Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9 K 3717/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin nimmt mit der vorliegenden Klage ihren früheren Bürgermeister wegen Schadensersatzes nach § 48 BeamtStG in Anspruch.
Der Beklagte war von Juli 2005 bis Juli 2013 Bürgermeister der Klägerin. Am 09.10.2006 schlossen er und seine Ehefrau mit der Verwaltungsangestellten und damaligen Sekretärin des Beklagten - der Zeugin ... - einen notariellen Kaufvertrag über das 1.285 m2 große Grundstück Gemarkung Heimsheim, Lailberg II, FlSt.-Nr. ..., Grundbuchblatt ..., das der Beklagte und seine Ehefrau zu einem Kaufpreis von 30.000 EUR erwarben. Kurze Zeit später erfolgte die Auflassung des Grundstücks an die Eheleute, die jeweils hälftig als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen wurden. Das Grundstück war seinerzeit eine Wiese und im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.
In einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 23.10.2006 gab der Beklagte bekannt, dass er das Grundstück erworben habe, und bat seinen Stellvertreter, wegen des Vorkaufsrechts der Klägerin zum Unterschreiben vorbeizukommen. Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch die Klägerin erfolgte nicht.
Mehrere Jahre später wurde im Rahmen der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 18.04.2011 das Thema „Zukünftige Wohnbauentwicklung - Durchführung einer städtebaulichen Untersuchung“ diskutiert. Als hierbei über die Wohnbauentwicklung im künftigen Baugebiet Lailberg II beraten wurde, wurde öffentlich bekannt, dass der Beklagte Eigentümer eines Grundstücks - namentlich des streitgegenständlichen Grundstücks - im künftigen Baugebiet war, nachdem dieser sich für befangen erklärt und an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt hatte. Am 14.11.2011 erging ein Gemeinderatsbeschluss, nach dem als nächste Wohnbaufläche in Heimsheim das Gebiet Lailberg II entwickelt werden sollte.
Unter dem 09.02.2012 unterzeichnete Frau ... einen Aktenvermerk, in dem ausgeführt wird, sie habe das Grundstück zu Beginn des Jahres 2006 der Klägerin über deren Bürgermeister - den Beklagten - zum Kauf angeboten. Er habe um Bedenkzeit gebeten und ihr wenige Tage später mitgeteilt, die Klägerin habe kein Interesse an dem Grundstück, aber er als Privatperson sei schon seit langer Zeit auf der Suche nach einem landwirtschaftlichen Grundstück im Stadtgebiet. So sei es zum Abschluss des Kaufvertrags gekommen.
Am 22.03.2012 ging überdies ein anonymes Schreiben beim Landratsamt Enzkreis ein, dessen Verfasser ebenso behauptete, das Kaufangebot habe sich an die Klägerin gerichtet, sei jedoch vom Beklagten nicht an den Gemeinderat weitergeleitet worden. Daraufhin habe er dafür gesorgt, dass der Gemeinderat den betreffenden Bereich als Baugrund ausweise.
Mit einem interfraktionellen Beschlussantrag vom 17.04.2012 beantragte ein Teil des Gemeinderats die sofortige Einberufung einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung zur Aufklärung des Sachverhalts zum Grundstücksgeschäft zwischen dem Beklagten und Frau ... Der Gemeinderat sei seinerzeit nicht über das an die Klägerin gerichtete Kaufangebot informiert worden. Er möge beschließen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um den Sachverhalt zu ermitteln und Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu prüfen. Der Beklagte wies eine sofortige Einberufung zurück und übergab die Sache dem Landratsamt Enzkreis als Kommunalaufsichtsbehörde.
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe sah gemäß § 152 Abs. 2 StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit der Begründung ab, eine bewusste Täuschungshandlung sei nicht ersichtlich, sodass sich unter keinem Gesichtspunkt Anhaltspunkte für eine Korruptionsstraftat ergäben.
Das Landratsamt holte bei den Beteiligten Stellungnahmen ein. Darin führte der Beklagte aus, für ihn sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass Frau ... das Grundstück an die Klägerin habe verkaufen wollen. Eine Äußerung dahingehend habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte er dies dem Gemeinderat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Frau ... führte in ihrer Stellungnahme aus, sie habe das Grundstück dem Beklagten als Vertreter der Klägerin zum Kauf angeboten. Er habe ihr nach einigen Tagen mitgeteilt, dass die Klägerin derzeit keine Grundstücke ankaufen wolle, jedoch er als Privatperson Interesse am Erwerb des Grundstücks habe. Diese Gespräche seien mündlich geführt worden.
10 
Hiernach stellte das Landratsamt fest, dass ein dem Beklagten vorwerfbares Verhalten nicht festzustellen sei und Ansprüche seitens der Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht werden könnten. Es stehe Aussage gegen Aussage ohne schriftliche Belege. Daher sei von weiteren Ermittlungen abzusehen. Das Gespräch zwischen dem Beklagten und Frau ... habe nach übereinstimmender Aussage im Frühjahr 2006 stattgefunden. Es stelle sich die Frage, warum die Angelegenheit nicht schon früher thematisiert worden sei, sondern erst, nachdem die Aussicht auf zeitnahe Bebaubarkeit und damit Wertzuwachs des Grundstücks bestehe. 2006 sei die finanzielle Situation der Klägerin eine andere gewesen, sodass ihre Interessen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Selbst wenn Frau ... ihr das Grundstück angeboten hätte, wäre nicht sicher, dass der Gemeinderat einem Grundstückserwerb zugestimmt hätte. Auch für ein disziplinarisches Einschreiten sei kein Grund ersichtlich.
11 
Die daraufhin vom Gemeinderat der Klägerin erhobene Fachaufsichtsbeschwerde wies das Regierungspräsidium Karlsruhe unter dem 05.06.2013 zurück. Es führte aus, die Nachprüfung der Entscheidung des Landratsamts habe keinen Grund für eine Beanstandung durch die obere Rechtsaufsichtsbehörde ergeben. Nach § 126 Abs. 1 GemO würden Ansprüche der Gemeinde gegen ihren Bürgermeister von der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. Sei ein Anspruch zweifelhaft, gehöre zur Geltendmachung auch die Entscheidung darüber, ob ein Anspruch überhaupt bestehe und ob dieser gerichtlich geltend gemacht werde. Zu Recht sei das Landratsamt davon ausgegangen, dass die Tatsachengrundlage eines etwaigen Schadensersatzanspruchs unsicher sei. Auf dieser Grundlage sei es nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt, dass ein Anspruch nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden könne, um ihn mit hinreichenden Erfolgsaussichten geltend zu machen.
12 
Innerhalb der ersten Jahreshälfte 2013 und des stattfinden Wahlkampfs wurde das in Rede stehende Grundstücksgeschäft öffentlich kontrovers diskutiert. Der Beklagte wurde als Bürgermeister nicht wiedergewählt.
13 
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2013 forderte die Klägerin den Beklagten auf, das Grundstück gegen Zahlung von 30.000 EUR zu übereignen. Dies wies der Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2013 mit der Begründung zurück, Frau ... habe ihm das Grundstück seinerzeit als Privatperson angeboten. Weitere Einigungsversuche blieben in der Folge erfolglos.
