Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 6 K 139/13

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin keine Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Personalakten des Herrn ... zu gewähren, diese in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt hat.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um den Umfang der Beteiligungsrechte der Klägerin bei Personalentscheidungen in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte nach dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG). Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Versagung der Akteneinsicht in entscheidungsrelevante Teile von Personalakten.
Im Oktober 2012 schrieb die Stadtverwaltung ... die bis zum 31.12.2015 befristete Stelle eines/einer Sachbearbeiters/in in der Leistungsgewährung beim Jobcenter ... aus. Am 06.11.2012 informierte der Beklagte die Klägerin, dass insoweit eine Zuweisung des kommunalen Beschäftigten ... geplant sei. Der genaue Zeitpunkt der Zuweisung sowie dessen aktuelle Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe konnten zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt werden.
Mit Schreiben vom 08.11.2012 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr unter anderem Einblick in die entscheidungsrelevanten Teile der Personalakte des Beschäftigten ... zu gewähren und dessen aktuelle Besoldungs- oder Entgeltgruppe mitzuteilen. Sie wies darauf hin, dass die Dienststelle gemäß § 8 BGleiG bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellungen, Anstellungen und beruflichen Aufstiegen bei Vorliegen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Frauen bevorzugt berücksichtigen müsse, sofern diese in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert seien, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwögen. Ob eine Unterrepräsentanz vorliege, lasse sich anhand der bisherigen Informationen nicht feststellen, da ihr weder die Besoldungs- noch die Entgeltgruppe des Herrn ... bekannt seien. Ihr Einsichtsrecht in die Personalakte leite sich aus § 20 Abs. 1 Satz 4 BGleiG ab.
Mit an den Beklagten gerichteter E-Mail vom 15.11.2012 lehnte der Leiter der Personalabteilung der Stadt ... einen Einblick der Klägerin in die Personalakten ihrer Beschäftigten aus datenschutzrechtlichen Gründen ab. Nach § 44j SGB II stünden dieser ausschließlich im Bereich der gemeinsamen Einrichtung, d.h. des Jobcenters, Rechte nach dem BGleiG zu.
Mit Schreiben vom 16.11.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, bei der Personalmaßnahme ... seien zwei Vorgänge im Beteiligungsverfahren zu unterscheiden, nämlich einerseits die Auswahlentscheidung und andererseits die Zuweisung zum Jobcenter. Er folge hierbei dem Grundsatz "Gremienbeteiligung erfolgt in der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle“. Ausgeschrieben sei eine kommunale Stelle, über deren Besetzung die Stadt ... im Rahmen eines Auswahlverfahrens entscheide. Im Vorfeld der Zuweisung treffe diese als Träger des Jobcenters eine Auswahlentscheidung. Hierbei liege die Entscheidungskompetenz allein bei der Stadt ..., die weder den Personalrat noch die Gleichstellungsbeauftragte des Jobcenters beteiligen müsse. Daher erhalte die Klägerin auch keinen Einblick in die Personalakte des Mitarbeiters ..., keinen Auswahlvermerk und keine Bewerbungsunterlagen. Anders liege es beim Prozess der Zuweisung zum Jobcenter, bei dem die dortigen Gremien zu beteiligen seien. In diesem Zusammenhang informierte der Beklagte die Klägerin, dass die zu besetzende Stelle nach Entgeltgruppe 9 TVöD bewertet sei. Auf dieser Tätigkeitsebene gebe es beim Jobcenter 29 Mitarbeitende, davon sieben Männer und 22 Frauen. Der Mitarbeiter ... sei derzeit zwar in Entgeltgruppe 10 eingruppiert, werde im Jobcenter aber auf einer Stelle der Entgeltgruppe 9 eingesetzt.
