Es wird festgestellt, dass das Inaussichtstellen der polizeilichen Räumung des Grundstücks „H...“, Gemarkung Knittlingen, am Abend des 10.05.2008 rechtswidrig war.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
Die Berufung wird zugelassen.
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| | Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Maßnahmen anlässlich eines Polizeieinsatzes am 10.05.2008. |
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| | Er ist Vorsitzender der im März 2000 gegründeten Skinhead-Gruppierung „St... G...“ in Mühlacker, die der rechtsextremistischen Skinheadszene zuzuordnen ist. Elf Mitglieder sind bereits kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten. Die Deliktsfelder reichen von einfachen und gefährlichen Körperverletzungen über Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen bis hin zum Landfriedensbruch und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Der Kläger selbst wurde 1995 bis 1997 drei Mal strafrechtlich verurteilt (Beleidigung, Diebstahl). Weitere Verfahren in der Folgezeit wegen Volksverhetzung, Sachbeschädigung, Bedrohung, § 86 a StGB/Hitlergruß und Körperverletzung wurden aus unterschiedlichen Gründen eingestellt. |
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| | Von der Gruppierung „St... G...“ waren in der Vergangenheit bereits mehrere Veranstaltungen durchgeführt worden, die ebenfalls Gegenstand polizeilicher Maßnahmen waren (Skinheadkonzerte am 25.06.2005 und 22.10.2005 in Mühlacker-Lienzingen, 07.10.2006 Party im Vereinsheim in Lomersheim - hierzu Urteil der Kammer vom 24.04.2008 - 9 K 2602/06 -). |
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| | Zu einem weiteren Polizeieinsatz anlässlich einer Veranstaltung dieser Gruppierung kam es am 10.05.2008. Dieser wird in dem Bericht der für den Einsatz zuständigen Polizeidirektion Pforzheim vom 27.06.2008 an das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landespolizeidirektion - wie folgt dargestellt: Der Polizeidirektion Pforzheim sei bekannt geworden, dass die Gruppierung am Samstag, den 10.05.2008, in den Abendstunden an einem zunächst noch nicht bekannten Ort im Bereich Mühlacker eine „große Jubiläumsparty“ anlässlich ihres achtjährigen Bestehens habe veranstalten wollen. Im Rahmen weiterer Aufklärungsmaßnahmen hätten jedoch keine weiteren Erkenntnisse über den Charakter der Veranstaltung und die erwartete Anzahl und Zusammensetzung der Besucher sowie die Veranstaltungsörtlichkeit gewonnen werden können. Das polizeiliche Einsatzkonzept habe vorgesehen, ein öffentliches Skinheadkonzert beziehungsweise eine Veranstaltung auch ohne Abspielen von Livemusik und die damit typischerweise in Zusammenhang stehenden Straftaten und Ordnungsstörungen unter Ausschöpfung aller rechtlichen Maßnahmen zu verhindern. Aufgrund der Gesamtumstände sei geplant gewesen, nach Identifizierung der Veranstaltungsörtlichkeit An- und Abfahrtskontrollen auf den Zu- und Abfahrtswegen zum Veranstaltungsgelände durchzuführen und bei gemieteten Räumlichkeiten/Grundstücken den Vermieter zum Vertragsrücktritt zu bewegen und die Veranstaltung gegebenenfalls zwangsweise aufzulösen. Am Einsatztag gegen 14.30 Uhr sei im Zuge von Aufklärungsmaßnahmen bekannt geworden, dass die Gruppierung ein ca. acht Ar großes eingezäuntes Wiesengrundstück mit Schutzhütte auf der Gemarkung Knittlingen angemietet habe. Über das Grundbuchamt der Stadt Knittlingen sei als Eigentümer das Evangelische Jugendwerk in Württemberg e. V. (richtig: Verein zur Förderung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg e. V.) mit Sitz in Stuttgart ermittelt worden, das die Nutzung der Liegenschaft dem örtlichen Posaunenchor übertragen habe. Der telefonisch erreichte Geschäftsführer des Eigentümers, der Zeuge W., habe nach Schilderung des Sachverhalts und der Hintergründe (Offenlegung der Nutzer des Geländes sowie der Veranstaltungsgründe) geäußert, eine derartige Veranstaltung nicht zu erlauben und von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen. Gemeinsam mit einem Vertreter der Ortspolizeibehörde und dem Zeugen W. habe man die Veranstaltungsörtlichkeit um 19.00 Uhr aufgesucht. Dort sei dem Kläger vom Zeugen W. die weitere Nutzung des Geländes untersagt worden. Nachdem der Kläger dies zunächst nicht habe akzeptieren wollen, habe ihm der Einsatzleiter erklärt, dass eine weitere Weigerungshaltung die zwangsweise Räumung des Grundstücks durch die Polizei rechtfertige. Nach Abschluss der Abbauarbeiten hätten sich die Teilnehmer mit ihren Fahrzeugen entfernt. In diesem Zusammenhang seien an eingerichteten Kontrollstellen Abfahrtskontrollen durchgeführt worden. Die Fahrzeuge hätten sich auf direktem Wege zu einem Wiesengrundstück auf der Gemarkung Mühlacker-Lomersheim begeben, auf dem die geplante Feier dann durchgeführt worden sei. Auch dort seien in der Zeit von 21.30 Uhr bis 2.30 Uhr Kontrollen durchgeführt worden. Der Hinweis auf die gegebenenfalls zwangsweise Durchsetzung der Nutzungsuntersagung habe auf § 2 Abs. 2 PolG beruht, dessen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Die zwangsweise Durchsetzung der Nutzungsuntersagung durch die Polizei sei das einzig geeignete Mittel gewesen, um dem Vermieter des Geländes zu seinem Recht zu verhelfen. Rechtsgrundlage für das Einrichten der Kontrollstelle und die Personalienfeststellung beim Kläger und dessen Gästen sei § 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG gewesen. Die Durchsuchung der Fahrzeuge habe auf § 30 Nr. 6 PolG beruht. |
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| | Am 19.05.2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zuletzt beantragt, |
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| | 1. die polizeilichen Maßnahmen zur Beendigung der am Abend des 10.05.2008 auf dem Grundstück „H...“, Gemarkung Knittlingen, veranstalteten Feier, |
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| | 2. seine am Abend des 10.05.2008 auf Gemarkung Knittlingen erfolgte Personenfeststellung und |
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| | 3. die am Abend des 10.05.2008 auf Gemarkung Knittlingen erfolgte Durchsuchung von vier auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugen (eines VW-Busses mit amtlichem Kennzeichen PF-… …, eines Passat-Kombi, eines Ford-Transit und eines Opel-Movano, amtliches Kennzeichen jeweils beginnend mit PF) |
