Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr einen Zuschuss zu den Kosten für die Einrichtung des Ganztagsbetriebes an der J.-P.-H.-Schule in B. nach dem Investitionsprogramm des Bundes „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 bis 2007 (IZBB) zu gewähren.
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Bereits am 14.05.2002 fasste der Gemeinderat der Klägerin den Beschluss, die Verwaltung zu beauftragen, beim Kultusministerium die Einrichtung einer Ganztagshauptschule an der J.-P.-H.-Schule ab dem Schuljahr 2003/2004 zu beantragen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die zu diesem Zeitpunkt in der J.-P.-H.-Schule untergebrachte Volkshochschule in die von den Stadtwerken B. für rund 450.000,-- EUR erworbenen Räume „Am Seedamm“ zu verlagern. Zu diesem Zweck sollten die entsprechenden Räume angemietet werden. Am 02.02.2003 wurde die Volkshochschule in die neuen Räumlichkeiten umgesiedelt. In seiner Sitzung vom 20.05.2003 stimmte der Gemeinderat der Einrichtung einer Ganztagshauptschule an der J.-P.-H.-Schule ab dem Schuljahr 2003/2004 zu. Für die Umgestaltung des Außengeländes und die Einrichtung und Möblierung des Ganztagsbereichs wurden außerplanmäßige Ausgaben in Höhe von 40.000,-- EUR genehmigt. Nachdem das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 28.05.2003 der Einrichtung des Ganztagsbetriebs zugestimmt hatte, wurde dieser mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 in den ehemaligen Räumen der Volkshochschule aufgenommen. Die Räume befinden sich in einem Erweiterungstrakt der J.-P.-H.-Schule, der in den Jahren 1996 bis 1997 errichtet wurde. Für diesen Bau erhielt die Klägerin einen Zuschuss nach den Schulbauförderungsrichtlinien. Von der Förderung ausgeschlossen waren jedoch die für die Volkshochschule geschaffenen Räume.
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Am 14.08.2003 hatte die Klägerin beim damals zuständigen Oberschulamt Karlsruhe (jetzt: Regierungspräsidium) einen Zuschuss nach dem IZBB beantragt. Die Gesamtkosten beliefen sich nach Angaben der Klägerin auf 499.182,66 EUR. Davon entfielen auf Ausstattungsmaßnahmen 49.305,- EUR, auf die Umgestaltung der Außenanlagen 78.562,66 EUR und auf den seinerzeitigen Baukostenanteil für die Schaffung der Räumlichkeiten der Volkshochschule 371.315,- EUR. Zur Begründung ihres Antrags verwies die Klägerin auf den Beschluss ihres Gemeinderates, die Volkshochschule aus dem Gebäude der J.-P.-H.-Schule auszulagern, um einen teuren Neubau zu vermeiden. Die Kosten für die Errichtung der Räume für die Volkshochschule in den Jahren 1996 und 1997 betrachte sie als berücksichtigungsfähig, weil es sich dabei um einen selbstständigen Gebäudetrakt handele und dieser nach den Schulbauförderungsrichtlinien auch als selbstständiger Abschnitt behandelt und abgerechnet worden sei. Die Verlagerung der Volkshochschule und damit die Schaffung der Voraussetzungen für einen Ganztagsbetrieb sei erst in den Jahren 2002 bis 2003 erfolgt.
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Mit Bescheid vom 10.11.2003 erkannte das Oberschulamt das Projekt Ganztagsbetrieb an der J.-P.-H.-Schule grundsätzlich als förderungsfähig an. Von den beantragten 499.182,66 EUR wurden jedoch nur 92.819,- EUR als berücksichtigungsfähig anerkannt. Daraus errechnete sich ein Zuschuss in Höhe von 83.000,- EUR. Unberücksichtigt blieben insbesondere die Baukosten für die Schaffung der Räume der Volkshochschule in den Jahren 1996/97.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 19.12.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, die Zurverfügungstellung der Räume der Volkshochschule in der J.-P.-H.-Schule sei nach dem IZBB berücksichtigungsfähig. Die in dessen Nr. 1.4 genannten Investitionen „Neubau, Ausbau, Umbau, Renovierung, Ausstattung“ seien nicht abschließend, wie das Wort „insbesondere“ zeige. Daraus folge, dass weitere ähnliche Tatbestände gefördert werden könnten. So sei das IZBB zwischenzeitlich auch für Gebäudeerwerbsmaßnahmen der Schulträger geöffnet worden. Die Zurverfügungstellung der ehemaligen Räume der Volkshochschule sei mit den genannten Investitionen vergleichbar. Zwar handele es sich nicht um eine Baumaßnahme und auch nicht unmittelbar um den Erwerb eines Gebäudes. Die dauerhafte Bereitstellung von Räumlichkeiten für einen bestimmten Zweck sei einem Erwerb derselben jedoch gleichzustellen. Sowohl in sonstigen Förderrichtlinien als auch in den beitragsrechtlichen Regelungen des Baugesetzbuches werde die Bereitstellung eines städtischen Gebäudes für einen bestimmten Zweck dem Gebäudeerwerb gleichgestellt und als förderfähig bzw. beitragsfähig anerkannt. Maßgebend sei hierbei regelmäßig der Wert des Gebäudes im Zeitpunkt der Bereitstellung. Der Wert des Gebäudetraktes mit den Räumen der Volkshochschule betrage abzüglich einer jährlichen Abschreibung in Höhe von 4 v. H. für die Jahre 1998 bis 2002 297.052,- EUR. Dieser Betrag sei auch im Rahmen des IZBB als förderfähig anzuerkennen. Für die Verlagerung der Volkshochschule hätten die Stadtwerke B. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie sei, Räumlichkeiten erworben. Ihr seien für den Kaufpreis sowie erforderliche Umgestaltungsmaßnahmen Kosten in Höhe von ca. 600.000,- EUR entstanden. Daraus werde ersichtlich, dass sie wesentliche finanzielle Belastungen auf sich nehme, um die Möglichkeit eines Ganztagsbetriebes in vorhandenen Räumen der J.