1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.
| | Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die teilweise Umnutzung einer bestehenden Scheune in ein Wohnhaus. |
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| | Im Mai 2012 beantragte der Beigeladene die Baugenehmigung zur teilweisen Nutzungsänderung der bestehenden Scheune in Wohnraum auf dem Grundstück xxx, Flst.Nr. xxx, in Schriesheim. Die Scheune hat eine Nutzfläche von ca. 180 m², wovon ca. 60 m² zu Wohnzwecken umgenutzt werden. Die restliche Fläche bleibt unverändert. Nach der Baubeschreibung soll in der bestehenden Scheune im Erdgeschoss ein Wohnzimmer, WC und ein Abstellraum und im Obergeschoss ein Kinder- und Schlafzimmer, Dusche und Abstellraum eingebaut werden. An der - von der Klägerin abgewandten - Hofseite im Erdgeschoss und Obergeschoss sind Türen und Fenster vorgesehen. Auf der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Seite befinden sich keine Fenster. Die äußere Gestalt des Gebäudes wird gemäß der Baubeschreibung im Übrigen nicht verändert. Unmittelbar nordöstlich bzw. südwestlich schließen sich ein Wohnhaus und ein Stall an die Scheune an. Die drei Gebäudeteile bilden in Richtung des klägerischen Grundstücks eine einheitliche Gebäudefront. |
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| | Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Altenbach-Ost“ der Stadt Schriesheim vom 15.01.1975. |
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| | Die Klägerin ist Eigentümerin des unmittelbar östlich bzw. südöstlich angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks xxx, Flst.Nr. xxx. Das Anwesen des Beigeladenen weist einen Abstand von ca. 0,75 m zur Grundstücksgrenze und von 6 bis 14 m zum Wohnhaus der Klägerin auf. |
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| | Die Klägerin wendete sich mit Schriftsätzen vom 12.09.2012 und 27.09.2012 gegen die Umnutzung des genannten Objekts und verwies darauf, dass der Bebauungsplan “Altenbach-Ost“ der Stadt Schriesheim im streitgegenständlichen Bereich eine Baugrenze vorsehe, die einen Abstand zur Grenze ihres Grundstücks von 3 m vorsehe. |
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| | Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 19.12.2012 die beantragte Baugenehmigung und wies die Einwendungen der Klägerin zurück. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde u.a. wegen Überschreitung der Baugrenze durch das Bestandsgebäude eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB und wegen der fehlenden Abstandsfläche eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO erteilt. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, dass die Erweiterung der vorhandenen Wohnungen unter Beibehaltung der Struktur der bestehenden Gebäude städtebaulich vertretbar sei. Die Scheune werde im Grenzbereich zum Grundstück der Klägerin nicht verändert. Weder seien Fensteröffnungen noch Dachaufbauten oder -einschnitte in diesem Bereich vorgesehen. Auch eine Zunahme des Verkehrs und dadurch entstehende Lärmimmissionen seien nicht zu erwarten. Der neue Wohnbereich erweitere nur die bestehende Wohnung. Die Scheune mit Stall an der Nachbargrenze habe eine Fläche von ca. 180 m². Umgenutzt zu Wohnzwecken würde jedoch nur eine Wohnfläche von ca. 60 m². Damit werde nur ca. 1/3 der Grundfläche der Scheune umgenutzt, der Rest genieße weiterhin Bestandsschutz. Es seien daher keine Störungen aus der zukünftigen Wohnnutzung und auch keine Störung des Wohnfriedens zu erwarten. Die Entscheidung wurde der Klägerin am 21.12.2012 zugestellt. |
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| | Gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes vom 19.12.2012 erhob die Klägerin am 21.01.2013 Widerspruch. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass die Erteilung einer Befreiung für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze rechtswidrig sei und sie in ihren Nachbarrechten verletze. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg seien rückwärtige Baugrenzen in einem Bebauungsplan gegenüber dem Nachbarn, auf dessen Grundstück sie einen Freihaltebereich definierten, nachbarschützend. Regelmäßig sei davon auszugehen, dass dem Nachbarn Abwehrrechte gegen die Erteilung einer Befreiung zustünden, wenn diese fehlerhaft sei und von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplanes abgewichen werden solle. Im vorliegenden Fall werde von nachbarschützenden Festsetzungen abgewichen und deshalb würden durch die Erteilung der Befreiung Nachbarrechte verletzt. Die erteilte Befreiung von der Festsetzung einer rückwärtigen Baugrenze sei auch städtebaulich nicht vertretbar. Ferner sei das Abstandsflächenrecht verletzt. Ein Gebäude, das - anders als ein Scheunen- oder Stallgebäude - zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sei, unterliege in vollem Umfang abstandsflächenrechtlichen Anforderungen. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2013, zugestellt am 02.07.2013, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dem genehmigten Bauvorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts seien nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe mit Urteil vom 02.03.2005 (Az. 1 K 3203/04), das im Zusammenhang mit dem Umbau und der Renovierung des Wohngebäudes unmittelbar neben dieser Scheune auf dem gleichen Grundstück ergangen sei, unter anderem ausgeführt, dass der Bestandsschutz auch durch den 1975 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Altenbach-Ost“ nicht beseitigt worden sei. In ihm würde im Gegenteil das Haus des Beigeladenen als Wohnhaus aufgenommen und damit als Altbestand von den nun für Neubauten geltenden Regelungen ausgenommen. Da die streitgegenständliche Scheune ebenso wie das Wohnhaus in dem Bebauungsplan als Bestand aufgenommen worden seien, seien die Regelungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baugrenze nicht anzuwenden. |
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| | Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98) entschieden, dass Nutzungsänderungen nur dann abstandsrechtlich beachtlich seien, wenn sie zu nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke in einem der durch § 5 LBO geschützten Belange führen könnten. Zu diesen Belangen gehörten die Gewährleistung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung sowie eines ausreichenden Brandschutzes. Es sei dagegen nicht Aufgabe der Abstandsvorschriften, auch ein störungsfreies Wohnen zur Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens sicherzustellen. Gegen eine solche Annahme spreche bereits, dass die jeweilige Nutzung des Gebäudes keinen Einfluss auf die Tiefe der vor der Außenwand liegenden Abstandsfläche habe. |
