Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 5 K 2619/06

Tenor

1.) Ziffer 3 der Verfügung der Stadt W. vom 21.04.2006 in Gestalt von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.09.2006 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Der Kläger trägt ¾, die Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens.

3.) Die Berufung wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Der am ... 1979 in D.-L. geborene Kläger reiste am 23.07.1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28.07.1998 einen Asylantrag. Er gab an, aus dem Kosovo zu stammen und der Volksgruppe der Ashkali anzugehören. Sein Asylbegehren blieb erfolglos (zuletzt Urteil des VG Karlsruhe vom 01.10.2003). Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wurde der Aufenthalt des Klägers geduldet. Am 06.02.2004 schloss der Kläger die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen C. Z.. Im Hinblick darauf erhielt er erstmals am 31.03.2004 eine bis zum 30.03.2005 befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 16.03.2005 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Hierbei gaben der Kläger und seine Ehefrau gemeinsam eine Erklärung über den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Die Beklagte erteilte dem Kläger am 29.03.2005 eine bis 17.12.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger und seine Ehefrau wegen Verdachts eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz teilte die Staatsanwaltschaft Heidelberg mit Schreiben vom 08.03.2006 der Beklagten mit, dass nach den Angaben der Beschuldigten die Ehefrau des Klägers Ende April 2005 nach R. weggezogen sei und dort mit einem neuen Partner zusammenwohne. Am 01.03.2006 erklärte die Ehefrau des Klägers gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Stadt R., dass sie von dem Kläger seit 15.07.2005 dauernd getrennt lebe. Mit ihrem Wohnsitz in W. ist die Klägerin seit 01.08.2005 abgemeldet.
Nach vorheriger Anhörung des Klägers befristete die Beklagte mit Verfügung vom 21.04.2006 die am 29.03.2005 erteilte und bis 17.12.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe/Zustellung der Verfügung (Ziff. 1 der Verfügung), stellte fest, dass der Kläger zur Ausreise verpflichtet ist (Ziff. 2), setzte ihm für die freiwillige Ausreise eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe/Zustellung der Verfügung und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in sein Heimatland Serbien-Montenegro sowie in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist (Ziff. 3). Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG lägen nicht mehr vor. Die eheliche Lebensgemeinschaft, die im März 2005 zu einer Verlängerung des Aufenthaltstitels geführt habe, sei Ende April 2005 nicht mehr gegeben gewesen. Ein weiterer Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG existiere daher nicht. Im Rahmen des der Behörde nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessens seien die eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Belange gegen die privaten Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet abgewogen worden. Der Kläger halte sich zwar schon verhältnismäßig lange im Bundesgebiet auf, jedoch sei sein Aufenthalt die überwiegende Zeit lediglich während des Asylverfahrens gestattet bzw. im Anschluss daran geduldet worden. Erst im Jahre 2004 habe er nach Eheschließung mit einer Deutschen einen Aufenthaltstitel erhalten. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau habe nur ein Jahr und zwei Monate gehalten. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG habe er nicht erworben. Auch aus sonstigen Rechtsgrundlagen sei kein eigenständiges Aufenthaltsrecht herzuleiten. Insbesondere liege auch keine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG vor, die eine Ausnahme von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet begründe. Hinweise auf die in Abs. 2 genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers gebe es nicht. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger eine Rückkehr ins Heimatland nicht möglich sein sollte. Der Kläger habe die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis ausschließlich aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen erhalten. Andere Gründe, die zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die Ehe noch formal bestehe, sei unerheblich, da § 27 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich die familiäre Lebensgemeinschaft voraussetze. Die Ausreiseaufforderung widerspreche nicht dem Grundsatz des Schutzes von Ehe und Familie. Die sonstigen Familiennachzugsregeln kämen ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger nicht über Familienangehörige verfüge, die ihm ein Aufenthaltsrecht verschaffen könnten. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung sei ebenfalls nicht möglich, da der Kläger nach Aktenlage nicht die notwendige Qualifikation besitze. Ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bestehe ebenfalls nicht. Der Kläger sei vom 01.09.2005 bis 16.01.2006 bei einer Firma in M. beschäftigt gewesen. Dort sei er jedoch nicht mehr tätig und ein neuer Arbeitsvertrag liege nicht vor. Der Kläger verfüge nicht über einen langen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, weiterhin seien hier keine besonderen schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen zu berücksichtigen. Aufgrund aller genannten Tatsachen sei hier das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu gewichtigen, als das private Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Verpflichtung des Klägers zur Ausreise ergebe sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG. Eine nachträgliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis sei im pflichtgemäßen Ermessen erforderlich, da die Voraussetzung des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfüllt seien und Gründe für eine Abweichung von der Befristung nicht vorlägen. Auch im Hinblick auf eine Gleichbehandlung mit anderen Fällen sei das Ermessen dahingehend ausgeübt worden, die Aufenthaltserlaubnis zu befristen und den Aufenthalt des Klägers zu beenden. Der verbleibende Zeitraum der Aufenthaltserlaubnis liege unter einem Jahr, doch führe dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Nach Ziff. 7.2.2.7 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz könne grundsätzlich von einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis abgesehen werden, wenn deren Geltungsdauer nur noch 6 Monate betrage und keine gewichtigen Gründe für eine umgehende Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet vorlägen. Dies treffe beim Kläger allerdings nicht zu, da die am 29.03.2005 erteilte Aufenthaltserlaubnis bis 17.12.2006 gültig sei. Damit liege der verbleibende Zeitraum über 6 Monate und führe nicht zu einem Absehen von der Verkürzung der Frist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
