1. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass für die
Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG im Hinblick
auf den Iran erfüllt sind.
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 22.01.2004 wird, soweit er dem entgegensteht und
einschließlich der die Klägerin betreffenden Abschiebungsandrohung,
aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die
Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Der beteiligte
Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine
außergerichtlichen Kosten selbst.
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Die Klägerin, eine Staatsangehörige des Iran, begehrt ihre Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen durch die Beklagte.
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Die am ....1967 in Teheran geborene Klägerin ursprünglich islamisch-schiitischen Glaubens ist verheiratet und besitzt die persische Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge reiste sie zusammen mit ihren zwei 1998 geborenen Kindern am 08.09.2001 auf dem Luftweg von Teheran kommend in das Bundesgebiet ein, worauf sie am 10.09.2001 um die Gewährung von Asyl nachsuchte. Am 27.09.2001 wurde sie seitens des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge persönlich zu ihren Asylgründen angehört. Wegen der Einzelheiten ihrer Angaben gegenüber dem Bundesamt wird auf den Inhalt der hierüber gefertigten Niederschrift Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 22.01.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge der Klägerin sowie ihrer beiden Kinder auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind. Zugleich forderte es die Klägerin und ihre Kinder auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen, und für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte es ihnen die Abschiebung in den Iran an. Der Bundesamtsbescheid wurde mit an die ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin gerichtetem Einschreibebrief am 06.02.2004 zur Post gegeben.
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Die Klägerin sowie ihre zwei Kinder haben am 13.02.2004 Klagen erhoben.
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Zur Begründung der Klagen wird vorgetragen, die Klägerin sei am 11.04.2004 getauft worden und zum Christentum übergetreten. Sie besuche den Gottesdienst in einer Methodisten-Kirche in ... sowie zweimal monatlich einen Bibelkreis. Aufgrund ihres Übertritts zum Christentum sei das Verhältnis zu ihrer Mutter und zu ihrem Ehemann beeinträchtigt. Auf ein Vorfluchtgeschehen werde die Klage nicht gestützt.
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Der Klagebegründung hat die Klägerin die Kopie einer Taufbescheinigung, ein Schreiben ihres Gemeindepfarrers sowie weitere Unterlagen beigefügt.
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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG erfüllt sind;
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hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.2-5 und 7 AufenthG vorliegen.
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Sie nimmt auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzt, sie gehe kontinuierlich in die Kirche, was eine Herzenssache von ihr sei. Sie mache dies aus Überzeugung. In ihrer Gemeinde sei sie wie ein Familienmitglied aufgenommen worden. Durch den Bibelunterricht sei sie für eine längere Zeit auf die Taufe vorbereitet worden. Im Falle einer Rückkehr in den Iran müsste sie ihre christliche Glaubenszugehörigkeit offenbaren. Sie könnte ihren Glauben im Iran nicht verleugnen.
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Das Verfahren der Kinder der Klägerin ist von dem Verfahren der Klägerin abgetrennt worden.
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Dem Gericht liegt die einschlägige Akte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Klägerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte, der gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
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Das Gericht konnte in Abwesenheit von Beteiligten über die Klage verhandeln und entscheiden, da die diesen rechtzeitig zugestellten Ladungen einen entsprechenden Hinweis enthielten (§ 102 Abs.2 VwGO) bzw. auf die Förmlichkeiten der Ladung verzichtet wurde.
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Die zulässige Klage ist zu einem Teil begründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist - soweit er auf die Klage der Klägerin hin zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist - in seiner Nr.1 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (§ 113 Abs.1 Satz 1, Abs.5 Satz 1 VwGO). Hingegen kommt der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG im Hinblick auf den Iran zu. Der Bundesamtsbescheid vom 22.01.2004 ist daher, soweit er dem entgegensteht und einschließlich der die Klägerin betreffenden Abschiebungsandrohung, aufzuheben. Einer Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag bedurfte es deswegen nicht.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art.16a Abs.1 GG ist vorliegend schon wegen Art. 16a Abs.2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a AsylVfG ausgeschlossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2004 (dort Seiten 2/3) Bezug; es schließt sich dieser Begründung an (§ 77 Abs.2 AsylVfG).
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Der Klägerin kommt indes ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG gegen die Beklagte zu.
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Gemäß § 60 Abs.1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung stimmen die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung im Wesentlichen mit den Voraussetzungen des Asylanspruchs nach Art.16a Abs.1 GG überein (vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urt. v. 18.02.1992, DVBl.1992, 843 und Urt. v. 18.01.1994, NVwZ 1994, 497). Im Unterschied zu Art.16a Abs.1 GG können die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG aber auch dann vorliegen, wenn eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht (vgl. § 60 Abs.1 Satz 4 lit. c AufenthG), wenn sie auf einem Umstand beruht, den der Asylbewerber erst nach dem Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, ohne dabei eine feste, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigte Überzeugung fortzuführen (§ 28 Abs.1 AsylVfG), oder wenn der Asylsuchende eine in einem anderen Land bestehende Sicherheit ohne Not aufgegeben hat (vgl. §§ 26a, 27 AsylVfG).
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Die Klägerin, die im Bundesgebiet zu einer gläubigen Christin geworden ist, hat im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit im Rahmen des § 60 Abs.1 AufenthG relevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates in Anknüpfung an ihren Übertritt vom Islam zum Christentum zu rechnen.