Mit Schreiben vom 27.11.2012 legte die Klägerin Einspruch gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Einsichtnahme in die Personalakte ein. Sie rügte, bei der geplanten Zuweisung gemäß § 44g Abs. 2 SGB II handle sich um eine personelle Maßnahme im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 2 BGleiG. Damit unterliege sie auch der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten, wobei wie bei Abordnungen der Grundsatz der Doppelbeteiligung zu beachten sei. Die Entscheidungen der die Zuweisung entgegennehmenden Stellen könnten auch unter dem Begriff der Einstellung erfasst werden, so dass von einer Beteiligung der aufnehmenden Dienststelle wie im Falle einer Einstellung auszugehen sei. Gemäß § 20 Abs. 1 BGleiG sei die Gleichstellungsbeauftragte zur Durchführung ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Sie habe im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben unter anderem ein Einsichtsrecht in die entscheidungsrelevanten Teile von Personalakten. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Personalakte sei gerade nicht nur eine Frage der Auswahlentscheidung, sondern an ihre gesetzlichen Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte geknüpft. Der Umfang ihrer gesetzlichen Aufgaben ergebe sich aus § 19 Abs. 1 BGleiG. Sie habe bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen des Jobcenters mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz beträfen. Am 06.11.2012 habe der Beklagte nur über sehr begrenzte Informationen über den Mitarbeiter ... verfügt, die er später um die tarifvertragliche Eingruppierung ergänzt habe. Auf das Problem des geplanten unterwertigen Einsatzes hingewiesen habe er mitgeteilt, eine Änderung des Stellenplans des Jobcenters ... sei nicht vorgesehen und im Rahmen der Personalkostenerstattung werde lediglich Entgeltgruppe 9 berücksichtigt. Auch habe er sie informiert, dass seitens der Stadt ... gegebenenfalls eine Herabgruppierung des Mitarbeiters geplant sei. Genauere Informationen zu diesem Sachverhalt habe er ihr nicht geben können. Im Fall einer Zuweisung des Mitarbeiters ... zum Jobcenter ... seien aber dessen Gremien für eine Herabgruppierung zuständig. Da der Beklagte keine näheren Auskünfte gegeben habe, erscheine ein Einblick in die Personalakte unerlässlich, um im Rahmen der Zuweisung sachgerecht entscheiden zu können. Insbesondere entzögen sich bestimmte Vorkommnisse im Gewerbeamt der Stadt ... ihrer Kenntnis. Dadurch könne sie die Zuweisung lediglich begrenzt auf die Eingruppierung hin prüfen. Ob neben der aktuellen Eingruppierung des Mitarbeiters ... weitere Aspekte gegen eine Zuweisung zum Jobcenter ... sprächen, könne sie aufgrund des fehlenden Einblicks in die Personalakte nicht beurteilen.
Mit am 21.12.2012 übergebenem Schreiben vom 20.12.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Trägerversammlung teile seine Auffassung, dass ihr Einspruch unbegründet sei. Bei der freien Stelle im Jobcenter handle sich um eine kommunale Stelle, so dass die Entscheidungskompetenz bei der Stadt ... liege. Diese treffe die der Zuweisung vorausgehende Auswahlentscheidung, welche für die Klägerin nicht relevant sei.
Am 21.12.2012 fand ein persönliches Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten unter Beteiligung von Vertretern beider Träger des Jobcenters statt, in dem die Rechtsauffassungen zum Thema Akteneinsicht ausgetauscht wurden. Mit Schreiben vom 22.12.2012 teilte der Beklagte der Klägerin schriftlich mit, dass er dieses Gespräch als Schlichtungsgespräch im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 BGleiG betrachte und der Einigungsversuch gescheitert sei.
Mit Wirkung vom 01.01.2013 wurde der Mitarbeiter ... dem Jobcenter ... zugewiesen.
10 
Am 17.01.2013 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Sie trägt vor, die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Personalakte sei gerade nicht nur eine Frage der Auswahlentscheidung, sondern auch an ihre sonstigen gesetzlichen Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte, wie sie in § 19 Abs. 1 BGleiG umschrieben seien, geknüpft. Vom Hörensagen habe sie bereits vor dem 06.11.2012 erfahren, dass es im Gewerbeamt der Stadt ... einen Vorfall gegeben haben solle. Der Beklagte habe ihr mit Ausnahme der Entgeltgruppe keine näheren Auskünfte zum Mitarbeiter ... gegeben, sich jedoch dahingehend geäußert, dass eventuell eine Herabstufung geplant sei. Welcher Art die Vorkommnisse im Gewerbeamt der Stadt ... gewesen seien, entziehe sich der Kenntnis der Klägerin. Es erscheine auch nicht sachgerecht, eine Entscheidung auf Gerüchte zu stützen. Neben der Frage der aktuellen Eingruppierung des Herrn ... hätten somit noch weitere Aspekte gegen dessen Zuweisung zum Jobcenter ... sprechen können. So sei unter anderem an den Schutz der Mitarbeiterinnen vor sexueller Belästigung zu denken. Weiterhin habe die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit auch über die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu wachen. Ob der Mitarbeiter ... im Rahmen der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer gegebenenfalls zu beraten sei, entziehe sich ebenfalls ihrer Kenntnis.
11 
Die Klägerin beantragt
12 
festzustellen, dass die Entscheidung, ihr keine Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Personalakte des Herrn ... zu gewähren, sie in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt hat.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
Die Klage abzuweisen.