14 
Am 21.11.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, Frau ... habe das Grundstück ausdrücklich ihr, vertreten durch den Beklagten, und nicht dem Beklagten als Privatperson zum Kauf angeboten. Er habe daraufhin um Bedenkzeit gebeten, um den Gemeinderat zu informieren. Tatsächlich habe er das Kaufangebot jedoch zu keiner Zeit an den Gemeinderat weitergeleitet. Einige Tage später sei er auf Frau ... zugekommen und habe ihr mitgeteilt, dass die Gemeinde kein Interesse am Erwerb des Grundstücks habe. Er als Privatperson sei aber für einen Kaufpreis von 30.000 EUR an dem Grundstück interessiert, wobei dies einige tausend Euro mehr seien, als sie von ihr - der Klägerin - als Kaufpreis erwarten könne. Sodann sei es zum Abschluss des Kaufvertrags gekommen. Dies alles könne Frau ... bezeugen. Der Sachverhalt werde auch durch deren Aktennotiz vom 09.02.2012 sowie das anonyme Schreiben, das am 22.03.2012 beim Landratsamt Enzkreis eingegangen sei, bestätigt. Durch den am 14.11.2011 getroffenen Beschluss des Gemeinderats, als nächste Wohnbaufläche das Gebiet Lailberg II zu entwickeln, sei der Wert des Grundstücks stark gestiegen. Der Wert liege bei mindestens 110,00 EUR/m² und werde weiter ansteigen. Das Grundstück sei derzeit 141.350 EUR wert. Sie habe einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 48 Abs. 1 BeamtStG. Durch die Unterlassung der Weiterleitung des Angebots habe der Beklagte die Pflicht aus seinem Dienstverhältnis verletzt, sein Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (§ 34 Satz 2 BeamtStG) sowie das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Er habe seine persönlichen Interessen mit einer dienstlichen Unterlassung verquickt und ihr Vermögen geschädigt. Ihm sei bekannt gewesen, dass es sich bei dem Grundstück um Bauerwartungsland handele. Dies habe er zu seinem Vorteil ausgenutzt. Der Beklagte habe auch mit Vorsatz gehandelt, da er das Kaufangebot wissentlich und willentlich nicht weitergeleitet habe. Hierdurch sei ein Schaden eingetreten. Dieser bestehe darin, dass sie - die Klägerin - mit Frau ... den Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen hätte, wenn er das Kaufangebot entsprechend weitergeleitet hätte. Es wären maximal 30.000 EUR an Frau ... gezahlt worden. Im Gegenzug hätte sie das Eigentum an dem Grundstück erworben. Da das Grundstück eine Wertsteigerung erfahren habe, bestehe ein Unterschied in ihrer Vermögenslage und damit ein Schaden. Das pflichtwidrige Unterlassen sei kausal für den Schaden, da der Gemeinderat bei entsprechender Kenntnis die Annahme des Kaufangebots beschlossen hätte. Dies könnten die damaligen Gemeinderatsmitglieder bezeugen. Sie sei daher so zu stellen, als habe sich die Schädigung nicht ereignet. Das Grundstück sei Zug um Zug gegen Zahlung von 30.000 EUR im Wege der Naturalrestitution an sie zu übereignen. Dem stehe nicht entgegen, dass auch die Ehefrau des Beklagten Miteigentümerin des Grundstücks sei. Solange die Möglichkeit bestehe, dass sie ihm die Verfügungsmacht einräume, bestehe kein Unvermögen. Für den Fall, dass doch eine Unmöglichkeit der Naturalrestitution angenommen werde, stehe ihr nach § 251 Abs. 2 BGB Geldentschädigung zu, die hilfsweise geltend gemacht werde. Ohne das schädigende Ereignis wäre ihr der Wertzuwachs des Grundstücks unmittelbar zugutegekommen. Dieser berechne sich aus dem - durch Sachverständigengutachten ermittelten - Grundstückswert abzüglich des Kaufpreises von 30.000 EUR, da dieser bei ordnungsgemäßem Verlauf der Dinge an Frau ... gezahlt worden wäre. Da eine weitere Wertsteigerung nach der letzten mündlichen Verhandlung möglich sei, könne weiterer Schaden entstehen. Dass dieser ebenfalls zu ersetzen sei, müsse hilfsweise durch das Gericht festgestellt werden.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück Gemarkung Heimsheim, FlSt.-Nr. ..., Grundbuchblatt ... gegen sie aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 30.000 EUR,
17 
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 111.350 EUR zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr zukünftig alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der unterlassenen Übereignung des Grundstücks entstehen werden.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Er trägt vor, eine Pflichtverletzung liege nicht vor. Zum damaligen Zeitpunkt hätten keine kommunalpolitischen Anzeichen dafür bestanden, dass in der Gegend des betreffenden Grundstücks eine bauliche Entwicklung stattfinden werde. Er bestreite, dass Frau ..., die sich aufgrund früherer Tätigkeiten mit Grundstücksgeschäften ausgekannt habe, das Grundstück an die Klägerin habe verkaufen wollen. Hierzu wäre sie jederzeit frei gewesen. Tatsächlich habe sie, wie auch geschehen, an ihn und seine Ehefrau verkaufen wollen. Sie habe auch den entsprechenden Aktenvermerk nicht verfasst. Der eigentliche Verfasser sei unbekannt. Es habe sich um ein zwangloses Gespräch gehandelt, bei dem Frau ... gefragt habe: „Herr ..., haben Sie kein Interesse an einem Grundstück?“. Nachdem sie ihn angesprochen habe, habe er unverzüglich mit seiner Frau besprochen, ob sie nicht auch Interesse an dem Grundstück habe, um zu einem späteren Zeitpunkt einen Umzug nach Heimsheim zu realisieren. Nach dem Gespräch mit ihr habe er Frau ... ein schriftliches Kaufangebot unterbreitet. Diese habe in keiner Weise darauf hingewiesen, dass sie nicht an ihn, sondern an die Klägerin habe verkaufen wollen. Das schriftliche Angebot habe sie ohne Nachfrage akzeptiert und um einen Beurkundungstermin gebeten. Er bestreite, dass ein entsprechender Erwerb des Grundstücks zum vereinbarten Preis durch die Klägerin erfolgt wäre. Es sei ihm nicht grundsätzlich verwehrt gewesen, in Konkurrenz mit der Klägerin zu treten. Diese hätte nicht im Ansatz den Kaufpreis gezahlt, den sowohl er als auch eine dritte Privatperson gezahlt hätte. Ihm wäre es also möglich gewesen, einen höheren Preis zu bieten, so dass Frau ... ohnehin an ihn verkauft hätte. Die finanzielle Situation der Klägerin sei 2006 sehr angespannt gewesen. So sei auch der Erwerb eines anderen vielversprechenderen Grundstücks abgelehnt worden. Sie habe überdies bereits 2006 Kenntnis von allen wesentlichen Umständen des Grundstückserwerbs erhalten und ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht - obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre und er ausdrücklich darauf hingewiesen habe - nicht ausgeübt. Ab diesem Zeitpunkt habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Daher sei inzwischen Verjährung eingetreten. Abzustellen sei diesbezüglich gerade nicht erst auf den Zeitpunkt der Aktennotiz vom 09.02.2012. Vor Klageerhebung hätte es gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft. Frau ... gehe inzwischen davon aus, dass sie selbst das Grundstück zurückerhalte. Dies könne ein Herr ... ebenso bezeugen, wie den Umstand, dass sie genau gewusst habe, was sie 2006 gemacht habe. Auch das Regierungspräsidium habe stark bezweifelt, dass ein Kausalitätsnachweis geführt werden könnte. Die materielle Beweislast trage insoweit die Klägerin. Nach § 48 BeamtStG sei es nicht möglich, dass der Dienstherr Schadensersatz hinsichtlich einer Tätigkeit fordere, mit der erst nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ein Schaden verursacht wurde. Vorliegend liege die Handlung zwar im Zeitraum seiner Amtszeit. Der Schaden sei jedoch, zumindest in der geltend gemachten Höhe, erst nach seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis entstanden. § 48 BeamtStG müsse restriktiv interpretiert werden. Die Pflicht zum Schadensersatz beschränke sich auf vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen. Eine solche liege nicht vor. Auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sei nicht begründet und unsubstantiiert. Er habe kürzlich ein Angebot für das Grundstück in Höhe von 72.500 EUR erhalten. Für eine Klage fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, da sie ebenso einen Verwaltungsakt erlassen könne.
