Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - PL 12 K 1652/13

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung über die Gewährung von Altersteilzeit.
Am 18.01.2007 schlossen die Beteiligten mit Wirkung vom 01.01.2007 eine unbefristet geltende Dienstvereinbarung über die Gewährung von Altersteilzeit für die Jahrgänge der 55- bis 59-jährigen Mitarbeiter der aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber tarifgebundenen Gemeinde ....
§ 3 der Dienstvereinbarung enthält folgende Regelung:
„§ 3 Gewährung der Altersteilzeit
Der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages der Jahrgänge der 55- bis 59-jährigen ist ausgeschlossen, wenn und solange 5 % der Arbeitnehmer des Betriebs von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags überschritten wurde.“
Mit Tarifvertrag vom 27.02.2010 zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TVFlexAZ) vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Neuregelung über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit, wonach eine solche unter anderem nur noch möglich ist, wenn die Beschäftigten das 60. Lebensjahr vollendet haben (§ 5 Abs. 1 a TVFlexAZ).
§ 15 Abs. 1 dieses Tarifvertrages enthält folgende Regelung:
§ 15 Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft. Bei Inkrafttreten bereits bestehende Dienst- oder Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt.
(2) ….“
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Aus Anlass von in der jüngsten Vergangenheit abgelehnten Anträgen dreier Mitarbeiter der Gemeinde ... auf Gewährung von Altersteilzeit auf der Grundlage der Dienstvereinbarung vom 18.01.2007 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten über deren Wirksamkeit, woraufhin der Antrag stellende Personalrat die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens beschloss.
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Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2013 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 08.07.2013 - beantragt der Antragsteller,
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festzustellen, dass die Dienstvereinbarung über die Gewährung von Altersteilzeit zwischen der Gemeinde ... und dem Personalrat der Gemeinde ... vom 18.01.2007 rechtswirksam ist.
13 
Zur Begründung trägt der Antragsteller unter anderem vor, Grundlage der Dienstvereinbarung vom 18.01.2007 sei der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 05.05.1998 (TV ATZ). Danach habe der Arbeitgeber mit vollbeschäftigten Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet hätten, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren können (§ 2 Abs. 1 a TV ATZ); Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, hätten einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses gehabt (§ 2 Abs. 2 TV ATZ). Mit der Dienstvereinbarung vom 18.01.2007 hätten die Dienststelle und der Personalrat diese tarifliche Regelung für die Gemeinde ... konkretisiert.
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Die Neuregelung in § 5 Abs. 1 a TV Flex AZ über die Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit habe keine Auswirkungen auf die Dienstvereinbarung vom 18.01.2007, da nach § 15 TV Flex AZ bei Inkrafttreten des Tarifvertrags bereits bestehende Dienst- oder Betriebsvereinbarungen unberührt blieben. Die Dienststelle sei verpflichtet, sich an die Dienstvereinbarung zu halten, die weiterhin unbefristet in Kraft und zu keinem Zeitpunkt gekündigt worden sei.
15 
Der weitere Beteiligte beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er trägt vor, für den Antrag fehle es bereits an der Antragsbefugnis. Aus der streitgegenständlichen Dienstvereinbarung ergäben sich für den Antragsteller keine Rechte, die dessen Rechtsposition verbessern könnten. Auch fehle es an einem Feststellungsinteresse, da eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen noch nichts über das Bestehen eines Anspruchs eines unter 60-jährigen Mitarbeiters aussage.
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Der Antrag sei auch unbegründet, da der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Dienstvereinbarung bestehende Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 05.05.1998 (TV ATZ) keine Öffnungsklausel für Dienstvereinbarungen enthalten habe und daher auch kein Raum für eine Dienstvereinbarung zur Altersteilzeit bestanden habe. Auch falle das Thema Altersteilzeit nicht unter die mitbestimmungsrechtlichen Maßnahmen, auf die in § 73 Abs. 1 LPVG Bezug genommen werde. Vor diesem Hintergrund sei eine Dienstvereinbarung zur Altersteilzeit nicht zulässig gewesen. Außerhalb des in § 73 Abs. 1 LPVG genannten Mitbestimmungsbereichs könnten keine zulässigen Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden.
19 
Aus einer Zusammenschau der tariflichen Regelung in § 2 Abs. 3 TV ATZ, wonach der Arbeitgeber die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags ablehnen könne, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegen stünden, und dem Wortlaut der Dienstvereinbarung in § 3 gehe hervor, dass diese keinen Anspruch auf Altersteilzeit begründen könne, sondern im Gegenteil einen solchen unter bestimmten Voraussetzungen ausschließe. Insoweit habe die Dienstvereinbarung lediglich den Tarifvertrag ergänzen, nicht aber eine eigenständige Anspruchsgrundlage schaffen wollen.
20 
Da mit dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertrags TV Flex AZ zum 01.01.2010 der TV ATZ abgelöst worden sei und die Neuregelung einen Altersteilzeitanspruch der 55- bis 59-Jährigen ausschließe, habe die Dienstvereinbarung keinen Anwendungsbereich mehr, woran auch die Regelung in § 15 TV Flex AZ über das Unberührtbleiben bestehender Dienst- oder Betriebsvereinbarungen nichts ändern könne. Der neue Tarifvertrag schaffe weder einen Anspruch auf Altersteilzeit noch werde die Möglichkeit einer Altersteilzeit für 55- bis 59-Jährige eingeräumt. Daran ändere auch die Dienstvereinbarung nichts, die nicht über die fehlenden persönlichen Voraussetzungen hinweghelfen könne.
21 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Personalvertretungskammer.
II.
