1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die ihr im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für das Kind A. B. (im: folgenden Hilfeempfängerin) entstanden sind.
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Die Hilfeempfängerin wurde am 19.12.1996 in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch-Gmünd geboren, wo ihre Mutter seit dem 15.10.1996 zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe einsaß. Zuvor wohnte ihre Mutter im O-Weg in M. im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Seit August 1997 ist die Mutter der Hilfeempfängerin geschieden, die elterliche Sorge wurde ihr damals alleine zugesprochen. Die Beklagte hat während der Haftdauer die Unterkunftskosten für deren Wohnung übernommen, wohin die Mutter auch nach ihrer Haftentlassung im Juli 1998 zurückkehrte. Nachdem die Mutter der Hilfeempfängerin am 03.08.1997 von einem Hafturlaub nicht mehr zurückgekehrt war, wurde die Hilfeempfängerin am 07.08.1997 in der Notaufnahme des Kinderheims R. aufgenommen und kam am gleichen Tag noch in eine Bereitschaftspflegestelle bei einer Familie im Zuständigkeitsbereich der Klägerin; ab 05.03.1998 befand sie sich in einer Pflegefamilie in N., welches im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen gelegen ist. Der Mutter der Hilfeempfängerin wurde am 01.12.1998 das Sorgerecht entzogen; am 19.10.1999 ist diese nach L. (Zuständigkeitsbereich der Klägerin) verzogen. Die Hilfeempfängerin wurde am 25.02.2002 in ein Kinderheim in L. aufgenommen; für deren Unterbringung dort gewährt ihr die Klägerin Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27, 34 SGB VIII.
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Nachdem bei der Hilfeempfängerin Defizite in ihrer Entwicklung eintraten (zurückgebliebene Sprachfähigkeit, Schwierigkeiten in der Grob- und Feinmotorik), besuchte sie seit dem 27.08.2002 einen Förderkindergarten in L.
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Den vom Kinderheim in L. mit Telefax vom 10.05.2002 gestellten Antrag auf Kostenübernahme lehnte die Klägerin mit an den Förderkindergarten in L. adressiertem Bescheid vom 23.08.2002 mit der Begründung ab, sie sei örtlich unzuständig. Mit an den Förderkindergarten gerichtetem Schreiben gleichen Datums sicherte die Klägerin dem Kindergarten die Kostenübernahme gem. § 43 SGB I zu ab dem Tag der Aufnahme bis zur Klärung, welcher Sozialträger für die Leistung zuständig sei, längstens bis zum Tag des Ausscheidens der Hilfeempfängerin aus der Einrichtung.
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Mit Schreiben vom 28.08.2002 - bei der Beklagten am 02.09.2002 eingegangen - teilte die Klägerin unter Auflistung der Aufenthaltsorte der Hilfeempfängerin der Beklagten mit, dass die Hilfeempfängerin seit dem 25.02.2002 im Kinderheim in L. untergebracht, aufgrund ihres Entwicklungsstands von einer Behinderung bedroht sei und deshalb im Förderkindergarten in L. betreut werden soll; sie sei gem. § 43 Abs. 1 SGB I in Vorleistung getreten, weil der Förderkindergarten den Platz anderweitige vergeben hätte, wenn keine Kostenzusage erteilt worden wäre. Zugleich meldete sie Kostenerstattung an.
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Unter dem 06.11.2002 vertrat die Beklagte die Auffassung, dass Familienpflegestellen keine gleichartige Einrichtungen im Sinn des § 97 Abs. 2 und 4 BSHG seien und führte aus, dass ein Minderjähriger dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, wo er seine Erziehung erhalte, also im Regelfall bei seinen Eltern, andernfalls, dort, wo er auf Dauer untergebracht sei, wie z. B. in einer Pflegefamilie. Dies bedeute, dass die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N. begründet habe.
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Mit Schreiben vom 20.11.2002 meldete die Klägerin beim Beigeladenen Kostenerstattung an, was dieser ablehnte.
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Der Mutter der Hilfeempfängerin wurde die elterliche Sorge seit 30.06.2003 wieder übertragen. Die Heimunterbringung wurde durch die Rückkehr der Hilfeempfängerin zur Mutter am 03.08.2003 beendet; im Kostenerstattungsstreit mit der Beklagten hat die Klägerin vorgetragen, die Förderung im Kindergarten sei am 31.08.2003 beendet worden.
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Mit an die Mutter der Hilfeempfängerin adressiertem Bescheid vom 28.11.2003 gewährte die Klägerin ab dem 01.10.2003 Hilfe zur Erziehung in Form vom Familienhilfe und übernahm zusätzlich für die Hilfeempfängerin nach § 35 a SGB VIII die Kosten für den Besuch des Förderkindergartens.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 06.09.2004, welcher bei Gericht am 08.09.2004 eingegangen ist, Klage erhoben, zu deren Begründung sie im wesentlichen vorträgt: Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 102 SGB X i. V. m. § 43 SGB I. Sie habe als Trägerin der Sozialhilfe die Leistung aufgrund von § 43 SGB I vorläufig erbracht. Die Beklagte wäre zur Leistung verpflichtet gewesen. Deren örtliche Zuständigkeit folge aus § 104 i. V. m. § 97 Abs. 2 BSHG. Für den Fall, dass ein Kind in einer anderen Familie untergebracht sei, gälten § 97 Abs. 2 und § 103 BSHG entsprechend. Zum Zeitpunkt der Geburt der Hilfeempfängerin sei deren Mutter in der Justizvollzugsanstalt inhaftiert gewesen. Dort könne gem. § 109 BSHG kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden. Vor der Inhaftierung sei der gewöhnliche Aufenthalt in Mannheim gewesen, woraus die Zuständigkeit der Beklagten resultiere. Daran ändere auch die Unterbringung der Hilfeempfängerin in der Pflegefamilie in N. nichts, denn dort habe diese keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17.12.2003 - BVerwG 5 C 14.02 - festgestellt, dass für Kinder und Jugendliche, die im Sinne von § 104 BSHG außerhalb des Elternhauses untergebracht seien, der Träger ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig sei und damit auch kostentragungspflichtig bleiben solle.
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Kosten der Förderung von A. B. im Förderkindergarten der Lebenshilfe in Ludwigshafen für die Zeit vom 27.08.2002 bis 31.08.2003 in Höhe von insgesamt 24.176,04 EUR zu erstatten.