-P.-H.-Schule zu schaffen. Ohne diese Räume wären die Kosten für die Einführung der Ganztagsschule wesentlich höher gewesen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2004 wies das Oberschulamt Karlsruhe nach Rücksprache mit dem Kultusministerium Baden-Württemberg den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Berücksichtigung der Baukosten für die in den Jahren 1996/1997 errichteten Räume der Volkshochschule sei nicht möglich. Eine Bezuschussung von fiktiven Kosten sehe das IZBB nicht vor. Es handele sich weder um eine Errichtung noch um den Erwerb eines Gebäudes. Die von der Volkshochschule genutzten Räume in der J.-P.-H.-Schule seien aus heutiger Sicht dem Schulbetrieb zuzurechnen, ohne einen Fördertatbestand auszulösen, auch wenn sie damals nicht staatlich gefördert worden seien. Zwischen dem Erwerb des neuen Gebäudes für die Volkshochschule im Juli 2002 sowie dem nachfolgenden Mietvertrag zwischen der Stadt und den Stadtwerken einerseits und dem im Jahr 2003 in Kraft getretenen IZBB andererseits bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. Kauf und Vermietung seien deutlich vor dem 01.01.2003 vereinbart worden, den Nr. 3 Abs. 1 S. 2 des IZBB als Stichtag festlege. Das IZBB solle nur dazu dienen, Maßnahmen zur Errichtung von Ganztagseinrichtungen zu ermöglichen, die zusätzlich zu den bereits auf den Weg gebrachten oder bereits abgeschlossenen Investitionen ergriffen würden. Anderenfalls könne ein Schulträger seine bereits in der Vergangenheit getroffenen Investitionen ersetzt verlangen, ohne dass in der Summe zusätzliche Ganztagseinrichtungen ab dem Stichtag Januar 2003 geschaffen würden. Dies widerspräche aber gerade dem Zweck des Förderprogramms. Der Bescheid wurde der Klägerin am 26.05.2004 zugestellt.
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Am 23.06. 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus, die dauerhafte Bereitstellung von bislang anderweitig genutzten Räumlichkeiten aus dem Gemeindevermögen für einen Ganztagsbetrieb sei jedenfalls dann einem Neubau oder Erwerb einer Immobilie gleichzustellen, wenn die Gemeinde die bisherige Nutzung auf ihre Kosten verlagern musste. Denn ohne die Bereitstellung und die Verlagerung der bisherigen Nutzung hätten vergleichbare Räumlichkeiten neu erbaut oder erworben werden müssen. Ihr Fall sei daher anders zu bewerten als die Umwidmung leer stehender Räume zu Zwecken des Ganztagsschulbetriebes. Die freigemachten Räume seien für die Ganztagsschule zwingend erforderlich gewesen. Ein Neubau sei in zumutbarer Entfernung nicht möglich bzw. nur mit nicht akzeptablen Eingriffen in einen innerstädtischen Park zu realisieren gewesen. Ein Neubau hätte für die gleiche Schulfläche bei fiktiv zugrunde gelegten 1.500,- EUR Baukosten pro m² Gesamtkosten in Höhe von 451.500,-- EUR verursacht. Der Einwand des Beklagten, bei den Räumen der Volkshochschule handele es sich um vorhandene Schulräume, die dem Schulbetrieb zugerechnet werden müssten, treffe nicht zu. Denn die Räume seien zwar zeitgleich mit dem Erweiterungsbau des Schulkomplexes errichtet worden. Es handle sich jedoch um zusätzliche und nur für die Zwecke der Volkshochschule geschaffene Räume. Die Verlagerung der Volkshochschule aus diesen Räumen in ein anderes Gebäude stelle daher ein Aliud zu einem anderenfalls erforderlichen Neubau oder Erwerb eines Gebäudes dar. Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung nach dem IZBB bestehe im Übrigen auch deshalb, weil Nr. 4 Abs. 2 des IZBB die Schulbauförderungsrichtlinien in Bezug nehme. Aus deren Nr. 5.1 und 5.2 ergebe sich, dass die Nutzungsänderung ein dem Bau oder Umbau vergleichbarer Tatbestand sei. Die Verlagerung der Volkshochschule sei zum Stichtag, d.h. am 01.01.2003, zwar bereits begonnen worden. Sie sei jedoch erst am 02.02.2003 mit dem Umzug der Volkshochschule abgeschlossen gewesen. Es dürfe schließlich nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden, dass sie durch die Verlagerung der Volkshochschule die kostengünstigste und sachgerechteste Alternative gewählt habe.
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den Bescheid des Oberschulamtes Karlsruhe vom 10.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.05.2004 aufzuheben, soweit ihr Antrag vom 14.08.2003 abgelehnt worden war, und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen weiteren Zuschuss in Höhe von 267.000,- EUR zu gewähren,
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hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom 14.08.2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, bei den von der Klägerin geltend gemachten Baukosten handele es sich nicht um Investitionen, wie sie das IZBB vorsehe. Unter einer Investition sei die Verwendung finanzieller Mittel oder die Anlage von Kapital in Vermögen zu verstehen. Die Erweiterung der förderfähigen Maßnahmen auf den Erwerb einer Immobilie durch das Kultusministerium Baden-Württemberg sei daher konsequent. Die Berücksichtigung fiktiver Kosten, wie sie die Klägerin anstrebe, sei nach dem IZBB jedoch nicht möglich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die der Kammer vorliegende Akte des Beklagten verwiesen.
