Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 3388/14

Tenor

Soweit das Verfahren die Beigeladenen Nrn. 2 bis 7 betrifft, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K 4039/14 fortgeführt.

Soweit der Antragsteller seinen Antrag mit Schriftsatz vom 06.11.2014 zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens unter Ausschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Das Gericht hielt es im Hinblick auf die insoweit wegen der erfolgten Ernennungen geänderte Prozesslage für sachgerecht, das Verfahren, soweit es die Untersagung der Stellenbesetzungen mit den Beigeladenen Nr. 2 bis 7 betrifft, abzutrennen und insoweit über die Anträge des Antragstellers, zu deren gegebenenfalls beabsichtigter Änderung den übrigen Beteiligten noch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben wäre, gesondert zu entscheiden (§ 93 Satz 2 VwGO).
2. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.11.2014 seinen Antrag nicht mehr aufrechterhält, mithin zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO).
3. Im Übrigen ist der Antrag, der nach zulässiger Antragserweiterung sinngemäß noch darauf gerichtet ist,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Beigeladenen Nr. 1, 8, 9 und 10 zu Richterinnen oder Richtern am Bundesgerichtshof zu ernennen, bevor dem Antragsteller Akteneinsicht
- in die den Mitgliedern des Richterwahlausschusses für die obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgelegten Wahlvorschlagsunterlagen betreffend der Wahlen zum Bundesgerichtshof vom 21. März 2013, 22. Mai 2014 und vom 06. November 2014
- nebst in die diesbezüglichen Generalakten,
- in die beim Bundesgerichtshof geführten Akten einschließlich Sitzungsprotokolle betreffend die Stellungnahmen des Präsidialrates des Bundesgerichtshof zu den Wahlvorschlägen der Bundesrichterwahlen zum Bundesgerichtshof aus den Jahren 2013 und 2014,
- sowie in sämtliche beim Bundesgerichtshof zum Kläger vorhandenen Unterlagen
gewährt wurde und ein Monat seit dem mitgeteilten Termin für die Einsichtnahme vergangen ist,
als bloßer verfahrensbegleitender, letztlich allein auf die Gewährung von Akteneinsicht gerichteter Antrag des Antragstellers unzulässig. Ihm steht bereits die Bestimmung des § 44a Satz 1 VwGO, jedenfalls das fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für einen solchen Antrag entgegen.
3.1 Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010 - 2 C 16.09. -, BVerwGE 138, 102 und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361; Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 und vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2012, 2). Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG; Beschlüsse vom 20.06.2013, a.a.O. und vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, juris, und vom 01.06.2012 - 4 S 472/12 -, VBlBW 2012, 423, m.w.N.).
Zwar gewähren weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes einen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst, namentlich in ein Beamten- oder Richterverhältnis. Entschließt sich der Dienstherr, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen eines konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Allerdings folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, dass die Entscheidung über die Berücksichtigung oder die Ablehnung des Bewerbers grundsätzlich nur auf unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte gestützt werden darf. Ein Bewerber kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die vom Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -, juris = Buchholz 11 Art 33 Abs. 2 GG Nr. 33, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Diese Grundsätze gelten nach Maßgabe des durch Art. 36 Abs. 1, 60, 95 Abs. 2, 98 Abs. 1 GG gezogenen verfassungsrechtlichen Rahmens, der hier keiner weiteren Vertiefung bedarf, auch für die Berufung in das Richterverhältnis im Bundesdienst, über die der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet und die mit der Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof durch den Bundespräsidenten abgeschlossen wird (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 DRiG).
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3.2 Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen (§ 44a Satz 2 VwGO). Der Regelung des § 44a VwGO als besonderer Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, die auch in Verfahren nach § 123 VwGO zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2014 - 4 S 251/14 -, juris Rn. 2, m.w.N), liegt das Modell der Rechtsschutzkonzentration zugrunde. Eine unter Verstoß gegen § 44a VwGO erhobene Klage ist ebenso wie ein entsprechender Antrag unzulässig. Die Vorschrift räumt der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs ein und soll verhindern, dass Gerichte in derselben Sache eventuell mehrfach in Anspruch genommen werden. Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a VwGO sind behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen. Rechtsschutz besteht grundsätzlich erst gegen die Sachentscheidung selbst, die das entsprechende Verfahren zum Abschluss bringt. Im Rahmen der dann möglichen Klage überprüft das Gericht inzident auch die vorbereitenden Verfahrenshandlungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.12.2012 - 7 ZB 12.1816 -, juris Rn. 11 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 01.09.2009 - 6 C 4/09 -, juris Rn. 21). So liegen die Dinge auch hier.