15 
Er trägt er vor, das BGleiG sei auf das Jobcenter gemäß § 44j Satz 3 SGB II lediglich entsprechend anwendbar. Danach stünden der Gleichstellungsbeauftragten die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes nur zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt seien. Die gemeinsame Einrichtung besitze aber keine Dienstherrenfähigkeit und verfüge auch nicht über eigenes Personal. Dem im Jobcenter tätigen Personal würden gemäß § 44b Abs. 1 Satz 4 SGB II lediglich Tätigkeiten zugewiesen. Im vorliegenden Fall habe die Stadt ... eine in ihrer Zuständigkeit als kommunaler Träger liegende personalrechtliche Auswahlentscheidung getroffen. Bei dieser Auswahlentscheidung sei eine Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten des Jobcenters nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht gegeben. Im Rahmen der anschließenden Zuweisung seien aber die gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Geschäftsführers und der Gleichstellungsbeauftragten beachtet worden. Die Klage scheitere im Übrigen daran, dass das Jobcenter über keine eigenen Personalakten verfüge, in die Einsicht gewährt werden könne. Für das auf Akteneinsicht gerichtete Begehren sei der Geschäftsführer des Jobcenters somit nicht der richtige Beklagte. Die Klägerin übersehe, dass bei der entsprechenden Anwendung des BGleiG im Anwendungsbereich des SGB II die Besonderheiten der gemeinsamen Einrichtung Berücksichtigung finden müssten.
16 
Entscheidungsrelevant für die Zuweisung sei der Inhalt der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakte gewesen. Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach 44d Abs. 2 SGB II habe der Beklagte entschieden, dass er keine schriftlichen Unterlagen wie z.B. die Personalakte benötige, nachdem er den Sachverhalt mündlich mit den verantwortlichen Personen der Stadt ... besprochen habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Mitarbeiter ... bereits im Jahr 2005 in der damaligen ARGE Beschäftigung tätig gewesen sei. Beim Jobcenter seien zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuweisung zwei Führungskräfte beschäftigt gewesen, denen er noch aus dieser früheren Tätigkeit bekannt gewesen sei, so dass sie den Eignungsaspekt hätten beurteilen können. Da der Mitarbeiter ... persönlich bekannt gewesen sei, seien diese Informationen für die Entscheidung des Beklagten bezüglich der Zuweisung zum Jobcenter völlig ausreichend gewesen.
17 
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
1. Die Klage ist zulässig und begründet.
19 
a) Die Feststellungsklage ist statthaft. Nach § 44j Satz 3 BGleiG i.V.m. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG kann die Anrufung des Gerichts darauf gestützt werden, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. Im Rahmen dieses auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes gerichteten Organstreitverfahren ist der Dienststellenleiter, hier der Geschäftsführer des Jobcenters (vgl. § 44d Abs. 4 SGB II), als das Organ, dem die Rechtsverletzung angelastet wird, entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der richtige Klagegegner (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.04.2010 – 6 C 3.09, Rdnrn. 12 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2012 – OVG 4 S 42.12, Rdnr. 4 <Juris>). Die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis kann die Klägerin aus der nach ihrem Vorbringen möglichen Verletzung organschaftlicher Rechte als Gleichstellungsbeauftragte ableiten. Ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) ergibt sich daraus, dass im Hinblick auf das geltend gemachte Akteneinsichtsrecht eine konkrete Wiederholungsgefahr bei künftigen Zuweisungsentscheidungen besteht.
20 
Auch die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BGleiG sind erfüllt. Der – fristgerecht eingelegte (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BGleiG) – Einspruch der Klägerin blieb erfolgslos (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BGleiG). Hierfür kommt es nicht darauf an, ob bei Bekanntgabe an die Klägerin am 21.12.2012 bereits ein formal ordnungsgemäß zustande gekommener Beschluss der Trägerversammlung vorlag, woran angesichts der seitens des Oberbürgermeisters der Stadt ... nach Aktenlage erst am 23.12.2012 erfolgten Rückmeldung im durchgeführten elektronischen Umlaufverfahren zumindest Zweifel bestehen. Denn das Gesetz legt sieht den Erlass eines Einspruchsbescheids mit entsprechenden Verfahrensmodalitäten nicht ausdrücklich vor (vgl. hierzu Rudek/Schultz, BGleiG, 1. Aufl. 2012, § 22 Rdnr. 3). Zudem wird die Zulässigkeit der Klage durch Fehler im Einspruchsverfahren, die nicht der Klägerin zuzurechnen sind, ohnehin nicht berührt (vgl. zum verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Vorb § 68 Rdnr. 8 m.w.N.). Es genügt daher, dass diese über die Erfolglosigkeit ihres Einspruchs informiert wurde. Die Klage wurde schließlich fristgerecht innerhalb eines Monats nach der am 22.12.2013 erfolgten schriftlichen Feststellung des Scheiterns des nochmaligen außergerichtlichen Einigungsversuchs (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BGleiG) erhoben.