Gegen den am 25.04.2006 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 18.05.2006 Widerspruch ein und machte geltend, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2006, zugestellt am 28.09.2006, drohte das Regierungspräsidium Karlsruhe in Abänderung der Ziffer 3 der angegriffenen Verfügung die kostenpflichtige Abschiebung nach Serbien an, falls der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides ausreise, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus: Auch zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung lägen die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger nach § 28 AufenthG nicht mehr vor. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Kläger mit der deutschen Staatsangehörigen nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft lebe. Die Ehe sei am 27.07.2006 geschieden worden. Auch das Regierungspräsidium Karlsruhe sei nach nochmaliger Prüfung der Ermessenserwägungen der Auffassung, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung private Interessen des Klägers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden. Nach seiner illegalen Einreise am 23.07.1998 habe er aufgrund seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen erstmals am 31.03.2004 eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, die auf seinen Antrag bis 17.12.2006 verlängert worden sei. Mit dem Antrag sei auch eine Erklärung zur ehelichen Lebensgemeinschaft abgegeben worden. Ausweislich der Aussagen der Ehefrau sei diese im April 2005 zu ihrem neuen Partner nach R. verzogen. Eine eheliche Lebensgemeinschaft habe seit dieser Zeit nicht mehr bestanden. Eine verfestigte Eingliederung des Klägers in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland liege nicht vor. Der Kläger habe auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG erworben, da die eheliche Lebensgemeinschaft keine zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Auf das ergangene Scheidungsurteil vom 27.07.2006 komme es letzten Endes nicht an, da für die ausländerrechtlich maßgebende Ehegemeinschaft die tatsächlich gelebte Ehe vor einer erfolgten räumlichen Trennung ausschlaggebend sei. Der rein formale Bestand einer Ehe für sich allein genommen sei ausländerrechtlich nicht ausreichend. Eine besondere Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor. Dem Kläger sei die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, um die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen in Deutschland zu ermöglichen; mit der Trennung sei dieser der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Zweck nachträglich weggefallen. Da die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 21.04.2006 noch länger als 6 Monate betragen habe, sei die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis möglich und rechtmäßig verfügt worden. Aufgrund der erforderlichen und nach der Befristung fehlenden Aufenthaltserlaubnis bestehe eine Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG. Die ergangene Abschiebungsandrohung stehe mit den gesetzlichen Maßstäben der §§ 50, 58, 59 AufenthG in Einklang. Mit dem Widerspruch gegen die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis sei die aufschiebende Wirkung eingetreten. Die aufschiebende Wirkung bewirke jedoch nicht, dass die Ausreisepflicht entfalle, sie sei jedoch nicht vollziehbar, da kein Sofortvollzug angeordnet worden sei. Im Hinblick auf die Unabhängigkeit Montenegros mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 21.05.2006 und der Unabhängigkeitserklärung vom 30.06.2006 sei jedoch die Verfügung zu Ziffer 3 im Hinblick auf die Abschiebung nach Serbien-Montenegro in Serbien zu ändern.
Am 24.10.2006 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Das Scheidungsurteil des Amtsgerichtes Wiesloch vom 27.07.2006 sei noch nicht rechtskräftig, da er Berufung eingelegt habe. Er stehe auf dem Standpunkt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft erst seit April 2006 getrennt sei. Jedenfalls sei die nachträgliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis unverhältnismäßig. Er halte sich seit März 1998 fortlaufend im Bundesgebiet auf. Er beherrsche perfekt die deutsche Sprache. Er befinde sich in einem Vollzeitarbeitsverhältnis und habe sich in die hiesigen Lebensverhältnisse weitgehend integriert. Ihm stehe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 8 EMRK zu.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 21.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.09.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Entscheidungen.
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Mit Schreiben vom 07.12.2006 hat der Kläger die Verlängerung seiner bis zum 17.12.2006 gültigen Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß der Bleiberechtsregelung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 20.11.2006 beantragt. Mit Verfügung vom 29.05.2007 hat die Beklagte die Anträge des Klägers abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.08.2007 zurückgewiesen. Sein Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verfolgt der Kläger mit der unter dem Aktenzeichen 10 K 2661/07 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klage weiter.
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Mit Urteil vom 27.07.2006 hat das Amtsgericht W. - Familiengericht - auf den Antrag der Ehefrau des Klägers vom 09.05.2006 die am 06.02.2004 vor dem Standesbeamten in W. geschlossene Ehe geschieden. Nach Anhörung des Klägers und seiner Ehefrau sowie nach Vernehmung des neuen Lebensgefährten der Ehefrau und eines Bruders des Klägers als Zeugen gelangte das Familiengericht zur Überzeugung, dass der Kläger und seine Ehefrau länger als ein Jahr, nämlich spätestens seit Juli 2005, voneinander getrennt gelebt haben. Mit Beschluss vom 09.07.2007 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichtes - Familiengericht - W. vom 27.07.2006 zurückgewiesen.
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Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der Akten verwiesen. Dem Gericht liegen die Ausländerakten der Beklagten (2 Bände) und die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie die Akte des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - 2369711-138 - und die Akten des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe in den Verfahren A 3 K 10976/99, A 10 K 12129/00, A 2 K 12130/00 und 10 K 2661/07 vor.