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| | 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Denn es ist nicht von vornherein und eindeutig ausgeschlossen, dass die Klägerin in eigenen Rechten verletzt sein kann. Die Klägerin ist als Gemeinde Trägerin der J.-P.-H.-Schule (§ 28 Abs. 1 SchG). Sie trägt als solche nach § 27 Abs. 1 SchG die sächlichen Kosten der Schule und ist nach § 27 Abs. 2 SchG berechtigt und verpflichtet, die Schule fortzuführen. Die Einrichtung der Schule und ihre Unterhaltung sind kommunale Selbstverwaltungsaufgaben (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1967, BVerfGE 26, 228, 240). Die Frage des Zuschusses zu den Kosten für die Einrichtung des Ganztagsbetriebs an der J.-P.-H.-Schule betrifft die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Schulträgerin und damit in ihrem eigenen Wirkungskreis. |
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| | 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Förderung nach der Bekanntmachung des Investitionsprogramms des Bundes "Zukunft Bildung und Betreuung" 2003 - 2007 - IZBB - vom 21.05.2003, KuU Nr. 11 v. 13.6.2003, S. 81 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag hat keinen Erfolg. |
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| | a) Sowohl das IZBB als auch der Aktenvermerk des Kultusministeriums vom 30.3.2004 (Gt-info elektronisch Nr. 10/04 vom 05.06.2004) scheiden als unmittelbare Anspruchsgrundlage aus. Denn es handelt sich dabei nicht um Rechtsnormen. |
|
| | b) Auch auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann die Klägerin ihren Anspruch nicht stützen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zwar Ansprüche des Bürgers gegen den Staat herleiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1969, BVerfGE 27, 220, 227; Beschl. v. 27.10.1970, BVerfGE 29, 283, 303); im Bereich der Leistungsverwaltung begründet Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf gleiche Teilhabe (vgl. Paehlke-Gärtner in Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 3 Rdnr. 76). Ein solcher Anspruch steht der Klägerin jedoch von vornherein nicht zu, da sie als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht Trägerin des subjektiven Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1988, BVerfGE 78, 101, 102; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 3 Rdnr. 8). |
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| | Die Grundrechtsadressaten, d.h. auch die vollziehende Gewalt, sind jedoch auch dem objektiv-rechtlichen Prinzip der Gleichbehandlung verpflichtet. Sie haben daher den Gleichheitssatz auch bei Maßnahmen zu beachten, von denen kein Grundrechtsträger betroffen wird (Paehlke-Gärtner, a.a.O. Art. 3 Rdnr. 34). Im Gleichheitssatz kommt ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck, der bereits aus dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit folgt. Insofern beansprucht der Gleichheitssatz objektiv auch Geltung für die Beziehungen innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.1967, BVerfGE 23, 12, 24 und Beschl. v. 24.06.1969, BVerfGE 26, 228, 244; OVG Nordrhein-Westf., Urt. v. 03.09.2002 - 15 A 2777/00 - juris). Insbesondere ist das sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebende Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschl. v. 01.07.1987, BVerfGE 76, 130, 139) bzw. - als dessen positive Seite - das Objektivitätsgebot. Während das Willkürverbot ein Unterlassen des Unrechts gebietet, fordert das Objektivitätsgebot die Verwirklichung des Rechts (vgl. P. Kirchhof in Handbuch des Staatsrechts Band V, 2. Aufl. 2000, § 124 Rdnr. 246 und 257; Paehlke-Gärtner, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 54). |
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| | Dennoch folgt aus dem so verstandenen Gehalt des Art. 3 Abs. 1 GG der geltend gemachte Anspruch nicht. |
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| | aa) Der Beklagte gewährt Finanzhilfen für Investitionen zum Aufbau neuer Ganztagsschulen, zur Weiterentwicklung bestehender Schulen zu Ganztagsschulen, zur Schaffung zusätzlicher Ganztagsplätze an bestehenden Ganztagsschulen sowie zur qualitativen Weiterentwicklung bestehender Ganztagsschulen im Rahmen der nach der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm "Zukunft Bildung und Betreuung" 2003 - 2007 zwischen dem Bund und den Ländern verfügbaren Mittel nach Maßgabe der Bekanntmachung Investitionsprogramm des Bundes "Zukunft Bildung und Betreuung" 2003 - 2007 (IZBB) vom 21.05. 2003. Die Bewilligung erfolgt durch Bewilligungsbescheid des Beklagten (Nr. 5 Abs. 3 IZBB). Das IZBB regelt im Einzelnen die Voraussetzungen für die Gewährung der Geldleistung. Gefördert werden nach Nr. 3 IZBB erforderliche Investitionen im Sinne der Nr. 1 IZBB. Dabei handelt es sich nach der Definition der Nr. 1.4 IZBB insbesondere um erforderliche Neubau-, Ausbau-, Umbau- und Renovierungsmaßnahmen, Ausstattungsinvestitionen sowie die mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen (IT-Installation), soweit die Investitionen für den Ganztagsbetrieb in engem Zusammenhang mit den Förderzielen stehen. Durch Aktenvermerk des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 30.03.2004 (a.a.O.) wurde der Kreis der Investitionen erweitert. Förderungsfähig kann danach unter bestimmten Voraussetzungen auch der Erwerb eines Gebäudes sein. Durch Nr. 3 IZBB werden die förderungsfähigen Investitionen in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Gefördert werden nur Investitionsvorhaben, die ab Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, d.h. ab dem 01.01.2003 begonnen wurden. Investitionsvorhaben, die am 01.01.2003 bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, können gefördert werden, wenn es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Art, Form und Höhe der Zuwendung regelt Nr. 4 IZBB. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren richtet sich nach Nr. 5 IZBB. |
