Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 4 K 1090/10

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Halter zweier Hunde und wendet sich gegen die Festsetzung der Hundesteuer für einen Erst- und Zweithund.
Der Kläger wohnt im Gemeindegebiet der Beklagten. Mit Bescheid vom 18.01.2010 setzte die Beklagte auf der Grundlage ihrer am 08.12.2009 beschlossenen und ab 01.01.2010 in Kraft getretenen Änderung der Hundesteuersatzung die Hundesteuer für den ersten Hund in Höhe von 96.00 EUR, für den zweiten Hund 192.00 EUR fest, insgesamt 288.00 EUR. Dagegen legte der Kläger am 02.02.2011 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 23.02.2010 wie folgt begründete: Die offiziellen Begründungen der am 08.12.2009 vom Gemeinderat beschlossenen Verdoppelung der Hundesteuersätze seien dem Stadtanzeiger Nr. 51 vom 17.12.2009 und der Nr. 5 vom 04.02.2010 zu entnehmen. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf dieser Grundlage beschlossenen Hundesteuersatzung der Beklagten. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 26.05.2008 - 2 S 1025/08 -) sei im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 -, KStZ 1999, 36) anerkannt, dass die Hundesteuer als eine der traditionelle Aufwandssteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG zu qualifizieren sei und als solche nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern dürfe. Die Hundesteuer sei eine örtliche Aufwandssteuer. Ihr Sinn und Zweck liege in der steuerrechtlichen „Abschöpfung“ der potentiell finanziell höheren Leistungsfähigkeit der Hundehalter. Da die Hundesteuer keine zweckgebundene Steuer sei, könne die Gemeinde damit in der Regel finanziellen Nutzen für das Gemeinwesen in der Kommune ziehen. Der Hundesteuer komme zwar eine gewisse Lenkungswirkung bei der Hundepopulation einer Gemeinde zu. Naturgemäß werde die Anzahl der angemeldeten Hunde in Kommunen mit sehr hohen Hundesteuersätzen geringer sein. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe klargestellt, dass die Hundesteuer nicht dazu geeignet sei, Hundehalter zu regelkonformerem Verhalten anzuhalten. Es sei auch nicht Sinn und Zweck dieser Aufwandssteuer, Verunreinigungen durch die vorhandenen Hunde zu verhindern. Hierfür gebe es geeignetere Mittel, Zuwiderhandlungen im Einzelfall zu sanktionieren. Im Sinne der angeführten Zielrichtung wäre für eine Anpassung der Hundesteuer eine Orientierung an der Steigerung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Erhöhung im Jahr 1997, um ca. 20 %, angezeigt gewesen. Diese Steigerung würde sich in etwa auch in den Kosten der Hundehaltung niederschlagen und somit den zusätzlich besteuerbaren Aufwand der Hundebesitzer objektiv belegbar beschreiben und eingrenzen. Die Verdoppelung der Hundesteuersätze widerspreche Sinn und Zweck der Hundesteuer als Aufwandssteuer und sie sei unangemessen und sittenwidrig.
Die mit der Verdoppelung erwünschte Wirkung auf den Gesamthundebestand sei vom Bürgermeister in seiner amtlichen Begründung zur Hundesteuererhöhung im Stadtanzeiger Nr. 51 aus 2009 ausdrücklich und zudem als einziger Grund angeführt. Die dabei angenommene Zahl von 1.700 Hunden in der Gemeinde begegne erheblichen Zweifeln. Mittlerweile stehe fest, dass es lediglich 605 Hundehalter gäbe.
Der Gemeinderatsbeschluss vom 08.12.2009 sei formell fehlerhaft. Zur Vorberatung des Haushaltes 2010 sei in der Gemeinderatssitzung vom 19./20.11.2009 von einem Gemeinderat vorgeschlagen worden, die Hundesteuer zu verdoppeln, ohne hierfür sachliche Gründe zu benennen. Auf der Basis dieser Vorberatungen habe dem Gemeinderat am 08.12.2009 für den Beschluss zur Neufassung der Hundesteuer eine Vorlage der Verwaltung vorgelegen, in welcher erneut lediglich dargelegt worden sei, die Steuersätze verdoppeln zu wollen. In der Gemeinderatsitzung seien den Gemeinderäten die Beweggründe für die Erhöhung vom Bürgermeister lediglich mündlich erläutert worden. Diese seien jedoch an mehreren Stellen mangelbehaftet gewesen. Deshalb habe der Gemeinderat keine ermessensfehlerfreie, an objektiven Gesichtspunkten orientierte Entscheidung treffen können. Lediglich die Fraktion der Freien Wähler habe sich zwischenzeitlich in vergleichbaren Gemeinden über die dortigen Hundesteuersätze informiert. Mittlerweile stehe durch Schriftverkehr des Bürgermeisters mit einer Bürgerin fest, dass die vermeintliche Anzahl von 1.700 „Hunden“ sowohl während der Haushaltsberatungen als auch bei der Abstimmung im Gemeinderat zur Verdoppelung der Hundesteuer überhaupt keine Rolle gespielt habe. Diese Zahl sei erst nach der Abstimmung von einem Gemeinderat in die Diskussion eingebracht worden. Deshalb könne sie nicht nachher als offizielle Begründung für die Verdoppelung im Stadtanzeiger angeführt werden.
Auch die im Stadtanzeiger Nr. 5 aus 2010 in Form eines offenen Briefes des Bürgermeisters vom 04.02.2010 erfolgte Darstellung der Gründe für die Hundesteuererhöhung überzeuge nicht. Die in diesem Brief und der Rede des Fraktionsvorsitzenden der CDU schriftlich dargelegten Beweggründe belegten, dass sich die Gründe für die Verdoppelung der Steuersätze eindeutig außerhalb dem Sinn und Zweck der Hundesteuer als Aufwandssteuer bewegten. Mit der alle Hundebesitzer betreffenden Erhöhung der Hundesteuer habe das konkrete Fehlverhalten einzelner Hundehalter ordnungspolitisch sanktioniert werden sollen. Dies sei rechtswidrig. Im Übrigen seien der Gemeinde durch die Haltung von Hunden keinerlei zusätzliche Kosten entstanden. Infektionsgefahren durch Hundekot bestünden nicht, deshalb seien Impfungen entbehrlich. Es habe auch seitens der Mitarbeiter des Bauhofes keine speziellen Maßnahmen zur Hundekotbeseitigung gegeben.
Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 13.04.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, gegen die Hundesteuersatzung der Stadt Philippsburg vom 08.12.2009 bestünden keine Bedenken. Der Umfang der Erhöhung sei verhältnismäßig, zumal seit Januar 1996 - bis auf die Umstellung des DM-Satzes auf EUR im Januar 2002 - die Hundesteuer nicht erhöht worden sei. Der jetzige Steuersatz sei auch im Verhältnis zu vergleichbaren Gemeinden in Baden-Württemberg nicht unangemessen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 17.04.2010 zugestellt.
Am 11.05.2010 hat der Kläger Klage erhoben; er beantragte zuletzt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2010 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 13.04.2010 aufzuheben.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Widerspruchsbegründung.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet. Die Hundesteuer stelle nach § 3 Abs. 1 AO eine Steuer dar. Ihre Festsetzung bedürfe weder einer Kalkulation noch seien die Einnahmen hieraus zweckgebunden. Die im Widerspruch angegebene Begründung sei für die Festsetzung der Steuersätze nicht relevant. Anlässlich der nicht öffentlichen Haushaltsvorberatungen für 2010 am 19./20. November 2009 sei aus der Mitte des Gemeinderates vorgeschlagen worden, die Hundesteuer zu erhöhen. Die Verwaltung sei beauftragt worden, eine entsprechende Sitzungsvorlage zu erstellen. Die Änderung der Hundesteuersatzung sei Gegenstand der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 08.12.2009 gewesen. Aufgrund der intensiven Vorberatung der Thematik sei die Satzung an diesem Tag ohne größere Beratung beschlossen worden. Nach der Anzahl der gehaltenen Hunde sei nicht gefragt worden. Diese Zahlen habe die Verwaltung zu diesem Zeitpunkt nicht parat gehabt. Die Anzahl der Hunde sei erst nach dem Satzungsbeschluss von Gegnern der Erhöhung nachgefragt worden, was zu dem Artikel des Bürgermeisters im Stadtanzeiger (51. KW) geführt habe, wo es bedauerlicherweise durch ein Versehen zu der falschen Angabe der 1.700 Hundehalter gekommen sei, was später berichtigt worden sei. Da die Zahl der „Hundehalter“ weder bei den Vorberatungen zum Haushaltsplan 2010 noch bei der Beschlussfassung über die Satzung eine Rolle gespielt habe, sei dieser Fehler nicht relevant. Die einzelnen Gemeinderatsmitglieder hätten ihr Ermessen ausgeübt und das Für und Wider sorgfältig abgewogen. Deshalb sei die Satzung formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
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Mit der Hundesteuer könnten auch ordnungspolitische Ziele verfolgt werden. Bisher seien die Hundesteuersätze in ihrer Gemeinde auf dem niedrigsten Niveau angesiedelt gewesen. Eine angemessene Erhöhung wäre in den letzten 10 bis 15 Jahren zweifellos geboten gewesen, sodass dies jetzt mit einer einmaligen Erhöhung nachgeholt worden sei. Der neue Steuersatz sei im Verhältnis zu vergleichbaren Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg nicht als unangemessen anzusehen und habe keine erdrosselnde Wirkung. Das VG Aachen habe einen Hundesteuersatz von 492,00 EUR für den Ersthund nicht beanstandet. Eine mit ihrer Satzung vergleichbare Erhöhung existiere in der Gemeinde Waldbronn. Die weiteren Ausführungen des Klägers zur Kostensteigerungsrate in den letzten 13 Jahren, zur Sittenwidrigkeit und Erforderlichkeit seien sachfremd.
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Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer einverstanden. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Hefte) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird darauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Der Hundesteuerbescheid der Beklagten 18.01.2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 13.04.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Hundesteuer sind die §§ 1 und 2 der Satzung der Beklagten vom 08.12.2009, die ihrerseits auf der Ermächtigungsgrundlage in den §§ 9 Abs. 1-5 KAG BW, 4 GemO BW beruht.
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Die vom Gemeinderat der Beklagten am 08.12.2009 beschlossene und am 01.01.2010 in Kraft getretene Hundesteuersatzung ist in formeller Hinsicht in nicht zu beanstandender Weise zustande gekommen. Die maßgeblichen Verfahrensvorschriften (§§ 24, 35, 36, 37 GemO) sind gewahrt, insbesondere der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO. Nach dieser Vorschrift sind Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern (Abs. 1 Satz 2 1. HS). Es widerspricht Sinn und Zweck des Gebots der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen, wenn in nichtöffentlicher Sitzung, ohne dass die Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 S 2 GemO BW vorliegen, die Sachdiskussion der anschließenden öffentlichen Sitzung vorweggenommen wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.07.2000 - 14 S 237/99 -, VBlBW 2001, 65 ff.). Aus dem Protokoll über die öffentliche Gemeinderatssitzung am 08.12.2009 geht der Ablauf der Beratung und Abstimmung zu „TOP 8 Erhebung der Hundesteuer ab 01.01.2010; neue Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)“ hervor. Eine Beratung von TOP 8 hat im Gemeinderat stattgefunden, Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob eine unzutreffende Information des Gemeinderats seitens des Bürgermeisters über eine Anhebung der Hundesteuer überhaupt dazu führen könnte, dass eine Satzung formell nichtig ist, ergeben sich dafür aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 08.12.2009 keine Anhaltspunkte. Ausweislich des Protokolls hielt der Bürgermeister den Sachvortrag und wies auf die Lenkungsfunktion der Steuer hin, was nicht auf falsche Informationen schließen lässt. Dazu, dass über die Anzahl der Hundehalter bzw. Hunde im Gemeindegebiet der Beklagten in der öffentlichen Sitzung am 08.12.2009 gesprochen wurde, enthält das Protokoll keinerlei Angaben. Den in diesem Zusammenhang angestellten Vermutungen des Klägers braucht das Gericht schon deshalb nicht nachzugehen. Die Höhe der Hundesteuer wurde in öffentlicher Sitzung vom Gemeinrat diskutiert und die Satzung wurde mehrheitlich beschlossen. Dass in einer den Haushalt vorbereitenden Sitzung des Gemeinderats am 19../20.11.2010 der Vorschlag eingereicht wurde, die Hundesteuer zu verdoppeln, ohne dass dafür sachliche Gründe angeführt wurden, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
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Im Übrigen berührt der weitere Einwand, dem Gemeinderat hätten bei Beschlussfassung über die Höhe der Hundesteuer (§ 5 Abs. 1 und 2 der Satzung) falsche Tatsachen über die Anzahl der Hunde in der Gemeinde und über weitere Kostenfaktoren zugrunde gelegen, auch sonst keine formellen Anforderungen an die Satzung. Darauf, ob dies materiell-rechtlich bedeutsam ist, wird noch eingegangen.