22 
Der Antrag ist an sich statthaft und zulässig (nachfolgend 1.). Er ist jedoch nicht begründet (2.).
1.
23 
Nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 LPVG entscheiden die Verwaltungsgerichte über das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Beschlussverfahren die Feststellung der Rechtswirksamkeit der zwischen ihm und dem weiteren Beteiligten am 18.01.2007 geschlossenen Dienstvereinbarung über die Gewährung von Altersteilzeit. Für den - als solchen statthaften - Antrag ist sowohl die Antragsbefugnis des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Vertragspartner der geschlossenen Dienstvereinbarung als auch ein Feststellungsinteresse gegeben, nachdem der weitere Beteiligte unter Hinweis auf das Inkrafttreten des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV Flex AZ - vom 27.02.2010 zum 01.01.2010 den Wegfall des Anwendungsbereichs der Dienstvereinbarung behauptet. Denn unter den Regelungsgehalt des § 86 Abs. 1 Nr. 4 LPVG fällt auch die Frage, ob für eine Dienstvereinbarung wegen des Vorrangs eines Gesetzes oder - wie hier - eines Tarifvertrags eine Regelungssperre besteht (Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Bad.-Württ., Komm., § 86 Rdnr. 22; Rooschüz/Amend/Bader, LPersVG für Bad.-Württ., 12. Aufl., § 73 Rdnr. 10).
2.
24 
Der Feststellungsantrag ist nicht begründet. Der Rechtswirksamkeit der Dienstvereinbarung vom 18.01.2007 stehen sowohl der in § 73 Abs. 1 S. 1 LPVG geregelte Tarifvorrang (a) als auch der einer Dienstvereinbarung nicht zugängliche Regelungsgegenstand (b) entgegen.
25 
a) Nach § 73 Abs. 1 S. 1 LPVG sind Dienstvereinbarungen (nur) zulässig, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Der mit dieser Vorschrift als Schranke der Mitbestimmung festgelegte und die Tarifautonomie der Tarifpartner schützende Vorrang des Tarifvertrags hindert den Abschluss einer Dienstvereinbarung, sofern der Tarifvertrag abschließende Regelungen enthält (Rooschüz, a.a.O., § 73 Rdnr. 5; Leuze, a.a.O., § 73 Rdnr. 4). Dies ist der Fall, wenn der jeweilige Sachverhalt (hier: Regelungen zur Altersteilzeitarbeit) unmittelbar und abschließend im Tarifvertrag geregelt ist und es zum Vollzug keines Ausführungsaktes mehr bedarf (Rooschüz, a.a.O., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor: Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstvereinbarung vom 18.01.2007 geltende Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 regelt abschließend die Voraussetzungen der Altersteilzeit. Die hier in Frage stehende Dienstvereinbarung vom 18.01.2007 kann auch nicht etwa nur als unschädliche, weil lediglich die tarifvertragsrechtliche Regelung wiederholende Konkretisierung des einschlägigen Tarifvertrags angesehen werden, da sie in § 3 mit der Gewährung eines Anspruchs auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags der Jahrgänge der 55- bis 59-Jährigen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen weit über den Regelungsbereich des TV ATZ vom 05.05.1998 hinausgeht, der in § 2 die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für diese Personengruppe in das Ermessen des Arbeitgebers stellt.
26 
Soweit schließlich § 11 S. 2 des - auf Bundesebene abgeschlossenen - TV ATZ vor dem 26.06.1997 abgeschlossene Vereinbarungen über den Eintritt in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis unberührt lässt, ist diese Regelung nur in solchen Bundesländern von Bedeutung, in denen auf untertariflicher Ebene Vereinbarungen - etwa in der Form von Dienstvereinbarungen -personalvertretungsrechtlich zulässig sind. Dies ist aber unter Geltung des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg nicht der Fall (dazu b).
27 
b) § 73 Abs. 1 S. 1 und 2 LPVG lassen Dienstvereinbarungen nur in den im Gesetz abschließend aufgeführten Fällen zu (Katalog an Regelungsgegenständen). Dazu gehören nicht Regelungen über die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit. In diesem Zusammenhang findet sich lediglich in § 75 Abs. 1 Nr. 14 LPVG eine Vorschrift, die u.a. ein (eingeschränktes §§ 82, 69 Abs. 4 LPVG) Mitbestimmungsrecht bei Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung einräumt. § 75 LPVG ist jedoch nicht im Katalog des § 73 LPVG als zulässiger Regelungsgegenstand einer Dienstvereinbarung enthalten. Für den hier geltend gemachten Feststellungsanspruch ohne Bedeutung ist schließlich die Regelung in § 15 Abs. 1 S. 2 TV Flex AZ, wonach bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrags bereits bestehende Dienst- oder Betriebsvereinbarungen unberührt bleiben. Diese - für den gesamten Bundesbereich - geltende Tarifvertragsregelung ist nur in solchen Bundesländern von Bedeutung, in denen die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen Dienstvereinbarungen über die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit zulassen. Dies ist aber im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes für Baden-Württemberg nicht der Fall.
28 
Der Feststellungsantrag war somit abzulehnen. Die Dienstvereinbarung über die Gewährung von Altersteilzeit vom 18.01.2007 entbehrt der rechtlichen Grundlage und ist deswegen unwirksam (BVerwG, Beschl. v. 12.07.1984 - 6 P 14/83 -, juris; Rooschüz, a.a.O., § 73 Rdnr. 2; Leuze/Wörz/Bieler, a.a.O., § 73 Rdnr. 5).
29 
Eine Kostenentscheidung war im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslangen werden nicht erhoben und nicht erstattet.

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