Entscheidungsgründe

 
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Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung anwesend war, denn die Beklagte ist rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden.
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Die Klage ist zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis für die Klage gegen die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis ist nicht deshalb entfallen, weil zwischenzeitlich am 17.12.2006 die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis vom 29.03.2005 abgelaufen und diese damit nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschen ist. Denn die Verfügung entfaltet auch in einem solchen Fall in Zukunft noch Rechtswirkungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet in dem Zeitraum, um den die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis durch die nachträgliche Beschränkung verkürzt worden ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Ausländer - wie hier mit Schreiben vom 07.12.2006 - rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis einen Verlängerungsantrag gestellt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2007 - 11 S 2967/06 -; Armbruster, HTK-AuslR / § 7 AufenthG / zu Abs. 2 Satz 2 12/2007 Nr. 9).
18 
Die Klage ist auch teilweise begründet. Soweit die Aufenthaltserlaubnis vom 29.03.2005 nachträglich befristet worden ist, bleibt die Klage ohne Erfolg; die Verfügung der Beklagten vom 21.04.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.09.2006 sind insoweit rechtmäßig (1.). Allerdings ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Ziffer 3 der Verfügung der Stadt W. vom 21.04.2006 in Gestalt von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.09.2006 ist daher aufzuheben (2.)
19 
1.) Rechtsgrundlage für die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis ist § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, das ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung am 25.04.2006, lagen die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Frist für die Aufenthaltserlaubnis vor.
20 
Bei der gerichtlichen Kontrolle der nachträglichen zeitlichen Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (BVerwG, Urt. v. 28.05.1991 - 1 C 20/89 -, NVwZ 1992, 177; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.03.1998 - 13 S 2792/96 - und Beschl. v. 15.10.2002 - 11 S 1104/01 - VBlBW 2003, 169). Dies folgt aus der rechtsgestaltenden Wirkung der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis. Im vorliegenden Fall besteht nach der Verfügung vom 21.04.2006 die Besonderheit, dass die Beschränkung bereits zu einem früheren Zeitpunkt Wirksamkeit erlangen soll, nämlich mit ihrer Bekanntgabe/Zustellung. In diesem Fall ist für diesen Zeitpunkt festzustellen, ob eine wesentliche Voraussetzung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entfallen ist und ob die Befristung deshalb ausgeschlossen ist, weil dem Ausländer aus anderen Gründen ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht (OVG NRW, Beschl v. 12.07.2006 - 18 B 119/06 -, juris). Aus dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ergibt sich mangels einschlägiger Übergangsregelungen kein anderer Beurteilungszeitpunkt.
21 
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in der Fassung vom 30.07.2004 kann die Frist nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Ist das der Fall, steht die nachträgliche zeitliche Beschränkung im Ermessen der Behörde, sofern nicht dem Ausländer ungeachtet des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzung ein (anderer) Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zusteht. Bei dieser Ermessensentscheidung sind die eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Belange gegen die privaten Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland abzuwägen (BVerwG, Urt. v. 27.6.1995 - 1 C 5/94 -, BVerwGE 99, 28; VGH Bad.-Württ., 25.03.1998 - 13 S 2792/96 -; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 7 Rn 33 ff). Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Befristung liegen vor, denn die der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegende wesentliche Voraussetzung des Bestandes einer ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) war im April 2005 entfallen. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt keinen (anderen) Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gehabt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen (§ 40 LVwVfG) fehlerhaft ausgeübt hätte (§ 114 VwGO).
22 
Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft ab April 2005 nicht mehr bestanden hat; auch in der Folgezeit ist sie nicht wieder begründet worden. Die damalige Ehefrau des Klägers hat im April 2005 eine eigene Wohnung in R. angemietet und diese bezogen. Ungeachtet dessen, dass die Ehe zunächst formal noch bestanden hat, lebten der Kläger und seine Frau ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in einer von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK aufenthaltsrechtlich geschützten familiären - ehelichen - Lebensgemeinschaft im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 AufenthG zusammen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG lägen daher auch dann vor, wenn die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids für maßgebend erachtet werden würde.