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| | Die durch § 5 LBO geschützten Belange würden durch das genehmigte Vorhaben nicht verletzt. Denn durch das Vorhaben werde die südöstlichen Außenwand, die dem Grundstück der Klägerin gegenüber liege, nicht verändert. Damit löse das Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Klägerin keine Abstandsflächenpflicht aus. Die vom Landratsamt mit der Baugenehmigung vom 19.12.2012 erteilte Befreiung gemäß § 56 Abs. 5 LBO sei deshalb gar nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn von einer Abstandsflächenpflicht ausgegangen werde, wäre im vorliegenden Fall § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO einschlägig. Danach seien Abweichungen von den Vorschriften der §§ 4-37 LBO zuzulassen zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliege. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Der Beigeladene hätte danach Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO. Denn dabei handele es sich um eine gebundene Entscheidung und nicht um eine Ermessensentscheidung wie im Falle des § 56 Abs. 5 LBO. |
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| | Auch sei eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze nicht erforderlich. Mit der bauplanerisch festgesetzten Baugrenze werde in Richtung der Nachbargrundstücke derselbe Zweck verfolgt wie mit den Abstandsflächenbestimmungen der Landesbauordnung, nämlich Gewährleistung von Licht- und Luftzufuhr. Nachdem die Nutzungsänderung in der bestehenden bestandsgeschützten Scheune zu Wohnzwecken nicht abstandsflächenpflichtig sei, könne hinsichtlich der in Richtung des Grundstücks der Klägerin festgesetzten Baugrenze nichts anderes gelten. |
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| | Am 30.07.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. |
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| | Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Annahme der Behörde, die Baugrenze sei für das hier zu beurteilende Umnutzungsvorhaben irrelevant, sei unzutreffend. Der Bebauungsplan treffe für den vorhandenen Bestand zwar keine Regelungen, wohl aber immer dann, wenn in baurechtlich relevanter Weise am Bestand etwas geändert werde. Selbstverständlich seien Umnutzungen baurechtlich relevant. Insbesondere der Umstand, dass die Baugrenze in diesem Bereich das vorhandene Gebäude durchschneide, spreche dafür, dass der Bebauungsplan auch dort seine Ordnungsfunktion in Zukunft erfüllen wolle. |
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| | Die dem Beigeladenen erteilte Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze um 2,25 m mit der Folge, dass sich die Wohnnutzung dort bis auf ca. 0,75 m an die Grenze des klägerischen Grundstücks annähere, sei auch rechtswidrig. Maßstab für die Erteilung einer Befreiung sei die Frage, ob die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg seien rückwärtige Baugrenzen in einem Bebauungsplan gegenüber dem Nachbarn, auf dessen Grundstück sie einen Freihaltebereich definierten, nachbarschützend. Das Landratsamt habe hier den falschen Prüfungsmaßstab angelegt, wenn es lediglich prüfe, ob die aus der Befreiung resultierenden Beeinträchtigungen eine Intensität erreichten, die das Bauvorhaben „rücksichtslos“ werden lasse. Die erteilte Befreiung von der Festsetzung einer rückwärtigen Baugrenze sei auch städtebaulich nicht vertretbar. Der Bebauungsplan solle offensichtlich gerade die bestehende dörfliche Situation im Stadtteil Altenbach langfristig bereinigen. |
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| | Im Übrigen sei auch das Abstandsflächenrecht verletzt. Gemäß Entscheidungen des 3. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hätten Abstandsflächen auch den Zweck, den Wohnfrieden zu gewährleisten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach § 56 Abs. 2 oder 5 LBO lägen ebenfalls nicht vor. Es sei verkannt worden, dass § 56 Abs. 2 LBO keinen gebundenen Abweichungsanspruch des Bauherren begründe, wenn nachbarschützender Belange nachteilig betroffen würden. Diese seien im Rahmen der öffentlichen Belange mit zu berücksichtigen und würden in aller Regel ein unüberwindbares Hindernis darstellen. |
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| | den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.12.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.06.2013 aufzuheben. |
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| | Der beigeladene Bauherr hat keinen eigenen Antrag gestellt. |
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| | Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des Landratsamts (3 Hefte) sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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| | Die Klage ist unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.12.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.06.2013 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). |
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| | Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. |
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| | Eine Verletzung solcher im durchgeführten Baugenehmigungsverfahren nach § 58 Abs. 1 S. 1 LBO zu prüfenden - und rechtzeitig von der Klägerin im Rahmen der Angrenzeranhörung geltend gemachten (vgl. § 55 Abs. 2 LBO) - drittschützenden Normen liegt im vorliegenden Fall nicht vor. |
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| | Weder in bauordnungsrechtlicher noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht kann festgestellt werden, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin verstößt. |
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| | 1. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts liegt hinsichtlich der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Umnutzung der streitgegenständlichen Scheune in ein Wohnhaus nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts. |
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| | a) Gemäß § 5 Abs. 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Deren Tiefe beträgt allgemein 0,4 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite mindestens 2 m (§ 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2 LBO). Diese Abstandsflächenregelung gilt nicht nur für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes, sondern grundsätzlich auch für Vorhaben, welche die - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) - bauliche Änderung oder die Nutzungsänderung eines Gebäudes zum Gegenstand haben. Die Abstandsflächenregelung des § 5 Abs. 1 LBO ist nachbarschützend. |
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| | b) Das hier streitgegenständliche Gebäude des Beigeladenen hält zwar diese Mindestabstandsfläche nicht ein, sondern befindet sich in nur ca. 0,75 m Abstand zur Grundstücksgrenze. Dennoch wird die Klägerin durch die Umnutzung eines Teils des Gebäudes zu einem Wohnhaus nicht in ihren Rechten verletzt. |