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Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Die Leistungen seien im Rahmen der §§ 39, 40 BSHG gewährt worden. Die Hilfeempfängerin habe sich zu dieser Zeit im Kinderheim in L. befunden. Für die Zuständigkeit der Leistungen nach dem BSHG sei der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich (§ 97 Abs. 2 BSHG). Die Hilfeempfängerin sei vor der Aufnahme in das Kinderheim bei einer Pflegefamilie in N. (örtlicher Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen) untergebracht gewesen. Es sei zwar zutreffend, dass sich für Leistungen nach dem BSHG, die im Rahmen einer solchen Unterbringung in einer Pflegefamilie erforderlich würden, die örtliche Zuständigkeit aus §§ 104, 97 Abs. 2 BSHG ergebe. Es gehe hier jedoch gerade nicht um Leistungen, die in der Pflegefamilie bzw. in der Zeit der dortigen Unterbringung erforderlich geworden seien, sondern um Leistungen nach dem Verlassen der Pflegefamilie und der Aufnahme in einem Kinderheim im Bereich der Klägerin. § 104 BSHG erfasse aber nur Sozialhilfeleistungen in der Zeit, in der das Kind in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson untergebracht sei. § 104 BSHG besage hingegen nichts hinsichtlich der Frage der Begründung bzw. Nicht-Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts eines untergebrachten Kindes. Familienpflegestellen seien keine (gleichartigen) Einrichtungen im Sinn von § 97 Abs. 2 und 4 BSHG. Daher finde auch § 109 BSHG keine Anwendung. Der Minderjährige habe demnach grundsätzlich dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wo er seine Erziehung erhalte. Das bedeute, dass die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Heimunterbringung in L. bei der Pflegefamilie in N. im Bereich des Beigeladenen begründet habe.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ausgeführt: Die Zuständigkeitsregelung des § 97 Abs. 2 BSHG gelte nur für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und nicht auch für damit im Zusammenhang stehende Sozialleistungen. Hier gehe es aber gerade nicht um Hilfe in der Einrichtung des Kinderheims, sondern um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe gem. § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX, die außerhalb der Einrichtung, nämlich im Förderkindergarten, erbracht worden sei. Sonderkindergärten seien Einrichtungen zur teilstationären Betreuung. Nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sei der überörtliche Sozialhilfeträger für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Personen sachlich zuständig, soweit die Hilfe in einer Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt werde, soweit nach Landesrecht nicht der örtliche Träger zuständig sei. Die örtliche Zuständigkeit richte sich bei Maßnahmen in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung nach § 97 Abs. 1 BSHG, da diese keine Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG darstellten. Die Zuständigkeitsregelung des § 104 BSHG, die eine entsprechende Anwendung des § 97 Abs. 2 BSHG vorsehe, sei auf Maßnahmen in teilstationären Einrichtungen nicht anwendbar. Daher sei für die vorliegende Maßnahme die Leistungspflicht des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegeben, in dessen Bereich sich die Hilfeempfängerin tatsächlich aufgehalten habe.
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Dem Gericht liegen die Kostenerstattungsakten der Beklagten und der Klägerin sowie die Jugendhilfeakten der Klägerin vor. Hierauf und auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
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| | Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obgleich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn in der ordnungsgemäßen Ladung ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr im streitgegenständlichen Zeitraum für die Förderung der Hilfeempfängerin im Förderkindergarten aufgewandten Kosten. Hierbei ist bei den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitraum abzustellen, auf den sich die Erstattungsforderung bezieht, mithin sind u. a. die Vorschriften des bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes maßgeblich. |
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| | Dem von der Klägerin geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch steht jedoch bereits entgegen, dass es an einer hinreichenden Feststellung der Rechtsgrundlage für die an die Hilfeempfängerin erbrachten Leistung durch die Klägerin fehlt (1.). Abgesehen davon hätte die Klägerin - unterstellt, es gäbe eine Rechtsgrundlage für die Hilfeleistung - gegenüber der Beklagten keinen Kostenerstattungsanspruch (2.). |
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| | 1. Eine Erstattungspflicht bedingt nach jeder in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger. Dies setzt voraus, dass der auf Kostenerstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung, deretwegen Kostenerstattung begehrt wird, rechtmäßig hätte erbringen dürfen (vgl. für die Kostenerstattung nach § 102 Abs. 1 SGB X: BVerwG, Urt. vom 13.03.2003 - 5 C 6/02 - NVwZ-RR 2003, 859). Daher muss derjenige, an den geleistet werden soll, zum Kreis der Leistungsberechtigten gehören und die Leistung muss zur Deckung des Hilfebedarfs geeignet sein. Dies erfordert, dass von dem leistenden Sozialhilfeträger vor Eintritt in die Hilfe eine hinreichende Abklärung der Leistungsberechtigung und des Hilfebedarfs zu erfolgen hat. |
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| | Geht es um Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, ist bei der Frage, welche Rechtsgrundlage einschlägig ist, zu differenzieren: Leidet der Hilfebedürftige an einer seelischen Behinderung i. S. d. § 35 a SGB VIII oder ist er von einer solchen bedroht, richtet sich die Hilfe nach den Vorschriften des SGB VIII. Liegt hingegen eine (drohende) körperliche oder geistige Behinderung vor, sind - im hier streitgegenständlichen Zeitraum - die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes einschlägig. Nach § 35 a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Zum Personenkreis, die einen (gebundenen) Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz haben, zählen diejenigen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und die daher wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind, oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX); bei Menschen mit anderen (d. h. mit nicht wesentlichen oder nur vorübergehenden) Behinderungen ist die Entscheidung über die Gewährung von Eingliederungshilfe in das pflichtgemäß auszuübende Ermessen des Hilfeträgers gestellt (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BSHG). |
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| | Da die Gewährung von Eingliederungshilfe - gleich nach welcher Norm - voraussetzt, dass eine Behinderung vorliegt oder der Hilfeempfänger von einer solchen bedroht ist, hat der angegangene Leistungsträger zunächst hinreichende Feststellungen dazu zu treffen, ob eine (drohende) Behinderung vorliegt und - wenn ja - welcher Art sie ist. Im nächsten Schritt muss eine hinreichende Abklärung des Hilfebedarfs, d. h. der geeigneten und erforderlichen Hilfeform erfolgen. |
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| | Eine Abklärung, ob im Zeitraum bis zum „Hilfeende“ am 31.08.2003 bei der Hilfeempfängerin eine (drohende) Behinderung vorlag und - wenn ja - ab welchem Zeitpunkt sie gegeben und welcher Art sie war, ist von der Klägerin jedoch nicht erfolgt. Insbesondere hat diese keinen Bewilligungsbescheid erlassen, aus dem hervorgeht, welcher Art die (möglicherweise) bei der Hilfeempfängerin vorliegende Behinderung ist und in dem die Hilfeart (Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII oder dem BSHG) festgelegt worden wäre. |
