Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er kein Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer ist. |
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| | Der Kläger ist Landwirt und züchtet Schafe. Zu diesem Zweck errichtete er im Außenbereich einen Schafstall mit Heu- und Strohlager. Ausweislich der Baugenehmigung ist das Gebäude nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung umgehend ohne jegliche Entschädigung zu entfernen und der alte Zustand wiederherzustellen. Jegliche andere Nutzung ist nicht zulässig. |
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| | 2009 und 2012 errichtete der Kläger auf dem Dach des Schafstalls eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von ca. 300 m². Den gewonnenen Strom speist er in das öffentliche Netz ein und erzielt so einen Gewinn von über 5.200 EUR/ Jahr. |
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| | Nachdem die Steuerbehörden den Kläger zur Gewerbesteuer veranlagt hatten, zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2014 mit Bescheid vom 19.02.2016 zur Zahlung eines Beitrags zur Industrie- und Handelskammer in Höhe von 55 EUR heran. Für das Jahr 2016 wurde gegen den Kläger ein Beitrag in Höhe von 55 EUR vorläufig festgesetzt. |
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| | Der Kläger legte gegen diesen Beitragsbescheid Widerspruch ein. Er sei kein Mitglied der Industrie- und Handelskammer, da private Photovoltaikanlagen gewerberechtlich nicht angemeldet werden müssten. Die Photovoltaikanlage sei ein untergeordneter Betriebsteil seines landwirtschaftlichen Betriebs. Es handle sich um ein bloßes Nebengewerbe. |
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| | Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2016 zurück. Der Kläger sei zum Handelskammerbeitrag heranzuziehen, da sein Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 EUR übersteige. Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb liege nicht vor, weil es an der Be- und Verarbeitung von Rohstoffen und einer Verwendung der hierbei gewonnenen Erzeugnisse im eigenen Betrieb fehle. Hinzu komme, dass die Photovoltaikanlage von der Tierzucht und den sonstigen landwirtschaftlichen Einrichtungen wirtschaftlich nicht abhängig sei. |
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| | Der Kläger hat daraufhin am 28.09.2016 Klage erhoben und zugleich einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zwischen der Photovoltaikanlage und dem landwirtschaftlichen Betrieb bestehe ein hinreichender Bezug. Er benötige Strom, um den Stall zu beleuchten. Würde der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben, müssten die Gebäude entfernt werden und der Betrieb der Photovoltaikanlage sei nicht mehr möglich. Jedenfalls aber müsse es ihm zugutekommen, dass er Mitglied des Landwirtschaftsamtes Calw sei und diesem Gebühren bezahlen müsse. Auf die Höhe der an eine Landwirtschaftskammer zu entrichtenden Beiträge komme es nicht an. |
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| festzustellen, dass er kein Kammermitglied der Beklagten ist, hilfsweise die Bescheide der Beklagten vom 19.02.2016 und vom 01.09.2016 aufzuheben. |
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| | Die Einstufung als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb setze voraus, dass die Verbindung zwischen dem Haupt- und dem Nebenbetrieb landwirtschaftlicher Art sei, also regelmäßig die Verarbeitung oder Verwertung der Erzeugnisse des Hauptbetriebes betreffe. Hieran fehle es im Fall der Photovoltaikanlage des Klägers. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegende Akte der Beklagten sowie die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| | Die Beteiligten haben das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte erklärt hat, die Beitreibung bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Das Gericht hat das Eilverfahren daraufhin mit Beschluss vom 12.01.2017 (10 K 4889/16) eingestellt und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
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| | Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung sowie mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. |
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| | Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Der Kläger ist Zugehöriger der beklagten Industrie- und Handelskammer. |
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| | Gemäß § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige). Der Kläger ist hiernach ein Kammerzugehöriger der Beklagten. Er ist eine natürliche Person, unterhält im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte und wurde in den vergangenen Jahren mit Blick auf seinen Gewinn von über 5.200 EUR/ Jahr, den er mit Hilfe der Photovoltaikanlage erwirtschaftet, zur Gewerbesteuer veranlagt. Den Entscheidungen der Steuerbehörden über die Veranlagung zur Gewerbesteuer kommt insoweit Tatbestandswirkung zu. Die Industrie- und Handelskammern sind an die Festsetzung der Finanzverwaltung gebunden und können nicht in eine eigene materielle Prüfung der Gewerbesteuerpflicht eintreten (VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2016 - 1 K 537/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 13.02.2012 - 3 A 355/10 -, juris Rn. 17; Jahn, in: Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Auflage 2009, § 2 Rn. 41). |
