Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11 K 922/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Für den am ... geborenen Kläger begehrt seine Mutter die Befreiung von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Grundschule, um die ARETE-Schulen in M. besuchen zu dürfen.
Die vom Träger (FSA e.V.) der ARETE-Schulen betriebene Grundschule ist seit 01.08.2007 nicht mehr genehmigt. Die Genehmigung war (rückwirkend) ab 16.09.2005 befristet bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006, d.h. bis 31.07.2006 (s. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.06.2006 u. 25.08.2006, 05.09.2006) und letztmals am 04.10.2006 rückwirkend ab 18.10.2006, befristet bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007, d.h. bis 31.07.2007 erteilt worden (siehe Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe v. 04.10.2006, 02.11.2007). Mit Schreiben vom 25.08.2006 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag auf Genehmigung einer privaten „Gesamtschule“ vom 29.01./10.06.2006 ab und stellte dies in weiteren Schreiben (u.a. v. 02.11.2007) gegenüber dem FSA e.V. klar. Des Weiteren wies es den Schulträger (FSA e. V.) darauf hin, dass der von ihm beantragte und nicht (mehr) genehmigte Betrieb einer privaten „ARETE-Grundschule“ als Ersatzschule (§ 4 PSchG) auch nicht in der Form einer „Ergänzungsschule“ (§ 13 PSchG) betrieben werden dürfe (s. Schreiben v. 06.08.2007).
Mit Schreiben vom 05.10.2007 beantragte die Mutter des Klägers, ihn von der Erfüllung der Schulpflicht zu befreien. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger wolle die ARETE-Privatschulen, H.-T.-Straße … in M. besuchen.
Mit dem an die Mutter des Klägers gerichteten Bescheid vom 06.11.2007 lehnte das Staatliche Schulamt für die Stadt Mannheim den Antrag für den Kläger vom 05.10.2007 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die in Art. 14 Abs. 1 LV, §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 76 Abs. 1 SchG normierte gesetzliche Schulpflicht könne nur an einer öffentlichen oder (wahlweise) an einer genehmigten privaten Ersatzschule erfüllt werden. Der private Trägerverein der ARETE-Schulen besitze für seine Grundschule seit dem 01.08.2007 keine Genehmigung für deren Betrieb als Ersatzschule mehr. Dem Kläger könne auch nach § 76 Abs. 1 SchG keine Befreiung davon erteilt werden, seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder (wahlweise) genehmigten privaten Ersatzschule zu erfüllen. Eine Befreiung könne im Hinblick auf die in Art. 14 LV normierte allgemeine Schulpflicht nur im Ausnahmefall erteilt werden. Dem Antrag vom 05.10.2007 seien keine besonderen objektiven Hinderungsgründe gerade in der Person des Klägers zu entnehmen, die den Schulbesuch an einer öffentlichen oder genehmigten Ersatzschule für ihn unmöglich oder zumindest nicht vertretbar erscheinen ließen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger, vertreten durch seine Mutter, mit Schreiben vom 30.11.2007, beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingegangen am 03.12.2007, Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend gemacht: Ihr Sohn besuche bereits seit September erfolgreich die ARETE-Schule. Dort erfahre ihr Kind eine ganzheitliche Betreuung, d. h. eine Ganztagsschule mit kindgerechten Lehrmethoden, die bereits seit Jahrzehnten in anderen Reformschulen und auch wenigen staatlichen (Projekt-) Schulen umgesetzt worden seien. Die Schulpflicht könne auch an privaten Ersatzschulen erfüllt werden. Tausende Kinder erfüllten die Schulpflicht an nicht genehmigungsfähigen Schulen, z. B. an sog. „International Schools“, etwa in Heidelberg und an Walldorfschulen. Die ARETE-Schulen seien als einzige „bewährte“ Ergänzungsschulen in Baden-Württemberg anzusehen (§ 15 Abs. 1 PSchG). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 09.01.2008 verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2008 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamts für die Stadt Mannheim vom 06.11.2007 zurück und führte aus: Ohne die nach Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG i.V.m. § 4 PSchG erforderliche Genehmigung könne ein ordnungsgemäßer Schulbesuch, der der Erfüllung der Schulpflicht genüge, nicht erfolgen. Ein Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht ergebe sich auch nicht aus § 76 Abs. 1 SchG. Unerheblich sei hierbei auch, ob ggf. durch die „Unterrichtung“ des Schüles in der nicht genehmigten ARETE-Schule gleiche oder bessere Lernerfolge erzielt würden als in einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Privatschule. Der Widerspruchsbescheid wurde der Mutter des Klägers am 01.03.2008 zugestellt.
Mit der am 31.03.2008 eingegangenen Klage beantragt der Kläger,
den Bescheid des Staatlichen Schulamts für die Stadt Mannheim vom 06.11.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2008 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihn von der Erfüllung der Schulpflicht an öffentlichen Schulen zu befreien und ihm die Erfüllung der Schulpflicht an den ARETE-Privatschulen, H.-T.-Straße ... in ... M. zu gestatten;
hilfsweise, unter Aufhebung der genannten Bescheide das beklagte Land zu verpflichten, seinen Antrag, von der Schulpflicht befreit zu werden, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
10 
Zur Begründung machte seine Mutter im Wesentlichen geltend: Die ARETE-Grundschule sei eine nicht genehmigungspflichtige, hilfsweise eine mit Ablauf des laufenden Schuljahres 2007/2008 genehmigungsfähige Ergänzungsschule gemäß § 15 PSchG. Außerdem sei durch die Handhabung der Genehmigungspraxis für Befreiungen von der Schulpflicht eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten. Die Projektarbeit mit Mitschülern stärke das soziale Miteinander ihres Kindes. An der ARETE-Schule werde der Schüler ganzheitlich betrachtet und die Klassengemeinschaft habe nicht mehr als 20 Kinder zum Ziel, weshalb die Kinder individuell gefördert werden könnten.
11 
Des Weiteren beantragt er, die Akten der International School in Heidelberg, Karlsruhe und Stuttgart beizuziehen, hilfsweise, die Sache an das Regierungspräsidium zurückzuweisen und hilfsweise dazu, das verfahren bis zur Entscheidung über den Feststellungsantrag über den Anerkennungsanspruch als Ergänzungsschule der ARETE-Schulen zurückzustellen.