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Im Hinblick auf die Argumentation des Klägers, die Begründung der Satzung sei fehlerhaft, ist anzumerken, dass sich die Regelung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts in § 39 LVwVfG über die Begründung auf das Verwaltungsverfahren (§ 9 LVwVfG), konkret den Erlass von Verwaltungsakten, bezieht und nicht auf den einer gemeindlichen Satzung anwendbar ist. Die Behauptung, dass die nach Erlass der Satzung im Stadtanzeiger Nr. 51 aus 2009 veröffentlichte „offizielle“ Begründung der Hundesteuersatzung in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft sei, ist nicht an § 39 LVwVfG zu messen. Hierfür sehen auch die Vorschriften der GemO BW und des KAG keine Spezialregelungen vor.
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Die Hundesteuersatzung der Beklagten 01.01.2010 ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig, sie steht in Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 105 Abs. 2 a und Art. 28 Abs. 2 GG. Die Hundesteuer stellt eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG dar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006 - 10 B 4/06 -, <juris> m.w.N.) ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern. Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006 - 10 B 4/06 -, a.a.O. u. Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, BVerwGE 110, 265 ff.). Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf „Luxusgegenstände“ (BVerwG, Beschl. v. 28.11.1997 - 8 B 224/97 -, <juris> u. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72.90 -, <juris>; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010 - 4 K 252/08 -, <juris>; BayVGH, Beschl. v. 25.11.2005 - 4 ZB 05.2737 -, <juris> m.w.N.; Kasper, Die Hundesteuer, KStZ 2007, 1 ff.; BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 ff., 354; Beschl. v. 15.01.2008 - 1 BvL 2/04 -, BVerfGE 120, 1 ff., 29). Die Steuer als Abgabe ist bereits ihrem Begriff nach auf Einnahmeerzielung beschränkt, auch wenn andere Zwecke mit verfolgt werden dürfen (vgl. § 3 Abs. 1 AO; BayVGH, Beschl. v. 25.11.2005 - 4 ZB 05.2737 -, <juris>).
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Für die Annahme des Vorliegens einer Aufwandsteuer ist ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- und Vermögensverwendung im Einzelfall dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird; unerheblich ist auch, ob der Aufwand im Einzelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreitet (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72/90 -, <juris>). Die Hundesteuer knüpft nicht an einen „Luxus“ an, den sich nur kleine Teile der Bevölkerung leisten können. Vielmehr kann auch ein vergleichsweise unerheblicher Aufwand zum Gegenstand der Steuererhebung gemacht werden. Wer einen Hund hält, tätigt Aufwendungen für Futter, Pflege und gegebenenfalls tierärztliche Versorgung des Hundes. Dieser Aufwand geht über dasjenige hinaus, was der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dient und kann damit Anknüpfungspunkt einer Besteuerung sein (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.).
23 
Deshalb kann gegen die Hundesteuer nicht eingewendet werden, sie sei als historisch gewachsene sogenannte Luxussteuer überholt, weil zwischenzeitlich durch gewandelte Lebensumstände ein Bedeutungswandel eingetreten sei, der die Hundehaltung zu einer sozialadäquaten Gewohnheit aller Bevölkerungsschichten mache. Der Besteuerung der Hundehaltung steht ferner nicht entgegen, dass sie positive Auswirkungen auf die Lebensqualität des Hundehalters hat. Schon deshalb, weil sich große Teile der Bevölkerung ohne subjektive Einbuße an Lebensqualität gegen eine Hundehaltung entscheiden, gehört diese nicht zum allgemeinen Lebensbedarf. Ferner ist es unerheblich, dass hinter der Hundehaltung die - sozialadäquate und in der Rechtsordnung anerkannte - Liebe zu und die Absicht des Schutzes von Tieren stehen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.).
24 
Der Aufwandcharakter ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Hundehaltung in der Rechtsordnung - sei es im Miet-, im Delikts- oder im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht - Schutz genießt. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, nach dem der rechtliche Schutz eines Sachverhaltes in einem Rechtsgebiet in jedem Fall verlangen würde, diesen Sachverhalt in allen anderen Rechtsgebieten von Belastungen frei zu stellen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.).
25 
Die Besteuerung der Hundehaltung widerspricht auch nicht dem Tierschutzgedanken von Art. 20 a GG, der auch in § 90 a Satz 1 und 2 BGB Ausdruck findet, da sie dem Hund weder Schmerzen noch Leiden zufügt und es weder unmöglich noch unzumutbar macht, bestehende Beziehungen zwischen Mensch und Tier fortzuführen oder neue zu knüpfen. Es gibt nämlich auch nach dem Vortrag des Klägers keine hinreichend verlässlichen Hinweise darauf, dass die Hundesteuererhebung auf der Grundlage der Satzung der Beklagten erdrosselnde Wirkung hätte und Hundehalter zwingen würde, ihre Tiere abzugeben (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.).