23 
Eine familiäre - eheliche - Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 1 AufenthG wird in der Regel durch einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt im Sinne einer gemeinsamen Ehewohnung gekennzeichnet. Der Begriff der familiären - ehelichen - Lebensgemeinschaft fordert jedoch nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1998 - 1 C 28.96 -, NVwZ 1998, 279). Die Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehört zu der nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Privatsphäre der Ehegatten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1982, 1 C 20/81 -, BVerwGE 65, 174) und berufliche oder sonstige Gründe, die nicht die ehelichen Bindungen als solche berühren, können auch das Leben in getrennten Wohnungen plausibel erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.1.1996 - 13 S 507/95 -; Beschl. v. 21.3.1995 - 1 S 3605/94 -, InfAuslR 1995, 315 und Beschl. v. 8.7.1993 - 1 S 855/93 -, NVwZ 1994, 605; Renner, aaO, § 27 Rn. 21; Weichert, Die ausländerrechtliche Ermittlung von „Scheinehen“, NVwZ 1997, 1053. 1054). Leben die Ehegatten aus solchen Gründen in getrennten Wohnungen, vermittelt Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlichen Schutz indes nur dann, wenn die Ehegatten einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und wenn ihre tatsächliche eheliche Verbundenheit auch nach außen erkennbar und nachprüfbar in konkreter Weise in Erscheinung tritt und in der Ausgestaltung der Beziehung einen fassbaren Niederschlag findet. Konkrete Anhaltspunkte dafür können etwa in häufigen und regelmäßigen (Wochenend-)Besuchen durch Rückkehr in die gemeinsame Ehewohnung, gemeinsam verbrachten Ferien, gemeinsam wahrgenommenen Kontakten zu Freunden und Bekannten und persönlichen Beistandsleistungen liegen. An den Nachweis einer trotz getrennter Wohnungen geführten ehelichen Lebensgemeinschaft sind mit Blick auf die Gefahr des Rechtsmissbrauchs aber strenge Anforderungen zu stellen. Der Ausländer muss im einzelnen substantiiert darlegen (vgl. auch § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), aus welchen objektiv nachvollziehbaren Gründen, die nicht die ehelichen Bindungen als solche berühren, die Ehegatten in getrennten Wohnungen leben und welche nach außen erkennbaren und nachprüfbaren objektiven Umstände belegen, dass die Ehegatten einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen (siehe insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.03.1998, aaO). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann zwischen dem Kläger und seiner damaligen Frau ab April 2005 eine eheliche Lebensgemeinschaft mit getrennten Wohnungen nicht angenommen werden.
24 
Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei für die Anmietung der Wohnung in R. die dortige Berufstätigkeit seiner Frau ausschlaggebend gewesen. Die bisherige Wohnung in W. sei beibehalten worden. Auch nach April 2005 hätten seine Frau und er sich regelmäßig wechselseitig besucht und sich in R. oder W. teilweise auch länger aufgehalten. Als er keine Arbeit gehabt habe, sei er sogar eine Woche lang in R. geblieben. Sein Bruder habe ihn mehrere Male nach R. gefahren und sei häufig bei den wechselseitigen Besuchen anwesend gewesen. Nach dem Vortrag des Klägers haben somit zwar lockere Besuchskontakte stattgefunden; es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Beziehung zwischen dem Kläger und seiner damaligen Frau ab April 2005 noch durch intensive persönliche Kontakte und wechselseitige Beistandsleistungen geprägt worden wäre. Dass seine frühere Frau auch noch im April 2005 und danach Leistungen erbracht hätte, die Ausdruck ehelicher Verbundenheit sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger selbst ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Juli 2005 ohne seine Frau im Kosovo im Urlaub gewesen. Über die näheren Umstände der Lebenssituation des 1999 geborenen Kindes seiner damaligen Ehefrau, das diese im Juli 2005 zu sich nach R. geholt hat, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur sehr ungenaue Angaben machen. Auch hieraus ist ersichtlich, dass der Kläger und seine damalige Frau in persönlichen Angelegenheiten getrennte Wege beschritten haben. Hinzu kommt, dass die frühere Frau des Klägers seit April 2005 in R. mit ihrem neuen Freund in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat. Dies folgt aus den Darlegungen der Ehefrau im Scheidungsverfahren und den Angaben ihres dort als Zeugen vernommenen Freundes. Dass der Kläger nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bei seinen Besuchen von dem Zusammenleben der beiden nichts mitbekommen haben will, ist unerheblich.
25 
Die Verkürzungsentscheidung ist auch verhältnismäßig und sonst ermessensfehlerfrei. Dem Kläger steht insbesondere kein Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen, selbständigen Aufenthaltserlaubnis zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 31 AufenthG. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert wird, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Der Kläger hat am 06.02.2004 geheiratet. Zum Zeitpunkt der ab April 2005 vorliegenden Trennung der Eheleute bestand die Lebensgemeinschaft erst etwa 15 Monate. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abgesehen wird, denn es fehlt an der dafür erforderlichen "besonderen Härte". Eine solche liegt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alternative). Allein die generellen Nachteile und Schwierigkeiten, die jede Rückübersiedlung in das Heimatland für jeden Ausländer mit sich bringen, sind nicht geeignet, eine besondere Härte zu begründen. Vielmehr müssen hierfür Umstände vorliegen, die über das hinausgehen, was ein Ausländer regelmäßig hinzunehmen hat, wenn er das Bundesgebiet wieder verlassen muss. Im vorlegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG vorliegen.
26 
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu. Für eine entsprechende Ermessensentscheidung bedürfte es einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Diese liegt nicht vor und kann auch nicht gemäß §§ 5 bis 9 der Beschäftigungsverfahrensordnung - BeschVerfV - beansprucht werden. Es ist bereits fraglich, ob diese Vorschriften auf Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen (§§ 17 ff. Beschäftigungsverordnung - BeschV -) - um eine solche handelt es sich wohl bei der Tätigkeit des Klägers -, anzuwenden sind (vgl. etwa § 6 Satz 2 BeschVerfV). Jedenfalls sind die Voraussetzungen von § 9 BeschVerfV offensichtlich nicht erfüllt. Auch aus § 7 BeschVerfV ergibt sich kein Anspruch des Klägers darauf, dass die Bundesagentur für Arbeit seiner Beschäftigung zustimmt. Anhaltspunkte, dass die Zustimmung zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, sind nicht ersichtlich.