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor. Die Heidelberger International School sei eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule nach §§ 13, 15 PSchG.
15 
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 19.05.2008 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
16 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des Staatlichen Schulamtes für die Stadt Mannheim (1 Heft) und die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe betreffend die Genehmigung der ARETE-Privatschulen (2 Hefte) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Staatlichen Schulamts für die Stadt Mannheim vom 06.11.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, das beklagte Land zu verpflichten, ihn von der Schulpflicht an öffentlichen Schulen zu befreien und ihm die Erfüllung der Schulpflicht an den ARETE-Privatschulen in M. zu gestatten (§ 113 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 1 VwGO). Er hat auch keinen Anspruch darauf, das beklagte zu Land zu verpflichten, seinen Antrag erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage der ablehnenden Bescheide sind die §§ 72 ff. Schulgesetz BW - SchG -. Der Kläger unterliegt der allgemeinen Schulpflicht nach Art. 14 Abs. 1 der Landesverfassung - LV - i.V.m. § 72 Abs. 1 S. 1 SchG. Die Schulpflicht besteht nach § 72 Abs. 1 SchG für alle Kinder und Jugendliche, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Die Schulpflicht gliedert sich in die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer aufbauenden Schule (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG). Sie kann nur an öffentlichen Schulen (§ 2 SchG) und an Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 GG, § 4 Privatschulgesetz BW - PSchG -) erfüllt werden. Eine Ausnahme von der Befreiung der Grundschulpflicht nach § 72 Abs. 1 S. 2 SchG kann hier schon deshalb nicht beansprucht werden, weil der Kläger nicht Ausländer ist.
19 
Seine Grundschulpflicht kann der Kläger durch den Besuch der privaten ARETE-Grundschule im kommenden Schuljahr nicht erfüllen, weil sie ab 01.08.2008 nicht mehr als Ersatzschule genehmigt ist. Den Begriff der Ersatzschule definiert der baden-württembergische Gesetzgeber in Anknüpfung an Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG in § 3 PSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 SchG. Danach ist eine Schule in freier Trägerschaft Ersatzschule, wenn im Lande entsprechende öffentliche Schulen bestehen. Waldorfschulen sind nach § 3 Abs. 2 PSchG ausdrücklich als Ersatzschulen qualifiziert. Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen sind, sind Ergänzungsschulen (§ 13 Abs. 1 PSchG). Diese vom Landesgesetzgeber vorgegebene Begrifflichkeit ist abschließend. Das Schulgesetz und das Privatschulgesetz regeln ein geschlossenes System von Schulen, Schularten und -stufen. Unerheblich für die rechtliche Qualifizierung einer Ersatzschule sind die vermittelten Lern- und Lehrmethoden oder ein pädagogisches Konzept. Darauf stellen der Wortlaut und Zweck des § 3 Abs. 2 PSchG nicht ab. Die ARETE-Schulen, auch die Grundschule, sind Ersatzschulen i.S.d. § 3 Abs. 1 PSchG, weil es entsprechende öffentliche Grund- und Hauptschulen (§ 4 Abs. 1 S. 4 SchG) und aufbauende (§ 72 Abs. 2 SchG) bzw. weiterführende (vgl. § 6 Abs. 1 SchG) Schulen im Land Baden-Württemberg gibt. An einer Ersatzschule kann die Schulpflicht nur erfüllt werden, wenn diese genehmigt ist (§ 4 Abs. 1 u. 2 PSchG; s. VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2007 - 10 K 146/05 - <juris>). Daran fehlt es bei den ARETE-Schulen. Die ARETE-Grundschule wurde am 20.06.2006 rückwirkend ab dem 16.09.2005 befristet bis zum 31.07.2006 genehmigt und diese Genehmigung wurde bis 31.07.2007 verlängert. Für das Schuljahr 2007/2008 wurde die Genehmigung als Privatschule und als „Ergänzungsschule“ abgelehnt (s. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe v. 06.08.2007). Für die vom FSA e.V. betriebenen „weiterführenden“ Schulen existiert keine Genehmigung.
20 
Das Genehmigungserfordernis ergibt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG i.V.m. § 4 PSchG. Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden (§ 4 Abs. 1 PSchG). Mit der Genehmigung (vgl. § 5 PSchG) erhält die Schule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen; die für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen sind zu beachten (§ 4 Abs. 2 PSchG). Darüber, ob die Verlängerung der Genehmigung als Ersatzschule zu Recht abgelehnt worden ist und ob den ARETE-Schulen in einer anderen Rechtform die Befugnis verliehen kann, zur Erfüllung der staatlichen Schulpflicht beizutragen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, weil diese Fragen nicht Streitgegenstand sind.
21 
Das Erfordernis einer Genehmigung für Ersatzschulen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 7 Abs. 4 GG den Ländern die Pflicht auferlegt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bedeutung der Gewährleistung, sondern auch aus ihrer besonderen Ausgestaltung in Art. 7 Abs. 4 S. 3 und 4 GG, die den privaten Schulträgern praktisch die Möglichkeit nimmt, aus eigener Kraft sämtliche dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. In welcher Weise der Gesetzgeber seiner Förderpflicht nachkommt, schreibt ihm das Grundgesetz allerdings nicht vor, sondern räumt ihm hierfür eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein. Die den Staat treffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, NVwZ-RR 2003, 561 ff. m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 26.07.2005 - 6 B 24/05 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 m.w.N.; ständige Rechtsprechung: Urt. v. 08.04.1987 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40 <62 ff.>; Beschl. v. 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, DVBl. 2005, 498 m.w.N. u. BVerwG, Urt. v. 13.12.2006, NVwZ 2001, 919 ff.). In Einklang mit Art. 7 Abs. 4 GG steht deshalb § 10 PSchG.