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Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich mit dem Ablauf des 10.10.2006 eine Rechtsänderung ergeben hat, aus welcher sich im Gegensatz zu der bis dahin geltenden Rechtslage ein wesentlich umfangreicherer Schutz der persönlichen Glaubensbetätigung ableiten lässt. Gegenüber der bisherigen Annahme der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sowohl Artikel 16a Abs.1 GG als auch § 60 Abs.1 AufenthG lediglich das sog. religiöse Existenzminimum schützt (vgl. im Einzelnen BVerfG Urt. v. 01.07.1987, BVerfGE 76, 143, Urt. v. 27.06.1991, InfAuslR 1991, 288; insbesondere zur Situation der Apostaten im Iran: BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, NVwZ 2004, 1000; vgl. auch zusammenfassend Hailbronner, Ausländerrecht, Komm., RN 116 ff. zu Art. 16 a GG), sind seit dem 11.10.2006 nach der Auffassung des Gerichts zur Auslegung des Begriffes der Religion im Zusammenhang mit der Prüfung von Verfolgungsgründen die Maßgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - sog. Qualifikationsrichtlinie - (Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12 vom 30.09.2004) zu beachten. Diese Richtlinie war von den Mitgliedsstaaten bis zum 10.10.2006 in nationales Recht umzusetzen (Art. 38 Abs.1 Satz 1 der Richtlinie), wobei es ausreichte, in den nationalen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie Bezug zu nehmen (Art. 38 Abs.1 Satz 3 der Richtlinie). In der Bundesrepublik Deutschland fehlt es bislang an einer vollständigen Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie; dieses ist indes im Rahmen der Verabschiedung eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union aller Voraussicht nach im Jahr 2007 zu erwarten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich der Einzelne zu seinen Gunsten gegenüber dem Staat aber auch unmittelbar auf die Bestimmung einer Richtlinie berufen, wenn die Richtlinie innerhalb der Umsetzungsfrist nicht oder nur unzulänglich in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, wenn die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind und wenn die berufene Bestimmung dem Einzelnen ein subjektives Recht oder jedenfalls eine reflexartige Begünstigung vermittelt (vgl. Ahlt/Deisenhofer, Europarecht, 3. Aufl. Seite 40 ff. m. Nachw. aus der Rechtsprechung des EuGH). Solches ist im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Regelung in Art. 10 Abs.1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie nach der Auffassung des Gerichts der Fall. Nach dieser Bestimmung berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe, dass der Begriff der Religion auch theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst. Diese Regelung ist inhaltlich unbedingt sowie hinreichend genau und sie soll auch gerade dem Einzelnen ein subjektives Recht vermitteln. Dass sie sich ihrem Wortlaut nach lediglich an die Mitgliedsstaaten richtet, steht der Einräumung eines subjektiven Rechtes insbesondere deswegen nicht entgegen, weil - wie ausgeführt - eine Umsetzung in nationales Recht, welches die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge regelt, allein im Wege einer bloßen Bezugnahme auf die Richtlinie vorgesehen ist (vgl. Art.38 Abs.1 Satz 3 der Richtlinie).
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Die Qualifikationsrichtlinie dient der Vereinheitlichung der Asylpolitik der Staaten der Europäischen Union und es ist ihr wesentliches Ziel, ein Mindestmaß an Schutz in allen Mitgliedsstaaten für Personen zu gewährleisten, die tatsächlich Schutz benötigen (vgl. die Nummern 1 und 6 der Präambel der Richtlinie). Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde, des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen (Nr.10). Mit ihr sollen Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedsstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention zu leiten (Nr.16). Dabei sollten gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Konvention eingeführt werden (Nr.17). Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Anerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes soll dazu beitragen, die Sekundärmigration von Asylbewerbern zwischen Mitgliedsstaaten einzudämmen (Nr. 7). Im Sinne der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf welchen Ausschlussregelungen nicht zutreffen (Art. 2 c der Richtlinie).
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Wie bereits ausgeführt, umfasst im Rahmen der Prüfung der Verfolgungsgründe der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind (Art. 10 Abs.1 Satz 1 b der Richtlinie). Mit dieser - mittlerweile unmittelbar anwendbaren - Bestimmung ist der Schutz vor politischer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Religion aus den dargestellten Gründen einer einheitlichen europäischen Asylpolitik verhältnismäßig weit gefasst worden. Im Gegensatz zu dem bisher auf der nationalen Ebene der Bundesrepublik Deutschland lediglich gewährten Schutzes des sog. religiösen Existenzminimums (s.o.) ist die Regelung des Art. 10 Abs.1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Weise zu verstehen, dass nunmehr die religiöse Identität des Einzelnen einem umfassenden Schutz unterliegt. Insbesondere mit der Bestimmung, dass der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Bereich umfasst und darüber hinausgehend sogar auch alle sonstigen religiösen Betätigungen oder Meinungsäußerungen sowie Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft beinhaltet, geht eine erhebliche Ausweitung des - bislang in Deutschland angenommenen - Schutzbereichs einher. Unter den Begriff der Ausübung religiöser Riten im öffentlichen Bereich rechnen insbesondere die ungehinderte Teilnahme an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Gotteshäusern aber auch unter freiem Himmel, wie sie etwa für die christliche Religion allgemein üblich und vorgesehen ist. Die Qualifikationsrichtlinie lehnt sich insoweit an Artikel 9 Abs.1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. II 685, 953) an, wonach die jedermann zustehende Religionsfreiheit insbesondere die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion sowie die Freiheit, seine Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht sowie durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben, umfasst. Eine Beschränkung des Schutzes auf die Religionsausübung im privaten oder nachbarschaftlichen Rahmen ist danach nicht vorgesehen. Das mit der Richtlinie erstrebte Ziel, einen gemeinsamen europäischen Flüchtlingsbegriff zu schaffen, ist auch nur erreichbar, wenn eine möglichst enge Anlehnung an die mit der Richtlinie festgelegten Definitionen erfolgt; die Anerkennungsvoraussetzungen sind daher möglichst wortgetreu zu übernehmen. Zusammengenommen steht nach allem nunmehr auch das im öffentlichen Bereich - sei es durch die Vornahme bestimmter religiöser Riten, sei es durch die Kundgabe einer bloßen religiösen Meinungsäußerung - erfolgte Bekenntnis zu einem bestimmten Glauben unter dem Schutz vor politischer Verfolgung. Der von etwaiger - aufgrund ihrer Erheblichkeit relevanter - Verfolgung Betroffene kann im Gegensatz zu der vormaligen Rechtslage seit der unmittelbaren Geltung der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr darauf verwiesen werden, seinen Glauben bzw. die nach seinem Glauben wesentlichsten Riten allein im Rahmen seiner Privatsphäre zu verrichten. Letztlich schützt die Neuregelung die religiöse Identität des Einzelnen in allen seinen Aspekten, zu welchen auch das bloße Bekenntnis zum Glauben in der Öffentlichkeit rechnet. Dadurch, dass Art. 10 Abs.1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie sämtliche theistischen, nichttheistischen und atheistischen Glaubensüberzeugungen gleichermaßen berücksichtigt, ergibt sich aber zugleich auch eine Begrenzung des Schutzes der religiösen Betätigung: Soweit diese mit einer Beeinträchtigung oder Belästigung Anders- oder Nichtgläubiger einhergeht, kann sie einen Schutz nicht mehr beanspruchen. Ein aggressives oder auch nur als belästigend empfundenes Missionieren kann nach wie vor - entsprechend der bisherigen einhelligen Rechtsprechung - keinen besonderen Schutz beanspruchen, genauso wenig wie das öffentliche, auf ihre Beseitigung gerichtete Infragestellen einer etwa bestehenden Staatsreligion. Art. 10 Abs.1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie hat nach allem die auch öffentliche Darstellung der eigenen religiösen Identität im Wege der Glaubensbetätigung - ohne dass diese jedoch zugleich gegen andere Glaubensüberzeugungen gerichtet sein darf - im Blick.