26 
Des Weiteren steht das Verbot der Gleichartigkeit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer der Zulässigkeit der Hundesteuer nicht entgegen. Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG verbietet eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle. Art. 105 Abs. 2 a GG lässt die üblichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern unberührt und verlangt für die nicht herkömmlichen örtlichen Steuern, dass der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfasst wie eine Bundessteuer, sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheidet (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106, 125; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 3/99 -, NVwZ 2000, 934).
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Mit der vom Gemeinderat der Beklagten am 08.12.2009 beschlossenen Hundesteuersatzung hat der Satzungsgeber mit der verfolgten Lenkungswirkung durch die Anhebung der Hundesteuer für den Erst- und Zweithund in § 5 Abs. 1 und 2 der Hundesteuersatzung nicht den Bereich seiner Normsetzungskompetenz überschritten. Eine nach Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. dem Kommunalabgabengesetz eines Landes erlassene satzungsrechtliche Steuerregelung, die Lenkungswirkungen in einem nichtsteuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, bedarf keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz. Der Satzungsgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern in dem genannten Zusammenhang zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist es unbedenklich, wenn die Beklagte auch den Lenkungszweck einer Eindämmung der Hundehaltung aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr, also ordnungspolitische Ziele verfolgt. Dies ist gerade im dicht besiedelten Gebiet einer Stadt sachgerecht. Auch wenn die Hundehaltung - worauf der Kläger mit Recht hinweist - für viele Menschen positive Auswirkungen hat, gibt es gleichwohl eine nicht unerhebliche Zahl von Einwohnern, die Hunde ablehnen. Die hierfür bestehenden Gründe - seien es Geräuschbelästigungen durch Hunde, hygienische Bedenken wegen Hundekot auf Gehwegen oder in Parkanlagen, die Gefahren für Menschen oder andere Tiere durch den Jagdinstinkt von Hunden oder Hundehaarallergien - weisen auf grundrechtlich geschützte Interessen hin. Zwischen den insoweit bestehenden Interessenlagen ist durch die Beklagte für die örtliche Gemeinschaft ein Ausgleich herzustellen. Sie bewegt sich innerhalb ihres Gestaltungsspielraumes, wenn sie durch Gestaltung ihres Steuerrechts die Zahl der Hunde im Stadtgebiet und damit die Zahl möglicher Nutzungskonflikte und die Beeinträchtigungen für Nicht-Hundehalter klein halten will (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 25.11.2005 - 4 ZB 05.2737 -, <juris> m.w.N.).
28 
Die Beklagte durfte mit der Verdoppelung der Hundesteuersätze - auch - den Lenkungszweck verfolgen, die Haltung eines Zweithundes möglicherweise finanziell zu erschweren, um so aus den genannten ordnungspolitischen Gesichtspunkten die Haltung von Hunden einzudämmen. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, mit der Erhöhung der Hundesteuer zum 01.01.2010 sei eine Reduzierung der Hundehaltung bezweckt worden und dabei sei der Gemeinderat von falschen Tatsachen über die Anzahl der Hunde im Stadtgebiet sowie die bei der Gemeinde anfallenden Kosten für die Beseitigung des Hundekots ausgegangen. Denn selbst wenn solche Erwägungen vom Gemeinderat angestellt worden wären und sie auf unzutreffenden Tatsachen beruhten, unterläge die Entscheidung des Gemeinderats über die Abwägung dieser Gesichtspunkte keiner inhaltlichen Prüfung danach, ob die tatsächlichen Grundlagen der beabsichtigten Lenkungszwecke richtig ermittelt wurden. Zur Klarstellung und im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers zur „Ermessensentscheidung“ des Gemeinderats ist anzumerken, dass § 40 LVwVfG und § 114 VwGO auf die Beschlussfassung des Gemeinderats über eine Satzung nicht anwendbar sind und dass das KAG für eine Hundesteuersatzung keine mit einer Planungsentscheidung vergleichbare - nach Abwägungsfehlern vom Gericht überprüfbare - Abwägungsentscheidung vorsieht.
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Das im Beitrags- und Gebührenrecht anwendbare Äquivalenzprinzip gilt nicht für die Hundesteuer. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt, dass eine Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -, ESVGH 60, 213 ff.). Dagegen dient die Steuererhebung der Einnahmebeschaffung der öffentlichen Hand zur Erfüllung der ihr allgemein obliegenden Aufgaben. Mit der Hundesteuer werden, wie bereits ausgeführt, nicht ein bestimmter Aufwand oder bestimmte Ausgaben der Gemeinden finanziert. Eine gesetzliche Regelung des Äquivalenzprinzips findet sich in den §§ 11, 14 KAG bei den Benutzungsgebühren und für Beiträge in den §§ 20, 29 KAG. Für örtliche Aufwandsteuern nach § 9 KAG besteht keine solche Regelung und eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des Äquivalenzprinzips sowie der Gebühren- bzw. Beitragskalkulation verbietet sich mangels einer Regelungslücke und wegen der Unterschiede zur (Hunde-)Steuer.
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Art. 3 Abs. 1 GG ist durch die Erhöhung des Steuersatzes von 48.00 EUR auf 96.00 EUR für einen Ersthund und von 96.00 EUR auf 192.00 EUR für einen Zweithund eines Hundehalters ebenfalls nicht verletzt. Der Satzungsgeber ist an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden, der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen, auch im Steuerrecht. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht. Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, a.a.O.). Der Gleichheitssatz verleiht dem Gericht jedoch nicht die Berechtigung zu überprüfen, ob eine steuerliche Regelung für ein Problem die zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung bereithält (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 27.02.1987 - 8 B 106.86 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 28 S. 1).