21 
b) Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der Beklagte hat die Klägerin in ihrem Informationsrecht gemäß § 44j Satz 3 SGB II i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 4 BGleiG verletzt. Danach stand ihr im Rahmen der gesetzlich gebotenen Beteiligung an der Entscheidung des Beklagten über die Zustimmung zu einer Zuweisung des kommunalen Mitarbeiters ... zum Jobcenter ... ein Einsichtsrecht in die entscheidungsrelevanten Teile der Personalakten zu.
22 
aa) Der Gleichstellungsbeauftragten des Jobcenters stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des BGleiG zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind (§ 44j Satz 3 SGB II). Dementsprechend ist die Klägerin an der Entscheidung über Personalzuweisungen zum Jobcenter ... zu beteiligen, da diese von der Zustimmung des Geschäftsführers abhängen (§ 44g Abs. 2 SGB II) und es sich um Personalangelegenheiten entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG handelt.
23 
bb) Im Rahmen der Entscheidungskompetenz des Geschäftsführers hat die Gleichstellungsbeauftragte des Jobcenters nicht nur die Beteiligungsrechte gemäß § 19 BGleiG, sondern auch die Informations- und Mitwirkungsrechte gemäß § 20 BGleiG (vgl. hierzu Weißenberger, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 44j Rdnr. 3m.w.N.). Zur Durchführung ihrer Aufgaben räumt das BGleiG der Gleichstellungsbeauftragten insoweit umfassende Befugnisse ein, die bewusst weit gefasst und nach dem Willen des Gesetzgebers ebenso zu verstehen sind (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/5679 vom 28.03.2001, S. 30). Danach ist die Gleichstellungsbeauftragte nicht nur unverzüglich und umfassend zu unterrichten und sind ihr die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen einschließlich der Bewerbungsunterlagen und vergleichenden Übersichten frührestmöglich vorzulegen sowie die erbetenen Auskünfte zu erteilen (§ 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGleiG). Das Gesetz sieht im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragen daneben vielmehr ausdrücklich ein Einsichtsrecht in die entscheidungserheblichen Teile von Personalakten vor (§ 20 Abs. 1 Satz 4 BGleiG).
24 
Das Einsichtsrecht in die Personalakten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Träger Dienstherren bzw. Arbeitgeber des dem Jobcenter zugewiesenen Personals bleiben. Denn hieraus folgt lediglich, dass der Gleichstellungsbeauftragten im Zusammenhang mit Personalentscheidungen auf deren Ebene, insbesondere der Begründung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen (vgl. hierzu Wendtland, in: Gagel, SGB II/SGB III, 51. Ergl. 2014, § 44j SGB II Rdnr. 5), keine Rechte nach dem BGleiG zustehen. Solche Beteiligungsrechte macht die Klägerin jedoch nicht geltend. Die Klage zielt vielmehr ausdrücklich auf die Feststellung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Zustimmungsentscheidung des Beklagten nach § 44g Abs. 2 SGB II. Diese erfolgt auf der Ebene des Jobcenters und begründet wie dargelegt nach § 44j Satz 3 SGB II die in §§ 18 ff. BGleiG normierten Rechte der Gleichstellungsbeauftragten.