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Das zur Sicherung geltend gemachte Akteneinsichtsrecht kann nicht losgelöst von der Dokumentationspflicht des Dienstherrn gesehen werden. Die gebotene schriftliche Dokumentation der maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Umsetzung der Auswahlentscheidung und der damit einhergehende Anspruch des unterlegenen Bewerbers auf Einsicht in die Besetzungsakten im Rahmen von Stellenbesetzungen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 - 1 WB 4/12 -, BVerwGE 145, 102) erweisen sich als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Dokumentationspflicht stellt als Instrument der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ein Korrektiv zu dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum dar und die Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, ZBR 2008, 169). Zugleich werden hierdurch Umfang und Grenzen des Anspruchs auf Einsicht in die einschlägigen Akten begrenzt. Gleichwohl handelt es sich bei der Dokumentation der maßgeblichen Auswahlerwägungen und der Gewährung von Akteneinsicht um Verfahrenshandlungen im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO, die der eigentlichen Sachentscheidung - der Auswahlentscheidung bzw. der Stellenbesetzung - vorgelagert sind und gegen die isolierter Rechtsschutz daher nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 - 1 WB 4/12 -, a.a.O.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem eingeschränkten Ziel (§ 88 VwGO), den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die beabsichtigte Ernennungen nur solange nicht vorzunehmen, bis dem Antragsteller die begehrte Akteneinsicht einschließlich einer anschließenden Überlegungszeit, ob erneut ein Untersagungsverfahren - nunmehr gerichtet auf die materielle Auswahlentscheidung - eingeleitet werden soll, gewährt worden ist, ist danach grundsätzlich unzulässig. Effektiver (Eil-) Rechtsschutz ist insoweit gegen die nach der Wahl ergehende Auswahlentscheidung gewährleistet, denn ein bei der Überprüfung festgestellter Fehler der Dokumentation führt grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens .
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Es ist zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht geboten, § 44a Satz 1 VwGO restriktiv auszulegen und dem Antragsteller zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs die Möglichkeit zu eröffnen, sein Akteneinsichtsrecht losgelöst von einer Überprüfung der Auswahlentscheidung im Übrigen in einem isolierten einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur vorläufigen Untersagung der Ernennung durchzusetzen. Der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin in seinem Beschluss vom 19.08.2014 - 28 L 124/14 - (juris Rn. 10) folgt die Kammer nicht. Wird einem Bewerber die gebotene Akteneinsicht von der Behörde verweigert, kann er zur Vermeidung von endgültigen Rechtsnachteilen sofort und ohne Einschränkung ein gerichtliches Verfahren auf vorläufige Untersagung der Ernennung des erfolgreichen Bewerbers einleiten, in dem dann dem Gericht auf dessen Anforderung die maßgebenden Besetzungsakten einschließlich der Dokumentation der maßgebenden Auswahlerwägungen zur Überprüfung der Auswahlentscheidung vorzulegen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 - 1 WDS-VR 23/13 -, juris Rn. 31). Durch Erhalt von Akteneinsicht durch das Gericht (§ 100 VwGO) kann sich dann der Antragsteller Kenntnis von den maßgebenden Erwägungen, die zur Auswahlentscheidung geführt haben, und den diesen zugrunde liegenden Unterlagen verschaffen (in ähnlichem Sinne auch schon VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, ESVGH 47, 6). Fehlt es an einer schriftlichen Dokumentation in den Besetzungsakten führt bereits dieser Mangel zur – im gerichtlichen Eilverfahren nicht heilbaren - Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 – 1 WB 19/08 -, BVerwGE 133, 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, a.a.O.). Ist sie ausreichend vorhanden, trägt der Dienstherr in einem solchen Fall das Kostenrisiko, wenn der unterlegene Bewerber die ihm im gerichtlichen Verfahren durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangten Auswahlerwägungen akzeptiert und den Rechtsstreit deshalb für erledigt erklärt (vgl. den in § 161 Abs. 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken). Vor dem Eintritt unzumutbarer Nachteile durch Schaffung vollendeter Tatsachen ist der Antragsteller auch in solchen Fällen in der Regel dadurch geschützt, dass der Dienstherr verpflichtet ist, vor Aushändigung der Urkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, weil nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, a.a.O.; zu den Wartefristen im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, a.a.O.). Eines zusätzlichen gerichtlichen Verfahrens bedarf es hierzu auch mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen bestmöglichen Besetzung der Stelle nicht. Eine andere Betrachtungsweise ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb angezeigt, weil die Antragsgegnerin sich aus den von ihr vorgebrachten Gründen, deren Berechtigung hier dahingestellt bleiben kann, für befugt gehalten hat, von diesen verfassungsrechtlich vorgegebenen Verfahrensmodalitäten abzuweichen und die Beigeladenen zu 2 bis 7 vor Ablauf der Wartefristen zu ernennen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864).
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Die Abtrennung des Verfahrens bezüglich der Beigeladenen Nr. 2 bis 7 und die teilweise Einstellung des Verfahrens sind unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 146 Abs. 2 VwGO).

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