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| | Bei der Bewilligung der Zuwendungen folgt der Beklagte den Vorgaben des IZBB und des Aktenvermerks des Kultusministeriums vom 30.03.2004. Dies wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die unterlassene Einbeziehung des Vorhabens der Klägerin in den Kreis der förderungsfähigen Vorhaben verletzt den Gleichheitssatz in dem oben dargestellten Sinn nicht. Sie ist sachlich gerechtfertigt und nicht evident unvertretbar (vgl. dazu P. Kirchhof, a.a.O. § 124 Rdnr. 254; Paehlke-Gärtner, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 54). |
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| | bb) Es liegt zunächst unstreitig keine der in Nr. 1.4 IZBB ausdrücklich genannten Investitionsmaßnahmen vor. Die Klägerin hat für den Ganztagsbetrieb an der J.-P.-H.-Schule auch kein Gebäude erworben, wie es der Aktenvermerk des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 30.03.2004 vorsieht. Sie erachtet jedoch die zur Verfügung Stellung der ehemaligen Räume der Volkshochschule als gleichwertige Investition im Sinne des IZBB. Dabei knüpft sie an den Wortlaut der Nr. 1.4 IZBB an, der den Kreis der Investitionen nicht abschließend regelt, sondern - wie das Wort „insbesondere" zeigt - nur Beispiele für Investitionen im Sinne des IZBB nennt. Damit begehrt die Klägerin eine Erweiterung der förderungsfähigen Investitionen auf die Zurverfügungstellung bislang anderweitig genutzter Räume im Wege der Auslegung des IZBB. Die Klägerin verkennt dabei, dass das IZBB in seiner Eigenschaft als Verwaltungsvorschrift - anders als Rechtsnormen - keiner Auslegung durch die Verwaltungsgerichte zugänglich ist. Das Begehren der Klägerin kann folglich nur daraufhin überprüft werden, ob die Leistungsabwicklung (Vergabepraxis) im konkreten Einzelfall mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG in dem o.g. Sinn vereinbar und der durch die Zweckbindung gezogene Leistungsrahmen beachtet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45). |
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| | cc) Die Versagung eines Zuschusses nach dem IZBB verstößt nicht gegen das Willkürverbot bzw. das Objektivitätsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Es besteht ein sachlicher Grund dafür, die Klägerin mit der von ihr gewählten Investition von der Gewährung eines Zuschusses nach dem IZBB auszuschließen. Bei den in Nr. 1.4 IZBB und in dem Aktenvermerk des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 30.03.2004 genannten Maßnahmen handelt es sich um Investitionen, bei denen tatsächlich „Geld geflossen" ist. Demgegenüber stellt die Zurverfügungstellung der früheren Volkshochschul-Räume nach der Vorstellung der Klägerin eine haushaltstechnische „Umbuchung“ dar. Diese „Umbuchung“ mag haushaltsrechtlich werthaltig sein. Sie ist im Lichte des IZBB jedoch nicht mit den dort genannten Investitionen vergleichbar. Die Klägerin räumt dies selbst ein, soweit es sich um Fälle handelt, in denen bislang leer stehende Räume für den Ganztagsbetrieb genutzt werden. Anders soll die Situation nach Ansicht der Klägerin jedoch sein, wenn es sich - wie hier - um bislang für andere kommunale Zwecke genutzte Räume handelt und für die Umsiedlung der bisherigen Raumnutzer Kosten entstanden sind. Dieser Argumentation folgt die Kammer nicht. |
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| | Die Kosten für den Erwerb der neuen Volkshochschulräume und deren Umgestaltung sind keine Kosten, die unmittelbar für die Einrichtung des Ganztagsbetriebs an der J.-P.-H.-Schule entstanden sind. Es handelt sich vielmehr um Kosten, die nur mittelbar damit in Zusammenhang stehen. Unmittelbar sind es Kosten für die Verlagerung der Volkshochschule. Dies sieht auch die Klägerin, denn einen Zuschuss zu den Erwerbs- und Umgestaltungskosten der Volkshochschulräume begehrt sie nicht. Die - ersatzweise - Bezuschussung nach dem IZBB der in den Jahren 1996/1997 entstandenen, noch nicht abgeschriebenen Baukosten für den bislang nicht bezuschussten Teil des Erweiterungstraktes der J.-P.-H.-Schule kann über diesen Umweg jedoch auch nicht erreicht werden. Denn diese Fallgestaltung weicht ganz erheblich von den in Nr. 1.4 IZBB und dem Aktenvermerk des Kultusministeriums vom 30.03.2004 genannten Investitionen ab. Es stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, sie anders zu behandeln. |
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| | Die der Bekanntmachung des IZBB zugrunde liegende Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder vom 29.4.2003 beinhaltet die politische Entscheidung des Bundes, Investitionsmaßnahmen für Ganztagsprojekte zu fördern, die zugleich einen unmittelbaren gesamtwirtschaftlichen Effekt auslösen. Dass ein solcher Effekt bezweckt ist, zeigt sich an der Bezugnahme auf Art. 104a Abs. 4 GG in Art. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung. Nach Art. 104a Abs. 4 GG darf der Bund den Ländern Finanzhilfen gewähren. Sie müssen jedoch erforderlich sein, um eines der in dieser Vorschrift genannten Förderungsziele zu erreichen (vgl. Jarass, a.a.O. Art. 104a Rdnr. 9). Förderungsziel ist danach neben der Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und dem Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet die Förderung des wirtschaftlichen Wachstums. Verschiebungen von Vermögen innerhalb des Gemeindehaushalts lösen ein solches wirtschaftliches Wachstum nicht aus. Um eine solche Verschiebung handelt es sich bei der Umnutzung der früheren Volkshochschulräume. Anders mag es sich zwar bei dem Erwerb der neuen Volkshochschulräume verhalten. Dieser Erwerb diente jedoch - abgesehen davon dass er nicht durch die Klägerin, sondern durch die rechtlich selbstständigen Stadtwerke B. erfolgte und vor dem Stichtag 01.01.2003 bereits abgeschlossen war - nicht unmittelbar der Einrichtung des Ganztagsbetriebs. |