21 
Hierauf repliziert die Klägerin, sie bestreite mit Nichtwissen, dass Frau ... aufgrund ihrer früheren Tätigkeit in der Kämmerei und als Sekretärin des Bürgermeisters Kenntnis von kommunalen Grundstücksgeschäften gehabt habe. Dies sei ohnehin nicht streitentscheidend. Zudem bestreite sie mit Nachdruck, dass Frau ... das Grundstück nicht an sie habe verkaufen wollen. Vielmehr sei das Angebot wörtlich an sie gerichtet gewesen. Ferner werde bestritten, dass Frau ... ein schriftliches Kaufangebot vom Beklagten erhalten habe. Vielmehr habe er ihr mündlich mitgeteilt, dass sie - die Klägerin - kein Interesse an dem Grundstück habe, er es jedoch gerne als Privatperson kaufen wolle. Selbstverständlich habe Frau ... im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewusst, an wen sie verkaufe. Sie sei jedoch aufgrund der Angaben des Beklagten fälschlicherweise davon ausgegangen, die Stadt habe kein Interesse am Grundstück. Sie bestreite, dass sie - die Klägerin - lediglich einen Kaufpreis geboten hätte, der unter dem des Beklagten gelegen hätte. Die Annahme, Privatpersonen zahlten immer einen besseren Preis als Gemeinden, gehe fehl. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Beklagte ein Konkurrenzangebot hätte abgeben dürfen, da dies ein Verstoß gegen das Gebot der Uneigennützigkeit im Sinne von § 34 BeamtStG darstelle. Es könne jedoch dahinstehen, ob sein Angebot das eigene übertroffen hätte, da Frau ... in jedem Falle das städtische Angebot angenommen hätte. Es sei deren ausdrücklicher Wunsch gewesen, an die Stadt zu veräußern, da ihre Familie immer nur an die Stadt verkauft habe. Die Höhe des geleisteten Kaufpreises sei daher unerheblich. Tatsächlich habe es 2006 keine kommunalpolitischen Anzeichen dafür gegeben, dass im Gewann Lailberg eine bauliche Entwicklung stattfinden werde. Dies spreche jedoch nicht gegen einen hypothetischen Erwerb. In einem vergleichbaren Fall habe sie ein Verkaufsangebot angenommen. Die Kausalität sei auch nicht durch die Nichtausübung des Vorkaufsrechts widerlegt; denn dessen gesetzlichen Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Verjährung sei nicht eingetreten. Sie habe erstmals Anfang des Jahres 2012 davon erfahren, dass der Beklagte das Angebot nicht an sie weitergeleitet habe, so dass sie erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt habe. Damit trete Verjährung erst Ende 2015 ein. Der Gemeinderat habe mit Beschluss vom 18.11.2013 beschlossen, die Schadensersatzansprüche gerichtlich zu verfolgen. Die sachliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Kommunalaufsichtsbehörden sei für das Gericht nicht bindend. Anders als das Regierungspräsidium angenommen habe, könne der Kausalitätsnachweis geführt werden. Lediglich die Pflichtverletzung des Beamten müsse während seiner aktiven Dienstzeit erfolgt sein. Der Schaden könne auch später eintreten. Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten habe der Wert des Grundstücks aber bereits bei 128.500 EUR gelegen, so dass bereits ein Schaden von 98.500 EUR vorgelegen habe.
22 
Hierauf führt der Beklagte weiter aus, Frau ... habe ihm seinerzeit mitgeteilt, dass sie das Grundstück zur Finanzierung eines anderen Neubaus verkaufen wolle und habe ihm sinngemäß gesagt: „…das wäre doch was für Sie, wenn Sie einmal in Heimsheim bauen möchten.“ Einige Tage später habe sie sich erneut nach seinem Kaufinteresse erkundigt. Mit der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses habe er dann über das Kaufangebot gesprochen und sich nach möglichen Preisen erkundigt. Daraufhin, nach einer Internetrecherche und nach Rücksprache mit seiner Ehefrau habe er schließlich das schriftliche Kaufangebot übermittelt, woraufhin Frau ... um einen Notartermin gebeten habe. Danach sei nicht nachvollziehbar, dass sie nur an die Klägerin habe verkaufen wollen. Die Behauptung, es habe kein schriftliches Kaufangebot gegeben, sei unanständig, da er das Schreiben mit Sicherheit nicht erst im Nachhinein angefertigt habe, um es jetzt unterzuschieben. Eine anonyme Aktennotiz könne nicht als Nachweis herangezogen werden. Er bestreite auch, dass die Klägerin das Kaufangebot angenommen hätte. Sie behaupte schließlich selbst, dass seinerzeit das Grundstück noch uninteressant gewesen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Vorkaufsrechts hätten jedoch ohne weiteres vorgelegen. Die Fälle, in denen die Klägerin andere Grundstücke erworben habe, seien nicht vergleichbar. Sie habe, vertreten durch ihn - den Beklagten - stets über alle Vorgänge Kenntnis gehabt, so dass Verjährung eingetreten sei. Er bestreite überdies die Wertangaben der Klägerin.
23 
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben durch Einvernahme des Beklagten als Beteiligten sowie der Frau ... als Zeugin. Wegen der dabei gemachten Angaben wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Landratsamts Enzkreis und des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
1. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
26 
a) Für die vorliegende Schadensersatzklage ist gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der geltend gemachte Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 48 BeamtStG und resultiert daher im Sinne des § 54 Abs. 1 BeamtStG aus dem früheren Beamtenverhältnis des Beklagten zur Klägerin als Dienstherrin. Die genannten Vorschriften gelten gemäß § 92 LBG auch für (aktive wie frühere) kommunale Wahlbeamte wie den Beklagten als ehemaligen Bürgermeister der Klägerin.