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Nach der Überzeugung des Gerichts könnte die Klägerin indes im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr in den Iran keine derartige - öffentliche - Glaubensbetätigung vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des § 60 Abs.1 AufenthG relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu werden. Im Falle einer öffentlichen Bekundung ihres Abfalls vom Islam und ihrer Zuwendung zum Christentum sowie einer Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von Gebeten unter freiem Himmel allein oder in Gemeinschaft mit anderen würde die Klägerin sich der beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen.
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Dabei kann es dahinstehen, ob, wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einhellig angenommen, der bloße Umstand des Abfalls vom Islam als solcher im Iran aller Voraussicht nach - auch im Falle seines Bekanntwerdens - keine verfolgungsrelevanten Maßnahmen nach sich zieht (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, aaO.; Sächs. OVG, Urt. v. 04.05.2005 - A 2 B 524/04 -, juris; BayVGH, Urt. v. 02.05.2005 - 14 B 02.30703 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 04.05.2006 - A 6 K 11574/04 -).
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Die Klägerin würde aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch gegen ihre nach Artikel 10 Abs.1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie geschützte Glaubensbetätigung gerichteten staatlichen Maßnahmen - landesweit - jedenfalls in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden.
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Nach der dem Gericht zur Verfügung stehenden einhelligen Auskunftslage leben zwar die Muslime im Iran mit den Angehörigen der drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften, (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) im Wesentlichen friedlich nebeneinander. Die anerkannten religiösen Minderheiten sind weitestgehend frei in der Ausübung ihrer Religion, insbesondere die christlichen Kirchengemeinden, die ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen ihrer eigenen Religion beschränken, werden vom Staat nicht systematisch behindert oder verfolgt (Lagebericht des AA v. 21.09.2006). Anhänger der traditionellen Kirchen wie die armenischen, assyrischen und chaldäischen Christen haben daher im Iran grundsätzlich keine Verfolgung zu befürchten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Christen und Christinnen im Iran“ vom 18.10.2005). Demgegenüber können Mitglieder solcher religiöser Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Muslime angehören, staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Dies gilt insbesondere für alle missionierenden Christen. Es kommt aber nach der Einschätzung des Auswärtigen Amts auch vor, dass nicht missionierende, zum Christentum konvertierte Iraner bis hin zur Ausgrenzung benachteiligt werden (Lagebericht v. 21.09.2006). Eine noch erheblichere Gefährdung als das Auswärtige Amt sieht die Schweizerische Flüchtlingshilfe in dem erwähnten Bericht vom 18.10.2005: Die Zunahme der Konversionen vom Islam zum Christentum sei nach Ansicht von Experten ein neues Phänomen. Erklärt werde dies einerseits durch die zunehmende Ablehnung der stets islamisch-restriktiv argumentierenden iranischen Regierungselite durch die zumeist jungen muslimischen Iraner und Iranerinnen, die ihre Hinwendung zum Christentum als Protest gegen die islamische Regierung verstünden. Andererseits intensivierten sich aber auch die Missionierungsbestrebungen christlicher Gruppierungen im Iran. Konvertiten seien einer erhöhten Gefährdungssituation ausgesetzt. Grund hierfür sei die Vermutung der Behörden, mit der Konversion gehe eine regimekritische Handlung einher. Berichten zufolge würden Konvertiten, sobald ihr Übertritt den Behörden bekannt werde, zum Informationsministerium zitiert, wo sie wegen ihres Verhaltens scharf verwarnt würden. Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder ähnlichem, könnten sie nach Belieben von den iranischen Behörden mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten in illegalen Gruppen oder aus anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Ob ein Konvertit durch den iranischen Staat verfolgt werde oder nicht, hänge im großen Ausmaß mit seinem Verhalten in der Öffentlichkeit zusammen. Ein Konvertit, der im Ausland zum Christentum übergetreten sei, könne nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückkehren, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis bezüglich seiner Konversion erhielten. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden und unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn und Bekannten ausübten, drohe ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie würden nach wie vor offiziell weiter als Muslime gelten und sich präsentieren. Im Iran bestünden etwa 100 christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnähmen. Sollten diese sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder gar missionieren, müssten sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen. Sollten Familienangehörige der Apostaten extrem fanatische Muslime sein, könne der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zugleich könne der Übertritt immer auch als Hochverrat, Staatsverrat und Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm angesehen werden. Dies könne zu zahlreichen Anzeigen von Familienangehörigen sowie zu schweren körperlichen Misshandlungen und unter Umständen längeren Verhaftungen durch iranische Sicherheitsdienste führen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe beruft sich bei ihrer Beurteilung der Gefährdungslage in erster Linie auf die Stellungnahmen und Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts, welche auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht wurden (vgl. insbesondere dessen Auskünfte vom 06.09.2004 an das VG Köln, vom 22.11.2004 an das VG Kassel, vom 06.12.2004 an das OVG Bautzen). Diesen Auskünften ist zusammenfassend zu entnehmen, dass Apostaten im Falle ihrer öffentlichen christlichen Glaubensbetätigung im Iran einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt sind. Eine Gefährdung bestünde nur dann nicht, wenn religiöse Handlungen in privaten Räumen in der Weise vorgenommen würden, dass hiervon niemand etwas erfahre. Sobald allerdings über diesen privaten Bereich hinausgegangen werde, sei es wahrscheinlich, dass iranische Sicherheitskräfte in der Glaubensbetätigung eine verbotene oppositionelle Aktivität unter dem Deckmantel der Religion vermuteten. Insgesamt sei das Vorgehen iranischer Sicherheitskräfte insoweit willkürlich und nicht im Einzelnen berechenbar, zumal Referenzfälle und Vergleichsmöglichkeiten fehlten. In Betracht komme insbesondere die Einleitung eines Verfahrens wegen Hochverrats, oder die Angelegenheit werde entweder über die Vorschriften, die wegen Tätigkeit in verbotenen Gruppen bestehe, oder über den Verstoß gegen den islamischen ordre public geregelt.