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| | Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 IHKG kommt dem Kläger nicht zugute. Nach dieser Norm gilt Abs. 1 für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind. Der Kläger fällt nicht unter diese Ausnahmevorschrift. Denn er übt weder einen freien Beruf aus, noch betreibt er ausschließlich Landwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe. |
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| | Die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Schafstalles stellt kein landwirtschaftliches Nebengewerbe dar. Wann ein landwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG vorliegt, ist anhand der zu § 3 Abs. 3 HGB entwickelten Grundsätze zu beurteilen. Danach liegt ein landwirtschaftliches Nebengewerbe vor, wenn es sich um ein besonderes Unternehmen neben dem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen handelt (Merkmal der Selbständigkeit), der Inhaber identisch ist (Merkmal der Personenidentität) sowie eine innere Verbundenheit zwischen beiden Unternehmen und eine Abhängigkeit des nebengewerblichen Unternehmens von dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptunternehmen besteht (Merkmal der Verbundenheit und Abhängigkeit). Entscheidend ist die Verkehrsanschauung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2016 - 8 LB 107/15 -, juris Rn. 28; OLG Köln, Urteil vom 27.08.1999 - 3 U 205/98 -, juris Rn. 9 ff.; Hopt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 37. Auflage 2016, § 3 Rn. 10; Emmerich, in: Horn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 1995, § 3 Rn. 17). Im Fall der Photovoltaikanlage des Klägers fehlt es jedenfalls an der erforderlichen inneren Verbundenheit und der Abhängigkeit des Nebenbetriebes von dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb. |
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| | Die erforderliche innere Verbundenheit und Abhängigkeit des Nebenbetriebes von dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb liegt nur vor, wenn in dem Nebenbetrieb Erzeugnisse des Hauptbetriebes verwertet oder die Zwecke des Hauptbetriebes auf andere Weise gefördert werden. Der Gegenstand des Nebenbetriebes muss eine Beziehung zu dem Hauptbetrieb aufweisen (Roth, in: Koller/Roth/Morck, Handelsgesetzbuch, 8. Auflage 2015, § 3 Rn. 5; Kindler, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 18; Emmerich, in: Horn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 1995, § 3 Rn. 17; vgl. RG, Urteil vom 12.11.1930 - I 208/30 -, RGZ 130, 233, 235, juris). Dass sich die Landwirtschaft und das daneben betriebene Gewerbe wirtschaftlich zweckmäßig ergänzen, reicht nicht (OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2016 - 8 LB 107/15 -, juris Rn. 31). Die Photovoltaikanlage ist von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers hiernach nicht abhängig im obigen Sinne. Weder verwertete sie Erzeugnisses des landwirtschaftlichen Betriebes, noch fördert sie ihn auf andere Weise. Der Gegenstand des Nebenbetriebes - Erzeugung von Solarenergie - weist keinerlei Beziehung zu dem Hauptbetrieb - Schafszucht - auf. Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines landwirtschaftlichen Betriebes ist kein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenes Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG, sofern der gewonnene Strom - wie hier - in das öffentliche Netz eingespeist wird (vgl. Jahn, in: Frenzel/Jaeckel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, 7. Auflage 2009, § 2 Rn. 106). |
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| | Die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage ist ebenfalls abzuweisen, da sie unbegründet ist. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 19.02.2016 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01.09.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Der Kläger ist - wie oben erörtert - Zugehöriger der beklagten Industrie- und Handelskammer. Die Höhe des gegen den Kläger (vorläufig) festgesetzten Grundbeitrags ist nicht zu beanstanden. |
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| | 1. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung 2014 sind § 1 Abs. 1 und 2 der Beitragsordnung der Beklagten vom 14.12.2005. Im Fall der festgesetzten Vorauszahlung für 2016 ist auf die - in den relevanten Bereichen identische - Beitragsordnung vom 10.12.2014 abzustellen. § 1 Abs. 1 der Beitragsordnungen erlaubt es der Beklagten, von den IHK-Zugehörigen Beiträge zu erheben, welche gemäß § 1 Abs. 2 der Beitragsordnungen als Grundbeiträge und Umlage erhoben werden. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 der Beitragsordnungen i.V.m. Nr. II.2.1 der Wirtschaftssatzungen der Beklagten für die Wirtschaftsjahre 2014 und 2016 beträgt der Grundbeitrag für Kammerzugehörige, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, im Falle eines Gewerbeertrages bis 25.000 EUR, hilfsweise eines entsprechenden Gewinns aus Gewerbebetrieb, 55 EUR. Die Erhebung von Vorauszahlungen ist gemäß § 16 der Beitragsordnung vom 10.12.2014 zulässig. Die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nach Nr. II.1. der Wirtschaftssatzungen liegen nicht vor, da der Gewinn des Klägers 5.200 EUR überschreitet. |