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| | Eine Nutzungsänderung ist dann abstandsflächenrechtlich relevant, wenn die neue Nutzung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und wenn sie im Verhältnis zur bisherigen Nutzung zu nachteiligeren Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke in einem der durch die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften geschützten Belange führen kann. Dies bedeutet, dass die Nutzungsänderung dann nicht abstandsflächenbeachtlich ist, wenn sie nicht zu nachteiligeren Auswirkungen auf das Nachbargrundstück in einem der geschützten Belange führen kann. Diese Beschränkung der abstandsrechtlichen Relevanz von Nutzungsänderungen dient dem sachgerechten Ausgleich der Interessen des Eigentümers, der sein Eigentum regelmäßig nur im Rahmen des Bestandsschutzes, d.h. im Rahmen der bisherigen Funktion, nutzen darf, wenn es mit Rechtsvorschriften nicht mehr im Einklang steht, und den Interessen des Nachbarn, der sich bisher nur auf bestimmte Auswirkungen des bestandsgeschützten Gebäudes einzurichten hatte (vgl. etwa Hess. VGH, Urt. v. 14.03.2008 - 4 UE 2347/06 - juris; VGB Bad.-Württ., Beschl. v. 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - juris; Beschl. v. 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - juris). |
|
| | Ob nach diesen Grundsätzen die streitgegenständliche Nutzungsänderung die Genehmigungsfrage in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht neu aufwirft, hängt davon ab, ob der Wohnfrieden zu den durch das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht geschützten Belangen gehört (dafür: Bay. VGH, Urt. v. 03.12.2014 - 1 B 14.819 - juris; Hess. VGH, Urt. v. 14.03.2008, aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.1986 - 3 S 1723/86 - juris; Beschl. v. 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - aaO; a.A.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - juris; Beschl. v. 18.03.2014 - 8 S 2628/13 - juris; Sauter, LBO, Stand Jan. 2015, § 5 Rn. 3 ff.). Denn die unstreitig durch das Abstandsflächenrecht geschützten nachbarlichen Belange - Besonnung, Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks (vgl. Sauter, aaO, § 5 Rn. 4 mwN) - werden im vorliegenden Fall durch die Nutzungsänderung nicht tangiert. Die Scheune wird in ihrer äußeren Gestalt nicht verändert, sodass nachteiligere Auswirkungen hinsichtlich Besonnung, Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks von vornherein ausgeschlossen sind. Mithin verbleibt als einziger womöglich tangierter Belang der Klägerin der Wohnfrieden. |
|
| | Die Frage, ob das Abstandsflächenrecht auch den Zweck verfolgt, den Wohnfrieden zu schützen, kann im vorliegenden Fall jedoch letztlich offen bleiben. Denn selbst wenn dies bejaht würde und die Nutzungsänderung daher abstandsflächenrechtlich relevant wäre, wäre die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Denn der Beigeladene hat sowohl gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO als auch gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO einen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von den Abstandsvorschriften. |
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| | c) Nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen u.a. dann zuzulassen, wenn die Beleuchtung, die Belüftung und der Brandschutz in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. |
|
| | Eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange liegt regelmäßig dann vor, wenn die Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO). Solche Besonderheiten können sich - und werden sich zumeist - aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO). Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich mindern, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn z.B. das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.2000 - 8 S 445/00 - VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 - juris) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65). |
|
| | Da im vorliegenden Fall die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht eingehalten sind, wäre mithin grundsätzlich von einer erheblichen Beeinträchtigung der klägerischen Belange auszugehen. Jedoch liegen besondere Umstände vor, aufgrund derer das Interesse der Klägerin an der Einhaltung der Abstandsflächen deutlich gemindert ist. Das Grundstück der Klägerin ist hinsichtlich der Nichteinhaltung von Abstandsflächen erheblich vorbelastet - zum einen durch die streitgegenständliche Scheune selbst, zum anderen durch das Wohnhaus und den Stall, die sich unmittelbar nordöstlich bzw. südwestlich an die Scheune anschließen und Bestandsschutz genießen. Die streitgegenständliche Scheune bildet mit den beiden anderen Gebäudeteilen zum Grundstück der Klägerin eine einheitliche Front. Die Besonnung und Belüftung des Grundstücks der Klägerin werden durch die Nutzungsänderung überhaupt nicht tangiert. Aufgrund des vorhandenen Abstands zwischen dem Gebäude des Beigeladenen und dem Wohnhaus der Klägerin sind diese Belange im Übrigen auch faktisch in ausreichendem Maße gewährleistet. Hinsichtlich der Einhaltung von Abstandsflächen würde sich die Gesamtsituation des klägerischen Grundstücks auch nur minimal verbessern, wenn der streitgegenständliche - mittlere - Teil des gesamten Gebäudeverbunds die Abstandsflächen einhielte und nach hinten versetzt würde. |
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| | Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass infolge der Nutzungsänderung kein ausreichender Brandschutz mehr gewährleistet wäre. Auch sonst werden durch die Umnutzung die durch § 5 LBO geschützten nachbarlichen Belange der Klägerin - auch wenn man hierzu den Wohnfrieden zählt - nicht negativ beeinflusst. Insbesondere werden durch die Nutzungsänderung keine zusätzlichen Einblickmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin eröffnet. Maßgeblich ist das Vorhaben in der Gestalt, wie es baurechtlich genehmigt wurde. Die Baugenehmigung sieht in Richtung des klägerischen Anwesens keine Fensteröffnungen vor. Die ehemals vorhandenen Fenster wurden verschlossen. |
|
| | d) Weiterhin hat der Beigeladene auch gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften. Danach sind Abweichungen von den Vorschriften der §§ 4 bis 37 LBO zuzulassen unter anderem zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau oder Nutzungsänderung, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt. |
|
| | Die für alle Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO sowie Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung geltende generelle Abweichungsregelung in § 56 Abs. 2 LBO wird durch § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO nicht verdrängt, sondern gilt ergänzend (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO). Sie privilegiert bestimmte Sonderbauvorhaben und begründet einen Rechtsanspruch auf Abweichung („sind zuzulassen“), wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. |
|
| | § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO erfasst Vorhaben zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, zur Teilung von Wohnungen sowie zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Mit dieser Regelung sollen „Wohnbauvorhaben im Bestand“ privilegiert werden (LT-Drucks. 11/5337). Aufgrund dieser Zielsetzung beschränkt der Begriff „zusätzlicher Wohnraum“ den Anwendungsbereich der Norm nicht allein auf (Nutzungs-) Änderungen an bereits bestehenden Wohngebäuden, sondern begünstigt auch (Nutzungs-) Änderungen an bislang nicht wohnlich genutzten Bestandsgebäuden, wenn damit erstmals neuer Wohnraum geschaffen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO). Dies ist hier der Fall. Die Abweichung ist auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Diese schließen zwar auch den Schutz von Rechten Dritter nach der betreffenden Norm ein, hier also den Nachbarschutz nach § 5 Abs. 1 LBO. Insoweit ermöglicht § 56 Abs. 2 LBO jedoch anders als § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO auch bei erheblichen Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange eine Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.01.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347). Diese Interessenabwägung fällt aus den oben zu § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO dargelegten Gründen erst recht zugunsten des Beigeladenen aus. |
|
| | Da § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO einen Rechtsanspruch des Bauherrn begründet, ist es auch unschädlich, dass die angefochtene Baugenehmigung insoweit keine ausdrückliche Abweichungsentscheidung, sondern eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO enthält (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO). |
|
| | Der Einwand der Klägerin, § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sei nicht anwendbar, da für die bestehende Scheune nie eine Baugenehmigung erteilt worden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zweck der vorgeschriebenen Mindestzeitspanne von fünf Jahren zwischen Genehmigungserteilung und Zulassung der Abweichung ist es gerade nicht, nur für genehmigte Gebäude Abweichungen zu ermöglichen. Stattdessen soll lediglich verhindert werden, dass eine Umgehung der generellen Anforderungen erfolgt, indem alsbald nach Genehmigung und Errichtung wiederum eine Nutzungsänderung erfolgt (Sauter, aaO, § 56 Rn. 17). |
|
| | 2. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit der Umnutzung nach § 30 Abs. 1 BauBG, weil das Grundstück des Beigeladen im Gebiet des qualifizierten Bebauungsplans „Altenbach Ost“ der Gemeinde Schriesheim liegt. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist auszugehen, denn es ist nicht erkennbar, dass etwaige Mängel des Bebauungsplans gemäß § 215 BauGB fristgemäß gerügt worden sind. Ohne Rüge beachtliche Mängel sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. |
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| | Im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen hält das Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ein. Der Bebauungsplan sieht auf dem Grundstück des Beigeladenen an der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Seite eine hintere Baugrenze im Abstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze vor. Diese wird durch das bestehende Gebäude um 2,25 m überschritten. Hierfür ist in der angefochtenen Baugenehmigung eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt worden. |
|
| | Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, das bestehende Gebäude sei als Bestand in den Bebauungsplan aufgenommen worden und die Baugrenze müsse daher nicht beachtet werden, war diese Befreiung auch notwendig. Neben der Änderung der baulichen Substanz ist auch die Änderung der Nutzung ein Vorgang, den § 29 Abs. 1 BauGB grundsätzlich der Beurteilung nach den §§ 30 ff. BauGB unterwirft und der den Bestandschutz der bei Planerlass bestehenden Gebäude und Nutzungen entfallen lässt (Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 29 Rn. 20). |
|
| | Durch die erteilte Befreiung wird die Klägerin jedoch nicht in eigenen geschützten Nachbarrechten verletzt. |
|
| | a) Betrifft die Befreiung eine allein im öffentlichen Interesse erlassene Festsetzung, die keine nachbarschützende Wirkung hat, so kann sie grundsätzlich subjektive Rechte der Nachbarn nicht verletzen. Freilich ist der Nachbar, der sich durch die rechtswidrige Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nachteilig betroffen fühlt, dann nicht schutzlos, wenn die objektiv rechtswidrige Baugenehmigung das in besonderen Fällen nachbarschützend wirkende Rücksichtnahmegebot oder das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht verletzt (BVerwG, Urteil vom 12.01.1968 - 4 C 10.66 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 10.12.1982 - 4 C 49.79 - NJW 1983, 1574). Wird von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans befreit, so liegt eine Rechtsverletzung des hiervon begünstigten Nachbarn bereits dann vor, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist. Um eine Rechtsverletzung auszuschließen, muss die Befreiung in solchen Fällen mithin in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern sein. Anders als bei nicht nachbarschützenden Festsetzungen genügt es nicht nur, dass die Befreiung - an den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme gemessen - keine unzumutbaren Auswirkungen für sie zur Folge hat (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409). Für die Annahme einer Rechtsverletzung der Klägerin wäre daher unerheblich, ob sie durch die gewährte Befreiung überhaupt, also noch unterhalb der Schwelle der Rücksichtslosigkeit, durch eine Überschreitung der Baugrenze im nachbarschützenden Bereich tatsächlich beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluss vom 10.09.1984 - 4 B 147.84 - NVwZ 1985, 39; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999 - 5 S 2507/96 - BRS 62 Nr. 97; Beschluss vom 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - BRS 55 Nr. 149). |
|
| | Nach ständiger Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg haben (hintere) Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung, allerdings nur zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.06.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387; Beschluss vom 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - aaO; Beschluss vom 11.02.1993 - 5 S 2313/92 - VBlBW 1993, 470). Im vorliegenden Fall liegt das Grundstück der Klägerin der überschrittenen Baugrenze gegenüber, sodass ein wechselseitig begünstigendes und belastendes Austauschverhältnis besteht und die Baugrenze für die Klägerin nachbarschützend ist. |
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| | b) Gemessen an den dargestellten Maßstäben ist die dem Beigeladenen erteilte Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Baugrenze um 2,25 m jedoch rechtmäßig. Die Befreiung berührt nicht die Grundzüge der Planung, ist städtebaulich vertretbar und mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen vereinbar. |
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| | aa) Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 - juris; BVerwG, Beschluss vom 08.05.1989 - 4 B 78.89 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG/BauGB Nr. 27). |
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| | Gemessen hieran sind die Grundzüge der Planung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche durch die erteilte Befreiung im vorliegenden Fall nicht berührt. |