22 
Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist das Gericht im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung, die ARETE-Schulen seien Ergänzungsschulen und bedürften als solche keiner Genehmigung, auf Folgendes hin: Die Einrichtungs- und Bestandsgarantie des Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG räumt den Ergänzungsschulen nicht den Anspruch ein, wie anerkannte und genehmigte Ersatzschulen zur Erfüllung der staatlichen Schulpflicht beizutragen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 27.09.2007 - 6 A 4313/06 - <juris>). Deshalb könnte die Schulpflicht an den ARETE-Schulen auch dann nicht erfüllt werden, wenn sie begrifflich als Ergänzungsschulen zu qualifizieren wären. Auf die Situation der Waldorfschulen kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Waldorfschulen sind Ersatzschulen (§ 3 Abs. 2 PSchG), aber nur nach der besonderen Maßgabe von § 10 PSchG.
23 
Der Kläger kann eine Ausnahme von der Grundschulpflicht an öffentlichen Schulen auch nicht aus § 76 Abs. 1 S. 2 SchG ableiten. Nach dieser Vorschrift kann anstelle des Besuchs der Grundschule anderweitiger Unterricht nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden. Die Vorschrift stellt die einzige Rechtsgrundlage für die Schulbehörden dar, von der allgemeinen Schulpflicht zu dem Zwecke zu dispensieren, dass Heimunterricht oder sonstiger Unterricht außerhalb einer Schule an die Stelle des Schulunterrichts tritt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002, a.a.O.,). Ihrem Wortlaut nach gilt die Vorschrift nur für die Pflicht zum Besuch der Grundschule, nicht auch für diejenige zum Besuch einer auf ihr aufbauenden Schule (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG). Die Formulierung „ausnahmsweise in besonderen Fällen“ legt eine strenge Auslegung und einen engen Anwendungsbereich der Vorschrift nahe. Jedenfalls vom Besuch der Grundschule kann nicht in beliebigen Sonderfällen dispensiert werden. Die Besonderheit des Falles muss darin bestehen, dass der Besuch einer Schule gerade als solcher - als einer besonderen Organisation zur gemeinschaftlichen Unterrichtung eines wechselnden Schülerbestandes - im konkreten Einzelfall unmöglich oder nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen ist. Das Gesetz will jedenfalls in der Primarstufe die Pflicht zum Besuch der Schule möglichst ausnahmslos durchführen und Heimunterricht oder Unterricht außerhalb der staatlich genehmigten Grundschulen daher nur in zwingenden Ausnahmefällen zulassen. Dies zeigt bereits die doppelte Hervorhebung der Ausnahmelage („ausnahmsweise“ - „in besonderen Fällen“). Welche Gründe dem Besuch einer Schule entgegenstehen müssen, um die Annahme eines Ausnahmefalles zu rechtfertigen, legt § 76 Abs. 1 S. 2 SchG nicht fest. In Betracht kommen namentlich objektive Hinderungsgründe in der Person des Schülers wie eine länger dauernde oder eine ansteckende Krankheit. Ob auch subjektive Gründe denkbar sind, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend entschieden (offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O.,). Jedenfalls müssten sie ebenfalls dazu führen, dass der Besuch einer Schule überhaupt unmöglich oder nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen ist. § 76 Abs. 1 S. 2 SchG erlaubt damit keine Ausnahme, wenn die öffentlichen (und die privaten) Schulen, so wie sie ausgestaltet sind und bestehen, lediglich wegen ihrer Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele abgelehnt werden, und zwar auch dann nicht, wenn dies aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen geschieht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O.; ebenso für Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Urt. v. 25.07.1975, NJW 1976, 341; für Bayern: Bayer. VGH, Beschl. v. 16.03.1992, NVwZ 1992, 1224).
24 
Solche Gründe hat der Kläger nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht erkennbar. Dem Kläger ist der Besuch einer öffentlichen Schule nicht unmöglich und dies erfordert auch keinen unvertretbaren Aufwand. Er ist schulreif und schulfähig, und aufnahmebereite Grundschulen sind in erreichbarer Entfernung seines Wohnsitzes vorhanden. Der Kläger behauptet keinen objektiven Hinderungsgrund. Er wendet sich - wie auch die anderen am gleichen Tag verhandelten Kläger und Klägerinnen - gegen die Inhalte und Methoden an öffentlichen Schulen sowie gegen Lernmethoden, die ihn in der nächstgelegenen Schule erwarten, und er hält die an der ARETE-Grundschule bislang praktizierten Lernmethoden und -ziele und das dort praktizierte soziale Verhalten für besser und geeigneter. Diese Begründung reicht nicht aus, um anzunehmen, dass ihm der Besuch einer jeglichen öffentlichen Grundschule schlechthin unmöglich ist; vielmehr wendet er sich nur gegen den Besuch bestimmter öffentlicher Grundschulen, nämlich solcher, an denen nicht das von seinen gesetzlichen Vertretern für besser befundene pädagogische Konzept praktiziert wird. In die gleiche Richtung weisen die Ausführungen dazu, dass sich der Kläger an der ARETE-Schule günstig entwickelt habe. Hierfür kann nach § 76 Abs. 1 S. 2 SchulG kein Dispens erteilt werden.
25 
Ob und unter welchen Voraussetzungen der Schulaufsichtsbehörde bei Entscheidungen nach § 76 Abs. 1 S. 2 SchG Ermessen eingeräumt ist, wofür das Wort „darf“ sprechen könnte, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn wenn, wie hier, die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist ein möglicherweise der Behörde eingeräumtes Ermessen nicht eröffnet. Auf eine das Ermessen über Art. 3 Abs. 1 GG bindende Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ihrer landesweiten Verwaltungspraxis bei der Erteilung von Ausnahmen von der Grundschulpflicht gemäß § 76 Abs. 1 SchG kommt es hiernach nicht an. Ferner bedarf es keiner Prüfung, ob die Verwaltungspraxis der Schulämter Baden-Württembergs bei der Entscheidung über eine Aufnahme in die Heidelberger International Schools rechtmäßig ist. Denn auf eine Gleichheit im Unrecht könnte sich der Kläger nicht berufen. Denn der Gleichheitssatz verleiht keinen Anspruch auf Wiederholung eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns („Gleichheit im Unrecht“), weil eine durch rechtswidrige Verwaltungsübung erzeugte Pflicht der Verwaltung zu weiterem rechtswidrigem Handeln dem Vorrang des Gesetzes zuwiderlaufen würde (BVerwG, Urt. v. 10.12.1069, BVerwGE 34, 278 ff. 282 f.).