27 
Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.2006 - 13 S 876/07 -) besteht nicht, weil dieser Anspruch voraussetzt, dass der Ausländer bereits vollziehbar ausreisepflichtig ist. Hieran fehlt es jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Befristung. Auch Art. 8 EMRK gebietet keine andere Betrachtung. Selbst wenn man davon ausginge, dass mit der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Ablehnung eines Aufenthaltstitels jedenfalls in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens eingegriffen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK), wäre dies nicht unverhältnismäßig (Art 8 Abs. 2 EMRK). Denn der Kläger kam erst im Alter von 19 Jahren aus dem Kosovo nach Deutschland. Er kann sich zwar im Alltag auf Deutsch verständigen und arbeitet hier; besondere Integrationsleistungen hat er jedoch nicht erbracht. Eine Entfremdung von seinem Heimatland ist nicht erfolgt. Er ist mit der dortigen Kultur vertraut und spricht die Sprache seines Herkunftslandes. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge hat er im Juli 2005 im Kosovo Urlaub gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr in die Lebensverhältnisse des Kosovo für den Kläger mit besonderen Belastungen verbunden wäre. Der Kontakt zu seinem in Deutschland lebenden Bruder kann durch Briefe, Telefonate oder Besuche aufrecht erhalten werden.
28 
Die nachträgliche Befristung auf den 25.04.2006 ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig bzw. ermessensfehlerhaft, weil die Aufenthaltserlaubnis ohnehin nur noch bis 17.12.2006 gültig gewesen wäre. Die Beklagte hat ihre Entscheidung an (Nr.) 7.2.2.7 der Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen (ZV-AufenthR 2005) orientiert. Danach kann grundsätzlich von einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis abgesehen werden, wenn deren Geltungsdauer nur noch sechs Monate beträgt und keine gewichtigen Gründe für eine (umgehende) Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet vorliegen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Beklagten war die Aufenthaltserlaubnis jedoch noch länger als sechs Monate gültig. Im Übrigen sind keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte.
29 
2) Die Abschiebungsandrohung nach Ziffer 3 der Verfügung der Beklagten vom 21.04.2006 in der insoweit nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.09.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn der Kläger war bei Beginn der in der Abschiebungsandrohung bestimmten Frist nicht vollziehbar ausreisepflichtig.
30 
Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 AufenthG in der Fassung vom 30.07.2004. Danach soll die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Die grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilende Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung setzt voraus, dass der Ausländer bei ihrem Erlass - oder jedenfalls spätestens bei Beginn der in der Androhung bestimmten Ausreisepflicht - vollziehbar ausreisepflichtig ist (§§ 50, 58 AufenthG) und die weiteren Anforderungen nach § 59 AufenthG erfüllt sind (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. vom 04.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245; Beschl. v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126; Renner, aaO, § 59 Rn 5). Dem Kläger ist in der insoweit maßgebenden Fassung des Widerspruchsbescheids die Abschiebung angedroht worden, falls er nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids ausreist. Zu diesem Zeitpunkt ist der Kläger jedoch nicht vollziehbar ausreisepflichtig gewesen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2). Der Sofortvollzug der nachträglichen Befristung ist nicht angeordnet worden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die nachträgliche Befristung haben nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufschiebende Wirkung, so dass damit der bisherige Rechtszustand, nämlich die bis 17.12.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis, weiter fortbestanden hat. Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, für eine Abschiebungsandrohung sei die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht Voraussetzung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -, VBlBW 2003, 445; VG Gießen, Beschl. v. 14.11.1997 - 7 G 1371/97 -, NVwZ-RR 1998, 681; Hailbronner, Ausländerrecht, § 59 AufenthG Rn 13 ff.; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 59 Rn 25 ff.), folgt die Kammer dem nicht. Die Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung leitet den Beginn der Vollstreckung ein; sie ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung und dient der Durchsetzung der Ausreisepflicht. Ist die Ausreisepflicht ihrerseits jedoch noch nicht vollziehbar, besteht keine Befugnis für den Beginn ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Auch Nr. 59.0.3 der Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen geht davon aus, dass Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers ist.
31 
Die vollstreckungsrechtliche Sichtweise ist auch unter Berücksichtigung der Regelungen in § 50 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und § 59 Abs. 1 AufenthG und der dort genannten Fristen nicht zu modifizieren. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. § 59 Abs. 1 AufenthG sieht vor, dass dem Ausländer die Ausreise unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden soll. Die Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2 AufenthG hat ihren Zweck darin, dem Kläger die Notwendigkeit vor Augen zu führen, seine persönlichen Angelegenheiten im Bundesgebiet zu ordnen und die Maßnahmen einzuleiten, die aus seiner Sicht für eine Vorbereitung der Rückkehr in sein Heimatland erforderlich sind. Die Beachtung dieser Ausreisefrist ist Teil der „Grundpflichten“ des Ausländers nach Ablauf seines Aufenthaltsrechts. Solange die Ausreisepflicht aber ihrerseits nicht vollziehbar ist, muss der Ausländer diese Frist nicht einhalten (vgl. auch § 50 Abs. 3 und § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Das Verfahren zur Vollstreckung der Ausreisepflicht, das insoweit mit Erlass der Abschiebungsandrohung in Gang gesetzt wird, setzt dann aber ebenfalls notwendiger Weise die vorausgehende vollziehbare Ausreisepflicht voraus.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
33 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, soweit die Klage erfolgreich ist. Die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraussetzt, ist grundsätzlich bedeutsam (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2008 - 13 S 202/08). Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nicht vor.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR  festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung anwesend war, denn die Beklagte ist rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden.