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| | Auch den in der Sozialhilfeakte der Klägerin befindlichen Unterlagen lässt sich, insbesondere was die Frage der Behinderung der Hilfeempfängerin betrifft, nichts hinreichendes dazu entnehmen. |
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| | Zum Zeitpunkt des Hilfebeginns (27.08.2002) liegt keine ärztliche Stellungnahme vor, welche eine (drohende) Behinderung diagnostiziert, geschweige denn eine solche einordnet. Allein die Verzögerung in der Entwicklung der Hilfeempfängerin, die sowohl im Telefax des Kinderheims in L. vom 10.05.2002 als auch im Attest der Kinderärztin/Psychotherapeutin F., Kinderzentrum L. vom 18.06.2002 festgestellt wurde, ist für sich genommen noch keine (drohende) Behinderung. Im genannten Attest ist die Diagnose: „Zustand nach psychosozialer Deprivation, globale Entwicklungsretardierung, Verdacht auf Intelligenzminderung“ getroffen und festgestellt worden, dass ein erhöhter Förderbedarf bestehe, sowie dass eine Aufnahme in den Sonderkindergarten medizinisch indiziert sei. Allerdings lässt sich dem Attest nichts dazu entnehmen, ob eine und ggf. welche (drohende) Behinderung bei der Hilfeempfängerin vorliegt. Ebenso wenig gibt der psychologische Untersuchungsbericht der Diplom-Psychologin Johann-Stadler (ohne Datum, wohl der Klägerin vom Kinderheim per Telefax am 28.08.2002 übermittelt) etwas für die Annahme her, die Hilfeempfängerin sei behindert. Im Gegenteil kommt darin zum Ausdruck, dass diese Frage gerade offen ist. Denn die Psychologin führt aus, dass aufgrund der allgemeinen Retardierung nicht gesagt werden könne, ob das Stammeln noch als Entwicklungsstammeln zu interpretieren sei und sich noch verliere oder ob Therapiebedarf bestehe. Die Klägerin ging offenbar selbst im Zeitpunkt der Aufnahme der Hilfeempfängerin in den Förderkindergarten davon aus, dass die Frage des Vorliegens einer Behinderung gerade nicht geklärt ist. Denn in einem Telefax von Herrn E., Fachbereich Soziales, an Frau R., ebenfalls vom 28.08.2002, ist ausgeführt: „J. K. hat noch Zweifel an der Behinderteneigenschaft, was aber gegenüber dem Sozialhilfeträger Stadt M. nicht unbedingt vertieft werden sollte, zumal man dies auch anders sehen kann.“ Auch ein Arztbrief des Kinderzentrums L. vom 12.11.2002, der im wesentlichen die bereits zuvor mit Attest vom 18.06.2002 getroffene Einschätzung wiederholt, verhält sich nicht dazu, ob eine (drohende) Behinderung vorliegt. |
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| | Erst als sich abzeichnete, dass mit der Beklagten keine gütliche Einigung über die Kostenerstattung herbeigeführt werden kann, hat sich die Klägerin mit der Klärung der Behinderteneigenschaft befasst. Hierzu befindet sich in der Akte lediglich die (möglicherweise auch unvollständige) Kopie des „Formblatts A“ (ohne Datum), in dem die für die Stellungnahme des Gesundheitsamts vorgesehene Seite nicht ausgefüllt ist; auf dieser Seite hätte eine Aussage darüber getroffen werden müssen, welcher Art die (drohende) Behinderung (körperlich/geistig/seelisch) ist, ob diese wesentlich und nicht nur vorübergehend oder nicht wesentlich/nur vorübergehend ist und - bei Vorliegen einer Mehrfachbehinderung - welche Behinderung vorrangig ist. Dem Formblatt angeschlossen ist zwar ein ärztliches Zeugnis, welches möglicherweise vom 08.07.2003 datiert und in welchem als ausfüllender Arzt Prof. Dr. D., Kinderklinik St. Annastift, angegeben wird; ob dieses Zeugnis unterzeichnet ist, und wenn ja, von wem, lässt sich allerdings nicht eindeutig feststellen (möglicherweise ist die Akte der Klägerin nicht chronologisch angelegt und die Unterschriftsseite wurde von der Klägerin zum Formblatt A als Seite 3 zugeordnet). Selbst wenn dieses Attest tatsächlich von Prof. D. herrührt, beantwortet es die Frage nicht, ob eine (drohende) Behinderung i. S. d. § 39 Abs. 1 BSHG im streitigen Zeitraum vorlag. Hierin wird folgende Diagnose getroffen: „Globale Entwicklungsstörung, Leichte Intelligenzminderung, psychosoziale Deprivation, motorische Entwicklungsstörung“. In der Rubrik: „Art der vorrangigen Behinderung“ ist „Geistige Behinderung, Seelische Behinderung“ und in der Rubrik „Zusätzliche Behinderung“ ist „Körperliche Behinderung“ angekreuzt. Zum Hilfebedarf wird ausgeführt: „Die Behinderung auf verschiedenen Entwicklungsfeldern macht eine Förderung auf verschiedenen Gebieten erforderlich: Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie“. Unter Punkt 6a (Ziele einer Maßnahme/Hilfe der Eingliederungshilfe nach § 40 BSHG aus Sicht des Arztes) ist ausgeführt: „Förderung durch entsprechende Therapiemaßnahmen, die wegen der stattgehabten Deprivation in einer Tageseinrichtung bei Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einer Einrichtung, in der das Kind 24 Stunden betreut wird, erfolgen soll.“ Als empfehlenswerte Maßnahme/Hilfeform ist „vollstationäre Betreuung“ angekreuzt. Auch diesem Attest lässt sich nicht entnehmen, ab wann, insbesondere ob bereits im Zeitpunkt des Hilfebeginns eine (drohende) Behinderung vorlag. Es verhält sich auch nicht dazu, ob die Behinderung wesentlich und nicht nur vorübergehend (i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG) ist, was Voraussetzung für einen (gebundenen) Anspruch auf Eingliederungshilfe ist. Zudem verhält sich das Zeugnis auch nicht dazu, ob die Förderung in einem Förderkindergarten die geeignete Hilfeart ist. |
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| | Dass im streitgegenständlichen Hilfezeitraum die Frage des Vorliegens einer Behinderung und deren Zuordnung als seelische, geistige oder körperliche alles andere als klar war, zeigt auch der Umstand, dass selbst die Klägerin in der Folgezeit offenbar nicht mehr davon ausging, die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes seien als Anspruchsgrundlage für die Förderung der Hilfeempfängerin im Kindergarten einschlägig. Denn mit Bescheid vom 28.11.2003 gewährte die Klägerin für den Besuch des Förderkindergartens ab 01.10.2003 Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII. |
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| | 2. Selbst wenn bei der Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum eine (drohende) wesentliche Behinderung vorgelegen hätte, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen Kostenerstattungsanspruch. Dies gilt sowohl dann, wenn man - wovon die Klägerin für die Folgezeit auch selbst ausgeht - unterstellt, dass es sich bei den Kosten für den Förderkindergarten um solche handelt, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII zu tragen sind und sich die Pflicht zum vorläufigen Tätigwerden der Klägerin nach § 86 d SGB VIII gerichtet hätte (a.), als auch unter der Annahme, dass es sich um Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG mit der Folge eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 103 BSHG handelt (b.). Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 102 SGB X aus (c.). |
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| | a. Hat ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86 d SGB VIII Kosten aufgewendet, sind diese von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86 a (örtliche Zuständigkeit für junge Volljährige) und 86 b SGB VIII (örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder) begründet wird (§ 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). |
