Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11 K 4350/07

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte.
Dem Kläger wurde am 22.08.1996 vom Landrat des ...-Kreises eine Waffenbesitzkarte mit der Nr. .../96 ausgestellt. Darin ist eine Bockdoppelbüchse, Kaliber 7 x 65 R des Herstellers ... mit der Nr. ... eingetragen. Der Jagdschein des Klägers wurde letztmals am 19.06.1995 bis 31.03.1998 verlängert.
Mit Schreiben vom 25.09. und 13.11.2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt sei, das Widerrufsverfahren bezüglich seiner Waffenbesitzkarte einzuleiten, weil er keinen neuen Jagdschein besitze. Dem entgegnete der Kläger, dass seine Waffenbesitzkarte nicht wegen der infolge der Rechtsänderung heute zusätzlich geforderten Vorlage eines gültigen Jagdscheins widerrufen werden dürfe.
Mit Verfügung vom 04.12.2006 widerrief die Beklagte die dem Kläger ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. .../96. Der Bescheid wurde am 08.12.2006 zugestellt. Dagegen legte der Kläger am 04.01.2007 bei der Beklagten Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte: § 58 Abs. 1 WaffG finde weiterhin Anwendung. Nach der Kommentierung zum neuen Waffenrecht von Achim-Volker König und Christian Papsthart, „Das neue Waffenrecht“ erscheine ein Widerruf solcher fortgeltender Erlaubnisse nicht mit der Begründung möglich, dass die Erlaubnis wegen der mit der Rechtsänderung heute zusätzlich geforderten Erlaubnisvoraussetzungen nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Vorlage eines gültigen Jagdscheins sei eine neu in das Waffengesetz aufgenommene Voraussetzung für den legalen Waffenbesitz (§ 13 Abs. 1 WaffG). Die zitierte Kommentierung gehe davon aus, dass ein Widerruf von Waffen aus Altbesitz nicht mit solchen, nach der neuen Rechtslage zusätzlich geforderten Erlaubnisvoraussetzungen begründet werden könne.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.11.2007 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die widerrufene Waffenbesitzkarte Nr. .../96 an die Stadt Mannheim zurückzugeben ist. Zur Begründung ist ausgeführt, der vom Widerspruchsführer zitierten Rechtsauffassung könne nicht gefolgt werden. Die Möglichkeit, den Widerruf einer „Alterlaubnis“ auf den Wegfall neuer Erlaubnisvoraussetzungen zu stützen, werde durch den Wortlaut des § 58 Abs. 1 WaffG nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 30.11.2007 zugestellt.
Am 26.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben; er beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 04.12.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.11.2007 aufzuheben.
Zur Begründung verweist er auf die Kommentierung von Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. Stuttgart, 2004, § 58 Rdnr. 3 sowie auf den Kommentar von König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, Baden-Baden 2004, § 58 WaffG 2002, Rdnr. 898. Nach dem Waffengesetz 1976 sei die Ausstellung der Waffenbesitzkarte nicht an das Bedürfnis eines gültigen Jagdscheins geknüpft gewesen. Die Erlaubnisse aus dem Waffengesetz 1976 würden gemäß § 58 Abs. 1 WaffG 2002 fortgelten. Das vom Regierungspräsidium Karlsruhe herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2007 - 6 C 24/06 - befasse sich mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarten eines rechtskräftig verurteilten Zuhälters wegen Unzuverlässigkeit. Es sei nicht auf den Fall des fehlenden Bedürfnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 2002) bzw. auf seinen Fall übertragbar. Für seine Waffe sei gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG 1976 kein besonderer Bedürfnisnachweis und für die Ausstellung der Waffenbesitzkarte und für den dauerhaften Besitz sei kein gültiger Jagdschein erforderlich gewesen. Auch die in § 58 Abs. 1 S. 2-4 WaffG 2002 geregelte Besitzberechtigung von Munition spreche für die von ihm befürwortete Auslegung. Die Verfügung verletze Art. 14 Abs. 1 GG und sei eine Enteignung, die entschädigt werden müsse.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
12 
Durch Beschluss vom 28.05.2008 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
13 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Verfügung der Beklagten vom 04.12.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.11.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage des Widerrufs der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 WaffG 2002. Diese Vorschrift ist gemäß Art. 19 Nr. 1. WaffRNeuRegG am 01. April 2003 in Kraft getreten und daher zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Verfügung vom 04.12.2006 heranzuziehen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 24/06 -, NVwZ 2007, 1201 ff. = GewArch. 2007, 485 ff. m.w.N.).