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| | Zur Begründung trägt er vor: Anlass der für den 10.05.2008 geplanten Feier sei das achtjährige Jubiläum von „St... G...“ gewesen. Der Zeuge K., ein Mitglied von „St... G...“, habe dazu vom Posaunenchor Knittlingen/Kleinvillars das Grundstück „H...“ angemietet. Der Posaunenchor vermiete dieses Grundstück laufend für private Feiern und Ähnliches. Gegen 18.00 Uhr oder etwas später sei die Polizei erschienen. Zu diesem Zeitpunkt seien etwa zehn Angehörige des engeren Kreises von „St... G...“ anwesend gewesen. Der Zeuge W. habe ihn aufgefordert, das Grundstück zu verlassen. Obwohl er den Mietvertrag vorgelegt und auf den berechtigten Besitz des Grundstücks für die Dauer der Feier hingewiesen habe, habe dieser auf seinem Eigentümerrecht beharrt. Als ein Polizist ihm erklärt habe, die Polizei werde das Grundstück räumen, wenn sie nicht freiwillig gingen, habe er nachgegeben, um Gewalt zu verhindern. Telefonisch habe man dann ein Ersatzgrundstück für die Feier gefunden. Beim Verlassen des Grundstücks sei er noch auf der Wiese von einer Polizistin kontrolliert und sein Kraftfahrzeug einschließlich des angehängten Bierwagens durchsucht worden. Seine übrigen drei Kraftfahrzeuge seien nach der Kontrolle der jeweiligen Fahrer ebenfalls durchsucht worden. Er habe unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Grundrechtsbetroffenheit, der Wiederholungsgefahr und des Rehabilitationsinteresses ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen. § 2 Abs. 2 PolG komme als Rechtsgrundlage für die Anordnung der Räumung des Grundstücks nicht in Betracht. Erklärtes Ziel der Polizei sei gewesen, die Veranstaltung zu verhindern. Da hierfür keine Rechtsgrundlage vorhanden gewesen sei, habe sie sich an den Eigentümer des Grundstücks gewandt und ihn aufgefordert, die nötigen formellen Hilfestellungen zu leisten, um die Veranstaltung nach § 2 Abs. 2 PolG verhindern zu können. Ein solches Handeln der Behörde, nämlich die Durchsetzung von Maßnahmen unter dem Schein des Schutzes privater Rechte mit dem Ziel, eine private Veranstaltung zu verhindern, das ansonsten mangels Vorliegens einer rechtlichen Grundlage nicht erreichbar gewesen wäre, sei mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbaren. Ein polizeiliches Einschreiten zum Schutz privater Rechte setze einen Antrag voraus, der hier fehle. Außerdem seien er und die übrigen Personen aufgrund des Mietvertrags gegenüber dem Eigentümer zur Nutzung des Grundstücks berechtigt gewesen. Eine Kündigung des Vertrages durch den Vermieter sei nicht erfolgt. Der Mietvertrag sei auch nicht aus anderen Gründen unbeachtlich gewesen. Auch die übrigen ihm gegenüber ergangenen Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen. Eine Kontrollstelle nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG sei nicht eingerichtet gewesen. Die Personenfeststellung sei in unmittelbarer Nähe des Grundstücks und nicht im öffentlichen Straßenraum erfolgt. Es habe sich schon deshalb um keine Kontrollstelle nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG gehandelt, weil nur die das Grundstück verlassenden Personen kontrolliert worden seien. Die Kontrolle einer vorher feststehenden Gruppe von wenigen Personen, welche sich zur Durchführung einer Grillfeier auf dem Grundstück befänden und dann aufgrund des polizeilichen Vorgehens das Grundstück verließen, sei von dieser Norm nicht gedeckt. Im Übrigen sei die Personenfeststellung nicht erforderlich gewesen, weil er den vor Ort eingesetzten Beamten bekannt gewesen sei. Damit sei auch die Durchsuchung seiner Fahrzeuge rechtswidrig gewesen. |
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| | Er trägt vor: Gegenüber dem Kläger seien im Zusammenhang mit der Beendigung der Veranstaltung weder im Wege der unmittelbaren Ausführung noch im Wege des unmittelbaren Zwangs irgendwelche polizeilichen Handlungen mit Verwaltungsaktscharakter ergangen. Insoweit fehle es für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bereits an einem den Kläger beschwerenden Verwaltungsakt. Die Polizei habe sich bereithalten dürfen, um gegebenenfalls für die Durchsetzung privater Rechte im Notfall nach § 2 Abs. 2 PolG zu sorgen. Der berechtigte Grundstückseigentümer habe aufgrund seines Eigentumsrechts darum gebeten. Er hätte bis zum Mietende keinen gerichtlichen Schutz erlangen können. Hätte er die Polizei aufgefordert, sein Eigentum zwangsweise zu räumen, wäre dies erforderlich gewesen, um die Verwirklichung seines Herausgabeanspruchs sicherzustellen. Der Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft habe gegenüber dem Vertreter des Grundstückseigentümers zivilrechtlich kein Recht zum Besitz nachweisen können; die Vermietung durch den Posaunenchor sei zweckwidrig gewesen. Auch seien die Personenfeststellung des Klägers gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG und die Durchsuchung seiner Fahrzeuge gemäß § 30 Nr. 6 PolG rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Einrichtung einer solchen Kontrollstelle reiche eine abstrakte Gefahr der Begehung von Straftaten aus, die im Hinblick auf die Gefahrenprognose vorgelegen habe. Eine Kontrollstelle sei auch im öffentlichen Straßenraum, einem Feldweg, eingerichtet gewesen. Falls die Kontrolle wegen des Rückstaus der Fahrzeuge bereits auf der neben dem Feldweg verlaufenden Wiese durchgeführt worden sei, verletze dies nicht Rechte des Klägers. Die dort eingesetzten Beamten hätten den Kläger nicht gekannt. |
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| | Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen M. W., KOR S., EKHK H., PHK Z., H. und M. J., A. K., EPHK K. und KHK K.. Wegen des Ergebnisses wird auf die Anlagen zu den Niederschriften vom 22.04. und 17.05.2010 verwiesen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren 9 K 2602/06 Bezug genommen. |
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| | Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. |
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| | Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen zur Beendigung der am Abend des 10.05.2008 auf dem Grundstück „H...“, Gemarkung Knittlingen, veranstalteten Feier begehrt, ist die Klage zulässig und begründet. Die vom Klageantrag abweichende Fassung des Tenors ist der sachdienlichen Präzisierung des Begehrens geschuldet (§ 88 VwGO); ein teilweises Unterliegen ist darin nicht zu sehen. |
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| | In Streit ist insoweit die rechtliche Beurteilung der Äußerung des polizeilichen Einsatzleiters, des Zeugen KOR S., gegenüber dem Kläger, das Grundstück würde von der Polizei geräumt werden, falls die anwesenden Personen zum Verlassen des Grundstücks nicht freiwillig bereit wären. Dass diese Äußerung so gefallen ist, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Darstellung des Klägers und die Bekundung des Zeugen KOR S. selbst stimmen in diesem Punkt überein. |