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| | 2. Die sogenannte Zehntelregelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG ist nicht zu Gunsten des Klägers anzuwenden. Zwar wird nach dieser Norm bei der Veranlagung von Kammerzugehörigen, welche auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück Landwirtschaft betreiben, nur ein Zehntel des Gewerbeertrages zu Grunde gelegt. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut aber nur, wenn diese Kammerzugehörigen „Beiträge für eine oder mehrere andere Kammern entrichten“. Die Anwendung der Zehntelregelung im vorliegenden Fall setzte also voraus, dass der Kläger Beiträge zur Landwirtschaftskammer entrichtete. Hieran fehlt es. In Baden-Württemberg gibt es keine Landwirtschaftskammern (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Auflage 2009, § 3 Rn. 106). Dem Einwand des Klägers, er müsse dem Landwirtschaftsamt Calw Gebühren bezahlen, vermag der Berichterstatter nicht zu folgen. Denn derartige Gebühren werden nur für Amtshandlungen erhoben. Eine Doppelbelastung mit Kammerbeiträgen zweier verschiedener Kammern, vor der § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG schützen soll (vgl. OVG Niedersachsen - Urteil vom 14.09.2016 - 8 LB 107/15 -, juris Rn. 54), liegt im Fall des Klägers gerade nicht vor. |
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| | 3. Sonstige Einwände gegen die Höhe des Kammerbeitrages wurden nicht geltend gemacht und drängen sich dem Verwaltungsgericht auch nicht auf. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar. |
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| | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 165 EUR festgesetzt. |
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| | Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 14.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW 2014, Beilage zu Heft 1)). |
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| | Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. |
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| | Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Der Kläger ist Zugehöriger der beklagten Industrie- und Handelskammer. |
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| | Gemäß § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige). Der Kläger ist hiernach ein Kammerzugehöriger der Beklagten. Er ist eine natürliche Person, unterhält im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte und wurde in den vergangenen Jahren mit Blick auf seinen Gewinn von über 5.200 EUR/ Jahr, den er mit Hilfe der Photovoltaikanlage erwirtschaftet, zur Gewerbesteuer veranlagt. Den Entscheidungen der Steuerbehörden über die Veranlagung zur Gewerbesteuer kommt insoweit Tatbestandswirkung zu. Die Industrie- und Handelskammern sind an die Festsetzung der Finanzverwaltung gebunden und können nicht in eine eigene materielle Prüfung der Gewerbesteuerpflicht eintreten (VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2016 - 1 K 537/13 -; VG Magdeburg, Urteil vom 13.02.2012 - 3 A 355/10 -, juris Rn. 17; Jahn, in: Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Auflage 2009, § 2 Rn. 41). |
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| | Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 IHKG kommt dem Kläger nicht zugute. Nach dieser Norm gilt Abs. 1 für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind. Der Kläger fällt nicht unter diese Ausnahmevorschrift. Denn er übt weder einen freien Beruf aus, noch betreibt er ausschließlich Landwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe. |
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| | Die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Schafstalles stellt kein landwirtschaftliches Nebengewerbe dar. Wann ein landwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG vorliegt, ist anhand der zu § 3 Abs. 3 HGB entwickelten Grundsätze zu beurteilen. Danach liegt ein landwirtschaftliches Nebengewerbe vor, wenn es sich um ein besonderes Unternehmen neben dem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen handelt (Merkmal der Selbständigkeit), der Inhaber identisch ist (Merkmal der Personenidentität) sowie eine innere Verbundenheit zwischen beiden Unternehmen und eine Abhängigkeit des nebengewerblichen Unternehmens von dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptunternehmen besteht (Merkmal der Verbundenheit und Abhängigkeit). Entscheidend ist die Verkehrsanschauung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2016 - 8 LB 107/15 -, juris Rn. 28; OLG Köln, Urteil vom 27.08.1999 - 3 U 205/98 -, juris Rn. 9 ff.; Hopt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 37. Auflage 2016, § 3 Rn. 10; Emmerich, in: Horn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 1995, § 3 Rn. 17). Im Fall der Photovoltaikanlage des Klägers fehlt es jedenfalls an der erforderlichen inneren Verbundenheit und der Abhängigkeit des Nebenbetriebes von dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb. |