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| | Die Zuständigkeit der Beklagten wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt durch die - hier einschlägige - Vorschrift des § 86 SGB VIII begründet. |
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| | Für den Hilfezeitraum, in dem der Mutter der Hilfeempfängerin die elterliche Sorge entzogen worden war, nämlich vom 27.08.2002 bis zum 30.06.2003, gilt § 86 Abs. 3 SGB VIII. Danach ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht, § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII entsprechend anwendbar. Nach Satz 2 dieser Vorschrift richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Vor Beginn der Leistung (27.08.2002) hatte die Hilfeempfängerin, welche in Haft geboren worden ist und sich zu Leistungsbeginn im Kinderheim in L. befand, jedenfalls keinen gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter. Hatte das Kind während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so bestimmt Satz 4, dass dann der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung. Nimmt man an, dass die Hilfeempfängerin während der letzten 6 Monate vor Leistungsbeginn keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte, wäre die Klägerin örtlich zuständig gewesen, da die Hilfeempfängerin ihren tatsächlichen Aufenthalt im Kinderheim in L. im Zuständigkeitsbereich der Klägerin hatte. In diesem Fall bestünde überhaupt kein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin. Hätte die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kinderheim in L. begründet, wäre die Klägerin zwar örtlich zuständig gewesen, könnte sich in diesem Fall aber auf § 89 e Abs. 1 SGB VIII berufen, der die Einrichtungsorte schützt: Richtet sich nämlich die Zuständigkeit u.a. nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und ist dieser u.a. in einer Einrichtung oder einer anderen Familie begründet worden, die der Erziehung dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Indes hätte dies nicht zur Folge, dass die Klägerin auf die Beklagte als Kostenerstattungspflichtige zurückgreifen könnte. Vor der Aufnahme in das Kinderheim in L. war die Hilfeempfängerin nämlich vom 05.03.1998 bis zum 25.02.2002 in einer Pflegefamilie in N. untergebracht, welches im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen liegt. Für den Zeitraum ab 05.03.2000 bis 25.02.2002 gilt jedoch für die örtliche Zuständigkeit § 86 Abs. 6 SGB VIII: Lebt ein Kind nämlich - wie hier - zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten, so wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dass die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N. hatte, deutet auf die Zuständigkeit des Beigeladenen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII, nicht aber der Beklagten hin. Der Beigeladene selbst könnte nicht auf den Schutz des § 89 e SGB VIII verweisen, denn diese Regelung knüpft an die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils oder des Kindes an. |
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| | Soweit es um den Leistungszeitraum vom 01.07.2003 (Wiedererlangung des Sorgerechts durch die Mutter) bis „Hilfeende“ (31.08.2003) geht, beurteilt sich die Zuständigkeit wieder nach § 86 Abs. 1 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Da die Mutter der Hilfeempfängerin insoweit alleinsorgeberechtigt war und in L. wohnte, wäre die Klägerin für diesen Zeitraum örtlich zuständig gewesen. |
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| | b. Auch wenn es sich um Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG gehandelt hätte, hätte die Klägerin keinen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten. |
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| | Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat der nach § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung nach § 97 Abs. 4 BSHG örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat, dem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. |
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| | Indes war die Klägerin nicht nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG zur vorläufigen Leistung verpflichtet. Denn keine der alternativen Leistungsvoraussetzungen dieser Vorschrift lag vor. Zum einen stand der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin vor ihrer Unterbringung im Kinderheim in L. fest. Zum anderen war für die Hilfe, deren Kostentragung hier im Streit steht, kein Eilfall gegeben. Denn über die Hilfe, die das Kinderheim bereits mit Schreiben vom 10.05.2002 beantragt hatte und für die erst ab Aufnahme der Hilfeempfängerin in den Förderkindergarten (27.08.2002) Kosten anfielen, war nicht unverzüglich zu entscheiden. |
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| | Abgesehen davon fehlt es auch an der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten für die Hilfeleistung. |
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| | Dies gilt sowohl für den Fall, dass als Rechtsgrundlage für die Hilfe auf § 40 Satz 1 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr.2 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form von heilpädagogischen Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind) abzustellen wäre, als auch für den Fall, dass § 40 Satz 1 Nr. 4 BSHG i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe VO (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) Rechtsgrundlage wäre. |
|
| | Nach § 97 Abs. 1 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält. Der tatsächliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin war das im Zuständigkeitsbereich der Klägerin gelegene Kinderheim, so dass deren örtliche Zuständigkeit begründet gewesen wäre, sofern man den Förderkindergarten nicht als teilstationäre Einrichtung einordnet. Ob letzteres der Fall ist, kann jedoch offen bleiben, da auch dann nicht die Beklagte örtlich zuständig geworden wäre. Denn dann würde sich die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG beantworten, wonach bei teilstationärer Unterbringung von Personen, die dem dort genannten Kreis der Leistungsberechtigten angehören, der überörtliche Träger zuständig ist, soweit nach Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Würde der Förderkindergarten eine teilstationäre Einrichtung in diesem Sinn darstellen, wäre - unter der (von der Klägerin hier nicht überprüften) Voraussetzung, dass die Hilfeempfängerin dem in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG genannten Personenkreis angehört - der überörtliche Sozialhilfeträger für den Bereich der Klägerin zuständig, sofern keine landesrechtliche Delegierung auf die Klägerin erfolgt ist, was hier keiner Prüfung bedarf. |
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| | Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ist auch nicht durch die Regelung des § 97 Abs. 2 BSHG begründet worden. Danach ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat, wobei bei einem Übertritt von einer Einrichtung in weitere Einrichtungen der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend bleibt. Da sich die Hilfeempfängerin vor der Aufnahme in das Kinderheim in L. noch in einer Pflegefamilie im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen aufhielt, und Pflegefamilien keine Einrichtung in diesem Sinne sind (vgl. Legaldefinition der Einrichtung: § 97 Abs. 4 BSHG), kommt jedoch § 97 Abs. 2 BSHG nicht zur Anwendung. Im Übrigen ist äußerst umstritten, ob § 97 Abs. 2 BSHG überhaupt für Sozialhilfeleistungen gilt, die (lediglich) im Zusammenhang mit einer Hilfe im Heim stehen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2003 - 5 C 14/02 -, FEVS 55, 292). |
