Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 5 K 100/07

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die gegen Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.01.2007 gerichtete Klage zurückgenommen hat.

2. Die Beklagte wird unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.01.2007 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am … 2006 in Deutschland geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.
Den Asylantrag seines Vaters lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) zwar mit Bescheid vom 29.09.1998 ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte jedoch im weiteren fest, dass für diesen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen (Nr. 2 des Bescheids) sowie, dass das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt (Nr. 3 des Bescheids).
Nachdem die zuständige Ausländerbehörde das Bundesamt mit Schreiben vom 15.12.2005 von der Geburt der älteren Schwester des Klägers unterrichtet hatte, leitete das Bundesamt am 13.01.2006 das Widerrufsverfahren ein. Mit Bescheid vom 17.03.2006 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 29.09.1998 für den Vater des Klägers getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 1 des Bescheids) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheids). Des weiteren widerrief es die Feststellung, dass das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt (Nr. 3 des Bescheids) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4 des Bescheids). Der Vater des Klägers hat hiergegen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, die unter dem AZ.: ... anhängig ist.
Unter dem 01.12.2008 unterrichtete das Regierungspräsidium Karlsruhe das Bundesamt von der Geburt des Klägers. Mit Schreiben vom 05.12.2006 teilte das Bundesamt den Eltern des Klägers mit, dass aufgrund dieser Mitteilung gem. § 14 a Abs. 2 AsylVfG ein Asylantrag der Klägerin als gestellt gelte und bat um Stellungnahme. Eine Äußerung ist nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom 10.01.2007 lehnte das Bundesamt den aufgrund des Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 AsylVfG als gestellt erachteten Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte im Weigerungsfalle die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen die Einreise gestattenden oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat an. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16 a Abs. 1 GG lägen nicht vor. Eine konkret drohende individuelle und asylerhebliche Verfolgung sei für den in Deutschland geborenen Kläger nicht geltend gemacht worden. Auch sei die Volksgruppe der Kurden in der Türkei in der Vergangenheit und auch heute nicht landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen i. S. d. Art. 16 a Abs. 11 GG oder i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 4a AufenthG ausgesetzt. Es bestehe auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 kein Abschiebungsverbot i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Voraussetzungen für einen Familienabschiebeschutz gem. § 26 Abs. 4 AsylVfG seien nicht erfüllt, da weder der Vater noch die Mutter als Asylberechtigte anerkannt worden seien, noch nach dem Widerrufsbescheid vom 17.03.2006 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beim Vater vorlägen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen, weil der Ausländer weder als Asylberechtigter anerkannt sei noch einen Aufenthaltstitel besitze. Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde nach erfolglosem Übergabeversuch am 13.01.2007 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.
Mit bei Gericht am 24.01.2007 eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, die zunächst auch auf Verpflichtung der Beklagten zu dessen Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.01.2007, soweit er entgegensteht, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 14.02.2008  auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten betreffend das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren des Vaters des Klägers (AZ.:...), die Akten des Bundesamts, betreffend das Asylverfahren des Klägers sowie das Asylverfahren und das Widerrufsverfahren seines Vaters (AZ: ... und ...) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs.2 VwGO).
14 
Nachdem der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, gerichtet war (Nr. 1 des angefochtenen Bescheids), war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
15 
Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet.
16 
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheids) sowie die darin enthaltene Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheids) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
18 
Zwar folgt dieser nicht aus §§ 3 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG, da für den Kläger keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht wurden und solche auch sonst nicht ersichtlich sind. Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 26 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 AsylVfG im Rahmen des Familienflüchtlingsschutzes. Danach wird für ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind einer Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, auf Antrag ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuerkennung des Elternteils unanfechtbar ist und diese nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Es ist anerkannt, dass § 26 Abs. 4 AsylVfG auch für die Fälle gilt, in denen das Vorliegen der Voraussetzungen des damals geltenden § 51 Abs. 1 AuslG beim Stammberechtigten vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar festgestellt wurde (vgl. etwa VG Bremen, Urt. v. 17.10.2007 - 1 K 1383/05.A - juris -; nieders. OVG, Beschl. v. 07.12.2006 - 11 LA 347/06 - juris -; VG Stuttgart, Urt. v. 14.8.2006 - A 9 K 11875/04 -, VG Freiburg, Urt. v. 23.02.2006 - A 1 K 10829/04 - juris -; VG Schleswig, Urt. v. 2.2.2005 - 4 A 159/01 - juris).
19 
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienabschiebungsschutz liegen beim Kläger vor. Der Kläger wurde im Jahr 2006 in der Bundesrepublik geboren und das Bundesamt hat mit Bescheid vom 29.09.1998 für seinen Vater das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bestandskräftig festgestellt. Diese sind auch nicht zu widerrufen oder aufzuheben. Der seinen Vater betreffende Widerrufbescheid ist mit Urteil vom heutigen Tage (AZ.: ...) aufgehoben worden.
20 