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| | dd) Die Versagung eines Zuschusses nach dem IZBB stellt auch nicht deshalb eine gleichheitswidrige Behandlung dar, weil die Klägerin dadurch für sparsames Handeln „bestraft“ würde. |
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| | (1) Der Gemeinderat der Klägerin hat sich zwar aus Gründen der Sparsamkeit gegen einen - nach dem IZBB nunmehr förderungsfähigen - Neubau entschlossen und stattdessen die Verlagerung der Volkshochschule beschlossen. Hierfür wird sie durch die Versagung des Zuschusses jedoch nicht „bestraft“. Dies wird anhand der Historie deutlich: |
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| | Der Gemeinderat der Klägerin hatte bereits in seiner Sitzung vom 14.05.2002 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, beim Kultusministerium Baden-Württemberg die Einrichtung einer Ganztagshauptschule an der J.-P.-H.-Schule ab dem Schuljahr 2003/2004 zu beantragen und für die Verlagerung der Volkshochschule die von den Stadtwerken erworbenen Räume „Am Seedamm“ anzumieten. Dieser Zeitpunkt lag lange vor der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 29.04.2003. Die Verwaltungsvereinbarung wurde rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft gesetzt und war Grundlage für die Bekanntmachung des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 21.05.2003. Diese zeitliche Abfolge zeigt, dass der Gemeinderat der Klägerin den Beschluss zur Einrichtung eines Ganztagsbetrieb an der J.-P.-H.-Schule in Kenntnis und trotz des Umstandes fasste, dass Fördermittel hierfür nicht zur Verfügung standen. Die Alternative, mit Fördergeldern einen Neubau zu errichten, bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Es war auch nicht absehbar, dass es zu einer solchen Förderung kommen könnte. Selbst wenn im Zuge der bevorstehenden Bundestagswahl ein solches Förderprogramm diskutiert worden sein sollte, wäre sein Beschluss zum Zeitpunkt der maßgeblichen Gemeinderatssitzung am 14.05.2002 noch völlig ungewiss gewesen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat im Vorgriff auf eine erwartete Förderung oder gar unter der Bedingung einer Förderung die Einrichtung des Ganztagsbetriebes an der J.-P.-H.-Schule auf den Weg gebracht hat. |
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| | Ein Neubau schied aus Sicht der Klägerin - abgesehen davon, ob er angesichts der örtlichen Verhältnisse überhaupt zu verwirklichen gewesen wäre - deshalb aus, weil er die teurere Lösung gewesen wäre. Dass die Klägerin von der später geschaffenen Förderungsmöglichkeit nicht mehr profitieren kann, stellt somit keine „Bestrafung“ für ihren Entschluss dar, statt der Errichtung eines Neubaus vorhandene Räume umzunutzen. |
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| | (2) Die Klägerin wird allenfalls dadurch benachteiligt, dass sie bereits frühzeitig auf den Bedarf reagiert und die Einrichtung von Ganztagsschulen beschlossen hat. Diesen Nachteil haben jedoch alle Kommunen zu tragen, die bereits in der Vergangenheit Ganztagsschulen eingerichtet haben und deshalb nicht mehr in den Genuss einer Förderung kommen können. Es besteht weder von Gesetzes noch von Verfassungs wegen eine Verpflichtung, bereits getroffene Maßnahmen nachträglich zu subventionieren. Dies gilt selbst dann, wenn diese Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll und sparsam sind und denen entsprechen, die zukünftig als förderungswürdig erachtet werden. |
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| | (3) An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der Klägerin auf den in Nr. 4 IZBB enthaltenen Verweis auf den 4. Abschnitt der Schulbauförderungsrichtlinien (SchBauFR) nichts. Nach Nr. 5 SchBauFR sind zwar auch Nutzungsänderungen unter bestimmten Voraussetzungen förderungsfähig. Dies gilt jedoch nur für eine Förderung nach den Schulbauförderungsrichtlinien, nicht dagegen für eine Förderung nach dem IZBB. Denn Nr. 5 SchBauFR zählt zum 3. Abschnitt der Schulbauförderungsrichtlinien. Nr. 4 IZBB verweist jedoch nur hinsichtlich des zuschussfähigen Bauaufwandes auf die Schulbauförderungsrichtlinien. Diese werden in dessen 4. Abschnitt geregelt. Für die Frage einer gleichheitswidrigen Behandlung der Investition der Klägerin lassen sich somit aus Nr. 5 SchBauFR keine Erkenntnisse erzielen. |
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| | (4) Auch der Hinweis der Klägerin auf ihre Verpflichtung, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Verpflichtung bedeutet nicht, dass alle wirtschaftlichen und sparsamen Maßnahmen nach dem IZBB zu fördern wären. An der Erfüllung dieser Anforderung hegt die Kammer auch keinen Zweifel. Die nach dem IZBB förderungsfähigen Investitionsmaßnahmen müssen jedoch darüber hinaus den dort genannten Kriterien entsprechen. Daran fehlt es hier. |
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| | c) Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Klage auch deshalb scheitern muss, weil die durch das IZBB und das zugrunde liegende Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den Ländern bereitgestellten Mittel verbraucht sind. |
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| | 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Die Kammer sah keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, sondern stellt eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Besonderheiten dar. |
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| | 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Denn es ist nicht von vornherein und eindeutig ausgeschlossen, dass die Klägerin in eigenen Rechten verletzt sein kann. Die Klägerin ist als Gemeinde Trägerin der J.-P.-H.-Schule (§ 28 Abs. 1 SchG). Sie trägt als solche nach § 27 Abs. 1 SchG die sächlichen Kosten der Schule und ist nach § 27 Abs. 2 SchG berechtigt und verpflichtet, die Schule fortzuführen. Die Einrichtung der Schule und ihre Unterhaltung sind kommunale Selbstverwaltungsaufgaben (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1967, BVerfGE 26, 228, 240). Die Frage des Zuschusses zu den Kosten für die Einrichtung des Ganztagsbetriebs an der J.-P.-H.-Schule betrifft die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Schulträgerin und damit in ihrem eigenen Wirkungskreis. |