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| | Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht § 104 BSHG anwendbar, der die Regelung des § 97 Abs. 2 BSHG für entsprechend anwendbar erklärt. Denn die hierdurch begründete Zuständigkeit erfasst Sozialhilfeleistungen nur in der Zeit, in der das Kind oder der Jugendliche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson untergebracht ist (BVerwG, Urt. v. 17.12.2003, a.a.O.). Indes geht es hier nicht um Sozialhilfeleistungen in der Zeit des Aufenthalts in der Pflegefamilie, sondern um Leistungen, welche während des Aufenthalts im Kinderheim in Ludwigshaften erbracht wurden. |
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| | c. Schließlich scheidet auch ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nach § 102 SGB X i. V. m § 43 SGB I aus. |
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| | Danach kann dann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistung erbringen; er hat sie zu erbringen, wenn der Berechtigte sie beantragt (§ 43 SGB I). In diesem Fall hat der vorläufig zur Leistung verpflichtete Leistungsträger gem. § 102 Abs. 1 SGB X einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. |
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| | Offen bleiben kann hier die Frage, ob im Sozial- und Jugendhilferecht die Vorschrift des § 43 SGB I anwendbar ist oder die dortigen den vorläufigen Leistungseintritt regelnden Vorschriften vorrangig sind (vgl. für das Jugendhilferecht: LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003 § 86 d RN 12: § 86 d als vorrangige Regelung). |
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| | Jedenfalls kommt hier § 43 SGB I bereits deswegen nicht zum Zug, weil es an der Tatbestandsvoraussetzung des zwischen verschiedenen Leistungsträgern bestehenden Kompetenzstreits fehlt. Wenn der Streit über die Zuständigkeit - wie hier - erst nachträglich entsteht, ist § 102 Abs. 1 SGB X nämlich nicht anwendbar (v. Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 102 Abs. 1 SGB X, RN 6 f.; LPK-SGB X, 2004, § 102, RN 19). |
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| | Die Klägerin war hier jedoch bereits in die Leistung eingetreten, als sie der Beklagten mit Schreiben vom 28.08.2002 mitgeteilt hatte, dass die Hilfeempfängerin im Förderkindergarten betreut werden soll. Denn sie hatte mit Schreiben an den Förderkindergarten vom 23.08.2002 bereits die Kostenübernahme gem. § 43 SGB I zugesagt und das Kind war am 27.08.2002 bereits dort aufgenommen. |
|
| | Abgesehen davon setzt § 102 Abs. 1 SGB X nicht nur eine vorläufige Erbringung von Sozialleistungen voraus, sondern auch, dass eine Sozialleistung rechtmäßig erbracht sein muss. Die vorläufig erbrachte Sozialleistung muss - die Zuständigkeit des leistenden Trägers unterstellt - nach dessen Leistungsrecht sowohl dem Grund als auch der Höhe nach rechtmäßig sein (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003, a.a.O.; LPK-SGB X a.a.O., RN 21 f.). Es fehlt jedoch - wie unter Punkt 1 ausgeführt - bereits an einer hinreichenden Feststellung dazu, dass die Hilfeempfängerin überhaupt zu dem Kreis der Leistungsberechtigten der Behinderten oder der von einer Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 BSHG oder § 35 a SGB VIII bedrohten Personen gehört, sowie an der Abklärung des Hilfebedarfs. Hinzu kommt, dass die vorläufige Erbringung von Sozialleistungen auch den Voraussetzungen der zur vorläufigen Leistung ermächtigenden Norm - hier: des § 43 SGB I - genügen muss. Steht die Erbringung der Sozialleistung im Ermessen des Leistungsträgers, so ist dieses Ermessen auch im Rahmen einer vorläufigen Leistungserbringung pflichtgemäß auszuüben (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003, a.a.O.; LPK-SGB X a.a.O., RN 21 f.). Da sich den Sozialhilfeakten nicht entnehmen lässt, dass der Berechtigte - nämlich die Hilfeempfängerin, vertreten durch ihren Vormund - bei der Klägerin einen Antrag auf vorläufige Hilfegewährung gestellt hat, war die Hilfe auch nicht gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I zwingend von der Klägerin zu erbringen. Vielmehr wurde die Klägerin von dem Kinderheim mit Telefax vom 10.05.2002 um Hilfeleistung angegangen. Daher stand die Entscheidung, ob die Hilfe vorläufig erbracht wird, gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I in deren Ermessen. Dass die Klägerin, die noch nicht einmal einen Bescheid über die vorläufige Hilfeleistung erlassen hat, überhaupt Ermessen ausgeübt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen, so dass die vorläufige Hilfegewährung auch wegen Ermessensnichtgebrauchs fehlerhaft ist. |
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| | Schließlich war die Beklagte auch nicht der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger, da sie hierfür - wie unter Nr. 2 ausgeführt - nicht örtlich zuständig war. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Klägerin gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich daher nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. |
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| | Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt. |
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| | |
| | Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obgleich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn in der ordnungsgemäßen Ladung ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr im streitgegenständlichen Zeitraum für die Förderung der Hilfeempfängerin im Förderkindergarten aufgewandten Kosten. Hierbei ist bei den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitraum abzustellen, auf den sich die Erstattungsforderung bezieht, mithin sind u. a. die Vorschriften des bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes maßgeblich. |
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| | Dem von der Klägerin geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch steht jedoch bereits entgegen, dass es an einer hinreichenden Feststellung der Rechtsgrundlage für die an die Hilfeempfängerin erbrachten Leistung durch die Klägerin fehlt (1.). Abgesehen davon hätte die Klägerin - unterstellt, es gäbe eine Rechtsgrundlage für die Hilfeleistung - gegenüber der Beklagten keinen Kostenerstattungsanspruch (2.). |
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| | 1. Eine Erstattungspflicht bedingt nach jeder in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger. Dies setzt voraus, dass der auf Kostenerstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung, deretwegen Kostenerstattung begehrt wird, rechtmäßig hätte erbringen dürfen (vgl. für die Kostenerstattung nach § 102 Abs. 1 SGB X: BVerwG, Urt. vom 13.03.2003 - 5 C 6/02 - NVwZ-RR 2003, 859). Daher muss derjenige, an den geleistet werden soll, zum Kreis der Leistungsberechtigten gehören und die Leistung muss zur Deckung des Hilfebedarfs geeignet sein. Dies erfordert, dass von dem leistenden Sozialhilfeträger vor Eintritt in die Hilfe eine hinreichende Abklärung der Leistungsberechtigung und des Hilfebedarfs zu erfolgen hat. |