27 
b) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch an der Statthaftigkeit des im Hilfsantrag enthaltenen Feststellungsbegehrens bestehen mit Blick auf § 43 VwGO grundsätzlich keine Bedenken.
28 
Der Zulässigkeit der Klage steht, entgegen der Ansicht des Beklagten, nicht entgegen, dass zuvor kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Grundsätzlich ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Entgegen seinem absoluten Wortlaut gilt § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG jedoch nach seinem Sinn und Zweck nicht für Klagen des Dienstherrn gegen den Beamten. Das Widerspruchsverfahren dient der Erledigung des Streits durch den Dienstherrn und ergibt daher für die klagweise Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche keinen Sinn (Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 54 Rn. 7; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 Rn. 3; vgl. auch BT-Drucks 16/4027, S. 35).
29 
Ebenso wenig fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die vorliegende Klage. Soweit der Beklagte hieran insoweit Zweifel äußert, als die Klägerin als Behörde von der vorrangigen Möglichkeit Gebrauch machen müsse, ihre Zahlungsansprüche selbst im Wege des Verwaltungsakts zu titulieren, folgt dem die Kammer nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein öffentlich-rechtlicher Ersatz- oder Erstattungsanspruch gegenüber einem Bediensteten - auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses - entweder durch Leistungsbescheid oder im Klagewege durch Leistungsklage geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VI C 113.67 -, BVerwGE 29, 310; Urteil vom 09.06.1975 - VI C 163.73 -, BVerwGE 48, 279). Dies gilt insbesondere dann, wenn ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über den Streitgegenstand zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1968, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.1995 - 9 S 944/93 -, VBlBW 1995, 314). Letzteres ist hier der Fall, da der Beklagte vorprozessual bereits eindeutig erklärt hat, zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht bereit zu sein.
30 
c) Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übereignung des in Rede stehenden Grundstücks, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 30.000 EUR; denn die für einen Anspruch aus § 48 Satz 1 BeamtStG erforderliche Pflichtverletzung konnte nicht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer nachgewiesen werden. Daraus folgt, dass auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann.
31 
aa) Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Vorschrift ist auf Pflichtverletzungen von Bürgermeistern als kommunale Wahlbeamte auf Zeit anwendbar (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 GemO, § 92 LBG). Der Anspruch kann auch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemacht werden, sofern die Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit erfolgt ist (vgl. zum nahezu wortgleichen § 24 SG: BVerwG, Urteil vom 28.06.1967 - 8 C 68.66 -, BVerwGE 27, 250).
32 
Ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus § 48 Satz 1 BeamtStG wäre vorliegend, entgegen der Ansicht des Beklagten, noch nicht verjährt. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 LBG gelten für den Schadensersatz nach § 48 BeamtStG die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die darin vorgesehene regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne fahrlässige Kenntnis erlangen müsste. Konkret bedeutet dies, dass der Gläubiger die Tatsachen kennen muss, die die anspruchsbegründende Norm - hier § 48 BeamtStG - erfüllen. Bei Klagen des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen Beamte gilt, dass der Dienstherr die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis hat, wenn der einzelne Amtsträger, der für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig und verantwortlich ist, über die entsprechende Kenntnis verfügt (BVerwG, Urteil vom 09.03.1989 - 2 C 21.87 -, BVerwGE 81, 301; BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12.94 -, BVerwGE 100, 280; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.2009 - VI ZR 294/08 -, MDR 2009, 926). Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 GemO werden Ansprüche einer Gemeinde gegen ihren (im Amt befindlichen) Bürgermeister von der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. Solange der Beklagte noch im Amt war, war daher der Zeitpunkt der Kenntnis des zuständigen Bearbeiters beim Landratsamt Enzkreis von den anspruchsbegründenden Tatsachen ausschlaggebend. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser bereits vor 2012 darauf aufmerksam hätte werden können, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten vorgelegen haben könnte. Zwar hat der Beklagte bereits am 23.10.2006 im Gemeinderat bekannt gegeben, dass er das Grundstück erworben hat. Die genauen Umstände der Vertragsanbahnung, aus denen die Klägerin heute die Pflichtverletzung ableiten will, wurden seinerzeit jedoch noch nicht thematisiert. Insbesondere das Landratsamt als zuständige Behörde konnte zu diesem Zeitpunkt daher noch keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangen. Dies war erst im Jahr 2012 der Fall, nachdem der Aktenvermerk der Zeugin ... vom 09.02.2012 bekannt wurde, das anonyme Schreiben vom 22.03.2012 beim Landratsamt einging und der Beklagte dem Landratsamt die Angelegenheit zur Klärung vorlegte. Die dreijährige Verjährungsfrist begann damit mit dem Ende des Jahres 2012 zu laufen und war daher mit Klageerhebung am 21.11.2014 ersichtlich noch nicht verstrichen. Auch die maximale zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, nach der Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren, war im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen.
33 
Die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Satz 1 BeamtStG liegen jedoch in der Sache nicht vor. Die Haftung eines Beamten auf Schadensersatz setzt die Feststellung einer von ihm begangenen objektiven Pflichtverletzung sowie eines durch diese Pflichtverletzung dem Dienstherrn verursachten Schadens voraus. Der Dienstherr trägt für diese Anspruchsvoraussetzungen die materielle Beweislast; den Beamten trifft gegebenenfalls lediglich die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (BVerwG, Urteil vom 16.07.1998 - 2 C 12.98 -, NVwZ 1999, 77). Im vorliegenden Fall konnte sich die Kammer bereits nicht davon überzeugen, dass der Beklagte eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt hat.
34 
Die Klägerin legt dem Beklagten zur Last, er habe ein ihm als ihrem Vertreter gegenüber abgegebenes Kaufangebot über ein Grundstück, das explizit an sie als Stadt gerichtet gewesen sei, nicht an die zuständigen Gremien - namentlich den Gemeinderat beziehungsweise den zuständigen Gemeinderatsausschuss - weitergeleitet, um selbst in den Genuss des attraktiven Angebots kommen zu können. Würde sich dieser Tatsachenvortrag bestätigen, hätte der Beklagte seine Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung aus § 34 Satz 2 BeamtStG verletzt und pflichtwidrig dienstliche Handlungen mit privaten Interessen verquickt.
35 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Kammer indes nicht die hinreichende Überzeugung gewinnen, dass die Zeugin ... tatsächlich das Grundstück ausdrücklich und unmissverständlich zunächst der Klägerin, vertreten durch den Beklagten, zum Kauf angeboten hat und nicht dem Beklagten als Privatperson.