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Nach der Auffassung des Gerichts ist aufgrund dieser Erkenntnislage von dem Vorliegen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für gegen die Klägerin gerichtete zumindest freiheitsentziehende Maßnahmen auszugehen (vgl. ebenso VG Bayreuth, Urt. v. 27.04.2006 - B 3 K 06.30073 -, juris, sowie VG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2006, Asylmagazin 2006, Heft 10, S. 22). Selbstredend kann insoweit kein bestimmter Prozentsatz hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit angegeben werden. Politische Verfolgung ist aber bereits dann als beachtlich wahrscheinlich anzunehmen, wenn bei einer qualifizierten Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162 und Urt. v. 14.12.1993, DVBl.1994, 524). Entscheidend ist dabei eine wertende Betrachtungsweise, die auch die Schwere des befürchteten Verfolgungseingriffs berücksichtigt. Je gravierender die möglichen Rechtsverletzungen sind, desto weniger kann es dem Betroffenen zugemutet werden, sich der Verfolgungsgefahr auszusetzen. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer, der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.1 AufenthG begehrt, die begründete Furcht ableiten lässt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Letztlich maßgebend ist in diesem Zusammenhang der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Rückkehr (BVerwG, Urt. v. 23.02.1988, Buchholz 402.25 AsylVfG, § 1 Nr.80 sowie Urt. v. 23.07.1991, BVerwGE 88, 367). Bestimmend hierfür ist eine objektive Beurteilung der Verfolgungsgefahr. Bei der Entscheidung, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, sind nicht nur die Zahl der Referenzfälle stattgefundener politischer Verfolgung, sondern auch das Vorhandensein eines feindseligen Klimas und die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991, aaO.).
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Die von der Klägerin zu befürchtenden angesprochenen Verfolgungsmaßnahmen müssen danach als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden. Zwar steht nicht zu erwarten, dass der iranische Staat jeden vom islamischen Glauben abgefallenen und zum christlichen Glauben übergetretenen Staatsangehörigen verfolgen wird. Aufgrund der Willkür des iranischen Regimes ist aber nach der Auffassung des Gerichts bei einer offenen Darstellung des Glaubensübertritts sowie im Falle einer nicht verheimlichten Religionsausübung jedenfalls in einer beträchtlichen Anzahl der Fälle mit der Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass im Iran Folter bei Verhören, in der Untersuchungs- und in regulärer Haft vorkommt. Es gibt im Iran auch weiterhin willkürliche Festnahmen sowie lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil. Seit der Wahl von Mahmoud Ahmadinejad zum iranischen Staatspräsidenten im Jahr 2005 ist die Reformpolitik seines Vorgängers vollständig zum Erliegen gekommen. Die Hoffnungen eines umfassenden Menschenrechtsdialogs zwischen der Europäischen Union und dem Iran, der Anfang Dezember 2002 in Teheran aufgenommen worden ist, haben sich bislang nicht erfüllt (Lagebericht des AA v. 21.09.2006). Schließlich kann bei der Beurteilung des Grades der Wahrscheinlichkeit der von der Klägerin zu erwartenden Verfolgungsmaßnahmen auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass der Abfall vom Islam zwar nach dem kodifizierten iranischen Strafrecht nicht mit Strafe bedroht ist, es aber eine ungeschriebene religiös- gesetzliche Strafbarkeit der Apostasie gibt, die im islamischen Kulturkreis nicht mit einer persönlich-seelischen Gewissensentscheidung, sondern mit dem politischen Hochverrat an der Gemeinschaft der Gläubigen in Verbindung gebracht und deswegen als todeswürdiges Verbrechen eingestuft wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, aaO.).
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Der Schutz des § 60 Abs.1 AufenthG kommt der Klägerin schließlich auch deswegen zu, weil das Gericht von der Ernsthaftigkeit ihres Übertritts zum christlichen Glauben überzeugt ist. Die Klägerin hat sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung ihre persönlichen Beweggründe dargelegt und glaubhaft ihre Entwicklung hin zum christlichen Glauben sowie ihre Aktivitäten für die Glaubensgemeinschaft geschildert. Sie ist nach der Überzeugung des Gerichts fester Bestandteil der Gemeinde der methodistischen Kirche in .... Dort nimmt sie regelmäßig an Gottesdiensten und Bibelkreisen teil. Vor ihrer Taufe, die erst eine geraume Zeit nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet vorgenommen worden ist, hat sie sich zunächst durch die Teilnahme an verschiedenen Unterrichten mit dem christlichen Glauben vertraut gemacht, so dass ihr Übertritt zum christlichen Glauben durch die Taufe nicht als eine bloße plakative Handlung zur Unterstützung ihres Asylbegehrens, sondern als eine wirkliche Hinwendung zum christlichen Glauben aus eigener Überzeugung anzusehen ist. Schließlich hat auch ihr Gemeindepfarrer noch unter dem 26.09.2006 die Hinwendung der Klägerin zum christlichen Glauben detailliert und nachvollziehbar beschrieben.
