ausreisehindernisses, bedarf es auch nicht der weiteren Prüfung, ob mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
44 
d) Schließlich verschafft die Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, den Klägern keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnis. § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG setzt nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG voraus, was daraus folgt, dass § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.). Da die Kläger jedoch schon nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG erfüllen, kommt es auch nicht darauf an, ob ihre Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
45 
III. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, ergänzend zu prüfen, ob die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz - AuslG - beanspruchen konnten. Eine derartige Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -). In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt.
46 
Eine derartige Fallkonstellation ist bei den Klägern indes nicht gegeben. Deren aufenthaltsrechtliche Position hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre gem. § 30 Abs. 5 AuslG im Falle der Kläger nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG in Betracht gekommen. Die sich im Rahmen dieser beiden Vorschriften stellenden Rechtsfragen entsprechen jedoch denjenigen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, so dass sich insoweit auch keine Verschlechterung für die Kläger ergeben hat.
47 
Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die von den Klägern ursprünglich gem. § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.06.2001 begehrten Aufenthaltsbefugnisse. Nicht nur dass die Kläger zu 1. und 2. die in den Erlassregelungen zwingend vorgesehenen Beschäftigungszeiten, wie von ihnen selbst eingeräumt, nicht erfüllten, so hätten sie jedenfalls aufgrund der ab dem 17.06.2002 geänderten Erlasslage, die die Aufhebung aller früheren Aufenthaltsregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für nichtalbanische Volkszugehörige aus dem Kosovo vorsah, Aufenthaltsbefugnisse nicht mehr erhalten bzw. verlängert bekommen können. Selbst wenn den Klägern daher zu Unrecht Aufenthaltsbefugnisse aufgrund der Erlassregelungen in den Jahren 2001 und 2002 versagt worden wären, hätten sie jedenfalls ab dem 17.06.2002 und folglich auch im für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf - rückwirkende - Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Folglich konnte aufgrund der bereits zuvor eingetretenen Änderung der Rechtslage sich diese auch nicht durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes verschlechtern, was Voraussetzung für eine Doppelprüfung wäre.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S.1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
49 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
50 
Rechtsmittelbelehrung
51 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
52 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
53 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
54 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
55 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
56 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
57 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
58 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
59 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
61 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
62 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
63 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
64 
Beschluss
65 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG, § 5 ZPO auf EUR 24.000,-- festgesetzt.
66 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

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