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| | Gegen dieses Inaussichtstellen der polizeilichen Räumung des Grundstücks ist die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Durch Klage kann nach dieser Vorschrift die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hier geht es nicht um die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder um die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vorprozessual erledigten Verwaltungsakts, für die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls auf § 43 VwGO zurückzugreifen ist (Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203). Die in Rede stehende Äußerung des Einsatzleiters ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG; denn es fehlt an einer Regelung, die erst dann anzunehmen ist, wenn die Maßnahme der Behörde ihrem objektiven Gehalt nach darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen. Zu einer solchen „förmlichen“ Aufforderung der Polizei, das Grundstück zu verlassen, verbunden mit der Androhung der Räumung des Grundstücks als Maßnahme des unmittelbaren Zwangs, war es noch nicht gekommen. Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche konkrete Rechtsverhältnis kann allerdings auch durch schlicht hoheitliches Handeln begründet werden, soweit sich dieses nicht in einem behördlichen Hinweis auf die Rechtslage erschöpft. Ein solcher bloßer Hinweis auf die aus Sicht der Polizei gegebene Rechtslage, dass nämlich eine weitere Weigerungshaltung die zwangsweise Räumung des Grundstücks rechtfertige (in diesem Sinne Bericht der Polizeidirektion Pforzheim vom 27.06.2008, S. 11), wurde vorliegend nicht erteilt. Vielmehr handelte es sich bereits um das Inaussichtstellen entsprechender polizeilichen Maßnahmen, also um die Ankündigung des Erlasses einer den Kläger und die anderen Anwesenden zum Verlassen des Grundstücks verpflichtenden Grundverfügung und einer damit verbundenen Zwangsmittelandrohung. Mit dieser Maßnahme im Vorfeld des Erlasses von Verwaltungsakten sollte dem Kläger und den anderen anwesenden Personen erkennbar Gelegenheit gegeben werden, „freiwillig“ dem Begehren des Zeugen W. zu entsprechen. Mit dieser Ankündigung einer Polizeiverfügung sind zwischen dem Kläger und dem Beklagten Rechtsbeziehungen entstanden, die ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bilden. Zwischen dem Kläger und der Polizei war im Streit, ob diese zu Gunsten des Vertreters des Grundstückseigentümers Maßnahmen ergreifen durfte. Durch das Inaussichtstellen des Erlasses einer Polizeiverfügung, die nach Lage der Dinge unmittelbar bevorstand, hatte sich dieses streitige Rechtsverhältnis hinreichend konkretisiert; es ging nicht lediglich um die Klärung abstrakter Rechtsfragen. |
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| | Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ankündigung einer letztlich auf die zwangsweise Räumung des Grundstücks zielenden Polizeiverfügung rechtswidrig war. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Beklagte auch bei künftigen Veranstaltungen, an denen der Kläger teilnimmt, und die auf fremden Grundstücken stattfinden, in vergleichbarer Weise vorgeht. Darauf weist auch die Bekundung des Zeugen KHK Kühner hin, er habe nach der Verlegung der Feier auf ein anderes Grundstück bei dessen Eigentümerin nachgefragt, ob dies in Ordnung gehe. |
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| | Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht schließlich nicht ihre Subsidiarität entgegen. Nach § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dem Kläger kann nicht entgegen gehalten werden, er hätte den Erlass des angekündigten Verwaltungsakts abwarten müssen. Eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren hätte nicht gedroht, da sich ein solcher Verwaltungsakt ohnehin vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hätte. Abgesehen davon war es verständlich, dass der Kläger freiwillig das Grundstück räumte und es nicht auf weitere Maßnahmen ankommen lassen wollte. Im Übrigen war aus der maßgeblichen Sicht des juristisch nicht geschulten Adressaten der polizeilichen Ansprache nicht zweifelsfrei zu erkennen, ob es sich bereits um den Erlass einer Polizeiverfügung oder erst um die Ankündigung einer solchen gehandelt hatte. |
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| | Das damit zulässige Feststellungsbegehren ist auch begründet. Die Polizei ist am Abend des 10.05.2008 unstreitig ausschließlich zum Schutze privater Rechte tätig geworden. Hinsichtlich der hierbei zur Beendigung der Feier getroffenen Maßnahmen kann sich der Beklagte aber nicht erfolgreich auf die hier nur in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 2 PolG berufen. |
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| | Nach § 2 Abs. 2 PolG obliegt der Polizei der Schutz privater Rechte nach diesem Gesetz nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Private Rechte im Sinne dieser Vorschrift sind alle privatrechtlichen Rechtsansprüche und Rechtgüter des § 823 BGB, deren Schutz prinzipiell durch Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte möglich ist, also vertragliche Ansprüche, Eigentum, Besitz und Pfandrechte (Wolf/Stephan/Deger, PolG für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 15). Ein polizeiliches Vorgehen nach § 2 Abs. 2 PolG setzt aber einen hierauf gerichteten Antrag des Berechtigten voraus. Denn es ist allein dessen Entscheidung, ob er polizeilichen Schutz in Anspruch nehmen will. Der Schutz privater Rechte darf nicht aufgedrängt werden. |
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| | Zu den Aufgaben der Polizei gehört es demgegenüber nicht, von sich aus einen Berechtigten zur Ausübung seines privaten Rechts gegenüber einem Dritten aufzufordern, um - gegebenenfalls unter Ausnutzung der Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 PolG - eine Veranstaltung zu verhindern, die sie nach § 1 oder 3 PolG mangels Vorliegens einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht unterbinden könnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solches Vorgehen einem polizeilichen Einschreiten zum Schutz privater - aufgrund polizeilicher Veranlassung geltend gemachter - Rechte entgegenstünde, denn von einer solchen Fallgestaltung ist hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht auszugehen. Zwar deutet die im Bericht der Polizeidirektion Pforzheim vom 27.06.2008 enthaltene Formulierung (S. 9), aufgrund der Gesamtumstände sei geplant gewesen, nach Identifizierung der Veranstaltungsörtlichkeit bei einer angemieteten Räumlichkeit/Grundstück den Vermieter zu einem Vertragsrücktritt zu „bewegen“ und die Veranstaltung gegebenenfalls zwangsweise aufzulösen, auf eine solche geplante Vorgehensweise hin. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Kammer aber die Überzeugung gewonnen, dass die Entscheidung des Zeugen W., Eigentümerrechte in Bezug auf das Grundstück „H...“ geltend zu machen, um die Nutzung des Grundstücks für die vorgesehene Veranstaltung zu verhindern und hierbei die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen, nicht auf einer rechtlich problematischen polizeilichen Einflussnahme beruhte. Zwar hat er erst durch einen Anruf der Polizei von der geplanten Veranstaltung erfahren. Ein solches Vorgehen der Polizei kann indessen nicht beanstandet werden, selbst wenn es letztlich ursächlich für sein Verhalten gewesen ist. Die Nachfrage beim Vermieter oder Eigentümer nach einer geplanten Veranstaltung in seinen Räumen oder auf seinem Grundstück dient dem Abgleich der polizeilich gewonnenen Erkenntnisse über den Veranstaltungsort, den möglichen Umfang und den Zweck der Veranstaltung mit den Angaben des Veranstalters gegenüber dem Eigentümer oder Vermieter. Insoweit kommt ihr Bedeutung für die prognostische Einschätzung der Gefahrenlage zu. Zu seiner Entscheidung, die Veranstaltung auf dem Grundstück nicht zu dulden und sich deshalb zu ihrer Verhinderung für den Verein auf dessen Eigentumsrechte zu berufen, musste der Zeuge W. nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, nicht erst von der Polizei „bewegt“ werden, da er die Veranstaltung von vornherein als mit den Zielsetzungen seines Vereins nicht vereinbar angesehen hat. Dabei war ihm die Sache nach seinen glaubhaften Angaben so wichtig, dass er zur Not sogar seinen Urlaub verschoben hätte, um die Veranstaltung zu verhindern. |