26 
Grundrechte des Klägers werden durch die Ablehnung der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht an öffentlichen Schulen nicht verletzt. Die allgemeine Schulpflicht ist mit dem Elternrecht der Vertreter des Klägers vereinbar. Zwar gewährleistet Art. 6 Abs. 2 GG den Eltern das Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder, also auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht. Jedoch enthält diese Vorschrift keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. In der Schule übt der Staat einen eigenen Erziehungsauftrag aus. Dieser staatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist eigenständig begründet und tritt gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 u. 95/71 -, BVerfGE 34, 165 <183>; Beschlüsse v. 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29 <44>; v. 21.12.1977 - 1 BvR 147/75, 1 BvL 1/75 -, BVerfGE 47, 46 <71 f.>; v. 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 -, BVerfGE 52, 223 <236>; v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 <21>). Das staatliche Schulgestaltungsrecht steht damit nicht unter dem Vorbehalt, dass das ausgestaltete Schulwesen den elterlichen Erziehungsvorstellungen im Einzelfall nicht widerspricht. Eltern können deshalb keine Befreiung von der Schulpflicht ihrer Kinder verlangen, weil sie mit den schulischen Bildungs- und Erziehungszielen, den einzelnen Unterrichtsinhalten oder -methoden nicht einverstanden sind. Das gilt auch dann, wenn die eigenen Erziehungsvorstellungen der Eltern religiös oder weltanschaulich motiviert sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O.,). Die Schulpflicht ist damit von Verfassungs wegen unausweichlich. Dies ist den Eltern grundsätzlich zumutbar. Zum einen erfasst die Schulpflicht die Kinder nicht während des gesamten Tages, sondern lässt - gerade im Grundschulalter - am Nachmittag und Abend sowie an den Wochenenden genügend freie Zeit für die eigene familiäre Kindererziehung. Zum anderen stehen den Eltern politische und administrative Wege offen, um auf die inhaltliche und pädagogische Gestaltung der Schule Einfluss zu nehmen. Schließlich können die Eltern den öffentlichen Schulen ausweichen, indem sie ihre Kinder auf eine (genehmigte) private Ersatzschule schicken (§ 4 Abs. 2 PSchG). Ihnen ist auch unbenommen, hierzu gegebenenfalls eine Privatschule zu gründen, die ihren religiösen oder weltanschaulichen Vorstellungen entspricht; die Gründung gerade von Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen ist von Verfassungs wegen geschützt und auch im Grundschulbereich privilegiert (Art. 7 Abs. 5 GG).
27 
Auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG fordert, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerwG, Beschl. v. 31.07.2007 - 2 B 2/07 - <juris>; BVerfG, Beschlüsse v. 07.10.1980 - BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 -, BVerfGE 55, 72 <88>, v. 18.11.1986 - 1 BvL 29, 30, 33, 34, 36/83 -, BVerfGE 74, 9 <24>; v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u. 174/84 - BVerfGE 80, 1 <36>). Das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitende Verbot, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, gilt auch im Bereich des Schulrechts. Soweit gerügt wurde, die Waldorfschulen sei nicht genehmigt, hat das beklagte Land zu recht darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um genehmigte Ersatzschulen handelt (§ 3 Abs. 2 PSchG).
28 
Art. 3 Abs. 1 GG ist zu Lasten des Klägers auch nicht deswegen verletzt, weil der Heidelberger International School die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen worden ist (s. Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport v. 10.01.2007). Die ARETE-Schulen sind mit den Heidelberger International Schools nicht vergleichbar, es handelt sich um unterschiedliche Sachverhalte. Aus den dem Gericht zur Verfügung gestellten Akten geht hervor, dass die Heidelberger International Schools eine bestimmte Zielgruppe von Schülern anspricht, nämlich ausländische Schüler, die eines englischsprachigen Unterrichts bedürfen. Unterrichtssprache ist deshalb ausnahmslos englisch. Die Grundintention dieser Schule ist es, Schüler unterschiedlicher Nationalität in die Lage zu versetzen, bei einem Länderwechsel der Eltern den (englischsprachigen) Unterricht erfolgreich besuchen zu können.
29 
Unter dem aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit abzuleitenden Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BVerfG, Entsch. v. 19.12.1961, BVerfGE 13, 261 ff.) ergibt sich kein Anspruch des Klägers bzw. seiner Erziehungsberechtigten, weiterhin die Schulpflicht an einer nicht genehmigten Ersatzschule erfüllen zu dürfen. Denn ein eventuell bei den Erziehungsberechtigten entstandenes Vertrauen, dass die ARETE-Schulen, insbesondere die Grundschule, weiterhin genehmigt oder als Ergänzungsschule anerkannt würde, ist nicht schutzwürdig. Das beklagte Land hat kein Verhalten an den Tag gelegt, aufgrund dessen die Eltern der Kinder an den ARETE-Schulen darauf vertrauen durften, die ARETE-Schule werde weiterhin genehmigt oder der Schulbetrieb dürfe über das Schuljahr 2007 hinaus ungenehmigt weitergeführt werden. Der zwischen dem Träger der ARETE-Schulen und dem Regierungspräsidium Karlsruhe in den Jahren 2006/2007 geführte Schriftverkehr zeigt, dass die zuständige Behörde unmissverständlich auf die Erfüllung der mit der zeitlich befristeten Genehmigungserteilung angeordneten „Auflagen“ hingewiesen (s. z.B. Schreiben v. 04.08.2006, 05.09.2006, 14.06.2007) und mitgeteilt hat, dass nicht beabsichtigt ist, nach § 4 PSchG eine über den 31.07.2007 hinausgehende Genehmigung für den weiteren Betrieb der ARETE-Grundschule zu erteilen. Die Kenntnis des FSA e.V. über diesen Schriftverkehr ist seinen Mitgliedern zuzurechnen. Der Schulträger ist verpflichtet, sie darüber zu informieren und ihnen stehen satzungsgemäße Informationsrechte zu. Abgesehen davon wurden nach den unbestritten gebliebenen Erklärungen der Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung die Mitglieder des FSA e. V. bzw. die Erziehungsberechtigten der dort eingeschulten Schüler über die rechtliche Situation der ARETE-Schule und den Umstand, dass die Schulpflicht an einer nicht genehmigten Ersatzschule nicht erfüllt werden kann, informiert. Des Weiteren wäre ein etwaiges Vertrauen der Erziehungsberechtigten darauf, dass die bei der Einschulung des Klägers gegebene zeitlich befristete Genehmigung für die ARETE-Grundschule unabhängig von der weiteren Entwicklung und ungeachtet der nicht erfüllten „Auflagen“ verlängert würde, nicht schutzwürdig. Denn eine Rechtsposition, die unter dem Vorbehalt ihrer zeitlichen Gültigkeit steht, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu erzeugen, dass sie weiterhin gewährt wird, wenn die den zeitlichen Vorbehalt begründenden fehlenden Anforderungen und die mit der befristeten Genehmigung verbundenen „Auflagen“ nicht erfüllt werden, wie es hier nach Aktenlage der Fall ist.