25 
Nicht anderes folgt daraus, dass § 44j Satz 3 SGB II der Gleichstellungsbeauftragten des Jobcenters Rechte „entsprechend“ den Regelungen des BGleiG zuweist. Denn eine inhaltliche Beschränkung der Reichweite der im BGleiG geregelten Beteiligungs-, Informations- und Mitwirkungsrechte ist damit nicht verbunden. Hierin kommt lediglich zum Ausdruck, dass sich die Befugnisse der auch in der gemeinsamen Einrichtung zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten ungeachtet seines sonstigen Anwendungsbereichs (§ 3 BGleiG) nach Maßgabe des BGleiG bestimmen. § 44j Satz 3 SGB II verweist damit gerade auf die dortigen Bestimmungen zu Rechtsstellung und Beteiligungsrechten der Gleichstellungsbeauftragten sowie dessen Umfang (vgl. hierzu Knapp, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 44j Rdnrn. 10 f.; Weißenberger, a.a.O., § 44j Rdrn. 3; Wendtland, a.a.O., § 44j SGB II Rdnr. 5). Hinsichtlich der Personalakten stehen auch Spezifika der Konstruktion des Jobcenters als gemeinsamer Einrichtung im Sinne von Art. 91e Abs. 1 GG, insbesondere das Fehlen einer Dienstherren- bzw. Arbeitgebereigenschaft im Verhältnis zu dem ihm zugewiesenen Personal (§§ 44b Abs. 1 Satz 4, 44d Abs. 4 sowie 44g Abs. 3 und 4 SGB II), einer Einsichtnahme nicht entgegen. Das Jobcenter verfügt zwar – zumindest vor einer Zuweisung – nicht über eigene Personalakten, in die Einsicht gewährt werden könnte. Mit dem in § 44g Abs. 2 SGB II geregelten Zustimmungsvorbehalt gehen aber notwendigerweise entsprechende Informationsrechte seines Geschäftsführers einher. Nur hierdurch kann erreicht werden, dass dieser dem Gesetzeszweck entsprechend sicherstellen kann, dass qualifiziertes und für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung geeignetes Personal für die ordnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben der Grundsicherung sorgt (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/1555 vom 04.05.2010, S. 28). Dementsprechend geht der Beklagte offensichtlich selbst davon aus, dass es ihm möglich gewesen wäre, vor einer Zustimmung zu der geplanten Zuweisung schriftliche Unterlagen wie die Personalakten bei der Stadt ... einzusehen (vgl. Schriftsatz vom 07.05.2013, S. 2). Jedenfalls aber hätte er seine Zustimmung ohne Weiteres hiervon abhängig machen können.
26 
Entscheidend ist somit allein, ob die Einsicht in die Personalakten des Mitarbeiters ... im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Klägerin erfolgen sollte (§ 20 Abs. 2 Satz 4 BGleiG). Das ist der Fall, wenn sie zur Erfüllung der im Zusammenhang mit der Zuweisung bestehenden gesetzlichen Aufgaben der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragter erforderlich war. Die Erforderlichkeit ist allein objektiv zu bestimmen (vgl. hierzu auch Rudek/Schultz, a.a.O., § 20 Rdnr. 2). Unerheblich ist hingegen der eigene Kenntnisstand des Geschäftsführers oder seine persönliche Beurteilung der Erforderlichkeit einer Einsichtnahme im Rahmen der nach § 44g Abs. 2 SGB II selbst zu treffenden Entscheidung. Bei beidem handelt es sich um rein subjektive Kriterien, die zur Bestimmung des Umfangs gesetzlicher Beteiligungsrechte schlechterdings ungeeignet sind. Bei objektiver Betrachtung durfte die Klägerin es aber für erforderlich halten, die Personalakten im Hinblick auf die geplante Zuweisung des Mitarbeiters ... einzusehen. Denn ihr Kenntnisstand beschränkte sich auf die Informationen, die ihr der Beklagte mündlich mitgeteilt hat und die später schriftlich lediglich um die Stellenbeschreibung und deren tarifliche Einstufung, die Entgeltgruppe des Mitarbeiters sowie den Umfang der Personalkostenerstattung ergänzt wurden. Diese Angaben waren indes nicht ausreichend, um der Klägerin die Erfüllung der ihr im Zusammenhang mit der Zuweisung nach §§ 44j Satz 3, 44g Abs. 2 SGB II i.V.m. § 19 Abs. 1 BGleiG zukommenden Kontrollfunktion zu ermöglichen. Insoweit hat sie über die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu wachen. Für diese Zwecke konnten die Angaben des Beklagten eine Einsichtnahme in die Personalakten nicht ersetzen, da letztere die einzig objektiv zur Verfügung stehende Informationsquelle darstellten. Zu berücksichtigen ist hierbei darüber hinaus auch, dass die Informationen des Beklagten nach dessen eigener Aussage in Bezug auf bestimmte Vorfälle selbst unvollständig waren. Auf etwaige Zusicherungen der Stadt ... gegenüber dem Beklagten, die Vollständigkeit der diesem mündlich mitgeteilten Informationen oder die Einschätzung ehemaliger Kollegen des Mitarbeiters ... aus der Zeit der Tätigkeit in der damaligen ARGE Beschäftigung im Jahr 2005 musste sich die Klägerin indes nicht verlassen.