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| | Das Inaussichtstellen der polizeilichen Räumung des Grundstücks erweist sich jedoch aus anderen Gründen als rechtswidrig. |
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| | Ein Einschreiten der Polizei zur Durchsetzung privater Rechte kommt nur in Betracht, wenn der um Hilfe Nachsuchende glaubhaft macht, Inhaber des zu schützenden Rechts zu sein. Die Polizei muss daher vor dem Eingreifen eine überschlägige zivilrechtliche Plausibilitätsprüfung durchführen (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.09.2008 - 11 LA 396/07 -, juris). Dies gilt erst recht, wenn, wie im vorliegenden Fall, die beabsichtigte polizeiliche Maßnahme nicht lediglich der Sicherung des geltend gemachten Rechts dient, sondern dessen endgültige Durchsetzung bewirkt (vgl. zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.1995 - 1 S 3184/94 -, VBlBW 1995, 282, m. w. N.). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass eine solche Prüfung vor dem Inaussichtstellen der zwangsweisen Räumung in dem gebotenen Maße stattgefunden hat. |
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| | Zwar ist der Zeuge KOR S. als Einsatzleiter zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Zeugen W. vertretene Verein Eigentümer des Grundstücks „H...“ ist und damit grundsätzlich nach § 985 BGB von dem Besitzer die Herausgabe des Grundstücks verlangen kann. Der Besitzer kann jedoch gemäß § 986 Abs. 1 S. 1 BGB die Herausgabe verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ein solches Besitzrecht hat der Kläger unter Vorlage des zwischen dem Zeugen K. und dem Posaunenchor Knittlingen/Kleinvillars geschlossenen Mietvertrages ausdrücklich gegenüber dem Zeugen W. geltend gemacht. Dies war auch dem Einsatzleiter KOR S. bekannt. Es ist nicht erkennbar geworden, dass dieser Mietvertrag bei den polizeilichen Erwägungen zum weiteren Vorgehen Berücksichtigung gefunden hat, nachdem der Zeuge W. nach den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers erklärt hatte, der Mietvertrag interessiere ihn nicht. Eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Mietvertrag und der sich daraus ergebenden Zivilrechtslage wäre jedoch geboten gewesen. Die Einsatzleitung konnte bei der hier maßgeblichen ex-ante-Sicht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der zwischen dem Posaunenchor Knittlingen/Kleinvillars und dem Zeugen K. geschlossene Mietvertrag dem Kläger kein Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer vermittelte. Es lagen zu diesem Zeitpunkt insbesondere keine Informationen über die Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und dem das Grundstück in seinem Einvernehmen nutzenden Posaunenchor vor, die darauf hingedeutet hätten, dass der Posaunenchor nicht zur Überlassung des Besitzes an Dritte befugt gewesen wäre (vgl. § 986 Abs. 1 S. 2 BGB) oder der Zeuge W. berechtigt gewesen wäre, den Mietvertrag für den Posaunenchor mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Auch waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger - der die Vertragsurkunde vorlegen konnte - und die anderen sich auf dem Gelände aufhaltenden Personen kein Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer vom Zeugen K. als Mieter des Grundstücks ableiten konnten. Der Vertrag enthält keine Beschränkung über den Verwendungszweck des Grundstücks und schloss daher die Nutzung des Grundstücks zur Durchführung der Feier des achtjährigen Jubiläums von „St... G...“ nicht aus. Dass sich der Zeuge K. am Abend des 10.05.2008 nicht auf dem Grundstück aufhielt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. |
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| | Soweit das Feststellungsbegehren des Klägers seine Identitätsfeststellung (Personenfeststellung) am 10.05.2008 auf Gemarkung Knittlingen betrifft, ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. |
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| | Seine Personenfeststellung erfolgte im Rahmen einer von der Einsatzleitung nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG eingerichteten Kontrollstelle. Diese wurde nach der Aussage des Zeugen PHK Z. eingerichtet, als die damals auf dem Grundstück anwesenden Personen im Begriff waren, dieses zu verlassen. An der Kontrollstelle sollten nach Aussage des Zeugen KOR S. die das Grundstück verlassenden Personen einer Personenfeststellung unterzogen werden. Zwar hat der Zeuge PHK Z. angegeben, die Personenfeststellung des Klägers habe strafprozessualen Zwecken gedient, weil er sich einer Beleidigung von Polizeibeamten schuldig gemacht habe. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Denn dem Zeugen KOR S., der als Einsatzleiter die Einrichtung der Kontrollstelle angeordnet hatte, war die Identität des Klägers bekannt, da der Zeuge KHK K. - wie sich aus seiner Aussage ergibt -diesen auf Weisung des Einsatzleiters bereits zuvor identifiziert hatte. Eine strafprozessuale Feststellung der Identität des Klägers im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Beleidigung war daher nicht erforderlich. |
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| | Die gegen die Personenfeststellung gerichtete Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig. Denn diese in Streit stehende Maßnahme stellt einen Verwaltungsakt dar (Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rdnr. 334; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rdnr. 547; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 06.02.1998, NVwZ 1998, 770), der sich mit seiner Durchführung erledigt hat. |
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| | Auch für dieses Klagebegehren kann sich der Kläger auf ein berechtigtes Feststellungsinteresse - im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO - berufen. Denn es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Beklagte auch bei künftigen Veranstaltungen mit Beteiligung des Klägers und seiner Gruppierung Kontrollstellen einrichten wird, an denen er seine Identität offenbaren muss. |
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| | Die Klage ist insoweit jedoch nicht begründet, denn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerichtet worden ist. Die polizeiliche Kontrollstelle dient damit vorrangig der Gefahrenabwehr einschließlich der Verhinderung von Straftaten. Jeder, der sie passiert, muss auf Verlangen der Polizei seine Identität feststellen lassen. Damit hat der Gesetzgeber die polizeiliche Eingriffsschwelle vorverlegt, sodass Maßnahmen bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr gegenüber jedem zulässig sind (vgl. Möllers, NVwZ 2000, 382; Bay. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 07.07.2006, NVwZ 2006, 1284; Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21.10.1999 - 2/98 -, juris). Es muss jedoch die abstrakte Gefahr bestehen, dass an der Kontrollstelle Personen angetroffen werden, die als Straftäter in Betracht kommen. |