Somit war auch die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes - nach der Änderung des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durch das AuslRÄndG 2007 in vollem Umfang - aufzuheben (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, November 2007, § 34 Rn. 102).
21 
Da der Kläger bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hatte, bedurfte es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Obgleich der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war, hielt das Gericht eine Kostenquotelung zu Lasten des Klägers nicht für angezeigt, so dass die Beklagte die Kosten insgesamt zu tragen hat. Die Bedeutung und der Umfang der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG sind schon seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005, aber auch durch das jüngst in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970 ff.) dem Status eines Asylberechtigten stark angenähert. Mit Blick hierauf ist seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes der Gegenstandswert für Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, auf 3.000,-- EUR zu veranschlagen (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2006 - 1 C 29/03 - AuAS 2007 S. 83). Infolge dessen wirkt es sich noch nicht einmal kostenmäßig aus, ob eine Klage sowohl auf Verpflichtung der Asylanerkennung als auch der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist oder lediglich letztere zum Streitgegenstand hat. Da eine Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine ebenso starke aufenthaltsrechtliche Stellung erlangt wie ein Asylberechtigter, fällt die Abweisung seiner Klage bezüglich Art. 16 a Abs. 1 GG von der praktischen Bedeutung her gesehen kaum ins Gewicht (VG Augsburg, Urt. v. 05.10.2007 - Au 7 K 04.30686 - juris). Gleiches muss auch dann gelten, wenn der Ausländer seine Asylklage zurückgenommen hat und nur noch die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verfolgt.
23 
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Es besteht kein Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
13 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs.2 VwGO).
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Nachdem der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, gerichtet war (Nr. 1 des angefochtenen Bescheids), war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
15 
Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet.
16 
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheids) sowie die darin enthaltene Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheids) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
17 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
18 
Zwar folgt dieser nicht aus §§ 3 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG, da für den Kläger keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht wurden und solche auch sonst nicht ersichtlich sind. Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 26 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 AsylVfG im Rahmen des Familienflüchtlingsschutzes. Danach wird für ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind einer Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, auf Antrag ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuerkennung des Elternteils unanfechtbar ist und diese nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Es ist anerkannt, dass § 26 Abs. 4 AsylVfG auch für die Fälle gilt, in denen das Vorliegen der Voraussetzungen des damals geltenden § 51 Abs. 1 AuslG beim Stammberechtigten vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar festgestellt wurde (vgl. etwa VG Bremen, Urt. v. 17.10.2007 - 1 K 1383/05.A - juris -; nieders. OVG, Beschl. v. 07.12.2006 - 11 LA 347/06 - juris -; VG Stuttgart, Urt. v. 14.8.2006 - A 9 K 11875/04 -, VG Freiburg, Urt. v. 23.02.2006 - A 1 K 10829/04 - juris -; VG Schleswig, Urt. v. 2.2.2005 - 4 A 159/01 - juris).
19 
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienabschiebungsschutz liegen beim Kläger vor. Der Kläger wurde im Jahr 2006 in der Bundesrepublik geboren und das Bundesamt hat mit Bescheid vom 29.09.1998 für seinen Vater das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bestandskräftig festgestellt. Diese sind auch nicht zu widerrufen oder aufzuheben. Der seinen Vater betreffende Widerrufbescheid ist mit Urteil vom heutigen Tage (AZ.: ...) aufgehoben worden.
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Somit war auch die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes - nach der Änderung des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durch das AuslRÄndG 2007 in vollem Umfang - aufzuheben (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, November 2007, § 34 Rn. 102).
21 
Da der Kläger bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hatte, bedurfte es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Obgleich der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war, hielt das Gericht eine Kostenquotelung zu Lasten des Klägers nicht für angezeigt, so dass die Beklagte die Kosten insgesamt zu tragen hat. Die Bedeutung und der Umfang der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG sind schon seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005, aber auch durch das jüngst in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970 ff.) dem Status eines Asylberechtigten stark angenähert. Mit Blick hierauf ist seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes der Gegenstandswert für Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, auf 3.000,-- EUR zu veranschlagen (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2006 - 1 C 29/03 - AuAS 2007 S. 83). Infolge dessen wirkt es sich noch nicht einmal kostenmäßig aus, ob eine Klage sowohl auf Verpflichtung der Asylanerkennung als auch der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist oder lediglich letztere zum Streitgegenstand hat. Da eine Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine ebenso starke aufenthaltsrechtliche Stellung erlangt wie ein Asylberechtigter, fällt die Abweisung seiner Klage bezüglich Art. 16 a Abs. 1 GG von der praktischen Bedeutung her gesehen kaum ins Gewicht (VG Augsburg, Urt. v. 05.10.2007 - Au 7 K 04.30686 - juris). Gleiches muss auch dann gelten, wenn der Ausländer seine Asylklage zurückgenommen hat und nur noch die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verfolgt.
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Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Es besteht kein Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).

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