36 
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Beklagten als Beteiligten sowie der Frau ... als Zeugin. Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist die Beteiligtenvernehmung nach Maßgabe von § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 98 VwGO i.V.m. §§ 450 ff. ZPO zulässig. Sie steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kammer und kommt nach § 98 VwGO i.V.m. § 450 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur als subsidiäres Beweismittel in Betracht. Sie dient grundsätzlich als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfen aller anderen Beweismittel noch Zweifel verbleiben. Es muss weiterhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung des Beteiligten bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2014 - 5 B 48.13 -, NVwZ-RR 2014, 660). Trotz dieser grundsätzlichen Nachrangigkeit der Beteiligtenvernehmung war eine solche vorliegend durchzuführen. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass es entscheidungserheblich auf den Verlauf eines Vier-Augen-Gesprächs ankommt und der Beklagte sich diesbezüglich begriffsnotwendig in Beweisnot befindet. Zudem sprach für beide behauptete Darstellungen des Gesprächs von Anfang an eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, des mit ihm im Zusammenhang stehenden Rechts auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie des fair-trial-Grundsatzes aus Art. 6 Abs. 1 EMRK erschien der Kammer die Vernehmung des Beklagten geboten. Anderenfalls wäre eine Waffengleichheit vorliegend nicht gewährleistet gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 21.02.2001 - 2 BvR 140/00 -, NJW 2001, 2531; BGH, Urteil vom 27.09.2005 - XI ZR 216/04 -, NJW-RR 2006, 61). Die Kammer war auch trotz der grundsätzlichen Nachrangigkeit der Beteiligtenvernehmung nicht daran gehindert, zunächst den Beklagten als Beteiligten zu vernehmen und erst anschließend die Zeugin ... Der Beklagte ist als Beteiligter des Verfahrens berechtigt, jeder Zeugenvernehmung beizuwohnen. Wäre zunächst die Zeugin ... vernommen worden, hätte die Gefahr bestanden, dass der anschließend zu Vernehmende seine Aussage an die vorherige Zeugenaussage anpasst. Dies hätte den Sinn und Zweck der Vernehmung des Beklagten und deren Beweiswert, der bei Beteiligtenvernehmungen aufgrund der auf der Hand liegenden Eigeninteressen des Beteiligten ohnehin der besonderen Bewertung bedarf, von Grund auf in Frage gestellt. Der gewählte Ablauf erschien daher als der einzig mögliche.
37 
Anlässlich der vor diesem Hintergrund durchgeführten Beteiligtenvernehmung hat der Beklagte plausibel und ohne wesentliche Widersprüche von der Vertragsanbahnung berichtet, bei der - so seine Angaben - nie die Rede davon gewesen sei, dass das Angebot, das Grundstück zu erwerben, an die Klägerin gerichtet gewesen sei. Letztlich ist für die Entscheidung der Kammer freilich nicht ausschlaggebend geworden, dass die Angaben des Beklagten im Rahmen einer förmlichen Beteiligtenvernehmung erfolgt sind und nicht bloß im Rahmen einer informatorischen Anhörung eines Beteiligten. Denn die Aussage der Zeugin ..., auf die die Klägerin den geltend gemachten Anspruch im entscheidenden Punkt der erforderlichen Pflichtverletzung stützt, konnte die Kammer bereits nicht hinreichend davon überzeugen, dass sie das Grundstück zunächst ausdrücklich und unmissverständlich dem Beklagten nur als Vertreter der Klägerin und nicht ihm privat zum Kauf angeboten hat. Die Angaben der Zeugin waren insgesamt zu diffus und inkonsistent, um aus ihr die Überzeugung vom Vorliegen der dem Beklagten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu gewinnen. Zwar blieb die Zeugin auch auf Nachfragen konsequent bei der Darstellung des Kerngeschehens insoweit, als sie den Beklagten gefragt habe, ob die Klägerin das Grundstück nicht erwerben wolle. Die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung wurde jedoch durch zahlreiche Unsicherheiten und Widersprüche in Bezug auf die weiteren Umstände der Vertragsanbahnung und deren spätere Offenlegung in Frage gestellt. So gelang der Zeugin schon nicht überzeugend die zeitliche Einordnung des Geschehens. In der mündlichen Verhandlung gab sie zunächst an, sie sei im Spätsommer oder Herbst 2006 zu der Erkenntnis gelangt, dass sie für ihr eigenes Bauprojekt weitere Finanzmittel benötigte, und habe dem Beklagten das Grundstück daher für die Klägerin zum Kauf angeboten. Etwa ein bis zwei Wochen später habe sie ihm das Grundstück vor Ort gezeigt. Wochen später habe er sie sodann informiert, dass die Klägerin kein Interesse an dem Grundstück habe, er jedoch privat. Diese Darstellung des zeitlichen Ablaufs korrigierte die Zeugin auf Vorhalt des schriftlichen Angebots des Beklagten vom 15.08.2006, dessen Erhalt sie - entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Klägerin - erstmals auf Nachfrage bestätigte. Sie erklärte daraufhin, sie habe sich bei der zeitlichen Einordnung des Geschehens wahrscheinlich vertan. Jedenfalls aber habe das Ganze in der zweiten Jahreshälfte 2006 stattgefunden. Auf weiteren Vorhalt des von ihr unterschriebenen Aktenvermerks vom 09.02.2012, in dem davon die Rede ist, dass sie bereits zu Beginn des Jahres 2006 dem Beklagten das Angebot für die Stadt unterbreitet habe und dieser bereits wenige Tage später sein privates Interesse an dem Grundstück geäußert habe, erklärte sie, dass die dortigen Angaben nicht richtig seien.
38 
Auch im Hinblick darauf, wie es zu der Erstellung des Aktenvermerks vom 09.02.2012 gekommen ist und welchen Aussagewert dieser hat, waren die Angaben der Zeugin wenig überzeugend. So räumte sie ein, dass sie den Vermerk nicht selbst verfasst habe, sondern ihr dieser vorformuliert vom Kämmerer der Klägerin vorgelegt worden sei. Sie habe ihn jedoch sorgfältig gelesen, bevor sie ihn unterschrieben habe. Während sie zunächst pauschal die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigte, revidierte sie dies auf Vorhalt einzelner Aspekte des Vermerks. Dies betrifft nicht nur die bereits dargelegten Widersprüche im zeitlichen Ablauf des Geschehens. Darüber hinaus enthält der Vermerk die Angabe, der Beklagte habe geäußert, er sei schon seit langer Zeit auf der Suche nach einem landwirtschaftlichen Grundstück in Heimsheim. Auf Vorhalt räumte die Zeugin in der mündlichen Verhandlung ein, dass diese Äußerung tatsächlich nicht erfolgt sei. Dem Aktenvermerk kann aufgrund dieser Widersprüche sowie im Lichte der Umstände seiner Entstehung kein Beweiswert zugemessen. Die Angaben der Zeugin diesbezüglich überzeugten nicht.