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| | Die erforderliche innere Verbundenheit und Abhängigkeit des Nebenbetriebes von dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb liegt nur vor, wenn in dem Nebenbetrieb Erzeugnisse des Hauptbetriebes verwertet oder die Zwecke des Hauptbetriebes auf andere Weise gefördert werden. Der Gegenstand des Nebenbetriebes muss eine Beziehung zu dem Hauptbetrieb aufweisen (Roth, in: Koller/Roth/Morck, Handelsgesetzbuch, 8. Auflage 2015, § 3 Rn. 5; Kindler, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 18; Emmerich, in: Horn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 1995, § 3 Rn. 17; vgl. RG, Urteil vom 12.11.1930 - I 208/30 -, RGZ 130, 233, 235, juris). Dass sich die Landwirtschaft und das daneben betriebene Gewerbe wirtschaftlich zweckmäßig ergänzen, reicht nicht (OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2016 - 8 LB 107/15 -, juris Rn. 31). Die Photovoltaikanlage ist von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers hiernach nicht abhängig im obigen Sinne. Weder verwertete sie Erzeugnisses des landwirtschaftlichen Betriebes, noch fördert sie ihn auf andere Weise. Der Gegenstand des Nebenbetriebes - Erzeugung von Solarenergie - weist keinerlei Beziehung zu dem Hauptbetrieb - Schafszucht - auf. Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines landwirtschaftlichen Betriebes ist kein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenes Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG, sofern der gewonnene Strom - wie hier - in das öffentliche Netz eingespeist wird (vgl. Jahn, in: Frenzel/Jaeckel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, 7. Auflage 2009, § 2 Rn. 106). |
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| | Die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage ist ebenfalls abzuweisen, da sie unbegründet ist. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 19.02.2016 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01.09.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Der Kläger ist - wie oben erörtert - Zugehöriger der beklagten Industrie- und Handelskammer. Die Höhe des gegen den Kläger (vorläufig) festgesetzten Grundbeitrags ist nicht zu beanstanden. |
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| | 1. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung 2014 sind § 1 Abs. 1 und 2 der Beitragsordnung der Beklagten vom 14.12.2005. Im Fall der festgesetzten Vorauszahlung für 2016 ist auf die - in den relevanten Bereichen identische - Beitragsordnung vom 10.12.2014 abzustellen. § 1 Abs. 1 der Beitragsordnungen erlaubt es der Beklagten, von den IHK-Zugehörigen Beiträge zu erheben, welche gemäß § 1 Abs. 2 der Beitragsordnungen als Grundbeiträge und Umlage erhoben werden. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 der Beitragsordnungen i.V.m. Nr. II.2.1 der Wirtschaftssatzungen der Beklagten für die Wirtschaftsjahre 2014 und 2016 beträgt der Grundbeitrag für Kammerzugehörige, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, im Falle eines Gewerbeertrages bis 25.000 EUR, hilfsweise eines entsprechenden Gewinns aus Gewerbebetrieb, 55 EUR. Die Erhebung von Vorauszahlungen ist gemäß § 16 der Beitragsordnung vom 10.12.2014 zulässig. Die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nach Nr. II.1. der Wirtschaftssatzungen liegen nicht vor, da der Gewinn des Klägers 5.200 EUR überschreitet. |
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| | 2. Die sogenannte Zehntelregelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG ist nicht zu Gunsten des Klägers anzuwenden. Zwar wird nach dieser Norm bei der Veranlagung von Kammerzugehörigen, welche auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück Landwirtschaft betreiben, nur ein Zehntel des Gewerbeertrages zu Grunde gelegt. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut aber nur, wenn diese Kammerzugehörigen „Beiträge für eine oder mehrere andere Kammern entrichten“. Die Anwendung der Zehntelregelung im vorliegenden Fall setzte also voraus, dass der Kläger Beiträge zur Landwirtschaftskammer entrichtete. Hieran fehlt es. In Baden-Württemberg gibt es keine Landwirtschaftskammern (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Auflage 2009, § 3 Rn. 106). Dem Einwand des Klägers, er müsse dem Landwirtschaftsamt Calw Gebühren bezahlen, vermag der Berichterstatter nicht zu folgen. Denn derartige Gebühren werden nur für Amtshandlungen erhoben. Eine Doppelbelastung mit Kammerbeiträgen zweier verschiedener Kammern, vor der § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG schützen soll (vgl. OVG Niedersachsen - Urteil vom 14.09.2016 - 8 LB 107/15 -, juris Rn. 54), liegt im Fall des Klägers gerade nicht vor. |
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| | 3. Sonstige Einwände gegen die Höhe des Kammerbeitrages wurden nicht geltend gemacht und drängen sich dem Verwaltungsgericht auch nicht auf. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
|
| | Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar. |
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| | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 165 EUR festgesetzt. |
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| | Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 14.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW 2014, Beilage zu Heft 1)). |
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| | Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. |
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