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| | Die polizeiliche Einsatzstrategie sah vor, nach Identifizierung der Veranstaltungsörtlichkeit An- und Abfahrtskontrollen auf den Zu- und Abfahrtswegen zum Veranstaltungsgelände durchzuführen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine die Einrichtung der Kontrollstellen rechtfertigende Gefahrenlage waren gegeben. Der Beklagte durfte nach der im Bericht der Polizeidirektion Pforzheim vom 27.06.2008 festgehaltenen und nicht zu beanstandenden Gefahrenprognose auf der Grundlage der allgemeinen Erkenntnisse über die rechtsextremistische Skinheadmusikszene und der Erfahrungen mit vorangegangenen Veranstaltungen von „St... G...“ (vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 24.04.2008 -9 K 2602/06 -) davon ausgehen, dass es sich bei der geplanten „großen St... Jubiläumsparty“ um ein Skinheadkonzert oder zumindest um eine Veranstaltung mit Musik von Tonträgern handelt, bei der die Gefahr bestand, dass - vor allem unter dem Einfluss von Alkohol und rechtsextremistischer Musik - Straftaten, insbesondere Delikte nach §§ 86, 86 a und 130 StGB begangen werden. |
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| | Ausgehend hiervon war die Feststellung der Identität des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfolgte bei der Kontrollstelle, die auf dem als Zu- und Abfahrtsweg zum Veranstaltungsgelände dienenden Feldweg (Flst.-Nr. 12948) eingerichtet worden war. An dieser Kontrollstelle wurde er auch im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG angetroffen. Dem steht nicht entgegen, dass er - wie andere mit ihren Kraftfahrzeugen vom Veranstaltungsgelände kommende Personen - bereits vor Erreichen des Feldwegs zur schnelleren Abwicklung des Rückstaus noch auf der Wiese neben dem Weg der Kontrolle unterzogen wurde. |
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| | Die Rechtmäßigkeit der Kontrollstelle wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie nach der Aussage des Zeugen PHK Z. erst eingerichtet worden war, als feststand, dass die geplante Veranstaltung nicht mehr auf dem Grundstück „H...“ stattfinden würde. Zwar konnte sie damit nicht mehr zur Verhinderung von möglichen Straftaten während einer dort stattfindenden Feier dienen. Nach der Aussage des Zeugen PHK Z. erfolgte die Einrichtung der Kontrollstelle aber erst, nachdem die Polizei erfahren hatte, dass der Kläger und die anderen anwesenden Personen beabsichtigten, auf einem anderen Grundstück zu feiern. Die die Einrichtung einer Kontrollstelle rechtfertigende Gefahrenprognose war dadurch nicht obsolet geworden. Im Übrigen hätte selbst bei einer endgültigen Absage der Feier die Kontrollstelle auch noch zur Bekämpfung möglicher Straftaten im Zusammenhang mit der abgesagten Feier beitragen können, zum Beispiel durch das Auffinden mitgebrachter Waffen oder anderer verbotener Gegenstände. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Kontrollstelle auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dort von vornherein nur der beschränkte Kreis der das Grundstück verlassenden Personen kontrolliert werden konnte und sollte. Eine Kontrollstelle ist zwar typischerweise auf die Kontrolle einer unbestimmten - vorher nicht feststehenden - Anzahl von Personen gerichtet. Dies ist aber keine notwendige Voraussetzung für ihre Einrichtung. Entscheidend ist vielmehr, dass die Polizei davon ausgehen darf, wegen des zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs mit einer Veranstaltung dort potenzielle Straftäter anzutreffen. Dies war an der eingerichteten Kontrollstelle im Hinblick auf die das Grundstück verlassenden Personen, die sich zu dem neuen Veranstaltungsort begeben wollten, ohne weiteres der Fall. Der Kläger dringt schließlich nicht mit dem Einwand durch, seine Personenfeststellung an der Kontrollstelle sei nicht erforderlich und damit rechtswidrig gewesen, weil er den vor Ort eingesetzten Beamten bekannt gewesen sei. Insoweit hat der Beklagte, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten ist, darauf hingewiesen, dass die an der Kontrollstelle eingesetzten Beamten ihn nicht gekannt hätten. |
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| | Auch die Durchsuchung der Kraftfahrzeuge des Klägers war rechtmäßig. Dies gilt auch für die Durchsuchung derjenigen Kraftfahrzeuge des Klägers, die nach der ebenfalls nicht zu beanstandenden Personenfeststellung der jeweiligen Fahrer durchsucht worden sind. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 30 Nr. 6 PolG. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei ein Fahrzeug durchsuchen, wenn sich in ihm eine Person befindet, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 PolG festgestellt werden darf. Die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Kraftfahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. |
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| | Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärten Frage, wann die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Polizei zum Schutze privater Rechte nach § 2 Abs. 2 PolG vorliegen, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Dies gilt auch für die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einrichtung einer Kontrollstelle nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG in Betracht kommt. |
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| | Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 20.05.2008 gemäß §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt. |
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| | Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. |
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| | Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. |
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| | Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen zur Beendigung der am Abend des 10.05.2008 auf dem Grundstück „H...“, Gemarkung Knittlingen, veranstalteten Feier begehrt, ist die Klage zulässig und begründet. Die vom Klageantrag abweichende Fassung des Tenors ist der sachdienlichen Präzisierung des Begehrens geschuldet (§ 88 VwGO); ein teilweises Unterliegen ist darin nicht zu sehen. |
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| | In Streit ist insoweit die rechtliche Beurteilung der Äußerung des polizeilichen Einsatzleiters, des Zeugen KOR S., gegenüber dem Kläger, das Grundstück würde von der Polizei geräumt werden, falls die anwesenden Personen zum Verlassen des Grundstücks nicht freiwillig bereit wären. Dass diese Äußerung so gefallen ist, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Darstellung des Klägers und die Bekundung des Zeugen KOR S. selbst stimmen in diesem Punkt überein. |
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| | Gegen dieses Inaussichtstellen der polizeilichen Räumung des Grundstücks ist die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Durch Klage kann nach dieser Vorschrift die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hier geht es nicht um die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder um die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vorprozessual erledigten Verwaltungsakts, für die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls auf § 43 VwGO zurückzugreifen ist (Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203). Die in Rede stehende Äußerung des Einsatzleiters ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG; denn es fehlt an einer Regelung, die erst dann anzunehmen ist, wenn die Maßnahme der Behörde ihrem objektiven Gehalt nach darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen. Zu einer solchen „förmlichen“ Aufforderung der Polizei, das Grundstück zu verlassen, verbunden mit der Androhung der Räumung des Grundstücks als Maßnahme des unmittelbaren Zwangs, war es noch nicht gekommen. Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche konkrete Rechtsverhältnis kann allerdings auch durch schlicht hoheitliches Handeln begründet werden, soweit sich dieses nicht in einem behördlichen Hinweis auf die Rechtslage erschöpft. Ein solcher bloßer Hinweis auf die aus Sicht der Polizei gegebene Rechtslage, dass nämlich eine weitere Weigerungshaltung die zwangsweise Räumung des Grundstücks rechtfertige (in diesem Sinne Bericht der Polizeidirektion Pforzheim vom 27.06.2008, S. 11), wurde vorliegend nicht erteilt. Vielmehr handelte es sich bereits um das Inaussichtstellen entsprechender polizeilichen Maßnahmen, also um die Ankündigung des Erlasses einer den Kläger und die anderen Anwesenden zum Verlassen des Grundstücks verpflichtenden Grundverfügung und einer damit verbundenen Zwangsmittelandrohung. Mit dieser Maßnahme im Vorfeld des Erlasses von Verwaltungsakten sollte dem Kläger und den anderen anwesenden Personen erkennbar Gelegenheit gegeben werden, „freiwillig“ dem Begehren des Zeugen W. zu entsprechen. Mit dieser Ankündigung einer Polizeiverfügung sind zwischen dem Kläger und dem Beklagten Rechtsbeziehungen entstanden, die ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bilden. Zwischen dem Kläger und der Polizei war im Streit, ob diese zu Gunsten des Vertreters des Grundstückseigentümers Maßnahmen ergreifen durfte. Durch das Inaussichtstellen des Erlasses einer Polizeiverfügung, die nach Lage der Dinge unmittelbar bevorstand, hatte sich dieses streitige Rechtsverhältnis hinreichend konkretisiert; es ging nicht lediglich um die Klärung abstrakter Rechtsfragen. |
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| | Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ankündigung einer letztlich auf die zwangsweise Räumung des Grundstücks zielenden Polizeiverfügung rechtswidrig war. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Beklagte auch bei künftigen Veranstaltungen, an denen der Kläger teilnimmt, und die auf fremden Grundstücken stattfinden, in vergleichbarer Weise vorgeht. Darauf weist auch die Bekundung des Zeugen KHK Kühner hin, er habe nach der Verlegung der Feier auf ein anderes Grundstück bei dessen Eigentümerin nachgefragt, ob dies in Ordnung gehe. |
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| | Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht schließlich nicht ihre Subsidiarität entgegen. Nach § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dem Kläger kann nicht entgegen gehalten werden, er hätte den Erlass des angekündigten Verwaltungsakts abwarten müssen. Eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren hätte nicht gedroht, da sich ein solcher Verwaltungsakt ohnehin vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hätte. Abgesehen davon war es verständlich, dass der Kläger freiwillig das Grundstück räumte und es nicht auf weitere Maßnahmen ankommen lassen wollte. Im Übrigen war aus der maßgeblichen Sicht des juristisch nicht geschulten Adressaten der polizeilichen Ansprache nicht zweifelsfrei zu erkennen, ob es sich bereits um den Erlass einer Polizeiverfügung oder erst um die Ankündigung einer solchen gehandelt hatte. |
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| | Das damit zulässige Feststellungsbegehren ist auch begründet. Die Polizei ist am Abend des 10.05.2008 unstreitig ausschließlich zum Schutze privater Rechte tätig geworden. Hinsichtlich der hierbei zur Beendigung der Feier getroffenen Maßnahmen kann sich der Beklagte aber nicht erfolgreich auf die hier nur in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 2 PolG berufen. |
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| | Nach § 2 Abs. 2 PolG obliegt der Polizei der Schutz privater Rechte nach diesem Gesetz nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Private Rechte im Sinne dieser Vorschrift sind alle privatrechtlichen Rechtsansprüche und Rechtgüter des § 823 BGB, deren Schutz prinzipiell durch Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte möglich ist, also vertragliche Ansprüche, Eigentum, Besitz und Pfandrechte (Wolf/Stephan/Deger, PolG für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 15). Ein polizeiliches Vorgehen nach § 2 Abs. 2 PolG setzt aber einen hierauf gerichteten Antrag des Berechtigten voraus. Denn es ist allein dessen Entscheidung, ob er polizeilichen Schutz in Anspruch nehmen will. Der Schutz privater Rechte darf nicht aufgedrängt werden. |
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| | Zu den Aufgaben der Polizei gehört es demgegenüber nicht, von sich aus einen Berechtigten zur Ausübung seines privaten Rechts gegenüber einem Dritten aufzufordern, um - gegebenenfalls unter Ausnutzung der Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 PolG - eine Veranstaltung zu verhindern, die sie nach § 1 oder 3 PolG mangels Vorliegens einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht unterbinden könnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solches Vorgehen einem polizeilichen Einschreiten zum Schutz privater - aufgrund polizeilicher Veranlassung geltend gemachter - Rechte entgegenstünde, denn von einer solchen Fallgestaltung ist hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht auszugehen. Zwar deutet die im Bericht der Polizeidirektion Pforzheim vom 27.06.2008 enthaltene Formulierung (S. 9), aufgrund der Gesamtumstände sei geplant gewesen, nach Identifizierung der Veranstaltungsörtlichkeit bei einer angemieteten Räumlichkeit/Grundstück den Vermieter zu einem Vertragsrücktritt zu „bewegen“ und die Veranstaltung gegebenenfalls zwangsweise aufzulösen, auf eine solche geplante Vorgehensweise hin. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Kammer aber die Überzeugung gewonnen, dass die Entscheidung des Zeugen W., Eigentümerrechte in Bezug auf das Grundstück „H...“ geltend zu machen, um die Nutzung des Grundstücks für die vorgesehene Veranstaltung zu verhindern und hierbei die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen, nicht auf einer rechtlich problematischen polizeilichen Einflussnahme beruhte. Zwar hat er erst durch einen Anruf der Polizei von der geplanten Veranstaltung erfahren. Ein solches Vorgehen der Polizei kann indessen nicht beanstandet werden, selbst wenn es letztlich ursächlich für sein Verhalten gewesen ist. Die Nachfrage beim Vermieter oder Eigentümer nach einer geplanten Veranstaltung in seinen Räumen oder auf seinem Grundstück dient dem Abgleich der polizeilich gewonnenen Erkenntnisse über den Veranstaltungsort, den möglichen Umfang und den Zweck der Veranstaltung mit den Angaben des Veranstalters gegenüber dem Eigentümer oder Vermieter. Insoweit kommt ihr Bedeutung für die prognostische Einschätzung der Gefahrenlage zu. Zu seiner Entscheidung, die Veranstaltung auf dem Grundstück nicht zu dulden und sich deshalb zu ihrer Verhinderung für den Verein auf dessen Eigentumsrechte zu berufen, musste der Zeuge W. nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, nicht erst von der Polizei „bewegt“ werden, da er die Veranstaltung von vornherein als mit den Zielsetzungen seines Vereins nicht vereinbar angesehen hat. Dabei war ihm die Sache nach seinen glaubhaften Angaben so wichtig, dass er zur Not sogar seinen Urlaub verschoben hätte, um die Veranstaltung zu verhindern. |
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| | Das Inaussichtstellen der polizeilichen Räumung des Grundstücks erweist sich jedoch aus anderen Gründen als rechtswidrig. |
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| | Ein Einschreiten der Polizei zur Durchsetzung privater Rechte kommt nur in Betracht, wenn der um Hilfe Nachsuchende glaubhaft macht, Inhaber des zu schützenden Rechts zu sein. Die Polizei muss daher vor dem Eingreifen eine überschlägige zivilrechtliche Plausibilitätsprüfung durchführen (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.09.2008 - 11 LA 396/07 -, juris). Dies gilt erst recht, wenn, wie im vorliegenden Fall, die beabsichtigte polizeiliche Maßnahme nicht lediglich der Sicherung des geltend gemachten Rechts dient, sondern dessen endgültige Durchsetzung bewirkt (vgl. zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.1995 - 1 S 3184/94 -, VBlBW 1995, 282, m. w. N.). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass eine solche Prüfung vor dem Inaussichtstellen der zwangsweisen Räumung in dem gebotenen Maße stattgefunden hat. |
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| | Zwar ist der Zeuge KOR S. als Einsatzleiter zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Zeugen W. vertretene Verein Eigentümer des Grundstücks „H...“ ist und damit grundsätzlich nach § 985 BGB von dem Besitzer die Herausgabe des Grundstücks verlangen kann. Der Besitzer kann jedoch gemäß § 986 Abs. 1 S. 1 BGB die Herausgabe verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ein solches Besitzrecht hat der Kläger unter Vorlage des zwischen dem Zeugen K. und dem Posaunenchor Knittlingen/Kleinvillars geschlossenen Mietvertrages ausdrücklich gegenüber dem Zeugen W. geltend gemacht. Dies war auch dem Einsatzleiter KOR S. bekannt. Es ist nicht erkennbar geworden, dass dieser Mietvertrag bei den polizeilichen Erwägungen zum weiteren Vorgehen Berücksichtigung gefunden hat, nachdem der Zeuge W. nach den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers erklärt hatte, der Mietvertrag interessiere ihn nicht. Eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Mietvertrag und der sich daraus ergebenden Zivilrechtslage wäre jedoch geboten gewesen. Die Einsatzleitung konnte bei der hier maßgeblichen ex-ante-Sicht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der zwischen dem Posaunenchor Knittlingen/Kleinvillars und dem Zeugen K. geschlossene Mietvertrag dem Kläger kein Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer vermittelte. Es lagen zu diesem Zeitpunkt insbesondere keine Informationen über die Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und dem das Grundstück in seinem Einvernehmen nutzenden Posaunenchor vor, die darauf hingedeutet hätten, dass der Posaunenchor nicht zur Überlassung des Besitzes an Dritte befugt gewesen wäre (vgl. § 986 Abs. 1 S. 2 BGB) oder der Zeuge W. berechtigt gewesen wäre, den Mietvertrag für den Posaunenchor mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Auch waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger - der die Vertragsurkunde vorlegen konnte - und die anderen sich auf dem Gelände aufhaltenden Personen kein Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer vom Zeugen K. als Mieter des Grundstücks ableiten konnten. Der Vertrag enthält keine Beschränkung über den Verwendungszweck des Grundstücks und schloss daher die Nutzung des Grundstücks zur Durchführung der Feier des achtjährigen Jubiläums von „St... G...“ nicht aus. Dass sich der Zeuge K. am Abend des 10.05.2008 nicht auf dem Grundstück aufhielt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. |
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| | Soweit das Feststellungsbegehren des Klägers seine Identitätsfeststellung (Personenfeststellung) am 10.05.2008 auf Gemarkung Knittlingen betrifft, ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. |
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| | Seine Personenfeststellung erfolgte im Rahmen einer von der Einsatzleitung nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG eingerichteten Kontrollstelle. Diese wurde nach der Aussage des Zeugen PHK Z. eingerichtet, als die damals auf dem Grundstück anwesenden Personen im Begriff waren, dieses zu verlassen. An der Kontrollstelle sollten nach Aussage des Zeugen KOR S. die das Grundstück verlassenden Personen einer Personenfeststellung unterzogen werden. Zwar hat der Zeuge PHK Z. angegeben, die Personenfeststellung des Klägers habe strafprozessualen Zwecken gedient, weil er sich einer Beleidigung von Polizeibeamten schuldig gemacht habe. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Denn dem Zeugen KOR S., der als Einsatzleiter die Einrichtung der Kontrollstelle angeordnet hatte, war die Identität des Klägers bekannt, da der Zeuge KHK K. - wie sich aus seiner Aussage ergibt -diesen auf Weisung des Einsatzleiters bereits zuvor identifiziert hatte. Eine strafprozessuale Feststellung der Identität des Klägers im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Beleidigung war daher nicht erforderlich. |
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| | Die gegen die Personenfeststellung gerichtete Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig. Denn diese in Streit stehende Maßnahme stellt einen Verwaltungsakt dar (Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rdnr. 334; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rdnr. 547; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 06.02.1998, NVwZ 1998, 770), der sich mit seiner Durchführung erledigt hat. |