39 
Soweit sich die Zeugin überdies ihre Angaben damit zu plausibilisieren bemühte, dass sie und ihre Familie Grundstücke stets nur an die Klägerin verkauften, gelang ihr dies nicht. Auf Nachfrage gab sie lediglich an, dass sie und ihre Eltern in den 90er Jahren ein im Gewerbegebiet gelegenes Grundstück an die Klägerin verkauft hätten. Auf weitere Nachfrage bestätigte sie indes, dass sie ihr Elternhaus in Heimsheim an einen Privaten verkauft habe. Vor dem Hintergrund dieser beiden einzig benannten Erwerbsvorgänge erscheint die Angabe der Zeugin, sie verkaufe grundsätzlich Grundstücke nur an die Klägerin, nicht plausibel.
40 
Nach alledem zeigten sich im Rahmen der Zeugenaussage der Frau ... zu viele Unsicherheiten und Widersprüche, als dass auf sie die Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gestützt werden könnte. Andere taugliche Beweismittel, die den Ablauf des Vier-Augen-Gesprächs im Sinne der Klägerin belegen könnten, liegen nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dem beim Landratsamt am 22.03.2012 eingegangenen anonymen Schreiben kann ein Beweiswert nicht zugemessen werden.
41 
Die Einvernahme der ebenso zur mündlichen Verhandlung geladenen Ehefrau des Beklagten als Zeugin konnte unterbleiben, da sie nicht von der Klägerin als Zeugin benannt war und eine Aussage zu deren Gunsten nicht zu erwarten war. Auch auf die weitere Prüfung, ob der Klägerin ein adäquat kausaler Schaden entstanden ist, namentlich ob mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie das Grundstück erworben hätte, wenn sie nur Kenntnis von dem Kaufangebot gehabt hätte, kommt es mangels Pflichtverletzung als wesentliches Tatbestandsmerkmal des Schadensersatzanspruchs nicht mehr an.
42 
Die Kammer stellt abschließend klar, dass das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Beklagten nicht ersichtlich ist, soweit es die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstücks und den späteren Beginn der Planung für die zukünftige Wohnbauentwicklung im Gebiet Lailberg II betrifft. Der Beklagte hat den Erwerb des Grundstücks im Gebiet Lailberg II dem Gemeinderat in dessen nächster Sitzung angezeigt. Dafür dass er auf die Entscheidung über die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts unrechtmäßig Einfluss genommen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Über den Beginn der Planung für die zukünftige Wohnbauentwicklung im Gebiet Lailberg II hat überdies der Gemeinderat ohne seine Mitwirkung entschieden. Das Vorliegen einer unlauteren Einflussnahme hierauf ist weder ersichtlich, noch wird dies durch die Klägerin im vorliegenden Verfahren dargetan. Überdies war bei Abschluss des Kaufvertrags auch der Zeugin ... bekannt, dass es sich bei dem Grundstück um sogenanntes Bauerwartungsland handelte, bei dem mit einer Wohnbauentwicklung in der Zukunft stets zu rechnen ist. Dass einen Bürgermeister stets die Verpflichtung träfe, vor Abschluss eines privaten Grundstücksgeschäfts die Zustimmung des Gemeinderats einzuholen, ist nach der geltenden Rechtslage ebenso nicht ersichtlich.
43 
bb) Nach alledem ist die Klage auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Den Hilfsantrag hat die Klägerin für den Fall gestellt, dass die Kammer von der Unmöglichkeit der Übereignung des Grundstücks aufgrund des hälftigen Miteigentums der Ehefrau des Beklagten ausgehen sollte. Im Übrigen wird der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf dieselbe Rechtsgrundlage gestützt wie der Hauptantrag. Da jedoch eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten nicht festgestellt werden konnte, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
44 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
3. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 111.350 EUR festgesetzt.
48 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
25 
1. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
26 
a) Für die vorliegende Schadensersatzklage ist gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der geltend gemachte Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 48 BeamtStG und resultiert daher im Sinne des § 54 Abs. 1 BeamtStG aus dem früheren Beamtenverhältnis des Beklagten zur Klägerin als Dienstherrin. Die genannten Vorschriften gelten gemäß § 92 LBG auch für (aktive wie frühere) kommunale Wahlbeamte wie den Beklagten als ehemaligen Bürgermeister der Klägerin.
27 
b) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch an der Statthaftigkeit des im Hilfsantrag enthaltenen Feststellungsbegehrens bestehen mit Blick auf § 43 VwGO grundsätzlich keine Bedenken.
28 
Der Zulässigkeit der Klage steht, entgegen der Ansicht des Beklagten, nicht entgegen, dass zuvor kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Grundsätzlich ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Entgegen seinem absoluten Wortlaut gilt § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG jedoch nach seinem Sinn und Zweck nicht für Klagen des Dienstherrn gegen den Beamten. Das Widerspruchsverfahren dient der Erledigung des Streits durch den Dienstherrn und ergibt daher für die klagweise Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche keinen Sinn (Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 54 Rn. 7; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 Rn. 3; vgl. auch BT-Drucks 16/4027, S. 35).
29 
Ebenso wenig fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die vorliegende Klage. Soweit der Beklagte hieran insoweit Zweifel äußert, als die Klägerin als Behörde von der vorrangigen Möglichkeit Gebrauch machen müsse, ihre Zahlungsansprüche selbst im Wege des Verwaltungsakts zu titulieren, folgt dem die Kammer nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein öffentlich-rechtlicher Ersatz- oder Erstattungsanspruch gegenüber einem Bediensteten - auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses - entweder durch Leistungsbescheid oder im Klagewege durch Leistungsklage geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VI C 113.67 -, BVerwGE 29, 310; Urteil vom 09.06.1975 - VI C 163.73 -, BVerwGE 48, 279). Dies gilt insbesondere dann, wenn ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über den Streitgegenstand zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1968, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.1995 - 9 S 944/93 -, VBlBW 1995, 314). Letzteres ist hier der Fall, da der Beklagte vorprozessual bereits eindeutig erklärt hat, zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht bereit zu sein.
30 
c) Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übereignung des in Rede stehenden Grundstücks, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 30.000 EUR; denn die für einen Anspruch aus § 48 Satz 1 BeamtStG erforderliche Pflichtverletzung konnte nicht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer nachgewiesen werden. Daraus folgt, dass auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann.
31 
aa) Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Vorschrift ist auf Pflichtverletzungen von Bürgermeistern als kommunale Wahlbeamte auf Zeit anwendbar (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 GemO, § 92 LBG). Der Anspruch kann auch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemacht werden, sofern die Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit erfolgt ist (vgl. zum nahezu wortgleichen § 24 SG: BVerwG, Urteil vom 28.06.1967 - 8 C 68.66 -, BVerwGE 27, 250).