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| | Geht es um Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, ist bei der Frage, welche Rechtsgrundlage einschlägig ist, zu differenzieren: Leidet der Hilfebedürftige an einer seelischen Behinderung i. S. d. § 35 a SGB VIII oder ist er von einer solchen bedroht, richtet sich die Hilfe nach den Vorschriften des SGB VIII. Liegt hingegen eine (drohende) körperliche oder geistige Behinderung vor, sind - im hier streitgegenständlichen Zeitraum - die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes einschlägig. Nach § 35 a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Zum Personenkreis, die einen (gebundenen) Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz haben, zählen diejenigen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und die daher wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind, oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX); bei Menschen mit anderen (d. h. mit nicht wesentlichen oder nur vorübergehenden) Behinderungen ist die Entscheidung über die Gewährung von Eingliederungshilfe in das pflichtgemäß auszuübende Ermessen des Hilfeträgers gestellt (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BSHG). |
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| | Da die Gewährung von Eingliederungshilfe - gleich nach welcher Norm - voraussetzt, dass eine Behinderung vorliegt oder der Hilfeempfänger von einer solchen bedroht ist, hat der angegangene Leistungsträger zunächst hinreichende Feststellungen dazu zu treffen, ob eine (drohende) Behinderung vorliegt und - wenn ja - welcher Art sie ist. Im nächsten Schritt muss eine hinreichende Abklärung des Hilfebedarfs, d. h. der geeigneten und erforderlichen Hilfeform erfolgen. |
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| | Eine Abklärung, ob im Zeitraum bis zum „Hilfeende“ am 31.08.2003 bei der Hilfeempfängerin eine (drohende) Behinderung vorlag und - wenn ja - ab welchem Zeitpunkt sie gegeben und welcher Art sie war, ist von der Klägerin jedoch nicht erfolgt. Insbesondere hat diese keinen Bewilligungsbescheid erlassen, aus dem hervorgeht, welcher Art die (möglicherweise) bei der Hilfeempfängerin vorliegende Behinderung ist und in dem die Hilfeart (Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII oder dem BSHG) festgelegt worden wäre. |
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| | Auch den in der Sozialhilfeakte der Klägerin befindlichen Unterlagen lässt sich, insbesondere was die Frage der Behinderung der Hilfeempfängerin betrifft, nichts hinreichendes dazu entnehmen. |
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| | Zum Zeitpunkt des Hilfebeginns (27.08.2002) liegt keine ärztliche Stellungnahme vor, welche eine (drohende) Behinderung diagnostiziert, geschweige denn eine solche einordnet. Allein die Verzögerung in der Entwicklung der Hilfeempfängerin, die sowohl im Telefax des Kinderheims in L. vom 10.05.2002 als auch im Attest der Kinderärztin/Psychotherapeutin F., Kinderzentrum L. vom 18.06.2002 festgestellt wurde, ist für sich genommen noch keine (drohende) Behinderung. Im genannten Attest ist die Diagnose: „Zustand nach psychosozialer Deprivation, globale Entwicklungsretardierung, Verdacht auf Intelligenzminderung“ getroffen und festgestellt worden, dass ein erhöhter Förderbedarf bestehe, sowie dass eine Aufnahme in den Sonderkindergarten medizinisch indiziert sei. Allerdings lässt sich dem Attest nichts dazu entnehmen, ob eine und ggf. welche (drohende) Behinderung bei der Hilfeempfängerin vorliegt. Ebenso wenig gibt der psychologische Untersuchungsbericht der Diplom-Psychologin Johann-Stadler (ohne Datum, wohl der Klägerin vom Kinderheim per Telefax am 28.08.2002 übermittelt) etwas für die Annahme her, die Hilfeempfängerin sei behindert. Im Gegenteil kommt darin zum Ausdruck, dass diese Frage gerade offen ist. Denn die Psychologin führt aus, dass aufgrund der allgemeinen Retardierung nicht gesagt werden könne, ob das Stammeln noch als Entwicklungsstammeln zu interpretieren sei und sich noch verliere oder ob Therapiebedarf bestehe. Die Klägerin ging offenbar selbst im Zeitpunkt der Aufnahme der Hilfeempfängerin in den Förderkindergarten davon aus, dass die Frage des Vorliegens einer Behinderung gerade nicht geklärt ist. Denn in einem Telefax von Herrn E., Fachbereich Soziales, an Frau R., ebenfalls vom 28.08.2002, ist ausgeführt: „J. K. hat noch Zweifel an der Behinderteneigenschaft, was aber gegenüber dem Sozialhilfeträger Stadt M. nicht unbedingt vertieft werden sollte, zumal man dies auch anders sehen kann.“ Auch ein Arztbrief des Kinderzentrums L. vom 12.11.2002, der im wesentlichen die bereits zuvor mit Attest vom 18.06.2002 getroffene Einschätzung wiederholt, verhält sich nicht dazu, ob eine (drohende) Behinderung vorliegt. |
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| | Erst als sich abzeichnete, dass mit der Beklagten keine gütliche Einigung über die Kostenerstattung herbeigeführt werden kann, hat sich die Klägerin mit der Klärung der Behinderteneigenschaft befasst. Hierzu befindet sich in der Akte lediglich die (möglicherweise auch unvollständige) Kopie des „Formblatts A“ (ohne Datum), in dem die für die Stellungnahme des Gesundheitsamts vorgesehene Seite nicht ausgefüllt ist; auf dieser Seite hätte eine Aussage darüber getroffen werden müssen, welcher Art die (drohende) Behinderung (körperlich/geistig/seelisch) ist, ob diese wesentlich und nicht nur vorübergehend oder nicht wesentlich/nur vorübergehend ist und - bei Vorliegen einer Mehrfachbehinderung - welche Behinderung vorrangig ist. Dem Formblatt angeschlossen ist zwar ein ärztliches Zeugnis, welches möglicherweise vom 08.07.2003 datiert und in welchem als ausfüllender Arzt Prof. Dr. D., Kinderklinik St. Annastift, angegeben wird; ob dieses Zeugnis unterzeichnet ist, und wenn ja, von wem, lässt sich allerdings nicht eindeutig feststellen (möglicherweise ist die Akte der Klägerin nicht chronologisch angelegt und die Unterschriftsseite wurde von der Klägerin zum Formblatt A als Seite 3 zugeordnet). Selbst wenn dieses Attest tatsächlich von Prof. D. herrührt, beantwortet es die Frage nicht, ob eine (drohende) Behinderung i. S. d. § 39 Abs. 1 BSHG im streitigen Zeitraum vorlag. Hierin wird folgende Diagnose getroffen: „Globale Entwicklungsstörung, Leichte Intelligenzminderung, psychosoziale Deprivation, motorische Entwicklungsstörung“. In der Rubrik: „Art der vorrangigen Behinderung“ ist „Geistige Behinderung, Seelische Behinderung“ und in der Rubrik „Zusätzliche Behinderung“ ist „Körperliche Behinderung“ angekreuzt. Zum Hilfebedarf wird ausgeführt: „Die Behinderung auf verschiedenen Entwicklungsfeldern macht eine Förderung auf verschiedenen Gebieten erforderlich: Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie“. Unter Punkt 6a (Ziele einer Maßnahme/Hilfe der Eingliederungshilfe nach § 40 BSHG aus Sicht des Arztes) ist ausgeführt: „Förderung durch entsprechende Therapiemaßnahmen, die wegen der stattgehabten Deprivation in einer Tageseinrichtung bei Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einer Einrichtung, in der das Kind 24 Stunden betreut wird, erfolgen soll.“ Als empfehlenswerte Maßnahme/Hilfeform ist „vollstationäre Betreuung“ angekreuzt. Auch diesem Attest lässt sich nicht entnehmen, ab wann, insbesondere ob bereits im Zeitpunkt des Hilfebeginns eine (drohende) Behinderung vorlag. Es verhält sich auch nicht dazu, ob die Behinderung wesentlich und nicht nur vorübergehend (i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG) ist, was Voraussetzung für einen (gebundenen) Anspruch auf Eingliederungshilfe ist. Zudem verhält sich das Zeugnis auch nicht dazu, ob die Förderung in einem Förderkindergarten die geeignete Hilfeart ist. |