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| | 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Förderung nach der Bekanntmachung des Investitionsprogramms des Bundes "Zukunft Bildung und Betreuung" 2003 - 2007 - IZBB - vom 21.05.2003, KuU Nr. 11 v. 13.6.2003, S. 81 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag hat keinen Erfolg. |
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| | a) Sowohl das IZBB als auch der Aktenvermerk des Kultusministeriums vom 30.3.2004 (Gt-info elektronisch Nr. 10/04 vom 05.06.2004) scheiden als unmittelbare Anspruchsgrundlage aus. Denn es handelt sich dabei nicht um Rechtsnormen. |
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| | b) Auch auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann die Klägerin ihren Anspruch nicht stützen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zwar Ansprüche des Bürgers gegen den Staat herleiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1969, BVerfGE 27, 220, 227; Beschl. v. 27.10.1970, BVerfGE 29, 283, 303); im Bereich der Leistungsverwaltung begründet Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf gleiche Teilhabe (vgl. Paehlke-Gärtner in Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 3 Rdnr. 76). Ein solcher Anspruch steht der Klägerin jedoch von vornherein nicht zu, da sie als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht Trägerin des subjektiven Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1988, BVerfGE 78, 101, 102; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 3 Rdnr. 8). |
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| | Die Grundrechtsadressaten, d.h. auch die vollziehende Gewalt, sind jedoch auch dem objektiv-rechtlichen Prinzip der Gleichbehandlung verpflichtet. Sie haben daher den Gleichheitssatz auch bei Maßnahmen zu beachten, von denen kein Grundrechtsträger betroffen wird (Paehlke-Gärtner, a.a.O. Art. 3 Rdnr. 34). Im Gleichheitssatz kommt ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck, der bereits aus dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit folgt. Insofern beansprucht der Gleichheitssatz objektiv auch Geltung für die Beziehungen innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.1967, BVerfGE 23, 12, 24 und Beschl. v. 24.06.1969, BVerfGE 26, 228, 244; OVG Nordrhein-Westf., Urt. v. 03.09.2002 - 15 A 2777/00 - juris). Insbesondere ist das sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebende Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschl. v. 01.07.1987, BVerfGE 76, 130, 139) bzw. - als dessen positive Seite - das Objektivitätsgebot. Während das Willkürverbot ein Unterlassen des Unrechts gebietet, fordert das Objektivitätsgebot die Verwirklichung des Rechts (vgl. P. Kirchhof in Handbuch des Staatsrechts Band V, 2. Aufl. 2000, § 124 Rdnr. 246 und 257; Paehlke-Gärtner, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 54). |
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| | Dennoch folgt aus dem so verstandenen Gehalt des Art. 3 Abs. 1 GG der geltend gemachte Anspruch nicht. |
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| | aa) Der Beklagte gewährt Finanzhilfen für Investitionen zum Aufbau neuer Ganztagsschulen, zur Weiterentwicklung bestehender Schulen zu Ganztagsschulen, zur Schaffung zusätzlicher Ganztagsplätze an bestehenden Ganztagsschulen sowie zur qualitativen Weiterentwicklung bestehender Ganztagsschulen im Rahmen der nach der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm "Zukunft Bildung und Betreuung" 2003 - 2007 zwischen dem Bund und den Ländern verfügbaren Mittel nach Maßgabe der Bekanntmachung Investitionsprogramm des Bundes "Zukunft Bildung und Betreuung" 2003 - 2007 (IZBB) vom 21.05. 2003. Die Bewilligung erfolgt durch Bewilligungsbescheid des Beklagten (Nr. 5 Abs. 3 IZBB). Das IZBB regelt im Einzelnen die Voraussetzungen für die Gewährung der Geldleistung. Gefördert werden nach Nr. 3 IZBB erforderliche Investitionen im Sinne der Nr. 1 IZBB. Dabei handelt es sich nach der Definition der Nr. 1.4 IZBB insbesondere um erforderliche Neubau-, Ausbau-, Umbau- und Renovierungsmaßnahmen, Ausstattungsinvestitionen sowie die mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen (IT-Installation), soweit die Investitionen für den Ganztagsbetrieb in engem Zusammenhang mit den Förderzielen stehen. Durch Aktenvermerk des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 30.03.2004 (a.a.O.) wurde der Kreis der Investitionen erweitert. Förderungsfähig kann danach unter bestimmten Voraussetzungen auch der Erwerb eines Gebäudes sein. Durch Nr. 3 IZBB werden die förderungsfähigen Investitionen in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Gefördert werden nur Investitionsvorhaben, die ab Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, d.h. ab dem 01.01.2003 begonnen wurden. Investitionsvorhaben, die am 01.01.2003 bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, können gefördert werden, wenn es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Art, Form und Höhe der Zuwendung regelt Nr. 4 IZBB. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren richtet sich nach Nr. 5 IZBB. |
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| | Bei der Bewilligung der Zuwendungen folgt der Beklagte den Vorgaben des IZBB und des Aktenvermerks des Kultusministeriums vom 30.03.2004. Dies wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die unterlassene Einbeziehung des Vorhabens der Klägerin in den Kreis der förderungsfähigen Vorhaben verletzt den Gleichheitssatz in dem oben dargestellten Sinn nicht. Sie ist sachlich gerechtfertigt und nicht evident unvertretbar (vgl. dazu P. Kirchhof, a.a.O. § 124 Rdnr. 254; Paehlke-Gärtner, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 54). |