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Der Klägerin steht nach allem ein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG im Hinblick auf den Iran in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit zu. Dementsprechend ist die gegenteilige Feststellung in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.01.2003 (Nr.2) aufzuheben.
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Weil danach kein Anlass mehr für eine Entscheidung über das Vorliegen weiterer ausländerrechtlicher Abschiebungshindernisse besteht (vgl. § 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG), ist auch die Entscheidung des Bundesamtes, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 3), aufzuheben.
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Daneben ist auch die gegenüber der Klägerin ergangene Abschiebungsandrohung (Nr.4 des Bescheids) aufzuheben. Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen, kann zwar nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs.10 Satz 1 AufenthG). In der Androhung sind aber die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (§ 60 Abs.10 Satz 2 AufenthG). Vor dem Hintergrund dieser Regelungen muss die der Klägerin gegenüber ergangene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig angesehen werden, denn sie sieht gerade den Staat, in den diese nicht abgeschoben werden darf, als Zielland der Abschiebung vor, und im Übrigen ist eine Entscheidung darüber, ob die Klägerin überhaupt abgeschoben werden soll, obgleich bei ihr die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG gegeben sind, noch gar nicht getroffen wurden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs.1 S. 1, 162 Abs.3 VwGO.
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Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
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Das Gericht konnte in Abwesenheit von Beteiligten über die Klage verhandeln und entscheiden, da die diesen rechtzeitig zugestellten Ladungen einen entsprechenden Hinweis enthielten (§ 102 Abs.2 VwGO) bzw. auf die Förmlichkeiten der Ladung verzichtet wurde.
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Die zulässige Klage ist zu einem Teil begründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist - soweit er auf die Klage der Klägerin hin zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist - in seiner Nr.1 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (§ 113 Abs.1 Satz 1, Abs.5 Satz 1 VwGO). Hingegen kommt der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG im Hinblick auf den Iran zu. Der Bundesamtsbescheid vom 22.01.2004 ist daher, soweit er dem entgegensteht und einschließlich der die Klägerin betreffenden Abschiebungsandrohung, aufzuheben. Einer Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag bedurfte es deswegen nicht.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art.16a Abs.1 GG ist vorliegend schon wegen Art. 16a Abs.2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a AsylVfG ausgeschlossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2004 (dort Seiten 2/3) Bezug; es schließt sich dieser Begründung an (§ 77 Abs.2 AsylVfG).
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Der Klägerin kommt indes ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG gegen die Beklagte zu.
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Gemäß § 60 Abs.1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung stimmen die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung im Wesentlichen mit den Voraussetzungen des Asylanspruchs nach Art.16a Abs.1 GG überein (vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urt. v. 18.02.1992, DVBl.1992, 843 und Urt. v. 18.01.1994, NVwZ 1994, 497). Im Unterschied zu Art.16a Abs.1 GG können die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG aber auch dann vorliegen, wenn eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht (vgl. § 60 Abs.1 Satz 4 lit. c AufenthG), wenn sie auf einem Umstand beruht, den der Asylbewerber erst nach dem Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, ohne dabei eine feste, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigte Überzeugung fortzuführen (§ 28 Abs.1 AsylVfG), oder wenn der Asylsuchende eine in einem anderen Land bestehende Sicherheit ohne Not aufgegeben hat (vgl. §§ 26a, 27 AsylVfG).
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Die Klägerin, die im Bundesgebiet zu einer gläubigen Christin geworden ist, hat im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit im Rahmen des § 60 Abs.1 AufenthG relevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates in Anknüpfung an ihren Übertritt vom Islam zum Christentum zu rechnen.
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Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich mit dem Ablauf des 10.10.2006 eine Rechtsänderung ergeben hat, aus welcher sich im Gegensatz zu der bis dahin geltenden Rechtslage ein wesentlich umfangreicherer Schutz der persönlichen Glaubensbetätigung ableiten lässt. Gegenüber der bisherigen Annahme der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sowohl Artikel 16a Abs.1 GG als auch § 60 Abs.1 AufenthG lediglich das sog. religiöse Existenzminimum schützt (vgl. im Einzelnen BVerfG Urt. v. 01.07.1987, BVerfGE 76, 143, Urt. v. 27.06.1991, InfAuslR 1991, 288; insbesondere zur Situation der Apostaten im Iran: BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, NVwZ 2004, 1000; vgl. auch zusammenfassend Hailbronner, Ausländerrecht, Komm., RN 116 ff. zu Art. 16 a GG), sind seit dem 11.10.2006 nach der Auffassung des Gerichts zur Auslegung des Begriffes der Religion im Zusammenhang mit der Prüfung von Verfolgungsgründen die Maßgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - sog. Qualifikationsrichtlinie - (Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12 vom 30.09.2004) zu beachten. Diese Richtlinie war von den Mitgliedsstaaten bis zum 10.10.2006 in nationales Recht umzusetzen (Art. 38 Abs.1 Satz 1 der Richtlinie), wobei es ausreichte, in den nationalen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie Bezug zu nehmen (Art. 38 Abs.1 Satz 3 der Richtlinie). In der Bundesrepublik Deutschland fehlt es bislang an einer vollständigen Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie; dieses ist indes im Rahmen der Verabschiedung eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union aller Voraussicht nach im Jahr 2007 zu erwarten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich der Einzelne zu seinen Gunsten gegenüber dem Staat aber auch unmittelbar auf die Bestimmung einer Richtlinie berufen, wenn die Richtlinie innerhalb der Umsetzungsfrist nicht oder nur unzulänglich in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, wenn die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind und wenn die berufene Bestimmung dem Einzelnen ein subjektives Recht oder jedenfalls eine reflexartige Begünstigung vermittelt (vgl. Ahlt/Deisenhofer, Europarecht, 3. Aufl. Seite 40 ff. m. Nachw. aus der Rechtsprechung des EuGH). Solches ist im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Regelung in Art. 10 Abs.1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie nach der Auffassung des Gerichts der Fall. Nach dieser Bestimmung berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe, dass der Begriff der Religion auch theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst. Diese Regelung ist inhaltlich unbedingt sowie hinreichend genau und sie soll auch gerade dem Einzelnen ein subjektives Recht vermitteln. Dass sie sich ihrem Wortlaut nach lediglich an die Mitgliedsstaaten richtet, steht der Einräumung eines subjektiven Rechtes insbesondere deswegen nicht entgegen, weil - wie ausgeführt - eine Umsetzung in nationales Recht, welches die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge regelt, allein im Wege einer bloßen Bezugnahme auf die Richtlinie vorgesehen ist (vgl. Art.38 Abs.1 Satz 3 der Richtlinie).