30 
Die angefochtenen Bescheide verstoßen auch sonst nicht gegen Rechtsvorschriften. Der hilfsweise gestellte Antrag auf erneute Bescheidung ist ebenfalls unbegründet, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 1 SchG nicht gegeben sind und deshalb kein Ermessen eröffnet ist.
31 
Dem mit Nachtragsschriftsatz vom 24.07.2008 gestellten Antrag auf Beiziehung der Akten der Internationals Schools in Baden-Württemberg, war nicht stattzugeben, weil die diesbezüglichen Akten nicht rechtserheblich sind. Insoweit wird auf die vorstehenden Überlegungen zu Art. 3 Abs. 1 GG verwiesen. Für eine Zurückverweisung an das Regierungspräsidium fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Mit einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens gem. § 173 VwGO i.V.m. § 251 Abs. 1 ZPO war die Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung nicht einverstanden, weshalb dem Gericht eine dahingehende Anordnung verwehrt ist. Die im Ermessen des Gerichts stehende Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO war im Hinblick auf den beim Regierungspräsidium Karlsruhe noch anhängigen Antrag auf Feststellung der Anerkennung der ARETE-Schulen als „Ergänzungsschulen“ nicht zu veranlassen. Denn es liegt im Interesse der schulpflichtigen Kinder, dass bis zum Schuljahresbeginn 2008/2009 geklärt ist, ob ihnen ein Anspruch auf Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht zusteht, wenn, wie hier offen ist, ob die ARETE-Schulen bis zum demnächst bevorstehenden Schuljahresanfang als private Ersatzschulen anerkannt werden. Letzteres hängt davon ab, ob die vom Oberschulamt für die Anerkennung der ARETE-Schule als Ersatzschule geforderten Auflagen in absehbarer Zeit erfüllt werden können. In der mündlichen Verhandlung war jedoch nicht erkennbar, dass den Forderungen des Regierungspräsidiums (für die Anerkennung als Ersatzschule) alsbald nachgekommen wird. Hinsichtlich der Qualifizierung als Ergänzungsschule hat das Regierungspräsidium seine ablehnende Haltung bereits geäußert. Mit einer Anerkennung als Ergänzungsschule mit den vom Träger der ARETE-Schulen sinngemäß geforderten Rechtsfolgen, dass auch die allgemeine Schulpflicht erfüllbar ist, ist bis zum Schuljahresbeginn nicht zu rechnen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
35 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Staatlichen Schulamts für die Stadt Mannheim vom 06.11.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, das beklagte Land zu verpflichten, ihn von der Schulpflicht an öffentlichen Schulen zu befreien und ihm die Erfüllung der Schulpflicht an den ARETE-Privatschulen in M. zu gestatten (§ 113 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 1 VwGO). Er hat auch keinen Anspruch darauf, das beklagte zu Land zu verpflichten, seinen Antrag erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage der ablehnenden Bescheide sind die §§ 72 ff. Schulgesetz BW - SchG -. Der Kläger unterliegt der allgemeinen Schulpflicht nach Art. 14 Abs. 1 der Landesverfassung - LV - i.V.m. § 72 Abs. 1 S. 1 SchG. Die Schulpflicht besteht nach § 72 Abs. 1 SchG für alle Kinder und Jugendliche, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Die Schulpflicht gliedert sich in die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer aufbauenden Schule (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG). Sie kann nur an öffentlichen Schulen (§ 2 SchG) und an Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 GG, § 4 Privatschulgesetz BW - PSchG -) erfüllt werden. Eine Ausnahme von der Befreiung der Grundschulpflicht nach § 72 Abs. 1 S. 2 SchG kann hier schon deshalb nicht beansprucht werden, weil der Kläger nicht Ausländer ist.
19 
Seine Grundschulpflicht kann der Kläger durch den Besuch der privaten ARETE-Grundschule im kommenden Schuljahr nicht erfüllen, weil sie ab 01.08.2008 nicht mehr als Ersatzschule genehmigt ist. Den Begriff der Ersatzschule definiert der baden-württembergische Gesetzgeber in Anknüpfung an Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG in § 3 PSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 SchG. Danach ist eine Schule in freier Trägerschaft Ersatzschule, wenn im Lande entsprechende öffentliche Schulen bestehen. Waldorfschulen sind nach § 3 Abs. 2 PSchG ausdrücklich als Ersatzschulen qualifiziert. Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen sind, sind Ergänzungsschulen (§ 13 Abs. 1 PSchG). Diese vom Landesgesetzgeber vorgegebene Begrifflichkeit ist abschließend. Das Schulgesetz und das Privatschulgesetz regeln ein geschlossenes System von Schulen, Schularten und -stufen. Unerheblich für die rechtliche Qualifizierung einer Ersatzschule sind die vermittelten Lern- und Lehrmethoden oder ein pädagogisches Konzept. Darauf stellen der Wortlaut und Zweck des § 3 Abs. 2 PSchG nicht ab. Die ARETE-Schulen, auch die Grundschule, sind Ersatzschulen i.S.d. § 3 Abs. 1 PSchG, weil es entsprechende öffentliche Grund- und Hauptschulen (§ 4 Abs. 1 S. 4 SchG) und aufbauende (§ 72 Abs. 2 SchG) bzw. weiterführende (vgl. § 6 Abs. 1 SchG) Schulen im Land Baden-Württemberg gibt. An einer Ersatzschule kann die Schulpflicht nur erfüllt werden, wenn diese genehmigt ist (§ 4 Abs. 1 u. 2 PSchG; s. VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2007 - 10 K 146/05 - <juris>). Daran fehlt es bei den ARETE-Schulen. Die ARETE-Grundschule wurde am 20.06.2006 rückwirkend ab dem 16.09.2005 befristet bis zum 31.07.2006 genehmigt und diese Genehmigung wurde bis 31.07.2007 verlängert. Für das Schuljahr 2007/2008 wurde die Genehmigung als Privatschule und als „Ergänzungsschule“ abgelehnt (s. Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe v. 06.08.2007). Für die vom FSA e.V. betriebenen „weiterführenden“ Schulen existiert keine Genehmigung.