17 
Die Klage ist zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis für die Klage gegen die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis ist nicht deshalb entfallen, weil zwischenzeitlich am 17.12.2006 die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis vom 29.03.2005 abgelaufen und diese damit nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschen ist. Denn die Verfügung entfaltet auch in einem solchen Fall in Zukunft noch Rechtswirkungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet in dem Zeitraum, um den die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis durch die nachträgliche Beschränkung verkürzt worden ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Ausländer - wie hier mit Schreiben vom 07.12.2006 - rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis einen Verlängerungsantrag gestellt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2007 - 11 S 2967/06 -; Armbruster, HTK-AuslR / § 7 AufenthG / zu Abs. 2 Satz 2 12/2007 Nr. 9).
18 
Die Klage ist auch teilweise begründet. Soweit die Aufenthaltserlaubnis vom 29.03.2005 nachträglich befristet worden ist, bleibt die Klage ohne Erfolg; die Verfügung der Beklagten vom 21.04.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.09.2006 sind insoweit rechtmäßig (1.). Allerdings ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Ziffer 3 der Verfügung der Stadt W. vom 21.04.2006 in Gestalt von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.09.2006 ist daher aufzuheben (2.)
19 
1.) Rechtsgrundlage für die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis ist § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, das ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung am 25.04.2006, lagen die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Frist für die Aufenthaltserlaubnis vor.
20 
Bei der gerichtlichen Kontrolle der nachträglichen zeitlichen Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (BVerwG, Urt. v. 28.05.1991 - 1 C 20/89 -, NVwZ 1992, 177; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.03.1998 - 13 S 2792/96 - und Beschl. v. 15.10.2002 - 11 S 1104/01 - VBlBW 2003, 169). Dies folgt aus der rechtsgestaltenden Wirkung der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis. Im vorliegenden Fall besteht nach der Verfügung vom 21.04.2006 die Besonderheit, dass die Beschränkung bereits zu einem früheren Zeitpunkt Wirksamkeit erlangen soll, nämlich mit ihrer Bekanntgabe/Zustellung. In diesem Fall ist für diesen Zeitpunkt festzustellen, ob eine wesentliche Voraussetzung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entfallen ist und ob die Befristung deshalb ausgeschlossen ist, weil dem Ausländer aus anderen Gründen ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht (OVG NRW, Beschl v. 12.07.2006 - 18 B 119/06 -, juris). Aus dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ergibt sich mangels einschlägiger Übergangsregelungen kein anderer Beurteilungszeitpunkt.
21 
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in der Fassung vom 30.07.2004 kann die Frist nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Ist das der Fall, steht die nachträgliche zeitliche Beschränkung im Ermessen der Behörde, sofern nicht dem Ausländer ungeachtet des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzung ein (anderer) Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zusteht. Bei dieser Ermessensentscheidung sind die eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Belange gegen die privaten Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland abzuwägen (BVerwG, Urt. v. 27.6.1995 - 1 C 5/94 -, BVerwGE 99, 28; VGH Bad.-Württ., 25.03.1998 - 13 S 2792/96 -; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 7 Rn 33 ff). Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Befristung liegen vor, denn die der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegende wesentliche Voraussetzung des Bestandes einer ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) war im April 2005 entfallen. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt keinen (anderen) Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gehabt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen (§ 40 LVwVfG) fehlerhaft ausgeübt hätte (§ 114 VwGO).
22 
Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft ab April 2005 nicht mehr bestanden hat; auch in der Folgezeit ist sie nicht wieder begründet worden. Die damalige Ehefrau des Klägers hat im April 2005 eine eigene Wohnung in R. angemietet und diese bezogen. Ungeachtet dessen, dass die Ehe zunächst formal noch bestanden hat, lebten der Kläger und seine Frau ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in einer von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK aufenthaltsrechtlich geschützten familiären - ehelichen - Lebensgemeinschaft im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 AufenthG zusammen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG lägen daher auch dann vor, wenn die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids für maßgebend erachtet werden würde.