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In Ansehung dieser Grundsätze war der Satzungsgeber unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht verpflichtet, die Haltung eines Erst- und Zweithundes eines Hundehalters gleich hoch zu besteuern, weil dies unterschiedliche Lebenssachverhalte sind. Die Haltung eines Zweithundes darf höher besteuert werden als die eines Ersthundes. Ferner verstößt die Verdoppelung des Steuersatzes für den Erst- und Zweithund nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (kritisch dazu Dr. Franz Otto, KStZ 1974, 210 f.). Solange der Steuersatz als solcher in seiner Höhe nicht zu beanstanden ist, ist seine Erhöhung, gleich um welchen Faktor, nicht unverhältnismäßig. Ob die Verdoppelung der Hundesteuersätze erforderlich und sinnvoll war, entzieht sich der Beurteilung des Gerichts. Außerdem sieht die Hundesteuersatzung der Beklagten in § 6 Steuerbefreiungstatbestände vor, die besonders gelagerten Einzelfällen, wie z. B. der Haltung von Blinden- und Diensthunden, Rechnung tragen. Die gestaffelten Steuersätze in § 5 Abs. 1 und 2 der Hundesteuersatzung sind deshalb nicht willkürlich und nicht unverhältnismäßig (i. Erg. ebenso VG Dresden, Urt. v. 29.06.2010 - 2 K 264/09 -, <juris>).
32 
Der Satzungsgeber war unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG ferner nicht gehalten, eine differenzierende Regelung für den Bestand der Hunde am 01.01.2011 und für Neuanschaffungen zu machen. Der Satzungsgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum, Ungleichbehandlungen zu beheben und zu regeln. Ihm steht es frei, eine bisherige Regelung ab einem bestimmten Stichtag zu ändern oder stufenweise einzuführen. Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte dürfen Stichtage eingeführt werden, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04 -, NZS 2009, 621 ff. m.w.N.). Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (BVerfG, Beschl. v. 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04 -, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 05.07.1080 - 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88 -, BVerfGE 80, 297 ff., 317 stRspr). Anhaltspunkte dafür, dass die Neuregelung der Hundesteuersätze für den Erst- und Zweithund ab 01.01.2010 willkürlich wäre, sind nicht ersichtlich. Dies liegt schon deshalb fern, weil die Hundesteuersätze, abgesehen von der Umstellung auf Euro im Jahr 2002, seit 1997 nicht erhöht wurden, der zu besteuernde Sachverhalt sich aber geändert hat. Daraus, dass die Beklagte über einen längeren Zeitraum hinweg die Hundesteuer nicht erhöht hat, erwächst dem Bürger aber auch kein schutzwürdiges Vertrauen, das eine Steuererhöhung gänzlich oder jedenfalls um das Doppelte verbieten oder zumindest eine Differenzierung nach Altbeständen und Neuanschaffungen gebieten würde. Denn es fehlt ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand (vgl. Wolff/Bachhof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl., § 37 Rdz. 17 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 07.02.1974 - III C 115.71 -, BVerwGE 44, 339 ff, 343; Urt. v. 20.01.1977 - V C 18.76 -, BVerwGE 52, 16 ff., 25), der den weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers (§ 9 KAG) in eine dieser Richtungen einschränken könnte.
33 
Die Höhe der Hundesteuer ist begrenzt durch höherrangiges Recht, u.a. dadurch dass sie keine erdrosselnde Wirkung haben darf, was dann anzunehmen ist, wenn die Erhebung der Hundesteuer die Hundehaltung im Regelfall - trotz der Möglichkeit eines Steuererlasses nach den §§ 163, 227 AO - wirtschaftlich unmöglich machen (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72.90 -, a.a.O., Rn. 3; VG München, Urt. v. 14.10.2010 - M 10 K 09.2770 -, <juris>) bzw. den Hundehalter zwingen würde, sein Tier abzugeben (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.). Bei einem Hundesteuersatz von 96.00 EUR für den Ersthund und 192.00 EUR für den Zweithund jährlich ist für das Gericht eine erdrosselnde oder konfiskatorische Wirkung der Steuer nicht erkennbar. Dies liegt angesichts der sonstigen mit der Hundehaltung verbundenen Kosten für die tierärztliche Betreuung, Futter und Unterbringung eher fern (vgl. BayVGH v. 25.11.2005, a.a.O., <juris> Rn. 7 bei einem Hundesteuersatz von 120.00 EUR). In dieser Annahme sieht sich das Gericht auch dadurch bestätigt, dass es nach Mitteilung des Bürgermeisters seit 01.01.2010 nicht zu Abmeldungen von Hunden kam und in Fällen, in denen ein Hund starb, die Hundebesitzer alsbald wieder einen neuen Hund anmeldeten. Eine Aufwandsteuer in Höhe von 96.--EUR im Jahr für einen Ersthund und das Doppelte für einen Zweithund ist auch im Vergleich mit den allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten nicht unverhältnismäßig. Auch unter dem Aspekt der erdrosselnden Wirkung ist keine zeitlich gestaffelte Anhebung des Hundesteuersatzes erforderlich gewesen.
34 
Die Steuerfestsetzung ist auch sonst rechtmäßig. Sofern der Kläger mehr als zwei Hunde halten sollte, ist die dafür zu entrichtende Hundesteuer nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil die angefochtenen Bescheide von zwei Hunden ausgehen. Insoweit wäre eine Nacherhebung zu prüfen.
35 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124 a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 288,-- festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
16 
Der Hundesteuerbescheid der Beklagten 18.01.2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 13.04.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Hundesteuer sind die §§ 1 und 2 der Satzung der Beklagten vom 08.12.2009, die ihrerseits auf der Ermächtigungsgrundlage in den §§ 9 Abs. 1-5 KAG BW, 4 GemO BW beruht.