20 
Das Genehmigungserfordernis ergibt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG i.V.m. § 4 PSchG. Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden (§ 4 Abs. 1 PSchG). Mit der Genehmigung (vgl. § 5 PSchG) erhält die Schule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen; die für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen sind zu beachten (§ 4 Abs. 2 PSchG). Darüber, ob die Verlängerung der Genehmigung als Ersatzschule zu Recht abgelehnt worden ist und ob den ARETE-Schulen in einer anderen Rechtform die Befugnis verliehen kann, zur Erfüllung der staatlichen Schulpflicht beizutragen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, weil diese Fragen nicht Streitgegenstand sind.
21 
Das Erfordernis einer Genehmigung für Ersatzschulen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 7 Abs. 4 GG den Ländern die Pflicht auferlegt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bedeutung der Gewährleistung, sondern auch aus ihrer besonderen Ausgestaltung in Art. 7 Abs. 4 S. 3 und 4 GG, die den privaten Schulträgern praktisch die Möglichkeit nimmt, aus eigener Kraft sämtliche dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. In welcher Weise der Gesetzgeber seiner Förderpflicht nachkommt, schreibt ihm das Grundgesetz allerdings nicht vor, sondern räumt ihm hierfür eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein. Die den Staat treffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, NVwZ-RR 2003, 561 ff. m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 26.07.2005 - 6 B 24/05 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 m.w.N.; ständige Rechtsprechung: Urt. v. 08.04.1987 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40 <62 ff.>; Beschl. v. 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, DVBl. 2005, 498 m.w.N. u. BVerwG, Urt. v. 13.12.2006, NVwZ 2001, 919 ff.). In Einklang mit Art. 7 Abs. 4 GG steht deshalb § 10 PSchG.
22 
Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist das Gericht im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung, die ARETE-Schulen seien Ergänzungsschulen und bedürften als solche keiner Genehmigung, auf Folgendes hin: Die Einrichtungs- und Bestandsgarantie des Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG räumt den Ergänzungsschulen nicht den Anspruch ein, wie anerkannte und genehmigte Ersatzschulen zur Erfüllung der staatlichen Schulpflicht beizutragen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 27.09.2007 - 6 A 4313/06 - <juris>). Deshalb könnte die Schulpflicht an den ARETE-Schulen auch dann nicht erfüllt werden, wenn sie begrifflich als Ergänzungsschulen zu qualifizieren wären. Auf die Situation der Waldorfschulen kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Waldorfschulen sind Ersatzschulen (§ 3 Abs. 2 PSchG), aber nur nach der besonderen Maßgabe von § 10 PSchG.
23 
Der Kläger kann eine Ausnahme von der Grundschulpflicht an öffentlichen Schulen auch nicht aus § 76 Abs. 1 S. 2 SchG ableiten. Nach dieser Vorschrift kann anstelle des Besuchs der Grundschule anderweitiger Unterricht nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden. Die Vorschrift stellt die einzige Rechtsgrundlage für die Schulbehörden dar, von der allgemeinen Schulpflicht zu dem Zwecke zu dispensieren, dass Heimunterricht oder sonstiger Unterricht außerhalb einer Schule an die Stelle des Schulunterrichts tritt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002, a.a.O.,). Ihrem Wortlaut nach gilt die Vorschrift nur für die Pflicht zum Besuch der Grundschule, nicht auch für diejenige zum Besuch einer auf ihr aufbauenden Schule (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG). Die Formulierung „ausnahmsweise in besonderen Fällen“ legt eine strenge Auslegung und einen engen Anwendungsbereich der Vorschrift nahe. Jedenfalls vom Besuch der Grundschule kann nicht in beliebigen Sonderfällen dispensiert werden. Die Besonderheit des Falles muss darin bestehen, dass der Besuch einer Schule gerade als solcher - als einer besonderen Organisation zur gemeinschaftlichen Unterrichtung eines wechselnden Schülerbestandes - im konkreten Einzelfall unmöglich oder nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen ist. Das Gesetz will jedenfalls in der Primarstufe die Pflicht zum Besuch der Schule möglichst ausnahmslos durchführen und Heimunterricht oder Unterricht außerhalb der staatlich genehmigten Grundschulen daher nur in zwingenden Ausnahmefällen zulassen. Dies zeigt bereits die doppelte Hervorhebung der Ausnahmelage („ausnahmsweise“ - „in besonderen Fällen“). Welche Gründe dem Besuch einer Schule entgegenstehen müssen, um die Annahme eines Ausnahmefalles zu rechtfertigen, legt § 76 Abs. 1 S. 2 SchG nicht fest. In Betracht kommen namentlich objektive Hinderungsgründe in der Person des Schülers wie eine länger dauernde oder eine ansteckende Krankheit. Ob auch subjektive Gründe denkbar sind, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend entschieden (offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O.,). Jedenfalls müssten sie ebenfalls dazu führen, dass der Besuch einer Schule überhaupt unmöglich oder nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen ist. § 76 Abs. 1 S. 2 SchG erlaubt damit keine Ausnahme, wenn die öffentlichen (und die privaten) Schulen, so wie sie ausgestaltet sind und bestehen, lediglich wegen ihrer Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele abgelehnt werden, und zwar auch dann nicht, wenn dies aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen geschieht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O.; ebenso für Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Urt. v. 25.07.1975, NJW 1976, 341; für Bayern: Bayer. VGH, Beschl. v. 16.03.1992, NVwZ 1992, 1224).