16 
Nach § 45 Abs. 2 WaffG 2002 ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ sind solche Gestattungen, die unter der Geltung des Waffengesetzes 2002 erlassen worden sind. Erfasst sind aber auch Erlaubnisse, die auf der Grundlage des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.1996 (BGBl. I S. 1779) - Waffengesetz 1976 -, erteilt worden sind. § 58 Abs. 1 WaffG 2002 bestimmt nämlich, dass - soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, was hier nicht der Fall ist, - Erlaubnisse im Sinne des vorgenannten Gesetzes fortgelten. Gelten sie kraft Anordnung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 fort, so handelt es sich um Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.08.2004 - 1 S 976/04 -, VBlBW 2005, 102 ff.; VG Sigmaringen, Urt. v. 31.01.2005 - 2 K 978/04 - <juris>).
17 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., m.w.N.) sind Tatsachen „nachträglich“ eingetreten, wenn sie sich nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis ereignet haben. Es kommt nicht darauf an, ob die Tatsachen unter der Geltung des neuen Waffengesetzes eingetreten sind. Es können auch Umstände in Betracht kommen, die nach Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis noch unter der Geltung des früheren Waffengesetzes eingetreten sind. Diese zur Unzuverlässigkeit wegen Verurteilung des Waffenbesitzers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten wegen eines Verbrechens (§§ 12, 154 Abs. 1, 26 StGB) entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt entsprechend für den vorliegenden Fall, in dem ein Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG 2002 nicht nachgewiesen ist. Denn entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Widerrufsvoraussetzungen seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „die zur Versagung hätten führen müssen“ nicht nach dem früheren, sondern nach dem derzeit geltenden Recht zu beurteilen sind (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., m.w.N.). Nachdem der Kläger seit 01.04.1998 keinen gültigen, d.h. wirksamen Jagdschein vorgelegt hat, ist das in der Vergangenheit gegeben gewesene Bedürfnis weggefallen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002), und dieser Umstand hätte nach dem WaffG 2002 dazu geführt, dass die Waffenbesitzkarte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 2002 nicht hätte erteilt werden dürfen. Der fehlende Nachweis des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ist gemessen an der Erteilung der Waffenbesitzkarte eine „nachträgliche Tatsache“ im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG 2002, die zur Folge hat, dass eine Voraussetzung für die Erteilung der Waffenbesitzkarte nicht erfüllt ist. Der Einwand des Klägers, dass es sich bei seiner Waffe um eine solche gehandelt habe, für die gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG 1976 kein besonderes Bedürfnis habe nachgewiesen werden müssen, ist deshalb unerheblich.
18 
Dieser mit dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien in Einklang stehenden Auslegung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 schließt sich das erkennende Gericht an. Sie führt auch nicht zu einem Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Vertrauensschutzgebot. Denn damit ist keine rückwirkende Anwendung des verschärften Waffenrechts verbunden (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., m.w.N.).
19 
Für diese Auslegung spricht auch § 4 Abs. 4 WaffG. Danach hat die zuständige Behörde drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der (Zuverlässigkeits-) Prüfung nach Abs. 3 erfolgen. Die mit der Novellierung des Waffengesetzes im Jahre 2002 verfolgten gesetzgeberischen Ziele belegen zwingend, dass die Behörde verpflichtet und damit auch berechtigt ist, das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei allen Waffenbesitzern und damit auch bei Jägern aus sachlichem Grund jederzeit zu überprüfen. Denn zum einen hat der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 WaffG spezielle Regelungen für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei vorübergehendem und endgültigem Wegfall des Bedürfnisses getroffen, was die Schlussfolgerung erlaubt, dass die in § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG normierte Grundregel des Widerrufs als Unterfall den Wegfall des Bedürfnisses einschließt. Zum anderen hat der Gesetzgeber die in § 45 Abs. 1 und 2 S. 1 WaffG normierten Grundregeln des Widerrufs und der Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Blick auf die sicherheitspolizeiliche Zielsetzung des Waffengesetzes als zwingende „gebundene“ Entscheidung ausgestaltet; mit diesem Grundprinzip ist eine dauerhafte Freistellung der Jäger vom Erfordernis eines fortdauernden Bedürfnisses ab dem vierten Jahr nach der Erteilung der ersten Erlaubnis nicht vereinbar (VG Aachen, Urt. v. 19.03.2008 - 6 K 1511/07 - <juris>).
20 
Die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG sind mit höherrangigen Recht vereinbar. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Das Eigentum im zivilrechtlichen Sinn wird durch die Nichterteilung einer Waffenbesitzkarte nicht beeinträchtigt. Das Waffengesetz regelt nur den Besitz, d.h. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe (BT-Drs. 14/7758; WaffG 2002 Anhang Abschnitt 2 Nr. 2). Selbst wenn der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG hierdurch als eröffnet angesehen wäre, wäre dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. Das Waffengesetz stellt insoweit eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Nicht entscheidungserheblich ist, ob im Einzelfall Sicherheitsbedenken bestehen. Maßgeblich für die Auslegung der einschlägigen waffenrechtlichen Bestimmungen im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG kann nicht der Einzelfall sein (VG Berlin, Urt. v. 17.12.2003 - 1 A 151.00 - <juris>).
21 
Wie im Widerspruchsbescheid (S. 7) zu Recht ausgeführt ist, kann vom Widerruf der Waffenbesitzkarte auch nicht gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 WaffG abgesehen werden. Denn das Bedürfnis des Klägers ist nicht nur vorübergehend weggefallen. Besondere Gründe, die gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 WaffG ein Absehen vom Widerruf der Waffenbesitzkarte trotz endgültigen Wegfalles des Bedürfnisses rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Das Vorliegen besonderer Gründe im Sinne dieser Vorschrift ist im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu sehen und für die Fälle vorgesehen, in denen der Widerruf einer Waffenbesitzkarte trotz Wegfall des Bedürfnisses unverhältnismäßig ist. Solche besondere Gründe (vgl. Dr. Scheffer, GewArch. 2005, 278 ff. m.w.N.) sind nicht ersichtlich und vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
22 
Die Jahresfrist in der Regelung der §§ 49 Abs. 2 S. 2, 48 Abs. 4 VwVfG BW steht dem Widerruf nicht entgegen, weil sie für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 WaffG nicht gilt. Das Waffengesetz enthält insoweit entgegenstehende Regelungen (Art. 31 GG, § 1 Abs. 2 VwVfG; BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O.,).
23 
Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist nicht wegen Zeitablaufs als verwirkt anzusehen. Es kann offenbleiben, ob bei einem behördlichen Eingreifen überhaupt das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegenstehen kann, wenn, wie hier, die Behörde Kraft gesetzlicher Anordnung zwingend tätig werden muss. Denn es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Verwirkung. Die Beklagte war erst mit Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 am 01.04.2003 in der Lage, die Waffenbesitzkarte zu widerrufen. Dass dies beabsichtigt ist, hat die Beklagte zwar erst mit Schreiben vom 25.09.2006 angekündigt und mit Bescheid vom 04.12.2006 angeordnet. Allein durch diesen Zeitablauf konnte jedoch kein Vertrauenstatbestand dahingehend entstehen, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, die Beklagte werde nicht einschreiten bzw. sehe von einem Widerruf der Waffenbesitzkarte ab. Der reine Zeitablauf als solcher kann die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 22.08.2007 - 8 C 6/06 - <juris> unter Hinweis auf Beschl. v. 21.01.1999 - BVerwG 8 B 116.98 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19). Deshalb ist das Schweigen der Behörde zwischen dem 01.04.2003 bis zum 25.09.2006 nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Klägers zu schaffen, der sich auch gegenüber einer gesetzlichen Neuregelung durchsetzen könnte.
24 
Die Anordnung unter Ziffer 2 der Verfügung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid erlangt hat, wonach die Waffenbesitzkarte und die auf Grund der widerrufenen Erlaubnisse erworbenen oder besessenen Waffen und Munition im Besitz des Klägers innerhalb von zwei Monaten ab Bestandskraft des Widerrufs dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen sind und der Nachweis hierüber gegenüber der Beklagten zu führen ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 46 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 WaffG. Die Bestimmung der Frist ist angemessen. Diese Anordnung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Denn dem Kläger wird nicht aufgegeben, sein Eigentum zu übertragen und die geforderte Besitzübergabe ist eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Eine „Enteignung“ liegt entgegen den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht vor, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG fehlen.
25 
Die Anordnung unter Ziffer 3 ist als Androhung der Sicherstellung auszulegen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
27 
Beschluss
28 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- (Ziff. 50.2 des Streitwertkatalogs 2004) festgesetzt.