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| | Auch für dieses Klagebegehren kann sich der Kläger auf ein berechtigtes Feststellungsinteresse - im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO - berufen. Denn es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Beklagte auch bei künftigen Veranstaltungen mit Beteiligung des Klägers und seiner Gruppierung Kontrollstellen einrichten wird, an denen er seine Identität offenbaren muss. |
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| | Die Klage ist insoweit jedoch nicht begründet, denn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerichtet worden ist. Die polizeiliche Kontrollstelle dient damit vorrangig der Gefahrenabwehr einschließlich der Verhinderung von Straftaten. Jeder, der sie passiert, muss auf Verlangen der Polizei seine Identität feststellen lassen. Damit hat der Gesetzgeber die polizeiliche Eingriffsschwelle vorverlegt, sodass Maßnahmen bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr gegenüber jedem zulässig sind (vgl. Möllers, NVwZ 2000, 382; Bay. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 07.07.2006, NVwZ 2006, 1284; Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21.10.1999 - 2/98 -, juris). Es muss jedoch die abstrakte Gefahr bestehen, dass an der Kontrollstelle Personen angetroffen werden, die als Straftäter in Betracht kommen. |
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| | Die polizeiliche Einsatzstrategie sah vor, nach Identifizierung der Veranstaltungsörtlichkeit An- und Abfahrtskontrollen auf den Zu- und Abfahrtswegen zum Veranstaltungsgelände durchzuführen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine die Einrichtung der Kontrollstellen rechtfertigende Gefahrenlage waren gegeben. Der Beklagte durfte nach der im Bericht der Polizeidirektion Pforzheim vom 27.06.2008 festgehaltenen und nicht zu beanstandenden Gefahrenprognose auf der Grundlage der allgemeinen Erkenntnisse über die rechtsextremistische Skinheadmusikszene und der Erfahrungen mit vorangegangenen Veranstaltungen von „St... G...“ (vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 24.04.2008 -9 K 2602/06 -) davon ausgehen, dass es sich bei der geplanten „großen St... Jubiläumsparty“ um ein Skinheadkonzert oder zumindest um eine Veranstaltung mit Musik von Tonträgern handelt, bei der die Gefahr bestand, dass - vor allem unter dem Einfluss von Alkohol und rechtsextremistischer Musik - Straftaten, insbesondere Delikte nach §§ 86, 86 a und 130 StGB begangen werden. |
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| | Ausgehend hiervon war die Feststellung der Identität des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfolgte bei der Kontrollstelle, die auf dem als Zu- und Abfahrtsweg zum Veranstaltungsgelände dienenden Feldweg (Flst.-Nr. 12948) eingerichtet worden war. An dieser Kontrollstelle wurde er auch im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG angetroffen. Dem steht nicht entgegen, dass er - wie andere mit ihren Kraftfahrzeugen vom Veranstaltungsgelände kommende Personen - bereits vor Erreichen des Feldwegs zur schnelleren Abwicklung des Rückstaus noch auf der Wiese neben dem Weg der Kontrolle unterzogen wurde. |
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| | Die Rechtmäßigkeit der Kontrollstelle wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie nach der Aussage des Zeugen PHK Z. erst eingerichtet worden war, als feststand, dass die geplante Veranstaltung nicht mehr auf dem Grundstück „H...“ stattfinden würde. Zwar konnte sie damit nicht mehr zur Verhinderung von möglichen Straftaten während einer dort stattfindenden Feier dienen. Nach der Aussage des Zeugen PHK Z. erfolgte die Einrichtung der Kontrollstelle aber erst, nachdem die Polizei erfahren hatte, dass der Kläger und die anderen anwesenden Personen beabsichtigten, auf einem anderen Grundstück zu feiern. Die die Einrichtung einer Kontrollstelle rechtfertigende Gefahrenprognose war dadurch nicht obsolet geworden. Im Übrigen hätte selbst bei einer endgültigen Absage der Feier die Kontrollstelle auch noch zur Bekämpfung möglicher Straftaten im Zusammenhang mit der abgesagten Feier beitragen können, zum Beispiel durch das Auffinden mitgebrachter Waffen oder anderer verbotener Gegenstände. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Kontrollstelle auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dort von vornherein nur der beschränkte Kreis der das Grundstück verlassenden Personen kontrolliert werden konnte und sollte. Eine Kontrollstelle ist zwar typischerweise auf die Kontrolle einer unbestimmten - vorher nicht feststehenden - Anzahl von Personen gerichtet. Dies ist aber keine notwendige Voraussetzung für ihre Einrichtung. Entscheidend ist vielmehr, dass die Polizei davon ausgehen darf, wegen des zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs mit einer Veranstaltung dort potenzielle Straftäter anzutreffen. Dies war an der eingerichteten Kontrollstelle im Hinblick auf die das Grundstück verlassenden Personen, die sich zu dem neuen Veranstaltungsort begeben wollten, ohne weiteres der Fall. Der Kläger dringt schließlich nicht mit dem Einwand durch, seine Personenfeststellung an der Kontrollstelle sei nicht erforderlich und damit rechtswidrig gewesen, weil er den vor Ort eingesetzten Beamten bekannt gewesen sei. Insoweit hat der Beklagte, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten ist, darauf hingewiesen, dass die an der Kontrollstelle eingesetzten Beamten ihn nicht gekannt hätten. |
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| | Auch die Durchsuchung der Kraftfahrzeuge des Klägers war rechtmäßig. Dies gilt auch für die Durchsuchung derjenigen Kraftfahrzeuge des Klägers, die nach der ebenfalls nicht zu beanstandenden Personenfeststellung der jeweiligen Fahrer durchsucht worden sind. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 30 Nr. 6 PolG. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei ein Fahrzeug durchsuchen, wenn sich in ihm eine Person befindet, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 PolG festgestellt werden darf. Die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Kraftfahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. |
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| | Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärten Frage, wann die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Polizei zum Schutze privater Rechte nach § 2 Abs. 2 PolG vorliegen, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Dies gilt auch für die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einrichtung einer Kontrollstelle nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG in Betracht kommt. |
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| | Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 20.05.2008 gemäß §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt. |
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| | Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. |
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