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Die Qualifikationsrichtlinie dient der Vereinheitlichung der Asylpolitik der Staaten der Europäischen Union und es ist ihr wesentliches Ziel, ein Mindestmaß an Schutz in allen Mitgliedsstaaten für Personen zu gewährleisten, die tatsächlich Schutz benötigen (vgl. die Nummern 1 und 6 der Präambel der Richtlinie). Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde, des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen (Nr.10). Mit ihr sollen Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedsstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention zu leiten (Nr.16). Dabei sollten gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Konvention eingeführt werden (Nr.17). Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Anerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes soll dazu beitragen, die Sekundärmigration von Asylbewerbern zwischen Mitgliedsstaaten einzudämmen (Nr. 7). Im Sinne der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf welchen Ausschlussregelungen nicht zutreffen (Art. 2 c der Richtlinie).
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Wie bereits ausgeführt, umfasst im Rahmen der Prüfung der Verfolgungsgründe der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind (Art. 10 Abs.1 Satz 1 b der Richtlinie). Mit dieser - mittlerweile unmittelbar anwendbaren - Bestimmung ist der Schutz vor politischer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Religion aus den dargestellten Gründen einer einheitlichen europäischen Asylpolitik verhältnismäßig weit gefasst worden. Im Gegensatz zu dem bisher auf der nationalen Ebene der Bundesrepublik Deutschland lediglich gewährten Schutzes des sog. religiösen Existenzminimums (s.o.) ist die Regelung des Art. 10 Abs.1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Weise zu verstehen, dass nunmehr die religiöse Identität des Einzelnen einem umfassenden Schutz unterliegt. Insbesondere mit der Bestimmung, dass der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Bereich umfasst und darüber hinausgehend sogar auch alle sonstigen religiösen Betätigungen oder Meinungsäußerungen sowie Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft beinhaltet, geht eine erhebliche Ausweitung des - bislang in Deutschland angenommenen - Schutzbereichs einher. Unter den Begriff der Ausübung religiöser Riten im öffentlichen Bereich rechnen insbesondere die ungehinderte Teilnahme an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Gotteshäusern aber auch unter freiem Himmel, wie sie etwa für die christliche Religion allgemein üblich und vorgesehen ist. Die Qualifikationsrichtlinie lehnt sich insoweit an Artikel 9 Abs.1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. II 685, 953) an, wonach die jedermann zustehende Religionsfreiheit insbesondere die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion sowie die Freiheit, seine Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht sowie durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben, umfasst. Eine Beschränkung des Schutzes auf die Religionsausübung im privaten oder nachbarschaftlichen Rahmen ist danach nicht vorgesehen. Das mit der Richtlinie erstrebte Ziel, einen gemeinsamen europäischen Flüchtlingsbegriff zu schaffen, ist auch nur erreichbar, wenn eine möglichst enge Anlehnung an die mit der Richtlinie festgelegten Definitionen erfolgt; die Anerkennungsvoraussetzungen sind daher möglichst wortgetreu zu übernehmen. Zusammengenommen steht nach allem nunmehr auch das im öffentlichen Bereich - sei es durch die Vornahme bestimmter religiöser Riten, sei es durch die Kundgabe einer bloßen religiösen Meinungsäußerung - erfolgte Bekenntnis zu einem bestimmten Glauben unter dem Schutz vor politischer Verfolgung. Der von etwaiger - aufgrund ihrer Erheblichkeit relevanter - Verfolgung Betroffene kann im Gegensatz zu der vormaligen Rechtslage seit der unmittelbaren Geltung der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr darauf verwiesen werden, seinen Glauben bzw. die nach seinem Glauben wesentlichsten Riten allein im Rahmen seiner Privatsphäre zu verrichten. Letztlich schützt die Neuregelung die religiöse Identität des Einzelnen in allen seinen Aspekten, zu welchen auch das bloße Bekenntnis zum Glauben in der Öffentlichkeit rechnet. Dadurch, dass Art. 10 Abs.1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie sämtliche theistischen, nichttheistischen und atheistischen Glaubensüberzeugungen gleichermaßen berücksichtigt, ergibt sich aber zugleich auch eine Begrenzung des Schutzes der religiösen Betätigung: Soweit diese mit einer Beeinträchtigung oder Belästigung Anders- oder Nichtgläubiger einhergeht, kann sie einen Schutz nicht mehr beanspruchen. Ein aggressives oder auch nur als belästigend empfundenes Missionieren kann nach wie vor - entsprechend der bisherigen einhelligen Rechtsprechung - keinen besonderen Schutz beanspruchen, genauso wenig wie das öffentliche, auf ihre Beseitigung gerichtete Infragestellen einer etwa bestehenden Staatsreligion. Art. 10 Abs.1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie hat nach allem die auch öffentliche Darstellung der eigenen religiösen Identität im Wege der Glaubensbetätigung - ohne dass diese jedoch zugleich gegen andere Glaubensüberzeugungen gerichtet sein darf - im Blick.