23 
Eine familiäre - eheliche - Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 1 AufenthG wird in der Regel durch einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt im Sinne einer gemeinsamen Ehewohnung gekennzeichnet. Der Begriff der familiären - ehelichen - Lebensgemeinschaft fordert jedoch nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1998 - 1 C 28.96 -, NVwZ 1998, 279). Die Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehört zu der nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Privatsphäre der Ehegatten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1982, 1 C 20/81 -, BVerwGE 65, 174) und berufliche oder sonstige Gründe, die nicht die ehelichen Bindungen als solche berühren, können auch das Leben in getrennten Wohnungen plausibel erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.1.1996 - 13 S 507/95 -; Beschl. v. 21.3.1995 - 1 S 3605/94 -, InfAuslR 1995, 315 und Beschl. v. 8.7.1993 - 1 S 855/93 -, NVwZ 1994, 605; Renner, aaO, § 27 Rn. 21; Weichert, Die ausländerrechtliche Ermittlung von „Scheinehen“, NVwZ 1997, 1053. 1054). Leben die Ehegatten aus solchen Gründen in getrennten Wohnungen, vermittelt Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlichen Schutz indes nur dann, wenn die Ehegatten einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und wenn ihre tatsächliche eheliche Verbundenheit auch nach außen erkennbar und nachprüfbar in konkreter Weise in Erscheinung tritt und in der Ausgestaltung der Beziehung einen fassbaren Niederschlag findet. Konkrete Anhaltspunkte dafür können etwa in häufigen und regelmäßigen (Wochenend-)Besuchen durch Rückkehr in die gemeinsame Ehewohnung, gemeinsam verbrachten Ferien, gemeinsam wahrgenommenen Kontakten zu Freunden und Bekannten und persönlichen Beistandsleistungen liegen. An den Nachweis einer trotz getrennter Wohnungen geführten ehelichen Lebensgemeinschaft sind mit Blick auf die Gefahr des Rechtsmissbrauchs aber strenge Anforderungen zu stellen. Der Ausländer muss im einzelnen substantiiert darlegen (vgl. auch § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), aus welchen objektiv nachvollziehbaren Gründen, die nicht die ehelichen Bindungen als solche berühren, die Ehegatten in getrennten Wohnungen leben und welche nach außen erkennbaren und nachprüfbaren objektiven Umstände belegen, dass die Ehegatten einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen (siehe insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.03.1998, aaO). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann zwischen dem Kläger und seiner damaligen Frau ab April 2005 eine eheliche Lebensgemeinschaft mit getrennten Wohnungen nicht angenommen werden.
24 
Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei für die Anmietung der Wohnung in R. die dortige Berufstätigkeit seiner Frau ausschlaggebend gewesen. Die bisherige Wohnung in W. sei beibehalten worden. Auch nach April 2005 hätten seine Frau und er sich regelmäßig wechselseitig besucht und sich in R. oder W. teilweise auch länger aufgehalten. Als er keine Arbeit gehabt habe, sei er sogar eine Woche lang in R. geblieben. Sein Bruder habe ihn mehrere Male nach R. gefahren und sei häufig bei den wechselseitigen Besuchen anwesend gewesen. Nach dem Vortrag des Klägers haben somit zwar lockere Besuchskontakte stattgefunden; es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Beziehung zwischen dem Kläger und seiner damaligen Frau ab April 2005 noch durch intensive persönliche Kontakte und wechselseitige Beistandsleistungen geprägt worden wäre. Dass seine frühere Frau auch noch im April 2005 und danach Leistungen erbracht hätte, die Ausdruck ehelicher Verbundenheit sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger selbst ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Juli 2005 ohne seine Frau im Kosovo im Urlaub gewesen. Über die näheren Umstände der Lebenssituation des 1999 geborenen Kindes seiner damaligen Ehefrau, das diese im Juli 2005 zu sich nach R. geholt hat, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur sehr ungenaue Angaben machen. Auch hieraus ist ersichtlich, dass der Kläger und seine damalige Frau in persönlichen Angelegenheiten getrennte Wege beschritten haben. Hinzu kommt, dass die frühere Frau des Klägers seit April 2005 in R. mit ihrem neuen Freund in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat. Dies folgt aus den Darlegungen der Ehefrau im Scheidungsverfahren und den Angaben ihres dort als Zeugen vernommenen Freundes. Dass der Kläger nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bei seinen Besuchen von dem Zusammenleben der beiden nichts mitbekommen haben will, ist unerheblich.
25 
Die Verkürzungsentscheidung ist auch verhältnismäßig und sonst ermessensfehlerfrei. Dem Kläger steht insbesondere kein Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen, selbständigen Aufenthaltserlaubnis zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 31 AufenthG. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert wird, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Der Kläger hat am 06.02.2004 geheiratet. Zum Zeitpunkt der ab April 2005 vorliegenden Trennung der Eheleute bestand die Lebensgemeinschaft erst etwa 15 Monate. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abgesehen wird, denn es fehlt an der dafür erforderlichen "besonderen Härte". Eine solche liegt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alternative). Allein die generellen Nachteile und Schwierigkeiten, die jede Rückübersiedlung in das Heimatland für jeden Ausländer mit sich bringen, sind nicht geeignet, eine besondere Härte zu begründen. Vielmehr müssen hierfür Umstände vorliegen, die über das hinausgehen, was ein Ausländer regelmäßig hinzunehmen hat, wenn er das Bundesgebiet wieder verlassen muss. Im vorlegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG vorliegen.
26 
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu. Für eine entsprechende Ermessensentscheidung bedürfte es einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Diese liegt nicht vor und kann auch nicht gemäß §§ 5 bis 9 der Beschäftigungsverfahrensordnung - BeschVerfV - beansprucht werden. Es ist bereits fraglich, ob diese Vorschriften auf Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen (§§ 17 ff. Beschäftigungsverordnung - BeschV -) - um eine solche handelt es sich wohl bei der Tätigkeit des Klägers -, anzuwenden sind (vgl. etwa § 6 Satz 2 BeschVerfV). Jedenfalls sind die Voraussetzungen von § 9 BeschVerfV offensichtlich nicht erfüllt. Auch aus § 7 BeschVerfV ergibt sich kein Anspruch des Klägers darauf, dass die Bundesagentur für Arbeit seiner Beschäftigung zustimmt. Anhaltspunkte, dass die Zustimmung zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, sind nicht ersichtlich.