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| | Die Klägerin wendet in diesem Zusammenhang ein, dem Planungskonzept der Gemeinde habe der Wunsch zugrunde gelegen, die bestehende ungeordnete und beengte dörfliche Situation im Plangebiet langfristig neu zu ordnen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, kann sich dieser planerische Grundgedanke von vornherein nur auf neue Bausubstanz beziehen. Denn der bei Planaufstellung vorhandene Baubestand genießt Bestandsschutz, der den Eigentümer berechtigt, durch Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten die vorhandene Bebauung zu erhalten (Battis/Krautzberger/Löhr, aaO, § 35 Rn. 189). Die plangebende Gemeinde muss daher grundsätzlich hinnehmen, dass Teile ihres Planungskonzepts womöglich nie umgesetzt werden, da die vorhandene und bestandsgeschützte bzw. bestandskräftig genehmigte Bebauung zeitlich unbefristet erhalten werden kann. So kann im vorliegenden Fall nicht mit einem Abbruch des bestandskräftig genehmigten Wohnhauses gerechnet werden, das sich nordöstlich an die Scheune anschließt, sodass hier die festgesetzte Baugrenze auf unabsehbare Zeit keine Beachtung finden wird. Auch ein dauerhafter Fortbestand der bestandsgeschützten streitgegenständlichen Scheune und des sich daran anschließenden Stalls wäre seitens der Planaufstellerin hinzunehmen. Mithin können durch eine Umnutzung zu einer - wie hier - unproblematisch zulässigen Art der baulichen Nutzung, die ohne Änderung der vorhandenen und bestandsgeschützten Bausubstanz erfolgt, die Grundzüge der Planung nicht berührt sein. |
|
| | Außerdem stellt das Vorhaben des Beigeladenen einen speziellen Einzelfall dar, bei dem eine bei Planaufstellung bereits vorhandene und daher bestandsgeschützte Scheune über die festgesetzte Baugrenze hinausragt, die nun unter Erhaltung der Bausubstanz umgenutzt werden soll. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Sonderkonstellation in einer Vielzahl weiterer gleichgelagerter Fälle im Plangebiet vorliegt. Somit ist auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen, dass durch die erteilte Befreiung die Grundzüge der Planung konterkariert werden. |
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| | bb) Eine Befreiung ist städtebaulich vertretbar, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation und unter Beibehaltung des Bebauungsplans mit seinen übrigen Festsetzungen Gegenstand einer gemäß § 1 BauGB rechtmäßigen Planungsentscheidung sein könnte. Die Befreiung müsste also zum Beispiel in einem Planänderungsverfahren gerade zum Inhalt des Bebauungsplans gemacht werden können, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll (BVerwG, Urteil vom 12.12.1998 - 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190). Geboten ist also eine konkrete Betrachtungsweise, die die Abweichung in den Kontext der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans stellt. Wäre die Abweichung ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht isoliert planbar, zöge sie also Änderungsbedarf auch bei anderen Festsetzungen nach sich, so ist sie städtebaulich nicht vertretbar. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Abweichung zu einer städtebaulich gleichwertigen oder gar besseren Lösung führt. Da § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB somit auf eine mögliche Alternativplanung nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB abstellt, muss im Rahmen der Entscheidung über eine Befreiung nach dieser Vorschrift eine Abwägung zwischen den verschiedenen durch die Abweichung vom Bebauungsplan betroffenen öffentlichen und privaten Belange stattfinden. Ferner muss zwischen den Vor- und Nachteilen der im Bebauungsplan festgesetzten Lösung und der Alternativplanung abgewogen werden (Brügelmann/Dürr, Baugesetzbuch, Stand Februar 2015, § 31 Rn. 40). |
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| | Gemessen hieran ist die zu erteilende Befreiung als städtebaulich vertretbar anzusehen. Sie könnte ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 und 7 BauGB zum Gegenstand einer rechtmäßigen Bauleitplanung gemacht werden. Wesentliche öffentliche Belange stehen der erteilten Befreiung nicht entgegen. Die Klägerin trägt vor, durch die Umnutzung der bestehenden Scheune werde die derzeitige, die festgesetzte Baugrenze überschreitende Bebauung perpetuiert. Die vom Plangeber gewollte Einhaltung der Baugrenze werde durch die Umnutzung zu einem Wohnhaus langfristig - womöglich sogar dauerhaft - verhindert. Dieser Einwand greift jedoch - wie dargelegt - nicht durch. Eine Umnutzung der bestehenden baulichen Substanz berührt daher die öffentlichen Belange allenfalls minimal. Auch eine nennenswerte Zunahme von Verkehr, Lärm oder anderen Beeinträchtigungen ist infolge der Umnutzung nicht zu erwarten. |
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| | cc) Die privaten Belange der Klägerin stehen der Befreiung ebenfalls nicht entgegen. Hierbei ist der Schutzzweck der Baugrenze, von der befreit wurde, zu berücksichtigen. Planerisch festgesetzte hintere und seitliche Baugrenzen verfolgen den Zweck, eine hinreichende Licht- und Luftzufuhr sowie Schutz vor fremden Blicken zu gewährleisten (Battis/Krautzberger/Löhr, aaO, § 31 Rn. 72). Insoweit treten durch das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen für die Belange der Klägerin keine Verschlechterungen ein. Die äußere bauliche Erscheinung der Scheune des Beigeladen wird nicht verändert, sodass es bezüglich Besonnung und Belüftung des klägerischen Grundstücks bei der bisherigen Situation bleibt. Diese hätte die Klägerin in Zukunft auch hinzunehmen, wenn die ursprüngliche Nutzung fortgesetzt würde, ihr Grundstück ist insoweit durch den Gebäudebestand auf dem Grundstück des Beigeladen vorbelastet. Auch ist das klägerische Grundstück nicht zusätzlichen fremden Blicken ausgesetzt. Maßgeblich ist das Vorhaben in der Gestalt, wie es baurechtlich genehmigt wurde. Die Baugenehmigung sieht in Richtung des klägerischen Anwesens keine Fensteröffnungen vor. Die ehemals vorhandenen Fenster wurden verschlossen. Andere Beeinträchtigungen des Wohnfriedens durch die Umnutzung sind ebenfalls nicht ersichtlich. |
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| | Auf Seiten des Beigeladenen hingegen besteht ein erhebliches Interesse, die bestehende Bausubstanz nutzen zu können. Der Abriss der bestehenden Scheune mit anschließendem Neubau eines Wohnhauses, um wenige Meter nach hinten versetzt, wären äußerst unwirtschaftlich und mit erheblichen Mehrkosten für den Beigeladenen verbunden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass hierdurch den Belangen der Klägerin besser gedient wäre; ein neuerrichtetes Wohnhaus würde nach allgemeiner Lebenserfahrung ihrem Grundstück zugewandte Fenster aufweisen, die wiederum Einblicke auf ihr Grundstück gewährten. |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Billigkeit entspricht es im Regelfall nur dann, dem unterlegenen Teil die Kosten eines Beigeladenen aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/11 - VBlBW 2011, 279). Danach ist es billig, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Sachantrag gestellt hat.