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| | Dass im streitgegenständlichen Hilfezeitraum die Frage des Vorliegens einer Behinderung und deren Zuordnung als seelische, geistige oder körperliche alles andere als klar war, zeigt auch der Umstand, dass selbst die Klägerin in der Folgezeit offenbar nicht mehr davon ausging, die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes seien als Anspruchsgrundlage für die Förderung der Hilfeempfängerin im Kindergarten einschlägig. Denn mit Bescheid vom 28.11.2003 gewährte die Klägerin für den Besuch des Förderkindergartens ab 01.10.2003 Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII. |
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| | 2. Selbst wenn bei der Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum eine (drohende) wesentliche Behinderung vorgelegen hätte, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen Kostenerstattungsanspruch. Dies gilt sowohl dann, wenn man - wovon die Klägerin für die Folgezeit auch selbst ausgeht - unterstellt, dass es sich bei den Kosten für den Förderkindergarten um solche handelt, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII zu tragen sind und sich die Pflicht zum vorläufigen Tätigwerden der Klägerin nach § 86 d SGB VIII gerichtet hätte (a.), als auch unter der Annahme, dass es sich um Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG mit der Folge eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 103 BSHG handelt (b.). Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 102 SGB X aus (c.). |
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| | a. Hat ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86 d SGB VIII Kosten aufgewendet, sind diese von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86 a (örtliche Zuständigkeit für junge Volljährige) und 86 b SGB VIII (örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder) begründet wird (§ 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). |
|
| | Die Zuständigkeit der Beklagten wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt durch die - hier einschlägige - Vorschrift des § 86 SGB VIII begründet. |
|
| | Für den Hilfezeitraum, in dem der Mutter der Hilfeempfängerin die elterliche Sorge entzogen worden war, nämlich vom 27.08.2002 bis zum 30.06.2003, gilt § 86 Abs. 3 SGB VIII. Danach ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht, § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII entsprechend anwendbar. Nach Satz 2 dieser Vorschrift richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Vor Beginn der Leistung (27.08.2002) hatte die Hilfeempfängerin, welche in Haft geboren worden ist und sich zu Leistungsbeginn im Kinderheim in L. befand, jedenfalls keinen gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter. Hatte das Kind während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so bestimmt Satz 4, dass dann der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung. Nimmt man an, dass die Hilfeempfängerin während der letzten 6 Monate vor Leistungsbeginn keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte, wäre die Klägerin örtlich zuständig gewesen, da die Hilfeempfängerin ihren tatsächlichen Aufenthalt im Kinderheim in L. im Zuständigkeitsbereich der Klägerin hatte. In diesem Fall bestünde überhaupt kein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin. Hätte die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kinderheim in L. begründet, wäre die Klägerin zwar örtlich zuständig gewesen, könnte sich in diesem Fall aber auf § 89 e Abs. 1 SGB VIII berufen, der die Einrichtungsorte schützt: Richtet sich nämlich die Zuständigkeit u.a. nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und ist dieser u.a. in einer Einrichtung oder einer anderen Familie begründet worden, die der Erziehung dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Indes hätte dies nicht zur Folge, dass die Klägerin auf die Beklagte als Kostenerstattungspflichtige zurückgreifen könnte. Vor der Aufnahme in das Kinderheim in L. war die Hilfeempfängerin nämlich vom 05.03.1998 bis zum 25.02.2002 in einer Pflegefamilie in N. untergebracht, welches im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen liegt. Für den Zeitraum ab 05.03.2000 bis 25.02.2002 gilt jedoch für die örtliche Zuständigkeit § 86 Abs. 6 SGB VIII: Lebt ein Kind nämlich - wie hier - zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten, so wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dass die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N. hatte, deutet auf die Zuständigkeit des Beigeladenen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII, nicht aber der Beklagten hin. Der Beigeladene selbst könnte nicht auf den Schutz des § 89 e SGB VIII verweisen, denn diese Regelung knüpft an die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils oder des Kindes an. |
|
| | Soweit es um den Leistungszeitraum vom 01.07.2003 (Wiedererlangung des Sorgerechts durch die Mutter) bis „Hilfeende“ (31.08.2003) geht, beurteilt sich die Zuständigkeit wieder nach § 86 Abs. 1 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Da die Mutter der Hilfeempfängerin insoweit alleinsorgeberechtigt war und in L. wohnte, wäre die Klägerin für diesen Zeitraum örtlich zuständig gewesen. |
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| | b. Auch wenn es sich um Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG gehandelt hätte, hätte die Klägerin keinen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten. |
|
| | Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat der nach § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung nach § 97 Abs. 4 BSHG örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat, dem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. |
|
| | Indes war die Klägerin nicht nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG zur vorläufigen Leistung verpflichtet. Denn keine der alternativen Leistungsvoraussetzungen dieser Vorschrift lag vor. Zum einen stand der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin vor ihrer Unterbringung im Kinderheim in L. fest. Zum anderen war für die Hilfe, deren Kostentragung hier im Streit steht, kein Eilfall gegeben. Denn über die Hilfe, die das Kinderheim bereits mit Schreiben vom 10.05.2002 beantragt hatte und für die erst ab Aufnahme der Hilfeempfängerin in den Förderkindergarten (27.08.2002) Kosten anfielen, war nicht unverzüglich zu entscheiden. |
|
| | Abgesehen davon fehlt es auch an der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten für die Hilfeleistung. |
|
| | Dies gilt sowohl für den Fall, dass als Rechtsgrundlage für die Hilfe auf § 40 Satz 1 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr.2 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form von heilpädagogischen Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind) abzustellen wäre, als auch für den Fall, dass § 40 Satz 1 Nr. 4 BSHG i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe VO (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) Rechtsgrundlage wäre. |
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| | Nach § 97 Abs. 1 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält. Der tatsächliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin war das im Zuständigkeitsbereich der Klägerin gelegene Kinderheim, so dass deren örtliche Zuständigkeit begründet gewesen wäre, sofern man den Förderkindergarten nicht als teilstationäre Einrichtung einordnet. Ob letzteres der Fall ist, kann jedoch offen bleiben, da auch dann nicht die Beklagte örtlich zuständig geworden wäre. Denn dann würde sich die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG beantworten, wonach bei teilstationärer Unterbringung von Personen, die dem dort genannten Kreis der Leistungsberechtigten angehören, der überörtliche Träger zuständig ist, soweit nach Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Würde der Förderkindergarten eine teilstationäre Einrichtung in diesem Sinn darstellen, wäre - unter der (von der Klägerin hier nicht überprüften) Voraussetzung, dass die Hilfeempfängerin dem in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG genannten Personenkreis angehört - der überörtliche Sozialhilfeträger für den Bereich der Klägerin zuständig, sofern keine landesrechtliche Delegierung auf die Klägerin erfolgt ist, was hier keiner Prüfung bedarf. |