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| | bb) Es liegt zunächst unstreitig keine der in Nr. 1.4 IZBB ausdrücklich genannten Investitionsmaßnahmen vor. Die Klägerin hat für den Ganztagsbetrieb an der J.-P.-H.-Schule auch kein Gebäude erworben, wie es der Aktenvermerk des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 30.03.2004 vorsieht. Sie erachtet jedoch die zur Verfügung Stellung der ehemaligen Räume der Volkshochschule als gleichwertige Investition im Sinne des IZBB. Dabei knüpft sie an den Wortlaut der Nr. 1.4 IZBB an, der den Kreis der Investitionen nicht abschließend regelt, sondern - wie das Wort „insbesondere" zeigt - nur Beispiele für Investitionen im Sinne des IZBB nennt. Damit begehrt die Klägerin eine Erweiterung der förderungsfähigen Investitionen auf die Zurverfügungstellung bislang anderweitig genutzter Räume im Wege der Auslegung des IZBB. Die Klägerin verkennt dabei, dass das IZBB in seiner Eigenschaft als Verwaltungsvorschrift - anders als Rechtsnormen - keiner Auslegung durch die Verwaltungsgerichte zugänglich ist. Das Begehren der Klägerin kann folglich nur daraufhin überprüft werden, ob die Leistungsabwicklung (Vergabepraxis) im konkreten Einzelfall mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG in dem o.g. Sinn vereinbar und der durch die Zweckbindung gezogene Leistungsrahmen beachtet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45). |
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| | cc) Die Versagung eines Zuschusses nach dem IZBB verstößt nicht gegen das Willkürverbot bzw. das Objektivitätsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Es besteht ein sachlicher Grund dafür, die Klägerin mit der von ihr gewählten Investition von der Gewährung eines Zuschusses nach dem IZBB auszuschließen. Bei den in Nr. 1.4 IZBB und in dem Aktenvermerk des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 30.03.2004 genannten Maßnahmen handelt es sich um Investitionen, bei denen tatsächlich „Geld geflossen" ist. Demgegenüber stellt die Zurverfügungstellung der früheren Volkshochschul-Räume nach der Vorstellung der Klägerin eine haushaltstechnische „Umbuchung“ dar. Diese „Umbuchung“ mag haushaltsrechtlich werthaltig sein. Sie ist im Lichte des IZBB jedoch nicht mit den dort genannten Investitionen vergleichbar. Die Klägerin räumt dies selbst ein, soweit es sich um Fälle handelt, in denen bislang leer stehende Räume für den Ganztagsbetrieb genutzt werden. Anders soll die Situation nach Ansicht der Klägerin jedoch sein, wenn es sich - wie hier - um bislang für andere kommunale Zwecke genutzte Räume handelt und für die Umsiedlung der bisherigen Raumnutzer Kosten entstanden sind. Dieser Argumentation folgt die Kammer nicht. |
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| | Die Kosten für den Erwerb der neuen Volkshochschulräume und deren Umgestaltung sind keine Kosten, die unmittelbar für die Einrichtung des Ganztagsbetriebs an der J.-P.-H.-Schule entstanden sind. Es handelt sich vielmehr um Kosten, die nur mittelbar damit in Zusammenhang stehen. Unmittelbar sind es Kosten für die Verlagerung der Volkshochschule. Dies sieht auch die Klägerin, denn einen Zuschuss zu den Erwerbs- und Umgestaltungskosten der Volkshochschulräume begehrt sie nicht. Die - ersatzweise - Bezuschussung nach dem IZBB der in den Jahren 1996/1997 entstandenen, noch nicht abgeschriebenen Baukosten für den bislang nicht bezuschussten Teil des Erweiterungstraktes der J.-P.-H.-Schule kann über diesen Umweg jedoch auch nicht erreicht werden. Denn diese Fallgestaltung weicht ganz erheblich von den in Nr. 1.4 IZBB und dem Aktenvermerk des Kultusministeriums vom 30.03.2004 genannten Investitionen ab. Es stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, sie anders zu behandeln. |
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| | Die der Bekanntmachung des IZBB zugrunde liegende Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder vom 29.4.2003 beinhaltet die politische Entscheidung des Bundes, Investitionsmaßnahmen für Ganztagsprojekte zu fördern, die zugleich einen unmittelbaren gesamtwirtschaftlichen Effekt auslösen. Dass ein solcher Effekt bezweckt ist, zeigt sich an der Bezugnahme auf Art. 104a Abs. 4 GG in Art. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung. Nach Art. 104a Abs. 4 GG darf der Bund den Ländern Finanzhilfen gewähren. Sie müssen jedoch erforderlich sein, um eines der in dieser Vorschrift genannten Förderungsziele zu erreichen (vgl. Jarass, a.a.O. Art. 104a Rdnr. 9). Förderungsziel ist danach neben der Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und dem Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet die Förderung des wirtschaftlichen Wachstums. Verschiebungen von Vermögen innerhalb des Gemeindehaushalts lösen ein solches wirtschaftliches Wachstum nicht aus. Um eine solche Verschiebung handelt es sich bei der Umnutzung der früheren Volkshochschulräume. Anders mag es sich zwar bei dem Erwerb der neuen Volkshochschulräume verhalten. Dieser Erwerb diente jedoch - abgesehen davon dass er nicht durch die Klägerin, sondern durch die rechtlich selbstständigen Stadtwerke B. erfolgte und vor dem Stichtag 01.01.2003 bereits abgeschlossen war - nicht unmittelbar der Einrichtung des Ganztagsbetriebs. |
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| | dd) Die Versagung eines Zuschusses nach dem IZBB stellt auch nicht deshalb eine gleichheitswidrige Behandlung dar, weil die Klägerin dadurch für sparsames Handeln „bestraft“ würde. |
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| | (1) Der Gemeinderat der Klägerin hat sich zwar aus Gründen der Sparsamkeit gegen einen - nach dem IZBB nunmehr förderungsfähigen - Neubau entschlossen und stattdessen die Verlagerung der Volkshochschule beschlossen. Hierfür wird sie durch die Versagung des Zuschusses jedoch nicht „bestraft“. Dies wird anhand der Historie deutlich: |