27 
Da der Klägerin mithin ein Akteneinsichtsrecht zustand, hat die Entscheidung des Beklagten, ihr eine Einsichtnahme in die Personalakten des Mitarbeiters ... zu verweigern, deren organschaftliche Rechte nach dem BGleiG verletzt. Ausschließlich die Feststellung dieser Rechtsverletzung ist Gegenstand des vorliegenden Organstreitverfahrens (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG). Das Klagebegehren ist darüber hinaus nicht auf die Durchführung der Akteneinsicht selbst gerichtet, so dass hierbei ggf. zu berücksichtigende datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entscheidungserheblich sind. Im Übrigen hat die Einsichtnahme der Gleichstellungsbeauftragten in Personalakten in § 20 Abs. 1 Satz 4 BGleiG eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage. Ausgehend vom Gesetzeszweck kann sie nicht von der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen abhängen, da anderenfalls gezielt in die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten eingegriffen werden könnte. Im Gegenzug unterliegt die Gleichstellungsbeauftragte als Teil der Personalverwaltung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) gemäß § 18 Abs. 8 BGleiG der Pflicht zur Verschwiegenheit. Aus diesen Gründen wird bereits in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass die Akteneinsicht unabhängig von einer Zustimmung des Betroffenen nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt (vgl. BT-Drucks. 14/5679 vom 28.03.2001, S. 31; siehe hierzu auch Rudek/Schultz, a.a.O., § 20 Rdnr. 6).
28 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
3. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30 
BESCHLUSS
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
32 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
1. Die Klage ist zulässig und begründet.
19 
a) Die Feststellungsklage ist statthaft. Nach § 44j Satz 3 BGleiG i.V.m. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG kann die Anrufung des Gerichts darauf gestützt werden, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. Im Rahmen dieses auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes gerichteten Organstreitverfahren ist der Dienststellenleiter, hier der Geschäftsführer des Jobcenters (vgl. § 44d Abs. 4 SGB II), als das Organ, dem die Rechtsverletzung angelastet wird, entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der richtige Klagegegner (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.04.2010 – 6 C 3.09, Rdnrn. 12 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2012 – OVG 4 S 42.12, Rdnr. 4 <Juris>). Die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis kann die Klägerin aus der nach ihrem Vorbringen möglichen Verletzung organschaftlicher Rechte als Gleichstellungsbeauftragte ableiten. Ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) ergibt sich daraus, dass im Hinblick auf das geltend gemachte Akteneinsichtsrecht eine konkrete Wiederholungsgefahr bei künftigen Zuweisungsentscheidungen besteht.
20 
Auch die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BGleiG sind erfüllt. Der – fristgerecht eingelegte (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BGleiG) – Einspruch der Klägerin blieb erfolgslos (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BGleiG). Hierfür kommt es nicht darauf an, ob bei Bekanntgabe an die Klägerin am 21.12.2012 bereits ein formal ordnungsgemäß zustande gekommener Beschluss der Trägerversammlung vorlag, woran angesichts der seitens des Oberbürgermeisters der Stadt ... nach Aktenlage erst am 23.12.2012 erfolgten Rückmeldung im durchgeführten elektronischen Umlaufverfahren zumindest Zweifel bestehen. Denn das Gesetz legt sieht den Erlass eines Einspruchsbescheids mit entsprechenden Verfahrensmodalitäten nicht ausdrücklich vor (vgl. hierzu Rudek/Schultz, BGleiG, 1. Aufl. 2012, § 22 Rdnr. 3). Zudem wird die Zulässigkeit der Klage durch Fehler im Einspruchsverfahren, die nicht der Klägerin zuzurechnen sind, ohnehin nicht berührt (vgl. zum verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Vorb § 68 Rdnr. 8 m.w.N.). Es genügt daher, dass diese über die Erfolglosigkeit ihres Einspruchs informiert wurde. Die Klage wurde schließlich fristgerecht innerhalb eines Monats nach der am 22.12.2013 erfolgten schriftlichen Feststellung des Scheiterns des nochmaligen außergerichtlichen Einigungsversuchs (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BGleiG) erhoben.
21 
b) Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der Beklagte hat die Klägerin in ihrem Informationsrecht gemäß § 44j Satz 3 SGB II i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 4 BGleiG verletzt. Danach stand ihr im Rahmen der gesetzlich gebotenen Beteiligung an der Entscheidung des Beklagten über die Zustimmung zu einer Zuweisung des kommunalen Mitarbeiters ... zum Jobcenter ... ein Einsichtsrecht in die entscheidungsrelevanten Teile der Personalakten zu.
22 
aa) Der Gleichstellungsbeauftragten des Jobcenters stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des BGleiG zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind (§ 44j Satz 3 SGB II). Dementsprechend ist die Klägerin an der Entscheidung über Personalzuweisungen zum Jobcenter ... zu beteiligen, da diese von der Zustimmung des Geschäftsführers abhängen (§ 44g Abs. 2 SGB II) und es sich um Personalangelegenheiten entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG handelt.