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 7.500 festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013). |
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| | Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. |
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| | Die Klage ist unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.12.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.06.2013 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). |
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| | Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. |
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| | Eine Verletzung solcher im durchgeführten Baugenehmigungsverfahren nach § 58 Abs. 1 S. 1 LBO zu prüfenden - und rechtzeitig von der Klägerin im Rahmen der Angrenzeranhörung geltend gemachten (vgl. § 55 Abs. 2 LBO) - drittschützenden Normen liegt im vorliegenden Fall nicht vor. |
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| | Weder in bauordnungsrechtlicher noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht kann festgestellt werden, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin verstößt. |
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| | 1. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts liegt hinsichtlich der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Umnutzung der streitgegenständlichen Scheune in ein Wohnhaus nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts. |
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| | a) Gemäß § 5 Abs. 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Deren Tiefe beträgt allgemein 0,4 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite mindestens 2 m (§ 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2 LBO). Diese Abstandsflächenregelung gilt nicht nur für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes, sondern grundsätzlich auch für Vorhaben, welche die - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) - bauliche Änderung oder die Nutzungsänderung eines Gebäudes zum Gegenstand haben. Die Abstandsflächenregelung des § 5 Abs. 1 LBO ist nachbarschützend. |
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| | b) Das hier streitgegenständliche Gebäude des Beigeladenen hält zwar diese Mindestabstandsfläche nicht ein, sondern befindet sich in nur ca. 0,75 m Abstand zur Grundstücksgrenze. Dennoch wird die Klägerin durch die Umnutzung eines Teils des Gebäudes zu einem Wohnhaus nicht in ihren Rechten verletzt. |
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| | Eine Nutzungsänderung ist dann abstandsflächenrechtlich relevant, wenn die neue Nutzung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und wenn sie im Verhältnis zur bisherigen Nutzung zu nachteiligeren Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke in einem der durch die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften geschützten Belange führen kann. Dies bedeutet, dass die Nutzungsänderung dann nicht abstandsflächenbeachtlich ist, wenn sie nicht zu nachteiligeren Auswirkungen auf das Nachbargrundstück in einem der geschützten Belange führen kann. Diese Beschränkung der abstandsrechtlichen Relevanz von Nutzungsänderungen dient dem sachgerechten Ausgleich der Interessen des Eigentümers, der sein Eigentum regelmäßig nur im Rahmen des Bestandsschutzes, d.h. im Rahmen der bisherigen Funktion, nutzen darf, wenn es mit Rechtsvorschriften nicht mehr im Einklang steht, und den Interessen des Nachbarn, der sich bisher nur auf bestimmte Auswirkungen des bestandsgeschützten Gebäudes einzurichten hatte (vgl. etwa Hess. VGH, Urt. v. 14.03.2008 - 4 UE 2347/06 - juris; VGB Bad.-Württ., Beschl. v. 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - juris; Beschl. v. 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - juris). |
|
| | Ob nach diesen Grundsätzen die streitgegenständliche Nutzungsänderung die Genehmigungsfrage in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht neu aufwirft, hängt davon ab, ob der Wohnfrieden zu den durch das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht geschützten Belangen gehört (dafür: Bay. VGH, Urt. v. 03.12.2014 - 1 B 14.819 - juris; Hess. VGH, Urt. v. 14.03.2008, aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.1986 - 3 S 1723/86 - juris; Beschl. v. 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - aaO; a.A.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - juris; Beschl. v. 18.03.2014 - 8 S 2628/13 - juris; Sauter, LBO, Stand Jan. 2015, § 5 Rn. 3 ff.). Denn die unstreitig durch das Abstandsflächenrecht geschützten nachbarlichen Belange - Besonnung, Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks (vgl. Sauter, aaO, § 5 Rn. 4 mwN) - werden im vorliegenden Fall durch die Nutzungsänderung nicht tangiert. Die Scheune wird in ihrer äußeren Gestalt nicht verändert, sodass nachteiligere Auswirkungen hinsichtlich Besonnung, Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks von vornherein ausgeschlossen sind. Mithin verbleibt als einziger womöglich tangierter Belang der Klägerin der Wohnfrieden. |
|
| | Die Frage, ob das Abstandsflächenrecht auch den Zweck verfolgt, den Wohnfrieden zu schützen, kann im vorliegenden Fall jedoch letztlich offen bleiben. Denn selbst wenn dies bejaht würde und die Nutzungsänderung daher abstandsflächenrechtlich relevant wäre, wäre die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Denn der Beigeladene hat sowohl gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO als auch gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO einen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von den Abstandsvorschriften. |
|
| | c) Nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen u.a. dann zuzulassen, wenn die Beleuchtung, die Belüftung und der Brandschutz in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. |
|
| | Eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange liegt regelmäßig dann vor, wenn die Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO). Solche Besonderheiten können sich - und werden sich zumeist - aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO). Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich mindern, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn z.B. das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.2000 - 8 S 445/00 - VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 - juris) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65). |
|
| | Da im vorliegenden Fall die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht eingehalten sind, wäre mithin grundsätzlich von einer erheblichen Beeinträchtigung der klägerischen Belange auszugehen. Jedoch liegen besondere Umstände vor, aufgrund derer das Interesse der Klägerin an der Einhaltung der Abstandsflächen deutlich gemindert ist. Das Grundstück der Klägerin ist hinsichtlich der Nichteinhaltung von Abstandsflächen erheblich vorbelastet - zum einen durch die streitgegenständliche Scheune selbst, zum anderen durch das Wohnhaus und den Stall, die sich unmittelbar nordöstlich bzw. südwestlich an die Scheune anschließen und Bestandsschutz genießen. Die streitgegenständliche Scheune bildet mit den beiden anderen Gebäudeteilen zum Grundstück der Klägerin eine einheitliche Front. Die Besonnung und Belüftung des Grundstücks der Klägerin werden durch die Nutzungsänderung überhaupt nicht tangiert. Aufgrund des vorhandenen Abstands zwischen dem Gebäude des Beigeladenen und dem Wohnhaus der Klägerin sind diese Belange im Übrigen auch faktisch in ausreichendem Maße gewährleistet. Hinsichtlich der Einhaltung von Abstandsflächen würde sich die Gesamtsituation des klägerischen Grundstücks auch nur minimal verbessern, wenn der streitgegenständliche - mittlere - Teil des gesamten Gebäudeverbunds die Abstandsflächen einhielte und nach hinten versetzt würde. |
|
| | Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass infolge der Nutzungsänderung kein ausreichender Brandschutz mehr gewährleistet wäre. Auch sonst werden durch die Umnutzung die durch § 5 LBO geschützten nachbarlichen Belange der Klägerin - auch wenn man hierzu den Wohnfrieden zählt - nicht negativ beeinflusst. Insbesondere werden durch die Nutzungsänderung keine zusätzlichen Einblickmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin eröffnet. Maßgeblich ist das Vorhaben in der Gestalt, wie es baurechtlich genehmigt wurde. Die Baugenehmigung sieht in Richtung des klägerischen Anwesens keine Fensteröffnungen vor. Die ehemals vorhandenen Fenster wurden verschlossen. |
|
| | d) Weiterhin hat der Beigeladene auch gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften. Danach sind Abweichungen von den Vorschriften der §§ 4 bis 37 LBO zuzulassen unter anderem zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau oder Nutzungsänderung, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt. |
|
| | Die für alle Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO sowie Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung geltende generelle Abweichungsregelung in § 56 Abs. 2 LBO wird durch § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO nicht verdrängt, sondern gilt ergänzend (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO). Sie privilegiert bestimmte Sonderbauvorhaben und begründet einen Rechtsanspruch auf Abweichung („sind zuzulassen“), wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. |
|
| | § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO erfasst Vorhaben zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, zur Teilung von Wohnungen sowie zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Mit dieser Regelung sollen „Wohnbauvorhaben im Bestand“ privilegiert werden (LT-Drucks. 11/5337). Aufgrund dieser Zielsetzung beschränkt der Begriff „zusätzlicher Wohnraum“ den Anwendungsbereich der Norm nicht allein auf (Nutzungs-) Änderungen an bereits bestehenden Wohngebäuden, sondern begünstigt auch (Nutzungs-) Änderungen an bislang nicht wohnlich genutzten Bestandsgebäuden, wenn damit erstmals neuer Wohnraum geschaffen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO). Dies ist hier der Fall. Die Abweichung ist auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Diese schließen zwar auch den Schutz von Rechten Dritter nach der betreffenden Norm ein, hier also den Nachbarschutz nach § 5 Abs. 1 LBO. Insoweit ermöglicht § 56 Abs. 2 LBO jedoch anders als § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO auch bei erheblichen Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange eine Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.01.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347). Diese Interessenabwägung fällt aus den oben zu § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO dargelegten Gründen erst recht zugunsten des Beigeladenen aus. |
|
| | Da § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO einen Rechtsanspruch des Bauherrn begründet, ist es auch unschädlich, dass die angefochtene Baugenehmigung insoweit keine ausdrückliche Abweichungsentscheidung, sondern eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO enthält (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2010, aaO). |
|
| | Der Einwand der Klägerin, § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sei nicht anwendbar, da für die bestehende Scheune nie eine Baugenehmigung erteilt worden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zweck der vorgeschriebenen Mindestzeitspanne von fünf Jahren zwischen Genehmigungserteilung und Zulassung der Abweichung ist es gerade nicht, nur für genehmigte Gebäude Abweichungen zu ermöglichen. Stattdessen soll lediglich verhindert werden, dass eine Umgehung der generellen Anforderungen erfolgt, indem alsbald nach Genehmigung und Errichtung wiederum eine Nutzungsänderung erfolgt (Sauter, aaO, § 56 Rn. 17). |
|
| | 2. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit der Umnutzung nach § 30 Abs. 1 BauBG, weil das Grundstück des Beigeladen im Gebiet des qualifizierten Bebauungsplans „Altenbach Ost“ der Gemeinde Schriesheim liegt. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist auszugehen, denn es ist nicht erkennbar, dass etwaige Mängel des Bebauungsplans gemäß § 215 BauGB fristgemäß gerügt worden sind. Ohne Rüge beachtliche Mängel sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. |
|
| | Im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen hält das Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ein. Der Bebauungsplan sieht auf dem Grundstück des Beigeladenen an der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Seite eine hintere Baugrenze im Abstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze vor. Diese wird durch das bestehende Gebäude um 2,25 m überschritten. Hierfür ist in der angefochtenen Baugenehmigung eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt worden. |
|
| | Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, das bestehende Gebäude sei als Bestand in den Bebauungsplan aufgenommen worden und die Baugrenze müsse daher nicht beachtet werden, war diese Befreiung auch notwendig. Neben der Änderung der baulichen Substanz ist auch die Änderung der Nutzung ein Vorgang, den § 29 Abs. 1 BauGB grundsätzlich der Beurteilung nach den §§ 30 ff. BauGB unterwirft und der den Bestandschutz der bei Planerlass bestehenden Gebäude und Nutzungen entfallen lässt (Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 29 Rn. 20). |
|
| | Durch die erteilte Befreiung wird die Klägerin jedoch nicht in eigenen geschützten Nachbarrechten verletzt. |
|
| | a) Betrifft die Befreiung eine allein im öffentlichen Interesse erlassene Festsetzung, die keine nachbarschützende Wirkung hat, so kann sie grundsätzlich subjektive Rechte der Nachbarn nicht verletzen. Freilich ist der Nachbar, der sich durch die rechtswidrige Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nachteilig betroffen fühlt, dann nicht schutzlos, wenn die objektiv rechtswidrige Baugenehmigung das in besonderen Fällen nachbarschützend wirkende Rücksichtnahmegebot oder das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht verletzt (BVerwG, Urteil vom 12.01.1968 - 4 C 10.66 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 10.12.1982 - 4 C 49.79 - NJW 1983, 1574). Wird von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans befreit, so liegt eine Rechtsverletzung des hiervon begünstigten Nachbarn bereits dann vor, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist. Um eine Rechtsverletzung auszuschließen, muss die Befreiung in solchen Fällen mithin in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern sein. Anders als bei nicht nachbarschützenden Festsetzungen genügt es nicht nur, dass die Befreiung - an den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme gemessen - keine unzumutbaren Auswirkungen für sie zur Folge hat (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409). Für die Annahme einer Rechtsverletzung der Klägerin wäre daher unerheblich, ob sie durch die gewährte Befreiung überhaupt, also noch unterhalb der Schwelle der Rücksichtslosigkeit, durch eine Überschreitung der Baugrenze im nachbarschützenden Bereich tatsächlich beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluss vom 10.09.1984 - 4 B 147.84 - NVwZ 1985, 39; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999 - 5 S 2507/96 - BRS 62 Nr. 97; Beschluss vom 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - BRS 55 Nr. 149). |
|
| | Nach ständiger Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg haben (hintere) Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung, allerdings nur zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.06.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387; Beschluss vom 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - aaO; Beschluss vom 11.02.1993 - 5 S 2313/92 - VBlBW 1993, 470). Im vorliegenden Fall liegt das Grundstück der Klägerin der überschrittenen Baugrenze gegenüber, sodass ein wechselseitig begünstigendes und belastendes Austauschverhältnis besteht und die Baugrenze für die Klägerin nachbarschützend ist. |
|
| | b) Gemessen an den dargestellten Maßstäben ist die dem Beigeladenen erteilte Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Baugrenze um 2,25 m jedoch rechtmäßig. Die Befreiung berührt nicht die Grundzüge der Planung, ist städtebaulich vertretbar und mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen vereinbar. |
|
| | aa) Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 - juris; BVerwG, Beschluss vom 08.05.1989 - 4 B 78.89 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG/BauGB Nr. 27). |
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| | Gemessen hieran sind die Grundzüge der Planung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche durch die erteilte Befreiung im vorliegenden Fall nicht berührt. |
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| | Die Klägerin wendet in diesem Zusammenhang ein, dem Planungskonzept der Gemeinde habe der Wunsch zugrunde gelegen, die bestehende ungeordnete und beengte dörfliche Situation im Plangebiet langfristig neu zu ordnen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, kann sich dieser planerische Grundgedanke von vornherein nur auf neue Bausubstanz beziehen. Denn der bei Planaufstellung vorhandene Baubestand genießt Bestandsschutz, der den Eigentümer berechtigt, durch Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten die vorhandene Bebauung zu erhalten (Battis/Krautzberger/Löhr, aaO, § 35 Rn. 189). Die plangebende Gemeinde muss daher grundsätzlich hinnehmen, dass Teile ihres Planungskonzepts womöglich nie umgesetzt werden, da die vorhandene und bestandsgeschützte bzw. bestandskräftig genehmigte Bebauung zeitlich unbefristet erhalten werden kann. So kann im vorliegenden Fall nicht mit einem Abbruch des bestandskräftig genehmigten Wohnhauses gerechnet werden, das sich nordöstlich an die Scheune anschließt, sodass hier die festgesetzte Baugrenze auf unabsehbare Zeit keine Beachtung finden wird. Auch ein dauerhafter Fortbestand der bestandsgeschützten streitgegenständlichen Scheune und des sich daran anschließenden Stalls wäre seitens der Planaufstellerin hinzunehmen. Mithin können durch eine Umnutzung zu einer - wie hier - unproblematisch zulässigen Art der baulichen Nutzung, die ohne Änderung der vorhandenen und bestandsgeschützten Bausubstanz erfolgt, die Grundzüge der Planung nicht berührt sein. |
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| | Außerdem stellt das Vorhaben des Beigeladenen einen speziellen Einzelfall dar, bei dem eine bei Planaufstellung bereits vorhandene und daher bestandsgeschützte Scheune über die festgesetzte Baugrenze hinausragt, die nun unter Erhaltung der Bausubstanz umgenutzt werden soll. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Sonderkonstellation in einer Vielzahl weiterer gleichgelagerter Fälle im Plangebiet vorliegt. Somit ist auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen, dass durch die erteilte Befreiung die Grundzüge der Planung konterkariert werden. |
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| | bb) Eine Befreiung ist städtebaulich vertretbar, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation und unter Beibehaltung des Bebauungsplans mit seinen übrigen Festsetzungen Gegenstand einer gemäß § 1 BauGB rechtmäßigen Planungsentscheidung sein könnte. Die Befreiung müsste also zum Beispiel in einem Planänderungsverfahren gerade zum Inhalt des Bebauungsplans gemacht werden können, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll (BVerwG, Urteil vom 12.12.1998 - 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190). Geboten ist also eine konkrete Betrachtungsweise, die die Abweichung in den Kontext der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans stellt. Wäre die Abweichung ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht isoliert planbar, zöge sie also Änderungsbedarf auch bei anderen Festsetzungen nach sich, so ist sie städtebaulich nicht vertretbar. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Abweichung zu einer städtebaulich gleichwertigen oder gar besseren Lösung führt. Da § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB somit auf eine mögliche Alternativplanung nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB abstellt, muss im Rahmen der Entscheidung über eine Befreiung nach dieser Vorschrift eine Abwägung zwischen den verschiedenen durch die Abweichung vom Bebauungsplan betroffenen öffentlichen und privaten Belange stattfinden. Ferner muss zwischen den Vor- und Nachteilen der im Bebauungsplan festgesetzten Lösung und der Alternativplanung abgewogen werden (Brügelmann/Dürr, Baugesetzbuch, Stand Februar 2015, § 31 Rn. 40). |
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| | Gemessen hieran ist die zu erteilende Befreiung als städtebaulich vertretbar anzusehen. Sie könnte ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 und 7 BauGB zum Gegenstand einer rechtmäßigen Bauleitplanung gemacht werden. Wesentliche öffentliche Belange stehen der erteilten Befreiung nicht entgegen. Die Klägerin trägt vor, durch die Umnutzung der bestehenden Scheune werde die derzeitige, die festgesetzte Baugrenze überschreitende Bebauung perpetuiert. Die vom Plangeber gewollte Einhaltung der Baugrenze werde durch die Umnutzung zu einem Wohnhaus langfristig - womöglich sogar dauerhaft - verhindert. Dieser Einwand greift jedoch - wie dargelegt - nicht durch. Eine Umnutzung der bestehenden baulichen Substanz berührt daher die öffentlichen Belange allenfalls minimal. Auch eine nennenswerte Zunahme von Verkehr, Lärm oder anderen Beeinträchtigungen ist infolge der Umnutzung nicht zu erwarten. |
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| | cc) Die privaten Belange der Klägerin stehen der Befreiung ebenfalls nicht entgegen. Hierbei ist der Schutzzweck der Baugrenze, von der befreit wurde, zu berücksichtigen. Planerisch festgesetzte hintere und seitliche Baugrenzen verfolgen den Zweck, eine hinreichende Licht- und Luftzufuhr sowie Schutz vor fremden Blicken zu gewährleisten (Battis/Krautzberger/Löhr, aaO, § 31 Rn. 72). Insoweit treten durch das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen für die Belange der Klägerin keine Verschlechterungen ein. Die äußere bauliche Erscheinung der Scheune des Beigeladen wird nicht verändert, sodass es bezüglich Besonnung und Belüftung des klägerischen Grundstücks bei der bisherigen Situation bleibt. Diese hätte die Klägerin in Zukunft auch hinzunehmen, wenn die ursprüngliche Nutzung fortgesetzt würde, ihr Grundstück ist insoweit durch den Gebäudebestand auf dem Grundstück des Beigeladen vorbelastet. Auch ist das klägerische Grundstück nicht zusätzlichen fremden Blicken ausgesetzt. Maßgeblich ist das Vorhaben in der Gestalt, wie es baurechtlich genehmigt wurde. Die Baugenehmigung sieht in Richtung des klägerischen Anwesens keine Fensteröffnungen vor. Die ehemals vorhandenen Fenster wurden verschlossen. Andere Beeinträchtigungen des Wohnfriedens durch die Umnutzung sind ebenfalls nicht ersichtlich. |
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| | Auf Seiten des Beigeladenen hingegen besteht ein erhebliches Interesse, die bestehende Bausubstanz nutzen zu können. Der Abriss der bestehenden Scheune mit anschließendem Neubau eines Wohnhauses, um wenige Meter nach hinten versetzt, wären äußerst unwirtschaftlich und mit erheblichen Mehrkosten für den Beigeladenen verbunden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass hierdurch den Belangen der Klägerin besser gedient wäre; ein neuerrichtetes Wohnhaus würde nach allgemeiner Lebenserfahrung ihrem Grundstück zugewandte Fenster aufweisen, die wiederum Einblicke auf ihr Grundstück gewährten. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Billigkeit entspricht es im Regelfall nur dann, dem unterlegenen Teil die Kosten eines Beigeladenen aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/11 - VBlBW 2011, 279). Danach ist es billig, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Sachantrag gestellt hat.
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 7.500 festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013). |
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| | Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. |
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