29 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Verfügung der Beklagten vom 04.12.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.11.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage des Widerrufs der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 WaffG 2002. Diese Vorschrift ist gemäß Art. 19 Nr. 1. WaffRNeuRegG am 01. April 2003 in Kraft getreten und daher zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Verfügung vom 04.12.2006 heranzuziehen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 24/06 -, NVwZ 2007, 1201 ff. = GewArch. 2007, 485 ff. m.w.N.).
16 
Nach § 45 Abs. 2 WaffG 2002 ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ sind solche Gestattungen, die unter der Geltung des Waffengesetzes 2002 erlassen worden sind. Erfasst sind aber auch Erlaubnisse, die auf der Grundlage des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.1996 (BGBl. I S. 1779) - Waffengesetz 1976 -, erteilt worden sind. § 58 Abs. 1 WaffG 2002 bestimmt nämlich, dass - soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, was hier nicht der Fall ist, - Erlaubnisse im Sinne des vorgenannten Gesetzes fortgelten. Gelten sie kraft Anordnung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 fort, so handelt es sich um Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.08.2004 - 1 S 976/04 -, VBlBW 2005, 102 ff.; VG Sigmaringen, Urt. v. 31.01.2005 - 2 K 978/04 - <juris>).
17 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., m.w.N.) sind Tatsachen „nachträglich“ eingetreten, wenn sie sich nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis ereignet haben. Es kommt nicht darauf an, ob die Tatsachen unter der Geltung des neuen Waffengesetzes eingetreten sind. Es können auch Umstände in Betracht kommen, die nach Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis noch unter der Geltung des früheren Waffengesetzes eingetreten sind. Diese zur Unzuverlässigkeit wegen Verurteilung des Waffenbesitzers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten wegen eines Verbrechens (§§ 12, 154 Abs. 1, 26 StGB) entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt entsprechend für den vorliegenden Fall, in dem ein Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG 2002 nicht nachgewiesen ist. Denn entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Widerrufsvoraussetzungen seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „die zur Versagung hätten führen müssen“ nicht nach dem früheren, sondern nach dem derzeit geltenden Recht zu beurteilen sind (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., m.w.N.). Nachdem der Kläger seit 01.04.1998 keinen gültigen, d.h. wirksamen Jagdschein vorgelegt hat, ist das in der Vergangenheit gegeben gewesene Bedürfnis weggefallen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002), und dieser Umstand hätte nach dem WaffG 2002 dazu geführt, dass die Waffenbesitzkarte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 2002 nicht hätte erteilt werden dürfen. Der fehlende Nachweis des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ist gemessen an der Erteilung der Waffenbesitzkarte eine „nachträgliche Tatsache“ im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG 2002, die zur Folge hat, dass eine Voraussetzung für die Erteilung der Waffenbesitzkarte nicht erfüllt ist. Der Einwand des Klägers, dass es sich bei seiner Waffe um eine solche gehandelt habe, für die gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG 1976 kein besonderes Bedürfnis habe nachgewiesen werden müssen, ist deshalb unerheblich.
18 
Dieser mit dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien in Einklang stehenden Auslegung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 schließt sich das erkennende Gericht an. Sie führt auch nicht zu einem Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Vertrauensschutzgebot. Denn damit ist keine rückwirkende Anwendung des verschärften Waffenrechts verbunden (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., m.w.N.).
19 
Für diese Auslegung spricht auch § 4 Abs. 4 WaffG. Danach hat die zuständige Behörde drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der (Zuverlässigkeits-) Prüfung nach Abs. 3 erfolgen. Die mit der Novellierung des Waffengesetzes im Jahre 2002 verfolgten gesetzgeberischen Ziele belegen zwingend, dass die Behörde verpflichtet und damit auch berechtigt ist, das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei allen Waffenbesitzern und damit auch bei Jägern aus sachlichem Grund jederzeit zu überprüfen. Denn zum einen hat der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 WaffG spezielle Regelungen für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei vorübergehendem und endgültigem Wegfall des Bedürfnisses getroffen, was die Schlussfolgerung erlaubt, dass die in § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG normierte Grundregel des Widerrufs als Unterfall den Wegfall des Bedürfnisses einschließt. Zum anderen hat der Gesetzgeber die in § 45 Abs. 1 und 2 S. 1 WaffG normierten Grundregeln des Widerrufs und der Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Blick auf die sicherheitspolizeiliche Zielsetzung des Waffengesetzes als zwingende „gebundene“ Entscheidung ausgestaltet; mit diesem Grundprinzip ist eine dauerhafte Freistellung der Jäger vom Erfordernis eines fortdauernden Bedürfnisses ab dem vierten Jahr nach der Erteilung der ersten Erlaubnis nicht vereinbar (VG Aachen, Urt. v. 19.03.2008 - 6 K 1511/07 - <juris>).
20 
Die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG sind mit höherrangigen Recht vereinbar. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Das Eigentum im zivilrechtlichen Sinn wird durch die Nichterteilung einer Waffenbesitzkarte nicht beeinträchtigt. Das Waffengesetz regelt nur den Besitz, d.h. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe (BT-Drs. 14/7758; WaffG 2002 Anhang Abschnitt 2 Nr. 2). Selbst wenn der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG hierdurch als eröffnet angesehen wäre, wäre dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. Das Waffengesetz stellt insoweit eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Nicht entscheidungserheblich ist, ob im Einzelfall Sicherheitsbedenken bestehen. Maßgeblich für die Auslegung der einschlägigen waffenrechtlichen Bestimmungen im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG kann nicht der Einzelfall sein (VG Berlin, Urt. v. 17.12.2003 - 1 A 151.00 - <juris>).
21 
Wie im Widerspruchsbescheid (S. 7) zu Recht ausgeführt ist, kann vom Widerruf der Waffenbesitzkarte auch nicht gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 WaffG abgesehen werden. Denn das Bedürfnis des Klägers ist nicht nur vorübergehend weggefallen. Besondere Gründe, die gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 WaffG ein Absehen vom Widerruf der Waffenbesitzkarte trotz endgültigen Wegfalles des Bedürfnisses rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Das Vorliegen besonderer Gründe im Sinne dieser Vorschrift ist im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu sehen und für die Fälle vorgesehen, in denen der Widerruf einer Waffenbesitzkarte trotz Wegfall des Bedürfnisses unverhältnismäßig ist. Solche besondere Gründe (vgl. Dr. Scheffer, GewArch. 2005, 278 ff. m.w.N.) sind nicht ersichtlich und vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
22 
Die Jahresfrist in der Regelung der §§ 49 Abs. 2 S. 2, 48 Abs. 4 VwVfG BW steht dem Widerruf nicht entgegen, weil sie für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 WaffG nicht gilt. Das Waffengesetz enthält insoweit entgegenstehende Regelungen (Art. 31 GG, § 1 Abs. 2 VwVfG; BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O.,).
23 
Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist nicht wegen Zeitablaufs als verwirkt anzusehen. Es kann offenbleiben, ob bei einem behördlichen Eingreifen überhaupt das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegenstehen kann, wenn, wie hier, die Behörde Kraft gesetzlicher Anordnung zwingend tätig werden muss. Denn es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Verwirkung. Die Beklagte war erst mit Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 am 01.04.2003 in der Lage, die Waffenbesitzkarte zu widerrufen. Dass dies beabsichtigt ist, hat die Beklagte zwar erst mit Schreiben vom 25.09.2006 angekündigt und mit Bescheid vom 04.12.2006 angeordnet. Allein durch diesen Zeitablauf konnte jedoch kein Vertrauenstatbestand dahingehend entstehen, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, die Beklagte werde nicht einschreiten bzw. sehe von einem Widerruf der Waffenbesitzkarte ab. Der reine Zeitablauf als solcher kann die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 22.08.2007 - 8 C 6/06 - <juris> unter Hinweis auf Beschl. v. 21.01.1999 - BVerwG 8 B 116.98 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19). Deshalb ist das Schweigen der Behörde zwischen dem 01.04.2003 bis zum 25.09.2006 nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Klägers zu schaffen, der sich auch gegenüber einer gesetzlichen Neuregelung durchsetzen könnte.
24 
Die Anordnung unter Ziffer 2 der Verfügung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid erlangt hat, wonach die Waffenbesitzkarte und die auf Grund der widerrufenen Erlaubnisse erworbenen oder besessenen Waffen und Munition im Besitz des Klägers innerhalb von zwei Monaten ab Bestandskraft des Widerrufs dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen sind und der Nachweis hierüber gegenüber der Beklagten zu führen ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 46 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 WaffG. Die Bestimmung der Frist ist angemessen. Diese Anordnung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Denn dem Kläger wird nicht aufgegeben, sein Eigentum zu übertragen und die geforderte Besitzübergabe ist eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Eine „Enteignung“ liegt entgegen den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht vor, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG fehlen.
25 
Die Anordnung unter Ziffer 3 ist als Androhung der Sicherstellung auszulegen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
27 
Beschluss
28 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- (Ziff. 50.2 des Streitwertkatalogs 2004) festgesetzt.
29 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.