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Nach der Überzeugung des Gerichts könnte die Klägerin indes im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr in den Iran keine derartige - öffentliche - Glaubensbetätigung vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des § 60 Abs.1 AufenthG relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu werden. Im Falle einer öffentlichen Bekundung ihres Abfalls vom Islam und ihrer Zuwendung zum Christentum sowie einer Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von Gebeten unter freiem Himmel allein oder in Gemeinschaft mit anderen würde die Klägerin sich der beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen.
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Dabei kann es dahinstehen, ob, wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einhellig angenommen, der bloße Umstand des Abfalls vom Islam als solcher im Iran aller Voraussicht nach - auch im Falle seines Bekanntwerdens - keine verfolgungsrelevanten Maßnahmen nach sich zieht (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, aaO.; Sächs. OVG, Urt. v. 04.05.2005 - A 2 B 524/04 -, juris; BayVGH, Urt. v. 02.05.2005 - 14 B 02.30703 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 04.05.2006 - A 6 K 11574/04 -).
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Die Klägerin würde aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch gegen ihre nach Artikel 10 Abs.1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie geschützte Glaubensbetätigung gerichteten staatlichen Maßnahmen - landesweit - jedenfalls in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden.
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Nach der dem Gericht zur Verfügung stehenden einhelligen Auskunftslage leben zwar die Muslime im Iran mit den Angehörigen der drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften, (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) im Wesentlichen friedlich nebeneinander. Die anerkannten religiösen Minderheiten sind weitestgehend frei in der Ausübung ihrer Religion, insbesondere die christlichen Kirchengemeinden, die ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen ihrer eigenen Religion beschränken, werden vom Staat nicht systematisch behindert oder verfolgt (Lagebericht des AA v. 21.09.2006). Anhänger der traditionellen Kirchen wie die armenischen, assyrischen und chaldäischen Christen haben daher im Iran grundsätzlich keine Verfolgung zu befürchten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Christen und Christinnen im Iran“ vom 18.10.2005). Demgegenüber können Mitglieder solcher religiöser Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Muslime angehören, staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Dies gilt insbesondere für alle missionierenden Christen. Es kommt aber nach der Einschätzung des Auswärtigen Amts auch vor, dass nicht missionierende, zum Christentum konvertierte Iraner bis hin zur Ausgrenzung benachteiligt werden (Lagebericht v. 21.09.2006). Eine noch erheblichere Gefährdung als das Auswärtige Amt sieht die Schweizerische Flüchtlingshilfe in dem erwähnten Bericht vom 18.10.2005: Die Zunahme der Konversionen vom Islam zum Christentum sei nach Ansicht von Experten ein neues Phänomen. Erklärt werde dies einerseits durch die zunehmende Ablehnung der stets islamisch-restriktiv argumentierenden iranischen Regierungselite durch die zumeist jungen muslimischen Iraner und Iranerinnen, die ihre Hinwendung zum Christentum als Protest gegen die islamische Regierung verstünden. Andererseits intensivierten sich aber auch die Missionierungsbestrebungen christlicher Gruppierungen im Iran. Konvertiten seien einer erhöhten Gefährdungssituation ausgesetzt. Grund hierfür sei die Vermutung der Behörden, mit der Konversion gehe eine regimekritische Handlung einher. Berichten zufolge würden Konvertiten, sobald ihr Übertritt den Behörden bekannt werde, zum Informationsministerium zitiert, wo sie wegen ihres Verhaltens scharf verwarnt würden. Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder ähnlichem, könnten sie nach Belieben von den iranischen Behörden mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten in illegalen Gruppen oder aus anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Ob ein Konvertit durch den iranischen Staat verfolgt werde oder nicht, hänge im großen Ausmaß mit seinem Verhalten in der Öffentlichkeit zusammen. Ein Konvertit, der im Ausland zum Christentum übergetreten sei, könne nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückkehren, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis bezüglich seiner Konversion erhielten. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden und unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn und Bekannten ausübten, drohe ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie würden nach wie vor offiziell weiter als Muslime gelten und sich präsentieren. Im Iran bestünden etwa 100 christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnähmen. Sollten diese sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder gar missionieren, müssten sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen. Sollten Familienangehörige der Apostaten extrem fanatische Muslime sein, könne der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zugleich könne der Übertritt immer auch als Hochverrat, Staatsverrat und Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm angesehen werden. Dies könne zu zahlreichen Anzeigen von Familienangehörigen sowie zu schweren körperlichen Misshandlungen und unter Umständen längeren Verhaftungen durch iranische Sicherheitsdienste führen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe beruft sich bei ihrer Beurteilung der Gefährdungslage in erster Linie auf die Stellungnahmen und Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts, welche auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht wurden (vgl. insbesondere dessen Auskünfte vom 06.09.2004 an das VG Köln, vom 22.11.2004 an das VG Kassel, vom 06.12.2004 an das OVG Bautzen). Diesen Auskünften ist zusammenfassend zu entnehmen, dass Apostaten im Falle ihrer öffentlichen christlichen Glaubensbetätigung im Iran einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt sind. Eine Gefährdung bestünde nur dann nicht, wenn religiöse Handlungen in privaten Räumen in der Weise vorgenommen würden, dass hiervon niemand etwas erfahre. Sobald allerdings über diesen privaten Bereich hinausgegangen werde, sei es wahrscheinlich, dass iranische Sicherheitskräfte in der Glaubensbetätigung eine verbotene oppositionelle Aktivität unter dem Deckmantel der Religion vermuteten. Insgesamt sei das Vorgehen iranischer Sicherheitskräfte insoweit willkürlich und nicht im Einzelnen berechenbar, zumal Referenzfälle und Vergleichsmöglichkeiten fehlten. In Betracht komme insbesondere die Einleitung eines Verfahrens wegen Hochverrats, oder die Angelegenheit werde entweder über die Vorschriften, die wegen Tätigkeit in verbotenen Gruppen bestehe, oder über den Verstoß gegen den islamischen ordre public geregelt.