18 
Die vom Gemeinderat der Beklagten am 08.12.2009 beschlossene und am 01.01.2010 in Kraft getretene Hundesteuersatzung ist in formeller Hinsicht in nicht zu beanstandender Weise zustande gekommen. Die maßgeblichen Verfahrensvorschriften (§§ 24, 35, 36, 37 GemO) sind gewahrt, insbesondere der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO. Nach dieser Vorschrift sind Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern (Abs. 1 Satz 2 1. HS). Es widerspricht Sinn und Zweck des Gebots der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen, wenn in nichtöffentlicher Sitzung, ohne dass die Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 S 2 GemO BW vorliegen, die Sachdiskussion der anschließenden öffentlichen Sitzung vorweggenommen wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.07.2000 - 14 S 237/99 -, VBlBW 2001, 65 ff.). Aus dem Protokoll über die öffentliche Gemeinderatssitzung am 08.12.2009 geht der Ablauf der Beratung und Abstimmung zu „TOP 8 Erhebung der Hundesteuer ab 01.01.2010; neue Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)“ hervor. Eine Beratung von TOP 8 hat im Gemeinderat stattgefunden, Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob eine unzutreffende Information des Gemeinderats seitens des Bürgermeisters über eine Anhebung der Hundesteuer überhaupt dazu führen könnte, dass eine Satzung formell nichtig ist, ergeben sich dafür aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 08.12.2009 keine Anhaltspunkte. Ausweislich des Protokolls hielt der Bürgermeister den Sachvortrag und wies auf die Lenkungsfunktion der Steuer hin, was nicht auf falsche Informationen schließen lässt. Dazu, dass über die Anzahl der Hundehalter bzw. Hunde im Gemeindegebiet der Beklagten in der öffentlichen Sitzung am 08.12.2009 gesprochen wurde, enthält das Protokoll keinerlei Angaben. Den in diesem Zusammenhang angestellten Vermutungen des Klägers braucht das Gericht schon deshalb nicht nachzugehen. Die Höhe der Hundesteuer wurde in öffentlicher Sitzung vom Gemeinrat diskutiert und die Satzung wurde mehrheitlich beschlossen. Dass in einer den Haushalt vorbereitenden Sitzung des Gemeinderats am 19../20.11.2010 der Vorschlag eingereicht wurde, die Hundesteuer zu verdoppeln, ohne dass dafür sachliche Gründe angeführt wurden, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
19 
Im Übrigen berührt der weitere Einwand, dem Gemeinderat hätten bei Beschlussfassung über die Höhe der Hundesteuer (§ 5 Abs. 1 und 2 der Satzung) falsche Tatsachen über die Anzahl der Hunde in der Gemeinde und über weitere Kostenfaktoren zugrunde gelegen, auch sonst keine formellen Anforderungen an die Satzung. Darauf, ob dies materiell-rechtlich bedeutsam ist, wird noch eingegangen.
20 
Im Hinblick auf die Argumentation des Klägers, die Begründung der Satzung sei fehlerhaft, ist anzumerken, dass sich die Regelung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts in § 39 LVwVfG über die Begründung auf das Verwaltungsverfahren (§ 9 LVwVfG), konkret den Erlass von Verwaltungsakten, bezieht und nicht auf den einer gemeindlichen Satzung anwendbar ist. Die Behauptung, dass die nach Erlass der Satzung im Stadtanzeiger Nr. 51 aus 2009 veröffentlichte „offizielle“ Begründung der Hundesteuersatzung in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft sei, ist nicht an § 39 LVwVfG zu messen. Hierfür sehen auch die Vorschriften der GemO BW und des KAG keine Spezialregelungen vor.
21 
Die Hundesteuersatzung der Beklagten 01.01.2010 ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig, sie steht in Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 105 Abs. 2 a und Art. 28 Abs. 2 GG. Die Hundesteuer stellt eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG dar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006 - 10 B 4/06 -, <juris> m.w.N.) ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern. Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006 - 10 B 4/06 -, a.a.O. u. Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, BVerwGE 110, 265 ff.). Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf „Luxusgegenstände“ (BVerwG, Beschl. v. 28.11.1997 - 8 B 224/97 -, <juris> u. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72.90 -, <juris>; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010 - 4 K 252/08 -, <juris>; BayVGH, Beschl. v. 25.11.2005 - 4 ZB 05.2737 -, <juris> m.w.N.; Kasper, Die Hundesteuer, KStZ 2007, 1 ff.; BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 ff., 354; Beschl. v. 15.01.2008 - 1 BvL 2/04 -, BVerfGE 120, 1 ff., 29). Die Steuer als Abgabe ist bereits ihrem Begriff nach auf Einnahmeerzielung beschränkt, auch wenn andere Zwecke mit verfolgt werden dürfen (vgl. § 3 Abs. 1 AO; BayVGH, Beschl. v. 25.11.2005 - 4 ZB 05.2737 -, <juris>).
22 
Für die Annahme des Vorliegens einer Aufwandsteuer ist ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- und Vermögensverwendung im Einzelfall dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird; unerheblich ist auch, ob der Aufwand im Einzelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreitet (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72/90 -, <juris>). Die Hundesteuer knüpft nicht an einen „Luxus“ an, den sich nur kleine Teile der Bevölkerung leisten können. Vielmehr kann auch ein vergleichsweise unerheblicher Aufwand zum Gegenstand der Steuererhebung gemacht werden. Wer einen Hund hält, tätigt Aufwendungen für Futter, Pflege und gegebenenfalls tierärztliche Versorgung des Hundes. Dieser Aufwand geht über dasjenige hinaus, was der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dient und kann damit Anknüpfungspunkt einer Besteuerung sein (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.).
23 
Deshalb kann gegen die Hundesteuer nicht eingewendet werden, sie sei als historisch gewachsene sogenannte Luxussteuer überholt, weil zwischenzeitlich durch gewandelte Lebensumstände ein Bedeutungswandel eingetreten sei, der die Hundehaltung zu einer sozialadäquaten Gewohnheit aller Bevölkerungsschichten mache. Der Besteuerung der Hundehaltung steht ferner nicht entgegen, dass sie positive Auswirkungen auf die Lebensqualität des Hundehalters hat. Schon deshalb, weil sich große Teile der Bevölkerung ohne subjektive Einbuße an Lebensqualität gegen eine Hundehaltung entscheiden, gehört diese nicht zum allgemeinen Lebensbedarf. Ferner ist es unerheblich, dass hinter der Hundehaltung die - sozialadäquate und in der Rechtsordnung anerkannte - Liebe zu und die Absicht des Schutzes von Tieren stehen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.).