24 
Solche Gründe hat der Kläger nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht erkennbar. Dem Kläger ist der Besuch einer öffentlichen Schule nicht unmöglich und dies erfordert auch keinen unvertretbaren Aufwand. Er ist schulreif und schulfähig, und aufnahmebereite Grundschulen sind in erreichbarer Entfernung seines Wohnsitzes vorhanden. Der Kläger behauptet keinen objektiven Hinderungsgrund. Er wendet sich - wie auch die anderen am gleichen Tag verhandelten Kläger und Klägerinnen - gegen die Inhalte und Methoden an öffentlichen Schulen sowie gegen Lernmethoden, die ihn in der nächstgelegenen Schule erwarten, und er hält die an der ARETE-Grundschule bislang praktizierten Lernmethoden und -ziele und das dort praktizierte soziale Verhalten für besser und geeigneter. Diese Begründung reicht nicht aus, um anzunehmen, dass ihm der Besuch einer jeglichen öffentlichen Grundschule schlechthin unmöglich ist; vielmehr wendet er sich nur gegen den Besuch bestimmter öffentlicher Grundschulen, nämlich solcher, an denen nicht das von seinen gesetzlichen Vertretern für besser befundene pädagogische Konzept praktiziert wird. In die gleiche Richtung weisen die Ausführungen dazu, dass sich der Kläger an der ARETE-Schule günstig entwickelt habe. Hierfür kann nach § 76 Abs. 1 S. 2 SchulG kein Dispens erteilt werden.
25 
Ob und unter welchen Voraussetzungen der Schulaufsichtsbehörde bei Entscheidungen nach § 76 Abs. 1 S. 2 SchG Ermessen eingeräumt ist, wofür das Wort „darf“ sprechen könnte, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn wenn, wie hier, die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist ein möglicherweise der Behörde eingeräumtes Ermessen nicht eröffnet. Auf eine das Ermessen über Art. 3 Abs. 1 GG bindende Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ihrer landesweiten Verwaltungspraxis bei der Erteilung von Ausnahmen von der Grundschulpflicht gemäß § 76 Abs. 1 SchG kommt es hiernach nicht an. Ferner bedarf es keiner Prüfung, ob die Verwaltungspraxis der Schulämter Baden-Württembergs bei der Entscheidung über eine Aufnahme in die Heidelberger International Schools rechtmäßig ist. Denn auf eine Gleichheit im Unrecht könnte sich der Kläger nicht berufen. Denn der Gleichheitssatz verleiht keinen Anspruch auf Wiederholung eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns („Gleichheit im Unrecht“), weil eine durch rechtswidrige Verwaltungsübung erzeugte Pflicht der Verwaltung zu weiterem rechtswidrigem Handeln dem Vorrang des Gesetzes zuwiderlaufen würde (BVerwG, Urt. v. 10.12.1069, BVerwGE 34, 278 ff. 282 f.).
26 
Grundrechte des Klägers werden durch die Ablehnung der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht an öffentlichen Schulen nicht verletzt. Die allgemeine Schulpflicht ist mit dem Elternrecht der Vertreter des Klägers vereinbar. Zwar gewährleistet Art. 6 Abs. 2 GG den Eltern das Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder, also auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht. Jedoch enthält diese Vorschrift keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. In der Schule übt der Staat einen eigenen Erziehungsauftrag aus. Dieser staatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist eigenständig begründet und tritt gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 u. 95/71 -, BVerfGE 34, 165 <183>; Beschlüsse v. 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29 <44>; v. 21.12.1977 - 1 BvR 147/75, 1 BvL 1/75 -, BVerfGE 47, 46 <71 f.>; v. 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 -, BVerfGE 52, 223 <236>; v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 <21>). Das staatliche Schulgestaltungsrecht steht damit nicht unter dem Vorbehalt, dass das ausgestaltete Schulwesen den elterlichen Erziehungsvorstellungen im Einzelfall nicht widerspricht. Eltern können deshalb keine Befreiung von der Schulpflicht ihrer Kinder verlangen, weil sie mit den schulischen Bildungs- und Erziehungszielen, den einzelnen Unterrichtsinhalten oder -methoden nicht einverstanden sind. Das gilt auch dann, wenn die eigenen Erziehungsvorstellungen der Eltern religiös oder weltanschaulich motiviert sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O.,). Die Schulpflicht ist damit von Verfassungs wegen unausweichlich. Dies ist den Eltern grundsätzlich zumutbar. Zum einen erfasst die Schulpflicht die Kinder nicht während des gesamten Tages, sondern lässt - gerade im Grundschulalter - am Nachmittag und Abend sowie an den Wochenenden genügend freie Zeit für die eigene familiäre Kindererziehung. Zum anderen stehen den Eltern politische und administrative Wege offen, um auf die inhaltliche und pädagogische Gestaltung der Schule Einfluss zu nehmen. Schließlich können die Eltern den öffentlichen Schulen ausweichen, indem sie ihre Kinder auf eine (genehmigte) private Ersatzschule schicken (§ 4 Abs. 2 PSchG). Ihnen ist auch unbenommen, hierzu gegebenenfalls eine Privatschule zu gründen, die ihren religiösen oder weltanschaulichen Vorstellungen entspricht; die Gründung gerade von Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen ist von Verfassungs wegen geschützt und auch im Grundschulbereich privilegiert (Art. 7 Abs. 5 GG).
27 
Auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG fordert, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerwG, Beschl. v. 31.07.2007 - 2 B 2/07 - <juris>; BVerfG, Beschlüsse v. 07.10.1980 - BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 -, BVerfGE 55, 72 <88>, v. 18.11.1986 - 1 BvL 29, 30, 33, 34, 36/83 -, BVerfGE 74, 9 <24>; v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u. 174/84 - BVerfGE 80, 1 <36>). Das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitende Verbot, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, gilt auch im Bereich des Schulrechts. Soweit gerügt wurde, die Waldorfschulen sei nicht genehmigt, hat das beklagte Land zu recht darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um genehmigte Ersatzschulen handelt (§ 3 Abs. 2 PSchG).