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Nach der Auffassung des Gerichts ist aufgrund dieser Erkenntnislage von dem Vorliegen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für gegen die Klägerin gerichtete zumindest freiheitsentziehende Maßnahmen auszugehen (vgl. ebenso VG Bayreuth, Urt. v. 27.04.2006 - B 3 K 06.30073 -, juris, sowie VG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2006, Asylmagazin 2006, Heft 10, S. 22). Selbstredend kann insoweit kein bestimmter Prozentsatz hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit angegeben werden. Politische Verfolgung ist aber bereits dann als beachtlich wahrscheinlich anzunehmen, wenn bei einer qualifizierten Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162 und Urt. v. 14.12.1993, DVBl.1994, 524). Entscheidend ist dabei eine wertende Betrachtungsweise, die auch die Schwere des befürchteten Verfolgungseingriffs berücksichtigt. Je gravierender die möglichen Rechtsverletzungen sind, desto weniger kann es dem Betroffenen zugemutet werden, sich der Verfolgungsgefahr auszusetzen. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer, der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.1 AufenthG begehrt, die begründete Furcht ableiten lässt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Letztlich maßgebend ist in diesem Zusammenhang der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Rückkehr (BVerwG, Urt. v. 23.02.1988, Buchholz 402.25 AsylVfG, § 1 Nr.80 sowie Urt. v. 23.07.1991, BVerwGE 88, 367). Bestimmend hierfür ist eine objektive Beurteilung der Verfolgungsgefahr. Bei der Entscheidung, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, sind nicht nur die Zahl der Referenzfälle stattgefundener politischer Verfolgung, sondern auch das Vorhandensein eines feindseligen Klimas und die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991, aaO.).
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Die von der Klägerin zu befürchtenden angesprochenen Verfolgungsmaßnahmen müssen danach als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden. Zwar steht nicht zu erwarten, dass der iranische Staat jeden vom islamischen Glauben abgefallenen und zum christlichen Glauben übergetretenen Staatsangehörigen verfolgen wird. Aufgrund der Willkür des iranischen Regimes ist aber nach der Auffassung des Gerichts bei einer offenen Darstellung des Glaubensübertritts sowie im Falle einer nicht verheimlichten Religionsausübung jedenfalls in einer beträchtlichen Anzahl der Fälle mit der Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass im Iran Folter bei Verhören, in der Untersuchungs- und in regulärer Haft vorkommt. Es gibt im Iran auch weiterhin willkürliche Festnahmen sowie lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil. Seit der Wahl von Mahmoud Ahmadinejad zum iranischen Staatspräsidenten im Jahr 2005 ist die Reformpolitik seines Vorgängers vollständig zum Erliegen gekommen. Die Hoffnungen eines umfassenden Menschenrechtsdialogs zwischen der Europäischen Union und dem Iran, der Anfang Dezember 2002 in Teheran aufgenommen worden ist, haben sich bislang nicht erfüllt (Lagebericht des AA v. 21.09.2006). Schließlich kann bei der Beurteilung des Grades der Wahrscheinlichkeit der von der Klägerin zu erwartenden Verfolgungsmaßnahmen auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass der Abfall vom Islam zwar nach dem kodifizierten iranischen Strafrecht nicht mit Strafe bedroht ist, es aber eine ungeschriebene religiös- gesetzliche Strafbarkeit der Apostasie gibt, die im islamischen Kulturkreis nicht mit einer persönlich-seelischen Gewissensentscheidung, sondern mit dem politischen Hochverrat an der Gemeinschaft der Gläubigen in Verbindung gebracht und deswegen als todeswürdiges Verbrechen eingestuft wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, aaO.).
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Der Schutz des § 60 Abs.1 AufenthG kommt der Klägerin schließlich auch deswegen zu, weil das Gericht von der Ernsthaftigkeit ihres Übertritts zum christlichen Glauben überzeugt ist. Die Klägerin hat sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung ihre persönlichen Beweggründe dargelegt und glaubhaft ihre Entwicklung hin zum christlichen Glauben sowie ihre Aktivitäten für die Glaubensgemeinschaft geschildert. Sie ist nach der Überzeugung des Gerichts fester Bestandteil der Gemeinde der methodistischen Kirche in .... Dort nimmt sie regelmäßig an Gottesdiensten und Bibelkreisen teil. Vor ihrer Taufe, die erst eine geraume Zeit nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet vorgenommen worden ist, hat sie sich zunächst durch die Teilnahme an verschiedenen Unterrichten mit dem christlichen Glauben vertraut gemacht, so dass ihr Übertritt zum christlichen Glauben durch die Taufe nicht als eine bloße plakative Handlung zur Unterstützung ihres Asylbegehrens, sondern als eine wirkliche Hinwendung zum christlichen Glauben aus eigener Überzeugung anzusehen ist. Schließlich hat auch ihr Gemeindepfarrer noch unter dem 26.09.2006 die Hinwendung der Klägerin zum christlichen Glauben detailliert und nachvollziehbar beschrieben.
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Der Klägerin steht nach allem ein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG im Hinblick auf den Iran in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit zu. Dementsprechend ist die gegenteilige Feststellung in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.01.2003 (Nr.2) aufzuheben.
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Weil danach kein Anlass mehr für eine Entscheidung über das Vorliegen weiterer ausländerrechtlicher Abschiebungshindernisse besteht (vgl. § 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG), ist auch die Entscheidung des Bundesamtes, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 3), aufzuheben.
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Daneben ist auch die gegenüber der Klägerin ergangene Abschiebungsandrohung (Nr.4 des Bescheids) aufzuheben. Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen, kann zwar nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs.10 Satz 1 AufenthG). In der Androhung sind aber die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (§ 60 Abs.10 Satz 2 AufenthG). Vor dem Hintergrund dieser Regelungen muss die der Klägerin gegenüber ergangene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig angesehen werden, denn sie sieht gerade den Staat, in den diese nicht abgeschoben werden darf, als Zielland der Abschiebung vor, und im Übrigen ist eine Entscheidung darüber, ob die Klägerin überhaupt abgeschoben werden soll, obgleich bei ihr die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG gegeben sind, noch gar nicht getroffen wurden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs.1 S. 1, 162 Abs.3 VwGO.
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Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
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