24 
Der Aufwandcharakter ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Hundehaltung in der Rechtsordnung - sei es im Miet-, im Delikts- oder im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht - Schutz genießt. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, nach dem der rechtliche Schutz eines Sachverhaltes in einem Rechtsgebiet in jedem Fall verlangen würde, diesen Sachverhalt in allen anderen Rechtsgebieten von Belastungen frei zu stellen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.).
25 
Die Besteuerung der Hundehaltung widerspricht auch nicht dem Tierschutzgedanken von Art. 20 a GG, der auch in § 90 a Satz 1 und 2 BGB Ausdruck findet, da sie dem Hund weder Schmerzen noch Leiden zufügt und es weder unmöglich noch unzumutbar macht, bestehende Beziehungen zwischen Mensch und Tier fortzuführen oder neue zu knüpfen. Es gibt nämlich auch nach dem Vortrag des Klägers keine hinreichend verlässlichen Hinweise darauf, dass die Hundesteuererhebung auf der Grundlage der Satzung der Beklagten erdrosselnde Wirkung hätte und Hundehalter zwingen würde, ihre Tiere abzugeben (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.).
26 
Des Weiteren steht das Verbot der Gleichartigkeit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer der Zulässigkeit der Hundesteuer nicht entgegen. Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG verbietet eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle. Art. 105 Abs. 2 a GG lässt die üblichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern unberührt und verlangt für die nicht herkömmlichen örtlichen Steuern, dass der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfasst wie eine Bundessteuer, sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheidet (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106, 125; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 3/99 -, NVwZ 2000, 934).
27 
Mit der vom Gemeinderat der Beklagten am 08.12.2009 beschlossenen Hundesteuersatzung hat der Satzungsgeber mit der verfolgten Lenkungswirkung durch die Anhebung der Hundesteuer für den Erst- und Zweithund in § 5 Abs. 1 und 2 der Hundesteuersatzung nicht den Bereich seiner Normsetzungskompetenz überschritten. Eine nach Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. dem Kommunalabgabengesetz eines Landes erlassene satzungsrechtliche Steuerregelung, die Lenkungswirkungen in einem nichtsteuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, bedarf keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz. Der Satzungsgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern in dem genannten Zusammenhang zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist es unbedenklich, wenn die Beklagte auch den Lenkungszweck einer Eindämmung der Hundehaltung aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr, also ordnungspolitische Ziele verfolgt. Dies ist gerade im dicht besiedelten Gebiet einer Stadt sachgerecht. Auch wenn die Hundehaltung - worauf der Kläger mit Recht hinweist - für viele Menschen positive Auswirkungen hat, gibt es gleichwohl eine nicht unerhebliche Zahl von Einwohnern, die Hunde ablehnen. Die hierfür bestehenden Gründe - seien es Geräuschbelästigungen durch Hunde, hygienische Bedenken wegen Hundekot auf Gehwegen oder in Parkanlagen, die Gefahren für Menschen oder andere Tiere durch den Jagdinstinkt von Hunden oder Hundehaarallergien - weisen auf grundrechtlich geschützte Interessen hin. Zwischen den insoweit bestehenden Interessenlagen ist durch die Beklagte für die örtliche Gemeinschaft ein Ausgleich herzustellen. Sie bewegt sich innerhalb ihres Gestaltungsspielraumes, wenn sie durch Gestaltung ihres Steuerrechts die Zahl der Hunde im Stadtgebiet und damit die Zahl möglicher Nutzungskonflikte und die Beeinträchtigungen für Nicht-Hundehalter klein halten will (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 25.11.2005 - 4 ZB 05.2737 -, <juris> m.w.N.).
28 
Die Beklagte durfte mit der Verdoppelung der Hundesteuersätze - auch - den Lenkungszweck verfolgen, die Haltung eines Zweithundes möglicherweise finanziell zu erschweren, um so aus den genannten ordnungspolitischen Gesichtspunkten die Haltung von Hunden einzudämmen. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, mit der Erhöhung der Hundesteuer zum 01.01.2010 sei eine Reduzierung der Hundehaltung bezweckt worden und dabei sei der Gemeinderat von falschen Tatsachen über die Anzahl der Hunde im Stadtgebiet sowie die bei der Gemeinde anfallenden Kosten für die Beseitigung des Hundekots ausgegangen. Denn selbst wenn solche Erwägungen vom Gemeinderat angestellt worden wären und sie auf unzutreffenden Tatsachen beruhten, unterläge die Entscheidung des Gemeinderats über die Abwägung dieser Gesichtspunkte keiner inhaltlichen Prüfung danach, ob die tatsächlichen Grundlagen der beabsichtigten Lenkungszwecke richtig ermittelt wurden. Zur Klarstellung und im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers zur „Ermessensentscheidung“ des Gemeinderats ist anzumerken, dass § 40 LVwVfG und § 114 VwGO auf die Beschlussfassung des Gemeinderats über eine Satzung nicht anwendbar sind und dass das KAG für eine Hundesteuersatzung keine mit einer Planungsentscheidung vergleichbare - nach Abwägungsfehlern vom Gericht überprüfbare - Abwägungsentscheidung vorsieht.
29 
Das im Beitrags- und Gebührenrecht anwendbare Äquivalenzprinzip gilt nicht für die Hundesteuer. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt, dass eine Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -, ESVGH 60, 213 ff.). Dagegen dient die Steuererhebung der Einnahmebeschaffung der öffentlichen Hand zur Erfüllung der ihr allgemein obliegenden Aufgaben. Mit der Hundesteuer werden, wie bereits ausgeführt, nicht ein bestimmter Aufwand oder bestimmte Ausgaben der Gemeinden finanziert. Eine gesetzliche Regelung des Äquivalenzprinzips findet sich in den §§ 11, 14 KAG bei den Benutzungsgebühren und für Beiträge in den §§ 20, 29 KAG. Für örtliche Aufwandsteuern nach § 9 KAG besteht keine solche Regelung und eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des Äquivalenzprinzips sowie der Gebühren- bzw. Beitragskalkulation verbietet sich mangels einer Regelungslücke und wegen der Unterschiede zur (Hunde-)Steuer.