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| | Der Gemeinderat der Klägerin hatte bereits in seiner Sitzung vom 14.05.2002 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, beim Kultusministerium Baden-Württemberg die Einrichtung einer Ganztagshauptschule an der J.-P.-H.-Schule ab dem Schuljahr 2003/2004 zu beantragen und für die Verlagerung der Volkshochschule die von den Stadtwerken erworbenen Räume „Am Seedamm“ anzumieten. Dieser Zeitpunkt lag lange vor der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 29.04.2003. Die Verwaltungsvereinbarung wurde rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft gesetzt und war Grundlage für die Bekanntmachung des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 21.05.2003. Diese zeitliche Abfolge zeigt, dass der Gemeinderat der Klägerin den Beschluss zur Einrichtung eines Ganztagsbetrieb an der J.-P.-H.-Schule in Kenntnis und trotz des Umstandes fasste, dass Fördermittel hierfür nicht zur Verfügung standen. Die Alternative, mit Fördergeldern einen Neubau zu errichten, bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Es war auch nicht absehbar, dass es zu einer solchen Förderung kommen könnte. Selbst wenn im Zuge der bevorstehenden Bundestagswahl ein solches Förderprogramm diskutiert worden sein sollte, wäre sein Beschluss zum Zeitpunkt der maßgeblichen Gemeinderatssitzung am 14.05.2002 noch völlig ungewiss gewesen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat im Vorgriff auf eine erwartete Förderung oder gar unter der Bedingung einer Förderung die Einrichtung des Ganztagsbetriebes an der J.-P.-H.-Schule auf den Weg gebracht hat. |
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| | Ein Neubau schied aus Sicht der Klägerin - abgesehen davon, ob er angesichts der örtlichen Verhältnisse überhaupt zu verwirklichen gewesen wäre - deshalb aus, weil er die teurere Lösung gewesen wäre. Dass die Klägerin von der später geschaffenen Förderungsmöglichkeit nicht mehr profitieren kann, stellt somit keine „Bestrafung“ für ihren Entschluss dar, statt der Errichtung eines Neubaus vorhandene Räume umzunutzen. |
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| | (2) Die Klägerin wird allenfalls dadurch benachteiligt, dass sie bereits frühzeitig auf den Bedarf reagiert und die Einrichtung von Ganztagsschulen beschlossen hat. Diesen Nachteil haben jedoch alle Kommunen zu tragen, die bereits in der Vergangenheit Ganztagsschulen eingerichtet haben und deshalb nicht mehr in den Genuss einer Förderung kommen können. Es besteht weder von Gesetzes noch von Verfassungs wegen eine Verpflichtung, bereits getroffene Maßnahmen nachträglich zu subventionieren. Dies gilt selbst dann, wenn diese Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll und sparsam sind und denen entsprechen, die zukünftig als förderungswürdig erachtet werden. |
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| | (3) An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der Klägerin auf den in Nr. 4 IZBB enthaltenen Verweis auf den 4. Abschnitt der Schulbauförderungsrichtlinien (SchBauFR) nichts. Nach Nr. 5 SchBauFR sind zwar auch Nutzungsänderungen unter bestimmten Voraussetzungen förderungsfähig. Dies gilt jedoch nur für eine Förderung nach den Schulbauförderungsrichtlinien, nicht dagegen für eine Förderung nach dem IZBB. Denn Nr. 5 SchBauFR zählt zum 3. Abschnitt der Schulbauförderungsrichtlinien. Nr. 4 IZBB verweist jedoch nur hinsichtlich des zuschussfähigen Bauaufwandes auf die Schulbauförderungsrichtlinien. Diese werden in dessen 4. Abschnitt geregelt. Für die Frage einer gleichheitswidrigen Behandlung der Investition der Klägerin lassen sich somit aus Nr. 5 SchBauFR keine Erkenntnisse erzielen. |
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| | (4) Auch der Hinweis der Klägerin auf ihre Verpflichtung, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Verpflichtung bedeutet nicht, dass alle wirtschaftlichen und sparsamen Maßnahmen nach dem IZBB zu fördern wären. An der Erfüllung dieser Anforderung hegt die Kammer auch keinen Zweifel. Die nach dem IZBB förderungsfähigen Investitionsmaßnahmen müssen jedoch darüber hinaus den dort genannten Kriterien entsprechen. Daran fehlt es hier. |
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| | c) Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Klage auch deshalb scheitern muss, weil die durch das IZBB und das zugrunde liegende Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den Ländern bereitgestellten Mittel verbraucht sind. |
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| | 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Die Kammer sah keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, sondern stellt eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Besonderheiten dar. |
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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
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Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
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In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
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In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
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In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
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Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
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Der Streitwert wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1GKG auf 267.000 EUR festgesetzt.
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Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 i. V m . Art. 4 Abs. 28 Nr. 3 KostRMoG verwiesen.
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