23 
bb) Im Rahmen der Entscheidungskompetenz des Geschäftsführers hat die Gleichstellungsbeauftragte des Jobcenters nicht nur die Beteiligungsrechte gemäß § 19 BGleiG, sondern auch die Informations- und Mitwirkungsrechte gemäß § 20 BGleiG (vgl. hierzu Weißenberger, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 44j Rdnr. 3m.w.N.). Zur Durchführung ihrer Aufgaben räumt das BGleiG der Gleichstellungsbeauftragten insoweit umfassende Befugnisse ein, die bewusst weit gefasst und nach dem Willen des Gesetzgebers ebenso zu verstehen sind (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/5679 vom 28.03.2001, S. 30). Danach ist die Gleichstellungsbeauftragte nicht nur unverzüglich und umfassend zu unterrichten und sind ihr die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen einschließlich der Bewerbungsunterlagen und vergleichenden Übersichten frührestmöglich vorzulegen sowie die erbetenen Auskünfte zu erteilen (§ 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGleiG). Das Gesetz sieht im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragen daneben vielmehr ausdrücklich ein Einsichtsrecht in die entscheidungserheblichen Teile von Personalakten vor (§ 20 Abs. 1 Satz 4 BGleiG).
24 
Das Einsichtsrecht in die Personalakten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Träger Dienstherren bzw. Arbeitgeber des dem Jobcenter zugewiesenen Personals bleiben. Denn hieraus folgt lediglich, dass der Gleichstellungsbeauftragten im Zusammenhang mit Personalentscheidungen auf deren Ebene, insbesondere der Begründung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen (vgl. hierzu Wendtland, in: Gagel, SGB II/SGB III, 51. Ergl. 2014, § 44j SGB II Rdnr. 5), keine Rechte nach dem BGleiG zustehen. Solche Beteiligungsrechte macht die Klägerin jedoch nicht geltend. Die Klage zielt vielmehr ausdrücklich auf die Feststellung einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Zustimmungsentscheidung des Beklagten nach § 44g Abs. 2 SGB II. Diese erfolgt auf der Ebene des Jobcenters und begründet wie dargelegt nach § 44j Satz 3 SGB II die in §§ 18 ff. BGleiG normierten Rechte der Gleichstellungsbeauftragten.
25 
Nicht anderes folgt daraus, dass § 44j Satz 3 SGB II der Gleichstellungsbeauftragten des Jobcenters Rechte „entsprechend“ den Regelungen des BGleiG zuweist. Denn eine inhaltliche Beschränkung der Reichweite der im BGleiG geregelten Beteiligungs-, Informations- und Mitwirkungsrechte ist damit nicht verbunden. Hierin kommt lediglich zum Ausdruck, dass sich die Befugnisse der auch in der gemeinsamen Einrichtung zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten ungeachtet seines sonstigen Anwendungsbereichs (§ 3 BGleiG) nach Maßgabe des BGleiG bestimmen. § 44j Satz 3 SGB II verweist damit gerade auf die dortigen Bestimmungen zu Rechtsstellung und Beteiligungsrechten der Gleichstellungsbeauftragten sowie dessen Umfang (vgl. hierzu Knapp, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 44j Rdnrn. 10 f.; Weißenberger, a.a.O., § 44j Rdrn. 3; Wendtland, a.a.O., § 44j SGB II Rdnr. 5). Hinsichtlich der Personalakten stehen auch Spezifika der Konstruktion des Jobcenters als gemeinsamer Einrichtung im Sinne von Art. 91e Abs. 1 GG, insbesondere das Fehlen einer Dienstherren- bzw. Arbeitgebereigenschaft im Verhältnis zu dem ihm zugewiesenen Personal (§§ 44b Abs. 1 Satz 4, 44d Abs. 4 sowie 44g Abs. 3 und 4 SGB II), einer Einsichtnahme nicht entgegen. Das Jobcenter verfügt zwar – zumindest vor einer Zuweisung – nicht über eigene Personalakten, in die Einsicht gewährt werden könnte. Mit dem in § 44g Abs. 2 SGB II geregelten Zustimmungsvorbehalt gehen aber notwendigerweise entsprechende Informationsrechte seines Geschäftsführers einher. Nur hierdurch kann erreicht werden, dass dieser dem Gesetzeszweck entsprechend sicherstellen kann, dass qualifiziertes und für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung geeignetes Personal für die ordnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben der Grundsicherung sorgt (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/1555 vom 04.05.2010, S. 28). Dementsprechend geht der Beklagte offensichtlich selbst davon aus, dass es ihm möglich gewesen wäre, vor einer Zustimmung zu der geplanten Zuweisung schriftliche Unterlagen wie die Personalakten bei der Stadt ... einzusehen (vgl. Schriftsatz vom 07.05.2013, S. 2). Jedenfalls aber hätte er seine Zustimmung ohne Weiteres hiervon abhängig machen können.