30 
Art. 3 Abs. 1 GG ist durch die Erhöhung des Steuersatzes von 48.00 EUR auf 96.00 EUR für einen Ersthund und von 96.00 EUR auf 192.00 EUR für einen Zweithund eines Hundehalters ebenfalls nicht verletzt. Der Satzungsgeber ist an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden, der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen, auch im Steuerrecht. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht. Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, a.a.O.). Der Gleichheitssatz verleiht dem Gericht jedoch nicht die Berechtigung zu überprüfen, ob eine steuerliche Regelung für ein Problem die zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung bereithält (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 27.02.1987 - 8 B 106.86 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 28 S. 1).
31 
In Ansehung dieser Grundsätze war der Satzungsgeber unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht verpflichtet, die Haltung eines Erst- und Zweithundes eines Hundehalters gleich hoch zu besteuern, weil dies unterschiedliche Lebenssachverhalte sind. Die Haltung eines Zweithundes darf höher besteuert werden als die eines Ersthundes. Ferner verstößt die Verdoppelung des Steuersatzes für den Erst- und Zweithund nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (kritisch dazu Dr. Franz Otto, KStZ 1974, 210 f.). Solange der Steuersatz als solcher in seiner Höhe nicht zu beanstanden ist, ist seine Erhöhung, gleich um welchen Faktor, nicht unverhältnismäßig. Ob die Verdoppelung der Hundesteuersätze erforderlich und sinnvoll war, entzieht sich der Beurteilung des Gerichts. Außerdem sieht die Hundesteuersatzung der Beklagten in § 6 Steuerbefreiungstatbestände vor, die besonders gelagerten Einzelfällen, wie z. B. der Haltung von Blinden- und Diensthunden, Rechnung tragen. Die gestaffelten Steuersätze in § 5 Abs. 1 und 2 der Hundesteuersatzung sind deshalb nicht willkürlich und nicht unverhältnismäßig (i. Erg. ebenso VG Dresden, Urt. v. 29.06.2010 - 2 K 264/09 -, <juris>).
32 
Der Satzungsgeber war unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG ferner nicht gehalten, eine differenzierende Regelung für den Bestand der Hunde am 01.01.2011 und für Neuanschaffungen zu machen. Der Satzungsgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum, Ungleichbehandlungen zu beheben und zu regeln. Ihm steht es frei, eine bisherige Regelung ab einem bestimmten Stichtag zu ändern oder stufenweise einzuführen. Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte dürfen Stichtage eingeführt werden, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04 -, NZS 2009, 621 ff. m.w.N.). Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (BVerfG, Beschl. v. 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04 -, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 05.07.1080 - 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88 -, BVerfGE 80, 297 ff., 317 stRspr). Anhaltspunkte dafür, dass die Neuregelung der Hundesteuersätze für den Erst- und Zweithund ab 01.01.2010 willkürlich wäre, sind nicht ersichtlich. Dies liegt schon deshalb fern, weil die Hundesteuersätze, abgesehen von der Umstellung auf Euro im Jahr 2002, seit 1997 nicht erhöht wurden, der zu besteuernde Sachverhalt sich aber geändert hat. Daraus, dass die Beklagte über einen längeren Zeitraum hinweg die Hundesteuer nicht erhöht hat, erwächst dem Bürger aber auch kein schutzwürdiges Vertrauen, das eine Steuererhöhung gänzlich oder jedenfalls um das Doppelte verbieten oder zumindest eine Differenzierung nach Altbeständen und Neuanschaffungen gebieten würde. Denn es fehlt ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand (vgl. Wolff/Bachhof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl., § 37 Rdz. 17 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 07.02.1974 - III C 115.71 -, BVerwGE 44, 339 ff, 343; Urt. v. 20.01.1977 - V C 18.76 -, BVerwGE 52, 16 ff., 25), der den weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers (§ 9 KAG) in eine dieser Richtungen einschränken könnte.
33 
Die Höhe der Hundesteuer ist begrenzt durch höherrangiges Recht, u.a. dadurch dass sie keine erdrosselnde Wirkung haben darf, was dann anzunehmen ist, wenn die Erhebung der Hundesteuer die Hundehaltung im Regelfall - trotz der Möglichkeit eines Steuererlasses nach den §§ 163, 227 AO - wirtschaftlich unmöglich machen (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72.90 -, a.a.O., Rn. 3; VG München, Urt. v. 14.10.2010 - M 10 K 09.2770 -, <juris>) bzw. den Hundehalter zwingen würde, sein Tier abzugeben (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O.). Bei einem Hundesteuersatz von 96.00 EUR für den Ersthund und 192.00 EUR für den Zweithund jährlich ist für das Gericht eine erdrosselnde oder konfiskatorische Wirkung der Steuer nicht erkennbar. Dies liegt angesichts der sonstigen mit der Hundehaltung verbundenen Kosten für die tierärztliche Betreuung, Futter und Unterbringung eher fern (vgl. BayVGH v. 25.11.2005, a.a.O., <juris> Rn. 7 bei einem Hundesteuersatz von 120.00 EUR). In dieser Annahme sieht sich das Gericht auch dadurch bestätigt, dass es nach Mitteilung des Bürgermeisters seit 01.01.2010 nicht zu Abmeldungen von Hunden kam und in Fällen, in denen ein Hund starb, die Hundebesitzer alsbald wieder einen neuen Hund anmeldeten. Eine Aufwandsteuer in Höhe von 96.--EUR im Jahr für einen Ersthund und das Doppelte für einen Zweithund ist auch im Vergleich mit den allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten nicht unverhältnismäßig. Auch unter dem Aspekt der erdrosselnden Wirkung ist keine zeitlich gestaffelte Anhebung des Hundesteuersatzes erforderlich gewesen.
34 
Die Steuerfestsetzung ist auch sonst rechtmäßig. Sofern der Kläger mehr als zwei Hunde halten sollte, ist die dafür zu entrichtende Hundesteuer nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil die angefochtenen Bescheide von zwei Hunden ausgehen. Insoweit wäre eine Nacherhebung zu prüfen.
35 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124 a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 288,-- festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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