|
| | Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ist auch nicht durch die Regelung des § 97 Abs. 2 BSHG begründet worden. Danach ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat, wobei bei einem Übertritt von einer Einrichtung in weitere Einrichtungen der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend bleibt. Da sich die Hilfeempfängerin vor der Aufnahme in das Kinderheim in L. noch in einer Pflegefamilie im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen aufhielt, und Pflegefamilien keine Einrichtung in diesem Sinne sind (vgl. Legaldefinition der Einrichtung: § 97 Abs. 4 BSHG), kommt jedoch § 97 Abs. 2 BSHG nicht zur Anwendung. Im Übrigen ist äußerst umstritten, ob § 97 Abs. 2 BSHG überhaupt für Sozialhilfeleistungen gilt, die (lediglich) im Zusammenhang mit einer Hilfe im Heim stehen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2003 - 5 C 14/02 -, FEVS 55, 292). |
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| | Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht § 104 BSHG anwendbar, der die Regelung des § 97 Abs. 2 BSHG für entsprechend anwendbar erklärt. Denn die hierdurch begründete Zuständigkeit erfasst Sozialhilfeleistungen nur in der Zeit, in der das Kind oder der Jugendliche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson untergebracht ist (BVerwG, Urt. v. 17.12.2003, a.a.O.). Indes geht es hier nicht um Sozialhilfeleistungen in der Zeit des Aufenthalts in der Pflegefamilie, sondern um Leistungen, welche während des Aufenthalts im Kinderheim in Ludwigshaften erbracht wurden. |
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| | c. Schließlich scheidet auch ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nach § 102 SGB X i. V. m § 43 SGB I aus. |
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| | Danach kann dann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistung erbringen; er hat sie zu erbringen, wenn der Berechtigte sie beantragt (§ 43 SGB I). In diesem Fall hat der vorläufig zur Leistung verpflichtete Leistungsträger gem. § 102 Abs. 1 SGB X einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. |
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| | Offen bleiben kann hier die Frage, ob im Sozial- und Jugendhilferecht die Vorschrift des § 43 SGB I anwendbar ist oder die dortigen den vorläufigen Leistungseintritt regelnden Vorschriften vorrangig sind (vgl. für das Jugendhilferecht: LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003 § 86 d RN 12: § 86 d als vorrangige Regelung). |
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| | Jedenfalls kommt hier § 43 SGB I bereits deswegen nicht zum Zug, weil es an der Tatbestandsvoraussetzung des zwischen verschiedenen Leistungsträgern bestehenden Kompetenzstreits fehlt. Wenn der Streit über die Zuständigkeit - wie hier - erst nachträglich entsteht, ist § 102 Abs. 1 SGB X nämlich nicht anwendbar (v. Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 102 Abs. 1 SGB X, RN 6 f.; LPK-SGB X, 2004, § 102, RN 19). |
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| | Die Klägerin war hier jedoch bereits in die Leistung eingetreten, als sie der Beklagten mit Schreiben vom 28.08.2002 mitgeteilt hatte, dass die Hilfeempfängerin im Förderkindergarten betreut werden soll. Denn sie hatte mit Schreiben an den Förderkindergarten vom 23.08.2002 bereits die Kostenübernahme gem. § 43 SGB I zugesagt und das Kind war am 27.08.2002 bereits dort aufgenommen. |
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| | Abgesehen davon setzt § 102 Abs. 1 SGB X nicht nur eine vorläufige Erbringung von Sozialleistungen voraus, sondern auch, dass eine Sozialleistung rechtmäßig erbracht sein muss. Die vorläufig erbrachte Sozialleistung muss - die Zuständigkeit des leistenden Trägers unterstellt - nach dessen Leistungsrecht sowohl dem Grund als auch der Höhe nach rechtmäßig sein (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003, a.a.O.; LPK-SGB X a.a.O., RN 21 f.). Es fehlt jedoch - wie unter Punkt 1 ausgeführt - bereits an einer hinreichenden Feststellung dazu, dass die Hilfeempfängerin überhaupt zu dem Kreis der Leistungsberechtigten der Behinderten oder der von einer Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 BSHG oder § 35 a SGB VIII bedrohten Personen gehört, sowie an der Abklärung des Hilfebedarfs. Hinzu kommt, dass die vorläufige Erbringung von Sozialleistungen auch den Voraussetzungen der zur vorläufigen Leistung ermächtigenden Norm - hier: des § 43 SGB I - genügen muss. Steht die Erbringung der Sozialleistung im Ermessen des Leistungsträgers, so ist dieses Ermessen auch im Rahmen einer vorläufigen Leistungserbringung pflichtgemäß auszuüben (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003, a.a.O.; LPK-SGB X a.a.O., RN 21 f.). Da sich den Sozialhilfeakten nicht entnehmen lässt, dass der Berechtigte - nämlich die Hilfeempfängerin, vertreten durch ihren Vormund - bei der Klägerin einen Antrag auf vorläufige Hilfegewährung gestellt hat, war die Hilfe auch nicht gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I zwingend von der Klägerin zu erbringen. Vielmehr wurde die Klägerin von dem Kinderheim mit Telefax vom 10.05.2002 um Hilfeleistung angegangen. Daher stand die Entscheidung, ob die Hilfe vorläufig erbracht wird, gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I in deren Ermessen. Dass die Klägerin, die noch nicht einmal einen Bescheid über die vorläufige Hilfeleistung erlassen hat, überhaupt Ermessen ausgeübt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen, so dass die vorläufige Hilfegewährung auch wegen Ermessensnichtgebrauchs fehlerhaft ist. |
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| | Schließlich war die Beklagte auch nicht der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger, da sie hierfür - wie unter Nr. 2 ausgeführt - nicht örtlich zuständig war. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Klägerin gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich daher nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. |
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| | Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt. |
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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
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Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
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In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
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In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
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In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
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Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 24.176,04 EUR festgesetzt.
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Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.
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