27 
Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.2006 - 13 S 876/07 -) besteht nicht, weil dieser Anspruch voraussetzt, dass der Ausländer bereits vollziehbar ausreisepflichtig ist. Hieran fehlt es jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Befristung. Auch Art. 8 EMRK gebietet keine andere Betrachtung. Selbst wenn man davon ausginge, dass mit der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Ablehnung eines Aufenthaltstitels jedenfalls in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens eingegriffen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK), wäre dies nicht unverhältnismäßig (Art 8 Abs. 2 EMRK). Denn der Kläger kam erst im Alter von 19 Jahren aus dem Kosovo nach Deutschland. Er kann sich zwar im Alltag auf Deutsch verständigen und arbeitet hier; besondere Integrationsleistungen hat er jedoch nicht erbracht. Eine Entfremdung von seinem Heimatland ist nicht erfolgt. Er ist mit der dortigen Kultur vertraut und spricht die Sprache seines Herkunftslandes. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge hat er im Juli 2005 im Kosovo Urlaub gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr in die Lebensverhältnisse des Kosovo für den Kläger mit besonderen Belastungen verbunden wäre. Der Kontakt zu seinem in Deutschland lebenden Bruder kann durch Briefe, Telefonate oder Besuche aufrecht erhalten werden.
28 
Die nachträgliche Befristung auf den 25.04.2006 ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig bzw. ermessensfehlerhaft, weil die Aufenthaltserlaubnis ohnehin nur noch bis 17.12.2006 gültig gewesen wäre. Die Beklagte hat ihre Entscheidung an (Nr.) 7.2.2.7 der Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen (ZV-AufenthR 2005) orientiert. Danach kann grundsätzlich von einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis abgesehen werden, wenn deren Geltungsdauer nur noch sechs Monate beträgt und keine gewichtigen Gründe für eine (umgehende) Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet vorliegen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Beklagten war die Aufenthaltserlaubnis jedoch noch länger als sechs Monate gültig. Im Übrigen sind keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte.
29 
2) Die Abschiebungsandrohung nach Ziffer 3 der Verfügung der Beklagten vom 21.04.2006 in der insoweit nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.09.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn der Kläger war bei Beginn der in der Abschiebungsandrohung bestimmten Frist nicht vollziehbar ausreisepflichtig.
30 
Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 AufenthG in der Fassung vom 30.07.2004. Danach soll die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Die grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilende Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung setzt voraus, dass der Ausländer bei ihrem Erlass - oder jedenfalls spätestens bei Beginn der in der Androhung bestimmten Ausreisepflicht - vollziehbar ausreisepflichtig ist (§§ 50, 58 AufenthG) und die weiteren Anforderungen nach § 59 AufenthG erfüllt sind (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. vom 04.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245; Beschl. v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126; Renner, aaO, § 59 Rn 5). Dem Kläger ist in der insoweit maßgebenden Fassung des Widerspruchsbescheids die Abschiebung angedroht worden, falls er nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids ausreist. Zu diesem Zeitpunkt ist der Kläger jedoch nicht vollziehbar ausreisepflichtig gewesen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2). Der Sofortvollzug der nachträglichen Befristung ist nicht angeordnet worden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die nachträgliche Befristung haben nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufschiebende Wirkung, so dass damit der bisherige Rechtszustand, nämlich die bis 17.12.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis, weiter fortbestanden hat. Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, für eine Abschiebungsandrohung sei die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht Voraussetzung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -, VBlBW 2003, 445; VG Gießen, Beschl. v. 14.11.1997 - 7 G 1371/97 -, NVwZ-RR 1998, 681; Hailbronner, Ausländerrecht, § 59 AufenthG Rn 13 ff.; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 59 Rn 25 ff.), folgt die Kammer dem nicht. Die Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung leitet den Beginn der Vollstreckung ein; sie ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung und dient der Durchsetzung der Ausreisepflicht. Ist die Ausreisepflicht ihrerseits jedoch noch nicht vollziehbar, besteht keine Befugnis für den Beginn ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Auch Nr. 59.0.3 der Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen geht davon aus, dass Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers ist.
31 
Die vollstreckungsrechtliche Sichtweise ist auch unter Berücksichtigung der Regelungen in § 50 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und § 59 Abs. 1 AufenthG und der dort genannten Fristen nicht zu modifizieren. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. § 59 Abs. 1 AufenthG sieht vor, dass dem Ausländer die Ausreise unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden soll. Die Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2 AufenthG hat ihren Zweck darin, dem Kläger die Notwendigkeit vor Augen zu führen, seine persönlichen Angelegenheiten im Bundesgebiet zu ordnen und die Maßnahmen einzuleiten, die aus seiner Sicht für eine Vorbereitung der Rückkehr in sein Heimatland erforderlich sind. Die Beachtung dieser Ausreisefrist ist Teil der „Grundpflichten“ des Ausländers nach Ablauf seines Aufenthaltsrechts. Solange die Ausreisepflicht aber ihrerseits nicht vollziehbar ist, muss der Ausländer diese Frist nicht einhalten (vgl. auch § 50 Abs. 3 und § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Das Verfahren zur Vollstreckung der Ausreisepflicht, das insoweit mit Erlass der Abschiebungsandrohung in Gang gesetzt wird, setzt dann aber ebenfalls notwendiger Weise die vorausgehende vollziehbare Ausreisepflicht voraus.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
33 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, soweit die Klage erfolgreich ist. Die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraussetzt, ist grundsätzlich bedeutsam (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2008 - 13 S 202/08). Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nicht vor.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR  festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

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