32 
Ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus § 48 Satz 1 BeamtStG wäre vorliegend, entgegen der Ansicht des Beklagten, noch nicht verjährt. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 LBG gelten für den Schadensersatz nach § 48 BeamtStG die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die darin vorgesehene regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne fahrlässige Kenntnis erlangen müsste. Konkret bedeutet dies, dass der Gläubiger die Tatsachen kennen muss, die die anspruchsbegründende Norm - hier § 48 BeamtStG - erfüllen. Bei Klagen des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen Beamte gilt, dass der Dienstherr die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis hat, wenn der einzelne Amtsträger, der für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig und verantwortlich ist, über die entsprechende Kenntnis verfügt (BVerwG, Urteil vom 09.03.1989 - 2 C 21.87 -, BVerwGE 81, 301; BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12.94 -, BVerwGE 100, 280; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.2009 - VI ZR 294/08 -, MDR 2009, 926). Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 GemO werden Ansprüche einer Gemeinde gegen ihren (im Amt befindlichen) Bürgermeister von der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. Solange der Beklagte noch im Amt war, war daher der Zeitpunkt der Kenntnis des zuständigen Bearbeiters beim Landratsamt Enzkreis von den anspruchsbegründenden Tatsachen ausschlaggebend. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser bereits vor 2012 darauf aufmerksam hätte werden können, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten vorgelegen haben könnte. Zwar hat der Beklagte bereits am 23.10.2006 im Gemeinderat bekannt gegeben, dass er das Grundstück erworben hat. Die genauen Umstände der Vertragsanbahnung, aus denen die Klägerin heute die Pflichtverletzung ableiten will, wurden seinerzeit jedoch noch nicht thematisiert. Insbesondere das Landratsamt als zuständige Behörde konnte zu diesem Zeitpunkt daher noch keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangen. Dies war erst im Jahr 2012 der Fall, nachdem der Aktenvermerk der Zeugin ... vom 09.02.2012 bekannt wurde, das anonyme Schreiben vom 22.03.2012 beim Landratsamt einging und der Beklagte dem Landratsamt die Angelegenheit zur Klärung vorlegte. Die dreijährige Verjährungsfrist begann damit mit dem Ende des Jahres 2012 zu laufen und war daher mit Klageerhebung am 21.11.2014 ersichtlich noch nicht verstrichen. Auch die maximale zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, nach der Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren, war im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen.
33 
Die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Satz 1 BeamtStG liegen jedoch in der Sache nicht vor. Die Haftung eines Beamten auf Schadensersatz setzt die Feststellung einer von ihm begangenen objektiven Pflichtverletzung sowie eines durch diese Pflichtverletzung dem Dienstherrn verursachten Schadens voraus. Der Dienstherr trägt für diese Anspruchsvoraussetzungen die materielle Beweislast; den Beamten trifft gegebenenfalls lediglich die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (BVerwG, Urteil vom 16.07.1998 - 2 C 12.98 -, NVwZ 1999, 77). Im vorliegenden Fall konnte sich die Kammer bereits nicht davon überzeugen, dass der Beklagte eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt hat.
34 
Die Klägerin legt dem Beklagten zur Last, er habe ein ihm als ihrem Vertreter gegenüber abgegebenes Kaufangebot über ein Grundstück, das explizit an sie als Stadt gerichtet gewesen sei, nicht an die zuständigen Gremien - namentlich den Gemeinderat beziehungsweise den zuständigen Gemeinderatsausschuss - weitergeleitet, um selbst in den Genuss des attraktiven Angebots kommen zu können. Würde sich dieser Tatsachenvortrag bestätigen, hätte der Beklagte seine Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung aus § 34 Satz 2 BeamtStG verletzt und pflichtwidrig dienstliche Handlungen mit privaten Interessen verquickt.
35 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Kammer indes nicht die hinreichende Überzeugung gewinnen, dass die Zeugin ... tatsächlich das Grundstück ausdrücklich und unmissverständlich zunächst der Klägerin, vertreten durch den Beklagten, zum Kauf angeboten hat und nicht dem Beklagten als Privatperson.
36 
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Beklagten als Beteiligten sowie der Frau ... als Zeugin. Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist die Beteiligtenvernehmung nach Maßgabe von § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 98 VwGO i.V.m. §§ 450 ff. ZPO zulässig. Sie steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kammer und kommt nach § 98 VwGO i.V.m. § 450 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur als subsidiäres Beweismittel in Betracht. Sie dient grundsätzlich als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfen aller anderen Beweismittel noch Zweifel verbleiben. Es muss weiterhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung des Beteiligten bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2014 - 5 B 48.13 -, NVwZ-RR 2014, 660). Trotz dieser grundsätzlichen Nachrangigkeit der Beteiligtenvernehmung war eine solche vorliegend durchzuführen. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass es entscheidungserheblich auf den Verlauf eines Vier-Augen-Gesprächs ankommt und der Beklagte sich diesbezüglich begriffsnotwendig in Beweisnot befindet. Zudem sprach für beide behauptete Darstellungen des Gesprächs von Anfang an eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, des mit ihm im Zusammenhang stehenden Rechts auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie des fair-trial-Grundsatzes aus Art. 6 Abs. 1 EMRK erschien der Kammer die Vernehmung des Beklagten geboten. Anderenfalls wäre eine Waffengleichheit vorliegend nicht gewährleistet gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 21.02.2001 - 2 BvR 140/00 -, NJW 2001, 2531; BGH, Urteil vom 27.09.2005 - XI ZR 216/04 -, NJW-RR 2006, 61). Die Kammer war auch trotz der grundsätzlichen Nachrangigkeit der Beteiligtenvernehmung nicht daran gehindert, zunächst den Beklagten als Beteiligten zu vernehmen und erst anschließend die Zeugin ... Der Beklagte ist als Beteiligter des Verfahrens berechtigt, jeder Zeugenvernehmung beizuwohnen. Wäre zunächst die Zeugin ... vernommen worden, hätte die Gefahr bestanden, dass der anschließend zu Vernehmende seine Aussage an die vorherige Zeugenaussage anpasst. Dies hätte den Sinn und Zweck der Vernehmung des Beklagten und deren Beweiswert, der bei Beteiligtenvernehmungen aufgrund der auf der Hand liegenden Eigeninteressen des Beteiligten ohnehin der besonderen Bewertung bedarf, von Grund auf in Frage gestellt. Der gewählte Ablauf erschien daher als der einzig mögliche.