26 
Entscheidend ist somit allein, ob die Einsicht in die Personalakten des Mitarbeiters ... im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Klägerin erfolgen sollte (§ 20 Abs. 2 Satz 4 BGleiG). Das ist der Fall, wenn sie zur Erfüllung der im Zusammenhang mit der Zuweisung bestehenden gesetzlichen Aufgaben der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragter erforderlich war. Die Erforderlichkeit ist allein objektiv zu bestimmen (vgl. hierzu auch Rudek/Schultz, a.a.O., § 20 Rdnr. 2). Unerheblich ist hingegen der eigene Kenntnisstand des Geschäftsführers oder seine persönliche Beurteilung der Erforderlichkeit einer Einsichtnahme im Rahmen der nach § 44g Abs. 2 SGB II selbst zu treffenden Entscheidung. Bei beidem handelt es sich um rein subjektive Kriterien, die zur Bestimmung des Umfangs gesetzlicher Beteiligungsrechte schlechterdings ungeeignet sind. Bei objektiver Betrachtung durfte die Klägerin es aber für erforderlich halten, die Personalakten im Hinblick auf die geplante Zuweisung des Mitarbeiters ... einzusehen. Denn ihr Kenntnisstand beschränkte sich auf die Informationen, die ihr der Beklagte mündlich mitgeteilt hat und die später schriftlich lediglich um die Stellenbeschreibung und deren tarifliche Einstufung, die Entgeltgruppe des Mitarbeiters sowie den Umfang der Personalkostenerstattung ergänzt wurden. Diese Angaben waren indes nicht ausreichend, um der Klägerin die Erfüllung der ihr im Zusammenhang mit der Zuweisung nach §§ 44j Satz 3, 44g Abs. 2 SGB II i.V.m. § 19 Abs. 1 BGleiG zukommenden Kontrollfunktion zu ermöglichen. Insoweit hat sie über die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu wachen. Für diese Zwecke konnten die Angaben des Beklagten eine Einsichtnahme in die Personalakten nicht ersetzen, da letztere die einzig objektiv zur Verfügung stehende Informationsquelle darstellten. Zu berücksichtigen ist hierbei darüber hinaus auch, dass die Informationen des Beklagten nach dessen eigener Aussage in Bezug auf bestimmte Vorfälle selbst unvollständig waren. Auf etwaige Zusicherungen der Stadt ... gegenüber dem Beklagten, die Vollständigkeit der diesem mündlich mitgeteilten Informationen oder die Einschätzung ehemaliger Kollegen des Mitarbeiters ... aus der Zeit der Tätigkeit in der damaligen ARGE Beschäftigung im Jahr 2005 musste sich die Klägerin indes nicht verlassen.
27 
Da der Klägerin mithin ein Akteneinsichtsrecht zustand, hat die Entscheidung des Beklagten, ihr eine Einsichtnahme in die Personalakten des Mitarbeiters ... zu verweigern, deren organschaftliche Rechte nach dem BGleiG verletzt. Ausschließlich die Feststellung dieser Rechtsverletzung ist Gegenstand des vorliegenden Organstreitverfahrens (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG). Das Klagebegehren ist darüber hinaus nicht auf die Durchführung der Akteneinsicht selbst gerichtet, so dass hierbei ggf. zu berücksichtigende datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entscheidungserheblich sind. Im Übrigen hat die Einsichtnahme der Gleichstellungsbeauftragten in Personalakten in § 20 Abs. 1 Satz 4 BGleiG eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage. Ausgehend vom Gesetzeszweck kann sie nicht von der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen abhängen, da anderenfalls gezielt in die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten eingegriffen werden könnte. Im Gegenzug unterliegt die Gleichstellungsbeauftragte als Teil der Personalverwaltung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) gemäß § 18 Abs. 8 BGleiG der Pflicht zur Verschwiegenheit. Aus diesen Gründen wird bereits in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass die Akteneinsicht unabhängig von einer Zustimmung des Betroffenen nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt (vgl. BT-Drucks. 14/5679 vom 28.03.2001, S. 31; siehe hierzu auch Rudek/Schultz, a.a.O., § 20 Rdnr. 6).
28 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
3. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30 
BESCHLUSS
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
32 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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