28 
Art. 3 Abs. 1 GG ist zu Lasten des Klägers auch nicht deswegen verletzt, weil der Heidelberger International School die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen worden ist (s. Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport v. 10.01.2007). Die ARETE-Schulen sind mit den Heidelberger International Schools nicht vergleichbar, es handelt sich um unterschiedliche Sachverhalte. Aus den dem Gericht zur Verfügung gestellten Akten geht hervor, dass die Heidelberger International Schools eine bestimmte Zielgruppe von Schülern anspricht, nämlich ausländische Schüler, die eines englischsprachigen Unterrichts bedürfen. Unterrichtssprache ist deshalb ausnahmslos englisch. Die Grundintention dieser Schule ist es, Schüler unterschiedlicher Nationalität in die Lage zu versetzen, bei einem Länderwechsel der Eltern den (englischsprachigen) Unterricht erfolgreich besuchen zu können.
29 
Unter dem aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit abzuleitenden Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BVerfG, Entsch. v. 19.12.1961, BVerfGE 13, 261 ff.) ergibt sich kein Anspruch des Klägers bzw. seiner Erziehungsberechtigten, weiterhin die Schulpflicht an einer nicht genehmigten Ersatzschule erfüllen zu dürfen. Denn ein eventuell bei den Erziehungsberechtigten entstandenes Vertrauen, dass die ARETE-Schulen, insbesondere die Grundschule, weiterhin genehmigt oder als Ergänzungsschule anerkannt würde, ist nicht schutzwürdig. Das beklagte Land hat kein Verhalten an den Tag gelegt, aufgrund dessen die Eltern der Kinder an den ARETE-Schulen darauf vertrauen durften, die ARETE-Schule werde weiterhin genehmigt oder der Schulbetrieb dürfe über das Schuljahr 2007 hinaus ungenehmigt weitergeführt werden. Der zwischen dem Träger der ARETE-Schulen und dem Regierungspräsidium Karlsruhe in den Jahren 2006/2007 geführte Schriftverkehr zeigt, dass die zuständige Behörde unmissverständlich auf die Erfüllung der mit der zeitlich befristeten Genehmigungserteilung angeordneten „Auflagen“ hingewiesen (s. z.B. Schreiben v. 04.08.2006, 05.09.2006, 14.06.2007) und mitgeteilt hat, dass nicht beabsichtigt ist, nach § 4 PSchG eine über den 31.07.2007 hinausgehende Genehmigung für den weiteren Betrieb der ARETE-Grundschule zu erteilen. Die Kenntnis des FSA e.V. über diesen Schriftverkehr ist seinen Mitgliedern zuzurechnen. Der Schulträger ist verpflichtet, sie darüber zu informieren und ihnen stehen satzungsgemäße Informationsrechte zu. Abgesehen davon wurden nach den unbestritten gebliebenen Erklärungen der Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung die Mitglieder des FSA e. V. bzw. die Erziehungsberechtigten der dort eingeschulten Schüler über die rechtliche Situation der ARETE-Schule und den Umstand, dass die Schulpflicht an einer nicht genehmigten Ersatzschule nicht erfüllt werden kann, informiert. Des Weiteren wäre ein etwaiges Vertrauen der Erziehungsberechtigten darauf, dass die bei der Einschulung des Klägers gegebene zeitlich befristete Genehmigung für die ARETE-Grundschule unabhängig von der weiteren Entwicklung und ungeachtet der nicht erfüllten „Auflagen“ verlängert würde, nicht schutzwürdig. Denn eine Rechtsposition, die unter dem Vorbehalt ihrer zeitlichen Gültigkeit steht, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu erzeugen, dass sie weiterhin gewährt wird, wenn die den zeitlichen Vorbehalt begründenden fehlenden Anforderungen und die mit der befristeten Genehmigung verbundenen „Auflagen“ nicht erfüllt werden, wie es hier nach Aktenlage der Fall ist.
30 
Die angefochtenen Bescheide verstoßen auch sonst nicht gegen Rechtsvorschriften. Der hilfsweise gestellte Antrag auf erneute Bescheidung ist ebenfalls unbegründet, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 1 SchG nicht gegeben sind und deshalb kein Ermessen eröffnet ist.
31 
Dem mit Nachtragsschriftsatz vom 24.07.2008 gestellten Antrag auf Beiziehung der Akten der Internationals Schools in Baden-Württemberg, war nicht stattzugeben, weil die diesbezüglichen Akten nicht rechtserheblich sind. Insoweit wird auf die vorstehenden Überlegungen zu Art. 3 Abs. 1 GG verwiesen. Für eine Zurückverweisung an das Regierungspräsidium fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Mit einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens gem. § 173 VwGO i.V.m. § 251 Abs. 1 ZPO war die Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung nicht einverstanden, weshalb dem Gericht eine dahingehende Anordnung verwehrt ist. Die im Ermessen des Gerichts stehende Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO war im Hinblick auf den beim Regierungspräsidium Karlsruhe noch anhängigen Antrag auf Feststellung der Anerkennung der ARETE-Schulen als „Ergänzungsschulen“ nicht zu veranlassen. Denn es liegt im Interesse der schulpflichtigen Kinder, dass bis zum Schuljahresbeginn 2008/2009 geklärt ist, ob ihnen ein Anspruch auf Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht zusteht, wenn, wie hier offen ist, ob die ARETE-Schulen bis zum demnächst bevorstehenden Schuljahresanfang als private Ersatzschulen anerkannt werden. Letzteres hängt davon ab, ob die vom Oberschulamt für die Anerkennung der ARETE-Schule als Ersatzschule geforderten Auflagen in absehbarer Zeit erfüllt werden können. In der mündlichen Verhandlung war jedoch nicht erkennbar, dass den Forderungen des Regierungspräsidiums (für die Anerkennung als Ersatzschule) alsbald nachgekommen wird. Hinsichtlich der Qualifizierung als Ergänzungsschule hat das Regierungspräsidium seine ablehnende Haltung bereits geäußert. Mit einer Anerkennung als Ergänzungsschule mit den vom Träger der ARETE-Schulen sinngemäß geforderten Rechtsfolgen, dass auch die allgemeine Schulpflicht erfüllbar ist, ist bis zum Schuljahresbeginn nicht zu rechnen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
35 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.