37 
Anlässlich der vor diesem Hintergrund durchgeführten Beteiligtenvernehmung hat der Beklagte plausibel und ohne wesentliche Widersprüche von der Vertragsanbahnung berichtet, bei der - so seine Angaben - nie die Rede davon gewesen sei, dass das Angebot, das Grundstück zu erwerben, an die Klägerin gerichtet gewesen sei. Letztlich ist für die Entscheidung der Kammer freilich nicht ausschlaggebend geworden, dass die Angaben des Beklagten im Rahmen einer förmlichen Beteiligtenvernehmung erfolgt sind und nicht bloß im Rahmen einer informatorischen Anhörung eines Beteiligten. Denn die Aussage der Zeugin ..., auf die die Klägerin den geltend gemachten Anspruch im entscheidenden Punkt der erforderlichen Pflichtverletzung stützt, konnte die Kammer bereits nicht hinreichend davon überzeugen, dass sie das Grundstück zunächst ausdrücklich und unmissverständlich dem Beklagten nur als Vertreter der Klägerin und nicht ihm privat zum Kauf angeboten hat. Die Angaben der Zeugin waren insgesamt zu diffus und inkonsistent, um aus ihr die Überzeugung vom Vorliegen der dem Beklagten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu gewinnen. Zwar blieb die Zeugin auch auf Nachfragen konsequent bei der Darstellung des Kerngeschehens insoweit, als sie den Beklagten gefragt habe, ob die Klägerin das Grundstück nicht erwerben wolle. Die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung wurde jedoch durch zahlreiche Unsicherheiten und Widersprüche in Bezug auf die weiteren Umstände der Vertragsanbahnung und deren spätere Offenlegung in Frage gestellt. So gelang der Zeugin schon nicht überzeugend die zeitliche Einordnung des Geschehens. In der mündlichen Verhandlung gab sie zunächst an, sie sei im Spätsommer oder Herbst 2006 zu der Erkenntnis gelangt, dass sie für ihr eigenes Bauprojekt weitere Finanzmittel benötigte, und habe dem Beklagten das Grundstück daher für die Klägerin zum Kauf angeboten. Etwa ein bis zwei Wochen später habe sie ihm das Grundstück vor Ort gezeigt. Wochen später habe er sie sodann informiert, dass die Klägerin kein Interesse an dem Grundstück habe, er jedoch privat. Diese Darstellung des zeitlichen Ablaufs korrigierte die Zeugin auf Vorhalt des schriftlichen Angebots des Beklagten vom 15.08.2006, dessen Erhalt sie - entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Klägerin - erstmals auf Nachfrage bestätigte. Sie erklärte daraufhin, sie habe sich bei der zeitlichen Einordnung des Geschehens wahrscheinlich vertan. Jedenfalls aber habe das Ganze in der zweiten Jahreshälfte 2006 stattgefunden. Auf weiteren Vorhalt des von ihr unterschriebenen Aktenvermerks vom 09.02.2012, in dem davon die Rede ist, dass sie bereits zu Beginn des Jahres 2006 dem Beklagten das Angebot für die Stadt unterbreitet habe und dieser bereits wenige Tage später sein privates Interesse an dem Grundstück geäußert habe, erklärte sie, dass die dortigen Angaben nicht richtig seien.
38 
Auch im Hinblick darauf, wie es zu der Erstellung des Aktenvermerks vom 09.02.2012 gekommen ist und welchen Aussagewert dieser hat, waren die Angaben der Zeugin wenig überzeugend. So räumte sie ein, dass sie den Vermerk nicht selbst verfasst habe, sondern ihr dieser vorformuliert vom Kämmerer der Klägerin vorgelegt worden sei. Sie habe ihn jedoch sorgfältig gelesen, bevor sie ihn unterschrieben habe. Während sie zunächst pauschal die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigte, revidierte sie dies auf Vorhalt einzelner Aspekte des Vermerks. Dies betrifft nicht nur die bereits dargelegten Widersprüche im zeitlichen Ablauf des Geschehens. Darüber hinaus enthält der Vermerk die Angabe, der Beklagte habe geäußert, er sei schon seit langer Zeit auf der Suche nach einem landwirtschaftlichen Grundstück in Heimsheim. Auf Vorhalt räumte die Zeugin in der mündlichen Verhandlung ein, dass diese Äußerung tatsächlich nicht erfolgt sei. Dem Aktenvermerk kann aufgrund dieser Widersprüche sowie im Lichte der Umstände seiner Entstehung kein Beweiswert zugemessen. Die Angaben der Zeugin diesbezüglich überzeugten nicht.
39 
Soweit sich die Zeugin überdies ihre Angaben damit zu plausibilisieren bemühte, dass sie und ihre Familie Grundstücke stets nur an die Klägerin verkauften, gelang ihr dies nicht. Auf Nachfrage gab sie lediglich an, dass sie und ihre Eltern in den 90er Jahren ein im Gewerbegebiet gelegenes Grundstück an die Klägerin verkauft hätten. Auf weitere Nachfrage bestätigte sie indes, dass sie ihr Elternhaus in Heimsheim an einen Privaten verkauft habe. Vor dem Hintergrund dieser beiden einzig benannten Erwerbsvorgänge erscheint die Angabe der Zeugin, sie verkaufe grundsätzlich Grundstücke nur an die Klägerin, nicht plausibel.
40 
Nach alledem zeigten sich im Rahmen der Zeugenaussage der Frau ... zu viele Unsicherheiten und Widersprüche, als dass auf sie die Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gestützt werden könnte. Andere taugliche Beweismittel, die den Ablauf des Vier-Augen-Gesprächs im Sinne der Klägerin belegen könnten, liegen nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dem beim Landratsamt am 22.03.2012 eingegangenen anonymen Schreiben kann ein Beweiswert nicht zugemessen werden.
41 
Die Einvernahme der ebenso zur mündlichen Verhandlung geladenen Ehefrau des Beklagten als Zeugin konnte unterbleiben, da sie nicht von der Klägerin als Zeugin benannt war und eine Aussage zu deren Gunsten nicht zu erwarten war. Auch auf die weitere Prüfung, ob der Klägerin ein adäquat kausaler Schaden entstanden ist, namentlich ob mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie das Grundstück erworben hätte, wenn sie nur Kenntnis von dem Kaufangebot gehabt hätte, kommt es mangels Pflichtverletzung als wesentliches Tatbestandsmerkmal des Schadensersatzanspruchs nicht mehr an.
42 
Die Kammer stellt abschließend klar, dass das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Beklagten nicht ersichtlich ist, soweit es die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstücks und den späteren Beginn der Planung für die zukünftige Wohnbauentwicklung im Gebiet Lailberg II betrifft. Der Beklagte hat den Erwerb des Grundstücks im Gebiet Lailberg II dem Gemeinderat in dessen nächster Sitzung angezeigt. Dafür dass er auf die Entscheidung über die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts unrechtmäßig Einfluss genommen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Über den Beginn der Planung für die zukünftige Wohnbauentwicklung im Gebiet Lailberg II hat überdies der Gemeinderat ohne seine Mitwirkung entschieden. Das Vorliegen einer unlauteren Einflussnahme hierauf ist weder ersichtlich, noch wird dies durch die Klägerin im vorliegenden Verfahren dargetan. Überdies war bei Abschluss des Kaufvertrags auch der Zeugin ... bekannt, dass es sich bei dem Grundstück um sogenanntes Bauerwartungsland handelte, bei dem mit einer Wohnbauentwicklung in der Zukunft stets zu rechnen ist. Dass einen Bürgermeister stets die Verpflichtung träfe, vor Abschluss eines privaten Grundstücksgeschäfts die Zustimmung des Gemeinderats einzuholen, ist nach der geltenden Rechtslage ebenso nicht ersichtlich.
43 
bb) Nach alledem ist die Klage auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Den Hilfsantrag hat die Klägerin für den Fall gestellt, dass die Kammer von der Unmöglichkeit der Übereignung des Grundstücks aufgrund des hälftigen Miteigentums der Ehefrau des Beklagten ausgehen sollte. Im Übrigen wird der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf dieselbe Rechtsgrundlage gestützt wie der Hauptantrag. Da jedoch eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten nicht festgestellt werden konnte, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
44 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
3. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 111.350 EUR festgesetzt.
48 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen